VWBES.2021.97
Ausschluss der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates
15. März 2021Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter von Felten
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei
Legistik und Justiz,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschluss
der Öffentlichkeit von den Beratungen des Regierungsrates
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nach Art. 63 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) sind die Beratungen des Kantonsrates und des
Regierungsrates öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen. Am 5. November 2020 hatte der Regierungsrat
folgenden Beschluss (Nr. 2020/1528) gefasst:
3.1 Die Beratungen des
Regierungsrats finden bis auf weiteres unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt. (…)
3.3 Die Allgemeinverfügung
tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Allgemeinverfügung gilt bis 31.
Januar 2021.
3.4 Sofern nach Ablauf der
Gültigkeit der Allgemeinverfügung erneute Massnahmen erforderlich sind, wird
erneut Beschluss gefasst. (…)
Der Regierungsrat beschloss am 25.
Januar 2021, die Beratungen des Regierungsrats fänden bis zum 16. März 2021
weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Massnahme wurde mithin
verlängert.
2. A.___ erhob gegen diese Beschlüsse
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am
9. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
3. Nun hat der Regierungsrat mit
Beschluss vom 9. März 2021 (RRB Nr. 2021/306) die Massnahme wiederum
verlängert, nämlich bis am 30. April 2021.
4. A.___ erhob erneut
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete sinngemäss, der
Beschluss sei aufzuheben. Das weitere Begehren, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird durch den beförderlichen Entscheid in
der Sache gegenstandslos. Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht, man
könnte die Sitzungen in einen grösseren Saal verlegen oder das Bild und den Ton
übertragen. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er beantrage sofortige
Akteneinsicht.
5. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt
worden. Zu diesem Verfahren bestehen folglich keine weiteren Akten, als die vom
Beschwerdeführer eingereichten. Das Gesuch um Akteneinsicht ist obsolet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, und
das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.
Eine Allgemeinverfügung wie die
vorliegende steht zwischen Rechtssatz und Verfügung. Sie regelt einen konkreten
Sachverhalt, richtet sich aber an einen mehr oder weniger grossen, offenen oder
geschlossenen Adressatenkreis. Der angefochtene Beschluss regelt einen
bestimmten Sachverhalt, indem er die Regierungsratssitzungen für einen
bestimmten Zeitraum als nicht öffentlich erklärt. Er richtet sich an alle.
Niemand wird mehr als Besucher zugelassen. Allgemeinverfügungen werden
hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die
Legitimationsvoraussetzungen wie (gewöhnliche) Verfügungen behandelt (vgl. z.B.
Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, § 13 Rz
944; BGE 112 Ib 252; 125 I 313). Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde.
Der Beschwerdeführer müsste daher stärker als jedermann betroffen sein und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Ähnlich wie ein Drittbetroffener ist er nur beschwerdeberechtigt, wenn er durch
die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in seinen rechtlichen und
tatsächlichen Interessen besonders betroffen ist und ein aktuelles und
praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Urteil 1C_642/2018
des Bundesgerichts vom 10. April 2019 E. 3.3).
Als Einwohner des Kantons Solothurn ist
der Beschwerdeführer vom Ausschluss der Öffentlichkeit bei
Regierungsratssitzungen zwar direkt betroffen und hat wohl ein aktuelles und
praktisches Interesse an der Aufhebung dieser Massnahme. Der Beschwerdeführer
ist durch den Ausschluss der Öffentlichkeit aber nicht mehr als jedermann
betroffen. Er behauptet dies auch nicht. Er ist nicht Spezialadressat der
Verfügung, sondern Normaladressat. Damit ist er aber nicht besonders berührt im
Sinne des Gesetzes und deshalb zur Beschwerde nicht legitimiert (vgl. z.B.
Tschannen/Zimmerli/Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage Bern 2014,
§ 30 Rz.60, mit Hinweis auf Tobias Jaag: Die Allgemeinverfügung im
schweizerischen Recht, ZBl 1984, S. 433 ff.).
3.1
Wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, müsste sie abgewiesen werden, denn Art. 63 KV enthält selbst schon die
Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
3.2
Nach Art. 40 Epidemiengesetz (EpG,
SR 818.101) ordnen die kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung
übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung zu verhindern. Sie können
insbesondere das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie
bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken. Nach dieser
Bestimmung ist der Regierungsrat berechtigt, den Ausschluss der Öffentlichkeit
mittels Allgemeinverfügung anzuordnen (vgl. auch § 49 Gesundheitsgesetz, GesG,
BGS 811.11 und § 3 Abs. 2 Bst. g der Verordnung über den Vollzug des
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung, VEpG, BGS 811.16).
3.3
In der heutigen Zeit
hochansteckender und möglicherweise gegen Impfungen resistenter Virenmutationen
ist es nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat weiterhin temporär nicht
mehr zulassen will, dass Besucher an seinen Sitzungen im Rathaus teilnehmen.
Schliesslich musste der Bundesrat verschärfte Massnahmen anordnen. Es besteht
eine Home-Office-Pflicht. Es gilt, die Funktionsfähigkeit der Regierung zu
erhalten, die dennoch Sitzungen abhalten muss.
Der Kanton verfügt, nebenbei gesagt,
bloss über wenige grosse Sitzungszimmer, die schon in normalen Zeiten dauernd
(über)belegt sind. Die Einschränkung des Bürgers ist klein, werden doch alle
(öffentlichen) Regierungsratsbeschlüsse im Volltext im Internet publiziert, sobald
sie rechtskräftig geworden sind.
4.
Das Verwaltungsgericht kann nicht
anordnen, die Sitzungen des Regierungsrates seien filmisch aufzunehmen und (in
Echtzeit) zu übermitteln; sei dies nur in ein anderes Zimmer oder aber ins
Internet. Dafür fehlt eine gesetzliche Vorschrift. § 7bis des
Kantonsratsgesetzes (BGS 121.1) ist hier nicht anwendbar.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Kosten sind
ausnahmsweise keine zu erheben, wodurch das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos wird. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist zur
Wahrung der Rechte nicht notwendig, da der Beschwerdeführer durchaus in der Lage
war, Beschwerde zu führen (§ 76 Abs. 1 VRG); im Übrigen hätte es wegen
Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, was dem Beschwerdeführer wegen
des vorangegangenen Entscheides in gleicher Sache klar sein musste.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
allenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerde, eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Stöckli Schaad