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Entscheid

VWBES.2022.106

Sozialhilfe / Auflage zum AHV-Vorbezug

8. März 2022Deutsch5 min

Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. März 2022

Es wirken

mit:

Präsidentin Scherrer

Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

[…],

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

/ Auflage zum AHV-Vorbezug

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wird von der

Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit

Verfügung vom 1. Februar 2022 erteilte die Sozialregion A.___ die Auflage, sich

spätestens bis 25. Februar 2022 bei der AHV-Zweigstelle für den AHV-Vorbezug

anzumelden. Falls er dies nicht tue, werde die SRU die Unterstützungsleistungen

per 31. März 2022 einstellen, weil AHV-Leistungen der Sozialhilfe vorgingen und

unterstützte Personen grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet

seien.

2. Dagegen gelangte A.___

mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ans Departement des Innern (DdI). Dieses trat

mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein, massgeblich mit

der Begründung, bei der strittigen Auflage der Sozialregion handle es sich um

einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht

wiedergutzumachenden Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen

Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne im

Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung der

Unterstützungsleistung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.

3. Mit Eingabe vom 7.

März 2022 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Departementsentscheids. Er machte geltend, er habe Ende

Oktober 2021 bei der IV-Stelle Solothurn einen Antrag auf Wiedereingliederung

gestellt. Dieser Entscheid werde erst Anfang Mai 2022 gefällt, wobei in seinem

Falle altershalber wohl von beruflicher Integration abgesehen werde, so dass sein

Antrag bei positiver Beurteilung in einer Rente enden werde. Zudem machte der

Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm die Sozialregion am 3. März 2022

den Entwurf einer Verfügung zum rechtlichen Gehör zugestellt habe, wonach die

Unterstützungsleistungen tatsächlich per Ende März 2022 eingestellt werden

sollen, dies obwohl das Verfahren betreffend Anmeldung zum AHV-Vorbezug noch

hängig sei. Er möchte vom Gericht wissen, ob dieses Vorgehen der Sozialregion

den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

4. Auf die Einholung

von Akten und Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz

[SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der

Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement

die materielle Behandlung seiner Anliegen verweigert hat, beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Bei der strittigen

Anordnung der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine

sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw.

–einstellung verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen

(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet

solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten,

notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im

kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden

Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom

19.

Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das

Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird

die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus

der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin

(BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

2.2

Im Moment ist, auch

wenn das für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage

noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der

Verfügung vom 1. Februar 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein

und ist darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe

aber künftig gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil er sich nicht zum Vorbezug

angemeldet hat, kann er diese Kürzung (Einstellung) – die wiederum in Form

einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten (vgl.

VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E.

1.4

richtig erwähnt hat, muss ihm die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör

gewähren. Das hat letztere mit Schreiben vom 3. März 2022 bereits getan. Vor

der Sozialregion kann der Beschwerdeführer bis 14. März 2022 nochmals darlegen,

weshalb er mit der Anmeldung zum AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist.

Verweigert ihm die Sozialregion dann die sozialhilferechtliche Unterstützung,

hat er die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Departement Beschwerde zu

erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil

noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet wurde.

2.3

Zusammenfassend ist

die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom

11.

Februar 2022 eingetreten.

3.

Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in

sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin

Der Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber

Schaad