VWBES.2021.96
Quarantäne
16. März 2021Deutsch7 min
Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), B.___ und C.___, [...]-Schule
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. März 2021 verfügte der
Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), B.___ und C.___, [...]-Schule
[...], hätten sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines
bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn
vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben.
Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag
durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt
darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.
2. Dagegen erhob der Kindsvater, A.___,
am selben Tag Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass die
Quarantäne nur bis zum 15. März 2021 angeordnet werden solle, da der
letzte mögliche Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am
8. März 2021 habe die Schule schon nicht mehr besucht werden dürfen.
3. Mit Vernehmlassung vom 12. März
2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass
der letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am
8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt
worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es
offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen.
Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht
dispensiert seien und weder die Abstands- noch die Hygieneregeln eingehalten hätten.
Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht
am 5., sondern erst am 8. März 2021 stattgefunden habe.
4. Mit Stellungnahme vom 15. März
2021 führte der Beschwerdeführer dagegen aus, die Testung sei in der
Teststation «Feldreben» in Muttenz durchgeführt worden, welche eine Kapazität
von 1'000 Tests pro Tag habe. Der «Massentest» sei in Form von individuellen
Besuchen im Verlauf des 8. März 2021 erfolgt. Viele der 160 zum Test
aufgeforderten Personen hätten sich nicht testen lassen, weshalb das
Personenaufkommen nicht besonders gross gewesen sein könne. Es sei ausserdem
davon auszugehen, dass eine Teststation über ein funktionierendes Schutzkonzept
verfüge. B.___ und C.___ seien um 17:00 Uhr und um 17:01 Uhr getestet worden.
Zum gegebenen Zeitpunkt habe sich in der Teststation bloss eine weitere zu
testende Person befunden. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden,
dass der letzte Kontakt von B.___ und C.___ nicht am 5., sondern am
8. März 2021 stattgefunden habe. Die Anordnung der Quarantäne sei, auch
wenn sie mittlerweile zum Tagesgeschäft gehöre, keine Sache, die leichtfertig
verfügt werden dürfe. Sie stelle einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte
der betreffenden Personen sowie in die elterliche Sorge, insbesondere in das
Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, dar. Die Verfügung sei daher
nicht korrekt und der Beschwerde sei stattzugeben.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen
Entscheide, welche sich an seine beiden Kinder richten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss
genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen
ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur
Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen
sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den
Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung,
V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen
gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§
3.
Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist
deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen
worden.
2.2
Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige
kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48
Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage
danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren
Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.
Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.
3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des
letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in
Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen
kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der
Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder
eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die
kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).
Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,
müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb
ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).
Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
2.3
Mit Stellungnahme vom 12. März
2021.
führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft
Folgendes aus:
«der letzte offizielle
schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160
Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus,
dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden
und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen
Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von
diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»
2.4
Die Tatsache, dass von 160 Personen
mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar
nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl
ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...] Schule [...] ein
massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu
ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der
Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon
ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte
stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben
und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der
Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der
Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle
Abklärungen zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich
rechtfertigt, für sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer
anzuordnen. Entsprechendes muss auch für B.___ und C.___ gelten, da nicht
nachgeprüft werden kann, ob nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am
8.
März 2021 oder vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und
Mitschülern hatten. Ab dem 7. Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die
Quarantäne mit einem negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des
Grundrechtseingriffs stark relativiert.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann