VWBES.2022.106
Sozialhilfe / Auflage zum AHV-Vorbezug
8. März 2022Deutsch5 min
Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. März 2022
Es wirken
mit:
Präsidentin Scherrer
Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
[…],
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
/ Auflage zum AHV-Vorbezug
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wird von der
Sozialregion […] (nachfolgend Sozialregion) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit
Verfügung vom 1. Februar 2022 erteilte die Sozialregion A.___ die Auflage, sich
spätestens bis 25. Februar 2022 bei der AHV-Zweigstelle für den AHV-Vorbezug
anzumelden. Falls er dies nicht tue, werde die SRU die Unterstützungsleistungen
per 31. März 2022 einstellen, weil AHV-Leistungen der Sozialhilfe vorgingen und
unterstützte Personen grundsätzlich zum frühestmöglichen Vorbezug verpflichtet
seien.
2. Dagegen gelangte A.___
mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ans Departement des Innern (DdI). Dieses trat
mit Verfügung vom 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein, massgeblich mit
der Begründung, bei der strittigen Auflage der Sozialregion handle es sich um
einen Zwischenentscheid, der zu keinem unmittelbaren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteil führe; es mangle an einem schutzwürdigen
Interesse des Beschwerdeführers. Die Verhältnismässigkeit der Auflage könne im
Rahmen der Anfechtung einer allfälligen künftigen Kürzung der
Unterstützungsleistung wegen Nichtbefolgung der Auflagen geprüft werden.
3. Mit Eingabe vom 7.
März 2022 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Departementsentscheids. Er machte geltend, er habe Ende
Oktober 2021 bei der IV-Stelle Solothurn einen Antrag auf Wiedereingliederung
gestellt. Dieser Entscheid werde erst Anfang Mai 2022 gefällt, wobei in seinem
Falle altershalber wohl von beruflicher Integration abgesehen werde, so dass sein
Antrag bei positiver Beurteilung in einer Rente enden werde. Zudem machte der
Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass ihm die Sozialregion am 3. März 2022
den Entwurf einer Verfügung zum rechtlichen Gehör zugestellt habe, wonach die
Unterstützungsleistungen tatsächlich per Ende März 2022 eingestellt werden
sollen, dies obwohl das Verfahren betreffend Anmeldung zum AHV-Vorbezug noch
hängig sei. Er möchte vom Gericht wissen, ob dieses Vorgehen der Sozialregion
den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
4. Auf die Einholung
von Akten und Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz
[SG, BGS 831.1] und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem das Departement
die materielle Behandlung seiner Anliegen verweigert hat, beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Bei der strittigen
Anordnung der Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug) handelt es sich um eine
sozialhilferechtliche Auflage, die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw.
–einstellung verbunden ist, sollte der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkommen
(vgl. § 17 Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Das Bundesgericht betrachtet
solche Anordnungen als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten,
notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung darstellen (BGE 146 I 62, E. 5.2). Zwischenentscheide sind einzig dann anfechtbar, wenn sie
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]). Diese Formulierung im
kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden
Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom
19.
Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen Auflagen und Weisungen verneint das
Bundesgericht in aller Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil: Wird
die Sanktionierung später aufgehoben, fällt auch der aus der Auflage oder aus
der Weisung fliessende Nachteil für die Sozialhilfe beziehende Person dahin
(BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
2.2
Im Moment ist, auch
wenn das für den Beschwerdeführer schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage
noch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflage in der
Verfügung vom 1. Februar 2022 greift nicht direkt in seine Rechtsstellung ein
und ist darum im jetzigen Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihm die Sozialhilfe
aber künftig gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil er sich nicht zum Vorbezug
angemeldet hat, kann er diese Kürzung (Einstellung) – die wiederum in Form
einer Verfügung zu erfolgen hat – beim Departement anfechten (vgl.
VWBES.2019.301 vom 6. April 2020). Wie das DdI im angefochtenen Entscheid in E.
1.4
richtig erwähnt hat, muss ihm die Sozialregion zuvor das rechtliche Gehör
gewähren. Das hat letztere mit Schreiben vom 3. März 2022 bereits getan. Vor
der Sozialregion kann der Beschwerdeführer bis 14. März 2022 nochmals darlegen,
weshalb er mit der Anmeldung zum AHV-Vorbezug nicht einverstanden ist.
Verweigert ihm die Sozialregion dann die sozialhilferechtliche Unterstützung,
hat er die Möglichkeit, gegen diesen Entscheid beim Departement Beschwerde zu
erheben. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu entscheiden, weil
noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet wurde.
2.3
Zusammenfassend ist
die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde vom
11.
Februar 2022 eingetreten.
3.
Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in
sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin
Der Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber
Schaad