VWBES.2021.88
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
27. Oktober 2021Deutsch11 min
Behörden, auf Hinweis von «Bekannten» einem dubiosen Reisepass-Verfahren hingebe,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Juli 2020 reiste die
(vermeintlich) tschechische Staatsangehörige A.___ (in der Folge
Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein und erhielt eine bis 31. Juli 2025
befristete Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zwecks Erwerbsaufenthalts im
Restaurant [...] in [...].
2. Am 12. Februar 2021 reiste die
Beschwerdeführerin von Pristina / Kosovo kommend mit dem Flugzeug in Basel
wieder in die Schweiz ein. Dabei stellten die Grenzbehörden anhand des
Schengener Informationssystems (SIS) fest, dass es sich bei dem vorgewiesenen
tschechischen Pass um einen inhaltsverfälschten, ihr nicht zustehenden Pass
handelte. Weiter führte die Beschwerdeführerin eine Totalfälschung einer ihr
nicht zustehenden tschechischen Identitätskarte und eine echte, ihr zustehende,
aber am 1. Juli 2020 abgelaufene nordmazedonischen Identitätskarte mit sich.
3. Am 25. Februar 2021 erliess das
Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) (in der Folge
Beschwerdegegnerin) folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird aus der Schweiz weggewiesen.
Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar (Art. 64d Abs. 2 AIG).
4. Beim Staatssekretariat für Migration
wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seien
von Beginn weg nicht gegeben gewesen, weil die Beschwerdeführerin als
nordmazedonische Staatsangehörige nicht eines Vertragsstaates der Europäischen
Union oder eines EFTA-Staates angehörig sei. Sie sei sich offenbar bewusst
gewesen, dass sie als nordmazedonische Staatsangehörige keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Bewilligung sei von Beginn weg zu Unrecht
erteilt worden und somit unverzüglich zu widerrufen. Auch erweise sich die
Wegweisung als verhältnismässig, da die Beschwerdeführerin erstmals im Alter
von 22 Jahren im Rahmen ihrer Arbeitssuche in die Schweiz eingereist sei und
somit seit rund einem halben Jahr hier lebe. Den Grossteil ihres Lebens habe
sie in ihrem Heimatland verbracht. Sie sei mit der heimatlichen Sprache und den
Gepflogenheiten bestens vertraut und könne in Nordmazedonien an ihre früheren
sozialen Beziehungen anknüpfen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige lägen nicht vor, da die
Beschwerdeführerin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des AIG gelte.
4. Am 25. Februar 2021 wurde die
Beschwerdeführerin vorläufig festgenommen und am 26. Februar 2021 verfügte das
Haftgericht Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 28. Februar
2021 wurde die Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien ausgeschafft.
5. Am 8. März 2021 erhob Rechtsanwalt
Patrick Hasler namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und begründete diese am 6. April 2021 ausführlich. Er
stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements des
Innern vom 25. Februar 2021 aufzuheben.
2. Es sei Frau A.___ eine
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige, zu erteilen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Annahme eines Widerrufsgrundes setze eine Täuschungsabsicht voraus. Diese liege
bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie sei in völliger Unkenntnis der
Fälschung der beiden Dokumente gewesen, habe diese auf absolut legale Weise
beantragt, bezahlt und ausgestellt erhalten. Sie habe nichts Falsches machen
wollen und wäre gar nicht in die Schweiz eingereist, wenn sie gewusst hätte,
dass die Dokumente gefälscht sind. Sie habe während drei Jahren in Tschechien
gelebt, spreche die dortige Sprache und erfülle sämtliche Voraussetzungen für
den Erwerb der tschechischen Staatsangehörigkeit. Sie sei im (guten) Glauben
gewesen, die tschechische Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben zu haben.
Die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA sei ihr deshalb wiederzuerteilen. Im
Übrigen sei der Entzug der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Sie
habe sich hier gut integriert und es gebe kein öffentliches Interesse an ihrer
Wegweisung.
6. Die Beschwerdegegnerin liess sich am
28. April 2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA könne nicht infrage kommen, da die Beschwerdeführerin selbst zugebe,
nicht tschechische, sondern nordmazedonische Staatsangehörige zu sein. Es sei
nicht ersichtlich, woraus sie einen rechtsgültigen Anspruch auf eine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung – trotz diesbezüglich gestellten
Rechtsbegehren – überhaupt ableiten wolle. Dass sich die Beschwerdeführerin,
frei von jeglicher Eigenrecherche und ohne Erkundigung bei den staatlichen
Behörden, auf Hinweis von «Bekannten» einem dubiosen Reisepass-Verfahren hingebe,
ohne dies jemals kritisch zu hinterfragen, sei nicht glaubwürdig. Ihre
Schilderungen seien viel mehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und
liessen sich nicht als inhaltlich überzeugend deuten. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung halte auch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
stand, werde doch bloss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. Der
Beschwerdeführerin entstünden mit Ausnahme des Entzuges eines ihr nicht
gebührenden Vorteils keine weiteren Nachteile. Mangels Vorliegens der
persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 23 Abs. 1 AIG habe sie auch keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Auch
bestünden keine besonderen Bewilligungsgründe gemäss Art. 30 AIG oder
sonst wie geartete Rechtsgrundlagen zu einer Aufenthaltsbewilligung. Dies gelte
erst recht mit Blick auf den von der Beschwerdeführerin begangenen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
7. Die Beschwerdeführerin replizierte am
18. Juni 2021 und der Vertreter reichte am 5. Juli 2021 seine Honorarnote
ein. Damit ist der Fall spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin hat die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Sie wurde aber bereits am 28.
Februar 2021 und damit vor Beschwerdeerhebung nach Nordmazedonien zurückgeführt.
Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist damit und mit Ergehen des
vorliegenden Urteils obsolet.
2.
Die Beschwerdeführerin macht als
erstes eine schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend, indem die Vorinstanz sich nicht mit der für den Widerruf
erforderlichen Täuschungsabsicht auseinandergesetzt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet unter anderem, dass
die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass
ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 m.H.).
Zwar trifft es zu, dass sich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht zur Täuschungsabsicht geäussert
hat. Die Begründung der Vorinstanz nannte aber die wesentlichen Überlegungen,
auf die sich ihr Entscheid stützt, sodass es der Beschwerdeführerin ohne
Weiteres möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In ihrer
Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz sodann umfassend zur
Täuschungsabsicht, sodass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren geheilt wäre.
3.1
Für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gilt das
Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) nur insoweit, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. Art. 2
Abs. 2 und 3 AIG).
Nach der Verordnung über den freien
Personenverkehr (VFP, SR 142.203), welche die Bestimmungen des FZA ausführt,
kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1
VFP). Wird nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen
für eine Bewilligungserteilung nicht erfüllt waren und die Bewilligung zu
Unrecht erteilt wurde, ist diese zu widerrufen. Vorbehalten bleibt im
Einzelfall das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Vertrauensschutz. Das
Bundesgericht hat im Urteil 2C_96/2012 vom 18. September 2012 ausdrücklich
festgehalten, Sinn und Zweck der Norm sei es, dass keine Bewilligungen bestünden,
ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Werde
nachträglich festgestellt, dass von Beginn weg die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Bewilligung nicht erfüllt gewesen seien und dass die
Bewilligung zu Unrecht erteilt worden sei, so sei diese gestützt auf Art. 23
Abs. 1 VFP zu entziehen bzw. zu widerrufen (E. 2.2.1).
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder ihr
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die diesbezügliche Rechtsprechung ist in dem Sinne
milder, als dass in Bezug auf das Verschweigen wesentlicher Tatsachen bei der
ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen muss. Eine solche besteht,
wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält,
von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den
Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Falsche oder unvollständige
Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder
Nichtverlängerung derselben (Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2019 vom
20.
August 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9).
3.2
Nach Art. 18 AIG können
Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen
Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt
(lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 erfüllt sind
(lit. c). Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit können nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten
und anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden (Art. 23 Abs. 1 AIG).
3.3
Nach Art. 30 AIG kann von den
Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) abgewichen werden, wenn genau definierte
Kriterien (lit. a bis lit. l) erfüllt sind.
4.1
Es ist erstellt und auch nicht
bestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
nur gestützt auf die falschen tschechischen Dokumente ausgestellt erhalten hat.
Als nordmazedonische Staatsangehörige hätte sie gestützt auf das FZA keine
solche Aufenthaltsbewilligung erlangen können. Die Voraussetzungen waren somit
von Beginn weg nicht gegeben und sind es auch heute nicht. Die
Beschwerdeführerin kann sich nicht auf eine fehlende Täuschungsabsicht berufen,
da sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit «vernünftigerweise» hätte wissen
müssen, dass es sich bei ihren tschechischen Ausweisdokumenten um Fälschungen
gehandelt hat. Ihre anderweitigen Beteuerungen sind offensichtliche
Schutzbehauptungen. Es wäre naiv zu glauben, dass man die tschechische
Staatsbürgerschaft einfach dadurch erwerben kann, indem man in ein Büro geht
und dort für 60 Euro einen tschechischen Pass kauft. Es ist allgemein bekannt
und kann heute auch ohne grösseren Aufwand im Internet recherchiert werden,
dass die Erlangung einer Staatsbürgerschaft in der EU oder EFTA – von wenigen
speziellen Ausnahmen abgesehen – wegen den damit verbundenen Vorteilen an
verschiedenste recht strenge Voraussetzungen, wie Integration,
Sprachkenntnisse, finanzielle Verhältnisse, Aufenthaltsdauer, etc. geknüpft ist
und man ein länger dauerndes Einbürgerungsverfahren durchlaufen muss. All die
von der Beschwerdeführerin zur Erlangung der gefälschten Dokumente
vorgebrachten Umstände, die sie angeblich glauben liessen, es handle sich um
echte Dokumente, basieren auf ihren in der Einvernahme vom 25. Februar 2021
vorgebrachten, sehr vagen Angaben, die durch gar nichts objektiviert oder
erhärtet sind. Wenn sie selbst tatsächlich der Meinung gewesen wäre,
rechtmässig Tschechin zu sein, hätte sie sicher alles unternommen, um das
«Missverständnis» zwischen dem 12. Februar (Anhaltung bei Einreise in die
Schweiz) und dem 25. Februar 2021 (polizeiliche Einvernahme) aufzuklären. Unter
solchen Umständen kann die Beschwerdeführerin keinen Vertrauensschutz
geniessen.
Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
ist auch verhältnismässig, befand sich die Beschwerdeführerin doch erst etwas
mehr als ein halbes Jahr – und unrechtmässig – in der Schweiz und konnte sich
von daher gar noch nicht integrieren, auch wenn sie hier gearbeitet und sich
klaglos verhalten hat. Den Grossteil ihres Lebens hat sie in ihrem Heimatland,
Nordmazedonien, verbracht und ist mit der dortigen Sprache und den
Gepflogenheiten bestens vertraut. Die Reintegration – sofern nach so kurzer
Zeit überhaupt davon die Rede sein kann – wird ihr in ihrem jungen Alter von 23
Jahren ohne Weiteres möglich sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist
unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.2
Die Beschwerdeführerin ersucht
schliesslich – wiederum ohne dies näher zu begründen – als Nordmazedonierin um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige. Wie die
Vorinstanz richtig bemerkt, sind die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art.
23.
Abs. 1 AIG nicht erfüllt, gilt doch die Beschwerdeführerin als
Servicemitarbeiterin nicht als qualifizierte Arbeitskraft im Sinne des
Gesetzes. Auch liegt kein Grund für das Abweichen von den
Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 AIG vor. Die Beschwerdeführerin hat
kein überwiegendes Interesse am Verbleib in der Schweiz.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann