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Entscheid

VWBES.2022.113

Kantonswechsel

8. Dezember 2022Deutsch12 min

Trimbach, wobei ihre beiden anderen Kinder C.___(geb. 30. Juli 1988) und D.___(geb.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die am [...] geborene und in Serbien

heimatberechtigte A.___ reiste am 22. April 1995 in die Schweiz ein. Seit

mindestens dem 29. März 2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung

und verzeichnete Wohnsitz in Birmensdorf (ZH). Die Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt am 30. März 2015 bis am 27. März 2020

verlängert.

2. Rückwirkend per 1. Januar 2020

meldete sich A.___ am 9. März 2020 in Trimbach an und beantragte zeitgleich die

Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung. Zugezogen war

sie von Adlikon b. Regendsdorf (ZH). Auf Aufforderung hin ging am 14. Juli 2020

beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das Gesuch um Kantonswechsel

ein. Sie gab dabei an, nicht erwerbstätig und seit dem Jahr 2016 geschieden zu

sein. Sie wohne zusammen mit ihrem Sohn B.___(geb. 16. Oktober 1986) in

Trimbach, wobei ihre beiden anderen Kinder C.___(geb. 30. Juli 1988) und D.___(geb.

5. September 1999) im Kanton Zürich wohnhaft seien. Der von A.___ geschiedene

Ehemann E.___ (geb. 1. Juni 1961) ist per 31. August 2021 ins Ausland

weggezogen.

3. Zusammenfassend lässt sich den Akten

der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: A.___ wurde in der Schweiz

nie strafrechtlich verurteilt. Im Kanton Zürich wurde sie vom 1. Juli 2012 bis

am 31. Dezember 2019 mit Sozialhilfe im Umfange von CHF 152'745.00 unterstützt.

Ebenfalls wird sie seit ihrem Zuzug in Trimbach mit Sozialhilfe unterstützt,

wobei der Saldo per 16. Februar 2022 CHF 27'702.85 betrug und sie weiterhin mit

Sozialhilfegeldern unterstützt werden muss. Gemäss Registerauszug des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. Februar 2022 weist A.___ drei Betreibungen

von CHF 1'193.65 sowie acht Verlustscheine im Umfang von CHF 14'303.65 auf. Im

Register des Betreibungsamtes Regensdorf vom 2. Juli 2020 ist sie mit drei

Betreibungen in der Höhe von CHF 7'779.15 und 20 Verlustscheinen im Umfang von

CHF 48'806.35 verzeichnet.

4. Mit Schreiben des MISA vom 23.

Dezember 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Gesuchs

um Kantonswechsels gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 29. Dezember 2021

Stellung nahm.

5. Das MISA erliess am 3. März 2022

namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende

Verfügung:

1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___

wird abgewiesen.

2. A.___ hat sich - unter Androhung von

Strafmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Mai 2022 bei der

Einwohnergemeinde Trimbach abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

6. Am 12. März 2022 wandte sich A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und verlangte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2022 und die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (wohl recte: Niederlassungsbewilligung) C um zwei

Jahre (Probezeit).

7. Mit Verfügungen vom 14. und 29. März

2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022

schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 12. Mai 2022 noch

einmal vernehmen.

9. Auf die Vorbringen der Parteien wird

soweit für die Entscheidfindung relevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das

Dispositiv

Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt

darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni

2021 E. 6.2).

3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf

einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.

Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert

werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben

könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus

der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein

Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig

wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des

Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25.

Oktober 2015 E. 3.2).

3.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung

eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie

darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu

vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu

ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen

Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der

Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1).

Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können

(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni

2013 E. 2.3).

3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person

in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der

Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts

dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur

einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern

einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6.

Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;

Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017

vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1

mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde

(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

4. Hauptsächlich begründet das MISA

seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin anhaltend

sozialhilfeabhängig sei und dies seit mehreren Jahren. In der Schweiz habe sie

sich kaum einmal ins Erwerbsleben integriert und sie werde wohl auch künftig

ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die bezogene Sozialhilfe

von ca. CHF 180'000.00 während der letzten neun Jahren stelle einen erheblichen

und dauerhaften Sozialhilfebezug dar. Obwohl sie in verschiedenen IV-Verfahren

als erwerbsfähig eingestuft worden sei, sei von einer vorhandenen

Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche nicht verwertet werde. Zudem würden

öffentlich- und privatrechtliche Schulden bestehen, welche mutwillig angehäuft

worden seien. Diese Schuldenwirtschaft sei qualifiziert vorwerfbar und stelle

einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Es seien keine Bemühungen zu

verzeichnen, welche auf einen Schuldenabbau oder das Ablösen von der

Sozialhilfe hindeuten. Infolge Vorliegens von Widerrufsgründen habe die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) keinen

Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels. Der Entscheid sei auch unter

Berücksichtigung von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht

zusammenfassend geltend, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei nun abermals ein neues IV-Verfahren im

Gange bzw. geplant. Da ihre Krankheit auch Angst und Panikattacken aufweise,

sei sie gezwungen mit jemandem anvertrauten zusammen zu leben, der ihr auch

helfe. Deshalb lebe sie auch mit ihrem Sohn B.___ zusammen in Trimbach. Dieser

schaue auf sie. Die in Zürich lebende Tochter D.___ sei an Multipler Sklerose

erkrankt und können keine Hilfe bieten. Zu ihrem Sohn C.___ pflege sie sehr

wenig Kontakt, weil er sich nicht für sie interessiere und somit keine Hilfe

sei. Eine Rückkehr nach Zürich sei somit schlecht für ihre Gesundheit und nicht

möglich. Sie wolle eine Schuldensanierung mit der finanziellen Unterstützung

von ihrem Sohn B.___ und der Tochter D.___ in Angriff nehmen und von der

Sozialhilfe wegkommen (ausser der Krankenkasse).

5. Die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin, welche sich seit dem 1. Juli 2012 besteht und noch weiter

andauert, ist in zeitlicher Hinsicht und ihrem Gesamtbetrag als erheblich (vgl.

hierzu Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1,

2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018

E. 4.2) zu bezeichnen. Hierbei ist ebenfalls zum Nachteil der

Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie seit der Einreise in die Schweiz kaum

am wirtschaftlichen Leben teilnahm bzw. erwerbstätig war. Zudem sind bei der

Beschwerdeführerin auch keine Anzeichen festzustellen, dass sie ernsthaft

bemüht ist die notwendige Schuldensanierung anzugehen. Der Hinweis auf ein

mögliches IV-Verfahren (welches gemäss Akten jedoch noch nicht in die Wege

geleitet ist) hilft hier, bei bereits mehrfacher Ablehnung, wenig. Die

Beschwerdeführerin tut gut daran ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit

möglichst zu verwerten. Damit bestünde auch die Möglichkeit sich von der

Sozialhilfe abzulösen. Ansonsten besteht, wie vom MISA korrekt erkannt, die

Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch künftig von der Sozialhilfe

unterstützt werden muss. Grundsätzlich bestehen kaum Zweifel, dass ein

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und/oder c AIG gegeben ist.

5.1 Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt,

reicht jedoch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Ablehnung des

Gesuchs um Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 3 AIG nicht. Liegt zwar ein

Widerrufsgrund vor, wäre der Widerruf jedoch unverhältnismässig, ist der

Kantonswechsel trotzdem zu bewilligen. Dabei geht es nicht etwa um die Frage

der Wegweisung in den angestammten Kanton, sondern um die Verhältnismässigkeit

der Wegweisung ins Heimatland (BGer 2C_785/2015 vom 29. März 2016, E. 4.1).

Weil eine Ablehnung des Kantonswechselgesuches nie die Wegweisung aus der

Schweiz, sondern immer die Wegweisung in den Vorkanton zur Folge hat, ist die

Verhältnismässigkeitsfrage eine hypothetische.

5.2 Wie erwähnt ist die

Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor eine

Wegweisung (hypothetisch) verfügt werden dürfte, wäre im Rahmen der

Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme wie beispielsweise eine Verwarnung

oder Rückstufung zu prüfen. Die Anwendung einer milderen Massnahme hat die

Vorinstanz nicht geprüft bzw. nicht dargelegt weshalb eine solche nicht in

Betracht gezogen wird. Hierbei fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter

anderem die lange Anwesenheitsdauer, die familiären Bindungen mit dem Verbleib

sämtlicher (volljährigen) Kinder in der Schweiz, die sprachliche und soziale

Integration in Betracht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin soweit ersichtlich noch nie formell ermahnt/verwarnt worden

ist. Das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. März 2020 (act.

57) konnte, entgegen den Darstellungen des MISA, denn auch nicht zugestellt

werden. Auch eine persönliche Aushändigung gegen Unterschrift ist nicht

aktenkundig. Aus der Abmeldebestätigung der Gemeinde Regensdorf ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Angabe der neuen Adresse dort abgemeldet

hat. Bezeichnenderweise wollte denn auch die Migrationsbehörde des Kantons

Zürich im erwähnten Schreiben vom 2. März 2020 die Beschwerdeführerin ermahnen,

wobei darin ausdrücklich erwähnt wird, dass die Voraussetzungen für einen

Widerruf und sogar für eine Rückstufung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen

seien.

5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten,

dass unter Beachtung der Verhältnismässigkeit in der vorliegenden Konstellation

ein (hypothetischer) Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung

in das Heimatland nicht rechtmässig wäre. Insbesondere hat das MISA die

allfällige Anordnung einer milderen ausländerrechtlichen Massnahme unter

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen. Mit dem Wegfall des

Widerrufs ist der Kantonswechsel zu bewilligen.

5.4 Vorliegend besteht noch die

Besonderheit, dass die vom Kanton Zürich damals gesetzte Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung am 27. März 2020 abgelaufen ist. Zusammen mit der

Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Trimbach hat die Beschwerdeführerin am 9.

März 2020 ebenfalls um die Verlängerung der Kontrollfrist beim MISA ersucht.

Dieses Verfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Hierbei ist auf das

Urteil des Bundesgerichtes 2C_896/2020 vom 11. März 2021, E. 3.3 zu verweisen,

wonach die Auffassung vertreten wird, dass das Kantonswechselgesuch im neuen

Kanton das Verlängerungsgesuch im alten Kanton gewissermassen ersetzt. Dies hat

umso mehr zu gelten, als dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der

Kontrollfrist (zwar beim MISA und nicht im Kanton Zürich) rechtzeitig um

Verlängerung der Kontrollfrist ersucht hat. Mit der Beurteilung des Gesuchs um

Verlängerung der Kontrollfrist hat das MISA die Anordnung allfälliger

ausländerrechtlicher Massnahmen (Verwarnung unter Androhung der Rückstufung

oder des Widerrufs) zu prüfen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 3. März 2022

werden aufgehoben.

2. Das Departement des Innern wird

angewiesen, der A.___ den Kantonswechsel zu bewilligen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad