VWBES.2021.93
Rückstufung / Verwarnung
14. September 2021Deutsch25 min
Oktober 2006 reiste diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. am [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der am [...] 1981 in [...]
(Nordmazedonien) geborene A.___ reiste am 22. August 1998 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein. Die Migrationsbehörde des Kantons St.
Gallen erteilte ihm am 28. August 1998 eine Niederlassungsbewilligung zwecks
Verbleibs bei den Eltern. Am 1. Dezember 2003 zog er in den Kanton Solothurn.
Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: MISA) bewilligte den
Kantonswechsel und erteilte ihm am 23. März 2004 ebenfalls eine
Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 8. Oktober 2015 bis
am 30. November 2019 verlängert wurde.
2. Am 10. Januar 2003 verheiratete sich A.___
in Nordmazedonien mit der am [...] 1986 geborenen Landsfrau B.___. Am 14.
Oktober 2006 reiste diese zusammen mit dem gemeinsamen Sohn C.___, geb. am [...]
2004, im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am
8. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem
Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligung wurde letztmals am 17. Oktober 2018 bis am
31. Oktober 2019 verlängert.
3. Der Ehe entstammen zudem die beiden
weiteren Kinder D.___, geb. am [...] 2007 und E.___, geb. am [...] 2014. Alle 3
Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen, deren Kontrollfristen
ebenfalls letztmals bis am 30. November 2019 verlängert worden sind.
4. Am 13. Oktober 2008 wurden die
Ehegatten [...] wegen bestehender Sozialhilfeschulden von rund CHF 30’000.00
darauf hingewiesen, dass der Bezug von Sozialhilfe sowie auch straffälliges
Verhalten und Schulden zum Widerruf resp. zur Nichtverlängerung der Bewilligung
und zur Wegweisung aus der Schweiz führen können.
Mit Schreiben der Migrationsbehörde vom
7. Juli 2011 wurde B.___ aufgrund der von ihr und ihrem Ehemann bezogenen
Sozialhilfe in der Höhe von ca. CHF 70’000.00 sowie ehelichen Schulden im
Umfang von ca. CHF 30’000.00 ermahnt. Weiter wurde die Ehefrau darauf
hingewiesen, dass sie sich nicht an die zuvor mit dem MISA abgeschlossene
Integrationsvereinbarung gehalten und sich nicht – trotz zweimaliger
Aufforderung – für einen Deutschkurs angemeldet habe.
Mit Schreiben vom 10. April 2013 wurden
die Ehegatten aufgrund des Sozialhilfebezugs in der ungefähren Höhe von CHF
140’000.00 sowie ehelicher Schulden im Umfang von ca. CHF 50’000.00 ermahnt.
Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung resp. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hätten.
Am 8. Oktober 2015 wurde B.___ die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigert, und stattdessen wurde sie
vom Migrationsamt aufgrund der bezogenen Sozialhilfe und der ehelichen
Schulden, die beide nochmals massiv angewachsen waren, ermahnt.
5. Während seines Aufenthaltes in der
Schweiz wurde A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer) wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- Busse von CHF 800.00 wegen Führens
eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, Nichttragens der Sicherheitsgurten sowie einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln (Bussenverfügung des Untersuchungsamtes Gossau vom 22. Mai
2002);
- Freiheitsstrafe von 1 Woche, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Hehlerei
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Oktober
2006);
- Busse von CHF 60.00 wegen Nichttragens
der Sicherheitsgurten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 19. Februar 2008);
- Busse von CHF 40.00 wegen
Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf
Autostrassen (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
19. August 2008);
- Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
Busse von CHF 400.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner
Jura-Seeland vom 16. April 2012);
- Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je
CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie
Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung,
Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (Strafbefehl des Ministero pubblico del
cantone Ticino Bellinzona vom 6. Dezember 2012);
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF
30.00, davon 30 Tagessätze bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren,
sowie Busse von CHF 500.00 wegen mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfacher
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges und
Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
4. März 2013);
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und
Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des
Ausweises (Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau
vom 23. September 2013);
- Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je
CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder
Aberkennung des Ausweises, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 7. Februar 2014);
- Freiheitsstrafe von vier Monaten und
Busse von CHF 600.00 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, versuchter
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Führens eines
Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises,
Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung,
missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern,
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 19. Januar 2017);
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je
CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
Busse von CHF 850.00 wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und geringfügiger Hehlerei (Strafbefehl der Regionalen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2018).
6. Im Register des Betreibungsamts
Thal-Gäu ist der Beschwerdeführer mit vier Betreibungen (davon 1 mit Pfändung)
in Höhe von CHF 3‘010.90 sowie 90 Verlustscheinen im Umfang von CHF 102’142.66
(Stand: 8. Dezember 2020, Aktenseite [AS] 254 f.) verzeichnet. Gemäss Auszug
des Betreibungsregisters Olten-Gösgen vom 5. Juni 2020 bestehen gegen den
Beschwerdeführer überdies 22 Verlustscheine in Höhe von CHF 14’853.90 (AS 234).
Gemäss Kontoauszug der Rechnungsführung Sozialhilfe bezog der Beschwerdeführer
mit seiner Familie von 2005 - 2014 Sozialhilfe von insgesamt CHF 225’834.35.
Diesen Ausgaben standen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein
Saldo von CHF 194’479.80 resultiert (AS 259 – 263). Der letzte Sozialhilfebezug
erfolgte im Juli 2014, mithin vor über 7 Jahren.
7. Am 8. Januar 2021 wurde dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz bzw. Rückstufung gewährt (AS 266 ff.). Mit Schreiben
vom 25. Januar 2021 nahm Rechtsanwalt Camill Droll namens und im Auftrag der
Ehegatten [...] Stellung und beantragte, von sämtlichen Massnahmen abzusehen
und die Niederlassung- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
8. Am 26. Februar 2021 verfügte das
Departement des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:
1. Die Niederlassungsbewilligung von A.___
wird infolge Nichterfüllens der lntegrationskriterien (Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Sprachkompetenzen) widerrufen und
durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr
ersetzt.
2. B.___ wird wegen Schulden verwarnt.
3. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz werden B.___
angedroht.
4. Die Aufenthaltsbewilligung von B.___
wird um ein Jahr verlängert.
5. Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ keine neuen Schulden
anhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbauen, den
Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten und nicht (mehr)
straffällig werden. Des Weiteren werden die Aufenthaltsbewilligungen unter der
Bedingung erteilt bzw. verlängert, dass A.___ und B.___ anlässlich der nächsten
Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen jeweils einen
Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorlegen, welcher den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
6. Sollten A.___ und B.___ die Bedingungen
nicht einhalten, haben sie mit der Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.
7. Die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligungen von C.___, D.___ und E.___ wird verlängert.
8. Dieser Entscheid wird dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.
9. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 11. März 2021 frist- und
formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 1 der Verfügung vom 26.2.2021 sei
aufzuheben.
2. Vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei abzusehen.
3. Eventualiter sei vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen und er sei letztmals
zu verwarnen.
4. Subeventualiter seien die Akten zur
erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der Begründung der Beschwerde vom 14.
April 2021 wurden die Rechtsbegehren Nr. 2 und 3 ersetzt durch den Antrag (2.),
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern. Zur
Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, einerseits würden die Schulden des
Beschwerdeführers bezüglich Höhe (und gemessen an der Familiengrösse) nicht
einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen, andererseits sei die Schuldenzunahme nicht mutwillig verursacht
worden und damit nicht qualifiziert vorwerfbar. Die dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Delikte lägen länger zurück und hätten nie eine Gefährdung für
Leib und Leben eines Dritten zur Folge gehabt. Seit mehr als vier Jahren habe
er sich zudem wohl verhalten, sodass die strafrechtlichen Verurteilungen in
ihrer Gesamtheit nicht als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung qualifiziert werden könnten. Der fehlende Sprachnachweis
könne jederzeit erbracht werden, der Beschwerdeführer sei jedoch bis jetzt noch
nie dazu aufgefordert worden. Das MISA erkläre selbst, der Beschwerdeführer sei
der deutschen Sprache mächtig.
10. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 nahm
das MISA namens des DdI zur Beschwerde Stellung und beantragte deren
vollumfängliche Abweisung, unter Kostenfolge. Vorhandene Integrationsdefizite
würden eine Rückstufung nicht erst dann rechtfertigen, wenn sie derart seien,
dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der
Schweiz in Betracht fielen. Die Rückstufung sei gemäss der neuen
Gesetzesbestimmung bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit vorliege. Mit
der verfügten Rückstufung solle der Beschwerdeführer verbindlich zu einer
Verbesserung der Integration angehalten werden und gleichzeitig die
Bewilligungsverlängerung mit konkreten Bedingungen verbunden werden können. Mit
der Rückstufung werde der Beschwerdeführer neu der Quellenbesteuerung
unterliegen, womit zukünftig weitere Steuerschulden vermieden werden könnten,
was ihm letzten Endes bei der Aufgabe, seine Schuldensituation zu
stabilisieren, zu Gute kommen werde. Eine sich über Jahrzehnte aufbauende
Schuldenlast von ca. CHF 125’000.00 könne angesichts der Höhe ohne
weiteres als Integrationsdefizit qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau hätten über die Jahre nie eine Schuldenberatung aufgesucht, nicht
auf eine bessere Ausschöpfung der Erwerbstätigkeit im Rahmen ihrer
Möglichkeiten hingearbeitet, mit Gläubigern keine Stundungsvereinbarung
ausgehandelt oder mit dem Betreibungsamt eine angemessene
Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die mit dem Betreibungsamt bestehende
Ratenzahlungsvereinbarung über einen Betrag von monatlich CHF 100.00 könne
mitnichten als ernsthafte Sanierungsbemühung gewertet werden. Der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit und auch aktuell als arbeitsfähig
gegolten. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme rechtfertigten keine
jahrzehntelange Schuldenanhäufung. Selbst wenn solche seit 2001 bestehen
sollten, so habe der Beschwerdeführer seither 20 Jahre lang Zeit gehabt, sich
mit der besonderen Situation zu arrangieren. Ihm sei vorliegend auch deswegen
Mutwilligkeit vorzuwerfen, weil er jahrelang sämtliche ausländerrechtlichen
Hinweise, Ermahnungen und Chancen ignoriert habe und auch zum jetzigen
Zeitpunkt keine einzige Massnahme getroffen habe, um zukünftig eine weitere
Verschuldung zu vermeiden. Besonders schwerwiegend sei, dass dem Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau mit rund CHF 6’400.00 ein überdurchschnittliches
monatliches Einkommen im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen zur Verfügung
stehe. Unter Berücksichtigung der geltenden SKOS-Richtlinien resultiere für die
fünfköpfige Familie ein monatlicher Überschuss von CHF 1'445.25, was einen
Abbau der ehelichen Schulden klar ermöglichen würde. Die angefochtene
Rückstufung erfolge gestützt auf das Integrationskriterium der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dieses Integrationsdefizit sei vom
Ausnahmekatalog von Art. 77 f VZAE ausdrücklich ausgenommen, weshalb sich die
Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich der Erwerbsarmut im Vorhinein als
verfehlt erweise. Der Beschwerdeführer gelte nicht als «working poor», da er
mit seiner Erwerbstätigkeit klar ein existenzsicherndes Einkommen erreiche.
11. Mit Verfügung vom 15. April 2021
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Am 10.
Mai 2021 reichte dieser zwei Kostennoten (eine mit Honorarvereinbarung) ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit dem seine Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung
zurückgestuft wurde, beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass nur Ziff. 1 der Verfügung vom 26. Februar 2021 angefochten
ist und die übrigen Ziffern, die die Ehefrau und die Kinder des
Beschwerdeführers betreffen, in Rechtskraft erwachsen sind.
2.1
Gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich
unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Dieser
grundsätzliche Anspruch besteht nicht absolut. Das Gesetz sieht unter gewissen
Voraussetzungen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor. Nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und eine
Wegweisung verfügt werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender
Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann schliesslich die
Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung
ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt
sind. Diese Bestimmung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die sog.
Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) mit einer Integrationsvereinbarung oder
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht
geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche
Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer
die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft
wird und welche Folgen die Nichteinhaltung derselben für den Aufenthalt hat
(Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).
2.2
Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG sind die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen
(lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit.
d). Diese werden in der VZAE noch näher definiert bzw. wird dort festgehalten,
wann sie nicht erfüllt sind. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt, oder ein Verbrechen
gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die
Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt
(Art. 77a Abs. 1 VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Abs. 2).
Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache
spricht und schreibt, während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule
in dieser Landessprache besucht hat, eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder
Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat oder über einen Sprachnachweis
verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache
bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d
Abs. 1 VZAE). Am Wirtschaftsleben nimmt eine Person teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs.
1.
VZAE).
3.3
Wann eine Rückstufung angezeigt ist,
ist (noch) unklar. Die Rechtsprechung dazu ist nicht reichhaltig, da es sich um
eine neue Gesetzesbestimmung handelt, die erst per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzt wurde. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt,
dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5
AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl auftretende (zum
Zeitpunkt der Erteilung noch nicht vorhandene) Integrationsdefizite voraus. Da
die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an
Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch
Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie
derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt
Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite
stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63
Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern
Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere
Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung
grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig, dagegen eine blosse Verwarnung
nicht wirksam genug erschiene (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).
Der Rückstufung kommt eine
eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung unabhängige Bedeutung
zu. Die Migrationsbehörden haben dadurch die Möglichkeit, situationsgerechter
und differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und
unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)
erfüllt sind. Die Rückstufung ist eine Form der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Daher muss bei der Entscheidung die Ersetzung
durch eine Aufenthaltsbewilligung zusammen mit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung geprüft werden (vgl. Weisungen AIG des
Staatssekretariats für Migration SEM, Ziff. 8.3.3, S. 190).
Ist jedoch im Einzelfall ein
Widerrufsgrund nach Artikel 63 Absatz 1 AIG gegeben und der Widerruf
verhältnismässig, besteht kein Spielraum für eine Verwarnung oder eine Rückstufung
(vgl. auch Urteil BGer 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.4).
4.1
Der Beschwerdeführer wurde innerhalb
der letzten 19 Jahre elfmal aktenkundig strafrechtlich verurteilt. Die
Verurteilungen erfolgten vor allem wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-
und gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daneben gab es aber auch Urteile wegen
Hehlerei, geringfügiger Hehlerei und betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, sowie Versuchs dazu. Insgesamt wurde er zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Monaten und einer Woche, Geldstrafen von 370 Tagessätzen und
Bussen von CHF 4'950.00 verurteilt. Dabei ist zugunsten des Beschwerdeführers
anzumerken, dass die letzte Verurteilung im Juli 2018 erfolgte und er sich –
soweit bekannt – seither in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten hat. Auf
der anderen Seite konnte ihn auch die unbedingt ausgesprochene (und wohl
verbüsste) Freiheitsstrafe von 4 Monaten im Januar 2017 nicht davon abhalten,
im Jahre 2018 erneut strafrechtlich verurteilt zu werden. Diese einzelnen
strafrechtlichen Verurteilungen würden für sich genommen wohl den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen; dies kann jedoch offenbleiben.
Indessen können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen
insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet
werden. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann
möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen
bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit
zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die
Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die
für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die
Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom
30.
Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen). Im Sinne des Integrationskriteriums der
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG)
ist den insgesamt recht erheblichen Verurteilungen im Rahmen der hier zu
beurteilenden Rückstufung indessen Beachtung zu schenken. Der Beschwerdeführer
hat über einen langen Zeitraum immer wieder delinquiert und sich auch durch
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, eine unbedingte Freiheitsstrafe und
die Tatsache, dass er Familienvater (von drei minderjährigen Kindern) ist,
nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen. Zu seinen Gunsten spricht, wie
erwähnt, dass er sich seit nunmehr vier Jahren wohlverhalten hat. Insgesamt
sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein gewichtiges Indiz, dass das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nicht erfüllt ist.
4.2
Das MISA stützt seinen Entscheid
massgeblich auch auf die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Nach Art. 77
a Abs. 1 lit. b VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Dabei gibt es keine
fixe betragsmässige Grenze, ab der eine Verschuldung einen erheblichen Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das Bundesgericht geht
grundsätzlich von einer erheblichen Schuldenlast aus, wenn sich die Summe der
Forderungen gegen den Ausländer auf über CHF 100’000.00 beziffern lässt (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018 E. 4.2 [CHF 127’000.00
Verlustscheine]; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5 [CHF 188’000.00
Verlustscheine]; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 4.2.1 [CHF 300’000.00
Verlustscheine]; 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 3.4.1 [CHF 172’000.00
Verlustscheine]), wobei besondere Fälle – bei denen die Schuldenlast kleiner
war als CHF 100’000.00 – vorbehalten bleiben können. Zusätzlich zu einer
gewissen Schwere, die allein der Betrag der Verschuldung zu erreichen hat, wird
Mutwilligkeit vorausgesetzt. Dabei geht es um die massgeblichen Umstände, die
zur Verschuldung geführt haben. Mutwilligkeit setzt eine «qualifizierte
Vorwerfbarkeit in Form eines von Absicht oder Böswilligkeit getragenen
Verhaltens» (2C_789/2017 E. 3.3.1) voraus, was nicht leichthin angenommen
werden kann (2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.4). Relevant ist in diesem
Zusammenhang beispielsweise, ob bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
ausgesprochen wurde, ob die ausländische Person in der Folge trotzdem weitere
Schulden angehäuft hat und welche Anstrengungen für eine Schuldensanierung
unternommen wurden. Auch die gleichzeitige Anhäufung von Schulden mit dem
gleichzeitigen Bezug von Sozialhilfe kann zur Annahme von Mutwilligkeit führen,
da durch die Sozialhilfeunterstützung die Lebensunterhaltskosten gedeckt werden
und gleichzeitige Schulden darauf hindeuten, dass entweder die
Unterstützungsgelder anderweitig verwendet wurden oder dass die betroffene
Person über ihren Verhältnissen lebte (vgl. dazu Lara Bensegger, Die
Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021,
S. 7 - 9).
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz massive Schulden angehäuft. Per
8.
Dezember 2020 betrugen diese insgesamt CHF 124’003.75, wovon 90 Verlustscheine
im Gesamtbetrag von CHF 102’142.66 (AS 254-258). Seit 2008 (erstmalige
Ermahnung) wurde der Beschwerdeführer mehrmals ermahnt und es wurde ihm
mitgeteilt, wie er sich künftig zu verhalten habe (Ablösung von der
Sozialhilfe, keine Anhäufung neuer Schulden, Abzahlung bestehender Schulden).
Im Jahr 2015 wurde das Gesuch der Ehefrau um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung nicht bewilligt, da die ehelichen Schulden damals
bereits ca. CHF 90’000.00 betrugen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde unter
Auflagen (Lebensunterhalt weiterhin eigenständig bestreiten, keine neuen
Schulden anhäufen, bestehende Schulden kontinuierlich abbauen) verlängert.
Trotzdem sind die ehelichen Schulden, für die selbstverständlich der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) auch die
Verantwortung zu übernehmen hat, kontinuierlich gewachsen. Erschwerend kommt
hinzu, dass die Ehegatten von Juli 2005 bis Juli 2014, also während neun
Jahren, insgesamt mit Sozialhilfe von CHF 225’834.35 unterstützt werden mussten.
Dem stehen Einnahmen von CHF 31’354.55 gegenüber, sodass ein Saldo von CHF
194’479.80 resultiert (AS 259). Dabei fällt auf, dass die Einnahmen vor allem
aus Krankenkassenrückerstattungen und Kinderzulagen bestehen, was
aussergewöhnlich ist. Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sind erst für die Monate
Juni und Juli 2014 zu verzeichnen und gehen einher mit der Beendigung des
Sozialhilfebezugs. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er
sich von der Sozialhilfe ablösen konnte, im Sinne der oben zitierten
Rechtsprechung muss jedoch die Verschuldung als mutwillig bezeichnet werden,
stiegen doch die Schulden auch in der Zeit des Sozialhilfebezugs an. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 zu Recht zu bedenken gibt,
ist eine über Jahrzehnte aufgebaute Schuldenlast von rund CHF 124'000.00
ohne Weiteres als Integrationsdefizit zu qualifizieren.
Bezüglich Schuldenabbau sind – wie die
Vorinstanz richtig bemerkt – nur geringste Bemühungen des Beschwerdeführers
ersichtlich. Zwar besteht offenbar eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem
Betreibungsamt über monatlich CHF 100.00, aber dies kann nicht als ernsthafte
Bemühungen zum Schuldenabbau bezeichnet werden. Den Ehegatten steht heute
unbestrittenermassen ein eheliches Einkommen von rund CHF 6’500.00 monatlich zur
Verfügung, sodass, zumindest seit der Beschwerdeführer im Mai 2020 seine
aktuelle Stelle als Staplerfahrer mit einem Jahressalär von brutto CHF
65’000.00 (AS 428) angetreten hat, eine höhere Rückzahlung ohne weiteres möglich
sein müsste. Frühere resp. weitergehende Bemühungen zum Schuldenabbau, wie z.B.
Kontaktaufnahme mit Schuldnern, Abzahlungsvereinbarungen, o.ä. ergeben sich aus
den Akten nicht. Damit muss klarerweise von Schuldenwirtschaft im Sinne von
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ausgegangen werden, sodass das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
diesbezüglich offensichtlich nicht erfüllt ist.
Bezüglich des Integrationskriteriums der
Sprachkompetenzen nach Art. 58 a Abs. 1 lit. c AIG ist lediglich festzuhalten,
dass der entsprechende Sprachnachweis vom Beschwerdeführer bis anhin nicht
verlangt wurde, weil er über eine Niederlassungsbewilligung verfügte und die
Integration diesbezüglich daher nicht in Frage stand. Wenn gemäss Beschwerde
ein solcher Sprachnachweis jederzeit erbracht werden kann, fragt sich, ob
überhaupt ein Rechtsschutzinteresse vorhanden ist. Die Migrationsbehörde hat alle
Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG zu überprüfen. Von Verletzung des
rechtlichen Gehörs oder überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die
Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.3
Auch mit seinen übrigen Vorbringen
ist der Beschwerdeführer nicht zu hören, insbesondere was seine
Erwerbsfähigkeit betrifft. Die eingereichten (zahlreichen) Unterlagen zu seiner
gesundheitlichen Situation belegen zwar gewisse Probleme. Dass der
Beschwerdeführer jedoch ernsthaft krank und dadurch längere Zeit arbeitsunfähig
gewesen wäre, geht daraus nicht hervor. So haben denn auch die IV-Anmeldung und
-Abklärungen nicht zu einer Berentung geführt. Seit Mai 2020 arbeitet der
Beschwerdeführer zu 100 % als Staplerfahrer. Am 19. November 2019 wurde ihm vom
MISA telefonisch mitgeteilt, dass die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung
aufgrund der Schulden überprüft werde (AS 221). Er teilte damals mit, er sei im
Moment arbeitslos, habe aber eine Anstellung in Aussicht. Zusammen mit seiner
Ehefrau verfügt er seit ca. eineinhalb Jahren über ein monatliches
Nettoeinkommen von ca. CHF 6'500.00, wobei die Ehefrau ihre Erwerbskraft
nicht vollständig ausschöpft (vgl. Stellungnahme MISA vom 6. Mai 2021, IV.,
Seite 3). Damit liegt er offensichtlich über dem Sozialhilfebudget für eine
fünfköpfige Familie, aber auch über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum.
Von Erwerbsarmut (working poor) im Sinne von Art. 77 f lit. c Ziff. 2 VZAE kann
keine Rede sein, da die Ehefrau ihre Erwerbskraft nicht vollständig ausschöpft
und die Familie ein existenzsicherndes Einkommen erreicht. Nicht berücksichtigt
wurde zudem, dass der ältere Sohn – allerdings nur mit seinem Lehrlingslohn –
ebenfalls zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann.
4.4
Nach Art. 96 Abs. 1 AIG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerinnen und Ausländer. Das MISA hat die erforderliche
Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen (angefochtene Verfügung II., Seite 8
f.) und festgehalten, dass aufgrund der offenkundigen und erheblichen
Integrationsdefizite des Beschwerdeführers anstelle eines möglichen Widerrufs
der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz eine Rückstufung
als mildere Massnahme verhältnismässig sei. Insbesondere hat das MISA dem Willen
der Familie, die Schulden sukzessive abzubauen, Rechnung getragen. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen des MISA kann verwiesen werden (a.a.O., S. 9) und es
ist ihnen nichts hinzuzufügen. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz kann durch
die Rückstufung an Bedingungen geknüpft und es kann (hoffentlich) eine
nachhaltige Verhaltensänderung bewirkt werden. Eine Verwarnung, wie sie vom
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. März 2021 eventualiter noch
verlangt wurde, hätte nicht die erforderliche und angemessene Wirkung. Dies
haben die erfolglosen Ermahnungen in der Vergangenheit gezeigt. Insbesondere
kann – wie die Vorinstanz richtig bemerkt – mit der Rückstufung die Anhäufung
von Steuerschulden künftig vermieden werden, da der Beschwerdeführer mit der
Aufenthaltsbewilligung der Quellensteuer unterliegen wird.
4.5
Die Verfügung über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung
muss gemäss Art. 62 a Abs. 2 VZAE mindestens die Integrationskriterien, die die
Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat (lit. a), die Gültigkeit der
Aufenthaltsbewilligung (lit. b), die Bedingungen, an die der weitere Verbleib
in der Schweiz geknüpft wird (lit. c) und die Folgen für den Aufenthalt in der
Schweiz, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden (lit. d) enthalten.
Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Sinne einer letzten Chance
auffordert, die Schuldensanierung aktiv voranzutreiben, d. h. eine
weitergehende Verschuldung mit allen Mitteln zu vermeiden und die bestehenden
Schulden kontinuierlich abzubauen, straffrei zu leben und den Lebensunterhalt
weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten, erfüllt sie die entsprechenden
Voraussetzungen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRG, BGS 124.11) und Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand,
Rechtsanwalt C. Droll, macht einen Aufwand von 17 Std. 25 Min., Auslagen von
CHF 113.10 und MwSt. von 7.7 % geltend, wobei der Aufwand für die Erarbeitung
der Beschwerde insgesamt 11.05 Stunden beträgt. Dies ist zu viel, und Aufwand,
der mit einer offensichtlich nicht einschlägigen Argumentation (Erwerbsarmut)
entstand, ist nicht zu entschädigen. Ermessensweise ist deshalb eine Kürzung
von ca. 3.5 Stunden vorzunehmen, und es ist ein Aufwand von insgesamt 14
Stunden à CHF 180.00 zu entschädigen, sodass sich eine Gesamtentschädigung von
CHF 2’835.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ergibt, zahlbar durch den
Staat, vorbehältlich des Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 123 ZPO. Der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands ergibt sich aus der
eingereichten Honorarvereinbarung vom 1. März 2021, in der ein Stundenansatz
von CHF 270.00 zzgl. 7.7 % MwSt. vereinbart wurde.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt C. Droll, wird auf CHF 2'835.85 festgesetzt und
ist zufolge Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege durch den
Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 1'357.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad