VWBES.2022.11
Härtefallbeitrag
2. Mai 2022Deutsch20 min
der Betreiberwechsel sei ohne Betriebsschliessung über die Bühne gegangen. Anschliessend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. Februar 2021 stellte die A.___
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___ (Präsident
des Verwaltungsrats) und C.___ (Mitglied des Verwaltungsrats), je mit
Kollektivunterschrift zu zweien, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD),
Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.
2. Am 14. Juni 2021 wurde die
Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn mit einer (unverbindlichen)
Akontozahlung in der Höhe von CHF 72'780.00 unterstützt.
3. Am 22. November 2021 reichte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags für die
Sparte «Restaurant» nach.
4. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2021 gewährte das VWD der Beschwerdeführerin einen Härtefallbeitrag von
CHF 73'200.00, welcher mit der bereits gewährten Akontozahlung verrechnet
wurde, sodass noch ein Restbetrag von CHF 420.00 ausbezahlt wurde.
5. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2021, wiederum vertreten durch B.___
und C.___, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements
– Fachstelle Standortförderung vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und
diese wird angewiesen, den gesamten Antrag der A.___ AG, [...], zu behandeln
und einen Härtefallbeitrag bezogen auf das Gesamtunternehmen zu gewähren.
2. Eventualiter: Die Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements – Fachstelle Standortförderung vom
21. Dezember 2021 wird aufgehoben und an diese zur neuerlichen Behandlung
unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts verwiesen.
Es werde nicht akzeptiert, dass ohne
Begründung nur die Sparte «Restaurant» berücksichtigt und das Gesuch vom
3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Sie sei der Meinung,
dass ihr eine Summe von mehr als CHF 70'000.00 vorenthalten werde.
6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 21. Januar 2022 wurde ausgeführt, es seien nicht die Jahresumsätze der
Jahre 2018 und 2019 als Referenz herangezogen worden, sondern von Corona stark
geprägte Monate des Jahres 2020. Dies werde nicht akzeptiert und auch nicht,
dass lediglich die Sparte «Restaurant» berücksichtigt werde und das Gesuch vom
3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Man habe stets
betont, dass das Unternehmen mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Der
rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Im
Fall der D.___ AG mit Sitz im Kanton Luzern, die ebenfalls im Jahr 2020
gegründet worden sei, habe die zuständige Behörde die Jahresumsätze von 2018
und 2019 des vorherigen Betreibers verwendet.
Weiter werde nicht begründet, wie man zu
einem Ansatz von genau 9 % gelangt sei. Das Hotel A.___ existiere bereits
seit 50 Jahren und sei in der Vergangenheit stets rentabel geführt worden. Auch
der Betreiberwechsel sei ohne Betriebsschliessung über die Bühne gegangen. Anschliessend
sei das bestehende Konzept vom Vorgänger inklusive Ausbildung der Lernenden
weiterverfolgt worden. Die zu erbringenden Dienstleistungen und die
Mitarbeitenden seien eins zu eins übernommen worden. Das Hotel A.___
erwirtschafte den grössten Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Seminaren,
Banketten und Events. Hieraus entstünden viele Übernachtungsbuchungen, welche
in eine Spartenrechnung des Restaurants nicht einflössen und übergangen würden.
Der in der Berechnung herangezogene Umsatzverlust entspreche einem Bruchteil
der tatsächlich erlittenen Einbussen. Der Umsatzverlust aus Gastronomie und
Beherbergung betrage rund eine Million Franken. Der Betreiberwechsel sei
bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am
22. Januar 2020 unterzeichnet worden. Im Vertrauen auf die Ausrichtung der
Härtefallgelder seien keine Kündigungen ausgesprochen worden. Nur dank enormen
Entgegenkommens von Partnern sowie einem Darlehen habe der Konkurs abgewendet
werden können.
Es wurden folgende Rechtsbegehren
gestellt:
1. Das Verwaltungsgericht möge der
gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung
dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin ein angemessener
Härtefallbeitrag auf Grundlage ihres gesamten Umsatzverlustes zuerkannt wird.
in eventu
2. Das Verwaltungsgericht möge der
gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die bekämpfte Verfügung aufheben und
die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht
des Verwaltungsgerichts an die Fachstelle Standortförderung des
Volkswirtschaftsdepartements zurückweisen.
jedenfalls
3. Das Verwaltungsgericht möge eine
mündliche Verhandlung anordnen und die Parteien sowie die beantragten Zeugen
einvernehmen.
4. Das Verwaltungsgericht möge die
Beschwerdegegnerin bzw. die Eidgenossenschaft zu Ersatz der Kosten des
gegenständlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution
verpflichten.
7. Mit Vernehmlassung vom
14. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Hotelleriebetrieb gelte die
Beschwerdeführerin grundsätzlich als offenes Unternehmen. Hotelrestaurants
seien – anders als die anderen Restaurants – nicht geschlossen gewesen, auch
wenn sie nur noch für Hotelgäste nutzbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin
habe daher für den Erhalt eines (kantonalen) Härtefallbeitrags einen
Umsatzrückgang von mindestens 25 % nachzuweisen.
Das erste Gesuch vom 3. Februar
2021 über das gesamte Unternehmen habe einen Umsatzrückgang von 17,2 %
ergeben, woraus kein Härtefallbeitrag resultiert hätte. Die Prüfung der
Spartenrechnung «Restaurant» habe hingegen einen Umsatzrückgang von 30,1 %
ergeben, was zu einer Entschädigung von CHF 72'200.00 geführt habe. Die
Fachstelle beurteile jeweils das Gesuch, welches für die Beschwerdeführerin
günstiger ausfalle, was vorliegend jenes für die Sparte «Restaurant» gewesen
sei. Das «schlechtere» Gesuch vom 3. Februar 2021 sei deshalb als
gegenstandslos abgeschrieben worden, woraus die Beschwerdeführerin keinen
Nachteil habe.
Gemäss Handelsregisterauszug sei die
Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 gegründet worden. Sie stelle sich
jedoch auf den Standpunkt, dass es sich lediglich um einen Betreiberwechsel
gehandelt habe. Damit stelle die Beschwerdeführerin den Antrag einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form». Dieses Prinzip sei
jedoch an das Unternehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant
oder ein Mieterwechsel bei einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen
gemäss den Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung nach
diesem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein
und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Entsprechend sei die
Beschwerdeführerin als Jungunternehmen zu betrachten und die
(unternehmensfremden) Jahresumsätze 2018 und 2019 des vorherigen Betreibers
könnten nicht als Referenzumsätze herangezogen werden. Für Unternehmen, die
zwischen dem 1. März und 30. September 2020 gegründet worden seien,
gelte nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung als
durchschnittlicher Jahresumsatz jener, der von der Gründung bis zum
31. Dezember 2020 erzielt worden sei, berechnet auf 12 Monate. Für die
Beschwerdeführerin seien dies die Umsätze ab Juni bis Dezember 2020. Die
Ausgestaltung der Härtefallprogramme sei kantonal unterschiedlich und der
Kanton Solothurn habe für eine rechtsgleiche Anwendung innerhalb des Kantons zu
sorgen. Eine Gleichbehandlung über alle Kantone liesse sich nicht
gewährleisten.
Die Berechnung sei in der angefochtenen
Verfügung transparent offengelegt worden. Die Begründungsdichte sei angesichts
des Mengengerüsts an Gesuchen, der zeitlichen Dringlichkeit und der Komplexität
mehr als erfüllt. Ein Überschreiten oder Missbrauch von Ermessen oder eine
Verletzung von Bundesrecht lägen nicht vor.
8. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom
2.
November bis 30. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend
anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___
AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, es
sei eine mündliche Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung anzuordnen,
begründet dies aber nicht weiter und nennt auch die zu befragenden Zeugen
nicht.
Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden
statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden
aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine
Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.
Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin
konnte ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift
ausführlich aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine
Befragung der Beschwerdeführerin oder allfälliger Zeugen anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht zudem nicht, da
es sich um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 137 I 371 E. 1.3.1
S. 374 f.). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist
deshalb abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die angefochtene
Verfügung ungenügend begründet worden sei.
3.1
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR
101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE
142.
II 226; 137
I 197 f.; Urteil des
Bundesgerichts 1C_455/2020).
3.2
Tatsächlich ist vorliegend aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar, wie sich der bewilligte
Härtefallbeitrag errechnet. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das
Gesuch vom 3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet wird. Die
Vorinstanz führt zudem fälschlicherweise aus, der Härtefallbeitrag errechne
sich auf Basis des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019,
was vorliegend offenbar eben gerade nicht der Fall ist. Sie hat damit ihren
Entscheid ungenügend begründet und den Anspruch auf rechtliches Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.
Von einer Rückweisung an die Vorinstanz
ist jedoch vorliegend abzusehen, da sich die Beschwerdeführerin vor dem
Verwaltungsgericht – welches Sachverhalt und Rechtslage vollumfänglich prüft –
umfassend äussern konnte und die Vorinstanz die Begründung in ihrer
Vernehmlassung nachgeliefert hat. Eine Rückweisung würde damit zu einem formalistischen
Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung kann deshalb vorliegend geheilt werden. Sie
ist jedoch bei der Verteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
berücksichtigen.
4.
Zur Berechnung des auszurichtenden
Härtefallbeitrags ergibt sich Folgendes:
4.1
Gemäss Art. 5 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021,
welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton
grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60.
Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
Für ein Unternehmen, das erst zwischen
dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, gilt als
durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche
Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde,
berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b
Covid-19-Härtefallverordnung).
Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann
das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021
im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des
Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.
Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem
Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte
Fixkosten resultieren.
4.2
Die Beschwerdeführerin führt einen
Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt,
indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste zugänglich war.
4.3
Die Beschwerdeführerin wurde erst am
25.
Mai 2020 ins Handelsregister eingetragen, was als Gründungsdatum gilt
(vgl. Art. 643 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Sie bringt jedoch vor,
dass dennoch der Durchschnitt der Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019
heranzuziehen sei, da das Hotel A.___ bereits seit über 50 Jahren existiere und
stets rentabel geführt worden sei. Der Betreiberwechsel sei bereits vor
Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am
22.
Januar 2020 unterzeichnet worden. Das bestehende Konzept wie auch die
Mitarbeitenden seien vom Vorgänger vollumfänglich übernommen worden. Bei einem
vergleichbaren Fall im Kanton Luzern, wo die Gründung auch erst im Jahr 2020
erfolgt sei, habe die Behörde die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 herangezogen.
4.4
In den Erläuterungen zur
Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 wird zu Art. 3
festgehalten, es würden ausschliesslich Unternehmen unterstützt, die vor der
zweiten Welle der Covid-19-Epidemie im Oktober 2020 bereits existiert hätten.
Bei einer Änderung der Rechtsform eines Unternehmens nach dem 1. Oktober
2020.
könne eine Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallbeiträgen dennoch
möglich sein. Es gelte der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
«Substance over form». Beispielsweise ein Einzelunternehmen, das nicht im
Handelsregister eingetragen sei, habe sich im Winter 2020 zu einer GmbH
umgewandelt. Der Eintrag im Handelsregister datiere somit nach dem
1.
Oktober 2020, das Unternehmen existiere aber faktisch schon länger. Es
könne in diesem Fall auf das Gründungsdatum der Einzelfirma abgestellt werden.
Nur im Falle einer Missbrauchsabsicht müsse die Änderung der juristischen Natur
berücksichtigt werden (z.B. wenn ein kürzlich gegründetes Unternehmen in eine
schon lange bestehende Aktiengesellschaft verschoben werde). Der Grundsatz
«Substance over form» solle auch für den Spezialfall einer Auffanggesellschaft
Anwendung finden. Stehe ein Unternehmen vor der Insolvenz, so könnten
funktionierende Teile des Unternehmens in eine Auffanggesellschaft übertragen
werden (vor oder in einem Nachlassverfahren). Unter folgenden Voraussetzungen
sei eine Bundesbeteiligung an Kantonsbeiträgen für eine Auffanggesellschaft,
die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sei, möglich:
-
die
Auffanggesellschaft hat einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines
Unternehmens übernommen;
-
das den
Betriebsanteil übertragende Unternehmen wurde vor dem 1. Oktober 2020
gegründet;
-
das den
Betriebsanteil übertragende Unternehmen hat nicht bereits Unterstützung nach
der Härtefallverordnung erhalten (keine Doppelentschädigungen).
Als Umsatz der Auffanggesellschaft gelte
der Umsatzanteil des übernommenen Unternehmensteils am Gesamtumsatz.
Weiter halten die Erläuterungen fest,
das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen gebunden. Ein
Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei einem
Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht –
sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb
doppelte Beiträge ausrichte.
4.5
Vorliegend ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Oktober 2020 bestanden hat. Es
fragt sich aber, ob auch hier das Prinzip von «Substance over form» anzuwenden
und die Jahresumsätze des Hotels A.___ von 2018 und 2019 als Referenz
heranzuziehen sind. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass das Prinzip an das
Unternehmen gebunden sei und ein Pächter- oder Mieterwechsel die
Voraussetzungen des Prinzips nicht erfüllten.
Es handelt sich vorliegend nicht nur um
einen Pächterwechsel, sondern das gesamte Hotel wurde verkauft und in eine neu
gegründete Aktiengesellschaft überführt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
wurde der gesamte Betrieb inklusive Konzept und Mitarbeitenden übernommen und
weitergeführt. Es fragt sich, ob dies gleich wie ein Pächterwechsel zu
behandeln ist, oder ob es sich substanziell nach wie vor um das gleiche
Unternehmen handelt, welches nur unter anderem Namen weitergeführt wird.
Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlüsse
der Jahre 2018 und 2019 einer «E.___ AG» ein. Gemäss Handelsregistereintrag
besteht deren Zweck in der Führung von Gastro- und Hotelbetrieben und dem
Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie kann
Zweigniederlassungen errichten, Beteiligungen halten sowie Patente, Lizenzen
und Immobilien erwerben und veräussern. Dass ihr einziger Zweck darin bestanden
hätte, das Hotel A.___ in [...] zu führen, ist weder aus dem Handelsregister
noch aus den Jahresabschlüssen ersichtlich. Im Gegenteil ergeht aus ihrer Homepage
(www.E.___.ch) klar, dass es sich um eine Hotelgruppe handelt, die mehrere
Hotels betreibt, darunter das Hotel F.___, welches auch in den beiden
Jahresabschlüssen der E.___ AG Erwähnung findet. Die E.___ AG verkaufte dann
offenbar am 22. Januar 2020 das Hotel A.___ an die Hotelkette [...] (vgl.
https://www.[...]; letztmals abgerufen am 22. April 2022), welche es in
eine neu gegründete Aktiengesellschaft, nämlich die A.___ AG überführte. All
dies zeigt deutlich, dass es sich hier um zwei völlig unterschiedliche
Unternehmen handelt und die Jahresumsätze der E.___ AG nicht als Referenz
herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin ist als neu gegründetes
Unternehmen zu behandeln, welches am 26. Mai 2020 in das Handelsregister
eingetragen worden ist.
4.6
Wie durch die Vorinstanz richtig
erkannt, ist deshalb als Referenz statt des durchschnittlichen Jahresumsatzes
der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis
zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, heranzuziehen
(vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung).
Dies ergibt vorliegend gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin vom 17. August 2021, welche durch den Treuhänder am
20.
August 2021 bestätigt wurden, für die Monate Juni bis Dezember 2020 einen
Umsatz von CHF 881'755.00, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Umsatz von
CHF 1'511'580.00 ergibt. Für die 12 Monate von Juni 2020 bis Mai 2021
ergibt sich ein Umsatz von CHF 1'251'501.00. Dies entspricht einem
Rückgang von CHF 260'079.00 bzw. 17,2 %, was die Vorinstanz richtig
festgestellt hat. Ein Anspruch auf einen Härtefallbeitrag besteht somit gemäss
Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung,
welcher einen Umsatzrückgang von 40 % verlangt, nicht.
4.7
Gemäss § 20quater Abs. 1
lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der Kanton Solothurn einem Unternehmen
bereits ab einem Umsatzrückgang von nur 25 % einen nicht rückzahlbaren
kantonalen Härtefallbeitrag gewähren. Auch diese Grenze von 25 % wird
jedoch vorliegend nicht erreicht. Gestützt auf das Gesuch vom 3. Februar
2021.
wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht kein Härtefallbeitrag
zugesprochen.
5.1
Gemäss Art. 2a der
Covid-19-Härtefallverordnung können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche
mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die
Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 lit. c, 5, 5a und 8-8c je
Sparte separat beurteilt werden.
5.2
Die Beschwerdeführerin reichte am
22.
November 2021 die vollständigen Unterlagen für ein Gesuch für die
Sparte «Restaurant» ein. Dabei gab sie von Juni bis Dezember 2020 einen Umsatz
von CHF 446'383.00 an, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Referenzumsatz
von CHF 765'228.00 ergäbe. Für einen Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021
gab sie einen Umsatz von CHF 573'221.04 an, was einen Umsatzrückgang von
lediglich CHF 192'016.96 oder 25,1 % ergäbe.
Die Vorinstanz zog stattdessen zu
Gunsten der Beschwerdeführerin die Zahlen heran, welche der Treuhänder am
20.
August 2021 bestätigt hatte. Dabei ergibt sich für das Jahr 2020 ein
Referenzumsatz von CHF 804'922.00 und für einen späteren Zeitraum von 12
Monaten – nämlich wie durch die Beschwerdeführerin gewünscht von Juni 2020 bis
Mai 2021 – ein Umsatz von CHF 562'281.00. Dies ergibt einen Umsatzrückgang
von CHF 242'641.00 oder 30,1 % für die Sparte «Restaurant».
6.
Zu prüfen ist weiter, ob die
Vorinstanz den ausgerichteten Härtefallbeitrag richtig berechnet hat.
6.1
Gemäss der Regelung des Bundes
werden in Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht
rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen
Franken definiert. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des Referenzumsatzes
und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70.
% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.
In den Art. 8b ff. der
Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren
Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken
berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der
Umsatzrückgang gemäss Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil
multipliziert.
Wie die Beiträge für Unternehmen mit
einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,
regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss Ziffer 2 der
Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 die
Kantone zuständig.
6.2
Gemäss § 3 Abs. 1 der
Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den
Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen
wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und
Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge
und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die
Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des
Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht
rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die
Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser
Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4
Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von
Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen
gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung
Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren
(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz
3.
von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von
Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine
Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
6.3
Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des
Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten.
Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis.
Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
6.4
Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der
Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen
Fixkostenanteil multipliziert wird. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen
berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt
je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30,2%
beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle
Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn
auch hier verwendet. Dieses Vorgehen ermöglicht eine rechtsgleiche Behandlung
der Gesuchsteller und ist nicht zu beanstanden.
6.5
Vorliegend ergibt sich somit bei
einem Umsatzrückgang um CHF 242'641.00 ein Beitrag von CHF 73’277.00
(CHF 242'641.00 x 0,302). Die Vorinstanz rundet den errechneten Betrag
praxisgemäss auf die nächsten hundert Franken ab, was ebenfalls nicht zu
beanstanden ist. Der ausbezahlte Härtefallbeitrag von CHF 73'200.00 wurde
somit korrekt berechnet.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ AG grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der in Erwägung 3 festgestellten
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin
auf CHF 600.00 zu reduzieren. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des
Kantons Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann