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Entscheid

VWBES.2021.86

Führerausweisentzug

23. März 2021Deutsch3 min

1. Am 11. Februar 2021 hat das Bau- und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Abholungseinladung

/

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 11. Februar 2021 hat das Bau- und

Justizdepartement A.___ den Führerausweis vorsorglich entzogen. Es bestanden

Zweifel an der Fahreignung. Die Frage, ob eine verkehrsrelevante

Drogenproblematik bestehe, müsse geklärt werden.

Erwägungen

2.

Am 4. März 2021 (Postaufgabe) erhob A.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Ein klarer Antrag fehlte. Die Beschwerdeführerin

schrieb, «ich verstehe, dass Sie Zweifel an meiner Fahreignung haben». Die

Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe für die Departementalverfügung

keinen Abholschein erhalten. Seit dem Lockdown klingele der Postbote nicht

mehr. Dafür habe sie zwei Zeugen.

3.1

Nach § 67 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist

10.

Tage seit Eröffnung der Verfügung. Nach § 138 ZPO (Zivilprozessordnung, SR

272) erfolgt die Eröffnung namentlich durch eingeschriebenen Brief. Die

Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt

worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,

sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

3.2

Dass die Beschwerdeführerin mit

einer Zustellung rechnen musste, ist nicht bestritten. Umstritten ist hingegen,

ob die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung erhalten hat. Dass eine

Abholungseinladung in ihren Briefkasten gelegt worden ist, wird vermutet. Die

Beschwerdeführerin kann den negativen Umstand, eben keine Abholungseinladung

erhalten zu haben, zwar streng genommen nicht beweisen (negativa non sunt

probanda), müsste ihn aber zumindest plausibel machen. Dies tut sie nicht,

indem sie bloss Zeugen dafür anrufen will, der Postbote klingele wegen der

Pandemie nicht einmal mehr (vgl. zum Ganzen Karl Spühler et al. [Hrsg.]:

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 18a zu Art. 138

ZPO; Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2017, NP 160032-O/U). Im

Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers aus,

der den Erhalt der Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer –

bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2012, E.2.2).

3.3

Eine Erkundigung bei der Post hat

ergeben, dass sich der Pöstler (naturgemäss) an die Sendung nicht mehr erinnern

kann. Aus der Empfangsbestätigung für Briefe mit Zustellnachweis, den die Post

generiert hat, ergibt sich jedoch, dass die Sendung am 12. Februar 2021 mit

einer Abholungseinladung avisiert worden ist.

4.

Die Beschwerde ist folglich

verspätet. Es ist nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 150.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad