VWBES.2022.116
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
9. Januar 2023Deutsch11 min
und ihm schwindlig sei. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, wieder auf das Areal
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Solothurn, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Dezember 2021 wollte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) vom Areal der Landi Bucheggberg rechts in die
Solothurnstrasse Richtung Lohn-Ammannsegg einbiegen, als er sich plötzlich
unwohl fühlte. Er habe bemerkt, dass mit seinem Kreislauf etwas nicht stimme
und ihm schwindlig sei. Da er keine Möglichkeit gesehen habe, wieder auf das Areal
der Landi zu fahren, habe er sich entschieden, quer über die Solothurnstrasse
und den angrenzenden Radweg in das Wiesland zu fahren (vgl. Anzeigerapport der
Kantonspolizei Bern vom 22. Dezember 2021 S. 3). Die beigezogene Polizei
unterzog ihn einer Atemalkoholprobe, welche negativ verlief. Ebenso verlief ein
in der Folge durchgeführter Urindrogenschnelltest negativ auf sämtliche
Substanzen. Der Führerausweis wurde ihm wegen Fahrens in nicht fahrfähigem
Zustand (plötzliches Unwohlsein, Schwindelgefühle) abgenommen.
2. Am 6. Januar 2022 eröffnete die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) gegen den Beschwerdeführer ein
Administrativverfahren und teilte ihm mit, es sei vorgesehen, seinen
Führerausweis bis zur Abklärung seiner Fahreignung vorsorglich zu entziehen.
Ebenfalls sei beabsichtigt, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) zuzuweisen.
Am 18. Februar 2022 liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu Stellung nehmen.
Mit Verfügung vom 2. März 2022 entzog
die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) dem Beschwerdeführer den
Führerausweis vorsorglich für alle Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien (inklusive Motorfahrräder) und wies ihn einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin
(bzvm) in Zürich zu.
3. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 14. März 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine
Fahreignungsabklärung und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises
nicht gegeben seien. Das Administrativverfahren sei unverzüglich einzustellen
und der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer umgehend zurückzugeben.
Eventualiter sei auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu
verzichten und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis umgehend zurückzugeben.
Im Übrigen sei das Administrativverfahren bis zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung
oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens zu
sistieren.
Am 31. März 2022 liess der
Beschwerdeführer eine Kopie der am 28. März 2022 erhaltenen
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. März
2022 zustellen. Mit Erlass dieser Einstellungsverfügung werde das
Eventualbegehren um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos, was jedoch nicht
dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei. Mit der Einstellungsverfügung sei
sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer stets in fahrfähigem
Zustand gewesen sei. Der medizinische Untersuchungsbericht bestätige zudem,
dass er auch allgemein gesund und fahrfähig sei. Unter den vorliegenden
Umständen fehle es an den Voraussetzungen für einen vorsorglichen Sicherheitsentzug
wie auch für die Anordnung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens zur
Fahreignung. Damit entbehre die Verfügung der Vorinstanz jeglicher Grundlage
und sei vollumfänglich aufzuheben.
4. Die MFK beantragte namens des BJD am 5.
April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung der Präsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 7. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle angewiesen, dem Beschwerdeführer
den Führerausweis wieder auszuhändigen.
6. Mit Eingabe vom 28. April 2022 liess
der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der MFK einreichen.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit
zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Die entsprechenden medizinischen Mindestanforderungen finden sich in der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) im Anhang 1. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person,
so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen, namentlich in den in lit. a bis e dieser Bestimmung in nicht
abschliessender Aufzählung genannten Fällen.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen
Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:
Für Erstere genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage
stellen, Letztere setzt dagegen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person voraus, etwa bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit. Das
Ausmass der notwendigen behördlichen Nachforschungen zur Ermittlung der
Fahreignung, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten eingeholt
werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und liegt im
pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Dabei ist in den in Art. 15d Abs.
1.
SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die
Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind.
Diese Tatbestände begründen mithin hinreichende Anhaltspunkte für fehlende
Fahreignung, welche zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führen. Das
Bundesgericht hat mit Blick auf Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG festgehalten, dass
bei einer Meldung eines Arztes eine Abklärung grundsätzlich obligatorisch sei
(vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E.
3.3
mit Hinweisen).
3.1
Im vorliegenden Fall liegt kein in
Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG genannter Grund für eine
Fahreignungsuntersuchung vor. Eine solche ist indessen auch dann zwingend
anzuordnen, wenn aus anderen Gründen (als eben den in Art. 15d Abs. 1
lit. a bis e SVG beispielhaft genannten) begründete, ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte;
abstrakte Zweifel genügen nicht. Zudem ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu
beachten (Jürg Bickel in: Niggli/Probst /Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 15d N 35).
3.2
Derartige konkreten Anhaltspunkte
bestehen vorliegend nicht. Der Beschwerdeführer hat sich zwar am 9. Dezember
2021.
plötzlich derart unwohl gefühlt, dass er nach dem Einbiegen in die
Solothurnstrasse keine andere Möglichkeit sah, als quer über die Strasse und
den Radweg in das Wiesland zu fahren. Ebenso trifft es zu, dass B.___, welcher
mit seinem Auto von Kräiligen her in Richtung Lohn-Ammannsegg gefahren war,
gegenüber der Polizei ausgesagt hatte, auf der Höhe der Landi Lohn habe er sein
Auto bis zum Stillstand abgebremst, weil ein Personenwagenlenker, der vom Landi
Areal in die Solothurnstrasse habe einbiegen wollen, mit der Hälfte seines Personenwagens
auf der Strasse gestanden sei. Auch der Gegenverkehr habe angehalten. Plötzlich
sei der Lenker ohne ein Lenkmanöver zu machen, geradeaus in das Wiesland
gefahren, wo er zum Stillstand gekommen sei. Er, B.___, habe angehalten, sich
zum Lenker des Personenwagens begeben und diesen angesprochen. Dabei habe der
Lenker auf ihn sehr apathisch gewirkt, kaum auf seine Worte reagiert und auch
den Motor auf sein Zureden hin nicht ausgeschaltet. Es habe auf ihn so gewirkt,
als ob der Lenker ein medizinisches Problem gehabt habe.
Die Polizeipatrouille, die in der Folge
an den Ort des Geschehens ausgerückt war, stellte beim Beschwerdeführer aber
bereits keine Auffälligkeiten mehr fest (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf
Fahrunfähigkeit, Beobachtungen bei der Person). Der Beschwerdeführer hatte kurz
nach dem Stoppen im Wiesland auch schon seine Ehefrau angerufen (vgl.
Printscreen des Anrufverlaufs, Beschwerdebeilage 8) und er konnte eine Stunde
nach dem Ereignis ohne Probleme polizeilich befragt werden. Im Weiteren und
insbesondere bestätigte Dr. med. C.___ am 26. Januar 2022, aufgrund ihrer
heutigen Untersuchung als Hausärztin und Ärztin der Stufe 1 und ihren
bisherigen Befunden, sei der Beschwerdeführer körperlich und psychisch gesund und
vollumfänglich fahrfähig. Die Bestätigung war das Resultat der ärztlichen
Fahreignungsuntersuchung (Anhang 3 VZV). Aus dem ärztlichen
Untersuchungsbefund, Gruppe 1 und 2 Anhang 2a VZV, geht hervor, dass Frau Dr. C.___
beim Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten feststellte. Der
Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand, es bestehe ein völlig
unauffälliger Gesamteindruck und der Beschwerdeführer sei voll gesund und
fahrfähig.
Aufgrund der konkreten Umstände, die auf
ein vorübergehendes Unwohlsein des Beschwerdeführers schliessen lassen, ist es
ausreichend, auf diesen Arztbericht abzustellen und es bedarf keiner Abklärung
durch einen Arzt / eine Ärztin der Stufe 4. Frau Dr. C.___ verfügt über
eine Weiterbildung und Zulassung der Stufe 1 und sie hat den Beschwerdeführer
im Wissen um den konkreten Vorhalt entsprechend umfassend untersucht.
Schliesslich rechtfertigt sich ein
Abstellen nur auf diesen Arztbericht auch unter dem Gesichtspunkt, dass die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, es liege keine
vorsätzliche Herbeiführung einer Fahrunfähigkeit vor und es könne dem
Beschwerdeführer auch kein fahrlässiges Fahren in fahrunfähigem Zustand
vorgehalten werden. Ihm sei schwindlig geworden, er habe sofort auf dieses
Gefühl reagiert und die Strasse überquert, um sich aus dem rollenden Verkehr zu
entfernen. Dies sei für ihn subjektiv die einzig mögliche Sicherungsmassnahme
gewesen. Sein Zustand sei also noch so stabil gewesen, dass er bewusst habe
handeln können. Dies lasse darauf schliessen, dass er zwar beeinträchtigt
gewesen sei, jedoch nicht fahrunfähig. Dass die Handlung des Beschwerdeführers
von aussen so ausgesehen habe, als hätte er die Kontrolle über das Fahrzeug
verloren, spiele weniger eine Rolle als die Tatsache, dass sein Zustand noch so
stabil gewesen sei, dass er eben dieses Manöver habe ausführen können, um
Sicherheit zu schaffen. Der Beschwerdeführer habe alles in seiner Macht
Stehende getan, um das Rechtsgut der Verkehrssicherheit, welches durch Art. 91
SVG primär geschützt werde, zu schützen. Als er gemerkt habe, dass er in einen
Zustand gerate, in welchem er potenziell nicht mehr fahrfähig gewesen wäre, sei
er auf das Wiesland ausgewichen. Es liege somit kein strafrechtlich relevantes
Verhalten vor.
4.
Zusammenfassend bestehen somit keine
konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers
begründen würden. Eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt sich daher nicht
und der Beschwerdeführer ist entsprechend nicht einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich
zuzuweisen. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Ausführungen der MFK
in der Vernehmlassung ergänzend anzufügen, dass es in den Entscheiden
1C_232/2018 und VWBES.2019.383 um die Meldung eines Arztes gegangen war, d.h.
um einen in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Grund (lit. e). Vorliegend steht
hingegen kein solcher Grund zur Diskussion, weshalb eine Abklärung nicht
grundsätzlich obligatorisch ist, sondern nur bei konkreten Anhaltspunkten auf begründete,
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (vgl. E. 3.1 hiervor), die hier – wie
gesagt – nicht gegeben sind.
Folgerichtig ist auch kein vorsorglicher
Führerausweisentzug angezeigt. Im Übrigen wurde der Beschwerde wie erwähnt die
aufschiebende Wirkung erteilt und die Motorfahrzeugkontrolle bereits
angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis wieder auszuhändigen.
Die Beschwerde erweist sich daher als
begründet, sie ist gutzuheissen und die Verfügung des BJD vom 2. März 2022 ist
aufzuheben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 1’000.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Zudem ist dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwalt Oliver
Köhli macht eine Entschädigung von total CHF 8'231.10 (26,5 Stunden à CHF
280.00
+ 3% Auslagenpauschale und MwSt.) geltend. Vom Stundenansatz her
erscheint die Entschädigung gerechtfertigt, da eine Honorarvereinbarung
vorliegt. Der Zeitaufwand von 26,5 Stunden für ein Verfahren betreffend
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung erscheint indessen –
insbesondere im Vergleich zu anderen Fällen – überhöht. So werden allein für
das Verfassen der Beschwerdeschrift über zwölf Stunden geltend gemacht, für die
Replik nochmals rund acht Stunden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich
eine Kürzung um total 6,5 Stunden. Eine Kleinspesenpauschale von 3 % ist nach
dem Gebührentarif nicht vorgesehen. Die Auslagen sind daher nach Ermessen
festzulegen. Dies ergibt nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von total
CHF 6'117.35 (Honorar: CHF 5’600.00 [20 h x CHF 280.00],
Auslagenersatz CHF 80.00, plus MwSt. von 7,7 %), welche vom Kanton Solothurn zu
bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. März 2022 wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Köhli, [...], eine
Parteientschädigung von CHF 6'117.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier