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Entscheid

VWBES.2021.88

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

27. Oktober 2021Deutsch11 min

Behörden, auf Hinweis von «Bekannten» einem dubiosen Reisepass-Verfahren hingebe,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Juli 2020 reiste die

(vermeintlich) tschechische Staatsangehörige A.___ (in der Folge

Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein und erhielt eine bis 31. Juli 2025

befristete Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zwecks Erwerbsaufenthalts im

Restaurant [...] in [...].

2. Am 12. Februar 2021 reiste die

Beschwerdeführerin von Pristina / Kosovo kommend mit dem Flugzeug in Basel

wieder in die Schweiz ein. Dabei stellten die Grenzbehörden anhand des

Schengener Informationssystems (SIS) fest, dass es sich bei dem vorgewiesenen

tschechischen Pass um einen inhaltsverfälschten, ihr nicht zustehenden Pass

handelte. Weiter führte die Beschwerdeführerin eine Totalfälschung einer ihr

nicht zustehenden tschechischen Identitätskarte und eine echte, ihr zustehende,

aber am 1. Juli 2020 abgelaufene nordmazedonischen Identitätskarte mit sich.

3. Am 25. Februar 2021 erliess das

Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) (in der Folge

Beschwerdegegnerin) folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird widerrufen.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen.

Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar (Art. 64d Abs. 2 AIG).

4. Beim Staatssekretariat für Migration

wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seien

von Beginn weg nicht gegeben gewesen, weil die Beschwerdeführerin als

nordmazedonische Staatsangehörige nicht eines Vertragsstaates der Europäischen

Union oder eines EFTA-Staates angehörig sei. Sie sei sich offenbar bewusst

gewesen, dass sie als nordmazedonische Staatsangehörige keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Bewilligung sei von Beginn weg zu Unrecht

erteilt worden und somit unverzüglich zu widerrufen. Auch erweise sich die

Wegweisung als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin erstmals im Alter

von 22 Jahren im Rahmen ihrer Arbeitssuche in die Schweiz eingereist sei und

somit seit rund einem halben Jahr hier lebe. Den Grossteil ihres Lebens habe

sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie sei mit der heimatlichen Sprache und den

Gepflogenheiten bestens vertraut und könne in Nordmazedonien an ihre früheren

sozialen Beziehungen anknüpfen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige lägen nicht vor, da die

Beschwerdeführerin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des AIG gelte.

4. Am 25. Februar 2021 wurde die

Beschwerdeführerin vorläufig festgenommen und am 26. Februar 2021 verfügte das

Haftgericht Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 28. Februar

2021 wurde die Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien ausgeschafft.

5. Am 8. März 2021 erhob Rechtsanwalt

Patrick Hasler namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und begründete diese am 6. April 2021 ausführlich. Er

stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Departements des

Innern vom 25. Februar 2021 aufzuheben.

2. Es sei Frau A.___ eine

Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige, zu erteilen.

3. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die

Annahme eines Widerrufsgrundes setze eine Täuschungsabsicht voraus. Diese liege

bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie sei in völliger Unkenntnis der

Fälschung der beiden Dokumente gewesen, habe diese auf absolut legale Weise

beantragt, bezahlt und ausgestellt erhalten. Sie habe nichts Falsches machen

wollen und wäre gar nicht in die Schweiz eingereist, wenn sie gewusst hätte,

dass die Dokumente gefälscht sind. Sie habe während drei Jahren in Tschechien

gelebt, spreche die dortige Sprache und erfülle sämtliche Voraussetzungen für

den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit. Sie sei im (guten) Glauben

gewesen, die tschechische Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben zu haben.

Die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA sei ihr deshalb wiederzuerteilen. Im

Übrigen sei der Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Sie

habe sich hier gut integriert und es gebe kein öffentliches Interesse an ihrer

Wegweisung.

6. Die Beschwerdegegnerin liess sich am

28. April 2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA könne nicht infrage kommen, da die Beschwerdeführerin selbst zugebe,

nicht tschechische, sondern nordmazedonische Staatsangehörige zu sein. Es sei

nicht ersichtlich, woraus sie einen rechtsgültigen Anspruch auf eine

entsprechende Aufenthaltsbewilligung – trotz diesbezüglich gestellten

Rechtsbegehren – überhaupt ableiten wolle. Dass sich die Beschwerdeführerin,

frei von jeglicher Eigenrecherche und ohne Erkundigung bei den staatlichen

Behörden, auf Hinweis von «Bekannten» einem dubiosen Reisepass-Verfahren hingebe,

ohne dies jemals kritisch zu hinterfragen, sei nicht glaubwürdig. Ihre

Schilderungen seien viel mehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und

liessen sich nicht als inhaltlich überzeugend deuten. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung halte auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

stand, werde doch bloss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. Der

Beschwerdeführerin entstünden mit Ausnahme des Entzuges eines ihr nicht

gebührenden Vorteils keine weiteren Nachteile. Mangels Vorliegens der

persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG habe sie auch keinen

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Auch

bestünden keine besonderen Bewilligungsgründe gemäss Art. 30 AIG oder

sonst wie geartete Rechtsgrundlagen zu einer Aufenthaltsbewilligung. Dies gelte

erst recht mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin begangenen Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

7. Die Beschwerdeführerin replizierte am

18. Juni 2021 und der Vertreter reichte am 5. Juli 2021 seine Honorarnote

ein. Damit ist der Fall spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat die

Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie wurde aber bereits am 28.

Februar 2021 und damit vor Beschwerdeerhebung nach Nordmazedonien zurückgeführt.

Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit und mit Ergehen des

vorliegenden Urteils obsolet.

2.

Die Beschwerdeführerin macht als

erstes eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

geltend, indem die Vorinstanz sich nicht mit der für den Widerruf

erforderlichen Täuschungsabsicht auseinandergesetzt habe.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet unter anderem, dass

die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass

ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die

Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).

Zwar trifft es zu, dass sich die

Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zur Täuschungsabsicht geäussert

hat. Die Begründung der Vorinstanz nannte aber die wesentlichen Überlegungen,

auf die sich ihr Entscheid stützt, sodass es der Beschwerdeführerin ohne

Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In ihrer

Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz sodann umfassend zur

Täuschungsabsicht, sodass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt wäre.

3.1

Für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und für Staatsangehörige der

Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt das

Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) nur insoweit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2

Abs. 2 und 3 AIG).

Nach der Verordnung über den freien

Personenverkehr (VFP, SR 142.203), welche die Bestimmungen des FZA ausführt,

kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1

VFP). Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen

für eine Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und die Bewilligung zu

Unrecht erteilt wurde, ist diese zu widerrufen. Vorbehalten bleibt im

Einzelfall das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Vertrauensschutz. Das

Bundesgericht hat im Urteil 2C_96/2012 vom 18. September 2012 ausdrücklich

festgehalten, Sinn und Zweck der Norm sei es, dass keine Bewilligungen bestünden,

ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Werde

nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die

Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt gewesen seien und dass die

Bewilligung zu Unrecht erteilt worden sei, so sei diese gestützt auf Art. 23

Abs. 1 VFP zu entziehen bzw. zu widerrufen (E. 2.2.1).

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder ihr

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist in dem Sinne

milder, als dass in Bezug auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei der

ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen muss. Eine solche besteht,

wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält,

von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Falsche oder unvollständige

Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder

Nichtverlängerung derselben (Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2019 vom

20.

Au­gust 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9).

3.2

Nach Art. 18 AIG können

Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen

Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt

(lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind

(lit. c). Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten

und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG).

3.3

Nach Art. 30 AIG kann von den

Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, wenn genau definierte

Kriterien (lit. a bis lit. l) erfüllt sind.

4.1

Es ist erstellt und auch nicht

bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA

nur gestützt auf die falschen tschechischen Dokumente ausgestellt erhalten hat.

Als nordmazedonische Staatsangehörige hätte sie gestützt auf das FZA keine

solche Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Die Voraussetzungen waren somit

von Beginn weg nicht gegeben und sind es auch heute nicht. Die

Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine fehlende Täuschungsabsicht berufen,

da sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit «vernünftigerweise» hätte wissen

müssen, dass es sich bei ihren tschechischen Ausweisdokumenten um Fälschungen

gehandelt hat. Ihre anderweitigen Beteuerungen sind offensichtliche

Schutzbehauptungen. Es wäre naiv zu glauben, dass man die tschechische

Staatsbürgerschaft einfach dadurch erwerben kann, indem man in ein Büro geht

und dort für 60 Euro einen tschechischen Pass kauft. Es ist allgemein bekannt

und kann heute auch ohne grösseren Aufwand im Internet recherchiert werden,

dass die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in der EU oder EFTA – von wenigen

speziellen Ausnahmen abgesehen – wegen den damit verbundenen Vorteilen an

verschiedenste recht strenge Voraussetzungen, wie Integration,

Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer, etc. geknüpft ist

und man ein länger dauerndes Einbürgerungsverfahren durchlaufen muss. All die

von der Beschwerdeführerin zur Erlangung der gefälschten Dokumente

vorgebrachten Umstände, die sie angeblich glauben liessen, es handle sich um

echte Dokumente, basieren auf ihren in der Einvernahme vom 25. Februar 2021

vorgebrachten, sehr vagen Angaben, die durch gar nichts objektiviert oder

erhärtet sind. Wenn sie selbst tatsächlich der Meinung gewesen wäre,

rechtmässig Tschechin zu sein, hätte sie sicher alles unternommen, um das

«Missverständnis» zwischen dem 12. Februar (Anhaltung bei Einreise in die

Schweiz) und dem 25. Februar 2021 (polizeiliche Einvernahme) aufzuklären. Unter

solchen Umständen kann die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz

geniessen.

Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

ist auch verhältnismässig, befand sich die Beschwerdeführerin doch erst etwas

mehr als ein halbes Jahr – und unrechtmässig – in der Schweiz und konnte sich

von daher gar noch nicht integrieren, auch wenn sie hier gearbeitet und sich

klaglos verhalten hat. Den Grossteil ihres Lebens hat sie in ihrem Heimatland,

Nordmazedonien, verbracht und ist mit der dortigen Sprache und den

Gepflogenheiten bestens vertraut. Die Reintegration – sofern nach so kurzer

Zeit überhaupt davon die Rede sein kann – wird ihr in ihrem jungen Alter von 23

Jahren ohne Weiteres möglich sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist

unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat keinen

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4.2

Die Beschwerdeführerin ersucht

schliesslich – wiederum ohne dies näher zu begründen – als Nordmazedonierin um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Wie die

Vorinstanz richtig bemerkt, sind die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art.

23.

Abs. 1 AIG nicht erfüllt, gilt doch die Beschwerdeführerin als

Servicemitarbeiterin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des

Gesetzes. Auch liegt kein Grund für das Abweichen von den

Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 AIG vor. Die Beschwerdeführerin hat

kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann