VWBES.2021.86
Führerausweisentzug
23. März 2021Deutsch3 min
1. Am 11. Februar 2021 hat das Bau- und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Abholungseinladung
/
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 11. Februar 2021 hat das Bau- und
Justizdepartement A.___ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es bestanden
Zweifel an der Fahreignung. Die Frage, ob eine verkehrsrelevante
Drogenproblematik bestehe, müsse geklärt werden.
Erwägungen
2.
Am 4. März 2021 (Postaufgabe) erhob A.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein klarer Antrag fehlte. Die Beschwerdeführerin
schrieb, «ich verstehe, dass Sie Zweifel an meiner Fahreignung haben». Die
Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe für die Departementalverfügung
keinen Abholschein erhalten. Seit dem Lockdown klingele der Postbote nicht
mehr. Dafür habe sie zwei Zeugen.
3.1
Nach § 67 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist
10.
Tage seit Eröffnung der Verfügung. Nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR
272) erfolgt die Eröffnung namentlich durch eingeschriebenen Brief. Die
Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt
worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,
sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.
3.2
Dass die Beschwerdeführerin mit
einer Zustellung rechnen musste, ist nicht bestritten. Umstritten ist hingegen,
ob die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung erhalten hat. Dass eine
Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist, wird vermutet. Die
Beschwerdeführerin kann den negativen Umstand, eben keine Abholungseinladung
erhalten zu haben, zwar streng genommen nicht beweisen (negativa non sunt
probanda), müsste ihn aber zumindest plausibel machen. Dies tut sie nicht,
indem sie bloss Zeugen dafür anrufen will, der Postbote klingele wegen der
Pandemie nicht einmal mehr (vgl. zum Ganzen Karl Spühler et al. [Hrsg.]:
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 18a zu Art. 138
ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2017, NP 160032-O/U). Im
Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus,
der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer –
bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012, E.2.2).
3.3
Eine Erkundigung bei der Post hat
ergeben, dass sich der Pöstler (naturgemäss) an die Sendung nicht mehr erinnern
kann. Aus der Empfangsbestätigung für Briefe mit Zustellnachweis, den die Post
generiert hat, ergibt sich jedoch, dass die Sendung am 12. Februar 2021 mit
einer Abholungseinladung avisiert worden ist.
4.
Die Beschwerde ist folglich
verspätet. Es ist nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 150.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad