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Entscheid

VWBES.2022.11

Härtefallbeitrag

2. Mai 2022Deutsch20 min

der Betreiberwechsel sei ohne Betriebsschliessung über die Bühne gegangen. Anschliessend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. Februar 2021 stellte die A.___

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch B.___ (Präsident

des Verwaltungsrats) und C.___ (Mitglied des Verwaltungsrats), je mit

Kollektivunterschrift zu zweien, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD),

Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.

2. Am 14. Juni 2021 wurde die

Beschwerdeführerin durch den Kanton Solothurn mit einer (unverbindlichen)

Akontozahlung in der Höhe von CHF 72'780.00 unterstützt.

3. Am 22. November 2021 reichte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags für die

Sparte «Restaurant» nach.

4. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2021 gewährte das VWD der Beschwerdeführerin einen Härtefallbeitrag von

CHF 73'200.00, welcher mit der bereits gewährten Akontozahlung verrechnet

wurde, sodass noch ein Restbetrag von CHF 420.00 ausbezahlt wurde.

5. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 30. Dezember 2021, wiederum vertreten durch B.___

und C.___, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements

– Fachstelle Standortförderung vom 21. Dezember 2021 wird aufgehoben und

diese wird angewiesen, den gesamten Antrag der A.___ AG, [...], zu behandeln

und einen Härtefallbeitrag bezogen auf das Gesamtunternehmen zu gewähren.

2. Eventualiter: Die Verfügung des

Volkswirtschaftsdepartements – Fachstelle Standortförderung vom

21. Dezember 2021 wird aufgehoben und an diese zur neuerlichen Behandlung

unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Es werde nicht akzeptiert, dass ohne

Begründung nur die Sparte «Restaurant» berücksichtigt und das Gesuch vom

3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Sie sei der Meinung,

dass ihr eine Summe von mehr als CHF 70'000.00 vorenthalten werde.

6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 21. Januar 2022 wurde ausgeführt, es seien nicht die Jahresumsätze der

Jahre 2018 und 2019 als Referenz herangezogen worden, sondern von Corona stark

geprägte Monate des Jahres 2020. Dies werde nicht akzeptiert und auch nicht,

dass lediglich die Sparte «Restaurant» berücksichtigt werde und das Gesuch vom

3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet werde. Man habe stets

betont, dass das Unternehmen mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sei. Der

rechtserhebliche Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden. Im

Fall der D.___ AG mit Sitz im Kanton Luzern, die ebenfalls im Jahr 2020

gegründet worden sei, habe die zuständige Behörde die Jahresumsätze von 2018

und 2019 des vorherigen Betreibers verwendet.

Weiter werde nicht begründet, wie man zu

einem Ansatz von genau 9 % gelangt sei. Das Hotel A.___ existiere bereits

seit 50 Jahren und sei in der Vergangenheit stets rentabel geführt worden. Auch

der Betreiberwechsel sei ohne Betriebsschliessung über die Bühne gegangen. Anschliessend

sei das bestehende Konzept vom Vorgänger inklusive Ausbildung der Lernenden

weiterverfolgt worden. Die zu erbringenden Dienstleistungen und die

Mitarbeitenden seien eins zu eins übernommen worden. Das Hotel A.___

erwirtschafte den grössten Teil des Umsatzes aus dem Verkauf von Seminaren,

Banketten und Events. Hieraus entstünden viele Übernachtungsbuchungen, welche

in eine Spartenrechnung des Restaurants nicht einflössen und übergangen würden.

Der in der Berechnung herangezogene Umsatzverlust entspreche einem Bruchteil

der tatsächlich erlittenen Einbussen. Der Umsatzverlust aus Gastronomie und

Beherbergung betrage rund eine Million Franken. Der Betreiberwechsel sei

bereits vor Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am

22. Januar 2020 unterzeichnet worden. Im Vertrauen auf die Ausrichtung der

Härtefallgelder seien keine Kündigungen ausgesprochen worden. Nur dank enormen

Entgegenkommens von Partnern sowie einem Darlehen habe der Konkurs abgewendet

werden können.

Es wurden folgende Rechtsbegehren

gestellt:

1. Das Verwaltungsgericht möge der

gegenständlichen Beschwerde Folge geben und die angefochtene Entscheidung

dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin ein angemessener

Härtefallbeitrag auf Grundlage ihres gesamten Umsatzverlustes zuerkannt wird.

in eventu

2. Das Verwaltungsgericht möge der

gegenständlichen Beschwerde Folge geben, die bekämpfte Verfügung aufheben und

die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht

des Verwaltungsgerichts an die Fachstelle Standortförderung des

Volkswirtschaftsdepartements zurückweisen.

jedenfalls

3. Das Verwaltungsgericht möge eine

mündliche Verhandlung anordnen und die Parteien sowie die beantragten Zeugen

einvernehmen.

4. Das Verwaltungsgericht möge die

Beschwerdegegnerin bzw. die Eidgenossenschaft zu Ersatz der Kosten des

gegenständlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution

verpflichten.

7. Mit Vernehmlassung vom

14. Februar 2022 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Als Hotelleriebetrieb gelte die

Beschwerdeführerin grundsätzlich als offenes Unternehmen. Hotelrestaurants

seien – anders als die anderen Restaurants – nicht geschlossen gewesen, auch

wenn sie nur noch für Hotelgäste nutzbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin

habe daher für den Erhalt eines (kantonalen) Härtefallbeitrags einen

Umsatzrückgang von mindestens 25 % nachzuweisen.

Das erste Gesuch vom 3. Februar

2021 über das gesamte Unternehmen habe einen Umsatzrückgang von 17,2 %

ergeben, woraus kein Härtefallbeitrag resultiert hätte. Die Prüfung der

Spartenrechnung «Restaurant» habe hingegen einen Umsatzrückgang von 30,1 %

ergeben, was zu einer Entschädigung von CHF 72'200.00 geführt habe. Die

Fachstelle beurteile jeweils das Gesuch, welches für die Beschwerdeführerin

günstiger ausfalle, was vorliegend jenes für die Sparte «Restaurant» gewesen

sei. Das «schlechtere» Gesuch vom 3. Februar 2021 sei deshalb als

gegenstandslos abgeschrieben worden, woraus die Beschwerdeführerin keinen

Nachteil habe.

Gemäss Handelsregisterauszug sei die

Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 gegründet worden. Sie stelle sich

jedoch auf den Standpunkt, dass es sich lediglich um einen Betreiberwechsel

gehandelt habe. Damit stelle die Beschwerdeführerin den Antrag einer

wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form». Dieses Prinzip sei

jedoch an das Unternehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant

oder ein Mieterwechsel bei einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen

gemäss den Erläuterungen zu Art. 3 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung nach

diesem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein

und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Entsprechend sei die

Beschwerdeführerin als Jungunternehmen zu betrachten und die

(unternehmensfremden) Jahresumsätze 2018 und 2019 des vorherigen Betreibers

könnten nicht als Referenzumsätze herangezogen werden. Für Unternehmen, die

zwischen dem 1. März und 30. September 2020 gegründet worden seien,

gelte nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung als

durchschnittlicher Jahresumsatz jener, der von der Gründung bis zum

31. Dezember 2020 erzielt worden sei, berechnet auf 12 Monate. Für die

Beschwerdeführerin seien dies die Umsätze ab Juni bis Dezember 2020. Die

Ausgestaltung der Härtefallprogramme sei kantonal unterschiedlich und der

Kanton Solothurn habe für eine rechtsgleiche Anwendung innerhalb des Kantons zu

sorgen. Eine Gleichbehandlung über alle Kantone liesse sich nicht

gewährleisten.

Die Berechnung sei in der angefochtenen

Verfügung transparent offengelegt worden. Die Begründungsdichte sei angesichts

des Mengengerüsts an Gesuchen, der zeitlichen Dringlichkeit und der Komplexität

mehr als erfüllt. Ein Überschreiten oder Missbrauch von Ermessen oder eine

Verletzung von Bundesrecht lägen nicht vor.

8. Die Beschwerdeführerin liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom

2.

November bis 30. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend

anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___

AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, es

sei eine mündliche Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung anzuordnen,

begründet dies aber nicht weiter und nennt auch die zu befragenden Zeugen

nicht.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.

Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Diszip­linarbeschwerden

statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsge­richtsbehörden

aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine

Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht.

Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerde­führerin

konnte ihren Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift

ausführlich aufzeigen sowie mit diversen Unterlagen belegen. Es ist nicht

ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine

Befragung der Beschwerdeführerin oder allfälliger Zeugen anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht zudem nicht, da

es sich um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (BGE 137 I 371 E. 1.3.1

S. 374 f.). Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist

deshalb abzuweisen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die angefochtene

Verfügung ungenügend begründet worden sei.

3.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR

101]) gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie

muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indessen ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE

142.

II 226; 137

I 197 f.; Urteil des

Bundesgerichts 1C_455/2020).

3.2

Tatsächlich ist vorliegend aus der

Begründung der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehbar, wie sich der bewilligte

Härtefallbeitrag errechnet. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb das

Gesuch vom 3. Februar 2021 als gegenstandslos betrachtet wird. Die

Vorinstanz führt zudem fälschlicherweise aus, der Härtefallbeitrag errechne

sich auf Basis des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019,

was vorliegend offenbar eben gerade nicht der Fall ist. Sie hat damit ihren

Entscheid ungenügend begründet und den Anspruch auf rechtliches Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt.

Von einer Rückweisung an die Vorinstanz

ist jedoch vorliegend abzusehen, da sich die Beschwerdeführerin vor dem

Verwaltungsgericht – welches Sachverhalt und Rechtslage vollumfänglich prüft –

umfassend äussern konnte und die Vorinstanz die Begründung in ihrer

Vernehmlassung nachgeliefert hat. Eine Rückweisung würde damit zu einem formalistischen

Leerlauf führen. Die Gehörsverletzung kann deshalb vorliegend geheilt werden. Sie

ist jedoch bei der Verteilung der Kosten des vorliegenden Verfahrens zu

berücksichtigen.

4.

Zur Berechnung des auszurichtenden

Härtefallbeitrags ergibt sich Folgendes:

4.1

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021,

welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton

grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit

behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter

60.

Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Für ein Unternehmen, das erst zwischen

dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde, gilt als

durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche

Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde,

berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b

Covid-19-Härtefallverordnung).

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann

das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021

im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des

Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem

Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte

Fixkosten resultieren.

4.2

Die Beschwerdeführerin führt einen

Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt,

indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste zugänglich war.

4.3

Die Beschwerdeführerin wurde erst am

25.

Mai 2020 ins Handelsregister eingetragen, was als Gründungsdatum gilt

(vgl. Art. 643 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Sie bringt jedoch vor,

dass dennoch der Durchschnitt der Jahresumsätze der Jahre 2018 und 2019

heranzuziehen sei, da das Hotel A.___ bereits seit über 50 Jahren existiere und

stets rentabel geführt worden sei. Der Betreiberwechsel sei bereits vor

Ausbruch der Corona-Pandemie geplant gewesen und der Kaufvertrag am

22.

Januar 2020 unterzeichnet worden. Das bestehende Konzept wie auch die

Mitarbeitenden seien vom Vorgänger vollumfänglich übernommen worden. Bei einem

vergleichbaren Fall im Kanton Luzern, wo die Gründung auch erst im Jahr 2020

erfolgt sei, habe die Behörde die Umsätze der Jahre 2018 und 2019 herangezogen.

4.4

In den Erläuterungen zur

Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 wird zu Art. 3

festgehalten, es würden ausschliesslich Unternehmen unterstützt, die vor der

zweiten Welle der Covid-19-Epidemie im Oktober 2020 bereits existiert hätten.

Bei einer Änderung der Rechtsform eines Unternehmens nach dem 1. Oktober

2020.

könne eine Bundesbeteiligung an kantonalen Härtefallbeiträgen dennoch

möglich sein. Es gelte der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

«Substance over form». Beispiels­weise ein Einzelunternehmen, das nicht im

Handelsregister eingetragen sei, habe sich im Winter 2020 zu einer GmbH

umgewandelt. Der Eintrag im Handelsregister datiere somit nach dem

1.

Oktober 2020, das Unternehmen existiere aber faktisch schon länger. Es

könne in diesem Fall auf das Gründungsdatum der Einzelfirma abgestellt werden.

Nur im Falle einer Missbrauchsabsicht müsse die Änderung der juristischen Natur

berücksichtigt werden (z.B. wenn ein kürzlich gegründetes Unternehmen in eine

schon lange bestehende Aktiengesellschaft verschoben werde). Der Grundsatz

«Substance over form» solle auch für den Spezialfall einer Auffanggesellschaft

Anwendung finden. Stehe ein Unternehmen vor der Insolvenz, so könnten

funktionierende Teile des Unter­nehmens in eine Auffanggesellschaft übertragen

werden (vor oder in einem Nachlass­verfahren). Unter folgenden Voraussetzungen

sei eine Bundesbeteiligung an Kantons­beiträgen für eine Auffanggesellschaft,

die nach dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sei, möglich:

-

die

Auffanggesellschaft hat einen wesentlichen Anteil des Betriebs eines

Unternehmens übernommen;

-

das den

Betriebsanteil übertragende Unternehmen wurde vor dem 1. Oktober 2020

gegründet;

-

das den

Betriebsanteil übertragende Unternehmen hat nicht bereits Unterstützung nach

der Härtefallverordnung erhalten (keine Doppelentschädigungen).

Als Umsatz der Auffanggesellschaft gelte

der Umsatzanteil des übernommenen Unternehmensteils am Gesamtumsatz.

Weiter halten die Erläuterungen fest,

das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen gebunden. Ein

Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei einem

Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht –

sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb

doppelte Beiträge ausrichte.

4.5

Vorliegend ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. Oktober 2020 bestanden hat. Es

fragt sich aber, ob auch hier das Prinzip von «Substance over form» anzuwenden

und die Jahresumsätze des Hotels A.___ von 2018 und 2019 als Referenz

heranzuziehen sind. Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass das Prinzip an das

Unternehmen gebunden sei und ein Pächter- oder Mieterwechsel die

Voraussetzungen des Prinzips nicht erfüllten.

Es handelt sich vorliegend nicht nur um

einen Pächterwechsel, sondern das gesamte Hotel wurde verkauft und in eine neu

gegründete Aktiengesellschaft überführt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin

wurde der gesamte Betrieb inklusive Konzept und Mitarbeitenden übernommen und

weitergeführt. Es fragt sich, ob dies gleich wie ein Pächterwechsel zu

behandeln ist, oder ob es sich substanziell nach wie vor um das gleiche

Unternehmen handelt, welches nur unter anderem Namen weitergeführt wird.

Die Beschwerdeführerin reichte die Jahresabschlüsse

der Jahre 2018 und 2019 einer «E.___ AG» ein. Gemäss Handelsregistereintrag

besteht deren Zweck in der Führung von Gastro- und Hotelbetrieben und dem

Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie kann

Zweigniederlassungen errichten, Beteiligungen halten sowie Patente, Lizenzen

und Immobilien erwerben und veräussern. Dass ihr einziger Zweck darin bestanden

hätte, das Hotel A.___ in [...] zu führen, ist weder aus dem Handelsregister

noch aus den Jahresabschlüssen ersichtlich. Im Gegenteil ergeht aus ihrer Homepage

(www.E.___.ch) klar, dass es sich um eine Hotelgruppe handelt, die mehrere

Hotels betreibt, darunter das Hotel F.___, welches auch in den beiden

Jahresabschlüssen der E.___ AG Erwähnung findet. Die E.___ AG verkaufte dann

offenbar am 22. Januar 2020 das Hotel A.___ an die Hotelkette [...] (vgl.

https://www.[...]; letztmals abgerufen am 22. April 2022), welche es in

eine neu gegründete Aktiengesellschaft, nämlich die A.___ AG überführte. All

dies zeigt deutlich, dass es sich hier um zwei völlig unterschiedliche

Unternehmen handelt und die Jahresumsätze der E.___ AG nicht als Referenz

herangezogen werden können. Die Beschwerdeführerin ist als neu gegründetes

Unternehmen zu behandeln, welches am 26. Mai 2020 in das Handelsregister

eingetragen worden ist.

4.6

Wie durch die Vorinstanz richtig

erkannt, ist deshalb als Referenz statt des durchschnittlichen Jahresumsatzes

der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis

zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, heranzuziehen

(vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b Covid-19-Härtefallverordnung).

Dies ergibt vorliegend gemäss Angaben

der Beschwerdeführerin vom 17. August 2021, welche durch den Treuhänder am

20.

August 2021 bestätigt wurden, für die Monate Juni bis Dezember 2020 einen

Umsatz von CHF 881'755.00, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Umsatz von

CHF 1'511'580.00 ergibt. Für die 12 Monate von Juni 2020 bis Mai 2021

ergibt sich ein Umsatz von CHF 1'251'501.00. Dies entspricht einem

Rückgang von CHF 260'079.00 bzw. 17,2 %, was die Vorinstanz richtig

festgestellt hat. Ein Anspruch auf einen Härtefallbeitrag besteht somit gemäss

Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung,

welcher einen Umsatzrückgang von 40 % verlangt, nicht.

4.7

Gemäss § 20quater Abs. 1

lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der Kanton Solothurn einem Unternehmen

bereits ab einem Umsatzrückgang von nur 25 % einen nicht rückzahlbaren

kantonalen Härtefallbeitrag gewähren. Auch diese Grenze von 25 % wird

jedoch vorliegend nicht erreicht. Gestützt auf das Gesuch vom 3. Februar

2021.

wurde der Beschwerdeführerin somit zu Recht kein Härtefallbeitrag

zugesprochen.

5.1

Gemäss Art. 2a der

Covid-19-Härtefallverordnung können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche

mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, beantragen, dass die

Anforderungen nach den Art. 3 Abs. 1 lit. c, 4 Abs. 1 lit. c, 5, 5a und 8-8c je

Sparte separat beurteilt werden.

5.2

Die Beschwerdeführerin reichte am

22.

November 2021 die vollständigen Unterlagen für ein Gesuch für die

Sparte «Restaurant» ein. Dabei gab sie von Juni bis Dezember 2020 einen Umsatz

von CHF 446'383.00 an, was aufgerechnet auf 12 Monate einen Referenzumsatz

von CHF 765'228.00 ergäbe. Für einen Zeitraum von Juni 2020 bis Mai 2021

gab sie einen Umsatz von CHF 573'221.04 an, was einen Umsatzrückgang von

lediglich CHF 192'016.96 oder 25,1 % ergäbe.

Die Vorinstanz zog stattdessen zu

Gunsten der Beschwerdeführerin die Zahlen heran, welche der Treuhänder am

20.

August 2021 bestätigt hatte. Dabei ergibt sich für das Jahr 2020 ein

Referenzumsatz von CHF 804'922.00 und für einen späteren Zeitraum von 12

Monaten – nämlich wie durch die Beschwerdeführerin gewünscht von Juni 2020 bis

Mai 2021 – ein Umsatz von CHF 562'281.00. Dies ergibt einen Umsatzrückgang

von CHF 242'641.00 oder 30,1 % für die Sparte «Restaurant».

6.

Zu prüfen ist weiter, ob die

Vorinstanz den ausgerichteten Härtefallbeitrag richtig berechnet hat.

6.1

Gemäss der Regelung des Bundes

werden in Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht

rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen

Franken definiert. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des Referenzumsatzes

und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70.

% zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

In den Art. 8b ff. der

Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren

Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken

berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der

Umsatzrückgang gemäss Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil

multipliziert.

Wie die Beiträge für Unternehmen mit

einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind,

regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss Ziffer 2 der

Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 die

Kantone zuständig.

6.2

Gemäss § 3 Abs. 1 der

Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den

Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen

wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und

Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge

und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die

Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des

Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht

rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die

Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser

Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4

Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von

Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen

gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung

Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren

(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz

3.

von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von

Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine

Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

6.3

Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entschei­den, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.

im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund­sätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung

zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des

Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten.

Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis.

Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

6.4

Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der

Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen

Franken anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen

Fixkostenanteil multipliziert wird. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen

berechtigten Branchen zu wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt

je nach Branche vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30,2%

beträgt (Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle

Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn

auch hier verwendet. Dieses Vorgehen ermöglicht eine rechtsgleiche Behandlung

der Gesuchsteller und ist nicht zu beanstanden.

6.5

Vorliegend ergibt sich somit bei

einem Umsatzrückgang um CHF 242'641.00 ein Beitrag von CHF 73’277.00

(CHF 242'641.00 x 0,302). Die Vorinstanz rundet den errechneten Betrag

praxisgemäss auf die nächsten hundert Franken ab, was ebenfalls nicht zu

beanstanden ist. Der ausbezahlte Härtefallbeitrag von CHF 73'200.00 wurde

somit korrekt berechnet.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ AG grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der in Erwägung 3 festgestellten

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Kostenanteil der Beschwerdeführerin

auf CHF 600.00 zu reduzieren. Die restlichen Kosten gehen zu Lasten des

Kantons Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann