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Entscheid

VWBES.2021.89

Wiedererwägung / Härtefallgesuch / Ausreise

6. Oktober 2021Deutsch21 min

wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausreisefrist nicht

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

6. F.___

alle vertreten

durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,

vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererwägung

/ Härtefallgesuch / Ausreise

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Migrationsamt (MISA) verfügte am

7. Juli 2015 namens des Departements des Innern (DdI) infolge Straffälligkeit,

Sozialhilfeabhängigkeit sowie Schulden den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) und wies diese

mit den gemeinsamen Kindern C.___ (geb. 2002), D.___ (geb. 2005), E.___ (geb.

2007) und F.___ (geb. 2010) aus der Schweiz weg.

2. Das Verwaltungsgericht wies die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2015 ab

(VWBES.2015.263) und setzte der gesamten Familie eine Ausreisefrist von 60

Tagen nach Rechtskraft des Urteils an, um die Schweiz zu verlassen.

3. Mit Urteil 2C_865/2015 vom 1. Oktober

2015 wies auch das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil

erhobene Beschwerde ab bzw. trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht

ein. Das Urteil des Bundesgerichts erwuchs mit Ausfällung in Rechtskraft,

sodass die Familie bis zum 1. Dezember 2015 hätte ausreisen müssen.

4. Mit Schreiben vom 26. November 2015

gelangte der neu mandatierte Vertreter, Rechtsanwalt J. Walker, an das MISA und

verlangte die Ausreisefrist neu auf den 15. Dezember 2015 festzusetzen, da

das bundesgerichtliche Urteil seinen Mandanten erst am 16. Oktober 2015

eröffnet worden sei (Akten A.___, Aktenseite. [AS] 564 f.). Mit Schreiben vom

30. November 2015 wurde dieser Antrag erneuert und es wurde geltend gemacht,

die Ehefrau sei zurzeit nicht reisefähig (AS 572 f.).

5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015

wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausreisefrist nicht

erstreckt werde, unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber

bis Ende Jahr mit dem Vollzug der Wegweisung zugewartet werde. Im Gegenzug

werde aber erwartet, dass sich seine Mandanten nunmehr mit ihrer Rückreise

auseinandersetzten, diese organisierten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise

nachkämen. Sollten sie nicht bis spätestens am 4. Januar 2016 ausreisen, hätten

sie sodann mit der Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen (AS 581 f.).

6. Am 18. Dezember 2015 orientierte der

Rechtsvertreter das MISA, dass ihn seine Mandanten ersucht hätten, ein

Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Er beantragte, die

Niederlassungsbewilligungen des Vaters und der Kinder sowie die

Aufenthaltsbewilligung der Mutter nicht zu widerrufen, eventuell allen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell beim Staatssekretariat für

Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, ihnen zu gestatten, den

Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz abzuwarten und in jedem

Fall die Ausreisefrist bis am 15. Januar 2016 zu erstrecken (AS ff.). Das MISA

antwortete mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, grundsätzlich könne jederzeit

ein neues Gesuch gestellt werden, ein solches dürfe jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Auf ein neues Gesuch

sei nur einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid

wesentlich geändert hätten oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestand. Ein solcher Fall liege

nicht vor. Selbst wenn sein Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als neues Gesuch entgegengenommen

würde, seien weder Umstände geltend gemacht, die sich seither wesentlich geändert

hätten, noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht, die im

früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu

machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wären. Sowohl die

gesundheitliche und familiäre Situation, als auch die Interessen der Kinder

seien von allen Instanzen angemessen berücksichtigt worden. Die vorgebrachten

Stellenbemühungen sowie die Bemühungen zum Schuldenabbau vermöchten eine

Neubeurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu rechtfertigen. Auch das

Vorliegen eines Härtefalls sei bereits geprüft und abschlägig beurteilt worden.

Seinen Klienten stünde ausserdem kein Antragsrecht auf Anordnung einer

vorläufigen Aufnahme zu. Allfällige Vollzugshindernisse seien eingehend geprüft

und der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien habe sich als möglich, zulässig

und zumutbar erwiesen. Wie bereits vorher – am 1. Dezember 2015 – ausgeführt,

werde den Klienten die Ausreisefrist nicht erstreckt und diese hätten mit der

Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen, sollten sie nicht bis spätestens am

4. Januar 2016 ausreisen (AS 609f.).

7. Am 8. Januar 2016 teilte Rechtsanwalt

Walker mit, es bestünden Wegweisungshindernisse, einerseits wegen des

Gesundheitszustands der Ehefrau, bei der ein Suizidrisiko bestehe,

andererseits, weil die Familie nicht als Familieneinheit ausgeschafft werden

könne, da der Ehemann und Vater Serbe sei und Mazedonien ihn nicht einreisen

liesse. Die Familie würde bei einer Ausschaffung getrennt. In der Folge

erfolgten zahlreiche Eingaben ähnlichen Inhalts (vgl. Schreiben vom 8. Januar

2016, 18. Januar 2016, 24. Juni 2016, 27. Oktober 2016, 11. Januar 2017, 10.

Februar 2017, 14. Februar 2017, 4. Mai 2017, 25. Juni 2018, 4. September 2018

und 22. Juli 2019).

8. Mit Eingaben vom 24. Mai 2019, 29.

Mai 2019, 4. Juli 2019, 26. Juli 2019 und 29. Juli 2019 beantragte der

Rechtsvertreter für die älteste Tochter eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, da dieser eine Lehrstelle als

Detailhandelsfachfrau in Aussicht gestellt worden sei (Akten C.___, AS 75 ff.).

9. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wurde

dem Rechtsvertreter mitgeteilt, die gesetzte Ausreisefrist sei längstens

verstrichen. Aufgrund seiner Eingaben bezüglich des Gesundheitszustandes der

Ehefrau hätte das MISA unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit

einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug vorerst zugewartet. Unterdessen läge dem

Migrationsamt eine Zusage der mazedonischen Behörden vor, die ganze Familie

zurückzunehmen. Wie bereits mitgeteilt worden sei, bestehe ausserdem kein

Antragsrecht auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Gesuche um

Aufenthalt zugunsten von C.___ würden zudem als offensichtlich aussichtslos

erachtet, da der Lehrbetrieb offenbar hinsichtlich einer vermeintlich

bestehenden Aufenthaltsbewilligung getäuscht worden sei. Es würde deshalb

erwogen, sämtliche Gesuche abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.

Im Weiteren würde im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug bereits

heute das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots gegen die gesamte Familie

gewährt (AS 700 5f.).

10. Am 2. September 2019 nahm

Rechtsanwalt Walker die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör wahr (AS 718 ff.) und

verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend

Wiedererwägungsgesuch, Abwarten des Entscheids in der Schweiz und

Härtefallgesuch der ältesten Tochter. Im Weiteren sei darauf zu verzichten,

über die Mutter und die vier Kinder ein Einreiseverbot zu erlassen.

11. Am 17. Februar 2021 erliess das MISA

namens des DdI folgende Verfügung:

1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18.

Dezember 2015 von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ wird nicht

eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch von A.___, B.___,

C.___, D.___, E.___ und F.___ (Beschwerdeführer) um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch von C.___ um Erteilung einer

Härtefallbewilligung wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführer haben die Schweiz - unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens am 17. März 2021 zu

verlassen.

5. Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise bei der

Einwohnergemeinde Olten ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise alsdann

mittels beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

Das Urteil des Bundesgerichts vom 1.

Oktober 2015 sei an die Stelle der Verfügung des DdI vom 7. Juli 2015 getreten

und könne zufolge der reformatorischen Natur der Beschwerde an das

Bundesgericht und dem damit verbundenen Devolutiveffekt vom MISA, resp. vom DdI

gar nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Der gesundheitlichen Situation

beider Beschwerdeführer sei bereits im ausländerrechtlichen

Wegweisungsverfahren ab der ersten Instanz umfassend Rechnung getragen und

ihnen insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien aufgezeigt

worden. Sodann änderten auch die weiteren geltend gemachten Entwicklungen,

namentlich die angeblich geänderten Schuldenverhältnisse oder die

Stellenbemühungen, allesamt nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit

ihrem Verhalten gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hätten und sich die

Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz als verhältnismässig erweise.

Selbst wenn das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als Gesuch um (Neu-)Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen entgegengenommen würde, bestünden keine

rechtlichen Anspruchsgrundlagen, gestützt auf welche den Beschwerdeführern und

den vier gemeinsamen Nachkommen wieder ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz

eingeräumt werden könnte. Auch sei in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bereits

explizit festgehalten worden, dass die Voraussetzungen für die (ermessensweise)

Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht erfüllt seien. Ferner könnten die

Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung eo ipso nicht erfüllt sein, wenn

Widerrufsgründe vorlägen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweise.

Die Familie habe der höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit nunmehr über

fünf Jahren keine Folge geleistet und damit sei ein weiterer und in keiner

Weise hinnehmbarer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz hinzugekommen. Mit dem behördlichen Entgegenkommen, namentlich dem

Zuwarten mit Vollzugshandlungen, hätten der Familie und insbesondere den

minderjährigen Kindern einzig und allein eine geordnete Rückkehr ins Heimatland

ermöglicht werden und staatliche Zwangshandlungen erspart bleiben sollen. Die

Vorbereitungshandlungen für den Wegweisungsvollzug hätten ergeben, dass die

nordmazedonischen Behörden bereit seien, die binationale Familie

zurückzunehmen. Im Falle einer weiteren Nichtkooperation würden den Behörden

gar Ersatzreisedokumente ausgestellt. Bezüglich der ältesten Tochter liege kein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, die entsprechenden Kriterien seien

nicht erfüllt. Besonders ins Gewicht falle, dass sie sich während den

vergangenen fünf Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis hierzulande aufgehalten habe,

wobei diese Situation nicht zustande gekommen wäre, wenn sie sich gemeinsam mit

ihren Eltern und Geschwistern der rechtskräftig angeordneten Wegweisung

unterzogen hätte. Dass sie die Schweiz zu verlassen habe, dürfte ihr aufgrund

ihres Alters sowie der Beteiligung im Wegweisungsverfahren längst bewusst

gewesen sein. Entsprechend habe sie sich während den letzten Jahren auch

intensiv mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen können. Sodann sei

sie mangels entsprechender Berechtigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen

und beziehe seit dem 1. November 2020 als Einzelperson vollumfänglich

Sozialhilfe. Insofern erweise sich ihre soziale, berufliche und wirtschaftliche

Integration in der Schweiz nicht als derart weit fortgeschritten, als dass von ihr

die Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Da die Ausreisefrist

längst verstrichen sei, rechtfertige sich eine neue Ausreisefrist von einem

Monat. Die Zulassungsvoraussetzungen seien nicht offensichtlich erfüllt, sodass

die Familie den Ausgang des Verfahrens zwingend in Nordmazedonien abzuwarten

habe.

12. Gegen die Verfügung vom 17. Februar

2021 erhoben die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker,

am 8. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben.

2. Das Department des Innern sei zu

verpflichten, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal über die

verschiedenen Gesuche der Beschwerdeführer zu entscheiden.

3. Eventuell sei direkt festzustellen, dass

die Niederlassungsbewilligungen der Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___

formell noch immer bestehen.

4. Diesfalls seien den Eltern

Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu

erteilen.

5. Subeventuell sei der Tochter eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu

erteilen.

6. Subsubeventuell sei beim SEM die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu beantragen.

7. Der Beschwerde sei in Bezug auf die

Wegweisung die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

8. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene

Frist anzusetzen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen.

9. Den Beschwerdeführern sei für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Rechtsverbeiständung zu gewähren

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung wurde am 4. Juni 2021

ausgeführt, in einem ähnlichen Fall habe das MISA einem minderjährigen Sohn,

dessen Eltern die Niederlassungsbewilligungen widerrufen worden seien, die

Kontrollfrist verlängert und eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt.

Daraus sei zu schliessen, dass die Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder

gar nicht – wie das Migrationsamt, das Verwaltungsgericht, das Bundesgericht

und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gemeint hätten – erloschen seien.

Diese Frage sei zwar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da es sich

aber um eine wichtige Vorfrage in Bezug auf die beantragten

Härtefallbewilligungen handle, müsse sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren

gleichwohl behandelt werden. Das MISA habe das rechtliche Gehör verletzt, da

bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Gewährung des rechtlichen Gehörs

bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Das Amt hätte die aktuelle

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen und in das

Verfahren einfliessen lassen müssen. Zudem stamme die Rückübernahmebestätigung

Nordmazedoniens aus dem Jahre 2018 und es sei nicht überprüft worden, ob diese

heute noch gelte. Überhaupt liege seit Erlass der ersten Verfügung am 7. Juli

2015 ein völlig neuer Sachverhalt vor und das Wiedererwägungsgesuch vom 18.

Dezember 2015, sowie die Anträge auf Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung resp. die Härtefallgesuche seien nie behandelt worden.

Nach wie vor bestünde bei einer Ausweisung der ganzen Familie nach

Nordmazedonien das Risiko, dass der Vater anschliessend nach Serbien weggewiesen

werde.

13. Das MISA nahm namens des DdI am 28.

Juni 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese vollumfänglich

kostenfällig abzuweisen. Alle Beschwerdeführer seien rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen worden und hätten damit ihr Anwesenheitsrecht verloren.

Davon seien sie selbst bis anhin und auch völlig zu Recht ausgegangen,

ansonsten sie das vorliegende Verfahren nicht anhängig gemacht hätten. Der vom

Rechtsvertreter zitierte ähnlich gelagerte Fall sei nicht zu vergleichen, da

dort der damals schon knapp 16-jährige Sohn zum Zeitpunkt der Wegweisung

bereits aufgrund einer vorgängig verfügten kindesschutzrechtlichen Massnahme

bei einer Tante wohnhaft gewesen sei. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter

(Beschwerdeführerin 2) seien seit jeher aktenkundig, namentlich sei auch ihre

Darmerkrankung vorbestehend und im Wegweisungsverfahren mitberücksichtigt

worden. Bereits eine einfache Internetrecherche ergebe im Übrigen, dass das

Gesundheitswesen in Nordmazedonien überdurchschnittlich entwickelt und die

medizinische Grundversorgung für gängige Krankheitsbilder gewährleistet sei.

Die Ausgangslage habe sich deshalb seit dem Wegweisungsentscheid nicht

massgebend verändert, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht

eingetreten worden sei. Ferner lasse die gesundheitliche Entwicklung auch in

Anbetracht der von ihr gesetzten Widerrufsgründe, des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der anderen zu beurteilenden Kriterien keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall erkennen, welcher ihrer Ausreise entgegenstehen würde.

Bezüglich der ältesten Tochter sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE für das Vorliegen

eines Härtefalls nicht gegeben seien, wobei namentlich dem Umstand, dass die

Rückkehr bislang einzig am renitenten Verhalten der Beschwerdeführer

gescheitert sei und nie rechtmässige Gründe für einen fortwährenden Verbleib in

der Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung bestanden hätten, besonderes

Gewicht beigemessen werden müsse. Die Ausreise im Familienverbund stelle denn

auch unter heutigen Gesichtspunkten keine übermässige Härte dar.

14. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021

liess sich der Vertreter der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen und hielt

an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb

die Kinder ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden seien, obwohl der

Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen gar nie verfügt worden sei. Die

Wegweisung der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nichtig.

15. Am 27. Juli 2021 verzichtete das

MISA namens des DdI auf weitere Bemerkungen und hielt an der angefochtenen

Verfügung sowie der bereits beantragten Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge vollumfänglich fest.

16. Mit Schreiben vom 18. August 2021

nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu den von ihm eingereichten

Arztberichten Stellung, kommentierte diese und reichte seine Kostennote ein.

17. Der Beschwerde wurde mit Verfügung

vom 9. März 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die

Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Auf sämtliche übrigen Begehren, die

nicht effektiv Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sind, ist unter

Vorbehalt und Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht einzutreten

(vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Die Beschwerdeführer rügen zunächst

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung

[BV, SR 101]), weil zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der

Vorinstanz und deren Entscheid eine lange Zeitperiode verstrichen sei und die

Vorinstanz die zahlreichen Eingaben bezüglich Gesundheitszustand nicht

gewürdigt habe.

2.2

Das rechtliche Gehör verlangt, dass

die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung

der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie

vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise

abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung

gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen

kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des

Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)

2.3

Der angefochtene Entscheid genügt

den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Gegenstand des Verfahrens war und

ist einzig der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführer. Gelegenheit,

sich dazu zu äussern, erhielten die Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 (Akten A.___,

AS 705 f.), und sie nahmen diese mit Schreiben vom 2. September 2019 (AS 718 –

723) wahr. Es ist richtig, dass zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem

Entscheid nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, dies aber nicht zum Nachteil

der Beschwerdeführer, konnten sie doch während dieser Zeit in der Schweiz

verbleiben und damit den rechtswidrigen Zustand weiterführen. Zudem wäre eine Rückreise

oder Rückführung pandemiebedingt ohnehin für längere Zeit nicht möglich oder

erschwert gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt

nicht vor.

3.

Die Beschwerdeführer verlangen, das

DdI sei zu verpflichten, noch einmal über die verschiedenen Gesuche der

Beschwerdeführer zu entscheiden.

3.1

Als erstes ist festzuhalten, dass

die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie gar nicht zuständig ist, um

über das gestellte Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 letztinstanzlich

über den Entzug der Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung von B.___ und die Wegweisung der Familie aus der

Schweiz entschieden. Lediglich das Bundesgericht könnte somit mittels eines

Revisionsgesuchs auf diesen Entscheid zurückkommen. Das Migrationsamt ist nicht

befugt, das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts abzuändern.

3.2

Ähnliches ergibt sich aus der im

vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Argumentation, die

Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder bestünden weiter und diese hätten

einen eigenen Anspruch auf Verlängerung derselben. Das Verwaltungsgericht und

letztendlich das Bundesgericht (vgl. I. 3.) haben die Kinder zusammen mit ihren

Eltern rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Dies wurde von den

Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten (vgl. AS 723, unten) und ergibt

sich aus der Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder vom

Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleitet ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S.

400). Dass die älteste Tochter mittlerweile volljährig ist, ist in diesem

Zusammenhang nicht von Belang. Auch ihr Bleiberecht ist längst erloschen.

Folglich besteht auch kein Grund bezüglich der Eltern von einem Härtefall

auszugehen

3.3

Bezüglich der Gesuche um eine

allfällige (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilli­gungen kann auf die

Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (II.) verwiesen werden. Die

widerrufene Aufenthaltsbewilligung lebt nicht mehr auf, sondern es handelt sich

um eine neue Bewilligung, die voraussetzen würde, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt wären.

Offensichtlich haben sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid im

Juli 2015 nicht wesentlich geändert. Die Frage, ob die Beschwerdeführer sich

überhaupt auf einen neuen Sachverhalt (wesentlich geänderte Umstände oder

erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich

waren oder keine Veranlassung bestand) berufen können, wenn sie diesen nur

durch ihr rechtswidriges Verhalten erwirkt haben, kann offenbleiben, denn die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 war schon im ursprünglichen

Entscheid vom 7. Juli 2015 thematisiert, und die Vorinstanz hat sich damit und

mit der Gesundheitsvorsorge im Heimatland befasst. Die Voraus­setzungen für

eine Bewilligungserteilung können ohnehin nicht erfüllt sein, wenn

Widerrufsgründe vorliegen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweist.

Dies ist vorliegend der Fall, haben doch die Beschwerdeführer der rechtskräftig

angeordneten und höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit über fünf Jahren

keine Folge geleistet und damit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erheblich und über eine lange

Zeitdauer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Seit anfangs

2016.

werden der Mietzins (CHF 1'240.00) und die Krankenkassenprämien (total CHF

1'499.30) durch den Sozialdienst bezahlt und die Beschwerdeführer erhalten

Nothilfe (zurzeit CHF 1’277.00 pro Monat).

3.4

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu

tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der

Gesuchstellerin, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die

Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit

für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR

142.201]). Das Härtefallgesuch wurde für die mittlerweile volljährige älteste

Tochter gestellt, um ihr eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Zusicherung

der Lehrstelle erfolgte jedoch, weil dem Lehrbetrieb fälschlicherweise

angegeben wurde, es liege eine C-Bewilligung vor. Natürlich trifft die

Wegweisung die Beschwerdeführerin 3 hart, weil sie hier geboren wurde,

aufgewachsen ist und ihre Schulbildung absolviert hat und vermutlich auch die

Möglichkeit hätte, eine Ausbildung zu absolvieren. All dies genügt jedoch unter

Berücksichtigung der Integration und der finanziellen Verhältnisse zur Erteilung

(resp. faktisch Beantragung beim SEM) einer Härtefallbewilligung in keiner Art

und Weise. Für Details kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz

(III. S. 5 und 6) verwiesen werden. Zwar war die Tochter im Jahr 2015 erst

13-jährig, doch musste ihr in der Zwischenzeit und nun nachdem sie volljährig

Dispositiv

ist, bewusst werden, dass sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und daher

auch nicht berechtigt ist, weiterhin von den «Dienstleistungen», wie

beispielsweise Schulbildung, der hiesigen Gesellschaft zu profitieren. Auch ist

eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne weiteres möglich;

gesundheitliche Einschränkungen oder andere Hinderungsgründe wurden nicht

geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die

abgeschlossene Schulbildung und die hier erworbenen Sprachkenntnisse die

Wiedereingliederung eher fördern. Das Härtefallgesuch für C.___ wurde zu Recht

abgewiesen.

Nebenbei sei bemerkt, dass diese

Ausführungen auch für ihre drei Jahre jüngere Schwester gelten.

3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass

die nordmazedonischen Behörden sich am 3. September 2018 bereit erklärt

haben, die ganze Familie, inklusive den aus Serbien stammenden A.___, zurück-

bzw. aufzunehmen (AS 698 und 702). Zwar trifft es zu, dass eine solche

Zustimmung lediglich während sechs Monaten Gültigkeit hat. Gemäss Angaben der

Vorinstanz kann aber eine solche Zustimmung «ohne Weiteres» und «wie üblich»

erneuert werden. Das SEM gab mit E-Mail vom 23. Juni 2021 an, da sich seit

September 2018 keine Änderung ergeben habe, sollte diese Verlängerung kein

Problem darstellen. Auf diese Aussage darf abgestellt werden, und es ist

deshalb nicht zu befürchten, dass die Familie getrennt würde.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Den

Beschwerdeführern ist eine neue Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick

erscheint die Frist von einem Monat als kurz. Nachdem sich die Beschwerdeführer

aber über fünfeinhalb Jahre unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben und

der Beschwerde keine Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind,

ist die von der Vorinstanz gesetzte Frist von einem Monat zu übernehmen. Die

Beschwerdeführer haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen. Für die

Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 5 der Verfügung vom 17. Februar 2021.

4.2 Die Beschwerdeführer haben ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker

als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Zwar sind sie offensichtlich

bedürftig, doch wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erweist sich die

Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch abgewiesen werden muss. Es kann

nicht angehen, dass der Staat neben den Lebenshaltungskosten der längst

rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer auch noch ein aussichtsloses Verfahren

finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 VRG.

4.3 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwendung von

§ 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und unter

solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –

bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker ist

abgewiesen.

4. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_888/2021 vom

16. November 2021 nicht ein.