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Entscheid

VWBES.2021.97

Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates

15. März 2021Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter von Felten

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei

Legistik und Justiz,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschluss

der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nach Art. 63 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) sind die Beratungen des Kantonsrates und des

Regierungsrates öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen. Am 5. November 2020 hatte der Regierungsrat

folgenden Beschluss (Nr. 2020/1528) gefasst:

3.1 Die Beratungen des

Regierungsrats finden bis auf weiteres unter Ausschluss der Öffentlichkeit

statt. (…)

3.3 Die Allgemeinverfügung

tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31.

Januar 2021.

3.4 Sofern nach Ablauf der

Gültigkeit der Allgemeinverfügung erneute Massnahmen erforderlich sind, wird

erneut Beschluss gefasst. (…)

Der Regierungsrat beschloss am 25.

Januar 2021, die Beratungen des Regierungsrats fänden bis zum 16. März 2021

weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Massnahme wurde mithin

verlängert.

2. A.___ erhob gegen diese Beschlüsse

Verwaltungsgerichtsbeschwer­de. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am

9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

3. Nun hat der Regierungsrat mit

Beschluss vom 9. März 2021 (RRB Nr. 2021/306) die Massnahme wiederum

verlängert, nämlich bis am 30. April 2021.

4. A.___ erhob erneut

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete sinngemäss, der

Beschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, es sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in

der Sache gegenstandslos. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, man

könnte die Sitzungen in einen grösseren Saal verlegen oder das Bild und den Ton

übertragen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er beantrage sofortige

Akteneinsicht.

5. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt

worden. Zu diesem Verfahren bestehen folglich keine weiteren Akten, als die vom

Beschwerdeführer eingereichten. Das Gesuch um Akteneinsicht ist obsolet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, und

das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.

Eine Allgemeinverfügung wie die

vorliegende steht zwischen Rechtssatz und Verfügung. Sie regelt einen konkreten

Sachverhalt, richtet sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder

geschlossenen Adressatenkreis. Der angefochtene Beschluss regelt einen

bestimmten Sachverhalt, indem er die Regierungsratssitzungen für einen

bestimmten Zeitraum als nicht öffentlich erklärt. Er richtet sich an alle.

Niemand wird mehr als Besucher zugelassen. Allgemeinverfügungen werden

hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die

Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B.

Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz

944; BGE 112 Ib 252; 125 I 313). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde.

Der Beschwerdeführer müsste daher stärker als jedermann betroffen sein und in

einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.

Ähnlich wie ein Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch

die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und

tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und

praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018

des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3).

Als Einwohner des Kantons Solothurn ist

der Beschwerdeführer vom Ausschluss der Öffentlichkeit bei

Regierungsratssitzungen zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und

praktisches Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer

ist durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht mehr als jedermann

betroffen. Er behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der

Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er aber nicht besonders berührt im

Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert (vgl. z.B.

Tschannen/Zimmerli/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage Bern 2014,

§ 30 Rz.60, mit Hinweis auf Tobias Jaag: Die Allgemeinverfügung im

schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).

3.1

Wenn auf die Beschwerde einzutreten

wäre, müsste sie abgewiesen werden, denn Art. 63 KV enthält selbst schon die

Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschliessen.

3.2

Nach Art. 40 Epidemiengesetz (EpG,

SR 818.101) ordnen die kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung

übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Sie können

insbesondere das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie

bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. Nach dieser

Bestimmung ist der Regierungsrat berechtigt, den Ausschluss der Öffentlichkeit

mittels Allgemeinverfügung anzuordnen (vgl. auch § 49 Gesundheitsgesetz, GesG,

BGS 811.11 und § 3 Abs. 2 Bst. g der Verordnung über den Vollzug des

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, VEpG, BGS 811.16).

3.3

In der heutigen Zeit

hochansteckender und möglicherweise gegen Impfungen resistenter Virenmutationen

ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat weiterhin temporär nicht

mehr zulassen will, dass Besucher an seinen Sitzungen im Rathaus teilnehmen.

Schliesslich musste der Bundesrat verschärfte Massnahmen anordnen. Es besteht

eine Home-Office-Pflicht. Es gilt, die Funktionsfähigkeit der Regierung zu

erhalten, die dennoch Sitzungen abhalten muss.

Der Kanton verfügt, nebenbei gesagt,

bloss über wenige grosse Sitzungszimmer, die schon in normalen Zeiten dauernd

(über)belegt sind. Die Einschränkung des Bürgers ist klein, werden doch alle

(öffentlichen) Regierungsratsbeschlüsse im Volltext im Internet publiziert, sobald

sie rechtskräftig geworden sind.

4.

Das Verwaltungsgericht kann nicht

anordnen, die Sitzungen des Regierungsrates seien filmisch aufzunehmen und (in

Echtzeit) zu übermitteln; sei dies nur in ein anderes Zimmer oder aber ins

Internet. Dafür fehlt eine gesetzliche Vorschrift. § 7bis des

Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) ist hier nicht anwendbar.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer­den kann. Kosten sind

ausnahmsweise keine zu erheben, wodurch das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege gegenstandslos wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zur

Wahrung der Rechte nicht notwendig, da der Beschwerdeführer durchaus in der La­ge

war, Beschwerde zu führen (§ 76 Abs. 1 VRG); im Übrigen hätte es wegen

Aussichts­losigkeit abgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer wegen

des vorange­gangenen Entscheides in gleicher Sache klar sein musste.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,

allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Stöckli Schaad