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Entscheid

VWBES.2022.116

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

9. Januar 2023Deutsch11 min

und ihm schwindlig sei. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, wieder auf das Areal

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, Solothurn, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Dezember 2021 wollte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) vom Areal der Landi Bucheggberg rechts in die

Solothurnstrasse Richtung Lohn-Ammannsegg einbiegen, als er sich plötzlich

unwohl fühlte. Er habe bemerkt, dass mit seinem Kreislauf etwas nicht stimme

und ihm schwindlig sei. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, wieder auf das Areal

der Landi zu fahren, habe er sich entschieden, quer über die Solothurnstrasse

und den angrenzenden Radweg in das Wiesland zu fahren (vgl. Anzeigerapport der

Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2021 S. 3). Die beigezogene Polizei

unterzog ihn einer Atemalkoholprobe, welche negativ verlief. Ebenso verlief ein

in der Folge durchgeführter Urindrogenschnelltest negativ auf sämtliche

Substanzen. Der Führerausweis wurde ihm wegen Fahrens in nicht fahrfähigem

Zustand (plötzliches Unwohlsein, Schwindelgefühle) abgenommen.

2. Am 6. Januar 2022 eröffnete die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwer­deführer ein

Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, seinen

Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich zu entziehen.

Ebenfalls sei beabsichtigt, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.

Am 18. Februar 2022 liess der

Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung nehmen.

Mit Verfügung vom 2. März 2022 entzog

die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) dem Beschwerdeführer den

Führerausweis vorsorglich für alle Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) und wies ihn einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin

(bzvm) in Zürich zu.

3. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Voraus­setzungen für eine

Fahreignungsabklärung und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises

nicht gegeben seien. Das Administrativverfahren sei unverzüglich einzustellen

und der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer umgehend zurückzu­geben.

Eventualiter sei auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu

verzichten und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend zurück­zugeben.

Im Übrigen sei das Administrativverfahren bis zum Erlass einer Nichtanhand­nahmeverfügung

oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Strafver­fahrens zu

sistieren.

Am 31. März 2022 liess der

Beschwerdeführer eine Kopie der am 28. März 2022 erhaltenen

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. März

2022 zustellen. Mit Erlass dieser Einstellungsverfügung werde das

Eventualbegehren um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos, was jedoch nicht

dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Mit der Einstellungsverfügung sei

sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer stets in fahrfähigem

Zustand gewesen sei. Der medizinische Untersuchungsbericht bestätige zudem,

dass er auch allgemein gesund und fahrfähig sei. Unter den vorliegenden

Umständen fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherheitsentzug

wie auch für die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur

Fahreignung. Damit entbehre die Verfügung der Vorinstanz jeglicher Grundlage

und sei vollumfänglich aufzuheben.

4. Die MFK beantragte namens des BJD am 5.

April 2022 die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung der Präsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 7. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle angewiesen, dem Beschwerdeführer

den Führerausweis wieder auszuhändigen.

6. Mit Eingabe vom 28. April 2022 liess

der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der MFK einreichen.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit

zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).

Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person,

so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen, namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht

abschliessender Aufzählung genannten Fällen.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen

Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:

Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage

stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das

Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der

Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt

werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im

pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs.

1.

SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die

Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.

Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende

Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das

Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass

bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei

(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.

3.3

mit Hinweisen).

3.1

Im vorliegenden Fall liegt kein in

Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine

Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen auch dann zwingend

anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1

lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;

abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu

beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).

3.2

Derartige konkreten Anhaltspunkte

bestehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 9. Dezember

2021.

plötzlich derart unwohl gefühlt, dass er nach dem Einbiegen in die

Solothurnstrasse keine andere Möglichkeit sah, als quer über die Strasse und

den Radweg in das Wiesland zu fahren. Ebenso trifft es zu, dass B.___, welcher

mit seinem Auto von Kräiligen her in Richtung Lohn-Ammannsegg gefahren war,

gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, auf der Höhe der Landi Lohn habe er sein

Auto bis zum Stillstand abgebremst, weil ein Personenwagenlenker, der vom Landi

Areal in die Solothurnstrasse habe einbiegen wollen, mit der Hälfte seines Personenwagens

auf der Strasse gestanden sei. Auch der Gegenverkehr habe angehalten. Plötzlich

sei der Lenker ohne ein Lenkmanöver zu machen, geradeaus in das Wiesland

gefahren, wo er zum Stillstand gekommen sei. Er, B.___, habe angehalten, sich

zum Lenker des Personenwagens begeben und diesen angesprochen. Dabei habe der

Lenker auf ihn sehr apathisch gewirkt, kaum auf seine Worte reagiert und auch

den Motor auf sein Zureden hin nicht ausgeschaltet. Es habe auf ihn so gewirkt,

als ob der Lenker ein medizinisches Problem gehabt habe.

Die Polizeipatrouille, die in der Folge

an den Ort des Geschehens ausgerückt war, stellte beim Beschwerdeführer aber

bereits keine Auffälligkeiten mehr fest (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf

Fahrunfähigkeit, Beobachtungen bei der Person). Der Beschwerdeführer hatte kurz

nach dem Stoppen im Wiesland auch schon seine Ehefrau angerufen (vgl.

Printscreen des Anrufverlaufs, Beschwerdebeilage 8) und er konnte eine Stunde

nach dem Ereignis ohne Probleme polizeilich befragt werden. Im Weiteren und

insbesondere bestätigte Dr. med. C.___ am 26. Januar 2022, aufgrund ihrer

heutigen Untersuchung als Hausärztin und Ärztin der Stufe 1 und ihren

bisherigen Befunden, sei der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gesund und

vollumfänglich fahrfähig. Die Bestätigung war das Resultat der ärztlichen

Fahreignungsuntersuchung (Anhang 3 VZV). Aus dem ärztlichen

Untersuchungsbefund, Gruppe 1 und 2 Anhang 2a VZV, geht hervor, dass Frau Dr. C.___

beim Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten feststellte. Der

Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand, es bestehe ein völlig

unauffälliger Gesamteindruck und der Beschwerdeführer sei voll gesund und

fahrfähig.

Aufgrund der konkreten Umstände, die auf

ein vorübergehendes Unwohlsein des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist es

ausreichend, auf diesen Arztbericht abzustellen und es bedarf keiner Abklärung

durch einen Arzt / eine Ärztin der Stufe 4. Frau Dr. C.___ verfügt über

eine Weiterbildung und Zulassung der Stufe 1 und sie hat den Beschwerdeführer

im Wissen um den konkreten Vorhalt entsprechend umfassend untersucht.

Schliesslich rechtfertigt sich ein

Abstellen nur auf diesen Arztbericht auch unter dem Gesichtspunkt, dass die

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafuntersuchung gegen den

Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es liege keine

vorsätzliche Herbeiführung einer Fahrunfähigkeit vor und es könne dem

Beschwerdeführer auch kein fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand

vorgehalten werden. Ihm sei schwindlig geworden, er habe sofort auf dieses

Gefühl reagiert und die Strasse überquert, um sich aus dem rollenden Verkehr zu

entfernen. Dies sei für ihn subjektiv die einzig mögliche Sicherungsmassnahme

gewesen. Sein Zustand sei also noch so stabil gewesen, dass er bewusst habe

handeln können. Dies lasse darauf schliessen, dass er zwar beeinträchtigt

gewesen sei, jedoch nicht fahrunfähig. Dass die Handlung des Beschwerdeführers

von aussen so ausgesehen habe, als hätte er die Kontrolle über das Fahrzeug

verloren, spiele weniger eine Rolle als die Tatsache, dass sein Zustand noch so

stabil gewesen sei, dass er eben dieses Manöver habe ausführen können, um

Sicherheit zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht

Stehende getan, um das Rechtsgut der Verkehrssicherheit, welches durch Art. 91

SVG primär geschützt werde, zu schützen. Als er gemerkt habe, dass er in einen

Zustand gerate, in welchem er potenziell nicht mehr fahrfähig gewesen wäre, sei

er auf das Wiesland ausgewichen. Es liege somit kein strafrechtlich relevantes

Verhalten vor.

4.

Zusammenfassend bestehen somit keine

konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers

begründen würden. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht

und der Beschwerdeführer ist entsprechend nicht einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich

zuzuweisen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Ausführungen der MFK

in der Vernehmlassung ergänzend anzufügen, dass es in den Entscheiden

1C_232/2018 und VWBES.2019.383 um die Meldung eines Arztes gegangen war, d.h.

um einen in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Grund (lit. e). Vorliegend steht

hingegen kein solcher Grund zur Diskussion, weshalb eine Abklärung nicht

grundsätzlich obligatorisch ist, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten auf begründete,

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (vgl. E. 3.1 hiervor), die hier – wie

gesagt – nicht gegeben sind.

Folgerichtig ist auch kein vorsorglicher

Führerausweisentzug angezeigt. Im Übrigen wurde der Beschwerde wie erwähnt die

aufschiebende Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle bereits

angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen.

Die Beschwerde erweist sich daher als

begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des BJD vom 2. März 2022 ist

aufzuheben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 1’000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Zudem ist dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Oliver

Köhli macht eine Entschädigung von total CHF 8'231.10 (26,5 Stunden à CHF

280.00

+ 3% Auslagenpauschale und MwSt.) geltend. Vom Stundenansatz her

erscheint die Entschädigung gerechtfertigt, da eine Honorarvereinbarung

vorliegt. Der Zeitaufwand von 26,5 Stunden für ein Verfahren betreffend

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung erscheint indessen –

insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen – überhöht. So werden allein für

das Verfassen der Beschwerdeschrift über zwölf Stunden geltend gemacht, für die

Replik nochmals rund acht Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich

eine Kürzung um total 6,5 Stunden. Eine Kleinspesenpauschale von 3 % ist nach

dem Gebührentarif nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen

festzulegen. Dies ergibt nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von total

CHF 6'117.35 (Honorar: CHF 5’600.00 [20 h x CHF 280.00],

Auslagenersatz CHF 80.00, plus MwSt. von 7,7 %), welche vom Kanton Solothurn zu

bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. März 2022 wird aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, [...], eine

Parteientschädigung von CHF 6'117.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier