VWBES.2022.118
Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe
7. Juli 2022Deutsch15 min
zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2022
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Ekici
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) ist seit dem 19. Juni 2019 im Besitz eines
Führerausweises auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M.
2. Am 2. März 2022 fuhr die Beschwerdeführerin
in Grenchen über eine Kreuzung und kollidierte mit einem vortrittsberechtigten
Lieferwagen, worauf ihr der Führerausweis auf Probe von der Kantonspolizei
Solothurn abgenommen wurde. An der gleichentags erfolgten polizeilichen
Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang aus, sie habe das
Gefühl gehabt, es sei ihr vor der Kollision schwindelig geworden. Sie glaube,
der Blutzucker oder der Blutdruck sei tief gewesen. Das passiere ihr ein oder
zwei Mal im Jahr. Sie glaube, der Unfall sei auf den Schwindel zurückzuführen.
Sie erinnere sich nicht, was alles passiert sei. Jedenfalls habe sie nicht
reagieren und bremsen können. Den Lieferwagen habe sie nicht gesehen.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe wies die
Motorfahrzeugkontrolle Bellach (nachfolgend MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 10. März 2022 ab. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine
verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten der Beschwerdeführerin am Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vorgesehen seien. Ihr wurde
Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
4. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, welches am 16. März 2022 bei
der Post aufgegeben wurde, Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
5. Aus Gründen der Verkehrssicherheit
entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 17. März 2022 der
Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis und wies sie einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH zu.
6. Mit Schreiben vom 24. März 2022
stellte Rechtsanwalt Matthias Wasem in Ergänzung der Beschwerde gegen die
Verfügung vom 10. März 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin
folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn vom 10. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch um
Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe vom 07. März 2022 bzw.
vom 08. März 2022 sei gutzuheissen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Kantons Solothurn.
7. Gegen die Verfügung vom 17. März 2022
liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2021 wiederum Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn vom 17. März 2022 (PIN: […]; Registernummer MFK, AAS […])
sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihr Führerausweis
auf Probe mit sofortiger Wirkung auszuhändigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Kantons Solothurn.
8. Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde
der Beschwerde lediglich in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die
Beschwerdeführerin sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht
anzumelden brauche.
9. Die MFK schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 namens des BJD auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich am 3. Mai 2022 noch einmal
vernehmen und reichte ein weiteres ärztliches Attest, datiert vom 28. April
2022, ein.
10. Am 10. Juni 2022 liess die MFK dem
Verwaltungsgericht den bei ihr eingetroffenen Polizeirapport vom 16. Mai 2022
zukommen. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2022
zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2022
hierzu mit, dass sie sich gegen den Tatvorwurf «Fahren in fahrunfähigem
Zustand» zur Wehr setzen werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin ficht zwei
Verfügungen der MFK an, welche die Frage, ob sie ihren Führerausweis
zurückerhalten kann, zum Gegenstand haben. Mit Verfügung vom 17. März 2022
wurde der Führerausweis der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogen und die
Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen und
damit umgesetzt, was in der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 10. März
2022.
betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederaushändigung des Führerausweises
in Aussicht gestellt wurde. Die beiden Beschwerden sind zusammen zu behandeln,
wobei mit der Beurteilung der Frage, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug
rechtmässig verfügt wurde oder nicht, sich die Beschwerde betreffend
Wiederaushändigung des Führerausweises erübrigt. Der vorsorgliche
Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine
Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,
sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist,
liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und
das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu
entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wecken konkrete
Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen, ist eine
verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der
Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1;
je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft
in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich
nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des
Untersuchungsergebnisses zu belassen.
2.2
Ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht
abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG
genannten Gegebenheiten. In den vom Gesetzgeber aufgezählten Fällen ist grundsätzlich
zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder
nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d
SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender
Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt
(Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für
mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).
2.3
Nach der Rechtsprechung sind die
Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben
wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen
häufig zusammen ergehen. Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte
ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche
Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, E.
3.1). Solche ernsthaften Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte
eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen
lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu
verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu
belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn
gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet
sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird
eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im
Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der
Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359
E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je
mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die
betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen
Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den
Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn
der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies
bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein
kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021, E. 4.3).
3.
Die MFK hält in ihrer Stellungnahme
vom 14. April 2022 fest, dass die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf
den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme
beruhten. Die Beschwerdeführerin habe eine Erinnerungslücke und wisse nicht,
wie es zum Vorfall gekommen sei. Die beiden bis dahin eingereichten ärztlichen
Zeugnisse seien nicht geeignet, um die ernsthaften Zweifel bezüglich Diabetes
und Herz-Kreislauferkrankungen zu beseitigen. Massgebend sei, dass die
Beschwerdeführerin wiederkehrende medizinische Probleme habe und diese nicht
vorhersehbar seien. Wie der verursachte Unfall gezeigt habe, könne ein solches
Ereignis jederzeit und plötzlich auftreten. Es sei auch nicht auszuschliessen,
dass die Häufigkeit der Anfälle zunehme. Die Beschwerdeführerin stelle damit
eine erhebliche Gefahr für den Strassenverkehr dar, da sie jederzeit wieder
eine derartige Bewusstseinsstörung erleiden, nicht mehr reagieren und damit
Dritte gefährden könne. Solange die Ursache der Anfälle nicht bekannt sei,
bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, weshalb
der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt in
ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass nur
Sachverhalte unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürften, welche der
Schwere nach mit den namentlich genannten Tatbeständen übereinstimmten. Ihre
direkt nach dem Unfall gemachten Aussagen seien in einem Zustand der starken
emotionalen Belastung erfolgt. Der von ihr beschriebene Schwindel habe nicht zu
einem Bewusstseinsverlust geführt und sei nicht unfallkausal. Sie habe sich
nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, wie dies
etwa bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorkommen könne. Die
Kollision sei auf eine Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Unfälle, die auf eine
Unvorsichtigkeit der Fahrzeugführer zurückzuführen seien, bedingten nicht
automatisch eine Fahreignungsuntersuchung, dies wäre absolut unverhältnismässig
und in der Praxis kaum durchsetzbar. Es lägen zudem keine ernsthaften Zweifel
an ihrer Fahreignung gemäss Art. 30 VZV vor, weshalb der vorsorgliche Entzug
des Führerausweises unberechtigt sei. Sie sei seit dem 19. Juni 2019 im Besitz
des Führerausweises auf Probe und bestreite ihren Arbeitsweg von Grenchen nach
Biel mit dem Auto. Sie stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, was
sich darin zeige, dass sie während fast drei Jahren täglich und unfallfrei am Verkehr
teilgenommen habe. Weiter würden zwei ärztliche Berichte ihre einwandfreie
Gesundheit beweisen.
5.1
Die Gründe für Zweifel an der
Fahreignung einer Person sind in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nicht
abschliessend aufgezählt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft
es nicht zu, dass nur Sachverhalte, die der Schwere nach mit den namentlich genannten
Tatbeständen übereinstimmen unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürfen.
Vielmehr können die Gründe für eine Fahreignungsuntersuchung auch abstrakter
Natur sein. Es reicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
eine Person wegen einer körperlichen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher
führen kann. Die Frage, die sich daher stellt, ist, ob die mit dem Unfall vom 2. März
2022.
verbundene Aussage der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Anhaltspunkt
für die fehlende Fahreignung begründet und damit die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt. Der Unfall ereignete sich an einer
Kreuzung in Grenchen auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin und damit auf einer
Strecke, die von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mehrmals pro
Woche gefahren wird. Auch die Vortrittsregelung war ihr bekannt. Für die Frage,
wie es dennoch zum Unfall kommen konnte, ist die Aussage der Beschwerdeführerin
vom 2. März 2022 massgebend, weshalb diese eben gerade nicht relativiert werden
kann. Hätte der Unfall sich aus einer Unvorsichtigkeit heraus ereignet, hätte
die Beschwerdeführerin dies der Polizei gegenüber entsprechend ausgesagt. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die aufgrund des Unfalls bestandene
emotionale Belastung, ihre Ausführungen zum Unfall beeinflusst haben soll. Vielmehr
spricht sie gemäss Einvernahmeprotokoll an zwei Stellen davon, dass ihr
schwindelig war («Ich hatte das Gefühl, dass es mir schwindelig wurde vor der
Kollision», «… es wurde mir schwindelig und ich habe den Lieferwagen nicht
gesehen»). Zudem gab sie an, dass sie glaube, der Schwindel sei für den Unfall
ursächlich gewesen. An den Unfallhergang konnte sie sich nicht mehr erinnern. Hinzu
kommt, dass sie berichtete, es werde ihr ein bis zwei Mal im Jahr schwindelig.
Dies deutet auf eine gewisse Regelmässigkeit hin, was heisst, dass der
Schwindel damit jederzeit unerwartet auftreten kann. Nicht ersichtlich ist, was
die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie ausführt, sie habe sich
nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, ist doch der
Umstand, dass sie aufgrund des Schwindels überhaupt nicht reagieren konnte,
doch viel gravierender. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,
dass die in der Einvernahme gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin, einen hinreichenden
Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin darstellen. Der
Umstand, dass die Einvernahme direkt nach der Kollision erfolgte, ändert daran nichts.
Zumindest behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie der Einvernahme
nicht habe folgen können oder körperlich nicht in der Lage war, eine Aussage zu
machen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Lenker des Lieferwagens
gegenüber nichts zu ihrem gesundheitlichen Zustand sagte, hebt ihre der Polizei
gegenüber gemachten Ausführungen nicht auf. Ob die Einvernahme im laufenden
Strafverfahren verwertbar ist oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Es
liegt ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Einvernahmeprotokoll vor. Da
die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG nicht als Kann-Vorschrift
formuliert ist, ist bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für Zweifel an
der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Die
Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch
einen Arzt nach Art. 5a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu
erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse wurden
nicht durch eine anerkannte Verkehrsmedizinerin oder einen anerkannten
Verkehrsmediziner ausgestellt, weshalb sie damit nicht berücksichtigt werden
können.
5.2
In der Regel wird bei der Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, auf
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Wie die Vorinstanz
in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 zu Recht festhält, liegt dem
bundesgerichtlichen Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 ein anderer
Sachverhalt zugrunde, welcher mit vorliegendem nicht vergleichbar ist. Im vorerwähnten
Urteil nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer,
der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher
keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur
Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist noch
im Besitz des Führerausweises auf Probe. Sie verursachte den Unfall sodann innerhalb
der dreijährigen Probezeit. Ein langjähriger ungetrübter Fahrerleumund liegt damit
nicht vor. Dennoch erscheint es aufgrund der besonderen Ausgangslage
ausnahmsweise verantwortbar, der Beschwerdeführerin den Führerausweis bis zur
Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Das Arztzeugnis vom 28. April 2022
schliesst, basierend auf eine allgemeininternistische Untersuchung, ein
Elektrokardiogramm sowie eine Laboruntersuchung, Diabetes, eine strukturelle kardiologische
Erkrankung und ein neurologisches Geschehen aus. Ärztliche Berichte, welche
Gegenteiliges behaupten bzw. aus welchen eine Erkrankung der Beschwerdeführerin
hervorgeht, liegen dem Verwaltungsgericht keine vor. Das Einvernahmeprotokoll
und die Strafanzeige der Kantonspolizei liefern zumindest keine Hinweise
darauf, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin anderweitig in Frage
gestellt wurde. Es liegen damit aktuell keine konkreten Hinweise vor, welche
die Beschwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen. Eher ist davon auszugehen, dass der Schwindel stressbedingt
und dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener
Aussage am fraglichen Morgen des 2. März 2022 nichts gegessen und getrunken
hatte. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, die einen weiteren Entzug des
Führerausweises rechtfertigen würden, bestehen aufgrund der inzwischen
durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug
des Führerausweises ist aufgrund der inzwischen erfolgten ärztlichen
Abklärungen aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem
Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die
Beschwerdeführerin hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihr CHF 500.00
zurückzuerstatten sind. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht mit Eingabe vom 3. Mai
2022.
eine Parteientschädigung von total CHF 4'451.56 geltend. Er beantragt
einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts
kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens
ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint
der geltend gemachte zeitliche Aufwand von knapp 2 Arbeitstagen (15 Stunden)
angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen als etwas überhöht, weshalb dieser ermessensweise auf 1.5 Arbeitstage
(12 Stunden) herabzusetzen ist, was CHF 3'425.70 (12 h à CHF 260.00 +
CHF 60.80 Auslagen + CHF 244.90 MWST) ergibt. Der Beschwerdeführerin
ist somit eine Parteientschädigung von CHF 1'712.85 zuzusprechen, welche vom
Kanton Solothurn zu bezahlen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 17. März 2022 aufgehoben. Der
Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen,
in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'712.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Ekici