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Entscheid

VWBES.2022.111

Schadenabschätzung

28. Februar 2023Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Fürsprecher

Felix Walter Lanz, Strausak Rechtsanwälte und Notare,

Beschwerdeführerin

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenabschätzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Februar 2021 brannte es

in der Liegenschaft von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die

Abklärungen ergaben, dass die Eigentümerin beabsichtigt habe, ihre Mahlzeit zu

erwärmen und dabei irrtümlicherweise den Drehschalter der Warmhalteplatte

eingeschaltet habe. In der Folge sei der auf der Wärmeplatte deponierte

Wasserkocher (der nicht ans Stromnetz angeschlossen gewesen sei) und die in der

Nähe befindlichen Materialien thermisch dermassen belastet worden, dass sich

ein Glimmbrand habe entwickeln können. Durch das Feuer sei die eingebaute

Küchenkombination stark brand- sowie hitzegeschädigt worden und die Decken,

Wände und Böden der Räumlichkeiten im Parterre sowie das Mobiliar und die

übrigen Einrichtungsgegenstände im Parterre sowie im Ober- und im Dachgeschoss

seien durch Russ- und Rauchgaspartikelanhaftungen verunreinigt worden.

2. Am 11. September 2021

besichtigten Vertreter der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV;

nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Liegenschaft vor Ort und schätzten den

Schaden.

3. Am 22. November 2021 (Datum des

Entwurfs) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Zusammenstellung der Schadensumme (Entwurf der Verfügung betreffend Abschätzung

Brandschaden) zu. Im Entwurf war die von der SGV auszubezahlende Schadensumme

auf CHF 295'476.50 festgelegt.

4. Am 7. Dezember 2021 fand eine

Besprechung zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegnerin und dem von der Beschwerdeführerin engagierten Bauleiter

statt.

5. Mit E-Mail vom 11. Februar 2022 bat

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin insbesondere, mit dem Erlass der

Verfügung betreffend Schadenabschätzung zuzuwarten, damit die Brandstätte nach

erfolgtem Rückbau nochmals besichtigt werden könne. Zudem beantragte sie – vor

Erlass der Verfügung – Akteneinsicht und die Erläuterung der in Prozenten

ausgedrückten Gebäudeschadenpositionen.

6. Am 28. Februar 2022 erging die

Verfügung der Beschwerdegegnerin mit Kostengutsprache in Höhe von insgesamt

CHF 296'038.90.

7. Die Beschwerdeführerin erhob am

10. März 2022 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022

sei aufzuheben und die Streitsache sei an sie zur Neufestsetzung der

Versicherungsleistungen zurückzuweisen, nach vervollständigter Abklärung des

Sachverhaltes und nach Gewähren des rechtlichen Gehörs. Eventualiter sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 aufzuheben und die

Versicherungsleistungen (Gebäudeschaden und weitere Entschädigungen) seien auf

total CHF 472'854.20, eventuell in gerichtlich zu bestimmender Höhe,

festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Schreiben vom 28. April 2022

nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022

reichte die Beschwerdeführerin weitere Bemerkungen ein, bestätigte ihr

Hauptbegehren und erhöhte in ihrem Eventualbegehren die beantragte

Versicherungsleistung auf CHF 589'690.35.

10. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. §§ 10 Abs. 2 lit. b und 41

Abs. 2 Gebäudeversicherungsgesetz [GVG, BGS 618.111] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Vorinstanz führte in der

Verfügung vom 28. Februar 2022 im Wesentlichen aus, dass es sich um einen

Brandschaden an einem zum Neuwert versicherten Gebäude handle. Die Schadensumme

sei grösser als 1/5 der Schätzungssumme. Der Schaden werde nach dem Verhältnis

des beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme

ausgemittelt. Für weitere Entschädigungen würden die Räumungskosten mit

8.

% des versicherten Schadens bemessen sowie ein Teuerungsausgleich

erstattet, sofern im Schadenjahr eine Baukostenteuerung stattgefunden habe. Der

Teuerungsausgleich werde pro rata der massgebenden Zeit berechnet und auf ganze

Monate aufgerundet. Der Zeitwert des Gebäudes betrage zum Zeitpunkt des

Schadens 85 % gemäss Einschätzung vom 26. Februar 2009. Am

11.

September 2021 hätten die Amtei-Schätzungskommission

Dorneck-Thierstein, Schätzungspräsident, SGV, sowie die beiden Amteischätzer,

beide ausgewiesene und diplomierte Baufachleute, den Schaden besichtigt und

abgeschätzt. Das Ergebnis sei das Folgende:

A. Gebäudeschaden (§ 12 GVG)

Versicherung

Index 138.2 %

Schaden

Wohnhaus Erdgeschoss – Schaden

35.

%

CHF 519'816.00

CHF 181'935.60

Wohnhaus Obergeschoss – Schaden

20.

%

CHF 315'602.00

CHF 63'120.40

Wohnhaus Vorbau West EG – Schaden

35.

%

CHF 17'887.00

CHF 6'260.45

Wohnhaus Vorbau West OG – Schaden

20.

%

CHF 10'859.00

CHF 2'171.80

Eingangsvordach

CHF 41'045.00

CHF 10'261.25

Untergeschoss

CHF 289'254.00

CHF 5'785.10

Untergeschoss Vorbau West

CHF 9'812.00

CHF 196.25

Untergeschoss Vorbau Ost

CHF 7'739.00

CHF 154.80

Total

1'212'014.00

CHF 269'885.65

B. Weitere Entschädigungen (§ 13 GVG)

Schaden

Räumungskosten max. 8 % der

Schadensumme von CHF 269'885.65

CHF 21'590.85

Notmassnahmen

CHF 4'000.00

Areal

0.00

Total Weitere Entschädigungen

CHF 25'590.85

C. Teuerungszuschläge (§ 26

Abs. 2 i.V.m. § 47 Abs. 2 GVG)

Schaden

Teuerungsausgleich von Baukostenindex

138.2

auf 139.8 für zwei Monate der Schadensumme

CHF 520.75

Teuerungsausgleich von Baukostenindex

138.2

auf 139.8 für zwei Monate der maximalen Räumungskosten

CHF 41.65

Areal

0.00

Total maximale Teuerungszuschläge

CHF 562.40

Die rechtskräftig festgesetzte

Versicherungsleistung werde ausbezahlt, wenn die Wiederherstellung mindestens

in der Höhe des bisherigen Versicherungswertes erfolgt sei. Die

Wiederherstellung sei in der Regel vom Eigentümer oder dessen Erben

vorzunehmen.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

insbesondere geltend, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden, indem die

Beschwerdegegnerin eine Schätzung unter Annahmen vorgenommen habe und nicht,

wie beantragt, den Schaden nach Rückbau und Reinigung der vom Brand versehrten

Gebäudeteilen erneut geschätzt und bestätigt habe. Im Zeitpunkt der

Besichtigung hätten der Rückbau und die Reinigung der vom Brand versehrten

Gebäudeteile noch bevorgestanden. Die effektiv beschädigten und zu

reparierenden Gebäudeteile hätten deshalb noch gar nicht vollständig

identifiziert werden können und hätten dazu gezwungen, Annahmen zu treffen.

Wollte man von einer nochmaligen Besichtigung der Brandstätte nach erfolgtem

Rückbau bzw. durchgeführten Reinigungsarbeiten absehen, werde beantragt, diese

offenen Fragen gutachterlich klären zu lassen.

3.2

Weiter moniert die

Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe in mehrfacher Hinsicht den

Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Der Beschwerdeführerin

sei die beantragte Akteneinsicht verwehrt worden. Weiter gebe die

Beschwerdegegnerin geradezu in arbiträr anmutender Weise vier Positionen des

Gebäudeschadens in Prozenten der betreffenden Versicherungssumme aus und zu

vier Positionen fänden sich einzig ein in Franken und Rappen bemessener

Schadensbetrag. Sie mache hierzu keinerlei Angaben über die Herleitung der

prozentualen und der betraglichen Quantifizierung. Ferner habe die Beschwerdegegnerin

die Verfügung betreffend Schadenabschätzung erlassen, ohne auf die Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie wäre verpflichtet gewesen, die

Parteivorbringen einlässlich zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen. Dieser verfahrensrechtliche Mangel werde die

Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht heilen können. Allein mit der

Besprechung vom 7. Dezember 2021 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör

keineswegs erfüllt. Denn auch an der Besprechung seien insbesondere die

Prozentangaben nicht hergeleitet worden. Der Anspruch auf Wahrung des

rechtlichen Gehörs sei formeller Natur. Dessen Verletzung führe grundsätzlich

zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Streitsache sei an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, in Beachtung des

Untersuchungsgrundsatzes den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig zu

erheben.

4.1

Das öffentliche Verfahrensrecht ist

Dispositiv

grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach ist es Sache der

Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (§ 14 VRG,

Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Nach der schweizerischen

Rechtsauffassung obliegt es insbesondere den Administrativbehörden, den

erforderlichen Beweis zu führen. Dabei darf eine Behörde nur auf jene Tatsachen

abstellen, die ausreichend bewiesen sind. Nach dem Regelbeweismass der vollen

Überzeugung gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach objektiven

Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Die

Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass es allein der Behörde obliegt, den

Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären. Letztere verpflichtet die

zuständige Behörde, alle zumutbaren und rechtlich zulässigen Mittel der

Sachverhaltsaufklärung einzusetzen. Dabei hat sie sich an der

Entscheiderheblichkeit einer Tatsache, an verfahrensökonomischen Überlegungen

sowie am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Sie trägt die

Verantwortung für die Feststellung der materiellen Wahrheit, was insbesondere

dazu führt, dass sie nicht nur für die Parteien belastende, sondern auch

begünstigende Tatsachen zu ermitteln hat. Entsprechend muss die Behörde die von

den Parteien vorgebrachten tatsächlichen Vorbringen oder die von den Parteien

nicht bestrittenen Sachverhaltselemente nicht zwingenderweise berücksichtigen;

auch kann die Behörde auf Sachverhaltselemente abstellen, die von keiner Partei

erwähnt werden oder die unter den Parteien umstritten sind (Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1375 f.).

4.2. Die Verwaltungsbehörde hat somit

die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die

rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass

ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet

werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind nach § 15 VRG berechtigt, zur

Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen,

Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche

Auskünfte einzuholen (vgl. Markus Joos, in Glaus/Honsell [Hrsg.],

Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar, 2009, S. 404 f.,

N 8.1.4 f.). Der Augenschein ist eine Beweiserhebung durch eigene

Sinneswahrnehmung. Er kann grundsätzlich alle äusseren (wahrnehmbaren) Gegebenheiten

betreffen, wobei der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zukommt, ob sie

einen Augenschein ansetzt (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 3015).

4.3. Die Beschwerdegegnerin führte einen

Augenschein durch und schätzte den Schaden. Sie ist nicht gehalten, diesbezüglich

weitere Beweise abzunehmen oder zu erheben. Da ihr auch ein weiter

Ermessensspielraum zukommt, ob sie einen Augenschein ansetzt, kann ihr nicht

vorgehalten werden, sie hätte einen zusätzlichen und – nach Reinigung und

Rückbau – nachträglichen Augenschein vornehmen müssen. Die Schätzungskommission

der Gebäudeversicherung nimmt die Abschätzung des Schadens vor (§ 8 Abs. 3 lit. b GVG). Die Schätzungskommission besteht aus einem

Schätzungspräsidenten der Gebäudeversicherung und zwei Schätzern (§ 8 Abs. 1 GVG). Bei den Schätzern handelt es sich um unabhängige

Baufachleuten bzw. erfahrene Experten

(https://www.sgvso.ch/versicherung/schaetzung/: zuletzt besucht am 22. Februar

2023). Anlässlich des Augenscheins nahmen sie eine Schätzung des Schadens vor.

Sie kamen dabei nicht zum Schluss, eine Schätzung des Schadens sei aufgrund des

Schuttes oder herumliegenden Gebäudeteilen nicht möglich und nach Rückbau bzw.

Reinigung zu wiederholen. Vielmehr konnten sie den tatsächlichen Schaden

fokussiert eruieren und das ganze Schuttbild dabei ausblenden. Eine nochmalige

Besichtigung hätte an der Einschätzung nichts geändert. Damit erübrigt sich

auch die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gutachtens (vgl.

dazu auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 652 ff.). Würde der Argumentation der

Beschwerdeführerin gefolgt werden, müssten wohl standardgemäss bei jedem

Brandfall zwei Augenscheine vorgenommen werden. Einer, der nach dem

Brandereignis erfolgt, der andere nach den Reinigungs- und Räumungsarbeiten, um

den ersten zu bestätigen bzw. überprüfen. Dabei blendet die Beschwerdeführerin

aus, dass es sich bei den Personen, die den Schaden abgeschätzt haben, um

Fachexperten handelt, die einschätzen können, ob im konkreten Einzelfall eine

nochmalige Besichtigung vonnöten ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin vermag

nicht darzulegen und mit ihren Ausführungen nicht zu überzeugen, weshalb in

ihrem Fall die erste Einschätzung nicht genügt hätte. Die Beschwerdegegnerin

hat den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt, indem sie zum Schluss kam, eine

weitere Beweisabnahme sei nicht nötig und der rechtserhebliche Sachverhalt sei

bewiesen.

5.1. Was die Verletzung des rechtlichen

Gehörs anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Die in der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 enthaltene Schadenabschätzung

basiert – wie der Name bereits sagt – auf einer Schätzung der

Schätzungskommission der Gebäudeversicherung. Wie bereits erwähnt, handelt es

sich bei der Schätzungskommission um Experten. Einer Schätzung von Experten sind

gewisse Ermessensspielräume immanent. Wichtig dabei ist, dass die Experten

(bzw. vorliegend die Vorinstanz) die Grundlagen ihrer Expertise aufzeigen und

begründet darlegen und erläutern, auf welchem Weg und gestützt auf welche

Methoden bzw. Fachkenntnisse sie ihre Befunde ermittelt und ihre

Schlussfolgerungen gezogen haben. Die Expertise muss inhaltlich vollständig,

klar und schlüssig sein. Die Schlussfolgerungen müssen nach den Gesetzen der

Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen

werden können. Das Ergebnis findet Eingang in eine öffentlich-rechtliche

Verfügung (vgl. Andreas Rüegg, Gebäudeversicherung, S. 247,

N 6.2.28).

5.2. Die Behörde hat Verfügungen dem

Adressaten grundsätzlich begründet zu eröffnen (Art. 29 Abs. 2 BV).

Einen vergleichbaren Anspruch auf Begründung gewährt auch Art. 6 Abs. 1

EMRK in seinem Geltungsbereich. Nach Ansicht der Lehre gilt die

Begründungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht nur für die Gerichte im Sinne

dieser Bestimmung, sondern auch für Verwaltungsbehörden, weil eine ungenügende

Begründung der Verfügung faktisch den Zugang zum Gericht einschränken und die

richterliche Kontrolle in Frage stellen kann. Darzulegen sind die grundlegenden

Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid stützt. Diese haben sich auf die zugrunde gelegte Sach- und

Rechtslage zu beziehen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde

– im Rahmen ihrer Begründungspflicht – mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und auf jedes einzelne Vorbringen eingeht. Vielmehr kann es

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung

muss immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

nächsthöhere Instanz weiterziehen kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die

betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des

Entscheids ein Bild machen können. Die Begründungsdichte ist im Wesentlichen

abhängig vom Entscheidspielraum, welcher den Behörden durch die anwendbaren

Normen eröffnet wird, von der Komplexität der Sach- und oder Rechtslage sowie

von der Eingriffsintensität (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 538 ff.).

5.3. Die Beschwerdeführerin beantragte

bei der Beschwerdegegnerin mehrmals, insbesondere mit E-Mail vom

11. Februar 2022, die Zahlen in der Abschätzungsverfügung zu erläutern. Allerdings

begründet die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid vom 28. Februar 2022

tatsächlich nicht, gestützt auf welche Kriterien und inwiefern sie auf die Höhe

der verschiedenen Schadenspositionen gekommen ist. Sie beziffert beispielsweise

den Schaden im Erdgeschoss zu 35 %, ohne dazu irgendwelche Ausführungen

gemacht zu haben. Bei anderen Schadenspositionen wie z.B. beim Untergeschoss

geht die Beschwerdegegnerin von pauschalen Zahlen aus. Wie sie auf diese Zahlen

kommt, ist nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor.

Offensichtlich handelt es sich bei der Schätzung um eine sehr genaue Angabe,

denn die einzelnen Schadenpositionen sind allesamt in Franken und Rappen

angegeben. Die Beschwerdegegnerin hätte Ausführungen zu den angewandten

Kriterien und der Subsumtion machen müssen, auch bzw. gerade wenn es sich, wie

die Beschwerdegegnerin behauptet, «um das auf langjähriger Erfahrung basierende

«Handwerk» der zuständigen Schätzungskommission» handelt. So muss doch das

angewandte Handwerk und deren Subsumtion transparent dargelegt werden. Die

Beschwerdegegnerin stellt sich im Vernehmlassungsverfahren auf den Standpunkt,

nach Zustellung des Entwurfs der Abschätzungsverfügung an die

Beschwerdeführerin habe eine Besprechung stattgefunden. Damit sei der

Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör eingeräumt worden. Der Schätzungspräsident

habe an der Besprechung vom 7. Dezember 2021 sehr wohl erläutert, wie die

Schadenabschätzung bei Schäden über 1/5 des Versicherungswertes erfolge. Zudem

seien die als beschädigt erachteten Gebäudeteile wie erwähnt in der Verfügung

unter A. explizit aufgeführt worden. Nichtsdestotrotz habe sich der

Schätzungspräsident die Mühe gemacht, die vom Bauleiter verfasste

Kostenberechnung auseinanderzunehmen und in Bezug zu den tatsächlich auf die

SVG entfallenden Schadenkosten zu setzen. Die Analysierung der Kostenberechnung

des Bauleiters sei durch den Schätzungspräsidenten unter dem Aspekt von

§ 47 Abs. 1 GVG erfolgt, dass die SGV den ermittelten Schaden vergüte

und sich dieser bei Teilschäden über 1/5 der Schätzungssumme gerade nicht nach

den Wiederherstellungskosten berechne (§ 46 GVG). Der Aufstellung sei zu

entnehmen, dass der Anteil der tatsächlich auf die SGV entfallenden Kosten

CHF 294'621.90 betrage, wogegen die Abschätzung in Prozent gemäss

§ 46 Abs. 1 Satz 1 GVG bei CHF 295'476.50 (ohne

Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs) liege.

5.4. Vorliegend handelt es sich

unbestrittenermassen um einen Teilschaden. Grundsätzlich gilt auch bei

Teilschäden, dass der Schaden sowohl in qualitativer Hinsicht (Neuwert,

Zeitwert, andere Werte) als auch bezüglich der quantitativen Komponente

(Versicherungswert als Ersatzwert) auf der Grundlage des im Schadenfall

geltenden Versicherungswertes ermittelt wird. Die Schadenabschätzung ermittelt

also nicht den tatsächlich erlittenen, sondern den versicherungsrelevanten Schaden.

Die Gebäudeversicherungsgesetze sehen hiefür verschiedene Methoden vor und

statuieren für bestimmte Fälle auch Ausnahmen (vgl. Andreas Rüegg,

Gebäudeversicherung, S. 249, N 6.2.43).

Das Solothurnische

Gebäudeversicherungsgesetz sieht in § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, dass

der Schaden – sofern die Schadensumme mehr als 1/5 der Schätzungssumme beträgt,

was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist – nach dem Verhältnis des

beschädigten Teiles zum gesamten Gebäude und dessen Schätzungssumme auszumitteln

ist.

Gemäss Proportionalregel ist der Schaden

grundsätzlich ausgehend vom Versiche­rungswert nach dem Verhältnis des

beschädigten zum intakten Gebäudeteil bzw. Wertverhältnis des beschädigten

Teils zum Gesamtwert des Objektes zu ermitteln. Der so ermittelte Schaden

bildet unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen die obere Grenze der

Entschädigung (vgl. Andreas Rüegg, Gebäudeversicherung, S. 249,

N 6.2.44.). Die Anwendung der Proportionalregel schliesst nicht aus, dass

im Einzelfall die Schadenschätzung aufgrund der Wiederherstellungskosten oder

nach der Restwert­methode erfolgt. Die durch die Proportionalregel festgelegte

Obergrenze bleibt indessen auch in diesen Fällen bestehen, sofern es sich nicht

um Kleinschäden handelt oder auf Gesetzesstufe entsprechende Ausnahmen

(§ 46 Abs. 1 Satz 2 GVG) statuiert werden (vgl. Andreas Rüegg,

Gebäudeversicherung, S. 250, N 6.2.48).

Die Beschwerdegegnerin wandte die

Proportionalregel an, indem sie den Schaden – zumindest bei einigen

Positionen – in Prozent angab. Begründet wurden die Zahlen nirgends. Dass eine

Besprechung stattgefunden hat und die Zahlen anscheinend anlässlich dieser

Besprechung erläutert worden seien, genügt nicht. In den Akten befindet sich

auch kein entsprechendes Protokoll. Das Bundesgericht verpflichtet Behörden

dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört (BGE 115

Ia 99). Dieser Grundsatz, der im Strafverfahren entwickelt wurde, gilt für alle

Verfahrensarten. Es besteht eine Aktenerstellungspflicht. Ein Protokoll dient nicht

nur der Verwaltungsbehörde als Gedächtnisstütze, es ist auch Voraussetzung des

verfassungsmässig garantierten Akteneinsichtsrechts des Betroffenen und es

bildet schliesslich auch unverzichtbare Grundlage für die Überprüfung eines

Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (vgl. VWBES.2005.394, E. 2 e).

5.5. Praxisgemäss kann bei Verstössen

gegen die Begründungspflicht der Mangel im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren

geheilt werden, wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der Anfechtung ihres

Entscheids eine hinreichende Begründung in der Vernehmlassung nachschiebt und

der Beschwerdeführer Gelegenheit erhält, seine Beschwerde in der Replik oder in

einer zusätzlichen Beschwerdebegründung zu ergänzen (Wiederkehr/Plüss, a.a.O.,

Rz. 606).

5.6. Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, der Schätzungspräsident habe sich anlässlich der Vernehmlassung die

Mühe gemacht, die vom Bauleiter erstellte Kostenrechnung auseinanderzunehmen.

Dazu reichte die Beschwerdegegnerin die überarbeitete Kostenrechnung als

Beilage 16 zu den Akten und fügte jeweils bei denjenigen Positionen, die die

Beschwerdegegnerin nicht oder nicht in der beantragten Höhe übernahm,

Stichworte als Begründung hinzu. Sie verglich somit die beantragte

Schadensposition und deren geltend gemachte Höhe mit der tatsächlichen

Kostengutsprache durch die SGV. Nur um ein Beispiel zu nennen, beantragte die

Beschwerdeführerin für die Kücheneinrichtung eine Kostengutsprache in Höhe von

CHF 55'788.60. Dazu reichte sie eine detaillierte Aufstellung der

einzelnen Positionen ein, allerdings ohne konkrete Offerten. Die

Beschwerdegegnerin bezifferte in Beilage 16 für die Kücheneinrichtung einen Betrag

von CHF 30'000.00 mit der Begründung «Grundlage fehlt ohne Offerten». Wie

die Beschwerdegegnerin aber auf den pauschalen Betrag von CHF 30'000.00

kommt, ist unklar. In der mit der Vernehmlassung nachgeschobenen Begründung

vergleicht die Beschwerdegegnerin jede Position und stellt – entgegen ihrer

Behauptung – auf die Wiederherstellungskosten ab. Dieses Vorgehen wäre nicht zu

bemängeln, da die Anwendung der Proportionalregel nicht ausschliesst, dass im

Einzelfall die Schadenschätzung aufgrund der Wiederherstellungskosten erfolgt.

In der Subsumtion kam die Beschwerdegegnerin auf Wiederherstellungskosten von

insgesamt CHF 294'621.90, dies im Vergleich zur in der angefochtenen

Verfügung gewährten Kostengutsprache von CHF 296'038.90. Offensichtlich

erfolgte die Berechnung der Kostengutsprache in der angefochtenen Verfügung

aber gerade nicht nach den Wiederherstellungskosten, da die Schadenspositionen

in Prozent angegeben wurden. Mit der nachgeschobenen Begründung wird somit

nicht die angefochtene Verfügung begründet, sondern lediglich dargelegt, dass

die Beschwerdegegnerin auch beim Vergleich der einzelnen Positionen auf

dasselbe Resultat gelangt wäre. Dass die Beschwerdegegnerin unabhängig von der

Berechnungsmethode auf dasselbe Resultat gekommen wäre, ist aber auch hiermit

nicht dargetan, hätte die Beschwerdegegnerin doch so lange mit den Zahlen

jonglieren können, bis sie in die Nähe desselben Ergebnisses gekommen wäre.

Manche Positionen stellen denn auch pauschale und im grossen Ermessen liegende

Zahlen dar, welche ebenfalls unbegründet geblieben sind. Damit reicht auch die

nachgeschobene Begründung nicht aus, um die Verletzung des rechtlichen Gehörs

zu heilen. Im Übrigen kann auch aus den Akten nicht auf die vorgebrachten Zahlen

geschlossen werden.

5.7. Die Pflicht, Verfügungen zu

begründen, steht in einem engen Zusammenhang zu Art. 8 und Art. 9 der

Bundesverfassung (BV, SR 101). Die Einhaltung dieser Garantien kann ohne

Begründung nicht wirksam überprüft werden, da erst anhand dieser darauf

geschlossen werden kann, ob der Entscheid unter Zugrundlegung von unsachlichen

oder willkürlichen Motiven gefällt worden ist (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz.

604). Aufgrund der fehlenden bzw. ungenügenden Begründung, welche die

Beschwerde­gegnerin auch nicht in der Vernehmlassung nachgeschoben hat, ist es

weder der Beschwerdeführerin noch dem Verwaltungsgericht möglich, die

Kostengutsprache nachzuvollziehen. Die Beschwerde erweist sich aus formalen

Gründen als begründet und ist teilweise gutzuheissen.

5.8. Zwar bietet die Beschwerdegegnerin

als Beweis insbesondere die Befragung des Schätzungspräsidenten an. Gegen ein

solches Vorgehen spricht indes der Umstand, dass es grundsätzlich Sache der

Verwaltungsbehörde ist, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären, zu

erstellen und zu begründen (E. 4.2. hievor). Es ginge nicht an, dass das

Verwaltungsgericht eine Beweisabnahme mit Partei- und Zeugenbefragung

durchführen müsste, nur um die fehlende bzw. ungenügende Begründung der

angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin nachzuholen, zumal die

Beschwerdeführerin eine Instanz verlieren würde. Bei gravierenden

Verfahrensfehlern ist ein kassatorischer Entscheid möglich und unter gegebenen

Umständen auch geboten (Markus Joos, Gebäudeversicherung, a.a.O., S. 409,

N 8.1.17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Die Verfügung der SGV vom 28. Februar 2022 ist

aufzuheben und das Verfahren ist zu neuer Entscheidung im Sinne der

obenstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.1. Gemäss dem Verfahrensausgang sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die

Kosten des Verfahrens werden auf CHF 1'000.00 festgelegt. Der geleistete

Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in voller Höhe zurückerstattet.

6.2. Desgleichen hat die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren angemessen zu entschädigen. Deren Rechtsanwalt hat eine Kostennote

eingereicht und macht einen zeitlichen Aufwand von 49 Stunden à CHF 300.00,

ausmachend CHF 14'700.00, zuzüglich Auslagen von CHF 9'757.90

(Gutachten) und Mehrwertsteuer geltend. Zur Höhe der von der Beschwerdeführerin

verlangten Entschädigung äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Die

Kostennote wurde nicht detailliert eingereicht, sondern unterscheidet lediglich

zwischen dem angefallenen Aufwand vom 20. November 2021 (Eingang Entwurf

Abschätzungsverfügung der SGV) bis 10. März 2022 (Einreichen der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde) sowie vom 28. April 2022 (Eingang

Stellungnahme der SGV zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) bis 30. Mai 2022

(Einreichen Bemerkungen zur Stellungnahme der SGV). Damit kann nicht eruiert

werden, wofür der Aufwand genau angefallen ist. Mit Blick darauf, dass das Verfahren

wegen fehlender Begründung der Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird

und die materiellen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidrelevant

sind, erscheint der Stundenaufwand als massiv übersetzt. Zudem sind die

Auslagen für das Parteigutachten nicht zu ersetzen, zumal sie für den Ausgang

des Verfahrens nicht von Bedeutung sind. Insgesamt umfassen die von der

Beschwerdeführerin eingereichten Rechtsschriften 25 Seiten, wovon mindestens

sieben Seiten für das vorliegende Ergebnis keine Rolle spielen. Wird pro Seite

eine Stunde Aufwand berechnet und der Aufwand fürs Studium der Verfügung und der

Stellungnahme der Vorinstanz von ca. 2 Stunden miteinberechnet, ergibt dies einen für

dieses Verfahren angemessenen Stundenaufwand von 20 Stunden. 20 Stunden à

CHF 300.00 ergibt eine von der Beschwerdegegnerin an die

Beschwerdeführerin zu ersetzende Parteientschädigung von CHF 6'000.00.

Hinzu kommen noch Auslagen von CHF 203.10 und MWST, insgesamt somit CHF 6'680.75.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 28. Februar 2022 der Solothurnischen Gebäudeversicherung

wird aufgehoben und das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen. Der

geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin in voller Höhe

zurückerstattet.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine pauschale Parteientschädigung von CHF 6'680.75

(inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Hasler