VWBES.2022.101
Aufsichtsbeschwerde / Ehevorbereitungsverfahren
4. Oktober 2022Deutsch13 min
bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen gegen das Zivilstandsamt Thal-Gäu wegen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Ange Sankieme Lusanga,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Zivilstandsamt
Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde
/ Ehevorbereitungsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Dezember 2019 sprach B.___
(geb. 1991) beim Zivilstandsamt Thal-Gäu vor, um sich zu erkundigen, welche
Dokumente er und seine Verlobte, A.___ (geb. 1991), für eine Eheschliessung in
der Schweiz bräuchten. B.___ wurde vom Zivilstandsamt eine Liste der
notwendigen Dokumente zugestellt, welche von den Beschwerdeführern beizubringen
seien, damit auf ihr Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingetreten
werden könne.
2. Am 7. Oktober 2021 erschienen A.___
und B.___ zusammen mit ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Ange Sankieme
Lusanga, auf dem Zivilstandsamt Thal-Gäu, um das Ehevorbereitungsverfahren
einzuleiten. B.___ ebrachte gegenüber dem Zivilstandsamt mittels gültiger
Dokumente sowohl den Identitäts-, den Wohnsitz- als auch den
Aufenthaltsnachweis. A.___ habe dem Zivilstandsamt die massgebenden
kongolesischen Zivilstandsdokumente in aktueller Ausführung vorgelegt
(Geburtsurkunden, Zivilstandsnachweis, Staatsangehörigkeitsbescheinigung). Ihre
Identität konnte sie indessen weder mit einem Reisepass noch mit dem blauen
Reiseausweis für anerkannte Flüchtlinge nachweisen. Der Aufenthalt in der
Schweiz von A.___ war damals noch bis zum 19. Oktober 2021 geregelt. Das
Zivilstandsamt teilte den beiden Gesuchstellern und ihrem Rechtsvertreter vor
Ort mündlich mit, man könne aus Gründen des fehlenden Identitätspapiers und dem
ablaufenden Aufenthalt auf das Ehevorbereitungsgesuch nicht eintreten.
3. Am 8. Oktober 2021 stellte das
Zivilstandsamt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag auf
Einsicht in das Asyldossier von A.___. Den Asylunterlagen zufolge habe A.___
beim SEM weder einen Reisepass noch eine qualifizierte Identitätskarte
hinterlegt.
4. B.___ wurde am 12. November 2021
seitens des Zivilstandsamtes telefonisch mitgeteilt, dass für die Einleitung
des Ehevorbereitungsverfahrens – auch wenn die Migrationsbehörde in der
Zwischenzeit den Aufenthalt verlängert habe – A.___ ihre Identität mittels
Identifikationsdokument belegen müsse.
5. Mit E-Mail vom 15. November 2021
gelangte Rechtsanwalt Ange Sankieme Lusanga im Namen von A.___ und B.___ an das
Zivilstandsamt und bemängelte darin den übermässigen Formalismus und die
Verzögerung im Zusammenhang mit der Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens. Er forderte das Zivilstandsamt auf, die
verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien einzuhalten und die Situation so
schnell wie möglich zu klären. Es seien konkrete Massnahmen zu ergreifen, sonst
werde er bei der zuständigen Behörde gegebenenfalls eine «Klage» wegen
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung einreichen.
6. Am 16. November 2021 nahm das
Zivilstandsamt ebenfalls auf elektronischem Weg Stellung zum E-Mail von
Rechtsanwalt Ange Sankieme Lusanga und wies unter anderem daraufhin, dass im
jetzigen Zeitpunkt noch das Identitätspapier und der Wohnsitzausweis von A.___
fehlten. Aus diesem Grund habe man auf das Gesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung nicht eintreten können – dies habe man mündlich mitgeteilt. Bei
Vorliegen aller Unterlagen würden sie auf das Gesuch eintreten.
7. Mit E-Mail vom 19. November 2021
erhoben A.___ und C.___, v.d. Rechtsanwalt Ange Sankieme Lusanga, Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen gegen das Zivilstandsamt Thal-Gäu wegen
formeller Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung, weil sich das
Zivilstandsamt weigere, das Datum der Eheschliessung festzulegen bzw. einen
formellen Entscheid mit Rekursmöglichkeit zu fällen. Die Angelegenheit sei an
das Zivilstandsamt zurückzuweisen, damit dieses ein Datum für die
Eheschliessung festlege oder eine Verfügung erlasse. A.___ habe während ihres
Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und ihre Identität sei nicht
umstritten.
8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
1. Dezember 2021 stellte die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen fest,
dass die elektronische Beschwerde vom 19. November 2021 im vorliegenden
Verwaltungsverfahren nicht möglich sei und den formalen Anforderungen einer
Beschwerde nicht genüge. Die Vertretungsrechte müssten zudem nachgewiesen sein.
9. Nach Eingang der den
Formerfordernissen entsprechenden Beschwerde und der Vernehmlassung des
Zivilstandsamtes Thal-Gäu wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde
mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab und auferlegte die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 A.___ und B.___.
10. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Ange
Sankieme Lusanga, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die vorliegende «Klage»
sei für zulässig zu erklären, der Entscheid vom 25. Februar 2022 sei für
nichtig zu erklären und von Amtes wegen die Eheschliessung anzuordnen, alle
anderen widersprechenden oder gegenteilige Anträge seien abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
11. Das Zivilstandsamt Thal-Gäu äusserte
sich mit Eingabe vom 24. März 2022 zur Beschwerde.
12. Das Volkswirtschaftsdepartement
schloss am 28. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
13. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 19 Abs. 2 Verordnung
über den Zivilstandsdienst [VZD; BGS 212.11] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Verbot der Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der Verfahrensgarantie von
Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf
gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn
eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund
der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine
abgeschwächte Form; sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht
grundsätzlich infrage steht, aber nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine
solche fehlt - angemessener Frist erfolgt, und für das «Verschleppen» keine
objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache,
die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten, und
schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen
BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 6 zu Art. 46a). Gemäss § 18 Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn (KV,
BGS 111.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht,
Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener
Frist.
3.
Ob das Verhalten des Zivilstandsamtes
Dispositiv
eine Rechtsverweigerung darstellt, hängt demnach davon ab, ob ein Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Erlass einer Verfügung besteht. Eine Verfügung ist
Voraussetzung dafür, dass sie ihre Parteistellung wirksam geltend machen kann (vgl.
§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) und
berechtigt ist, einen negativen Entscheid anzufechten (Beschwerdebefugnis; § 12 Abs. 1 VRG). Das gilt sowohl für Leistungs- und Gestaltungsverfügungen als auch
für Feststellungsverfügungen (vgl. Urteil des VGer BE VGE 100.202016.163
vom 8. August 2017 in BVR 2018 S. 310 ff.).
4. Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid namentlich aus, zum Anlass für die vorgebrachte Rüge
der Rechtsverweigerung würden die Gesuchsteller das nicht ihrem Sinn
entsprechende Agieren des Zivilstandsamtes auf ihr elektronisches Schreiben vom
15. November 2021 nehmen. Die Zivilstandsbeamtin habe die Gesuchsteller am
16. November 2021 via E-Mail kontaktiert. Im E-Mail habe sie chronologisch
aufgelistet, welche Beratungen ihrerseits erfolgt seien, welche
zivilstandesamtlichen Handlung sie vorgenommen habe und welche Dokumente für
die definitive Entgegennahme und Prüfung des Gesuchs um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens fehlten. Von einem mehrmonatigen Schweigen oder gar
einem Untätigsein der Zivilstandsbeamtin und einem unfairen Verfahren könne
nicht die Rede sein. Vielmehr habe die Zivilstandsbeamtin stets, das heisst
seit der ersten Kontaktaufnahme Ende 2019, in der Angelegenheit der Gesuchsteller
zeitnah agiert. Es liege noch kein vollständiges Gesuch vor. Wenn das
Zivilstandsamt bei dieser Ausgangslage keinen Trautermin zusichere, könne dies dem
Amt weder als übermässiger Formalismus noch als Rechtsverweigerung ausgelegt
werden. Die ehewilligen Gesuchsteller seien gehalten mitzuwirken; das heisse,
sie seien in Eigenregie für die Beschaffung ihrer Identitäts- und Personenstandsurkunden
beziehungsweise des Nachweises der Unmöglichkeit verantwortlich. Somit liege
die Ursache, dass das Zivilstandsamt den Gesuchstellern keinen definitiven
Ehetermin erteile, bei den Gesuchstellern selbst. Diese befänden sich im
Irrtum, wenn sie davon ausgingen, dass sie vor mehreren Monaten ordnungsgemäss
ein Gesuch auf Eheschliessung beim Zivilstandsamt eingereicht hätten.
Das Zivilstandsamt sei nach einem
Beratungsgespräch im Zusammenhang mit einer Eheschliessung, bei welchem sich
herausstelle, dass die Eheunterlagen unvollständig seien, nicht gehalten,
darauf einzutreten, beziehungsweise wie es die Gesuchsteller darlegten, wegen
Nichteintretens eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Das Gesetz
kodifiziere in diesem beratenden Vorverfahrensstadium – im Gegensatz zu Art. 67
Abs. 4 Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2) – den Brautleuten keinen allgemeinen
Anspruch auf eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Es genüge die mündliche,
allenfalls schriftliche Information und Instruktion. Die Zivilstandsbeamtin
könne in dieser Situation nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die
Verlobten mitwirkten und die fehlenden Unterlagen nachreichten. Seien die
Verlobten mit der Weigerung, auf das Gesuch um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens einzutreten, nicht einverstanden, sei diese Haltung von
ihnen schriftlich darzulegen und explizit der Erlass einer beschwerdefähigen
Verfügung zu verlangen.
5. Zur Vorbereitung der Eheschliessung
stellen die Verlobten das Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des
Bräutigams (Art. 98 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Art.
99 ZGB legt fest, was das Zivilstandsamt zu prüfen hat. U.a. hat es – wie bei
der Vorbereitung jeder anderen Beurkundung – abzuklären, ob seine Zuständigkeit
gegeben ist, die Identität der Verlobten nachgewiesen ist (Art. 99 Abs. 1
Ziff. 2 ZGB) und diese handlungsfähig sind, und ob die im System abrufbaren
Daten und die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neusten
Stand sind (siehe auch Art. 66 Abs. 1 Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZStV). Auf das Gesuch um Durchführung des
Vorbereitungsverfahrens ist nicht einzutreten, solange die Identität der oder
des Verlobten nicht feststeht (Michel Montini/Cora Graf-Gaiser in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6.
Auflage, Basel 2018, Art. 99 ZGB N 1 mit Hinweis).
6. Die Information und die rechtlichen
Ausführungen im Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung und Trauung erfolgen laut
GER 4/2012 E. 2.10 zum grössten Teil mündlich zwischen dem Zivilstandsbeamten
bzw. der Zivilstandsbeamtin und den Brautleuten. Des Weiteren haben die
Brautleute gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ZStV eine Mitwirkungspflicht. Nichtsdestotrotz
hätte das Zivilstandsamt das Gesuch der Brautleute, dessen Erledigung klar in
seine Kompetenz fällt, behandeln müssen. Dies entspricht im Übrigen auch der
Praxis des Zivilstandsamtes selbst (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 sowie GER 4/2012). Der
Rechtsvertreter der Brautleute ersuchte mit E-Mail vom 15. November 2021 –
wenn auch mit dem Einsatz einer Übersetzungshilfe – zumindest sinngemäss um den
Erlass einer begründeten Verfügung. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz
erweist sich als aktenwidrig. Der Unmut der Beschwerdeführerin ist jedenfalls
in gewisser Weise verständlich. Das Zivilstandsamt brachte in seinem E-Mail vom
16. November 2021 zum Ausdruck, dass es aufgrund der nicht vorhandenen
Unterlagen auf das Gesuch der Brautleute nicht eintreten bzw. diesem nicht
entsprechen könne, ging aber (noch) nicht von einem Anspruch auf Erlass einer
Verfügung aus. Entgegen dem, was die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, handelt
es sich vorliegend um einen individuell-konkreten Hoheitsakt, dem die
Rechtsnatur einer Verfügung zukommen muss und der in der entsprechenden Form zu
ergehen hat. Besteht nach Auffassung einer Behörde kein Anspruch auf
Beurteilung im Rahmen einer materiellen Verfügung, so hat die Behörde eine
Nichteintretensverfügung zu erlassen und ihre Auffassung darin zu begründen
(vgl. dazu René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen
Verwaltungsrechts, Bern 2020, N 57 mit Hinweis auf BGE 130 II 521 E 2.5).
Sodann argumentiert die Vorinstanz auch widersprüchlich, wenn sie einerseits
davon ausgeht, es bestehe kein Anspruch auf Erlass einer Verfügung und
andererseits unter Verweis auf das Interesse der Brautleute schliesslich beurteilt,
ob von diesen ein Reisepass oder ein Schweizer Reiseausweis für anerkannte
Flüchtlinge zwecks Feststellung ihrer Identität verlangt werden dürfe.
7. Dem Zivilstandsamt ist nach dem
Gesagten Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem es über das Gesuch der
Brautleute nicht mittels Verfügung befunden hat. Die Beschwerde ist daher
teilweise gutzuheissen und die Rechtsverweigerung im Dispositiv des
vorliegenden Urteils festzustellen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, würde eine
Rückweisung an das Zivilstandsamt bei der vorliegenden Sachlage indes zu einem prozessualen
Leerlauf führen.
8. Die Vorinstanz hat den Entscheid in
der Sache selbst vorweggenommen. Die Auffassung der Vorinstanz entspricht der
Praxis des hiesigen Verwaltungsgerichts (VWBES.2019.77 vom 15. Juli 2019 und VWBES.2021.80
vom 13. Juli 2021). Im Urteil VWBES.2021.80 vom 13. Juli 2021 wird festgehalten,
dass für den dort geforderten Reisepass eine gesetzliche Grundlage existiere
und sich die Forderung im Sinne der Registerwahrheit im öffentlichen Interesse
und verhältnismässig erweise (vgl. insb. E. 7). Hier verhält es sich nicht
anders. Es kann auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (E. 2.7 ff. des angefochtenen Entscheids). Weshalb
es der Beschwerdeführerin nicht möglich und zumutbar sein sollte, bei ihrer
Heimatvertretung einen Passantrag zu stellen – zumal sie über beglaubigte
Personenstandsurkunden aus dem Kongo verfügt – ist weder ersichtlich noch
rechtsgenüglich dargetan. Damit erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
in der Sache selbst als unbegründet. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht
abzuweisen.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen.
Laut § 77 VRG werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Artikel
106 -109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Nach
Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs.
1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2).
9.2 Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als festzustellen ist, dass das
Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen etwa zur Hälfte durchgedrungen, zumal
sie vor Verwaltungsgericht auch einen Entscheid in der Sache verlangt. Die
Kosten des Verfahrens sind daher je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem
Kanton Solothurn aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz von
CHF 600.00 sowie diejenigen vor Verwaltungsgericht (CHF 1’500.00)
sind nach dem Gesagten im Umfang von CHF 1’050.00 von der
Beschwerdeführerin zu tragen; die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn.
9.3 Wegen des teilweisen Obsiegens der
Beschwerdeführerin ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Sankieme Lusanga macht eine Entschädigung von total CHF 3’500.00
(22 Stunden à CHF 150.00 + CHF 200.00 Auslagen) geltend. Die einzelnen
Aufwandpositionen werden nicht ausgewiesen. Da die Beschwerdeführerin in ihren
Eingaben umfangreiche allgemeine rechtliche Ausführungen zur Sache macht, ist
die Honorarforderung entsprechend zu kürzen und auf pauschal CHF 2'800.00
(inkl. Auslagen) festzulegen. Diese Parteientschädigung ist ausgangsgemäss auf
die Hälfte, d.h. auf CHF 1'400.00 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:
Es wird festgestellt, dass das Zivilstandsamt Thal-Gäu eine Rechtsverweigerung
begangen hat.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten vor dem Volkswirtschaftsdepartement CHF 300.00 und vor
dem Verwaltungsgericht CHF 750.00 zu zahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die
Verfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement und dem Verwaltungsgericht insgesamt
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen)
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman
Auf eine gegen
das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
5A_829/2022 vom 31. Oktober 2022 nicht ein.