VWBES.2021.92
Genehmigung Jahresrechnung
14. April 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. April 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ Stiftung, vertreten durch die Advokaten Dr.
Christoph Degen und Sebastian Rieger,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement, vertreten durch Stiftungsaufsicht
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Genehmigung
Jahresrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Februar 2021 erliess die
Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (SASO), namens des
Volkswirtschaftsdepartements folgende Verfügung:
1. Die vom Stiftungsrat der A.___ Stiftung
genehmigte Jahresrechnung 2019 wird zur Kenntnis genommen.
2. Die jährliche Aufsichtsgebühr beträgt
CHF 1'400.00 und wird der Stiftung in Rechnung gestellt […].
3. Werden die Empfehlungen gemäss Ziffer
3.1.1 der Erwägungen nicht per sofort umgesetzt, kann dies ein
aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO zur Folge haben.
4. Die Stiftung hat der SASO innert 3
Monaten ab Erhalt der vorliegenden Verfügung einzureichen:
· Bestätigung Retrozessionen;
· Vermögensverzeichnisse der Bank per
31. Dezember 2019;
· Vergleichsofferten der
Vermögensverwaltung;
· Loyalitätserklärungen für das Jahr 2019.
Unter Ziffer 3.1.1 der Erwägungen wurde
die Empfehlung ausgesprochen, die A.___ Stiftung habe per sofort die Höhe der
Entschädigungszahlungen an den Stiftungsrat angemessen zu reduzieren.
2. Gegen diese Verfügung erhob die A.___
Stiftung, vertreten durch die Advokaten Dr. Christoph Degen und Sebastian
Rieger, am 5. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 23. Februar 2021 und Ziffer 4, Punkt 3 des Dispositivs der Verfügung
vom 23. Februar 2021 seien aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom
23. Februar 2021 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zulasten
der Beschwerdegegnerin auszurichten.
3. Mit Vernehmlassung vom 12. April
2021 beantragt die SASO, namens des Volkswirtschaftsdepartements die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerde
ist zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell
oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 VRG).
1.2
Bei den vorliegend
angefochtenen Punkten handelt es sich um Zwischenentscheide, die das Verfahren
nicht abschliessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dagegen die
Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Beim nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich gemäss der Rechtsprechung um
einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen späteren
günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen
rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung
nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2014 vom 23. Juni
2015.
E. 2.2.2 mit diversen Hinweisen).
1.3
Durch die
ausgesprochene Empfehlung erfährt die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil und es wurden für den Unterlassungsfall auch keine
konkreten Nachteile angedroht. Lediglich bezüglich Ziffer 3 wurde ausgeführt,
die Unterlassung könne ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der SASO
zur Folge haben. Dies allein genügt jedoch nicht, um einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil zu begründen. Auch könnte durch das Eintreten
vorliegend kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden, nachdem die
Behörde der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgeschrieben hat, inwiefern sie
die Entschädigungszahlungen zu reduzieren habe und somit auch keine konkrete
Überprüfung erfolgen kann. Der Beschwerdeführerin wird die Beschwerde gegen
eine allfällige Disziplinierung offenstehen.
2.
Auf die
Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die A.___ Stiftung hat die Kosten für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die A.___ Stiftung hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Eine Kopie der Vernehmlassung vom
12. April 2021 geht zur Kenntnis an die A.___ Stiftung.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann