VWBES.2022.114
Rückstufung
29. November 2022Deutsch25 min
Schweiz ein, wo ihm zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt David Gruner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. [...] 1967 in [...], reiste am [...] 1980 in die
Schweiz ein, wo ihm zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde (Akten Beschwerdeführer, nachfolgend: A1, S. 31) Die
Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis 31. August 2023
verlängert (A1, S. 217).
B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
geb. [...] 1972 in [...], heiratete am [...] 1987 A.___. Am [...] 1987 reiste
sie in die Schweiz ein, wo ihr ebenfalls zu einem nicht mehr bestimmbaren
Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten
Beschwerdeführerin, nachfolgend: A2, S. 20).
Die Beschwerdeführer haben einen
gemeinsamen Sohn, [...], geb. [...] (A2, S. 18).
Am 29. Juni 2020 ersuchten die
Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin gab an, erwerbstätig zu sein
(A2, S. 72 f.), während der Beschwerdeführer angab, auf Stellensuche zu sein
(A1, S. 214 f.). Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März
2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt (A1, S. 237 ff.). Das Migrationsamt (MISA) forderte die
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf,
zu ihrer finanziellen und beruflichen Situation sowie zu ihrer Sprachkompetenz
eingehend Stellung zu nehmen (A1, S. 453; A2 S. 83). Mit Schreiben vom 3.
November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (A1, S. 480;
A2, S. 109).
2. Am 15. Dezember 2021 wurde den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung
gewährt (A1, S. 515; A2, S. 116). Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 nahm
Rechtsanwalt David Gruner namens der Beschwerdeführer Stellung. Es könne
festgehalten werden, dass weder beim Ehemann noch bei der Ehefrau ein
Widerrufsgrund bestehe. Zudem erscheine eine Rückstufung auf eine
Aufenthaltsbewilligung vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer in der Schweiz
und aufgrund altrechtlicher Überlegungen als nicht verhältnismässig. Es könne
höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (A1, S. 522 ff.; A2 S. 123 ff.).
3. Am 28. Februar 2022 erliess das
Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:
1. Die Niederlassungsbewilligungen von A.___
und B.___ werden infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sprachkompetenzen sowie bei A.___
noch Teilnahme am Wirtschaftsleben) widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen
mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.
2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen
erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ die bestehenden Schulden
abbauen, keine weiteren Schulden mehr anhäufen, am Wirtschaftsleben teilnehmen
und den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten sowie beide nicht
mehr straffällig werden. Des Weiteren hätten A.___ und B.___ anlässlich der
nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einen
Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den
allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspricht.
3. Dieser Entscheid wird dem
Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.
4. Gegen diese Verfügung liessen A.___
und B.___ am 11. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Niederlassungsbewilligungen seien nicht zu widerrufen. Eventualiter
sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022
beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 26. April 2022 liessen
die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.
7. Am 21. Juni 2022 reichte das MISA
einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022
betreffend den Beschwerdeführer ein.
8. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das MISA begründet die Rückstufung im
Wesentlichen damit, die Beschwerdeführer hätten während ihres Aufenthaltes
hierzulande massive Schulden angehäuft. Diese beliefen sich inzwischen auf
einen Gesamtbetrag von CHF 572'728.25. Bei einer Vielzahl der Forderungen
handle es sich um eheliche Schulden, wofür beide Ehegatten solidarisch
hafteten. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der
Schweiz mehrfach zu Freiheitsstrafen und Bussen verurteilt worden, die
Beschwerdeführerin zwei Mal zu einer Busse.
Es sei offensichtlich, dass die
Beschwerdeführer erhebliche Mühe hätten, ihren öffentlich-rechtlichen und
privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies sei qualifiziert
vorwerfbar. Wie und weshalb es zu den hohen Schulden gekommen sei, hätten die
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzeigen können. Sie hätten nicht
dokumentieren können, inwiefern die Schuldenanhäufung lediglich auf die
missglückten zwei unternehmerischen Fehlentscheide (richtig: vier Fehlentscheide)
zurückzuführen sei. Obwohl den Beschwerdeführern, ihren Aussagen folgend, die
finanzielle Situation bewusst sei, hätten sie keinerlei Sanierungsbemühungen
nachweisen können und stellten eine Kontaktaufnahme mit einer
Budgetberatungsstelle lediglich in Aussicht. Auch erwähnte Abzahlungs- und
Ratenzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern hätten sie nicht mit Nachweisen
und Bestätigungen untermauert. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdeführer nicht mit dem Betreibungsamt Region Solothurn in Kontakt
getreten seien, um allenfalls die Schulden in Raten abzuzahlen. Ferner
erschliesse es sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer seit Jahren keiner
gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehe und so nichts zum Schuldenabbau beitragen
könne. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer
hartnäckig an seiner Selbstständigkeit festhalte, obwohl er damit schon
mehrmals gescheitert sei. Die Beschwerdeführer versuchten gerade nicht mit
allen zur Verfügung stehenden Mitteln, ihre finanzielle Situation zu verbessern
bzw. eine weitergehende Verschuldung zu vermeiden. Die hohe und anhaltende eheliche
Verschuldung sowie die gänzlich fehlenden Sanierungsbemühungen würden
klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lassen. Zudem sei
der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die
objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (AIG;
SR 142.20) seien damit bei weitem erfüllt.
Die Beschwerdeführer hätten ihre
finanzielle Situation in den letzten vier Jahren auch nicht ernsthaft verändern
können. Die jüngsten Betreibungen und Verlustscheine datierten aus den Jahren
2021/2022. Das bewusste Verschweigen von früheren Straftaten sei sodann als
Täuschung der Behörde bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung negativ
zu werten. Der Beschwerdeführer sei sowohl unter dem alten als auch unter dem
neuen Recht mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das
Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei
bei den Beschwerdeführern infolge der massiven ehelichen Schulden und der
Straffälligkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Beim
Beschwerdeführer sei sodann ebenfalls das Integrationskriterium der Teilnahme
am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer
trotz mehrfacher Aufforderung keinen anerkannten Sprachnachweis erbracht,
sodass auch das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nicht erfüllt sei.
Eine Wegweisung aus der Schweiz zum
gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich indessen nicht als verhältnismässig. Hingegen
erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligungen der
Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und erheblichen Integrationsdefizite
zu widerrufen und diese durch Aufenthaltsbewilligungen zu ersetzen. Eine blosse
Verwarnung hätte nicht die erforderliche Wirkung.
3.
Dagegen liessen die Beschwerdeführer
vorbringen, die Beschwerdeführerin gehe seit ihrer Einreise in die Schweiz vor
rund 30 Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sei in dieser Zeit
in der Schweiz nicht straffällig geworden. Es bestünden keine
Sozialhilfeabhängigkeit und nur geringe Schulden. Sie sei mithin in der Schweiz
sowohl gesellschaftlich wie auch wirtschaftlich integriert. Widerrufsgründe
seien keine ersichtlich.
Beim Beschwerdeführer liege keine
längerfristige Freiheitsstrafe vor. Von einer häufigen Delinquenz zu sprechen,
sei vermessen. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer (und teilweise
die Beschwerdeführerin) in der Zeitdauer seines Aufenthalts seit rund 40 Jahren
einen Schuldenbetrag von rund CHF 520'000.00 angehäuft. Eine
Sozialhilfeabhängigkeit bestehe bei ihm nicht. Damit ein Widerruf erfolgen
könne, müsse jedoch nicht nur ein «erheblicher oder wiederholter» Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen, sondern überdies auch
noch in einer Weise, welcher als «schwerwiegend» bezeichnet werden müsse. Dem
Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, an den Erfolg der
Selbstständigkeit geglaubt zu haben. Es lägen zwar beträchtliche Schulden vor,
diese seien jedoch aus zwei unternehmerischen Fehlentscheidungen entstanden.
Die Beschwerdeführer hätten versucht, in den letzten Jahren diese Schulden
abzubauen. Beide Beschwerdeführer hätten gearbeitet und Geld verdient. Der
Schuldenzuwachs seit Einführung des AIG sei mithin minim und aufgrund der
fehlenden finanziellen Mittel und der angespannten wirtschaftlichen Lage in der
Gastronomiebranche nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer seien gewillt, zusätzlich
einen Schuldenberater zuzuziehen, damit die Schulden zumindest nicht mehr anwachsen
würden. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob der Beschwerdeführer einfach so
eine unselbstständige Erwerbstätigkeit finden würde. Die den Beschwerdeführern
unterstellten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
namentlich die Schuldenwirtschaft, könnten insgesamt nicht als schwerwiegend i.S.v.
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden.
Es irritiere, dass das Migrationsamt bei
den Beschwerdeführern sprachliche Defizite geltend mache. Einerseits stellten Sprachkenntnisse
allein keinen Grund dar, um eine Rückstufung vorzunehmen, andererseits könne
davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer auf Deutsch
hinreichend ausdrücken könnten. Nach einem Aufenthalt von rund 40 Jahren in der
Schweiz den ersten Sprachnachweis zu verlangen, sei rechtsmissbräuchlich und
absolut unverhältnismässig. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die
Ehegatten bis anhin nicht verwarnt worden seien. Vor allem die Rückstufung der
Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen
Integration in der Schweiz stossend. Auch weil, entgegen der Meinung des
Migrationsamtes, die vorliegenden Schulden nicht einfach per se als eheliche
Schulden qualifiziert werden könnten bzw. der Ehefrau sicherlich kein
mutwilliges Verhalten vorwerfbar sei.
4.
Dazu führt das MISA ergänzend aus, die
Beschwerdeführer würden verkennen, dass es sich bei einer Vielzahl der Schulden
um eheliche Schulden handle, für welche beide Ehegatten solidarisch hafteten.
Die Besorgnis des Beschwerdeführers, nicht einfach so eine Erwerbstätigkeit
finden zu können, erstaune. Das könne nicht nachvollzogen werden, zumal er sich
eben gerade nicht um eine angepasste Erwerbstätigkeit bemüht habe. Diese
unbelegte Aussage sei lediglich als Schutzbehauptung und schliesslich als
missglückte Rechtfertigung zu qualifizieren. Abschliessend sei zu bemerken,
dass einer Rückstufung nicht zwingend eine Verwarnung voranzugehen habe, zumal
dieser eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
unabhängige Bedeutung zukomme.
5.
Eine Niederlassungsbewilligung kann
nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG widerrufen werden,
wenn der Ausländer oder die Ausländerin zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
im Sinne der Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Als längerfristig
gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere
unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen
spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt
ausgesprochen wurde. Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche im
Zeitpunkt des Widerrufs mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz gelebt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20.
September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Niederlassungsbewilligung kann
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2
AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als
Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann
gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer
Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht
dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche
Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche
Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der
weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren
Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).
Mit der Rückstufung haben die
Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und
differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und
unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)
gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit
ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert
und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes
Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu
tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter
anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG
erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich
jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f.
mit Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).
Die Rückstufung muss beim Widerruf einer
altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann
besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung
altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar
2019.
gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom
28.
April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
Die Migrationsbehörden haben ihr
Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie
haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer
Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019
eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im
Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das
Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung
muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,
Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was
jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt
sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine
Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit
jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als
eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss
sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil
2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil
2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).
6.1
In der angefochtenen Verfügung
werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen und Bussen
aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Zu Freiheitsstrafen wurde der
Beschwerdeführer vier Mal verurteilt, letztmals und am Gravierendsten mit Urteil
des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 wegen versuchter
Erpressung zu einem Jahr. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 16 ausgesprochen.
Während des vorliegenden Verfahrens wurde gegen ihn ein weiterer Strafbefehl
erlassen (am 25. Mai 2022, Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand
[qualifizierte Alkoholkonzentration] und wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln sowie Verletzung der Verkehrsregelnverordnung zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zu den
Verfahrenskosten von total CHF 450.00).
Diese einzelnen strafrechtlichen
Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch
vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als
«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn
sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich
genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug
rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die
Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom
30.
Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass
der Beschwerdeführer immer wieder Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden
Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu
müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung vor. Daran vermag auch die Verurteilung aus dem Jahre 2019, d.h.
nach Inkrafttreten der neuen Rückstufungsbestimmung, nichts zu ändern,
bezüglich der grundsätzlich nur um einen einzigen Tag nicht von einer
längerfristigen Freiheitsstrafe und damit von einem Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG auszugehen wäre. Denn die der
Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde bereits im Jahre 2015 begangen, und
bei der Rückstufung ist, wie erwähnt, in erster Linie das Verhalten bzw. dessen
Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3). Im
Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen indessen Beachtung zu
schenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil es während des vorliegenden
Verfahrens erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kam.
6.2
Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin
zu zweimal einer Busse würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
zweifelsohne nicht rechtfertigen, zumal sie ohnehin Jahre zurückliegen.
7.1
Das MISA stützt seinen Entscheid im
Wesentlichen auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit.
b VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die
Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert
vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung
nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder
privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine),
CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und
CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang
von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30.
Oktober 2020 E. 2.1, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen).
7.2
Der Beschwerdeführer war Stand 20. Oktober
2021.
im Betreibungsregister mit einer Betreibung im Umfang von CHF 1'906.00
sowie 182 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 510'248.85 verzeichnet
gewesen (A1, S. 463 ff.). Die Beschwerdeführerin war Stand 15. Oktober 2021 mit
einer Betreibung im Umfang von CHF 11'372.00 (mit Rechtsvorschlag) sowie
16.
Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 82'164.95 verzeichnet gewesen (A2,
S. 80 f.).
7.2.2
Insbesondere der Beschwerdeführer
hat während seines Aufenthalts in der Schweiz somit massive Schulden angehäuft.
Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit
ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um Forderungen
der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle und der Gerichte. Der Beschwerdeführer
kommt seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach
und die Schuldenlast ist stetig angewachsen. So datieren die jüngste Betreibung
und weitere Verlustscheine aus dem Jahre 2021. Dass die im Betreibungsregister
ausgewiesene Gesamtverschuldung im Februar 2022 vom Betrag her leicht geringer
ausfiel als im Oktober 2021 wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers
aus. In diesem Zusammenhang erwähnt das MISA zu Recht, dies müsse darauf
zurückzuführen sein, dass die älteren Verlustscheine gar nicht mehr angezeigt würden.
Der Wegfall von 9 Verlustscheinen ohne Sanierungsbemühungen lässt sich in der
Tat nicht anders erklären und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch
keine Erklärung vor (im Auszug ist gar ein neuer Verlustschein vom 3. November
2021.
aufgeführt).
Es entschuldigt den Beschwerdeführer
entgegen seinen Ausführungen auch nicht, wenn die hohen Schulden auf Schritte in
die Selbstständigkeit zurückzuführen sein sollten, im Gegenteil. Es trifft zwar
zu, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken
verbunden ist und wirtschaftliche Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden
nicht per se vorgeworfen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer
aber trotz Scheiterns einer ersten selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer
deswegen angewachsenen Schuldenlast erneut selbstständige Erwerbstätigkeiten
aufgenommen (insgesamt vier; vgl. A1, S. 480) und dies, obwohl dafür offenbar nur
ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Dieses Vorgehen ist in der Tat
nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang zu
Recht, es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich
stattdessen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht, um nicht noch
mehr Schulden anzuhäufen.
Aus den Akten gehen im Weiteren
keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers hervor. Er erwähnt
zwar wiederholt, er werde eine Budgetberatungsstelle aufsuchen (AS 1, S. 480,
524, Beschwerdeschrift), entsprechende tatsächliche Schritte sind indessen nicht
dokumentiert. Schliesslich und insbesondere ist aber festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer völlig unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Auf
die entsprechende Aufforderung hin, Arbeitsverträge resp. Stellenbemühungen der
letzten vier Jahre nachzuweisen, reichte er eine Stellenbemühung und zwei
Nachweise über einen 10-tägigen Einsatz als Koch resp. eine Teilzeitanstellung
von 30 % vom 2. Januar bis 30. August 2021 ein (A1, S. 457 ff.). Damit
unternahm und unternimmt er quasi nichts, um seine Lebenshaltungskosten selbst
zu decken, seine finanzielle Situation zu verbessern und etwas zum
Schuldenabbau beizutragen. Inwiefern es ihm – nachdem sich seine
Berufserfahrung auf die Gastronomiebranche begrenze –, nicht möglich sein
sollte, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden, ist absolut nicht
ersichtlich, werden doch gerade auch in diesem Bereich nach der Pandemie Arbeitnehmer
gesucht. Zudem liegen diesbezüglich wie erwähnt keinerlei Bemühungen vor.
Angesichts dieser Umstände geht das MISA
zu Recht von einer mutwilligen Verschuldung seitens des Beschwerdeführers aus.
Daran ändert nichts, dass er bis anhin nicht verwarnt worden ist.
7.2.3
Die Beschwerdeführerin hat
ebenfalls beträchtliche Schulden angehäuft. Ihr kann aber kein mutwilliges
Handeln vorgehalten werden. So erscheint es glaubhaft, dass ein Grossteil der (ehelichen)
Schulden auf das Verhalten ihres Ehemannes, wohl insbesondere auf seine
gescheiterten Versuche hinsichtlich einer Selbstständigkeit, zurückzuführen
sind. Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts
in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem 1. März 2017
arbeitet sie zu 100 % als [...] bei der [...] AG. Ihr kann folglich kein Integrationsdefizit
nach Art. 58a Abs. 1 lit. a (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung)
vorgehalten werden.
8.1
Das MISA sieht bei den
Beschwerdeführern zusätzlich das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen
nicht als erfüllt an.
In Bezug auf das Integrationskriterium
Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE
Sprachkompetenz in einer Landessprache, wobei – sofern diese nicht bereits
aufgrund der Muttersprache oder Schulbildung vorhanden ist – ein Sprachnachweis
vorgelegt werden muss, welcher diese bescheinigt und sich auf ein
Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten
Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau wird in
Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60 VZAE für die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz
(entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprachkompetenz auf
Niveau A1. Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Es drängt sich
daher auf, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw.
Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit
der Rückstufung heranzuziehen. Eine andere Frage ist allerdings, ob die
Rückstufung wegen mangelhafter Sprachkompetenz verhältnismässig ist (Urteil
2C_181/2022 vom E. 6.4 mit Hinweis).
8.2
Das Integrationskriterium
Sprachkompetenz ist vorliegend nicht in Frage zu stellen. Aus den Akten geht
zwar nicht hervor, über welche Sprachkompetenzen die Beschwerdeführer verfügen
resp. wie gut sie sich in Deutsch verständigen können. Sie sind aber im Alter
von 13 und 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer hat hier
noch die Schule besucht (A1, S. 480), weshalb davon auszugehen ist, dass er
über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um am Wirtschaftsleben teilnehmen
zu können. Gemäss Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 (A1, S. 454) hat der
Beschwerdeführer mit dem MISA telefonischen Kontakt gehabt. Dies war offenbar
problemlos möglich, jedenfalls ist nirgends vermerkt, dass eine Verständigung
schwierig gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin arbeitet seit
Jahren in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie könne sich in
Deutsch ausreichend verständigen. Zudem ist festzuhalten, dass dieser Punkt, da
es sich vorliegend um eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung handelt, welche
jedenfalls trotz mangelhafter Sprachkenntnisse erteilt und später auch nicht in
Frage gestellt wurde, nicht überzubewerten ist (vgl. Urteil 2C_181/2022 vom 15.
August 2022 E. 6.7). Auch wenn dieses Kriterium zu bejahen wäre, würde sich
eine Rückstufung allein deswegen – und bei der Beschwerdeführerin wäre dies das
einzige Integrationsdefizit – folglich nicht rechtfertigen.
9.
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) und der
Teilnahme am Wirtschaftsleben (lit. d) nicht erfüllt. Seine
Niederlassungsbewilligung kann daher grundsätzlich widerrufen und durch eine
Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (vgl. nachfolgende Ausführungen).
Bezüglich der Beschwerdeführerin kann
nicht davon ausgegangen werden, sie erfülle die Integrationskriterien nicht.
Eine Rückstufung ist bei ihr daher nicht gerechtfertigt.
10.
Die Rückstufung betreffend den
Beschwerdeführer erweist sich als verhältnismässig. Auf die diesbezüglichen
Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte sein
Verhalten seit Jahren nicht ändern. Er unternimmt keine Schritte, seine finanzielle
Situation zu verbessern. Zusätzlich zu berücksichtigen ist zudem, dass er die
Behörden bewusst zu täuschen versuchte, indem er im Schreiben vom 3. November
2021.
(A1, S. 480) ausführte, er habe seit er in der Schweiz sei (1980) bis
jetzt kein Verbrechen begangen, wohlwissend, dass er am 29. März 2019 vom
Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen versuchter Erpressung (eines Verbrechens) zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Die Rückstufung
erweist sich daher als geeignet, ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und
seine Integrationsdefizite unter konkreten Bedingungen aufzuarbeiten. Die
Rückstufung ermöglicht es auch, wie dies das MISA zu Recht erwähnt, den Verlauf
zeitnah, periodisch und wirksam zu überprüfen. Eine blosse Verwarnung, die in
gewissen Fällen genügen könnte, reicht vorliegend, wo gravierende
Integrationsdefizite bestehen, nicht aus. Zudem setzt eine Rückstufung – wie
auch der Widerruf – nicht zwingend eine Verwarnung voraus (vgl. Catherine
Reiter, Die Rückstufung im Migrationsrecht, AJP 7/2022 S. 783). Durch eine
Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auch
nicht akut gefährdet. Die bezüglich der nicht erfüllten Integrationskriterien
erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. So wird
der Beschwerdeführer angehalten, die bestehenden Schulden abzubauen, keine
weiteren Schulden mehr anzuhäufen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, den Lebensunterhalt
weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht mehr straffällig zu werden. Was
die angesetzte Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr
anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls als verhältnismässig
erweist, wenn sie auch eher kurz angesetzt ist.
11.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde von A.___ somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
Die Beschwerde von B.___ ist hingegen begründet und gutzuheissen; eine Rückstufung
ist bei ihr nicht gerechtfertigt. Das MISA wird ihre Niederlassungsbewilligung
zu verlängern haben.
12.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang
wären die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 dem Beschwerdeführer und dem
Staat je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind sie vom Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des
Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF
750.00, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Rechtsanwalt David Gruner macht mit
Kostennote vom 24. Mai 2022 einen Aufwand von 7,25 Stunden geltend, was
angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit
CHF 180.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zufolge Obsiegens im Umfang von
einer Hälfte ist den Beschwerdeführern resp. der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (Ansatz: CHF 250.00/h)
auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist den Beschwerdeführern eine
Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 746.05
(Ansatz: CHF 180.00/h) festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 273.30
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden Dispositiv-Ziffer 1. und 2. des Entscheids des Departements des Innern vom
28. Februar 2022 in Bezug auf B.___ aufgehoben.
2. In Bezug auf A.___ wird die Beschwerde
abgewiesen und die vom Departement des Innern verfügte migrationsrechtliche
Rückstufung im Sinne der Erwägungen bestätigt. Die Niederlassungsbewilligung
von A.___ wird widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. Die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ die
bestehenden Schulden abbaut, keine weiteren Schulden mehr anhäuft, am
Wirtschaftsleben teilnimmt, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe
bestreitet und nicht mehr straffällig wird.
3. Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt
zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von B.___.
4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zur Hälfte zu
tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten
zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
6. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Gruner,
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF
746.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, David Gruner, im
Umfang von CHF 273.30 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.,
inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier