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Entscheid

VWBES.2021.93

Rückstufung / Verwarnung

14. September 2021Deutsch25 min

Oktober 2006 reiste diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. am [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der am [...] 1981 in [...]

(Nordmazedonien) geborene A.___ reiste am 22. August 1998 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Migrationsbehörde des Kantons St.

Gallen erteilte ihm am 28. August 1998 eine Niederlassungsbewilligung zwecks

Verbleibs bei den Eltern. Am 1. Dezember 2003 zog er in den Kanton Solothurn.

Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: MISA) bewilligte den

Kantonswechsel und erteilte ihm am 23. März 2004 ebenfalls eine

Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 8. Oktober 2015 bis

am 30. November 2019 verlängert wurde.

2. Am 10. Januar 2003 verheiratete sich A.___

in Nordmazedonien mit der am [...] 1986 geborenen Landsfrau B.___. Am 14.

Oktober 2006 reiste diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. am [...]

2004, im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am

8. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem

Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 17. Oktober 2018 bis am

31. Oktober 2019 verlängert.

3. Der Ehe entstammen zudem die beiden

weiteren Kinder D.___, geb. am [...] 2007 und E.___, geb. am [...] 2014. Alle 3

Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen, deren Kontrollfristen

ebenfalls letztmals bis am 30. November 2019 verlängert worden sind.

4. Am 13. Oktober 2008 wurden die

Ehegatten [...] wegen bestehender Sozialhilfeschulden von rund CHF 30’000.00

darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe sowie auch straffälliges

Verhalten und Schulden zum Widerruf resp. zur Nichtverlängerung der Bewilligung

und zur Wegweisung aus der Schweiz führen können.

Mit Schreiben der Migrationsbehörde vom

7. Juli 2011 wurde B.___ aufgrund der von ihr und ihrem Ehemann bezogenen

Sozialhilfe in der Höhe von ca. CHF 70’000.00 sowie ehelichen Schulden im

Umfang von ca. CHF 30’000.00 ermahnt. Weiter wurde die Ehefrau darauf

hingewiesen, dass sie sich nicht an die zuvor mit dem MISA abgeschlossene

Integrationsvereinbarung gehalten und sich nicht – trotz zweimaliger

Aufforderung – für einen Deutschkurs angemeldet habe.

Mit Schreiben vom 10. April 2013 wurden

die Ehegatten aufgrund des Sozialhilfebezugs in der ungefähren Höhe von CHF

140’000.00 sowie ehelicher Schulden im Umfang von ca. CHF 50’000.00 ermahnt.

Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung resp. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hätten.

Am 8. Oktober 2015 wurde B.___ die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, und stattdessen wurde sie

vom Migrationsamt aufgrund der bezogenen Sozialhilfe und der ehelichen

Schulden, die beide nochmals massiv angewachsen waren, ermahnt.

5. Während seines Aufenthaltes in der

Schweiz wurde A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer) wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- Busse von CHF 800.00 wegen Führens

eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch, Nichttragens der Sicherheitsgurten sowie einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Mai

2002);

- Freiheitsstrafe von 1 Woche, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Hehlerei

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober

2006);

- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens

der Sicherheitsgurten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Februar 2008);

- Busse von CHF 40.00 wegen

Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf

Autostrassen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

19. August 2008);

- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie

Busse von CHF 400.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner

Jura-Seeland vom 16. April 2012);

- Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je

CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie

Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,

Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl des Ministero pubblico del

cantone Ticino Bellinzona vom 6. Dezember 2012);

- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF

30.00, davon 30 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren,

sowie Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder

Aberkennung des Ausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und

Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

4. März 2013);

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und

Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des

Ausweises (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

vom 23. September 2013);

- Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je

CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum

Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder

Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 7. Februar 2014);

- Freiheitsstrafe von vier Monaten und

Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines

Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises,

Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,

missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern,

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 19. Januar 2017);

- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je

CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie

Busse von CHF 850.00 wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und geringfügiger Hehlerei (Strafbefehl der Regionalen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2018).

6. Im Register des Betreibungsamts

Thal-Gäu ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen (davon 1 mit Pfändung)

in Höhe von CHF 3‘010.90 sowie 90 Verlustscheinen im Umfang von CHF 102’142.66

(Stand: 8. Dezember 2020, Aktenseite [AS] 254 f.) verzeichnet. Gemäss Auszug

des Betreibungsregisters Olten-Gösgen vom 5. Juni 2020 bestehen gegen den

Beschwerdeführer überdies 22 Verlustscheine in Höhe von CHF 14’853.90 (AS 234).

Gemäss Kontoauszug der Rechnungsführung Sozialhilfe bezog der Beschwerdeführer

mit seiner Familie von 2005 - 2014 Sozialhilfe von insgesamt CHF 225’834.35.

Diesen Ausgaben standen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein

Saldo von CHF 194’479.80 resultiert (AS 259 – 263). Der letzte Sozialhilfebezug

erfolgte im Juli 2014, mithin vor über 7 Jahren.

7. Am 8. Januar 2021 wurde dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung gewährt (AS 266 ff.). Mit Schreiben

vom 25. Januar 2021 nahm Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag der

Ehegatten [...] Stellung und beantragte, von sämtlichen Massnahmen abzusehen

und die Niederlassung- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

8. Am 26. Februar 2021 verfügte das

Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:

1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___

wird infolge Nichterfüllens der lntegrationskriterien (Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Sprachkompetenzen) widerrufen und

durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr

ersetzt.

2. B.___ wird wegen Schulden verwarnt.

3. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz werden B.___

angedroht.

4. Die Aufenthaltsbewilligung von B.___

wird um ein Jahr verlängert.

5. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ keine neuen Schulden

anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den

Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)

straffällig werden. Des Weiteren werden die Aufenthaltsbewilligungen unter der

Bedingung erteilt bzw. verlängert, dass A.___ und B.___ anlässlich der nächsten

Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen

Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.

6. Sollten A.___ und B.___ die Bedingungen

nicht einhalten, haben sie mit der Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

7. Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligungen von C.___, D.___ und E.___ wird verlängert.

8. Dieser Entscheid wird dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

9. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 11. März 2021 frist- und

formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziff. 1 der Verfügung vom 26.2.2021 sei

aufzuheben.

2. Vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen.

3. Eventualiter sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen und er sei letztmals

zu verwarnen.

4. Subeventualiter seien die Akten zur

erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche

Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der Begründung der Beschwerde vom 14.

April 2021 wurden die Rechtsbegehren Nr. 2 und 3 ersetzt durch den Antrag (2.),

die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. Zur

Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, einerseits würden die Schulden des

Beschwerdeführers bezüglich Höhe (und gemessen an der Familiengrösse) nicht

einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen, andererseits sei die Schuldenzunahme nicht mutwillig verursacht

worden und damit nicht qualifiziert vorwerfbar. Die dem Beschwerdeführer

vorgeworfenen Delikte lägen länger zurück und hätten nie eine Gefährdung für

Leib und Leben eines Dritten zur Folge gehabt. Seit mehr als vier Jahren habe

er sich zudem wohl verhalten, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen in

ihrer Gesamtheit nicht als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung qualifiziert werden könnten. Der fehlende Sprachnachweis

könne jederzeit erbracht werden, der Beschwerdeführer sei jedoch bis jetzt noch

nie dazu aufgefordert worden. Das MISA erkläre selbst, der Beschwerdeführer sei

der deutschen Sprache mächtig.

10. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm

das MISA namens des DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren

vollumfängliche Abweisung, unter Kostenfolge. Vorhandene Integrationsdefizite

würden eine Rückstufung nicht erst dann rechtfertigen, wenn sie derart seien,

dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der

Schweiz in Betracht fielen. Die Rückstufung sei gemäss der neuen

Gesetzesbestimmung bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit vorliege. Mit

der verfügten Rückstufung solle der Beschwerdeführer verbindlich zu einer

Verbesserung der Integration angehalten werden und gleichzeitig die

Bewilligungsverlängerung mit konkreten Bedingungen verbunden werden können. Mit

der Rückstufung werde der Beschwerdeführer neu der Quellenbesteuerung

unterliegen, womit zukünftig weitere Steuerschulden vermieden werden könnten,

was ihm letzten Endes bei der Aufgabe, seine Schuldensituation zu

stabilisieren, zu Gute kommen werde. Eine sich über Jahrzehnte aufbauende

Schuldenlast von ca. CHF 125’000.00 könne angesichts der Höhe ohne

weiteres als Integrationsdefizit qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau hätten über die Jahre nie eine Schuldenberatung aufgesucht, nicht

auf eine bessere Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer

Möglichkeiten hingearbeitet, mit Gläubigern keine Stundungsvereinbarung

ausgehandelt oder mit dem Betreibungsamt eine angemessene

Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die mit dem Betreibungsamt bestehende

Ratenzahlungsvereinbarung über einen Betrag von monatlich CHF 100.00 könne

mitnichten als ernsthafte Sanierungsbemühung gewertet werden. Der

Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit und auch aktuell als arbeitsfähig

gegolten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigten keine

jahrzehntelange Schuldenanhäufung. Selbst wenn solche seit 2001 bestehen

sollten, so habe der Beschwerdeführer seither 20 Jahre lang Zeit gehabt, sich

mit der besonderen Situation zu arrangieren. Ihm sei vorliegend auch deswegen

Mutwilligkeit vorzuwerfen, weil er jahrelang sämtliche ausländerrechtlichen

Hinweise, Ermahnungen und Chancen ignoriert habe und auch zum jetzigen

Zeitpunkt keine einzige Massnahme getroffen habe, um zukünftig eine weitere

Verschuldung zu vermeiden. Besonders schwerwiegend sei, dass dem Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau mit rund CHF 6’400.00 ein überdurchschnittliches

monatliches Einkommen im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen zur Verfügung

stehe. Unter Berücksichtigung der geltenden SKOS-Richtlinien resultiere für die

fünfköpfige Familie ein monatlicher Überschuss von CHF 1'445.25, was einen

Abbau der ehelichen Schulden klar ermöglichen würde. Die angefochtene

Rückstufung erfolge gestützt auf das Integrationskriterium der Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieses Integrationsdefizit sei vom

Ausnahmekatalog von Art. 77 f VZAE ausdrücklich ausgenommen, weshalb sich die

Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Erwerbsarmut im Vorhinein als

verfehlt erweise. Der Beschwerdeführer gelte nicht als «working poor», da er

mit seiner Erwerbstätigkeit klar ein existenzsicherndes Einkommen erreiche.

11. Mit Verfügung vom 15. April 2021

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 10.

Mai 2021 reichte dieser zwei Kostennoten (eine mit Honorarvereinbarung) ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung

zurückgestuft wurde, beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass nur Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Februar 2021 angefochten

ist und die übrigen Ziffern, die die Ehefrau und die Kinder des

Beschwerdeführers betreffen, in Rechtskraft erwachsen sind.

2.1

Gemäss Art. 34 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich

unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser

grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen

Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine

Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender

Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere

Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die

Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung

ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt

sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog.

Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht

geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche

Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer

die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft

wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat

(Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).

2.2

Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen

(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.

d). Diese werden in der VZAE noch näher definiert bzw. wird dort festgehalten,

wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen

gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die

Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt

(Art. 77a Abs. 1 VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).

Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache

spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule

in dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder

Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis

verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache

bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d

Abs. 1 VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs.

1.

VZAE).

3.3

Wann eine Rückstufung angezeigt ist,

ist (noch) unklar. Die Rechtsprechung dazu ist nicht reichhaltig, da es sich um

eine neue Gesetzesbestimmung handelt, die erst per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzt wurde. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,

dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5

AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl auftretende (zum

Zeitpunkt der Erteilung noch nicht vorhandene) Integrationsdefizite voraus. Da

die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an

Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch

Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie

derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt

Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite

stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63

Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern

Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere

Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung

grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig, dagegen eine blosse Verwarnung

nicht wirksam genug erschiene (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).

Der Rückstufung kommt eine

eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung

zu. Die Migrationsbehörden haben dadurch die Möglichkeit, situationsgerechter

und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und

unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)

erfüllt sind. Die Rückstufung ist eine Form der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips. Daher muss bei der Entscheidung die Ersetzung

durch eine Aufenthaltsbewilligung zusammen mit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung geprüft werden (vgl. Weisungen AIG des

Staatssekretariats für Migration SEM, Ziff. 8.3.3, S. 190).

Ist jedoch im Einzelfall ein

Widerrufsgrund nach Artikel 63 Absatz 1 AIG gegeben und der Widerruf

verhältnismässig, besteht kein Spielraum für eine Verwarnung oder eine Rückstufung

(vgl. auch Urteil BGer 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4).

4.1

Der Beschwerdeführer wurde innerhalb

der letzten 19 Jahre elfmal aktenkundig strafrechtlich verurteilt. Die

Verurteilungen erfolgten vor allem wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-

und gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daneben gab es aber auch Urteile wegen

Hehlerei, geringfügiger Hehlerei und betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage, sowie Versuchs dazu. Insgesamt wurde er zu einer

Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Woche, Geldstrafen von 370 Tagessätzen und

Bussen von CHF 4'950.00 verurteilt. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers

anzumerken, dass die letzte Verurteilung im Juli 2018 erfolgte und er sich –

soweit bekannt – seither in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Auf

der anderen Seite konnte ihn auch die unbedingt ausgesprochene (und wohl

verbüsste) Freiheitsstrafe von 4 Monaten im Januar 2017 nicht davon abhalten,

im Jahre 2018 erneut strafrechtlich verurteilt zu werden. Diese einzelnen

strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen wohl den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen; dies kann jedoch offenbleiben.

Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen

insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet

werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann

möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen

bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit

zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die

Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die

für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug

rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die

Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom

30.

Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Im Sinne des Integrationskriteriums der

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG)

ist den insgesamt recht erheblichen Verurteilungen im Rahmen der hier zu

beurteilenden Rückstufung indessen Beachtung zu schenken. Der Beschwerdeführer

hat über einen langen Zeitraum immer wieder delinquiert und sich auch durch

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, eine unbedingte Freiheitsstrafe und

die Tatsache, dass er Familienvater (von drei minderjährigen Kindern) ist,

nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zu seinen Gunsten spricht, wie

erwähnt, dass er sich seit nunmehr vier Jahren wohlverhalten hat. Insgesamt

sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein gewichtiges Indiz, dass das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

nicht erfüllt ist.

4.2

Das MISA stützt seinen Entscheid

massgeblich auch auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Nach Art. 77

a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Dabei gibt es keine

fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesgericht geht

grundsätzlich von einer erheblichen Schuldenlast aus, wenn sich die Summe der

Forderungen gegen den Ausländer auf über CHF 100’000.00 beziffern lässt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4.2 [CHF 127’000.00

Verlustscheine]; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5 [CHF 188’000.00

Verlustscheine]; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 4.2.1 [CHF 300’000.00

Verlustscheine]; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 3.4.1 [CHF 172’000.00

Verlustscheine]), wobei besondere Fälle – bei denen die Schuldenlast kleiner

war als CHF 100’000.00 – vorbehalten bleiben können. Zusätzlich zu einer

gewissen Schwere, die allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird

Mutwilligkeit vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die

zur Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte

Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht oder Böswilligkeit getragenen

Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen

werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem

Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

ausgesprochen wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere

Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung

unternommen wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem

gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen,

da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden

und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die

Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene

Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die

Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021,

S. 7 - 9).

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau

haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Per

8.

Dezember 2020 betrugen diese insgesamt CHF 124’003.75, wovon 90 Verlustscheine

im Gesamtbetrag von CHF 102’142.66 (AS 254-258). Seit 2008 (erstmalige

Ermahnung) wurde der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt und es wurde ihm

mitgeteilt, wie er sich künftig zu verhalten habe (Ablösung von der

Sozialhilfe, keine Anhäufung neuer Schulden, Abzahlung bestehender Schulden).

Im Jahr 2015 wurde das Gesuch der Ehefrau um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt, da die ehelichen Schulden damals

bereits ca. CHF 90’000.00 betrugen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde unter

Auflagen (Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreiten, keine neuen

Schulden anhäufen, bestehende Schulden kontinuierlich abbauen) verlängert.

Trotzdem sind die ehelichen Schulden, für die selbstverständlich der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch die

Verantwortung zu übernehmen hat, kontinuierlich gewachsen. Erschwerend kommt

hinzu, dass die Ehegatten von Juli 2005 bis Juli 2014, also während neun

Jahren, insgesamt mit Sozialhilfe von CHF 225’834.35 unterstützt werden mussten.

Dem stehen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein Saldo von CHF

194’479.80 resultiert (AS 259). Dabei fällt auf, dass die Einnahmen vor allem

aus Krankenkassenrückerstattungen und Kinderzulagen bestehen, was

aussergewöhnlich ist. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind erst für die Monate

Juni und Juli 2014 zu verzeichnen und gehen einher mit der Beendigung des

Sozialhilfebezugs. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er

sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, im Sinne der oben zitierten

Rechtsprechung muss jedoch die Verschuldung als mutwillig bezeichnet werden,

stiegen doch die Schulden auch in der Zeit des Sozialhilfebezugs an. Wie die

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 zu Recht zu bedenken gibt,

ist eine über Jahrzehnte aufgebaute Schuldenlast von rund CHF 124'000.00

ohne Weiteres als Integrationsdefizit zu qualifizieren.

Bezüglich Schuldenabbau sind – wie die

Vorinstanz richtig bemerkt – nur geringste Bemühungen des Beschwerdeführers

ersichtlich. Zwar besteht offenbar eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem

Betreibungsamt über monatlich CHF 100.00, aber dies kann nicht als ernsthafte

Bemühungen zum Schuldenabbau bezeichnet werden. Den Ehegatten steht heute

unbestrittenermassen ein eheliches Einkommen von rund CHF 6’500.00 monatlich zur

Verfügung, sodass, zumindest seit der Beschwerdeführer im Mai 2020 seine

aktuelle Stelle als Staplerfahrer mit einem Jahressalär von brutto CHF

65’000.00 (AS 428) angetreten hat, eine höhere Rückzahlung ohne weiteres möglich

sein müsste. Frühere resp. weitergehende Bemühungen zum Schuldenabbau, wie z.B.

Kontaktaufnahme mit Schuldnern, Abzahlungsvereinbarungen, o.ä. ergeben sich aus

den Akten nicht. Damit muss klarerweise von Schuldenwirtschaft im Sinne von

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ausgegangen werden, sodass das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

diesbezüglich offensichtlich nicht erfüllt ist.

Bezüglich des Integrationskriteriums der

Sprachkompetenzen nach Art. 58 a Abs. 1 lit. c AIG ist lediglich festzuhalten,

dass der entsprechende Sprachnachweis vom Beschwerdeführer bis anhin nicht

verlangt wurde, weil er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und die

Integration diesbezüglich daher nicht in Frage stand. Wenn gemäss Beschwerde

ein solcher Sprachnachweis jederzeit erbracht werden kann, fragt sich, ob

überhaupt ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Die Migrationsbehörde hat alle

Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG zu überprüfen. Von Verletzung des

rechtlichen Gehörs oder überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die

Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.3

Auch mit seinen übrigen Vorbringen

ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, insbesondere was seine

Erwerbsfähigkeit betrifft. Die eingereichten (zahlreichen) Unterlagen zu seiner

gesundheitlichen Situation belegen zwar gewisse Probleme. Dass der

Beschwerdeführer jedoch ernsthaft krank und dadurch längere Zeit arbeitsunfähig

gewesen wäre, geht daraus nicht hervor. So haben denn auch die IV-Anmeldung und

-Abklärungen nicht zu einer Berentung geführt. Seit Mai 2020 arbeitet der

Beschwerdeführer zu 100 % als Staplerfahrer. Am 19. November 2019 wurde ihm vom

MISA telefonisch mitgeteilt, dass die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung

aufgrund der Schulden überprüft werde (AS 221). Er teilte damals mit, er sei im

Moment arbeitslos, habe aber eine Anstellung in Aussicht. Zusammen mit seiner

Ehefrau verfügt er seit ca. eineinhalb Jahren über ein monatliches

Nettoeinkommen von ca. CHF 6'500.00, wobei die Ehefrau ihre Erwerbskraft

nicht vollständig ausschöpft (vgl. Stellungnahme MISA vom 6. Mai 2021, IV.,

Seite 3). Damit liegt er offensichtlich über dem Sozialhilfebudget für eine

fünfköpfige Familie, aber auch über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.

Von Erwerbsarmut (working poor) im Sinne von Art. 77 f lit. c Ziff. 2 VZAE kann

keine Rede sein, da die Ehefrau ihre Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft

und die Familie ein existenzsicherndes Einkommen erreicht. Nicht berücksichtigt

wurde zudem, dass der ältere Sohn – allerdings nur mit seinem Lehrlingslohn –

ebenfalls zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann.

4.4

Nach Art. 96 Abs. 1 AIG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerinnen und Ausländer. Das MISA hat die erforderliche

Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (angefochtene Verfügung II., Seite 8

f.) und festgehalten, dass aufgrund der offenkundigen und erheblichen

Integrationsdefizite des Beschwerdeführers anstelle eines möglichen Widerrufs

der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung

als mildere Massnahme verhältnismässig sei. Insbesondere hat das MISA dem Willen

der Familie, die Schulden sukzessive abzubauen, Rechnung getragen. Auf die

diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden (a.a.O., S. 9) und es

ist ihnen nichts hinzuzufügen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz kann durch

die Rückstufung an Bedingungen geknüpft und es kann (hoffentlich) eine

nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Eine Verwarnung, wie sie vom

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2021 eventualiter noch

verlangt wurde, hätte nicht die erforderliche und angemessene Wirkung. Dies

haben die erfolglosen Ermahnungen in der Vergangenheit gezeigt. Insbesondere

kann – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit der Rückstufung die Anhäufung

von Steuerschulden künftig vermieden werden, da der Beschwerdeführer mit der

Aufenthaltsbewilligung der Quellensteuer unterliegen wird.

4.5

Die Verfügung über den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung

muss gemäss Art. 62 a Abs. 2 VZAE mindestens die Integrationskriterien, die die

Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeit der

Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib

in der Schweiz geknüpft wird (lit. c) und die Folgen für den Aufenthalt in der

Schweiz, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d) enthalten.

Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance

auffordert, die Schuldensanierung aktiv voranzutreiben, d. h. eine

weitergehende Verschuldung mit allen Mitteln zu vermeiden und die bestehenden

Schulden kontinuierlich abzubauen, straffrei zu leben und den Lebensunterhalt

weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten, erfüllt sie die entsprechenden

Voraussetzungen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand,

Rechtsanwalt C. Droll, macht einen Aufwand von 17 Std. 25 Min., Auslagen von

CHF 113.10 und MwSt. von 7.7 % geltend, wobei der Aufwand für die Erarbeitung

der Beschwerde insgesamt 11.05 Stunden beträgt. Dies ist zu viel, und Aufwand,

der mit einer offensichtlich nicht einschlägigen Argumentation (Erwerbsarmut)

entstand, ist nicht zu entschädigen. Ermessensweise ist deshalb eine Kürzung

von ca. 3.5 Stunden vorzunehmen, und es ist ein Aufwand von insgesamt 14

Stunden à CHF 180.00 zu entschädigen, sodass sich eine Gesamtentschädigung von

CHF 2’835.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den

Staat, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 123 ZPO. Der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich aus der

eingereichten Honorarvereinbarung vom 1. März 2021, in der ein Stundenansatz

von CHF 270.00 zzgl. 7.7 % MwSt. vereinbart wurde.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt C. Droll, wird auf CHF 2'835.85 festgesetzt und

ist zufolge Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege durch den

Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 1'357.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad