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Entscheid

VWBES.2022.118

Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe

7. Juli 2022Deutsch15 min

zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2022

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) ist seit dem 19. Juni 2019 im Besitz eines

Führerausweises auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M.

2. Am 2. März 2022 fuhr die Beschwerdeführerin

in Grenchen über eine Kreuzung und kollidierte mit einem vortrittsberechtigten

Lieferwagen, worauf ihr der Führerausweis auf Probe von der Kantonspolizei

Solothurn abgenommen wurde. An der gleichentags erfolgten polizeilichen

Einvernahme sagte die Beschwerdeführerin zum Unfallhergang aus, sie habe das

Gefühl gehabt, es sei ihr vor der Kollision schwindelig geworden. Sie glaube,

der Blutzucker oder der Blutdruck sei tief gewesen. Das passiere ihr ein oder

zwei Mal im Jahr. Sie glaube, der Unfall sei auf den Schwindel zurückzuführen.

Sie erinnere sich nicht, was alles passiert sei. Jedenfalls habe sie nicht

reagieren und bremsen können. Den Lieferwagen habe sie nicht gesehen.

3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe wies die

Motorfahrzeugkontrolle Bellach (nachfolgend MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) mit Verfügung vom 10. März 2022 ab. Weiter wurde

darauf hingewiesen, dass der vorsorgliche Entzug des Führerausweises und eine

verkehrsmedizinische Untersuchung auf Kosten der Beschwerdeführerin am Institut

für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) vorgesehen seien. Ihr wurde

Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

4. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin mit undatiertem Schreiben, welches am 16. März 2022 bei

der Post aufgegeben wurde, Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

5. Aus Gründen der Verkehrssicherheit

entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 17. März 2022 der

Beschwerdeführerin vorsorglich den Führerausweis und wies sie einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH zu.

6. Mit Schreiben vom 24. März 2022

stellte Rechtsanwalt Matthias Wasem in Ergänzung der Beschwerde gegen die

Verfügung vom 10. März 2022 namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin

folgende Anträge:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn vom 10. März 2022 sei aufzuheben und das Gesuch um

Wiederaushändigung des Führerausweises auf Probe vom 07. März 2022 bzw.

vom 08. März 2022 sei gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Solothurn.

7. Gegen die Verfügung vom 17. März 2022

liess die Beschwerdeführerin am 31. März 2021 wiederum Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn vom 17. März 2022 (PIN: […]; Registernummer MFK, AAS […])

sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ihr Führerausweis

auf Probe mit sofortiger Wirkung auszuhändigen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Kantons Solothurn.

8. Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde

der Beschwerde lediglich in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, als die

Beschwerdeführerin sich vorläufig zur verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht

anzumelden brauche.

9. Die MFK schloss in ihrer

Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 namens des BJD auf Abweisung der

Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich am 3. Mai 2022 noch einmal

vernehmen und reichte ein weiteres ärztliches Attest, datiert vom 28. April

2022, ein.

10. Am 10. Juni 2022 liess die MFK dem

Verwaltungsgericht den bei ihr eingetroffenen Polizeirapport vom 16. Mai 2022

zukommen. Dieser wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2022

zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 15. Juni 2022

hierzu mit, dass sie sich gegen den Tatvorwurf «Fahren in fahrunfähigem

Zustand» zur Wehr setzen werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin ficht zwei

Verfügungen der MFK an, welche die Frage, ob sie ihren Führerausweis

zurückerhalten kann, zum Gegenstand haben. Mit Verfügung vom 17. März 2022

wurde der Führerausweis der Beschwerdeführerin vorsorglich entzogen und die

Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zugewiesen und

damit umgesetzt, was in der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 10. März

2022.

betreffend Abweisung des Gesuchs um Wiederaushändigung des Führerausweises

in Aussicht gestellt wurde. Die beiden Beschwerden sind zusammen zu behandeln,

wobei mit der Beurteilung der Frage, ob der vorsorgliche Führerausweisentzug

rechtmässig verfügt wurde oder nicht, sich die Beschwerde betreffend

Wiederaushändigung des Führerausweises erübrigt. Der vorsorgliche

Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine

Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind,

sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Da die Beschwerdeführerin zurzeit nicht fahrberechtigt ist,

liegt ein solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und

das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu

entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur

Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wecken konkrete

Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Betroffenen, ist eine

verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]). Diesfalls ist der

Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1;

je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft

in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich

nicht zu verantworten, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des

Untersuchungsergebnisses zu belassen.

2.2

Ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht

abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG

genannten Gegebenheiten. In den vom Gesetzgeber aufgezählten Fällen ist grundsätzlich

zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder

nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d

SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender

Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt

(Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für

mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6; Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2).

2.3

Nach der Rechtsprechung sind die

Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben

wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen

häufig zusammen ergehen. Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte

ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche

Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer

Person bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021, E.

3.1). Solche ernsthaften Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte

eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen

lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu

verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu

belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn

gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet

sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird

eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist daher der Führerausweis im

Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 1C_41/ 2019 vom 4. April 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln wird in der Regel zur Wahrung der

Verkehrssicherheit keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. BGE 122 II 359

E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2; je

mit Hinweisen). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn anzunehmen ist, die

betroffene Person stelle trotz der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG kein besonderes Risiko für die anderen

Verkehrsteilnehmer dar und es daher verantwortbar erscheint, ihr den

Führerausweis bis zu dieser Untersuchung zu belassen. Dies kann zutreffen, wenn

der Grund für eine Fahreignungsuntersuchung eher abstrakter Natur ist, wie dies

bei einer ärztlichen Meldung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG der Fall sein

kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021, E. 4.3).

3.

Die MFK hält in ihrer Stellungnahme

vom 14. April 2022 fest, dass die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf

den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der polizeilichen Einvernahme

beruhten. Die Beschwerdeführerin habe eine Erinnerungslücke und wisse nicht,

wie es zum Vorfall gekommen sei. Die beiden bis dahin eingereichten ärztlichen

Zeugnisse seien nicht geeignet, um die ernsthaften Zweifel bezüglich Diabetes

und Herz-Kreislauferkrankungen zu beseitigen. Massgebend sei, dass die

Beschwerdeführerin wiederkehrende medizinische Probleme habe und diese nicht

vorhersehbar seien. Wie der verursachte Unfall gezeigt habe, könne ein solches

Ereignis jederzeit und plötzlich auftreten. Es sei auch nicht auszuschliessen,

dass die Häufigkeit der Anfälle zunehme. Die Beschwerdeführerin stelle damit

eine erhebliche Gefahr für den Strassenverkehr dar, da sie jederzeit wieder

eine derartige Bewusstseinsstörung erleiden, nicht mehr reagieren und damit

Dritte gefährden könne. Solange die Ursache der Anfälle nicht bekannt sei,

bestünden ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, weshalb

der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei.

4.

Die Beschwerdeführerin bringt in

ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dass nur

Sachverhalte unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürften, welche der

Schwere nach mit den namentlich genannten Tatbeständen übereinstimmten. Ihre

direkt nach dem Unfall gemachten Aussagen seien in einem Zustand der starken

emotionalen Belastung erfolgt. Der von ihr beschriebene Schwindel habe nicht zu

einem Bewusstseinsverlust geführt und sei nicht unfallkausal. Sie habe sich

nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, wie dies

etwa bei Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss vorkommen könne. Die

Kollision sei auf eine Unvorsichtigkeit zurückzuführen. Unfälle, die auf eine

Unvorsichtigkeit der Fahrzeugführer zurückzuführen seien, bedingten nicht

automatisch eine Fahreignungsuntersuchung, dies wäre absolut unverhältnismässig

und in der Praxis kaum durchsetzbar. Es lägen zudem keine ernsthaften Zweifel

an ihrer Fahreignung gemäss Art. 30 VZV vor, weshalb der vorsorgliche Entzug

des Führerausweises unberechtigt sei. Sie sei seit dem 19. Juni 2019 im Besitz

des Führerausweises auf Probe und bestreite ihren Arbeitsweg von Grenchen nach

Biel mit dem Auto. Sie stelle keine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, was

sich darin zeige, dass sie während fast drei Jahren täglich und unfallfrei am Verkehr

teilgenommen habe. Weiter würden zwei ärztliche Berichte ihre einwandfreie

Gesundheit beweisen.

5.1

Die Gründe für Zweifel an der

Fahreignung einer Person sind in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG nicht

abschliessend aufgezählt. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin trifft

es nicht zu, dass nur Sachverhalte, die der Schwere nach mit den namentlich genannten

Tatbeständen übereinstimmen unter Art. 15d Abs. 1 SVG subsumiert werden dürfen.

Vielmehr können die Gründe für eine Fahreignungsuntersuchung auch abstrakter

Natur sein. Es reicht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass

eine Person wegen einer körperlichen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher

führen kann. Die Frage, die sich daher stellt, ist, ob die mit dem Unfall vom 2. März

2022.

verbundene Aussage der Beschwerdeführerin einen hinreichenden Anhaltspunkt

für die fehlende Fahreignung begründet und damit die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt. Der Unfall ereignete sich an einer

Kreuzung in Grenchen auf dem Arbeitsweg der Beschwerdeführerin und damit auf einer

Strecke, die von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mehrmals pro

Woche gefahren wird. Auch die Vortrittsregelung war ihr bekannt. Für die Frage,

wie es dennoch zum Unfall kommen konnte, ist die Aussage der Beschwerdeführerin

vom 2. März 2022 massgebend, weshalb diese eben gerade nicht relativiert werden

kann. Hätte der Unfall sich aus einer Unvorsichtigkeit heraus ereignet, hätte

die Beschwerdeführerin dies der Polizei gegenüber entsprechend ausgesagt. Es

ist nicht nachvollziehbar, weshalb die aufgrund des Unfalls bestandene

emotionale Belastung, ihre Ausführungen zum Unfall beeinflusst haben soll. Vielmehr

spricht sie gemäss Einvernahmeprotokoll an zwei Stellen davon, dass ihr

schwindelig war («Ich hatte das Gefühl, dass es mir schwindelig wurde vor der

Kollision», «… es wurde mir schwindelig und ich habe den Lieferwagen nicht

gesehen»). Zudem gab sie an, dass sie glaube, der Schwindel sei für den Unfall

ursächlich gewesen. An den Unfallhergang konnte sie sich nicht mehr erinnern. Hinzu

kommt, dass sie berichtete, es werde ihr ein bis zwei Mal im Jahr schwindelig.

Dies deutet auf eine gewisse Regelmässigkeit hin, was heisst, dass der

Schwindel damit jederzeit unerwartet auftreten kann. Nicht ersichtlich ist, was

die Beschwerdeführerin für sich ableiten möchte, wenn sie ausführt, sie habe sich

nicht in einem Zustand der verzögerten Reaktionsfähigkeit befunden, ist doch der

Umstand, dass sie aufgrund des Schwindels überhaupt nicht reagieren konnte,

doch viel gravierender. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen,

dass die in der Einvernahme gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin, einen hinreichenden

Anhaltspunkt für Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin darstellen. Der

Umstand, dass die Einvernahme direkt nach der Kollision erfolgte, ändert daran nichts.

Zumindest behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie der Einvernahme

nicht habe folgen können oder körperlich nicht in der Lage war, eine Aussage zu

machen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Lenker des Lieferwagens

gegenüber nichts zu ihrem gesundheitlichen Zustand sagte, hebt ihre der Polizei

gegenüber gemachten Ausführungen nicht auf. Ob die Einvernahme im laufenden

Strafverfahren verwertbar ist oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Es

liegt ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Einvernahmeprotokoll vor. Da

die Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG nicht als Kann-Vorschrift

formuliert ist, ist bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für Zweifel an

der Fahreignung zwingend und ohne Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen (Jürg Bickel in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, N 15 zu Art. 15d SVG). Die

Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch

einen Arzt nach Art. 5a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) zu

erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse wurden

nicht durch eine anerkannte Verkehrsmedizinerin oder einen anerkannten

Verkehrsmediziner ausgestellt, weshalb sie damit nicht berücksichtigt werden

können.

5.2

In der Regel wird bei der Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen.

Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich ausnahmsweise rechtfertigt, auf

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Wie die Vorinstanz

in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2022 zu Recht festhält, liegt dem

bundesgerichtlichen Urteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 ein anderer

Sachverhalt zugrunde, welcher mit vorliegendem nicht vergleichbar ist. Im vorerwähnten

Urteil nahm das Bundesgericht an, es sei verantwortbar, einem Fahrzeugführer,

der seit mehreren Jahrzehnten im Besitz des Führerausweises war und bisher

keine verkehrsrelevanten Alkoholprobleme hatte, den Führerausweis bis zur

Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Die Beschwerdeführerin dagegen ist noch

im Besitz des Führerausweises auf Probe. Sie verursachte den Unfall sodann innerhalb

der dreijährigen Probezeit. Ein langjähriger ungetrübter Fahrerleumund liegt damit

nicht vor. Dennoch erscheint es aufgrund der besonderen Ausgangslage

ausnahmsweise verantwortbar, der Beschwerdeführerin den Führerausweis bis zur

Fahreignungsuntersuchung zu belassen. Das Arztzeugnis vom 28. April 2022

schliesst, basierend auf eine allgemeininternistische Untersuchung, ein

Elektrokardiogramm sowie eine Laboruntersuchung, Diabetes, eine strukturelle kardiologische

Erkrankung und ein neurologisches Geschehen aus. Ärztliche Berichte, welche

Gegenteiliges behaupten bzw. aus welchen eine Erkrankung der Beschwerdeführerin

hervorgeht, liegen dem Verwaltungsgericht keine vor. Das Einvernahmeprotokoll

und die Strafanzeige der Kantonspolizei liefern zumindest keine Hinweise

darauf, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin anderweitig in Frage

gestellt wurde. Es liegen damit aktuell keine konkreten Hinweise vor, welche

die Beschwerdeführerin als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen. Eher ist davon auszugehen, dass der Schwindel stressbedingt

und dem Umstand geschuldet war, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener

Aussage am fraglichen Morgen des 2. März 2022 nichts gegessen und getrunken

hatte. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, die einen weiteren Entzug des

Führerausweises rechtfertigen würden, bestehen aufgrund der inzwischen

durchgeführten ärztlichen Untersuchung nicht.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug

des Führerausweises ist aufgrund der inzwischen erfolgten ärztlichen

Abklärungen aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem

Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu

Lasten der Beschwerdeführerin. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Die

Beschwerdeführerin hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihr CHF 500.00

zurückzuerstatten sind. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht mit Eingabe vom 3. Mai

2022.

eine Parteientschädigung von total CHF 4'451.56 geltend. Er beantragt

einen Stundenansatz von CHF 270.00. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts

kann jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens

ein Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Insgesamt erscheint

der geltend gemachte zeitliche Aufwand von knapp 2 Arbeitstagen (15 Stunden)

angesichts der Schwierigkeit der Sache und im Vergleich zu ähnlich gelagerten

Fällen als etwas überhöht, weshalb dieser ermessensweise auf 1.5 Arbeitstage

(12 Stunden) herabzusetzen ist, was CHF 3'425.70 (12 h à CHF 260.00 +

CHF 60.80 Auslagen + CHF 244.90 MWST) ergibt. Der Beschwerdeführerin

ist somit eine Parteientschädigung von CHF 1'712.85 zuzusprechen, welche vom

Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 17. März 2022 aufgehoben. Der

Beschwerdeführerin ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen,

in dem sie den Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'712.85 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Ekici