Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.99

Quarantäne

17. März 2021Deutsch9 min

Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), A.___, Schülerin an der [...]-Schule

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Quarantäne

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. März 2021 verfügte der

Kantonsarzt namens des Departements des Innern (DdI), A.___, Schülerin an der [...]-Schule

[...], habe sich aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall bzw. eines

bestätigten VOC-Falls (variant of concern) ab sofort für die Dauer von zehn

vollen Tagen, d.h. bis und mit 18. März 2021, in Quarantäne zu begeben.

Die Quarantäne könne vorzeitig beendet werden, wenn eine ab dem 7. Tag

durchgeführte Testung ein negatives Resultat ausweise und die Behörde gestützt

darauf der Aufhebung der Quarantäne zustimme.

2. Dagegen erhob die Mutter von A.___, B.___,

am 14. März 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es

sei festzustellen, dass die Quarantäne spätestens bis und mit dem 15. März

2021 ende, unter Kostenfolge gegen den Beschwerdegegner.

Zur Begründung wurde angegeben, am

7. März 2021, um 20:15 Uhr seien die Eltern der Schüler der 9. Klasse der [...]-Schule

[...] darüber informiert worden, dass sämtliche Schüler und Schülerinnen am

8. März 2021 in der Abklärungsstation Muttenz einen Covid-19-Test machen

müssten, da ein oder mehrere Schüler sowie ein Lehrer positiv getestet worden

seien. Die Schüler hätten zuhause zu bleiben und ihre Kontakte auf ein Minimum

zu beschränken. Der Präsenzunterricht werde entsprechend sofort aufgehoben.

Ihre Tochter habe den Test am 8. März 2021 in Muttenz gemacht, wobei das

Resultat negativ gewesen sei. Am 11. März 2021 sei dann eine Quarantäne

bis 18. März 2021 angeordnet worden. Ob die Quarantäne-Anordnung

gerechtfertigt sei, sei für sie nicht nachprüfbar, da sie nicht wüssten, wer in

A.___s Klasse positiv getestet worden sei. Sie wüssten aber, dass sämtliche

Mitschülerinnen, mit denen A.___ engen Kontakt gehabt habe, negativ getestet

worden seien. Insofern sei für sie bereits fraglich und nicht erkennbar, ob

überhaupt ein rechtfertigender Grund für die Anordnung der Quarantäne gegeben

sei. Die Dauer der Quarantäne sei auf jeden Fall nicht rechtmässig, da sich die

10-tägige Dauer ab dem Zeitpunkt des letzten Kontakts mit einer positiv

getesteten Person bemesse. Wenn überhaupt, dann habe dieser Kontakt spätestens

am 5. März 2021 stattgefunden. Am 8. März 2021 habe kein

Präsenzunterricht mehr stattgefunden und die Schüler hätten sich individuell,

nicht im Klassenverband, zum Testen nach Muttenz begeben. Da es sich bei den

positiv getesteten Personen nur um solche handeln könne, mit denen A.___ nach

dem 5. März 2021 keinerlei Kontakt mehr gehabt habe, sei die Quarantäne

über den 15. März 2021 hinaus rechtswidrig.

3. Mit Vernehmlassung vom 16. März

2021 beantragte das DdI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin. Dabei wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass der

letzte schulische Kontakt am 5. März 2021 stattgefunden habe. Am

8. März 2021 sei jedoch eine Massentestung mit 160 Personen durchgeführt

worden. Gemäss Aussagen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft sei es

offenbar während dieser Massentestung zu diversen engen Kontakten gekommen.

Grund dafür sei, dass zahlreiche Schülerinnen und Schüler der […]-Schule von

der Maskenpflicht dispensiert seien und weder die Abstands- noch die

Hygieneregeln hätten eingehalten werden können. Aufgrund dessen müsse davon

ausgegangen werden, dass der letzte Kontakt nicht zwingend am 5., sondern möglicherweise

erst am 8. März 2021 stattgefunden habe. Im Übrigen wäre es der

Beschwerdeführerin freigestanden, die Dauer der Quarantäne durch einen

zusätzlichen Test zu verkürzen.

4. Mit Stellungnahme vom 16. März

2021 führte B.___ aus, die Vernehmlassung mache einmal mehr deutlich, dass die

Behörden (vor allem der Kantonsärztliche Dienst Basel-Landschaft) sowohl der [...]-Schule

[...] als auch den einzelnen Schülern und Eltern gegenüber voreingenommen

seien. Es widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn hier alle Schüler,

Lehrer und Eltern in den gleichen Topf geworfen würden und kollektiv für das

unterstellte Fehlverhalten einiger Personen bestraft würden. Mit

Infektionsschutz habe die auf Mutmassungen und hypothetische Sachverhalte

gestützte Verfügung nichts zu tun. Leider habe sie ihre Tochter nicht nach

Muttenz begleitet, sodass sie keine Kenntnisse über die dortige Organisation

und Abläufe habe. Von einer anderen Mutter wisse sie aber, dass alles sehr gut

organisiert gewesen sei. A.___ habe sich zusammen mit zwei Kolleginnen der 9.

Klasse um 9:00 Uhr (nach Terminvereinbarung) zur Teststation in Muttenz

begeben. Alle drei hätten Masken getragen und den erforderlichen Mindestabstand

eingehalten. In der grossen Lagerhalle des Testzentrums sei mindestens ein

Security-Mitarbeiter anwesend gewesen, der die eingetroffenen Personen

eingewiesen und die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln überprüft habe.

Es sei nicht bekannt, zu welchen positiv getesteten Mitschülern A.___ nach dem

5. März 2021 noch Kontakt gehabt haben sollte. A.___ und ihre Kolleginnen

seien alle negativ getestet worden. Der Hinweis, wonach die Quarantäne durch einen

weiteren Test verkürzt werden könne, entbehre nicht eines gewissen Zynismus, da

ein solcher Test selbst bezahlt werden müsse (CHF 106.00), auf das

Ergebnis 24 bis 48 Stunden gewartet werden müsse und dann auch noch die Behörde

zustimmen müsse, wodurch weitere Zeit verloren ginge. Berücksichtige man auch

noch die Gefahr eines falsch positiven Tests, könne man sich mit einem zweiten

Test fast nur verschlechtern.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ bzw. ihre Mutter als

gesetzliche Vertreterin, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und

damit zur Beschwerdeführung legitimiert.

Praxisgemäss genügt bei Beschwerden wegen Quarantäne- oder Isolationsmassnahmen

ausnahmsweise eine Eingabe per E-Mail, da der ordentliche Postweg (realistischerweise)

nicht zur Verfügung steht. Auf die Beschwerden ist deshalb einzutreten.

2.1

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krankheitsverdächtig

oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die

medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende

Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die

Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung

einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der

kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der

Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig,

sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen

übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung

(kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der

erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des

Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die

angeordneten Massnahmen ist deshalb gegeben und die Anordnungen sind von der

zuständigen Behörde erlassen worden.

2.2

Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) stellt die zuständige

kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48

Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage

danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren

Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.

Die Kontaktquarantäne dauert laut Art.

3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des

letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in

Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen

kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der

Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder

eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die

kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt (Abs. 2).

Personen ab 12 Jahren, die nach Abs. 2 die Kontaktquarantäne vorzeitig beenden,

müssen bis zum Zeitpunkt, bis zu dem die Quarantäne gedauert hätte, ausserhalb

ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und einen Abstand von

mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (Abs. 3).

Gemäss Art. 3 der Covid-19-Verordnung

besondere Lage beachtet zudem jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.

2.3

Mit Stellungnahme vom 12. März

2021.

führte Dr. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Basel-Landschaft

Folgendes aus:

«der letzte offizielle

schulische Kontakt war am 5.3. Am 8.3. erfolgte dann der Massentest mit 160

Personen und mindestens 16 positiv getesteten Personen. Wir gehen davon aus,

dass beim Test, resp. bei der Hin- und Rückreise weitere Kontakte stattfanden

und auch das Schutzkonzept nicht eingehalten werden konnte, da in einzelnen

Klassen viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben. Ausgehend von

diesen Überlegungen haben wir dann die Quarantänefrist festgelegt.»

2.4

Die Tatsache, dass von 160 Personen

mindestens 16 positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurden – wobei viele sich gar

nicht haben testen lassen und entsprechend von einer noch höheren Zahl Infizierter

ausgegangen werden muss – macht deutlich, dass an der [...]-Schule [...] ein

massiver Ausbruch des Virus stattgefunden hat. Zum Schutz der öffentlichen

Gesundheit waren deshalb mit sofortiger Wirkung drastische Massnahmen zu

ergreifen, um eine weitere Virusausbreitung zu verhindern. Aufgrund der

Ausführungen des Kantonsärztlichen Dienstes Basel-Landschaft muss davon

ausgegangen werden, dass auch am Tag der Testung diverse weitere Kontakte

stattgefunden haben, da viele Schülerinnen und Schüler eine Maskendispens haben

und auf der Hin- und Rückreise zur Teststation das Schutzkonzept der

Teststation nicht greift. Aufgrund der Gefährdungslage und Dringlichkeit der

Situation ist es nicht möglich, innert nützlicher Frist individuelle Abklärungen

zu treffen, wer wann mit wem Kontakt hatte, weshalb es sich rechtfertigt, für

sämtliche betroffenen Personen dieselbe Quarantänedauer anzuordnen.

Entsprechendes muss auch für A.___ gelten, da nicht nachgeprüft werden kann, ob

nicht auch sie – beispielsweise auf der Anfahrt – am 8. März 2021 oder

vorher am Wochenende Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern hatte. Ab dem

7.

Tag der Quarantäne besteht die Möglichkeit, die Quarantäne mit einem

negativen Test zu beenden, wodurch sich die Intensität des Grundrechtseingriffs

relativiert. Dieser Hinweis ist nicht zynisch, da für die Testung ein

Schnelltest genügt, dessen Resultat normalerweise innerhalb von höchstens zwei

Stunden vorliegt und dessen Kosten durch den Bund übernommen werden (vgl.

Anhang 6 Ziff. 1.4.1 lit. c zur Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus [Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24]). Auch die Behörde ist

organisiert, um zeitnah auf ein entsprechendes Testresultat reagieren zu

können.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann