VWBES.2022.111
Schadenabschätzung
28. Februar 2023Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Fürsprecher
Felix Walter Lanz, Strausak Rechtsanwälte und Notare,
Beschwerdeführerin
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenabschätzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Februar 2021 brannte es
in der Liegenschaft von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die
Abklärungen ergaben, dass die Eigentümerin beabsichtigt habe, ihre Mahlzeit zu
erwärmen und dabei irrtümlicherweise den Drehschalter der Warmhalteplatte
eingeschaltet habe. In der Folge sei der auf der Wärmeplatte deponierte
Wasserkocher (der nicht ans Stromnetz angeschlossen gewesen sei) und die in der
Nähe befindlichen Materialien thermisch dermassen belastet worden, dass sich
ein Glimmbrand habe entwickeln können. Durch das Feuer sei die eingebaute
Küchenkombination stark brand- sowie hitzegeschädigt worden und die Decken,
Wände und Böden der Räumlichkeiten im Parterre sowie das Mobiliar und die
übrigen Einrichtungsgegenstände im Parterre sowie im Ober- und im Dachgeschoss
seien durch Russ- und Rauchgaspartikelanhaftungen verunreinigt worden.
2. Am 11. September 2021
besichtigten Vertreter der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV;
nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Liegenschaft vor Ort und schätzten den
Schaden.
3. Am 22. November 2021 (Datum des
Entwurfs) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Zusammenstellung der Schadensumme (Entwurf der Verfügung betreffend Abschätzung
Brandschaden) zu. Im Entwurf war die von der SGV auszubezahlende Schadensumme
auf CHF 295'476.50 festgelegt.
4. Am 7. Dezember 2021 fand eine
Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegnerin und dem von der Beschwerdeführerin engagierten Bauleiter
statt.
5. Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 bat
die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin insbesondere, mit dem Erlass der
Verfügung betreffend Schadenabschätzung zuzuwarten, damit die Brandstätte nach
erfolgtem Rückbau nochmals besichtigt werden könne. Zudem beantragte sie – vor
Erlass der Verfügung – Akteneinsicht und die Erläuterung der in Prozenten
ausgedrückten Gebäudeschadenpositionen.
6. Am 28. Februar 2022 erging die
Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Kostengutsprache in Höhe von insgesamt
CHF 296'038.90.
7. Die Beschwerdeführerin erhob am
10. März 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022
sei aufzuheben und die Streitsache sei an sie zur Neufestsetzung der
Versicherungsleistungen zurückzuweisen, nach vervollständigter Abklärung des
Sachverhaltes und nach Gewähren des rechtlichen Gehörs. Eventualiter sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 aufzuheben und die
Versicherungsleistungen (Gebäudeschaden und weitere Entschädigungen) seien auf
total CHF 472'854.20, eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe,
festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Schreiben vom 28. April 2022
nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022
reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein, bestätigte ihr
Hauptbegehren und erhöhte in ihrem Eventualbegehren die beantragte
Versicherungsleistung auf CHF 589'690.35.
10. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. §§ 10 Abs. 2 lit. b und 41
Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz [GVG, BGS 618.111] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Vorinstanz führte in der
Verfügung vom 28. Februar 2022 im Wesentlichen aus, dass es sich um einen
Brandschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude handle. Die Schadensumme
sei grösser als 1/5 der Schätzungssumme. Der Schaden werde nach dem Verhältnis
des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme
ausgemittelt. Für weitere Entschädigungen würden die Räumungskosten mit
8.
% des versicherten Schadens bemessen sowie ein Teuerungsausgleich
erstattet, sofern im Schadenjahr eine Baukostenteuerung stattgefunden habe. Der
Teuerungsausgleich werde pro rata der massgebenden Zeit berechnet und auf ganze
Monate aufgerundet. Der Zeitwert des Gebäudes betrage zum Zeitpunkt des
Schadens 85 % gemäss Einschätzung vom 26. Februar 2009. Am
11.
September 2021 hätten die Amtei-Schätzungskommission
Dorneck-Thierstein, Schätzungspräsident, SGV, sowie die beiden Amteischätzer,
beide ausgewiesene und diplomierte Baufachleute, den Schaden besichtigt und
abgeschätzt. Das Ergebnis sei das Folgende:
A. Gebäudeschaden (§ 12 GVG)
Versicherung
Index 138.2 %
Schaden
Wohnhaus Erdgeschoss – Schaden
35.
%
CHF 519'816.00
CHF 181'935.60
Wohnhaus Obergeschoss – Schaden
20.
%
CHF 315'602.00
CHF 63'120.40
Wohnhaus Vorbau West EG – Schaden
35.
%
CHF 17'887.00
CHF 6'260.45
Wohnhaus Vorbau West OG – Schaden
20.
%
CHF 10'859.00
CHF 2'171.80
Eingangsvordach
CHF 41'045.00
CHF 10'261.25
Untergeschoss
CHF 289'254.00
CHF 5'785.10
Untergeschoss Vorbau West
CHF 9'812.00
CHF 196.25
Untergeschoss Vorbau Ost
CHF 7'739.00
CHF 154.80
Total
1'212'014.00
CHF 269'885.65
B. Weitere Entschädigungen (§ 13 GVG)
Schaden
Räumungskosten max. 8 % der
Schadensumme von CHF 269'885.65
CHF 21'590.85
Notmassnahmen
CHF 4'000.00
Areal
0.00
Total Weitere Entschädigungen
CHF 25'590.85
C. Teuerungszuschläge (§ 26
Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 2 GVG)
Schaden
Teuerungsausgleich von Baukostenindex
138.2
auf 139.8 für zwei Monate der Schadensumme
CHF 520.75
Teuerungsausgleich von Baukostenindex
138.2
auf 139.8 für zwei Monate der maximalen Räumungskosten
CHF 41.65
Areal
0.00
Total maximale Teuerungszuschläge
CHF 562.40
Die rechtskräftig festgesetzte
Versicherungsleistung werde ausbezahlt, wenn die Wiederherstellung mindestens
in der Höhe des bisherigen Versicherungswertes erfolgt sei. Die
Wiederherstellung sei in der Regel vom Eigentümer oder dessen Erben
vorzunehmen.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
insbesondere geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die
Beschwerdegegnerin eine Schätzung unter Annahmen vorgenommen habe und nicht,
wie beantragt, den Schaden nach Rückbau und Reinigung der vom Brand versehrten
Gebäudeteilen erneut geschätzt und bestätigt habe. Im Zeitpunkt der
Besichtigung hätten der Rückbau und die Reinigung der vom Brand versehrten
Gebäudeteile noch bevorgestanden. Die effektiv beschädigten und zu
reparierenden Gebäudeteile hätten deshalb noch gar nicht vollständig
identifiziert werden können und hätten dazu gezwungen, Annahmen zu treffen.
Wollte man von einer nochmaligen Besichtigung der Brandstätte nach erfolgtem
Rückbau bzw. durchgeführten Reinigungsarbeiten absehen, werde beantragt, diese
offenen Fragen gutachterlich klären zu lassen.
3.2
Weiter moniert die
Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe in mehrfacher Hinsicht den
Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Beschwerdeführerin
sei die beantragte Akteneinsicht verwehrt worden. Weiter gebe die
Beschwerdegegnerin geradezu in arbiträr anmutender Weise vier Positionen des
Gebäudeschadens in Prozenten der betreffenden Versicherungssumme aus und zu
vier Positionen fänden sich einzig ein in Franken und Rappen bemessener
Schadensbetrag. Sie mache hierzu keinerlei Angaben über die Herleitung der
prozentualen und der betraglichen Quantifizierung. Ferner habe die Beschwerdegegnerin
die Verfügung betreffend Schadenabschätzung erlassen, ohne auf die Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die
Parteivorbringen einlässlich zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen. Dieser verfahrensrechtliche Mangel werde die
Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht heilen können. Allein mit der
Besprechung vom 7. Dezember 2021 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör
keineswegs erfüllt. Denn auch an der Besprechung seien insbesondere die
Prozentangaben nicht hergeleitet worden. Der Anspruch auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs sei formeller Natur. Dessen Verletzung führe grundsätzlich
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Streitsache sei an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, in Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu
erheben.
4.1
Das öffentliche Verfahrensrecht ist
Dispositiv
grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach ist es Sache der
Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (§ 14 VRG,
Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Nach der schweizerischen
Rechtsauffassung obliegt es insbesondere den Administrativbehörden, den
erforderlichen Beweis zu führen. Dabei darf eine Behörde nur auf jene Tatsachen
abstellen, die ausreichend bewiesen sind. Nach dem Regelbeweismass der vollen
Überzeugung gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach objektiven
Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Die
Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass es allein der Behörde obliegt, den
Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Letztere verpflichtet die
zuständige Behörde, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der
Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Dabei hat sie sich an der
Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen
sowie am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Sie trägt die
Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere
dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch
begünstigende Tatsachen zu ermitteln hat. Entsprechend muss die Behörde die von
den Parteien vorgebrachten tatsächlichen Vorbringen oder die von den Parteien
nicht bestrittenen Sachverhaltselemente nicht zwingenderweise berücksichtigen;
auch kann die Behörde auf Sachverhaltselemente abstellen, die von keiner Partei
erwähnt werden oder die unter den Parteien umstritten sind (Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1375 f.).
4.2. Die Verwaltungsbehörde hat somit
die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass
ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet
werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind nach § 15 VRG berechtigt, zur
Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen,
Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche
Auskünfte einzuholen (vgl. Markus Joos, in Glaus/Honsell [Hrsg.],
Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 404 f.,
N 8.1.4 f.). Der Augenschein ist eine Beweiserhebung durch eigene
Sinneswahrnehmung. Er kann grundsätzlich alle äusseren (wahrnehmbaren) Gegebenheiten
betreffen, wobei der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ob sie
einen Augenschein ansetzt (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3015).
4.3. Die Beschwerdegegnerin führte einen
Augenschein durch und schätzte den Schaden. Sie ist nicht gehalten, diesbezüglich
weitere Beweise abzunehmen oder zu erheben. Da ihr auch ein weiter
Ermessensspielraum zukommt, ob sie einen Augenschein ansetzt, kann ihr nicht
vorgehalten werden, sie hätte einen zusätzlichen und – nach Reinigung und
Rückbau – nachträglichen Augenschein vornehmen müssen. Die Schätzungskommission
der Gebäudeversicherung nimmt die Abschätzung des Schadens vor (§ 8 Abs. 3 lit. b GVG). Die Schätzungskommission besteht aus einem
Schätzungspräsidenten der Gebäudeversicherung und zwei Schätzern (§ 8 Abs. 1 GVG). Bei den Schätzern handelt es sich um unabhängige
Baufachleuten bzw. erfahrene Experten
(https://www.sgvso.ch/versicherung/schaetzung/: zuletzt besucht am 22. Februar
2023). Anlässlich des Augenscheins nahmen sie eine Schätzung des Schadens vor.
Sie kamen dabei nicht zum Schluss, eine Schätzung des Schadens sei aufgrund des
Schuttes oder herumliegenden Gebäudeteilen nicht möglich und nach Rückbau bzw.
Reinigung zu wiederholen. Vielmehr konnten sie den tatsächlichen Schaden
fokussiert eruieren und das ganze Schuttbild dabei ausblenden. Eine nochmalige
Besichtigung hätte an der Einschätzung nichts geändert. Damit erübrigt sich
auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens (vgl.
dazu auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 652 ff.). Würde der Argumentation der
Beschwerdeführerin gefolgt werden, müssten wohl standardgemäss bei jedem
Brandfall zwei Augenscheine vorgenommen werden. Einer, der nach dem
Brandereignis erfolgt, der andere nach den Reinigungs- und Räumungsarbeiten, um
den ersten zu bestätigen bzw. überprüfen. Dabei blendet die Beschwerdeführerin
aus, dass es sich bei den Personen, die den Schaden abgeschätzt haben, um
Fachexperten handelt, die einschätzen können, ob im konkreten Einzelfall eine
nochmalige Besichtigung vonnöten ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin vermag
nicht darzulegen und mit ihren Ausführungen nicht zu überzeugen, weshalb in
ihrem Fall die erste Einschätzung nicht genügt hätte. Die Beschwerdegegnerin
hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie zum Schluss kam, eine
weitere Beweisabnahme sei nicht nötig und der rechtserhebliche Sachverhalt sei
bewiesen.
5.1. Was die Verletzung des rechtlichen
Gehörs anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 enthaltene Schadenabschätzung
basiert – wie der Name bereits sagt – auf einer Schätzung der
Schätzungskommission der Gebäudeversicherung. Wie bereits erwähnt, handelt es
sich bei der Schätzungskommission um Experten. Einer Schätzung von Experten sind
gewisse Ermessensspielräume immanent. Wichtig dabei ist, dass die Experten
(bzw. vorliegend die Vorinstanz) die Grundlagen ihrer Expertise aufzeigen und
begründet darlegen und erläutern, auf welchem Weg und gestützt auf welche
Methoden bzw. Fachkenntnisse sie ihre Befunde ermittelt und ihre
Schlussfolgerungen gezogen haben. Die Expertise muss inhaltlich vollständig,
klar und schlüssig sein. Die Schlussfolgerungen müssen nach den Gesetzen der
Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen
werden können. Das Ergebnis findet Eingang in eine öffentlich-rechtliche
Verfügung (vgl. Andreas Rüegg, Gebäudeversicherung, S. 247,
N 6.2.28).
5.2. Die Behörde hat Verfügungen dem
Adressaten grundsätzlich begründet zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV).
Einen vergleichbaren Anspruch auf Begründung gewährt auch Art. 6 Abs. 1
EMRK in seinem Geltungsbereich. Nach Ansicht der Lehre gilt die
Begründungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur für die Gerichte im Sinne
dieser Bestimmung, sondern auch für Verwaltungsbehörden, weil eine ungenügende
Begründung der Verfügung faktisch den Zugang zum Gericht einschränken und die
richterliche Kontrolle in Frage stellen kann. Darzulegen sind die grundlegenden
Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt. Diese haben sich auf die zugrunde gelegte Sach- und
Rechtslage zu beziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde
– im Rahmen ihrer Begründungspflicht – mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und auf jedes einzelne Vorbringen eingeht. Vielmehr kann es
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die
betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte ist im Wesentlichen
abhängig vom Entscheidspielraum, welcher den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnet wird, von der Komplexität der Sach- und oder Rechtslage sowie
von der Eingriffsintensität (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 538 ff.).
5.3. Die Beschwerdeführerin beantragte
bei der Beschwerdegegnerin mehrmals, insbesondere mit E-Mail vom
11. Februar 2022, die Zahlen in der Abschätzungsverfügung zu erläutern. Allerdings
begründet die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2022
tatsächlich nicht, gestützt auf welche Kriterien und inwiefern sie auf die Höhe
der verschiedenen Schadenspositionen gekommen ist. Sie beziffert beispielsweise
den Schaden im Erdgeschoss zu 35 %, ohne dazu irgendwelche Ausführungen
gemacht zu haben. Bei anderen Schadenspositionen wie z.B. beim Untergeschoss
geht die Beschwerdegegnerin von pauschalen Zahlen aus. Wie sie auf diese Zahlen
kommt, ist nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor.
Offensichtlich handelt es sich bei der Schätzung um eine sehr genaue Angabe,
denn die einzelnen Schadenpositionen sind allesamt in Franken und Rappen
angegeben. Die Beschwerdegegnerin hätte Ausführungen zu den angewandten
Kriterien und der Subsumtion machen müssen, auch bzw. gerade wenn es sich, wie
die Beschwerdegegnerin behauptet, «um das auf langjähriger Erfahrung basierende
«Handwerk» der zuständigen Schätzungskommission» handelt. So muss doch das
angewandte Handwerk und deren Subsumtion transparent dargelegt werden. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich im Vernehmlassungsverfahren auf den Standpunkt,
nach Zustellung des Entwurfs der Abschätzungsverfügung an die
Beschwerdeführerin habe eine Besprechung stattgefunden. Damit sei der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör eingeräumt worden. Der Schätzungspräsident
habe an der Besprechung vom 7. Dezember 2021 sehr wohl erläutert, wie die
Schadenabschätzung bei Schäden über 1/5 des Versicherungswertes erfolge. Zudem
seien die als beschädigt erachteten Gebäudeteile wie erwähnt in der Verfügung
unter A. explizit aufgeführt worden. Nichtsdestotrotz habe sich der
Schätzungspräsident die Mühe gemacht, die vom Bauleiter verfasste
Kostenberechnung auseinanderzunehmen und in Bezug zu den tatsächlich auf die
SVG entfallenden Schadenkosten zu setzen. Die Analysierung der Kostenberechnung
des Bauleiters sei durch den Schätzungspräsidenten unter dem Aspekt von
§ 47 Abs. 1 GVG erfolgt, dass die SGV den ermittelten Schaden vergüte
und sich dieser bei Teilschäden über 1/5 der Schätzungssumme gerade nicht nach
den Wiederherstellungskosten berechne (§ 46 GVG). Der Aufstellung sei zu
entnehmen, dass der Anteil der tatsächlich auf die SGV entfallenden Kosten
CHF 294'621.90 betrage, wogegen die Abschätzung in Prozent gemäss
§ 46 Abs. 1 Satz 1 GVG bei CHF 295'476.50 (ohne
Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs) liege.
5.4. Vorliegend handelt es sich
unbestrittenermassen um einen Teilschaden. Grundsätzlich gilt auch bei
Teilschäden, dass der Schaden sowohl in qualitativer Hinsicht (Neuwert,
Zeitwert, andere Werte) als auch bezüglich der quantitativen Komponente
(Versicherungswert als Ersatzwert) auf der Grundlage des im Schadenfall
geltenden Versicherungswertes ermittelt wird. Die Schadenabschätzung ermittelt
also nicht den tatsächlich erlittenen, sondern den versicherungsrelevanten Schaden.
Die Gebäudeversicherungsgesetze sehen hiefür verschiedene Methoden vor und
statuieren für bestimmte Fälle auch Ausnahmen (vgl. Andreas Rüegg,
Gebäudeversicherung, S. 249, N 6.2.43).
Das Solothurnische
Gebäudeversicherungsgesetz sieht in § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, dass
der Schaden – sofern die Schadensumme mehr als 1/5 der Schätzungssumme beträgt,
was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist – nach dem Verhältnis des
beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln
ist.
Gemäss Proportionalregel ist der Schaden
grundsätzlich ausgehend vom Versicherungswert nach dem Verhältnis des
beschädigten zum intakten Gebäudeteil bzw. Wertverhältnis des beschädigten
Teils zum Gesamtwert des Objektes zu ermitteln. Der so ermittelte Schaden
bildet unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die obere Grenze der
Entschädigung (vgl. Andreas Rüegg, Gebäudeversicherung, S. 249,
N 6.2.44.). Die Anwendung der Proportionalregel schliesst nicht aus, dass
im Einzelfall die Schadenschätzung aufgrund der Wiederherstellungskosten oder
nach der Restwertmethode erfolgt. Die durch die Proportionalregel festgelegte
Obergrenze bleibt indessen auch in diesen Fällen bestehen, sofern es sich nicht
um Kleinschäden handelt oder auf Gesetzesstufe entsprechende Ausnahmen
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 GVG) statuiert werden (vgl. Andreas Rüegg,
Gebäudeversicherung, S. 250, N 6.2.48).
Die Beschwerdegegnerin wandte die
Proportionalregel an, indem sie den Schaden – zumindest bei einigen
Positionen – in Prozent angab. Begründet wurden die Zahlen nirgends. Dass eine
Besprechung stattgefunden hat und die Zahlen anscheinend anlässlich dieser
Besprechung erläutert worden seien, genügt nicht. In den Akten befindet sich
auch kein entsprechendes Protokoll. Das Bundesgericht verpflichtet Behörden
dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115
Ia 99). Dieser Grundsatz, der im Strafverfahren entwickelt wurde, gilt für alle
Verfahrensarten. Es besteht eine Aktenerstellungspflicht. Ein Protokoll dient nicht
nur der Verwaltungsbehörde als Gedächtnisstütze, es ist auch Voraussetzung des
verfassungsmässig garantierten Akteneinsichtsrechts des Betroffenen und es
bildet schliesslich auch unverzichtbare Grundlage für die Überprüfung eines
Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. VWBES.2005.394, E. 2 e).
5.5. Praxisgemäss kann bei Verstössen
gegen die Begründungspflicht der Mangel im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren
geheilt werden, wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anfechtung ihres
Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und
der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik oder in
einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen (Wiederkehr/Plüss, a.a.O.,
Rz. 606).
5.6. Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, der Schätzungspräsident habe sich anlässlich der Vernehmlassung die
Mühe gemacht, die vom Bauleiter erstellte Kostenrechnung auseinanderzunehmen.
Dazu reichte die Beschwerdegegnerin die überarbeitete Kostenrechnung als
Beilage 16 zu den Akten und fügte jeweils bei denjenigen Positionen, die die
Beschwerdegegnerin nicht oder nicht in der beantragten Höhe übernahm,
Stichworte als Begründung hinzu. Sie verglich somit die beantragte
Schadensposition und deren geltend gemachte Höhe mit der tatsächlichen
Kostengutsprache durch die SGV. Nur um ein Beispiel zu nennen, beantragte die
Beschwerdeführerin für die Kücheneinrichtung eine Kostengutsprache in Höhe von
CHF 55'788.60. Dazu reichte sie eine detaillierte Aufstellung der
einzelnen Positionen ein, allerdings ohne konkrete Offerten. Die
Beschwerdegegnerin bezifferte in Beilage 16 für die Kücheneinrichtung einen Betrag
von CHF 30'000.00 mit der Begründung «Grundlage fehlt ohne Offerten». Wie
die Beschwerdegegnerin aber auf den pauschalen Betrag von CHF 30'000.00
kommt, ist unklar. In der mit der Vernehmlassung nachgeschobenen Begründung
vergleicht die Beschwerdegegnerin jede Position und stellt – entgegen ihrer
Behauptung – auf die Wiederherstellungskosten ab. Dieses Vorgehen wäre nicht zu
bemängeln, da die Anwendung der Proportionalregel nicht ausschliesst, dass im
Einzelfall die Schadenschätzung aufgrund der Wiederherstellungskosten erfolgt.
In der Subsumtion kam die Beschwerdegegnerin auf Wiederherstellungskosten von
insgesamt CHF 294'621.90, dies im Vergleich zur in der angefochtenen
Verfügung gewährten Kostengutsprache von CHF 296'038.90. Offensichtlich
erfolgte die Berechnung der Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung
aber gerade nicht nach den Wiederherstellungskosten, da die Schadenspositionen
in Prozent angegeben wurden. Mit der nachgeschobenen Begründung wird somit
nicht die angefochtene Verfügung begründet, sondern lediglich dargelegt, dass
die Beschwerdegegnerin auch beim Vergleich der einzelnen Positionen auf
dasselbe Resultat gelangt wäre. Dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von der
Berechnungsmethode auf dasselbe Resultat gekommen wäre, ist aber auch hiermit
nicht dargetan, hätte die Beschwerdegegnerin doch so lange mit den Zahlen
jonglieren können, bis sie in die Nähe desselben Ergebnisses gekommen wäre.
Manche Positionen stellen denn auch pauschale und im grossen Ermessen liegende
Zahlen dar, welche ebenfalls unbegründet geblieben sind. Damit reicht auch die
nachgeschobene Begründung nicht aus, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu heilen. Im Übrigen kann auch aus den Akten nicht auf die vorgebrachten Zahlen
geschlossen werden.
5.7. Die Pflicht, Verfügungen zu
begründen, steht in einem engen Zusammenhang zu Art. 8 und Art. 9 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Einhaltung dieser Garantien kann ohne
Begründung nicht wirksam überprüft werden, da erst anhand dieser darauf
geschlossen werden kann, ob der Entscheid unter Zugrundlegung von unsachlichen
oder willkürlichen Motiven gefällt worden ist (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz.
604). Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Begründung, welche die
Beschwerdegegnerin auch nicht in der Vernehmlassung nachgeschoben hat, ist es
weder der Beschwerdeführerin noch dem Verwaltungsgericht möglich, die
Kostengutsprache nachzuvollziehen. Die Beschwerde erweist sich aus formalen
Gründen als begründet und ist teilweise gutzuheissen.
5.8. Zwar bietet die Beschwerdegegnerin
als Beweis insbesondere die Befragung des Schätzungspräsidenten an. Gegen ein
solches Vorgehen spricht indes der Umstand, dass es grundsätzlich Sache der
Verwaltungsbehörde ist, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären, zu
erstellen und zu begründen (E. 4.2. hievor). Es ginge nicht an, dass das
Verwaltungsgericht eine Beweisabnahme mit Partei- und Zeugenbefragung
durchführen müsste, nur um die fehlende bzw. ungenügende Begründung der
angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen, zumal die
Beschwerdeführerin eine Instanz verlieren würde. Bei gravierenden
Verfahrensfehlern ist ein kassatorischer Entscheid möglich und unter gegebenen
Umständen auch geboten (Markus Joos, Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 409,
N 8.1.17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Die Verfügung der SGV vom 28. Februar 2022 ist
aufzuheben und das Verfahren ist zu neuer Entscheidung im Sinne der
obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1. Gemäss dem Verfahrensausgang sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgelegt. Der geleistete
Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in voller Höhe zurückerstattet.
6.2. Desgleichen hat die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsanwalt hat eine Kostennote
eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 49 Stunden à CHF 300.00,
ausmachend CHF 14'700.00, zuzüglich Auslagen von CHF 9'757.90
(Gutachten) und Mehrwertsteuer geltend. Zur Höhe der von der Beschwerdeführerin
verlangten Entschädigung äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Die
Kostennote wurde nicht detailliert eingereicht, sondern unterscheidet lediglich
zwischen dem angefallenen Aufwand vom 20. November 2021 (Eingang Entwurf
Abschätzungsverfügung der SGV) bis 10. März 2022 (Einreichen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde) sowie vom 28. April 2022 (Eingang
Stellungnahme der SGV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) bis 30. Mai 2022
(Einreichen Bemerkungen zur Stellungnahme der SGV). Damit kann nicht eruiert
werden, wofür der Aufwand genau angefallen ist. Mit Blick darauf, dass das Verfahren
wegen fehlender Begründung der Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird
und die materiellen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevant
sind, erscheint der Stundenaufwand als massiv übersetzt. Zudem sind die
Auslagen für das Parteigutachten nicht zu ersetzen, zumal sie für den Ausgang
des Verfahrens nicht von Bedeutung sind. Insgesamt umfassen die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften 25 Seiten, wovon mindestens
sieben Seiten für das vorliegende Ergebnis keine Rolle spielen. Wird pro Seite
eine Stunde Aufwand berechnet und der Aufwand fürs Studium der Verfügung und der
Stellungnahme der Vorinstanz von ca. 2 Stunden miteinberechnet, ergibt dies einen für
dieses Verfahren angemessenen Stundenaufwand von 20 Stunden. 20 Stunden à
CHF 300.00 ergibt eine von der Beschwerdegegnerin an die
Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteientschädigung von CHF 6'000.00.
Hinzu kommen noch Auslagen von CHF 203.10 und MWST, insgesamt somit CHF 6'680.75.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 28. Februar 2022 der Solothurnischen Gebäudeversicherung
wird aufgehoben und das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Der
geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in voller Höhe
zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine pauschale Parteientschädigung von CHF 6'680.75
(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Hasler