VWBES.2021.99
Quarantäne
17. März 2021Deutsch9 min
Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), A.___, Schülerin an der [...]-Schule
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Quarantäne
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 11. März 2021 verfügte der
Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), A.___, Schülerin an der [...]-Schule
[...], habe sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines
bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn
vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben.
Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag
durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt
darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.
2. Dagegen erhob die Mutter von A.___, B.___,
am 14. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es
sei festzustellen, dass die Quarantäne spätestens bis und mit dem 15. März
2021 ende, unter Kostenfolge gegen den Beschwerdegegner.
Zur Begründung wurde angegeben, am
7. März 2021, um 20:15 Uhr seien die Eltern der Schüler der 9. Klasse der [...]-Schule
[...] darüber informiert worden, dass sämtliche Schüler und Schülerinnen am
8. März 2021 in der Abklärungsstation Muttenz einen Covid-19-Test machen
müssten, da ein oder mehrere Schüler sowie ein Lehrer positiv getestet worden
seien. Die Schüler hätten zuhause zu bleiben und ihre Kontakte auf ein Minimum
zu beschränken. Der Präsenzunterricht werde entsprechend sofort aufgehoben.
Ihre Tochter habe den Test am 8. März 2021 in Muttenz gemacht, wobei das
Resultat negativ gewesen sei. Am 11. März 2021 sei dann eine Quarantäne
bis 18. März 2021 angeordnet worden. Ob die Quarantäne-Anordnung
gerechtfertigt sei, sei für sie nicht nachprüfbar, da sie nicht wüssten, wer in
A.___s Klasse positiv getestet worden sei. Sie wüssten aber, dass sämtliche
Mitschülerinnen, mit denen A.___ engen Kontakt gehabt habe, negativ getestet
worden seien. Insofern sei für sie bereits fraglich und nicht erkennbar, ob
überhaupt ein rechtfertigender Grund für die Anordnung der Quarantäne gegeben
sei. Die Dauer der Quarantäne sei auf jeden Fall nicht rechtmässig, da sich die
10-tägige Dauer ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts mit einer positiv
getesteten Person bemesse. Wenn überhaupt, dann habe dieser Kontakt spätestens
am 5. März 2021 stattgefunden. Am 8. März 2021 habe kein
Präsenzunterricht mehr stattgefunden und die Schüler hätten sich individuell,
nicht im Klassenverband, zum Testen nach Muttenz begeben. Da es sich bei den
positiv getesteten Personen nur um solche handeln könne, mit denen A.___ nach
dem 5. März 2021 keinerlei Kontakt mehr gehabt habe, sei die Quarantäne
über den 15. März 2021 hinaus rechtswidrig.
3. Mit Vernehmlassung vom 16. März
2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der
letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am
8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt
worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es
offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen.
Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler der […]-Schule von
der Maskenpflicht dispensiert seien und weder die Abstands- noch die
Hygieneregeln hätten eingehalten werden können. Aufgrund dessen müsse davon
ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht zwingend am 5., sondern möglicherweise
erst am 8. März 2021 stattgefunden habe. Im Übrigen wäre es der
Beschwerdeführerin freigestanden, die Dauer der Quarantäne durch einen
zusätzlichen Test zu verkürzen.
4. Mit Stellungnahme vom 16. März
2021 führte B.___ aus, die Vernehmlassung mache einmal mehr deutlich, dass die
Behörden (vor allem der Kantonsärztliche Dienst Basel-Landschaft) sowohl der [...]-Schule
[...] als auch den einzelnen Schülern und Eltern gegenüber voreingenommen
seien. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn hier alle Schüler,
Lehrer und Eltern in den gleichen Topf geworfen würden und kollektiv für das
unterstellte Fehlverhalten einiger Personen bestraft würden. Mit
Infektionsschutz habe die auf Mutmassungen und hypothetische Sachverhalte
gestützte Verfügung nichts zu tun. Leider habe sie ihre Tochter nicht nach
Muttenz begleitet, sodass sie keine Kenntnisse über die dortige Organisation
und Abläufe habe. Von einer anderen Mutter wisse sie aber, dass alles sehr gut
organisiert gewesen sei. A.___ habe sich zusammen mit zwei Kolleginnen der 9.
Klasse um 9:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) zur Teststation in Muttenz
begeben. Alle drei hätten Masken getragen und den erforderlichen Mindestabstand
eingehalten. In der grossen Lagerhalle des Testzentrums sei mindestens ein
Security-Mitarbeiter anwesend gewesen, der die eingetroffenen Personen
eingewiesen und die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln überprüft habe.
Es sei nicht bekannt, zu welchen positiv getesteten Mitschülern A.___ nach dem
5. März 2021 noch Kontakt gehabt haben sollte. A.___ und ihre Kolleginnen
seien alle negativ getestet worden. Der Hinweis, wonach die Quarantäne durch einen
weiteren Test verkürzt werden könne, entbehre nicht eines gewissen Zynismus, da
ein solcher Test selbst bezahlt werden müsse (CHF 106.00), auf das
Ergebnis 24 bis 48 Stunden gewartet werden müsse und dann auch noch die Behörde
zustimmen müsse, wodurch weitere Zeit verloren ginge. Berücksichtige man auch
noch die Gefahr eines falsch positiven Tests, könne man sich mit einem zweiten
Test fast nur verschlechtern.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ bzw. ihre Mutter als
gesetzliche Vertreterin, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und
damit zur Beschwerdeführung legitimiert.
Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen
ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg (realistischerweise)
nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.
2.1
Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig
oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die
medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende
Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die
Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung
einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der
kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der
Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,
sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen
übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die
Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung
(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der
erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des
Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die
angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der
zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2
Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige
kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48
Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage
danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren
Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.
Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.
3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des
letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in
Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen
kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der
Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder
eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die
kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).
Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,
müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb
ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von
mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).
Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung
besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
2.3
Mit Stellungnahme vom 12. März
2021.
führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft
Folgendes aus:
«der letzte offizielle
schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160
Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus,
dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden
und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen
Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von
diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»
2.4
Die Tatsache, dass von 160 Personen
mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar
nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl Infizierter
ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...]-Schule [...] ein
massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu
ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der
Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon
ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte
stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben
und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der
Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der
Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle Abklärungen
zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich rechtfertigt, für
sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer anzuordnen.
Entsprechendes muss auch für A.___ gelten, da nicht nachgeprüft werden kann, ob
nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am 8. März 2021 oder
vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern hatte. Ab dem
7.
Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die Quarantäne mit einem
negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des Grundrechtseingriffs
relativiert. Dieser Hinweis ist nicht zynisch, da für die Testung ein
Schnelltest genügt, dessen Resultat normalerweise innerhalb von höchstens zwei
Stunden vorliegt und dessen Kosten durch den Bund übernommen werden (vgl.
Anhang 6 Ziff. 1.4.1 lit. c zur Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24]). Auch die Behörde ist
organisiert, um zeitnah auf ein entsprechendes Testresultat reagieren zu
können.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann