VWBES.2022.113
Kantonswechsel
8. Dezember 2022Deutsch12 min
Trimbach, wobei ihre beiden anderen Kinder C.___(geb. 30. Juli 1988) und D.___(geb.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die am [...] geborene und in Serbien
heimatberechtigte A.___ reiste am 22. April 1995 in die Schweiz ein. Seit
mindestens dem 29. März 2003 ist sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung
und verzeichnete Wohnsitz in Birmensdorf (ZH). Die Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung wurde zuletzt am 30. März 2015 bis am 27. März 2020
verlängert.
2. Rückwirkend per 1. Januar 2020
meldete sich A.___ am 9. März 2020 in Trimbach an und beantragte zeitgleich die
Verlängerung der Kontrollfrist für die Niederlassungsbewilligung. Zugezogen war
sie von Adlikon b. Regendsdorf (ZH). Auf Aufforderung hin ging am 14. Juli 2020
beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) das Gesuch um Kantonswechsel
ein. Sie gab dabei an, nicht erwerbstätig und seit dem Jahr 2016 geschieden zu
sein. Sie wohne zusammen mit ihrem Sohn B.___(geb. 16. Oktober 1986) in
Trimbach, wobei ihre beiden anderen Kinder C.___(geb. 30. Juli 1988) und D.___(geb.
5. September 1999) im Kanton Zürich wohnhaft seien. Der von A.___ geschiedene
Ehemann E.___ (geb. 1. Juni 1961) ist per 31. August 2021 ins Ausland
weggezogen.
3. Zusammenfassend lässt sich den Akten
der Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes entnehmen: A.___ wurde in der Schweiz
nie strafrechtlich verurteilt. Im Kanton Zürich wurde sie vom 1. Juli 2012 bis
am 31. Dezember 2019 mit Sozialhilfe im Umfange von CHF 152'745.00 unterstützt.
Ebenfalls wird sie seit ihrem Zuzug in Trimbach mit Sozialhilfe unterstützt,
wobei der Saldo per 16. Februar 2022 CHF 27'702.85 betrug und sie weiterhin mit
Sozialhilfegeldern unterstützt werden muss. Gemäss Registerauszug des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 16. Februar 2022 weist A.___ drei Betreibungen
von CHF 1'193.65 sowie acht Verlustscheine im Umfang von CHF 14'303.65 auf. Im
Register des Betreibungsamtes Regensdorf vom 2. Juli 2020 ist sie mit drei
Betreibungen in der Höhe von CHF 7'779.15 und 20 Verlustscheinen im Umfang von
CHF 48'806.35 verzeichnet.
4. Mit Schreiben des MISA vom 23.
Dezember 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör betreffend Abweisung des Gesuchs
um Kantonswechsels gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 29. Dezember 2021
Stellung nahm.
5. Das MISA erliess am 3. März 2022
namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende
Verfügung:
1. Das Gesuch um Kantonswechsel von A.___
wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich - unter Androhung von
Strafmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Mai 2022 bei der
Einwohnergemeinde Trimbach abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
6. Am 12. März 2022 wandte sich A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht und verlangte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. März 2022 und die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (wohl recte: Niederlassungsbewilligung) C um zwei
Jahre (Probezeit).
7. Mit Verfügungen vom 14. und 29. März
2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022
schloss das MISA namens des DdI auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin liess sich am 12. Mai 2022 noch
einmal vernehmen.
9. Auf die Vorbringen der Parteien wird
soweit für die Entscheidfindung relevant im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das
Dispositiv
Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im Urteilszeitpunkt
darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni
2021 E. 6.2).
3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.
Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert
werden, dass der Gesuchsteller im bisherigen Bewilligungskanton verbleiben
könne. Vielmehr muss ein Widerrufsgrund gegeben sein, der eine Wegweisung aus
der Schweiz rechtfertigen würde. Vom neuen Kanton ist deshalb zu prüfen, ob ein
Widerrufsgrund gegeben ist und eine Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig
wäre. Es handelt sich dabei um eine hypothetische Frage (Urteile des
Bundesgericht 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2, 2D_16/2015 vom 25.
Oktober 2015 E. 3.2).
3.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung
eines Ausländers wegen einer dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) geht es in erster Linie
darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu
vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu
ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen
Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der
Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen nicht (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1).
Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können
(vgl. BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni
2013 E. 2.3).
3.2 Die Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person
in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine mutwillige Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts
dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur
einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern
einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6.
Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3;
Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017
vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1
mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde
(vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
4. Hauptsächlich begründet das MISA
seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin anhaltend
sozialhilfeabhängig sei und dies seit mehreren Jahren. In der Schweiz habe sie
sich kaum einmal ins Erwerbsleben integriert und sie werde wohl auch künftig
ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Die bezogene Sozialhilfe
von ca. CHF 180'000.00 während der letzten neun Jahren stelle einen erheblichen
und dauerhaften Sozialhilfebezug dar. Obwohl sie in verschiedenen IV-Verfahren
als erwerbsfähig eingestuft worden sei, sei von einer vorhandenen
Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche nicht verwertet werde. Zudem würden
öffentlich- und privatrechtliche Schulden bestehen, welche mutwillig angehäuft
worden seien. Diese Schuldenwirtschaft sei qualifiziert vorwerfbar und stelle
einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar. Es seien keine Bemühungen zu
verzeichnen, welche auf einen Schuldenabbau oder das Ablösen von der
Sozialhilfe hindeuten. Infolge Vorliegens von Widerrufsgründen habe die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) keinen
Anspruch auf die Bewilligung des Kantonswechsels. Der Entscheid sei auch unter
Berücksichtigung von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht
zusammenfassend geltend, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei nun abermals ein neues IV-Verfahren im
Gange bzw. geplant. Da ihre Krankheit auch Angst und Panikattacken aufweise,
sei sie gezwungen mit jemandem anvertrauten zusammen zu leben, der ihr auch
helfe. Deshalb lebe sie auch mit ihrem Sohn B.___ zusammen in Trimbach. Dieser
schaue auf sie. Die in Zürich lebende Tochter D.___ sei an Multipler Sklerose
erkrankt und können keine Hilfe bieten. Zu ihrem Sohn C.___ pflege sie sehr
wenig Kontakt, weil er sich nicht für sie interessiere und somit keine Hilfe
sei. Eine Rückkehr nach Zürich sei somit schlecht für ihre Gesundheit und nicht
möglich. Sie wolle eine Schuldensanierung mit der finanziellen Unterstützung
von ihrem Sohn B.___ und der Tochter D.___ in Angriff nehmen und von der
Sozialhilfe wegkommen (ausser der Krankenkasse).
5. Die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin, welche sich seit dem 1. Juli 2012 besteht und noch weiter
andauert, ist in zeitlicher Hinsicht und ihrem Gesamtbetrag als erheblich (vgl.
hierzu Urteile des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E.2.1,
2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 5, 2C_98/2018 vom 7. November 2018
E. 4.2) zu bezeichnen. Hierbei ist ebenfalls zum Nachteil der
Beschwerdeführerin festzuhalten, dass sie seit der Einreise in die Schweiz kaum
am wirtschaftlichen Leben teilnahm bzw. erwerbstätig war. Zudem sind bei der
Beschwerdeführerin auch keine Anzeichen festzustellen, dass sie ernsthaft
bemüht ist die notwendige Schuldensanierung anzugehen. Der Hinweis auf ein
mögliches IV-Verfahren (welches gemäss Akten jedoch noch nicht in die Wege
geleitet ist) hilft hier, bei bereits mehrfacher Ablehnung, wenig. Die
Beschwerdeführerin tut gut daran ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit
möglichst zu verwerten. Damit bestünde auch die Möglichkeit sich von der
Sozialhilfe abzulösen. Ansonsten besteht, wie vom MISA korrekt erkannt, die
Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auch künftig von der Sozialhilfe
unterstützt werden muss. Grundsätzlich bestehen kaum Zweifel, dass ein
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und/oder c AIG gegeben ist.
5.1 Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt,
reicht jedoch das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Ablehnung des
Gesuchs um Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 3 AIG nicht. Liegt zwar ein
Widerrufsgrund vor, wäre der Widerruf jedoch unverhältnismässig, ist der
Kantonswechsel trotzdem zu bewilligen. Dabei geht es nicht etwa um die Frage
der Wegweisung in den angestammten Kanton, sondern um die Verhältnismässigkeit
der Wegweisung ins Heimatland (BGer 2C_785/2015 vom 29. März 2016, E. 4.1).
Weil eine Ablehnung des Kantonswechselgesuches nie die Wegweisung aus der
Schweiz, sondern immer die Wegweisung in den Vorkanton zur Folge hat, ist die
Verhältnismässigkeitsfrage eine hypothetische.
5.2 Wie erwähnt ist die
Beschwerdeführerin im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Bevor eine
Wegweisung (hypothetisch) verfügt werden dürfte, wäre im Rahmen der
Verhältnismässigkeit eine mildere Massnahme wie beispielsweise eine Verwarnung
oder Rückstufung zu prüfen. Die Anwendung einer milderen Massnahme hat die
Vorinstanz nicht geprüft bzw. nicht dargelegt weshalb eine solche nicht in
Betracht gezogen wird. Hierbei fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin unter
anderem die lange Anwesenheitsdauer, die familiären Bindungen mit dem Verbleib
sämtlicher (volljährigen) Kinder in der Schweiz, die sprachliche und soziale
Integration in Betracht. Vor allem aber ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin soweit ersichtlich noch nie formell ermahnt/verwarnt worden
ist. Das Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. März 2020 (act.
57) konnte, entgegen den Darstellungen des MISA, denn auch nicht zugestellt
werden. Auch eine persönliche Aushändigung gegen Unterschrift ist nicht
aktenkundig. Aus der Abmeldebestätigung der Gemeinde Regensdorf ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Angabe der neuen Adresse dort abgemeldet
hat. Bezeichnenderweise wollte denn auch die Migrationsbehörde des Kantons
Zürich im erwähnten Schreiben vom 2. März 2020 die Beschwerdeführerin ermahnen,
wobei darin ausdrücklich erwähnt wird, dass die Voraussetzungen für einen
Widerruf und sogar für eine Rückstufung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllt gewesen
seien.
5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten,
dass unter Beachtung der Verhältnismässigkeit in der vorliegenden Konstellation
ein (hypothetischer) Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung
in das Heimatland nicht rechtmässig wäre. Insbesondere hat das MISA die
allfällige Anordnung einer milderen ausländerrechtlichen Massnahme unter
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen. Mit dem Wegfall des
Widerrufs ist der Kantonswechsel zu bewilligen.
5.4 Vorliegend besteht noch die
Besonderheit, dass die vom Kanton Zürich damals gesetzte Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung am 27. März 2020 abgelaufen ist. Zusammen mit der
Anmeldung bei der Einwohnergemeinde Trimbach hat die Beschwerdeführerin am 9.
März 2020 ebenfalls um die Verlängerung der Kontrollfrist beim MISA ersucht.
Dieses Verfahren ist bislang noch nicht abgeschlossen. Hierbei ist auf das
Urteil des Bundesgerichtes 2C_896/2020 vom 11. März 2021, E. 3.3 zu verweisen,
wonach die Auffassung vertreten wird, dass das Kantonswechselgesuch im neuen
Kanton das Verlängerungsgesuch im alten Kanton gewissermassen ersetzt. Dies hat
umso mehr zu gelten, als dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der
Kontrollfrist (zwar beim MISA und nicht im Kanton Zürich) rechtzeitig um
Verlängerung der Kontrollfrist ersucht hat. Mit der Beurteilung des Gesuchs um
Verlängerung der Kontrollfrist hat das MISA die Anordnung allfälliger
ausländerrechtlicher Massnahmen (Verwarnung unter Androhung der Rückstufung
oder des Widerrufs) zu prüfen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn die Verfahrenskosten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Departements des Innern vom 3. März 2022
werden aufgehoben.
2. Das Departement des Innern wird
angewiesen, der A.___ den Kantonswechsel zu bewilligen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad