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Entscheid

VWBES.2022.114

Rückstufung

29. November 2022Deutsch25 min

Schweiz ein, wo ihm zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt David Gruner,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1967 in [...], reiste am [...] 1980 in die

Schweiz ein, wo ihm zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde (Akten Beschwerdeführer, nachfolgend: A1, S. 31) Die

Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals bis 31. August 2023

verlängert (A1, S. 217).

B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

geb. [...] 1972 in [...], heiratete am [...] 1987 A.___. Am [...] 1987 reiste

sie in die Schweiz ein, wo ihr ebenfalls zu einem nicht mehr bestimmbaren

Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten

Beschwerdeführerin, nachfolgend: A2, S. 20).

Die Beschwerdeführer haben einen

gemeinsamen Sohn, [...], geb. [...] (A2, S. 18).

Am 29. Juni 2020 ersuchten die

Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin gab an, erwerbstätig zu sein

(A2, S. 72 f.), während der Beschwerdeführer angab, auf Stellensuche zu sein

(A1, S. 214 f.). Mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März

2019 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von

zwei Jahren, verurteilt (A1, S. 237 ff.). Das Migrationsamt (MISA) forderte die

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 auf,

zu ihrer finanziellen und beruflichen Situation sowie zu ihrer Sprachkompetenz

eingehend Stellung zu nehmen (A1, S. 453; A2 S. 83). Mit Schreiben vom 3.

November 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (A1, S. 480;

A2, S. 109).

2. Am 15. Dezember 2021 wurde den

Beschwerdeführern das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligungen und Wegweisung aus der Schweiz resp. Rückstufung

gewährt (A1, S. 515; A2, S. 116). Mit Schreiben vom 27. Januar 2022 nahm

Rechtsanwalt David Gruner namens der Beschwerdeführer Stellung. Es könne

festgehalten werden, dass weder beim Ehemann noch bei der Ehefrau ein

Widerrufsgrund bestehe. Zudem erscheine eine Rückstufung auf eine

Aufenthaltsbewilligung vor dem Hintergrund der langen Zeitdauer in der Schweiz

und aufgrund altrechtlicher Überlegungen als nicht verhältnismässig. Es könne

höchstens eine Verwarnung ausgesprochen werden (A1, S. 522 ff.; A2 S. 123 ff.).

3. Am 28. Februar 2022 erliess das

Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA folgende Verfügung:

1. Die Niederlassungsbewilligungen von A.___

und B.___ werden infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Sprachkompetenzen sowie bei A.___

noch Teilnahme am Wirtschaftsleben) widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen

mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt.

2. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligungen

erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ und B.___ die bestehenden Schulden

abbauen, keine weiteren Schulden mehr anhäufen, am Wirtschaftsleben teilnehmen

und den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreiten sowie beide nicht

mehr straffällig werden. Des Weiteren hätten A.___ und B.___ anlässlich der

nächsten Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen einen

Sprachnachweis mindestens auf dem Referenzniveau A1 vorzulegen, welcher den

allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachentests entspricht.

3. Dieser Entscheid wird dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet.

4. Gegen diese Verfügung liessen A.___

und B.___ am 11. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Niederlassungsbewilligungen seien nicht zu widerrufen. Eventualiter

sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2022

beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 26. April 2022 liessen

die Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA einreichen.

7. Am 21. Juni 2022 reichte das MISA

einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Mai 2022

betreffend den Beschwerdeführer ein.

8. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das MISA begründet die Rückstufung im

Wesentlichen damit, die Beschwerdeführer hätten während ihres Aufenthaltes

hierzulande massive Schulden angehäuft. Diese beliefen sich inzwischen auf

einen Gesamtbetrag von CHF 572'728.25. Bei einer Vielzahl der Forderungen

handle es sich um eheliche Schulden, wofür beide Ehegatten solidarisch

hafteten. Zudem sei der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der

Schweiz mehrfach zu Freiheitsstrafen und Bussen verurteilt worden, die

Beschwerdeführerin zwei Mal zu einer Busse.

Es sei offensichtlich, dass die

Beschwerdeführer erhebliche Mühe hätten, ihren öffentlich-rechtlichen und

privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies sei qualifiziert

vorwerfbar. Wie und weshalb es zu den hohen Schulden gekommen sei, hätten die

Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzeigen können. Sie hätten nicht

dokumentieren können, inwiefern die Schuldenanhäufung lediglich auf die

missglückten zwei unternehmerischen Fehlentscheide (richtig: vier Fehlentscheide)

zurückzuführen sei. Obwohl den Beschwerdeführern, ihren Aussagen folgend, die

finanzielle Situation bewusst sei, hätten sie keinerlei Sanierungsbemühungen

nachweisen können und stellten eine Kontaktaufnahme mit einer

Budgetberatungsstelle lediglich in Aussicht. Auch erwähnte Abzahlungs- und

Ratenzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern hätten sie nicht mit Nachweisen

und Bestätigungen untermauert. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die

Beschwerdeführer nicht mit dem Betreibungsamt Region Solothurn in Kontakt

getreten seien, um allenfalls die Schulden in Raten abzuzahlen. Ferner

erschliesse es sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer seit Jahren keiner

gefestigten Erwerbstätigkeit nachgehe und so nichts zum Schuldenabbau beitragen

könne. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer

hartnäckig an seiner Selbstständigkeit festhalte, obwohl er damit schon

mehrmals gescheitert sei. Die Beschwerdeführer versuchten gerade nicht mit

allen zur Verfügung stehenden Mitteln, ihre finanzielle Situation zu verbessern

bzw. eine weitergehende Verschuldung zu vermeiden. Die hohe und anhaltende eheliche

Verschuldung sowie die gänzlich fehlenden Sanierungsbemühungen würden

klarerweise auf eine mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lassen. Zudem sei

der Beschwerdeführer mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Die

objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über Integration (AIG;

SR 142.20) seien damit bei weitem erfüllt.

Die Beschwerdeführer hätten ihre

finanzielle Situation in den letzten vier Jahren auch nicht ernsthaft verändern

können. Die jüngsten Betreibungen und Verlustscheine datierten aus den Jahren

2021/2022. Das bewusste Verschweigen von früheren Straftaten sei sodann als

Täuschung der Behörde bzw. im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung negativ

zu werten. Der Beschwerdeführer sei sowohl unter dem alten als auch unter dem

neuen Recht mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Das

Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei

bei den Beschwerdeführern infolge der massiven ehelichen Schulden und der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben. Beim

Beschwerdeführer sei sodann ebenfalls das Integrationskriterium der Teilnahme

am Wirtschaftsleben nicht erfüllt. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer

trotz mehrfacher Aufforderung keinen anerkannten Sprachnachweis erbracht,

sodass auch das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nicht erfüllt sei.

Eine Wegweisung aus der Schweiz zum

gegenwärtigen Zeitpunkt erweise sich indessen nicht als verhältnismässig. Hingegen

erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligungen der

Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen und erheblichen Integrationsdefizite

zu widerrufen und diese durch Aufenthaltsbewilligungen zu ersetzen. Eine blosse

Verwarnung hätte nicht die erforderliche Wirkung.

3.

Dagegen liessen die Beschwerdeführer

vorbringen, die Beschwerdeführerin gehe seit ihrer Einreise in die Schweiz vor

rund 30 Jahren einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nach und sei in dieser Zeit

in der Schweiz nicht straffällig geworden. Es bestünden keine

Sozialhilfeabhängigkeit und nur geringe Schulden. Sie sei mithin in der Schweiz

sowohl gesellschaftlich wie auch wirtschaftlich integriert. Widerrufsgründe

seien keine ersichtlich.

Beim Beschwerdeführer liege keine

längerfristige Freiheitsstrafe vor. Von einer häufigen Delinquenz zu sprechen,

sei vermessen. Unbestrittenermassen habe der Beschwerdeführer (und teilweise

die Beschwerdeführerin) in der Zeitdauer seines Aufenthalts seit rund 40 Jahren

einen Schuldenbetrag von rund CHF 520'000.00 angehäuft. Eine

Sozialhilfeabhängigkeit bestehe bei ihm nicht. Damit ein Widerruf erfolgen

könne, müsse jedoch nicht nur ein «erheblicher oder wiederholter» Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen, sondern überdies auch

noch in einer Weise, welcher als «schwerwiegend» bezeichnet werden müsse. Dem

Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, an den Erfolg der

Selbstständigkeit geglaubt zu haben. Es lägen zwar beträchtliche Schulden vor,

diese seien jedoch aus zwei unternehmerischen Fehlentscheidungen entstanden.

Die Beschwerdeführer hätten versucht, in den letzten Jahren diese Schulden

abzubauen. Beide Beschwerdeführer hätten gearbeitet und Geld verdient. Der

Schuldenzuwachs seit Einführung des AIG sei mithin minim und aufgrund der

fehlenden finanziellen Mittel und der angespannten wirtschaftlichen Lage in der

Gastronomiebranche nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer seien gewillt, zusätzlich

einen Schuldenberater zuzuziehen, damit die Schulden zumindest nicht mehr anwachsen

würden. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob der Beschwerdeführer einfach so

eine unselbstständige Erwerbstätigkeit finden würde. Die den Beschwerdeführern

unterstellten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung,

namentlich die Schuldenwirtschaft, könnten insgesamt nicht als schwerwiegend i.S.v.

Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden.

Es irritiere, dass das Migrationsamt bei

den Beschwerdeführern sprachliche Defizite geltend mache. Einerseits stellten Sprachkenntnisse

allein keinen Grund dar, um eine Rückstufung vorzunehmen, andererseits könne

davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer auf Deutsch

hinreichend ausdrücken könnten. Nach einem Aufenthalt von rund 40 Jahren in der

Schweiz den ersten Sprachnachweis zu verlangen, sei rechtsmissbräuchlich und

absolut unverhältnismässig. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass die

Ehegatten bis anhin nicht verwarnt worden seien. Vor allem die Rückstufung der

Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen

Integration in der Schweiz stossend. Auch weil, entgegen der Meinung des

Migrationsamtes, die vorliegenden Schulden nicht einfach per se als eheliche

Schulden qualifiziert werden könnten bzw. der Ehefrau sicherlich kein

mutwilliges Verhalten vorwerfbar sei.

4.

Dazu führt das MISA ergänzend aus, die

Beschwerdeführer würden verkennen, dass es sich bei einer Vielzahl der Schulden

um eheliche Schulden handle, für welche beide Ehegatten solidarisch hafteten.

Die Besorgnis des Beschwerdeführers, nicht einfach so eine Erwerbstätigkeit

finden zu können, erstaune. Das könne nicht nachvollzogen werden, zumal er sich

eben gerade nicht um eine angepasste Erwerbstätigkeit bemüht habe. Diese

unbelegte Aussage sei lediglich als Schutzbehauptung und schliesslich als

missglückte Rechtfertigung zu qualifizieren. Abschliessend sei zu bemerken,

dass einer Rückstufung nicht zwingend eine Verwarnung voranzugehen habe, zumal

dieser eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung

unabhängige Bedeutung zukomme.

5.

Eine Niederlassungsbewilligung kann

nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG widerrufen werden,

wenn der Ausländer oder die Ausländerin zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme

im Sinne der Art. 59 bis 61 oder 64 StGB angeordnet wurde. Als längerfristig

gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet. Mehrere

unterjährige Strafen dürfen bei der Berechnung nicht kumuliert werden; indessen

spielt es keine Rolle, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt

ausgesprochen wurde. Dieser Widerrufsgrund gilt auch für Personen, welche im

Zeitpunkt des Widerrufs mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in

der Schweiz gelebt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20.

September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

Eine Niederlassungsbewilligung kann

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2

AIG). Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Als

Integrationskriterien gelten nach Art. 58a AIG die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Art. 77a ff. der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann

gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer

Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht

dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche

Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche

Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der

weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren

Nichteinhaltung nach sich zieht (Abs. 2).

Mit der Rückstufung haben die

Ausländerbehörden die Möglichkeit erhalten, situationsgerechter und

differenzierter zu handeln, wenn nach Erteilung der bedingungslosen und

unbefristeten Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nicht (mehr)

gegeben sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Es soll mit

ihr erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert

und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes

Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu

tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE). Die Rückstufung ist unter

anderem dann angezeigt, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG

erfüllt ist, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich

jedoch als unverhältnismässig erweisen würden (Urteil 2C_181/2022 vom E. 5.2 f.

mit Hinweisen; BGE 148 II 1 E. 2.3.1).

Die Rückstufung muss beim Widerruf einer

altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen

des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann

besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung

altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar

2019.

gültigen (neuen) Recht (Urteil des Bundesgerichts 2C_592/2020 vom

28.

April 2022 E. 4.2 f. mit Hinweisen).

Die Migrationsbehörden haben ihr

Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie

haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer

Rechtsanwendung Rechnung zu tragen. Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019

eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im

Lichte der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das

Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung

muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit,

Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was

jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt

sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine

Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit

jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als

eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss

sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Urteil

2C_592/2020 vom 28. April 2022 E. 4.4 f.; BGE 148 II 1 E. 2.6 und 5.3; Urteil

2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 4.4 f.).

6.1

In der angefochtenen Verfügung

werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen und Bussen

aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Zu Freiheitsstrafen wurde der

Beschwerdeführer vier Mal verurteilt, letztmals und am Gravierendsten mit Urteil

des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 29. März 2019 wegen versuchter

Erpressung zu einem Jahr. Bussen wurden gegen ihn insgesamt 16 ausgesprochen.

Während des vorliegenden Verfahrens wurde gegen ihn ein weiterer Strafbefehl

erlassen (am 25. Mai 2022, Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand

[qualifizierte Alkoholkonzentration] und wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln sowie Verletzung der Verkehrsregelnverordnung zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer

Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von CHF 400.00 sowie zu den

Verfahrenskosten von total CHF 450.00).

Diese einzelnen strafrechtlichen

Verurteilungen würden für sich genommen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen. Indessen können auch

vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als

«schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. Ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist namentlich auch dann möglich, wenn

sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.

ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,

dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung

zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich

genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug

rechtfertigen. Dabei ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die

Vielzahl der Delikte entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom

30.

Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

Auch wenn sich vorliegend zeigt, dass

der Beschwerdeführer immer wieder Mühe bekundete, sich an die vorherrschenden

Regeln zu halten, reichen diese Verurteilungen nicht aus, um davon ausgehen zu

müssen, es liege ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung vor. Daran vermag auch die Verurteilung aus dem Jahre 2019, d.h.

nach Inkrafttreten der neuen Rückstufungsbestimmung, nichts zu ändern,

bezüglich der grundsätzlich nur um einen einzigen Tag nicht von einer

längerfristigen Freiheitsstrafe und damit von einem Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 2 lit. b AIG auszugehen wäre. Denn die der

Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde bereits im Jahre 2015 begangen, und

bei der Rückstufung ist, wie erwähnt, in erster Linie das Verhalten bzw. dessen

Fortdauern nach dem 1. Januar 2019 ausschlaggebend (vgl. BGE 148 II 1 E. 6.3). Im

Sinne des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) ist den Verurteilungen indessen Beachtung zu

schenken. Dies insbesondere auch deshalb, weil es während des vorliegenden

Verfahrens erneut zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kam.

6.2

Die Verurteilungen der Beschwerdeführerin

zu zweimal einer Busse würden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

zweifelsohne nicht rechtfertigen, zumal sie ohnehin Jahre zurückliegen.

7.1

Das MISA stützt seinen Entscheid im

Wesentlichen auf die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführer. Ein Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (geregelt in Art. 77a Abs. 1 lit.

b VZAE) ist unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die

Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert

vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind. Eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung

nahm das Bundesgericht bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder

privatrechtlichen Schulden in der Höhe von CHF 213'790.48 (Verlustscheine),

CHF 188'000.00 (Verlustscheine), CHF 303'732.95 (Verlustscheine) und

CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang

von CHF 4'239.00) an (Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2020 vom 30.

Oktober 2020 E. 2.1, E. 2.2 und 2.4 mit Hinweisen).

7.2

Der Beschwerdeführer war Stand 20. Oktober

2021.

im Betreibungsregister mit einer Betreibung im Umfang von CHF 1'906.00

sowie 182 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 510'248.85 verzeichnet

gewesen (A1, S. 463 ff.). Die Beschwerdeführerin war Stand 15. Oktober 2021 mit

einer Betreibung im Umfang von CHF 11'372.00 (mit Rechtsvorschlag) sowie

16.

Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 82'164.95 verzeichnet gewesen (A2,

S. 80 f.).

7.2.2

Insbesondere der Beschwerdeführer

hat während seines Aufenthalts in der Schweiz somit massive Schulden angehäuft.

Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere und soweit

ersichtlich um Steuerforderungen von Bund, Kanton und Gemeinde, um Forderungen

der Krankenkasse, Motorfahrzeugkontrolle und der Gerichte. Der Beschwerdeführer

kommt seinen finanziellen Verpflichtungen seit Jahren nicht ausreichend nach

und die Schuldenlast ist stetig angewachsen. So datieren die jüngste Betreibung

und weitere Verlustscheine aus dem Jahre 2021. Dass die im Betreibungsregister

ausgewiesene Gesamtverschuldung im Februar 2022 vom Betrag her leicht geringer

ausfiel als im Oktober 2021 wirkt sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers

aus. In diesem Zusammenhang erwähnt das MISA zu Recht, dies müsse darauf

zurückzuführen sein, dass die älteren Verlustscheine gar nicht mehr angezeigt würden.

Der Wegfall von 9 Verlustscheinen ohne Sanierungsbemühungen lässt sich in der

Tat nicht anders erklären und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch

keine Erklärung vor (im Auszug ist gar ein neuer Verlustschein vom 3. November

2021.

aufgeführt).

Es entschuldigt den Beschwerdeführer

entgegen seinen Ausführungen auch nicht, wenn die hohen Schulden auf Schritte in

die Selbstständigkeit zurückzuführen sein sollten, im Gegenteil. Es trifft zwar

zu, dass die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Risiken

verbunden ist und wirtschaftliche Rückschläge einem selbstständig Erwerbenden

nicht per se vorgeworfen werden können. Vorliegend hat der Beschwerdeführer

aber trotz Scheiterns einer ersten selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer

deswegen angewachsenen Schuldenlast erneut selbstständige Erwerbstätigkeiten

aufgenommen (insgesamt vier; vgl. A1, S. 480) und dies, obwohl dafür offenbar nur

ungenügend finanzielle Mittel vorhanden waren. Dieses Vorgehen ist in der Tat

nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang zu

Recht, es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich

stattdessen um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bemüht, um nicht noch

mehr Schulden anzuhäufen.

Aus den Akten gehen im Weiteren

keinerlei Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers hervor. Er erwähnt

zwar wiederholt, er werde eine Budgetberatungsstelle aufsuchen (AS 1, S. 480,

524, Beschwerdeschrift), entsprechende tatsächliche Schritte sind indessen nicht

dokumentiert. Schliesslich und insbesondere ist aber festzuhalten, dass sich

der Beschwerdeführer völlig unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Auf

die entsprechende Aufforderung hin, Arbeitsverträge resp. Stellenbemühungen der

letzten vier Jahre nachzuweisen, reichte er eine Stellenbemühung und zwei

Nachweise über einen 10-tägigen Einsatz als Koch resp. eine Teilzeitanstellung

von 30 % vom 2. Januar bis 30. August 2021 ein (A1, S. 457 ff.). Damit

unternahm und unternimmt er quasi nichts, um seine Lebenshaltungskosten selbst

zu decken, seine finanzielle Situation zu verbessern und etwas zum

Schuldenabbau beizutragen. Inwiefern es ihm – nachdem sich seine

Berufserfahrung auf die Gastronomiebranche begrenze –, nicht möglich sein

sollte, im Gastronomiebereich eine Stelle zu finden, ist absolut nicht

ersichtlich, werden doch gerade auch in diesem Bereich nach der Pandemie Arbeitnehmer

gesucht. Zudem liegen diesbezüglich wie erwähnt keinerlei Bemühungen vor.

Angesichts dieser Umstände geht das MISA

zu Recht von einer mutwilligen Verschuldung seitens des Beschwerdeführers aus.

Daran ändert nichts, dass er bis anhin nicht verwarnt worden ist.

7.2.3

Die Beschwerdeführerin hat

ebenfalls beträchtliche Schulden angehäuft. Ihr kann aber kein mutwilliges

Handeln vorgehalten werden. So erscheint es glaubhaft, dass ein Grossteil der (ehelichen)

Schulden auf das Verhalten ihres Ehemannes, wohl insbesondere auf seine

gescheiterten Versuche hinsichtlich einer Selbstständigkeit, zurückzuführen

sind. Soweit ersichtlich ist die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts

in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seit dem 1. März 2017

arbeitet sie zu 100 % als [...] bei der [...] AG. Ihr kann folglich kein Integrationsdefizit

nach Art. 58a Abs. 1 lit. a (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung)

vorgehalten werden.

8.1

Das MISA sieht bei den

Beschwerdeführern zusätzlich das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen

nicht als erfüllt an.

In Bezug auf das Integrationskriterium

Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) verlangt Art. 77d VZAE

Sprachkompetenz in einer Landessprache, wobei – sofern diese nicht bereits

aufgrund der Muttersprache oder Schulbildung vorhanden ist – ein Sprachnachweis

vorgelegt werden muss, welcher diese bescheinigt und sich auf ein

Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten

Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Ein konkretes Niveau wird in

Art. 77d VZAE nicht vorgeschrieben. Demgegenüber verlangt Art. 60 VZAE für die

Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz

(entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprachkompetenz auf

Niveau A1. Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Es drängt sich

daher auf, dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw.

Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit

der Rückstufung heranzuziehen. Eine andere Frage ist allerdings, ob die

Rückstufung wegen mangelhafter Sprachkompetenz verhältnismässig ist (Urteil

2C_181/2022 vom E. 6.4 mit Hinweis).

8.2

Das Integrationskriterium

Sprachkompetenz ist vorliegend nicht in Frage zu stellen. Aus den Akten geht

zwar nicht hervor, über welche Sprachkompetenzen die Beschwerdeführer verfügen

resp. wie gut sie sich in Deutsch verständigen können. Sie sind aber im Alter

von 13 und 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Der Beschwerdeführer hat hier

noch die Schule besucht (A1, S. 480), weshalb davon auszugehen ist, dass er

über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um am Wirtschaftsleben teilnehmen

zu können. Gemäss Aktennotiz vom 18. Oktober 2021 (A1, S. 454) hat der

Beschwerdeführer mit dem MISA telefonischen Kontakt gehabt. Dies war offenbar

problemlos möglich, jedenfalls ist nirgends vermerkt, dass eine Verständigung

schwierig gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin arbeitet seit

Jahren in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie könne sich in

Deutsch ausreichend verständigen. Zudem ist festzuhalten, dass dieser Punkt, da

es sich vorliegend um eine altrechtliche Niederlassungsbewilligung handelt, welche

jedenfalls trotz mangelhafter Sprachkenntnisse erteilt und später auch nicht in

Frage gestellt wurde, nicht überzubewerten ist (vgl. Urteil 2C_181/2022 vom 15.

August 2022 E. 6.7). Auch wenn dieses Kriterium zu bejahen wäre, würde sich

eine Rückstufung allein deswegen – und bei der Beschwerdeführerin wäre dies das

einzige Integrationsdefizit – folglich nicht rechtfertigen.

9.

Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Integrationskriterien der Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG) und der

Teilnahme am Wirtschaftsleben (lit. d) nicht erfüllt. Seine

Niederlassungsbewilligung kann daher grundsätzlich widerrufen und durch eine

Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (vgl. nachfolgende Ausführungen).

Bezüglich der Beschwerdeführerin kann

nicht davon ausgegangen werden, sie erfülle die Integrationskriterien nicht.

Eine Rückstufung ist bei ihr daher nicht gerechtfertigt.

10.

Die Rückstufung betreffend den

Beschwerdeführer erweist sich als verhältnismässig. Auf die diesbezüglichen

Erwägungen des MISA kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte sein

Verhalten seit Jahren nicht ändern. Er unternimmt keine Schritte, seine finanzielle

Situation zu verbessern. Zusätzlich zu berücksichtigen ist zudem, dass er die

Behörden bewusst zu täuschen versuchte, indem er im Schreiben vom 3. November

2021.

(A1, S. 480) ausführte, er habe seit er in der Schweiz sei (1980) bis

jetzt kein Verbrechen begangen, wohlwissend, dass er am 29. März 2019 vom

Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen versuchter Erpressung (eines Verbrechens) zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Die Rückstufung

erweist sich daher als geeignet, ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und

seine Integrationsdefizite unter konkreten Bedingungen aufzuarbeiten. Die

Rückstufung ermöglicht es auch, wie dies das MISA zu Recht erwähnt, den Verlauf

zeitnah, periodisch und wirksam zu überprüfen. Eine blosse Verwarnung, die in

gewissen Fällen genügen könnte, reicht vorliegend, wo gravierende

Integrationsdefizite bestehen, nicht aus. Zudem setzt eine Rückstufung – wie

auch der Widerruf – nicht zwingend eine Verwarnung voraus (vgl. Catherine

Reiter, Die Rückstufung im Migrationsrecht, AJP 7/2022 S. 783). Durch eine

Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz auch

nicht akut gefährdet. Die bezüglich der nicht erfüllten Integrationskriterien

erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. So wird

der Beschwerdeführer angehalten, die bestehenden Schulden abzubauen, keine

weiteren Schulden mehr anzuhäufen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, den Lebensunterhalt

weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht mehr straffällig zu werden. Was

die angesetzte Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr

anbelangt, so ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls als verhältnismässig

erweist, wenn sie auch eher kurz angesetzt ist.

11.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde von A.___ somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

Die Beschwerde von B.___ ist hingegen begründet und gutzuheissen; eine Rückstufung

ist bei ihr nicht gerechtfertigt. Das MISA wird ihre Niederlassungsbewilligung

zu verlängern haben.

12.

Beim vorliegenden Verfahrensausgang

wären die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 dem Beschwerdeführer und dem

Staat je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege sind sie vom Kanton zu tragen, unter dem Vorbehalt des

Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF

750.00, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwalt David Gruner macht mit

Kostennote vom 24. Mai 2022 einen Aufwand von 7,25 Stunden geltend, was

angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit

CHF 180.00 zu entschädigen und nicht mit CHF 250.00 (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zufolge Obsiegens im Umfang von

einer Hälfte ist den Beschwerdeführern resp. der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (Ansatz: CHF 250.00/h)

auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist den Beschwerdeführern eine

Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege auszurichten, welche auf CHF 746.05

(Ansatz: CHF 180.00/h) festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 273.30

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/h, inkl. MwSt.), sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden Dispositiv-Ziffer 1. und 2. des Entscheids des Departements des Innern vom

28. Februar 2022 in Bezug auf B.___ aufgehoben.

2. In Bezug auf A.___ wird die Beschwerde

abgewiesen und die vom Departement des Innern verfügte migrationsrechtliche

Rückstufung im Sinne der Erwägungen bestätigt. Die Niederlassungsbewilligung

von A.___ wird widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von einem Jahr ersetzt. Die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ die

bestehenden Schulden abbaut, keine weiteren Schulden mehr anhäuft, am

Wirtschaftsleben teilnimmt, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe

bestreitet und nicht mehr straffällig wird.

3. Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt

zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von B.___.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zur Hälfte zu

tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten

zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 750.00, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine

Parteientschädigung von CHF 1'019.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

6. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt David Gruner,

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF

746.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands, David Gruner, im

Umfang von CHF 273.30 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.,

inkl. MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier