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Entscheid

VWBES.2021.96

Quarantäne

16. März 2021Deutsch7 min

Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), B.___ und C.___, [...]-Schule

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. März 2021 verfügte der

Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), B.___ und C.___, [...]-Schule

[...], hätten sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines

bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn

vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben.

Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag

durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt

darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.

2. Dagegen erhob der Kindsvater, A.___,

am selben Tag Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, dass die

Quarantäne nur bis zum 15. März 2021 angeordnet werden solle, da der

letzte mögliche Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am

8. März 2021 habe die Schule schon nicht mehr besucht werden dürfen.

3. Mit Vernehmlassung vom 12. März

2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdeführers. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass

der letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am

8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt

worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es

offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen.

Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler von der Maskenpflicht

dispensiert seien und weder die Abstands- noch die Hygieneregeln eingehalten hätten.

Aufgrund dessen müsse davon ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht

am 5., sondern erst am 8. März 2021 stattgefunden habe.

4. Mit Stellungnahme vom 15. März

2021 führte der Beschwerdeführer dagegen aus, die Testung sei in der

Teststation «Feldreben» in Muttenz durchgeführt worden, welche eine Kapazität

von 1'000 Tests pro Tag habe. Der «Massentest» sei in Form von individuellen

Besuchen im Verlauf des 8. März 2021 erfolgt. Viele der 160 zum Test

aufgeforderten Personen hätten sich nicht testen lassen, weshalb das

Personenaufkommen nicht besonders gross gewesen sein könne. Es sei ausserdem

davon auszugehen, dass eine Teststation über ein funktionierendes Schutzkonzept

verfüge. B.___ und C.___ seien um 17:00 Uhr und um 17:01 Uhr getestet worden.

Zum gegebenen Zeitpunkt habe sich in der Teststation bloss eine weitere zu

testende Person befunden. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden,

dass der letzte Kontakt von B.___ und C.___ nicht am 5., sondern am

8. März 2021 stattgefunden habe. Die Anordnung der Quarantäne sei, auch

wenn sie mittlerweile zum Tagesgeschäft gehöre, keine Sache, die leichtfertig

verfügt werden dürfe. Sie stelle einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte

der betreffenden Personen sowie in die elterliche Sorge, insbesondere in das

Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, dar. Die Verfügung sei daher

nicht korrekt und der Beschwerde sei stattzugeben.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch die angefochtenen

Entscheide, welche sich an seine beiden Kinder richten, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Praxisgemäss

genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen

ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg nicht zur

Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen

sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den

Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienver­ordnung,

V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen

gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§

3.

Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen ist

deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde erlassen

worden.

2.2

Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige

kantonale Behörde Personen unter Kontakt­quarantäne, die in den letzten 48

Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage

danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren

Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.

Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.

3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des

letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in

Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen

kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der

Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder

eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die

kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).

Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,

müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb

ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von

mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).

Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung

besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

2.3

Mit Stellungnahme vom 12. März

2021.

führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft

Folgendes aus:

«der letzte offizielle

schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160

Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus,

dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden

und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen

Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von

diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»

2.4

Die Tatsache, dass von 160 Personen

mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar

nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl

ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...] Schule [...] ein

massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen

Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu

ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der

Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon

ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte

stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben

und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der

Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der

Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle

Abklärungen zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich

rechtfertigt, für sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer

anzuordnen. Entsprechendes muss auch für B.___ und C.___ gelten, da nicht

nachgeprüft werden kann, ob nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am

8.

März 2021 oder vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und

Mitschülern hatten. Ab dem 7. Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die

Quarantäne mit einem negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des

Grundrechtseingriffs stark relativiert.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann