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Entscheid

VWBES.2022.112

Notfalldienstleistung bzw. Ersatzabgabe

19. Oktober 2022Deutsch22 min

leiste bereits gynäkologisch-geburtshilflichen Notfalldienst in der Klinik Obach

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Notfalldienstkommission

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Notfalldienstleistung

bzw. Ersatzabgabe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Mit Entscheid vom 21. April 2020

verpflichtete die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn A.___ ab dem

Jahr 2020 zur Bezahlung einer jährlichen Ersatzabgabe von CHF 6'000.00 wegen

nicht geleistetem anerkannten (gynäkologisch-geburtshilflichen) Notfalldienst.

1.2 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 8. Mai 2020 Beschwerde an das Departement des

Innern (DdI) und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids sowie das Absehen von der Erhebung einer Ersatzabgabe. In seiner

Begründung machte er gesundheitliche Gründe geltend. Ferner führte er aus, er

leiste bereits gynäkologisch-geburtshilflichen Notfalldienst in der Klinik Obach

in Solothurn sowie in der Klinik Linde in Biel.

1.3 Mit Entscheid vom 3. Februar 2021

hiess das DdI die Beschwerde teilweise gut. Der angefochtene Entscheid wurde

aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Auswirkungen der gesundheitlichen

Einschränkungen auf die Arbeitstätigkeit und zur Abklärung, ob es sich bei der

geltend gemachten Tätigkeit im Kanton Bern um anerkannten Notfalldienst handle,

zurückgewiesen. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.

2.1 Mit Verfügung vom 16. Juli 2021 verpflichtete

die Notfalldienstkommission den Beschwerdeführer erneut, ab dem Jahr 2020 eine

Ersatzabgabe von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Zur Begründung verwies die Kommission

im Wesentlichen auf ihren Entscheid vom 21. April 2020.

2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer

am 24. Juli 2021 (erneut) Beschwerde an das DdI. Sinngemäss verlangte er die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Absehen von der Erhebung einer

Ersatzabgabe. Der Beschwerdeführer berief sich im Wesentlichen auf die bereits

geltend gemachten Beschwerdegründe in der Beschwerde vom 8. Mai 2020 und machte

zudem geltend, die Notfalldienstkommission habe sämtliche Unterlagen von ihm

erhalten (Dienstpläne, Pensa, ärztliche Atteste etc.). Er verstehe nicht,

weshalb er diese erneut hätte zusenden müssen. Falls noch weitere Informationen

von ihm verlangt würden, seien diese konkret zu benennen.

2.3 Am 18. Februar 2022 wies das DdI die

Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Kosten wurden wiederum keine erhoben.

2.4 Frist- und Formgerecht erhob der

Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, dagegen

am 10. März 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte das

Folgende:

1. Es

sei die Verfügung der Notfalldienstkommission vom 16. Juli 2021 betreffend

Notfalldienstleistung beziehungsweise Ersatzabgabe aufzuheben.

2. Es

sei der Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht beziehungsweise der

jährlichen Ersatzabgabe zu befreien.

3. Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Eventualiter sei die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.5 Mit Präsidialverfügung vom 11. März

2022 wurde der Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, dass

Inkassomassnahmen bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verwaltungsgerichts zu

unterbleiben haben.

2.6 Mit Eingabe vom 1. April 2022 liess

der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdeschrift zu den Akten reichen und

seine Rechtsbegehren folgendermassen präzisieren:

1. Es

sei die Verfügung der Notfalldienstkommission vom 16. Juli 2021 betreffend

Notfalldienstleistung beziehungsweise Ersatzabgabe aufzuheben.

2. Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen

Notfalldienstpflicht nachkommt.

3. Eventualiter

sei der Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht beziehungsweise der

jährlichen Ersatzabgabe zu befreien.

4. Subeventualiter

sei die Ersatzabgabe auf maximal CHF 3'000.00 zu reduzieren.

5. Subsubeventualiter

sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6. […]

7. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.7 Am 19. Mai 2022 liess sich das DdI

vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf

eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.8 Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 nahm

der Beschwerdeführer erneut Stellung.

2.9 Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

des Ddl ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet erhoben

worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige

gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids zur Beschwerde legitimiert, auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 VRG). Weil das Departement in

der Sache bereits als zweite Instanz entschieden hat, steht es dem

Verwaltungsgericht hingegen nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu

überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Anlass zur Beschwerde gibt die

Erhebung einer jährlichen Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 6'000.00 ab dem Jahr

2020.

für nicht geleisteten beziehungsweise anerkannten

gynäkologisch-geburtshilflichen Notfalldienst.

3.1

In seiner Beschwerdeschrift vom 11.

März 2022 beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Befreiung von der Leistung einer jährlichen Ersatzabgabe

(vgl. 1. und 2. Hauptbegehren). In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung

verlangte er im Hauptbegehren nunmehr – neben der Aufhebung des angefochtenen

Entscheids – die Feststellung, dass er der gesetzlichen Notfalldienstpflicht

nachkomme. Infolgedessen sei er nicht abgabepflichtig. Eventualiter sei der

Beschwerdeführer von der jährlichen Ersatzabgabe zu befreien, subeventualiter

sei die Ersatzabgabe auf CHF 3'000.00 zu reduzieren und subsubeventualiter sei

die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im Einzelnen macht er geltend, auf

Bundesebene verpflichte Art. 40 lit. g Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11)

Ärztinnen und Ärzte in dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe

der kantonalen Vorschriften im Notfalldienst mitzuwirken. Das zitierte

Bundesgesetz definiere nur, aber immerhin, den Grundsatz der

Notfalldienstpflicht. Es bilde zugleich Basis für die kantonale Präzisierung

derselben. Dabei sei zu beachten, dass die Kantone die abschliessende Liste der

Berufspflichten nicht materiell erweitern dürften. Das MedBG bezwecke eine

Gesundheitsversorgung von hoher Qualität. Wie die Notfalldienstkommission mit

Schreiben vom 12. März 2020 an den Beschwerdeführer richtig festgehalten habe,

sei unter dem Begriff Notfalldienst «eine Dienstleistung zu Handen der

Gesamtbevölkerung» zu verstehen. Die Einschränkung der Notfalldienstleistung

auf den Kanton Solothurn verstosse gegen Bundesrecht. Die Notfalldienstpflicht von

Ärztinnen und Ärzten werde im Kanton Solothurn in § 20 Gesundheitsgesetz (GesG,

Dispositiv

BGS 811.11) geregelt. Ärztinnen und Ärzte seien demnach verpflichtet, sich

persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei

zu gewährleisten (§ 20 Abs. 1 GesG). Regional sei dabei nicht

gleichzusetzen mit kantonal, sondern gestützt auf das MedBG und die Lehre auf

das regionale Einzugsgebiet der betroffenen Medizinalperson. Die regionale

Einschränkung bezogen auf die betroffene Medizinalperson entspreche auch dem

Sinn und Zweck des Notfalldienstes, welcher nur dann gewährleistet werden

könne, wenn die Fahrzeiten 30 Minuten nicht überschreiten würden. Die

kantonalen Vorschriften seien bundesrechtskonform auszulegen. Auch die

Notfalldienstkommission und das Reglement der Gesellschaft der Ärztinnen und

Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen Notfalldienst im Kanton

Solothurn (NFDR) hätten sich an den bundesrechtlichen Rahmen zu halten. Dass

der Notfalldienst im Kanton Solothurn geleistet werden müsse, um anerkannt zu

werden, gehe mitnichten aus dem NDFR hervor. Im Gegenteil sehe das NFDR

explizit regionen- und kantonsüberschreitende Notfalldienstrayons vor (vgl. S.

2 ff. der ergänzenden Beschwerdebegründung).

Dass (Fach-)Ärzte in kantonalen

Randregionen wie Grenchen Patientinnen aus ver­schiedenen Kantonen

beziehungsweise vor allem aus Bern und Solothurn behandelten, sei notorisch.

Der Beschwerdeführer lebe in [...] und benötige lediglich 10 Autominuten in die

Klinik Linde in Biel. Dass er dort Notfalldienst leiste, sei naheliegend und mit

den im Recht liegenden Dienstplänen erwiesen. Die entsprechenden Dienstpläne

habe er aufgelegt und in seiner Beschwerde an das Departement vom 24. Juli 2021

ausgeführt, dass er in der Privatklinik in Linde in Biel in der Notfallstation jährlich

fünf bis sechs ganze Wochen Notfalldienste in der gynäkologisch-geburtshilflichen

Abteilung leiste, nota bene nicht nur für den Kanton Bern, sondern auch für im

Kanton Solothurn wohnhafte Patientinnen. Auch im Jahr 2022 habe der

Beschwerdeführer weiterhin Notfalldienste in Form von 24 Stunden Abrufbereitschaft

geleistet. Die neuen Dienstpläne würden aufge­legt. Damit wirke der

Beschwerdeführer an der gesamtschweizerischen Sicherstellung des

Notfalldienstes mit und komme seiner Pflicht nach. Die vorinstanzliche Nichtbe­rücksichtigung

der im Kanton Bern geleisteten Notfalldienste sei willkürlich und ver­stosse

gegen Bundesrecht. Vorliegend sei unklar, welche Dienste der Beschwerdeführer

leisten müsste, um seiner gesetzlich nicht näher definierten

Notfalldienstpflicht nachzu­kommen. Dies sei von der Notfalldienstkommission zu

keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Mit den effektiv geleisteten Diensten in

Biel und Solothurn leiste der Beschwer­deführer seinen Beitrag zur

Sicherstellung der ärztlichen Versorgung ausserhalb der Sprechstunden und in

dringenden Fällen über total 13 bis 16 Wochen pro Jahr und dies an 24 Stunden.

Aus den im Recht liegenden Dienstplänen gehe konkret hervor, in welchen Wochen

der Beschwerdeführer Notfalldienst geleistet habe. Damit sei seine Pflicht

erfüllt und es bestehe kein Raum, zusätzlich eine Ersatzabgabe zu verlangen.

Die Notfalldienstkommission beziehungsweise das Departement hätten im

verwaltungs­internen (Beschwerde-)Verfahren beim damals noch nicht anwaltlich

vertretenen Be­schwerdeführer bei allfälligen Interpretationsproblemen

rückfragen müssen oder bei Unklarheiten gestützt auf die eingereichte Vollmacht

direkt bei den Spitälern nachfragen können (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde).

3.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich,

der Beschwerdeführer bringe vor, dass er in der Privatklinik Obach

geburtshilfliche Notfalldienste im Rahmen von acht – zehn Wochen und in der

Privatklinik Linde Biel geburtshilfliche Dienste im Umfang von fünf – sechs

Wochen pro Jahr leiste. Unter Notfalldienst werde die Sicherstellung der

ambulanten ärztlichen Versorgung ausserhalb der Sprechstunden in dringen Fällen

verstanden, wobei als dringender Fall nicht nur Unfälle, plötzlich auftretende

oder sich verschlimmernde Erkrankungen bedrohlichen Charakters zu verstehen

seien, sondern Erkrankungen aller Art von einigem Gewicht, deren Behandlung

keinen Aufschub dulde. Wie der Notfalldienst im Einzelfall ausgestaltet sein

müsse, lasse sich jedoch nicht aus der Definition des Grundsatzes des

Notfalldienstes als solcher ableiten. Vielmehr müsse der in Art. 40 lit. g

MedBG festgelegte Grundsatz durch die Kantone weiter präzisiert werden, was mit

§ 20 GesG und den dazugehörenden Regelungen geschehen sei. Vorliegend verfüge

die Privatklinik Obach über keinen, die Betreuung der eigenen Patientinnen und

Patienten oder die Stellvertretung anderer, an der Privatklinik Obach tätigen

Ärztinnen und Ärzte hinausgehenden Notfalldienst, wie dies bei den

Kantonsspitälern hinsichtlich der ANOS und der NOFOL der Fall sei. Angesichts

dieser Umstände sei der Notfalldienst der Privatklinik nicht als anerkannte

beziehungsweise gleichwertige Notfalldienstorganisation zu betrachten. Diese

Frage sei durch das DdI bereits beurteilt und im ersten Beschwerdeverfahren mit

Entscheid vom 3. Februar 2021 entschieden worden.

Betreffend das Leisten von geburtshilflichen

Diensten in der Klinik Linde in Biel sei festzuhalten, dass sich diese im

Kanton Bern und nicht im Kanton Solothurn befinde. Vorliegend handle es sich um

die Notfalldienstpflicht im Kanton Solothurn. Es werde gefordert, dass sich die

Ärzte an einem regionalen, überregionalen oder spezialärztlichen Notfalldienst

beteiligen. Dadurch komme deutlich zum Ausdruck, dass der Notfalldienst im

Kanton Solothurn geleistet werden müsse. Die spezialärztlichen

Notfalldienstrayons könnten zwar grenzüberschreitend organisiert werden,

müssten sich aber dennoch innerhalb des Kantons Solothurn befinden (Art. 8 Abs.

2 NFDR). Durch seine Tätigkeit in Biel komme der Beschwerdeführer seiner

Pflicht, im Kanton Solothurn Notfalldienst zu leisten, nicht nach. Aufgrund dessen

würden sich Ausführungen dazu, ob die Notfalldienste der Klinik Linde

öffentlich zugänglich seien, erübrigen.

4.1 Gemäss § 20 Abs. 1 GesG – in

Anlehnung an die in Art. 40 lit. g MedBG enthaltene Vorschrift zur Mitwirkung

in Notfalldiensten im Rahmen der Ausübung eines Medizinalberufes in eigener

fachlicher Verantwortung – sind namentlich Ärztinnen und Ärzte verpflichtet,

sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen

einwandfrei zu gewährleisten. Die formell-gesetzliche Grundlage für die

Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten

Ärztinnen und Ärzte befindet sich in § 20 Abs. 2 lit. e GesG. Sie (die

Berufsorganisationen) sind insbesondere zuständig für die Erhebung einer

Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese

beträgt CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 pro Notfalldienst und maximal

CHF 15'000.00 pro Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den

Angehörigen der Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste (vgl. § 20 Abs. 2 lit. e GesG).

4.2 Die kantonalen Berufsorganisationen

der Ärzte und Ärztinnen sorgen mittels entsprechender Reglemente, die vom

Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt werden, für eine

zweckmässige Organisation des Notfalldienstes und können die hierfür

notwendigen Personendaten erheben (§ 20 Abs. 2 GesG). Nach § 19 Abs. 4 lit. a Vollzugsverordnung zum Gesundheitsgesetz (GesV, BGS 811.12) wurde

das NFDR in der Fassung vom 4. Juni 2020 für verbindlich erklärt. Demnach sind

Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn verpflichtet, sich persönlich an

einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu

gewährleisten (Art. 1 NFDR). Die Bestimmung der Art, des Umfangs sowie des Orts

der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen kann an regionale

Notfalldienstorganisationen delegiert werden (Art. 4 lit. a NFDR).

Spezialärztliche Notfalldienste werden, sofern die Strukturen solche Notfalldienste

erlauben, durch die jeweilige spezialärztliche Fachgesellschaft nach

Rücksprache mit den regionalen Ärztevereinigungen organisiert (Art. 8 Abs. 1 NFDR).

Spezialärztliche Notfalldienstrayons können regionenüberschreitend organisiert

werden (Art. 8 Abs. 2 NFDR). Nach Art. 16 NFDR sind alle im Kanton Solothurn

niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten medizinischen

Versorgung der Bevölkerung tätig sind und nicht bereits einen anerkannten

Notfalldienst in einer Institution leisten, zur Leistung des Notfalldienstes

verpflichtet. Sollten die Notfalldienstpflichtigen keinem regionalen oder die

Region miteinbeziehenden Notfalldienst beziehungsweise keiner spezialärztlichen

Fachgruppe angehören oder für den Notfalldienst beziehungsweise Hintergrundsdienst

nicht geeignet sein, so haben diese Ärztinnen und Ärzte eine Ersatzabgabe zu

leisten (Art. 16 Abs. 2 NFDR).

4.3 Leistungsbefreiungsgründe sind in

den Art. 18 ff. NFDR geregelt. Demnach können namentlich Ärztinnen und Ärzte

mit gesundheitlichen Problemen, welche die Weiterführung der Praxis mindestens

vorübergehend wirtschaftlich einschränken oder verunmöglichen, auf begründetes

Gesuch hin von der Ersatzabgabe befreit werden. Sodann können auch Ärztinnen

und Ärzte, die im Angestelltenverhältnis einen spitalinternen Notfalldienst

(Listenspital im Kanton Solothurn) leisten, auf Gesuch hin von einer

Ersatzabgabe befreit werden, sofern dieser mit einem spitalexternen Notfalldienst

vergleichbar ist (Art. 23 NFDR). Und auch Spezialärztinnen und

Spezialärzte, welche belegärztlich an einem Listenspital tätig sind, können auf

Gesuch hin durch die Notfalldienstkommission von der Bezahlung einer

Ersatzabgabe befreit werden, sofern sie nachweisen können, dass sie einen dem

Notfalldienst vergleichbaren Dienst (Anzahl Diensttage pro Jahr, Dauer des

Notfalldienstes etc.) erbringen. Die Gleichwertigkeit des belegärztlichen

Notfalldienstes kann beispielsweise durch die persönliche Diensterbringung in

einer öffentlich zugänglichen und spitaleigenen Notfallstation geltend gemacht

werden. Das entsprechende Spital muss der Solothurner Bevölkerung frei

zugänglich sein und auch entsprechend frequentiert werden. Das Leisten von

Notfalldienst nur für spitalinterne Patienten wird nur ausnahmsweise als gleichwertig

anerkannt (Art. 24 NFDR). Die Notfalldienstorganisation entscheidet unter

anderem über die Dispensation von der Leistung eines persönlichen

Notfalldienstes und über die Höhe sowie über die Befreiung der Ersatzabgabe

(Art. 9 Abs. 2 NFDR).

4.4.1 Darüber, welche (spezialärztlichen)

Dienstleistungen im Einzelfall als Notfalldienst anerkannt werden, äussert sich

der kantonale Gesetzgeber nicht. In seinem Entscheid vom 3. Februar 2021

beurteilte das DdI bereits die gynäkologisch-geburtshilflichen Dienste des

Beschwerdeführers in der Klinik Obach in Solothurn und stellte fest, die Klinik

verfüge namentlich über keinen über die Betreuung der eigenen Patientinnen hinausgehenden

Notfalldienst. Infolgedessen könnten die gynäkologisch-geburtshilflichen

Dienste des Beschwerdeführers in der Klinik Obach nicht als Notfalldienst im

Sinne des Gesetzes anerkannt werden. Dieser (Teil-)Entscheid erwuchs unangefochten

in Rechtskraft. Soweit der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren erneut

geltend macht, er habe im Jahr 2020 gynäkologisch-geburtshilflicher

Notfalldienst in der Klinik Obach geleistet und leiste einen solchen auch nach

wie vor, ist er folglich nicht zu hören. Es handelt sich diesbezüglich um eine

abgeurteilte Sache. Die materielle (Teil-)Rechtskraft des Departementsentscheids

vom 3. Februar 2021 verbietet es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich,

darauf im hiesigen Beschwerdeverfahren einzutreten, und ein schutzwürdiges

Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids wird vom Beschwerdeführer

ebenfalls nicht geltend gemacht (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 126 E. 3 ff.).

4.4.2 Die

gynäkologisch-geburtshilflichen (Notfall-)Dienste in der Klinik Linde in Biel

wurden im Rückweisungsentscheid des Departements vom 3. Februar 2021 indes

nicht materiell beurteilt. Das Departement erwog diesbezüglich in seinem

damaligen Entscheid, in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte

Tätigkeit im Kanton Bern sei durch die Notfalldienstkommission noch abzuklären,

ob es sich dabei um einen anerkannten Notfalldienst handle und in welchem

Pensum der Beschwerdeführer dort tätig sei. Es könne maximal von einem

100%-Pensum ausgegangen werden (vgl. Ziff. II./E. 4.3.4 des Entscheids des DdI

vom 3. Februar 2021). Im angefochtenen Entscheid vertritt das Departement nun

die Auffassung, durch seine Tätigkeit in Biel komme der Beschwerdeführer seiner

Pflicht, im Kanton Solothurn Notfalldienst zu leisten, nicht nach. Er werde

somit ersatzabgabepflichtig (vgl. Ziff. II./E. 3.2.2 ff. des Entscheids des DdI

vom 18. Februar 2022). Wie der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zu

Recht moniert, lässt sich indes weder dem Wortlaut der einschlägigen

Bestimmungen noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung für

Ärztinnen und Ärzte in eigener fachlicher Verantwortung, sich persönlich an

einem regionalen Notfalldienst zu beteiligen, entnehmen, weshalb eine

spezialärztliche Notfalldienstleistung beziehungsweise wie hier ein

gynäkologisch-geburtshilflicher Notfalldienst in Biel nicht als überregionale

(Notfall-)Dienstleistung anerkannt werden könnte (vgl. § 20 Abs. 1 GesG). Stationäre

Notfalldienstleistungen werden typischerweise in Spitalregionen mit einer

gewissen Maximalentfernung zu den im jeweiligen Einzugsgebiet wohnhaften

Einwohnern angeboten. Entsprechende Einzugsgebiete – die sich insbesondere nach

den räumlichen Gegebenheiten und der lokalen Infrastruktur richten – machen bekanntlich

nicht an der solothurnischen Kantonsgrenze halt, sondern ergeben sich aus der

Sicherstellung der ambulanten und einer allenfalls darauffolgenden stationären

ärztlichen Versorgung beziehungsweise der Hilfestellung in Notfällen (vgl. auch

Boris Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz MedBG, Bern 2006, Art. 40 N

41). Die der solothurnischen Bevölkerung zur Verfügung stehenden Notfallzentren

befinden sich erwiesenermassen nicht nur im Kanton Solothurn. Insbesondere

Einwohner in Randregionen beanspruchen neben kantonalen Leistungen in aller

Regel auch Notfalldienstleistungen anderer Kantone (vgl. beispielsweise zum

Einzugsgebiet solothurnischer Gemeinden in den Rettungsdienst des

Kantonsspitals Baselland: https://www.ksbl.ch/notfall/rettungsdienst/leistungen/einzugsgebiete,

zuletzt besucht am 26. September 2022). Einwohnerinnen an der Kantonsgrenze

Solothurn Aargau dürften sich bei entsprechenden geburtshilflichen Notfällen ferner

regelmässig an die Notfallstation des Kantonsspitals Aarau mit eigener

Neonatologie inklusive neonatologischer Intensivstation wenden, zumal über eine

solche Einrichtung gesamtschweizerisch lediglich neun Spitäler verfügen (vgl.

https://www.ksa.ch/zentren-kliniken/neonatologie, zuletzt besucht am 27.

September 2022). Und anders als etwa im Kanton Zürich kennt die einschlägige

Gesetzgebung keine Bestimmung, wonach sich Ärztinnen und Ärzte in eigener

fachlicher Verantwortung einer kantonalen Notfalldienstorganisation

anschliessen müssten, um anerkannten Notfalldienst zu leisten (vgl. Art. 17

Abs. 1 lit. b GesG Kt. ZH). Entsprechend sind die reglementarischen Begriffe im

NFDR «die Region mit einzubeziehender Notfalldienst» und

«regionenüberschreitend» dort, wo ein kantonsüberschreitender (spezialärztlicher)

Notfalldienst organisiert ist, entsprechend auszulegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 und

Art. 16 Abs. 2 NFDR). Insbesondere in geburtshilflichen Angelegenheiten dürfte

der Beschwerdeführer als Facharzt im Übrigen ein erhöhtes Vertrauen der von einem

geburtshilflichen Notfall betroffenen Frauen geniessen. Betroffene Frauen dürften

sich erfahrungsgemäss unabhängig von der Kantonsgrenze in jene Notfallstationen

begeben, die über einen entsprechenden fachärztlichen Notfalldienst verfügen. Auch

in Anbetracht dessen vermag die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht

zu überzeugen. In einem ersten Schritt ist demnach festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Vorinstanz Notfalldienst

leistet. Nicht geklärt wurde, ob er dies in einem Rahmen tat beziehungsweise

tut, der ihn von der Leistung einer Ersatzabgabe befreit. Klärungsbedarf

besteht aber auch auf anderer Ebene.

5.1 Im angefochtenen Entscheid vertritt

die Vorinstanz durchwegs die Auffassung, auf die Beschwerde könne nicht

eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen

geltend mache und infolgedessen eine Befreiung von der Ersatzabgabe verlange.

Seine gesundheitlichen Belange seien nicht (mehr) Gegenstand des Verfahrens

(vgl. Ziff. II./E. 1.2 ff. des angefochtenen Entscheids).

5.2 In seinen Rechtschriften wendet der

Beschwerdeführer dagegen ein, gegen die jährliche Ersatzabgabe von

CHF 6'000.00 ab dem Jahr 2020 habe er sowohl mit Beschwerde vom 8. Mai

2020 als auch mit Beschwerde vom 24. Juli 2021 beim Departement beantragt, er

sei «von der Notfalldienstpflicht und von der Ersatzabgabe zu befreien». In

beiden Beschwerdeschriften habe er auf seine gesundheitlichen Einschränkungen

hingewiesen. Stets habe er geltend gemacht, er sei seit über 20 Jahren diabeteskrank

und leide darüber hinaus an instabiler Hypertonie und Hypercholesterinäme.

Sodann habe er ausgeführt, dass er am 10. Januar 2020 einen Herzinfarkt

erlitten habe und infolgedessen habe hospitalisiert werden müssen. Während längerer

Zeit habe er deshalb nicht arbeiten können. Ab dem 17. März 2020 habe er als

Corona-Virus-Risikopatient ebenfalls nicht arbeiten können und habe seine

Praxis schliessen müssen. Ab dem 5. Mai 2020 habe er seine Praxis für dringende

Fälle wieder geöffnet. Seine Angaben habe er mit Zeugnissen von Dr. med. […]

vom 15. Mai 2020, von Dr. med. […] vom 17. Juli 2020 und von Dr. med. […] vom

1. Oktober 2021 sowie mit einem Bericht von Dr. med. […] vom 20. November 2020

belegt. Ferner habe er beim Departement eine Vollmacht zur Erteilung von

weiteren Auskünften eingereicht. Damit hätte es an den Vorinstanzen gelegen,

entsprechende Informationen von den genannten Spitälern einzuholen. Dies hätten

die Vorinstanzen aber nicht gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine neuen

Begehren im Sinne von § 31bis Abs. 1 VRG vorgebracht. Das

Departement hätte auf die seit jeher gleichlautenden Anträge im angefochtenen

Entscheid eintreten müssen.

5.3 Nach einem Rückweisungsentscheid

sind sowohl die entscheidende Behörde selbst als auch die Vorinstanzen an die

rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wie

weit diese Bindung reicht, ergibt sich grundsätzlich aus der Begründung der

Rückweisung. Der Streitgegenstand wird durch den Rückweisungsentscheid neu

definiert. Die Vorinstanz hat ihrem neuen Entscheid somit die Erwägungen im

Rückweisungsentscheid zugrunde zu legen. Es ist ihr nicht erlaubt, der

Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen Sachverhalt zugrunde zu legen oder

die Sache unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, die im

Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung

gezogen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020; E.

2; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern

2020, Rz. 3084).

5.4 Vorliegend wies das DdI die

Notfallkommission mit Entscheid vom 3. Februar 2021 namentlich an, die

Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die

Notfalldienstpflicht beziehungsweise die Pflicht zur Leistung einer

Ersatzabgabe abzuklären (vgl. Ziff.II./E. 3.3 des Entscheids des DdI vom 3.

Februar 2021). Mit der Rückweisung wurde der Streitgegenstand neu definiert.

Dass die Notfalldienstkommission in der Folge dem damals noch nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer lediglich einmal Frist ansetzte zur Bekanntgabe

seiner gesundheitlichen Einschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die

Notfalldienstpflicht und das Erwerbseinkommen (vgl. Verfügung vom 5. Februar

2021), und nach unbenütztem Fristablauf ohne Nachfristansetzung entschied,

vermag am Streitgegenstand nichts zu ändern. Bei den im zweiten

Beschwerdeverfahren vor dem Departement erneut geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen handelte es sich folglich – entgegen der

Auffassung des DdI – nicht um ein neues Vorbringen. Die Vorinstanz hätte das

unterbreitete Begehren folglich materiell behandeln und den Sachverhalt

abklären müssen (vgl. Ziff. II./E. 1.2 des angefochtenen Entscheids). Die

Beschwerde erweist sich demnach auch in dieser Hinsicht als begründet und ist

auch diesbezüglich gutzuheissen.

6. Hebt das Verwaltungsgericht den

angefochtenen Entscheid auf, so entscheidet es selber in der Sache. Ausnahmsweise

kann es die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen

(§ 72 Abs. 1 VRG).

7.1 Wie unter Ziff. II./E. 5.4 hiervor

festgestellt, verpflichtete die Notfalldienstkommission den Beschwerdeführer

nach dem Rückweisungsentscheid des DdI vom 3. Februar 2021 erneut zur

Bezahlung einer jährlichen Ersatzabgabe von CHF 6'000.00 ab dem Jahr 2020.

Entsprechende Abklärungsergebnisse zur fraglichen (Notfall-)Dienstleistung in

Biel sowie über die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers

liegen indes nicht vor. Die Notfalldienstkommission setzte dem damals noch

nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Einreichung

der verlangten Auskünfte und erklärte ebenfalls nicht, weshalb zusätzlich zu

den bereits eingereichten Arztzeugnissen und Berichten weitere Unterlagen

notwendig seien. Die Sache ist demnach noch nicht spruchreif und ist somit auch

nicht im zur Beurteilung unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

zu entscheiden.

7.2 Im Hinblick auf die behördliche

Sachverhaltsermittlung gilt § 14 Abs. 1 VRG. Demnach nehmen die

Verwaltungsbehörden – soweit nichts anderes bestimmt – die zur Abklärung des

Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig vor. Die Parteien trifft eine

Mitwirkungspflicht, soweit dies notwendig und zumutbar ist (§ 26 Abs. 1 VRG).

Die Behörde hat den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und

Unklarheiten bestehen und sie hat allenfalls unbeholfenen Rechtssuchenden auf

die Angaben hinzuweisen, welche sie zur Beurteilung zur Festsetzung der Abgabe

benötigt. Insofern gilt auch im Verfahren betreffend Festsetzung einer

Ersatzabgabe wegen nicht anerkanntem Notfalldienst ein durch die

Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Das Departement wird

somit den Sachverhalt entsprechend abzuklären und neu über die Rechtsbegehren

zu entscheiden haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bereits im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren eine

Vollmacht (datiert vom 20. September 2021) zu den Akten gereicht hatte, welche

das Departement ermächtigt, die notwendigen Abklärungen, namentlich bei der

Klinik Linde in Biel, zu treffen sowie die notwendigen Unterlagen und Auskünfte

über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen und Akteneinsicht

zu verlangen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14. Juni

2022 zutreffend ausführt, ist zunächst festzustellen, in welchem Umfang der

Beschwerdeführer mit seinen Notfalldiensten in Biel die zu leistenden

Notfalldiensttage bereits erfüllt. Sodann sind sein Gesundheitszustand und das

Pensum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gestützt auf diese Faktoren

zu entscheiden, in welchem Umfang überhaupt noch eine Ersatzabgabe zu leisten

ist, oder ob die Pflicht gänzlich dahinfällt.

8. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Kanton die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese werden auf CHF

1'000.00 festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von

CHF 1'000.00 wird ihm von der Gerichtskasse vollumfänglich zurückerstattet.

9.2 Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 4. Juli 2022 einen Aufwand von 22.78

Stunden à CHF 280.00 sowie Auslagen von CHF 219.00 und MWST von 7.7%,

insgesamt ausmachend CHF 7'105.40 geltend. Kopien sind lediglich mit CHF 0.50

zu entschädigen (vgl. § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT BGS 615.11]). In der

Kostennote werden die Kopien nicht separat ausgewiesen. Die geltend gemachten

Auslagen sind demnach ermessenweise mit CHF 109.50 zu entschädigen. Im Übrigen

erscheint die Kostennote angemessen. Die Parteientschädigung wird folglich auf

CHF 6'987.45 festgesetzt und ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend

vom Kanton zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Der Entscheid des DdI vom 18. Februar

2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der

Erwägungen an das DdI zurückgewiesen.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens von CHF 1'000.00.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 6'987.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann