VWBES.2021.89
Wiedererwägung / Härtefallgesuch / Ausreise
6. Oktober 2021Deutsch21 min
wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausreisefrist nicht
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten
durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern,
vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererwägung
/ Härtefallgesuch / Ausreise
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Migrationsamt (MISA) verfügte am
7. Juli 2015 namens des Departements des Innern (DdI) infolge Straffälligkeit,
Sozialhilfeabhängigkeit sowie Schulden den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von B.___ (in der Folge Beschwerdeführer) und wies diese
mit den gemeinsamen Kindern C.___ (geb. 2002), D.___ (geb. 2005), E.___ (geb.
2007) und F.___ (geb. 2010) aus der Schweiz weg.
2. Das Verwaltungsgericht wies die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. August 2015 ab
(VWBES.2015.263) und setzte der gesamten Familie eine Ausreisefrist von 60
Tagen nach Rechtskraft des Urteils an, um die Schweiz zu verlassen.
3. Mit Urteil 2C_865/2015 vom 1. Oktober
2015 wies auch das Bundesgericht die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil
erhobene Beschwerde ab bzw. trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
ein. Das Urteil des Bundesgerichts erwuchs mit Ausfällung in Rechtskraft,
sodass die Familie bis zum 1. Dezember 2015 hätte ausreisen müssen.
4. Mit Schreiben vom 26. November 2015
gelangte der neu mandatierte Vertreter, Rechtsanwalt J. Walker, an das MISA und
verlangte die Ausreisefrist neu auf den 15. Dezember 2015 festzusetzen, da
das bundesgerichtliche Urteil seinen Mandanten erst am 16. Oktober 2015
eröffnet worden sei (Akten A.___, Aktenseite. [AS] 564 f.). Mit Schreiben vom
30. November 2015 wurde dieser Antrag erneuert und es wurde geltend gemacht,
die Ehefrau sei zurzeit nicht reisefähig (AS 572 f.).
5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015
wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Ausreisefrist nicht
erstreckt werde, unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber
bis Ende Jahr mit dem Vollzug der Wegweisung zugewartet werde. Im Gegenzug
werde aber erwartet, dass sich seine Mandanten nunmehr mit ihrer Rückreise
auseinandersetzten, diese organisierten und ihrer Verpflichtung zur Ausreise
nachkämen. Sollten sie nicht bis spätestens am 4. Januar 2016 ausreisen, hätten
sie sodann mit der Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen (AS 581 f.).
6. Am 18. Dezember 2015 orientierte der
Rechtsvertreter das MISA, dass ihn seine Mandanten ersucht hätten, ein
Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Er beantragte, die
Niederlassungsbewilligungen des Vaters und der Kinder sowie die
Aufenthaltsbewilligung der Mutter nicht zu widerrufen, eventuell allen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventuell beim Staatssekretariat für
Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen, ihnen zu gestatten, den
Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch in der Schweiz abzuwarten und in jedem
Fall die Ausreisefrist bis am 15. Januar 2016 zu erstrecken (AS ff.). Das MISA
antwortete mit Schreiben vom 21. Dezember 2015, grundsätzlich könne jederzeit
ein neues Gesuch gestellt werden, ein solches dürfe jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Auf ein neues Gesuch
sei nur einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert hätten oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft mache, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestand. Ein solcher Fall liege
nicht vor. Selbst wenn sein Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als neues Gesuch entgegengenommen
würde, seien weder Umstände geltend gemacht, die sich seither wesentlich geändert
hätten, noch erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht, die im
früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien oder die schon damals geltend zu
machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wären. Sowohl die
gesundheitliche und familiäre Situation, als auch die Interessen der Kinder
seien von allen Instanzen angemessen berücksichtigt worden. Die vorgebrachten
Stellenbemühungen sowie die Bemühungen zum Schuldenabbau vermöchten eine
Neubeurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu rechtfertigen. Auch das
Vorliegen eines Härtefalls sei bereits geprüft und abschlägig beurteilt worden.
Seinen Klienten stünde ausserdem kein Antragsrecht auf Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme zu. Allfällige Vollzugshindernisse seien eingehend geprüft
und der Vollzug der Wegweisung nach Mazedonien habe sich als möglich, zulässig
und zumutbar erwiesen. Wie bereits vorher – am 1. Dezember 2015 – ausgeführt,
werde den Klienten die Ausreisefrist nicht erstreckt und diese hätten mit der
Einleitung von Zwangsmassnahmen zu rechnen, sollten sie nicht bis spätestens am
4. Januar 2016 ausreisen (AS 609f.).
7. Am 8. Januar 2016 teilte Rechtsanwalt
Walker mit, es bestünden Wegweisungshindernisse, einerseits wegen des
Gesundheitszustands der Ehefrau, bei der ein Suizidrisiko bestehe,
andererseits, weil die Familie nicht als Familieneinheit ausgeschafft werden
könne, da der Ehemann und Vater Serbe sei und Mazedonien ihn nicht einreisen
liesse. Die Familie würde bei einer Ausschaffung getrennt. In der Folge
erfolgten zahlreiche Eingaben ähnlichen Inhalts (vgl. Schreiben vom 8. Januar
2016, 18. Januar 2016, 24. Juni 2016, 27. Oktober 2016, 11. Januar 2017, 10.
Februar 2017, 14. Februar 2017, 4. Mai 2017, 25. Juni 2018, 4. September 2018
und 22. Juli 2019).
8. Mit Eingaben vom 24. Mai 2019, 29.
Mai 2019, 4. Juli 2019, 26. Juli 2019 und 29. Juli 2019 beantragte der
Rechtsvertreter für die älteste Tochter eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, da dieser eine Lehrstelle als
Detailhandelsfachfrau in Aussicht gestellt worden sei (Akten C.___, AS 75 ff.).
9. Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 wurde
dem Rechtsvertreter mitgeteilt, die gesetzte Ausreisefrist sei längstens
verstrichen. Aufgrund seiner Eingaben bezüglich des Gesundheitszustandes der
Ehefrau hätte das MISA unpräjudiziell ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit
einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug vorerst zugewartet. Unterdessen läge dem
Migrationsamt eine Zusage der mazedonischen Behörden vor, die ganze Familie
zurückzunehmen. Wie bereits mitgeteilt worden sei, bestehe ausserdem kein
Antragsrecht auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Die Gesuche um
Aufenthalt zugunsten von C.___ würden zudem als offensichtlich aussichtslos
erachtet, da der Lehrbetrieb offenbar hinsichtlich einer vermeintlich
bestehenden Aufenthaltsbewilligung getäuscht worden sei. Es würde deshalb
erwogen, sämtliche Gesuche abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.
Im Weiteren würde im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug bereits
heute das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbots gegen die gesamte Familie
gewährt (AS 700 5f.).
10. Am 2. September 2019 nahm
Rechtsanwalt Walker die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör wahr (AS 718 ff.) und
verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend
Wiedererwägungsgesuch, Abwarten des Entscheids in der Schweiz und
Härtefallgesuch der ältesten Tochter. Im Weiteren sei darauf zu verzichten,
über die Mutter und die vier Kinder ein Einreiseverbot zu erlassen.
11. Am 17. Februar 2021 erliess das MISA
namens des DdI folgende Verfügung:
1. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18.
Dezember 2015 von A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ wird nicht
eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch von A.___, B.___,
C.___, D.___, E.___ und F.___ (Beschwerdeführer) um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch von C.___ um Erteilung einer
Härtefallbewilligung wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer haben die Schweiz - unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis spätestens am 17. März 2021 zu
verlassen.
5. Die Beschwerdeführer haben sich vor der Ausreise bei der
Einwohnergemeinde Olten ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise alsdann
mittels beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
Das Urteil des Bundesgerichts vom 1.
Oktober 2015 sei an die Stelle der Verfügung des DdI vom 7. Juli 2015 getreten
und könne zufolge der reformatorischen Natur der Beschwerde an das
Bundesgericht und dem damit verbundenen Devolutiveffekt vom MISA, resp. vom DdI
gar nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Der gesundheitlichen Situation
beider Beschwerdeführer sei bereits im ausländerrechtlichen
Wegweisungsverfahren ab der ersten Instanz umfassend Rechnung getragen und
ihnen insbesondere auch Behandlungsmöglichkeiten in Nordmazedonien aufgezeigt
worden. Sodann änderten auch die weiteren geltend gemachten Entwicklungen,
namentlich die angeblich geänderten Schuldenverhältnisse oder die
Stellenbemühungen, allesamt nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführer mit
ihrem Verhalten gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hätten und sich die
Wegweisung der ganzen Familie aus der Schweiz als verhältnismässig erweise.
Selbst wenn das Wiedererwägungsgesuch sinngemäss als Gesuch um (Neu-)Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen entgegengenommen würde, bestünden keine
rechtlichen Anspruchsgrundlagen, gestützt auf welche den Beschwerdeführern und
den vier gemeinsamen Nachkommen wieder ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
eingeräumt werden könnte. Auch sei in der Verfügung vom 7. Juli 2015 bereits
explizit festgehalten worden, dass die Voraussetzungen für die (ermessensweise)
Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht erfüllt seien. Ferner könnten die
Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung eo ipso nicht erfüllt sein, wenn
Widerrufsgründe vorlägen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweise.
Die Familie habe der höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit nunmehr über
fünf Jahren keine Folge geleistet und damit sei ein weiterer und in keiner
Weise hinnehmbarer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz hinzugekommen. Mit dem behördlichen Entgegenkommen, namentlich dem
Zuwarten mit Vollzugshandlungen, hätten der Familie und insbesondere den
minderjährigen Kindern einzig und allein eine geordnete Rückkehr ins Heimatland
ermöglicht werden und staatliche Zwangshandlungen erspart bleiben sollen. Die
Vorbereitungshandlungen für den Wegweisungsvollzug hätten ergeben, dass die
nordmazedonischen Behörden bereit seien, die binationale Familie
zurückzunehmen. Im Falle einer weiteren Nichtkooperation würden den Behörden
gar Ersatzreisedokumente ausgestellt. Bezüglich der ältesten Tochter liege kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, die entsprechenden Kriterien seien
nicht erfüllt. Besonders ins Gewicht falle, dass sie sich während den
vergangenen fünf Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis hierzulande aufgehalten habe,
wobei diese Situation nicht zustande gekommen wäre, wenn sie sich gemeinsam mit
ihren Eltern und Geschwistern der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
unterzogen hätte. Dass sie die Schweiz zu verlassen habe, dürfte ihr aufgrund
ihres Alters sowie der Beteiligung im Wegweisungsverfahren längst bewusst
gewesen sein. Entsprechend habe sie sich während den letzten Jahren auch
intensiv mit der Rückkehr ins Heimatland auseinandersetzen können. Sodann sei
sie mangels entsprechender Berechtigung nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen
und beziehe seit dem 1. November 2020 als Einzelperson vollumfänglich
Sozialhilfe. Insofern erweise sich ihre soziale, berufliche und wirtschaftliche
Integration in der Schweiz nicht als derart weit fortgeschritten, als dass von ihr
die Rückkehr ins Heimatland nicht verlangt werden könnte. Da die Ausreisefrist
längst verstrichen sei, rechtfertige sich eine neue Ausreisefrist von einem
Monat. Die Zulassungsvoraussetzungen seien nicht offensichtlich erfüllt, sodass
die Familie den Ausgang des Verfahrens zwingend in Nordmazedonien abzuwarten
habe.
12. Gegen die Verfügung vom 17. Februar
2021 erhoben die Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt J. Walker,
am 8. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben.
2. Das Department des Innern sei zu
verpflichten, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal über die
verschiedenen Gesuche der Beschwerdeführer zu entscheiden.
3. Eventuell sei direkt festzustellen, dass
die Niederlassungsbewilligungen der Kinder C.___, D.___, E.___ und F.___
formell noch immer bestehen.
4. Diesfalls seien den Eltern
Aufenthaltsbewilligungen wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu
erteilen.
5. Subeventuell sei der Tochter eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu
erteilen.
6. Subsubeventuell sei beim SEM die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer zu beantragen.
7. Der Beschwerde sei in Bezug auf die
Wegweisung die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
8. Dem Unterzeichneten sei eine angemessene
Frist anzusetzen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen.
9. Den Beschwerdeführern sei für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung zu gewähren
10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung wurde am 4. Juni 2021
ausgeführt, in einem ähnlichen Fall habe das MISA einem minderjährigen Sohn,
dessen Eltern die Niederlassungsbewilligungen widerrufen worden seien, die
Kontrollfrist verlängert und eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt.
Daraus sei zu schliessen, dass die Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder
gar nicht – wie das Migrationsamt, das Verwaltungsgericht, das Bundesgericht
und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gemeint hätten – erloschen seien.
Diese Frage sei zwar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, da es sich
aber um eine wichtige Vorfrage in Bezug auf die beantragten
Härtefallbewilligungen handle, müsse sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren
gleichwohl behandelt werden. Das MISA habe das rechtliche Gehör verletzt, da
bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Gewährung des rechtlichen Gehörs
bereits eineinhalb Jahre zurückgelegen habe. Das Amt hätte die aktuelle
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigen und in das
Verfahren einfliessen lassen müssen. Zudem stamme die Rückübernahmebestätigung
Nordmazedoniens aus dem Jahre 2018 und es sei nicht überprüft worden, ob diese
heute noch gelte. Überhaupt liege seit Erlass der ersten Verfügung am 7. Juli
2015 ein völlig neuer Sachverhalt vor und das Wiedererwägungsgesuch vom 18.
Dezember 2015, sowie die Anträge auf Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung resp. die Härtefallgesuche seien nie behandelt worden.
Nach wie vor bestünde bei einer Ausweisung der ganzen Familie nach
Nordmazedonien das Risiko, dass der Vater anschliessend nach Serbien weggewiesen
werde.
13. Das MISA nahm namens des DdI am 28.
Juni 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese vollumfänglich
kostenfällig abzuweisen. Alle Beschwerdeführer seien rechtskräftig aus der
Schweiz weggewiesen worden und hätten damit ihr Anwesenheitsrecht verloren.
Davon seien sie selbst bis anhin und auch völlig zu Recht ausgegangen,
ansonsten sie das vorliegende Verfahren nicht anhängig gemacht hätten. Der vom
Rechtsvertreter zitierte ähnlich gelagerte Fall sei nicht zu vergleichen, da
dort der damals schon knapp 16-jährige Sohn zum Zeitpunkt der Wegweisung
bereits aufgrund einer vorgängig verfügten kindesschutzrechtlichen Massnahme
bei einer Tante wohnhaft gewesen sei. Die gesundheitlichen Probleme der Mutter
(Beschwerdeführerin 2) seien seit jeher aktenkundig, namentlich sei auch ihre
Darmerkrankung vorbestehend und im Wegweisungsverfahren mitberücksichtigt
worden. Bereits eine einfache Internetrecherche ergebe im Übrigen, dass das
Gesundheitswesen in Nordmazedonien überdurchschnittlich entwickelt und die
medizinische Grundversorgung für gängige Krankheitsbilder gewährleistet sei.
Die Ausgangslage habe sich deshalb seit dem Wegweisungsentscheid nicht
massgebend verändert, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht
eingetreten worden sei. Ferner lasse die gesundheitliche Entwicklung auch in
Anbetracht der von ihr gesetzten Widerrufsgründe, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der anderen zu beurteilenden Kriterien keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall erkennen, welcher ihrer Ausreise entgegenstehen würde.
Bezüglich der ältesten Tochter sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE für das Vorliegen
eines Härtefalls nicht gegeben seien, wobei namentlich dem Umstand, dass die
Rückkehr bislang einzig am renitenten Verhalten der Beschwerdeführer
gescheitert sei und nie rechtmässige Gründe für einen fortwährenden Verbleib in
der Schweiz trotz rechtskräftiger Wegweisung bestanden hätten, besonderes
Gewicht beigemessen werden müsse. Die Ausreise im Familienverbund stelle denn
auch unter heutigen Gesichtspunkten keine übermässige Härte dar.
14. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021
liess sich der Vertreter der Beschwerdeführer noch einmal vernehmen und hielt
an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Kinder ebenfalls aus der Schweiz weggewiesen worden seien, obwohl der
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen gar nie verfügt worden sei. Die
Wegweisung der Beschwerdeführer 3 bis 6 sei nichtig.
15. Am 27. Juli 2021 verzichtete das
MISA namens des DdI auf weitere Bemerkungen und hielt an der angefochtenen
Verfügung sowie der bereits beantragten Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge vollumfänglich fest.
16. Mit Schreiben vom 18. August 2021
nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zu den von ihm eingereichten
Arztberichten Stellung, kommentierte diese und reichte seine Kostennote ein.
17. Der Beschwerde wurde mit Verfügung
vom 9. März 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid direkt beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Auf sämtliche übrigen Begehren, die
nicht effektiv Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sind, ist unter
Vorbehalt und Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht einzutreten
(vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Die Beschwerdeführer rügen zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung
[BV, SR 101]), weil zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der
Vorinstanz und deren Entscheid eine lange Zeitperiode verstrichen sei und die
Vorinstanz die zahlreichen Eingaben bezüglich Gesundheitszustand nicht
gewürdigt habe.
2.2
Das rechtliche Gehör verlangt, dass
die Behörde die Vorbringungen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung
der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht – oder, wie
vorliegend, eine Verwaltungsbehörde – darauf verzichtet, beantragte Beweise
abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, das Ganze zitiert aus Urteil des
Bundesgerichts 2C_562/2019 vom 12. November 2019, E. 3.2 f.)
2.3
Der angefochtene Entscheid genügt
den vorgenannten Voraussetzungen ohne Weiteres. Gegenstand des Verfahrens war und
ist einzig der Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung der Beschwerdeführer. Gelegenheit,
sich dazu zu äussern, erhielten die Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 (Akten A.___,
AS 705 f.), und sie nahmen diese mit Schreiben vom 2. September 2019 (AS 718 –
723) wahr. Es ist richtig, dass zwischen Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem
Entscheid nahezu eineinhalb Jahre vergangen sind, dies aber nicht zum Nachteil
der Beschwerdeführer, konnten sie doch während dieser Zeit in der Schweiz
verbleiben und damit den rechtswidrigen Zustand weiterführen. Zudem wäre eine Rückreise
oder Rückführung pandemiebedingt ohnehin für längere Zeit nicht möglich oder
erschwert gewesen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt
nicht vor.
3.
Die Beschwerdeführer verlangen, das
DdI sei zu verpflichten, noch einmal über die verschiedenen Gesuche der
Beschwerdeführer zu entscheiden.
3.1
Als erstes ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass sie gar nicht zuständig ist, um
über das gestellte Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden (vgl. § 28 Abs. 1 VRG). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 letztinstanzlich
über den Entzug der Niederlassungsbewilligung von A.___, die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von B.___ und die Wegweisung der Familie aus der
Schweiz entschieden. Lediglich das Bundesgericht könnte somit mittels eines
Revisionsgesuchs auf diesen Entscheid zurückkommen. Das Migrationsamt ist nicht
befugt, das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichts abzuändern.
3.2
Ähnliches ergibt sich aus der im
vorliegenden Verfahren neu vorgebrachten Argumentation, die
Niederlassungsbewilligungen der vier Kinder bestünden weiter und diese hätten
einen eigenen Anspruch auf Verlängerung derselben. Das Verwaltungsgericht und
letztendlich das Bundesgericht (vgl. I. 3.) haben die Kinder zusammen mit ihren
Eltern rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Dies wurde von den
Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten (vgl. AS 723, unten) und ergibt
sich aus der Tatsache, dass das Aufenthaltsrecht minderjähriger Kinder vom
Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleitet ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S.
400). Dass die älteste Tochter mittlerweile volljährig ist, ist in diesem
Zusammenhang nicht von Belang. Auch ihr Bleiberecht ist längst erloschen.
Folglich besteht auch kein Grund bezüglich der Eltern von einem Härtefall
auszugehen
3.3
Bezüglich der Gesuche um eine
allfällige (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen kann auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (II.) verwiesen werden. Die
widerrufene Aufenthaltsbewilligung lebt nicht mehr auf, sondern es handelt sich
um eine neue Bewilligung, die voraussetzen würde, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt wären.
Offensichtlich haben sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid im
Juli 2015 nicht wesentlich geändert. Die Frage, ob die Beschwerdeführer sich
überhaupt auf einen neuen Sachverhalt (wesentlich geänderte Umstände oder
erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich
waren oder keine Veranlassung bestand) berufen können, wenn sie diesen nur
durch ihr rechtswidriges Verhalten erwirkt haben, kann offenbleiben, denn die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 2 war schon im ursprünglichen
Entscheid vom 7. Juli 2015 thematisiert, und die Vorinstanz hat sich damit und
mit der Gesundheitsvorsorge im Heimatland befasst. Die Voraussetzungen für
eine Bewilligungserteilung können ohnehin nicht erfüllt sein, wenn
Widerrufsgründe vorliegen und sich der Widerruf als verhältnismässig erweist.
Dies ist vorliegend der Fall, haben doch die Beschwerdeführer der rechtskräftig
angeordneten und höchstrichterlich bestätigten Wegweisung seit über fünf Jahren
keine Folge geleistet und damit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) erheblich und über eine lange
Zeitdauer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Seit anfangs
2016.
werden der Mietzins (CHF 1'240.00) und die Krankenkassenprämien (total CHF
1'499.30) durch den Sozialdienst bezahlt und die Beschwerdeführer erhalten
Nothilfe (zurzeit CHF 1’277.00 pro Monat).
3.4
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann
von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu
tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration der
Gesuchstellerin, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit
für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]). Das Härtefallgesuch wurde für die mittlerweile volljährige älteste
Tochter gestellt, um ihr eine Berufsausbildung zu ermöglichen. Die Zusicherung
der Lehrstelle erfolgte jedoch, weil dem Lehrbetrieb fälschlicherweise
angegeben wurde, es liege eine C-Bewilligung vor. Natürlich trifft die
Wegweisung die Beschwerdeführerin 3 hart, weil sie hier geboren wurde,
aufgewachsen ist und ihre Schulbildung absolviert hat und vermutlich auch die
Möglichkeit hätte, eine Ausbildung zu absolvieren. All dies genügt jedoch unter
Berücksichtigung der Integration und der finanziellen Verhältnisse zur Erteilung
(resp. faktisch Beantragung beim SEM) einer Härtefallbewilligung in keiner Art
und Weise. Für Details kann auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz
(III. S. 5 und 6) verwiesen werden. Zwar war die Tochter im Jahr 2015 erst
13-jährig, doch musste ihr in der Zwischenzeit und nun nachdem sie volljährig
Dispositiv
ist, bewusst werden, dass sie über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt und daher
auch nicht berechtigt ist, weiterhin von den «Dienstleistungen», wie
beispielsweise Schulbildung, der hiesigen Gesellschaft zu profitieren. Auch ist
eine Wiedereingliederung im Herkunftsland ohne weiteres möglich;
gesundheitliche Einschränkungen oder andere Hinderungsgründe wurden nicht
geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürfte die
abgeschlossene Schulbildung und die hier erworbenen Sprachkenntnisse die
Wiedereingliederung eher fördern. Das Härtefallgesuch für C.___ wurde zu Recht
abgewiesen.
Nebenbei sei bemerkt, dass diese
Ausführungen auch für ihre drei Jahre jüngere Schwester gelten.
3.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass
die nordmazedonischen Behörden sich am 3. September 2018 bereit erklärt
haben, die ganze Familie, inklusive den aus Serbien stammenden A.___, zurück-
bzw. aufzunehmen (AS 698 und 702). Zwar trifft es zu, dass eine solche
Zustimmung lediglich während sechs Monaten Gültigkeit hat. Gemäss Angaben der
Vorinstanz kann aber eine solche Zustimmung «ohne Weiteres» und «wie üblich»
erneuert werden. Das SEM gab mit E-Mail vom 23. Juni 2021 an, da sich seit
September 2018 keine Änderung ergeben habe, sollte diese Verlängerung kein
Problem darstellen. Auf diese Aussage darf abgestellt werden, und es ist
deshalb nicht zu befürchten, dass die Familie getrennt würde.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Den
Beschwerdeführern ist eine neue Ausreisefrist zu setzen. Auf den ersten Blick
erscheint die Frist von einem Monat als kurz. Nachdem sich die Beschwerdeführer
aber über fünfeinhalb Jahre unrechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben und
der Beschwerde keine Bemerkungen zur (kurzen) Ausreisefrist zu entnehmen sind,
ist die von der Vorinstanz gesetzte Frist von einem Monat zu übernehmen. Die
Beschwerdeführer haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen. Für die
Modalitäten der Ausreise gilt Ziffer 5 der Verfügung vom 17. Februar 2021.
4.2 Die Beschwerdeführer haben ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker
als unentgeltlicher Rechtsbeistand gestellt. Zwar sind sie offensichtlich
bedürftig, doch wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, erweist sich die
Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch abgewiesen werden muss. Es kann
nicht angehen, dass der Staat neben den Lebenshaltungskosten der längst
rechtskräftig weggewiesenen Beschwerdeführer auch noch ein aussichtsloses Verfahren
finanziert. Dies ist mutwillig im Sinne von § 76 Abs. 1 VRG.
4.3 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 in Anwendung von
§ 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) und unter
solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
haben die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall –
bis spätestens 15. November 2021 zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwalt J. Walker ist
abgewiesen.
4. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_888/2021 vom
16. November 2021 nicht ein.