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Entscheid

VWBES.2021.92

Genehmigung Jahresrechnung

14. April 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. April 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ Stiftung, vertreten durch die Advokaten Dr.

Christoph Degen und Sebastian Rieger,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Stiftungsaufsicht

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Genehmigung

Jahresrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Februar 2021 erliess die

Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (SASO), namens des

Volkswirtschaftsdepartements folgende Verfügung:

1. Die vom Stiftungsrat der A.___ Stiftung

genehmigte Jahresrechnung 2019 wird zur Kenntnis genommen.

2. Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt

CHF 1'400.00 und wird der Stiftung in Rechnung gestellt […].

3. Werden die Empfehlungen gemäss Ziffer

3.1.1 der Erwägungen nicht per sofort umgesetzt, kann dies ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO zur Folge haben.

4. Die Stiftung hat der SASO innert 3

Monaten ab Erhalt der vorliegenden Verfügung einzureichen:

· Bestätigung Retrozessionen;

· Vermögensverzeichnisse der Bank per

31. Dezember 2019;

· Vergleichsofferten der

Vermögensverwaltung;

· Loyalitätserklärungen für das Jahr 2019.

Unter Ziffer 3.1.1 der Erwägungen wurde

die Empfehlung ausgesprochen, die A.___ Stiftung habe per sofort die Höhe der

Entschädigungszahlungen an den Stiftungsrat angemessen zu reduzieren.

2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___

Stiftung, vertreten durch die Advokaten Dr. Christoph Degen und Sebastian

Rieger, am 5. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten

folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung

vom 23. Februar 2021 und Ziffer 4, Punkt 3 des Dispositivs der Verfügung

vom 23. Februar 2021 seien aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom

23. Februar 2021 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zulasten

der Beschwerdegegnerin auszurichten.

3. Mit Vernehmlassung vom 12. April

2021 beantragt die SASO, namens des Volkswirtschaftsdepartements die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,

wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde

ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell

oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).

1.2

Bei den vorliegend

angefochtenen Punkten handelt es sich um Zwischenentscheide, die das Verfahren

nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dagegen die

Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden

Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um

einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren

günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen

rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung

nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2014 vom 23. Juni

2015.

E. 2.2.2 mit diversen Hinweisen).

1.3

Durch die

ausgesprochene Empfehlung erfährt die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil und es wurden für den Unterlassungsfall auch keine

konkreten Nachteile angedroht. Lediglich bezüglich Ziffer 3 wurde ausgeführt,

die Unterlassung könne ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO

zur Folge haben. Dies allein genügt jedoch nicht, um einen nicht wieder

gutzumachenden Nachteil zu begründen. Auch könnte durch das Eintreten

vorliegend kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, nachdem die

Behörde der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgeschrieben hat, inwiefern sie

die Entschädigungszahlungen zu reduzieren habe und somit auch keine konkrete

Überprüfung erfolgen kann. Der Beschwerdeführerin wird die Beschwerde gegen

eine allfällige Disziplinierung offenstehen.

2.

Auf die

Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die A.___ Stiftung hat die Kosten für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die A.___ Stiftung hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Eine Kopie der Vernehmlassung vom

12. April 2021 geht zur Kenntnis an die A.___ Stiftung.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann