VWBES.2022.12
Teilzonen- & Gestaltungsplan "Fegetzhof" mit Sonderbauvorschriften
11. Februar 2026Deutsch44 min
Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Bis auf das Bauvorhaben im
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin
Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Rechtsdienst,
2. Einwohnergemeinde
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Teilzonen- & Gestaltungsplan "Fegetzhof"
mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4.
April 2006 genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und
Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Bis auf das Bauvorhaben im
Baubereich A wurde dieser bereits umgesetzt.
2. In der Folge wurden Anpassungen
geplant. Der zugehörige Perimeter betrifft primär das Grundstück GB B.___ Nr. [...]
sowie teilweise das Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Westlich am Fegetzhof
(GB B.___ Nr. [...]) angebaut findet sich ein Schopf. Dieser befand sich
ursprünglich auf GB B.___ Nr. [...] (in welchem der Baubereich A zu liegen
kommt), wurde am 6. Dezember 2011 aber mittels Grenzmutation GB B.___ Nr. [...]
zugewiesen. Ursprünglich war geplant, den Schopf abzubrechen. Entgegen diesen Absichten
soll der Schopf nun (gestützt auf das Anliegen der Grundeigentümerschaft des
Fegetzhofes) erhalten bleiben, was eine Verschiebung der privaten Ein- und
Ausfahrten um ca. 3,8 m nach Westen zur Folge hat. Sodann sind im Zusammenhang
mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das Erstellen einer
Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst. Im
Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach Westen
verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm vergrössert
(vgl. zum Ganzen den Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017).
3. Die Einwohnergemeinde B.___ legte den
angepassten Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit
Sonderbauvorschriften in der Zeit vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich
auf. Hiergegen erhoben u.a. A.___ mit Schreiben vom 26. April 2018 Einsprache
beim Stadtpräsidium B.___.
4. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020
genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___ den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof»
mit Sonderbauvorschriften und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit
darauf eingetreten wurde.
5. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___
mit Schreiben vom 24. November 2020 Beschwerde beim Regierungsrat.
6. Mit Beschluss des Regierungsrates Nr.
2021/1880 vom 14. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Teilzonen- und
Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften genehmigt. Die gegen
die Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit
Sonderbauvorschriften erhobene Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 auferlegt. In Ziff. 3.4 des Beschlusses wurde
festgehalten, dass bestehende Pläne, soweit sie mit der genehmigten Anpassung
des Teilzonen- und Gestaltungsplans in Widerspruch stehen, ihre Rechtskraft verlieren
und aufgehoben werden. Dies gelte insbesondere für den bisher geltenden
Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr.
2006/683 vom 4. April 2006; Plan Nr. 1/273).
7. Am 23. Dezember 2021 gelangten A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der
angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten
Beschlussfassung an die Vorinstanz, eventualiter an den Einwohnergemeinderat B.___,
zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022
liess C.___ durch Rechtsanwalt Theo Strausak mitteilen, dass sie sich nicht am
Verfahren beteilige.
9. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichten
die Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Darin wurden folgende
Anträge gestellt:
1. Der angefochtene Beschluss des
Regierungsrates des Kantons Solothurn betreffend Anpassung Teilzonen- und
Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2021/1880 vom
14. Dezember 2021) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Beschlussfassung
an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, eventualiter an den
Einwohner-Gemeinderat B.___, zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zudem wurden Verfahrens- und
Beweisanträge gestellt:
4. […]
5. […]
6. […]
7. Es sei eine Verhandlung mit Befragung
der Parteien, der nachfolgend angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen sowie
ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Zudem seien allen nachfolgend
im Rahmen der Begründung beantragten Beweismittel abzunehmen.
10. Die Einwohnergemeinde B.___ beantragte
mit Stellungnahme vom 16. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.
11. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022
schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
12. Mit Schreiben vom 3. Juli 2022
reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen ein und stellten Verfahrensanträge.
13. Das Verwaltungsgericht wies mit
Verfügung vom 3. März 2023 den Antrag des BJD ab, wonach die
Grundeigentümerinnen von GB B.___ Nr. [...] (C.___) und GB B.___ Nr. [...] (Staat
Solothurn) als Partei (Beschwerdegegnerinnen) in das Verfahren miteinzubeziehen
seien (vgl. auch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023, Ziff. 6
sowie die zugehörige Kurzbegründung), da letzterer bereits am Verfahren
beteiligt ist.
14. Im Zusammenhang mit dem zu
erstellenden Gutachten reichte das BJD am 31. März 2023 eine Stellungnahme
und Ergänzungsfragen ein.
15. Die Beschwerdeführer beantragten mit
Stellungnahme vom 30. März 2023 Ergänzungen und Änderungen betreffend die
Fragestellungen. Zudem stellten sie folgenden Antrag:
1. […]
2. […]
3. Der angefochtene RRB sei aufzuheben und
die Sache an den Regierungsrat (oder an den Gemeinderat) zur Wiederholung des
Verfahrens und zur neuen Beschlussfassung zurückzuweisen mit der Anweisung,
dass die Verfahrensinstruktion durch ein unparteiliches (unvoreingenommenes)
Departement (oder Abteilung der Stadtverwaltung) zu erfolgen habe und die von
den Beschwerdeführern beantragten Beweise (insbesondere die Befragung der
Grundeigentümer und Zeugen sowie die Erstellung des Gutachtens) abzunehmen
seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
16. Im Zusammenhang mit der Begutachtung
reichten die Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 eine Stellungnahme ein.
17. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum
Zwischenbericht vom 10. August 2023 sowie zum hydrologischen Gutachten vom 31.
Mai 2024 zu äussern.
18. Hierzu äusserte sich das BJD mit
Stellungnahme vom 25. Juni 2024.
19. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024
verzichtete die Einwohnergemeinde B.___ diesbezüglich auf eine Stellungnahme.
20. Mit Stellungnahme vom 26. August
2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu. Nebst weiteren
Verfahrensanträgen stellten sie den Antrag, die Kosten für das Gutachten der [...]
AG seien der Einwohnergemeinde B.___ und / oder dem Kanton Solothurn
aufzuerlegen. Zudem stellten sie folgenden Eventualantrag:
In den
Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich
vorzuschreiben, dass (1.) bei der unterirdischen Einstellhalle und beim
Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen
Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und (2.) im
Baugebiet das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten
gemessen werden muss.
21. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Sistierung des
Verfahrens abgewiesen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung sowie die zugehörige
Kurzbegründung).
22. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). A.___ ist als Alleineigentümer des Grundstücks GB
B.___ Nr. [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zudem wurde
mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2022 festgestellt, dass er
hinreichend bevollmächtigt ist, um namens der 38 Mitunterzeichnenden Beschwerde
zu erheben. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführer allgemein
auf bisherige Rechtschriften verweisen oder bisherige Ausführungen wiederholen,
beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie müssen anhand der
Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer
Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu
appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf
ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
3.
Die Eingaben der Beschwerdeführer
beinhalten eine Vielzahl von Anträgen. Sofern einzelne Beweis- und
Verfahrensanträge nachfolgend nicht explizit abgehandelt werden – und diesen
nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen wurde – gelten diese als
abgewiesen, zumal sie nicht relevant erscheinen.
4.
Das rechtliche Gehör umfasst u.a. das
Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch auf
Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen
ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise
oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 115 Ia
97.
E. 5b).
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs
auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.;
138.
IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).
5.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
entgegen den Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss sei im
ganzen Verfahren nie ein Augenschein durchgeführt worden, zu welchem die
Beschwerdeführer eingeladen worden seien. Falls trotzdem ein Augenschein ohne
Einbezug der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, stelle dies eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
5.2
Am 18. Juli 2019 fand eine
(Informations-)Sitzung statt, an welchem u.a. auch die Beschwerdeführer als
damalige Einsprecher teilnahmen. Die Einladung sei mit dem prioritären Ziel
erfolgt, gemeinsam das weitere Vorgehen, insbesondere in Bezug auf die
Wasserproblematik, zu erörtern (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Einwohnergemeinderates
B.___ vom 27. Oktober 2020, Geschäfts-Nr. 64, Ziff. 15 [in den Vorakten]).
Aus den Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass es zur Durchführung eines
Augenscheins gekommen ist. Ein solcher war denn auch nicht zwingend
erforderlich, da der Sachverhalt genügend erstellt war. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.
6.1
Das Verwaltungsgericht verfügt über
sämtliche Entscheid relevanten Akten (insbesondere auch die Vorakten der
Einwohnergemeinde B.___). Die Sache ist anhand der Akten hinreichend
dokumentiert und spruchreif. Dem Verwaltungsgericht stehen zudem die öffentlich
einsehbaren Hilfsmittel wie WEB GIS und Googlemaps zur Verfügung. Überdies
findet sich in den Akten das hydrologische Gutachten «Bericht Nr. 1322201.2, B.___,
Fegetzhof» der [...] AG vom 31. Mai 2024 zur Beurteilung der
Grundwasserverhältnisse auf der Parzelle [GB B.___] Nr. [...] (nachfolgend:
Gutachten [...]). Von einem Augenschein sind keine weiteren Erkenntnisse zu
erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen.
Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei
eine Verhandlung mit Befragung der Parteien und der (von den Beschwerdeführern
genannten) Auskunftspersonen und Zeugen durchzuführen. Auch hiervon sind keine
weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Zudem konnten sich die
Beschwerdeführer hinreichend zur Sache äussern. Schliesslich sind in Würdigung
der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) auch sonst
keine weiteren Beweise abzunehmen.
6.2
Bereits in der Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 wurde dargelegt, dass im Gutachten der [...]
AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 ausgeführt wurde, bisher hätten sehr
trockene Witterungsverhältnisse vorgelegen und es werde empfohlen, nach
ergiebigen Niederschlägen weitere Messungen durchzuführen. Entsprechend dieser
Empfehlungen holte das Verwaltungsgericht das Gerichtsgutachten [...] ein.
Dieses wurde am 31. Mai 2024 vorgelegt und erstreckte sich über einen
Beobachtungszeitraum von rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13.
Mai 2024). Gemäss Gutachten beinhalten die Datenmessungen ausgesprochen
niederschlagsreiche Monate.
Auch wenn der geologisch-hydrologischer
Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 mit Blick auf die
Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier grundsätzlich seine Gültigkeit behält,
liegt zwischenzeitlich das Gutachten [...] vor, auf welches – wie sich
nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 15.5) – abgestellt werden
kann. Mit dem Gutachten [...] wurden nun die notwendigen, ergänzenden
Abklärungen vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Wasserproblematik die fehlende Befragung (als Auskunftsperson oder Zeuge) diverser
Personen monieren bzw. erneut beantragen (vgl. insbesondere
Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 89 und Ziff. 91; vgl. auch
Bemerkungen der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 99) ist ihnen
nicht zu folgen; eine solche ist nicht erforderlich.
Die weiteren von den Beschwerdeführern
geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beweisabnahme
(vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 90 ff.) sind
nicht zu erkennen bzw. ist nicht ersichtlich, dass der Regierungs- oder
Gemeinderat auf weitere relevante Beweiserhebungen zu Unrecht verzichtet hat.
Warum es zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist,
wurde im Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt.
U.a. soll mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben.
Der von den Beschwerdeführern genannte Kaufvertrag zwischen dem Kanton
Solothurn und C.___ (vgl. nicht öffentlicher Beschluss des Regierungsrates Nr. 2012/1230
vom 18. Juni 2012: Grundstückverkauf ab Stammparzelle GB B.___ Nr. [...]
«Fegetzhofareal»; in den paginierten Vorakten, S. 583 f.) ist für das
vorliegende Verfahren als solcher nicht von Relevanz. Der nicht öffentliche
Kaufvertrag ist denn auch nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – an
diese zu edieren. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 11.
März 2022 (S. 20, Abs. 1) selbst einräumen, sind die «wesentlichen Elemente
dieses kleinen Kaufes bereits öffentlich bekannt». Der Sachverhalt wurde –
abgesehen von der Einholung des Gutachtens – hinlänglich erstellt und eine
vertieftere Auseinandersetzung mit den überdies gestellten Beweisanträgen war
vorinstanzlich nicht erforderlich.
7.1
Die Beschwerdeführer machen eine
Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. ihres Akteneinsichtsrechts und damit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Vorhalt bezieht sich auf
das vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungsrat habe sich nicht mit den
diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer befasst und auseinandergesetzt. Die
abstrakten Ausführungen im Beschluss des Regierungsrates könnten nicht als
Begründung qualifiziert werden. Die Akten seien nach wie vor unvollständig,
ebenso das nachträglich erstellte Aktenverzeichnis. Zudem sei der genaue
Bestand der Akten weiterhin nicht dauerhaft und unabänderbar gesichert.
7.2
Wie im angefochtenen Beschluss des
Regierungsrates in E. 2.2.5 zu Recht ausgeführt wurde, konnten sich die
Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung (des Beschlusses) eingehend zur Sache
äussern und Einsicht in die Akten nehmen. Ihnen war es zweifelsohne möglich,
ihre Eingaben einlässlich zu begründen. Dass ihnen (nicht verwaltungsinterne)
relevante Akten vorenthalten wurden, ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten
wirken die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Gehörsverletzung konstruiert; eine solche ist nicht erkennbar. Im
Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen
Beschluss verwiesen werden (E. 2.2.5).
8.
Die Beschwerdeführer machen auch vor
Verwaltungsgericht eine Verletzung der Profilierungspflicht geltend (vgl.
insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 87).
Die Beschwerdeführer konnten anhand der
Gesuchsunterlagen, welche vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich
auflagen, das Bauvorhaben in seinem Ausmass einsehen, sich ein vollständiges
Bild machen und ihre Einsprachegründe fristgerecht sowie ausführlich darlegen.
Sie waren somit durchaus in der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu
beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Einsprecher bzw.
Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine
Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur
Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (vgl.
nebst anderen VWBES.2019.123 E. 3.3, mit Verweis auf SOG 1983 Nr. 30).
Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer
Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung
der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie
vom Vorhaben Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August
2009.
E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerdeführer selbst hätten keinen konkreten
Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb
auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten ist.
9.
Die Gemeinden haben das Bauen in
Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Sie können
auch Gestaltungspläne erlassen (§ 14 Abs. 2 PBG). Gestaltungspläne haben sich
an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren (§ 44 Abs. 4 PBG). Bei der
Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen
Beurteilungsspielraum. Es ist bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung
geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter Hänni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der
Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des
Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig
oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen
widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
Der Regierungsrat hat die Nutzungspläne
auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den
übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der
materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger
weit als dasjenige des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts-
und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis
VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in
fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich
schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum
zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die
Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird
überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich
unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im
Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als
folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).
10.
Das Gebiet des Fegetzhofes ist mit
dem aus dem Jahr 2006 stammenden Teilzonen- und Gestaltungsplan mit
Sonderbauvorschriften «Fegetzhof» belegt (genehmigt mit RRB Nr. 2006/683 vom 4.
April 2006), welcher bereits bis auf das Bauvorhaben im Baubereich A umgesetzt
wurde. Der Perimeter der vorliegend zu beurteilenden Anpassungen betrifft
primär das Grundstück GB B.___ Nr.[...], welches in der Wohnzone W2a liegt und
auch nach der aktuellen Gesamtrevision der Ortsplanung (hängig beim
Bundesgericht) in der 2-geschossigen Wohnzone verbleibt (vgl. Zonenplan 1:
Nutzung). Zudem ist teilweise das Grundstück GB B.___ Nr.[...] betroffen.
Dieses liegt zu einem überwiegenden Teil in der Ensembleschutzzone, umfasst
aber auch Wald und ein kleines Teilstück der Wohnzone W2a. Nach der
Ortsplanungsrevision wird das Grundstück der Bestandeszone zugeordnet und
umfasst weiterhin Wald (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Die Ortsplanungsrevision
ist damit nicht von massgebender Relevanz für das vorliegende Verfahren.
GB B.___ Nr. [...]umfasst eine
Grundstückfläche von 6’833 m², wobei hiervon nur ein kleiner Teil auf der
Westseite in den Planungsperimeter fällt. GB B.___ Nr. [...] umfasst eine
Grundstückfläche von 2’564 m² und fällt vollständig in den Planungsperimeter.
Somit ist die Flächenangabe, welche im angefochtenen Regierungsratsbeschluss
mit «insgesamt gut 2,5 ha» angegeben wurde, nicht korrekt, was die
Beschwerdeführer zu Recht beanstanden, wohl aber auf einen offensichtlichen
Verschrieb zurückzuführen ist. Auf das vorliegende Verfahren hat die
Flächenangabe des Planungsperimeters aber keinen direkten Einfluss, weshalb die
Beschwerdeführer gestützt hierauf nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.
Gemäss den Sonderbauvorschriften ist im
Baubereich A ein Baukörper zulässig, welcher zwei Vollgeschosse, mit einem
begrünten Flachdach ohne Attika, umfasst. Auch wenn im angefochtenen
Regierungsratsbeschluss von «zwei Atriumhäuser» die Rede ist, handelt es sich
beim Bauvorhaben um einen Baukörper. Es soll ein Mehrfamilienhaus mit vier
Wohnungen erstellt werden (für den Grundrissplan vgl. Raumplanungsbericht vom
11.
Dezember 2017, Anhang 2).
11.1
Die Beschwerdeführer machen
geltend, der Regierungsrat (auf Antrag der BJD-Vorsteherin, welche stets
mitgemeint sei, wenn vom BJD die Rede ist) habe ihren Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt, indem er ihren Antrag, die Instruktion für das Beschwerdeverfahren
einem anderen Departement zu übertragen, abgewiesen habe. Insbesondere sei ihr
Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden
Behörde und ihr Anspruch auf Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und
Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im angefochtenen RRB werde auf die besondere Problematik
im vorliegenden Fall nicht eingegangen; dadurch werde die Begründungspflicht
verletzt.
Nicht nur die Raumplanung, sondern auch
die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften gehöre zu den Aufgaben des BJD.
Dabei würden die öffentlichen Aufgaben und Interessen des Kantons im Bereich
der Raumplanung in jedem Fall in einem grundsätzlichen Spannungsfeld zu seinen
eigenen (privaten) Interessen als Eigentümer von Grundstücken stehen. Bei solchen
Grundstücken im Finanzvermögen gehe es immer um bestmögliche Anlage und damit
um finanziellen Vorteil und möglichst grossen Gewinn. Wenn das BJD Beschwerdeverfahren
gegen Nutzungspläne instruiere und gleichzeitig die staatlichen
Eigentümerinteressen vertrete, bestehe keinerlei Gewähr für eine unparteiische
und unbefangene Verfahrensinstruktion. Dies gelte im vorliegenden Fall
insbesondere, da die Plananpassung hauptsächlich und zum allergrössten Teil das
im Eigentum des Kantons Solothurn (und in dessen Finanzvermögen) befindliche
Grundstück GB B.___ Nr. [...] betreffe. Das dem BJD direkt unterstellte und von
ihm geführte Hochbauamt (HBA) habe auf die Plananpassung tatkräftig hingewirkt
und diese so massgeblich mit ausgelöst. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des
Gemeinderates vom 13. März 2018 und den Schritten, welche das HBA bereits kurz
nach der Genehmigung des geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplans mit
Sonderbauvorschriften eingeleitet habe. Das HBA habe so u.a. bereits im Sommer
2006.
eine neue Parkierungsvariante und die Errichtung einer Einfriedung zum
Thema gemacht und 2010 eine Anfrage betreffend die Abänderung des geltenden
Plans, insbesondere betreffend Erschliessung, bei der Stadt B.___ eingereicht.
Ausserdem habe sich das HBA im Verfahren vor dem Gemeinderat – u.a. mit einer
20-seitigen Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführer – sehr umfassend
und detailliert zur Sache geäussert. Das HBA werde vom BJD geführt und – auch
in rechtlichen Belangen – unterstützt. Das Departement bringe insbesondere auch
die Anträge aus dem Bereich Verwaltung staatlicher Liegenschaften in den
Regierungsrat ein und vertrete diese dort. In Anbetracht all dessen habe
zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD das Beschwerdeverfahren gegen
die Plananpassung nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe instruieren
können. Ebenso habe zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD in dieser
Sache dem Regierungsrat auch nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe
Antrag stellen und dieses dort vertreten können.
Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren
sei in seiner Gesamtheit nicht fair gewesen, weil die anderen Parteien in
schwerer Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes im Verfahren bevorteilt
worden seien und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht mehr offen gewesen
sei. Der Kanton Solothurn und C.___ seien dadurch bevorteilt worden, dass das
BJD auch das Beschwerdeverfahren gegen die vorliegende Plananpassung instruiert
und in dieser Sache dem Regierungsrat Antrag gestellt habe. In diesem
Beschwerdeverfahren habe der Kanton Solothurn den grossen und ausschlaggebenden
Vorteil gehabt, dass seine Vertretung (das BJD) in seinem Sinne und Interesse –
als hauptprofitierender Grundeigentümer – selber über alle Weichenstellungen
und Fragen in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht habe
(vor-)entscheiden können. Das BJD habe insbesondere entscheiden können, welche
Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt thematisiert werden, welche
Sachverhaltselemente dem Beschwerdeentscheid zugrunde gelegt werden, welchen Verfahrens-
und Beweisanträgen der Beschwerdeführer entsprochen werde, welche Ausführungen
in die Begründung des Entscheids aufgenommen werden und wie die Anträge der
Beschwerdeführer in der Sache zu behandeln seien. Das BJD habe dementsprechend
gehandelt und die von ihm vertretene Partei (Kanton Solothurn als
hauptprofitierender Grundeigentümer) bevorteilt. Die Bevorteilung durch das BJD
sei insbesondere erfolgt, indem es nicht alle Akten und Vorakten beim
Gemeinderat einverlangt, den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren
vorschnell geschlossen, den Beschwerdeführern die zugelassenen Beweismittel
nicht mitgeteilt und ihnen nach der Akten-Einsichtnahme vom 28. Juni 2021 eine
kurze und nicht erstreckbare Frist zur Replik angesetzt habe. Das BJD habe
keinem Beweisantrag der Beschwerdeführer entsprochen und damit das Recht auf
Beweis verletzt (kein Augenschein, keine Befragung der Parteien sowie
Auskunftspersonen und Zeugen, kein Gutachten, keine Parteiverhandlung). Dadurch
sei auch der relevante Sachverhalt unrichtig, unvollständig, einseitig und
willkürlich festgestellt worden.
Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach
die verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung, vorab die Leiterin
des Stadtbauamtes, trotz Voreingenommenheit im Verfahren vor dem Gemeinderat
massgeblich mitgewirkt hätten, sei im angefochtenen Regierungsratsbeschluss
nicht abgehandelt worden.
11.2
Nach Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Recht
auf Waffengleichheit richtet sich an die entscheidende Behörde und verlangt von
dieser, alle Personen, denen im entsprechenden Verfahren Parteistellung zukommt
oder zukommen muss, gleichzubehandeln (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar
Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, nachfolgend BSK BV, Art. 29 N 20). Der
Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch das Recht auf die Beurteilung
durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde. Für
Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in
Art. 30 BV konkretisiert. Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von
Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insb. die Verwaltung und
die Exekutivbehörden). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt (wie Art. 30 BV) für jeden
Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt sind. Die
Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und
Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit
Unbefugter entscheiden. Einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten wollen
oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit möglich zu
ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung
des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern
nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen
Kriterien geschieht (BSK BV, Art. 29 N 33 ff.).
Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch
darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird
(subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene
Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes,
persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich
kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend identischer Gehalt
zu (BSK BV, Art. 29 N 35). Nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) gelten für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und
Ablehnungsgründe des GO.
10.3
Die Anforderungen an die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne weiteres auf
nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29
Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive)
Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten
des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen
Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund
müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und
Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich
vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des
betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit
unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige
Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte
oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches
(Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen. Ist aber eine Behörde im Vorfeld
eines Verfahrens darüber hinausgegangen und zugunsten einer Partei tätig
geworden, erscheint sie für ein späteres Verfahren als befangen (BSK BV, Art. 29
N 36).
Die Aufgaben des BJD sind dem Anhang 1
zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(RVOV, BGS 122.112) zu entnehmen (i.V.m. § 16 Abs. 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, BGS 122.111) und § 9 Abs. 1 RVOV).
Diese Aufgaben umfassen u.a. die Raumplanung sowie den Bau- und die Verwaltung
staatlicher Liegenschaften. Sodann stellt das instruierende Departement im
Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis
zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden
Befugnisse aus (vgl. § 36bis Abs. 1 VRG).
Dass es in einem Nutzungsplan-Verfahren
zu systembedingten organisatorischen Mehrfachzuständigkeiten des BJD kommt, ist
vorliegend hinzunehmen. Schlussendlich erfolgte die vorinstanzliche
Beschlussfassung durch den (Gesamt-) Regierungsrat und nicht durch die
Departementsvorsteherin allein (kein Departements-Entscheid). Das BJD war nur
(aber immerhin) mit der Instruktion und der Antragsstellung betraut. Zudem gilt
es zu beachten, dass die Gemeinde (und nicht etwa das BJD) das Bauen in
Nutzungsplänen regelt. Allein aus der Geltendmachung der Beschwerdeführer, dass
GB B.___ Nr. [...] der Finanzanlage diene, lässt sich kein Anschein der
Befangenheit des BJD bzw. deren Vorsteherin ableiten. Auch vermögen die
Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern C.___ dadurch, dass das
BJD das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren instruiert und in dieser Sache dem
Regierungsrat Antrag gestellt hat, bevorteilt worden sein soll. Die Vorinstanz
musste sich denn auch nicht vertieft(er) mit den diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführer befassen. Aus dem Beschluss des Regierungsrates geht – auch
wenn die Begründung eher kurzgehalten ist – nachvollziehbar und mit Angabe der
Rechtsgrundlagen hervor, warum der Regierungsrat zum Schluss gelangte, dass die
Instruktion des Verfahrens nicht durch ein anderes Departement zu erfolgen
hatte (vgl. RRB E. 2.1.3). Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch ohne
weiteres möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten.
Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist
es dem BJD überlassen, wie es das Verfahren führen möchte. Die von den
Beschwerdeführern gerügte Beeinflussung ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind allgemein gehalten.
Es finden sich denn auch keine Belege, welche darauf schliessen lassen, dass
das BJD zu Gunsten von C.___ oder zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten des
Kantons (Instruktions-) Handlungen vollzogen bzw. eine Bevorteilung geschaffen
hat. Es liegt im Ermessen des Departements, welche Beweisabnahmen es als
notwendig erachtet. Wenn der Sachverhalt für das instruierende Departement
genügend liquide ist, sieht es von der Durchführung weiterer Beweismassnahmen
ab. Wie sich gezeigt hat (vgl. voranstehend Ziff. II E. 6.2), hat sich das
Verwaltungsgericht veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Von
einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführer – dennoch keine Rede sein (vgl. Ziff. II E. 15.3, wonach
die Vorinstanz grundsätzlich auf den Bericht der Wanner AG abstellen durfte).
Schliesslich ist auch die von den
Beschwerdeführern gerügte Voreingenommenheit der Leiterin des Stadtbauamtes
bzw. der verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung nicht
erkennbar. Die nicht weiter begründeten Verweise in der Beschwerde an das BJD
vom 11. Februar 2021 (vgl. Ziff. 53) und in der vorliegenden Beschwerde (vgl.
Ziff. 81 der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022) auf frühere Eingaben
(Schreiben an das [...]präsidium B.___ vom 26. April 2018, Ziff. 2 und
Einsprache von A.___ vom 3. Oktober 2018, Ziff.11) sind unbehelflich und
vermögen der Rügepflicht nicht zu genügen. Die Vorinstanz musste diese Rüge
nicht weiter abhandeln und auch vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen
(zur Rügepflicht vgl. voranstehend Ziff. II E. 2). Wie eingangs bereits
erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Ziff. II E. 4).
12.1
Weiter
machen die Beschwerdeführer geltend, vorliegend fehle es an einem gültigen
Beschluss des Gemeinderates über die Plananpassung, welche allein Gegenstand
des Verfahrens bilde. Der Gemeinderat habe – über den Gegenstand der
öffentlichen Auflage hinaus – den Teilzonen- und Gestaltungsplan Fegetzhof mit
Sonderbauvorschriften genehmigt. Entsprechend dem Gegenstand
(Genehmigungsinhalt) der öffentlich aufgelegten Plananpassung hätte der
Gemeinderat nur über die Plananpassung Beschluss fassen dürfen, was er so nicht
getan habe.
Im
Verfahren vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer zudem erstmals
geltend, der Beschluss des Gemeinderates, der den Beschwerdeführern eröffnet
wurde, sei lediglich vom Stadtschreiber und nicht vom Stadtpräsidenten
unterzeichnet worden. Es fehle an einem rechtsgültig eröffneten Beschluss des
Gemeinderates. Der Beschluss vermöge keine materiellen Rechtswirkungen zu
entfalten.
12.2
Den Beschwerdeführern ist nicht zu
folgen, wenn sie behaupten, der Gemeinderat habe keinen Beschluss über die
Plananpassung gefasst. Aus dem Protokoll i.V.m. dem Dispositiv (Ziff. 2) des
Beschlusses des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 27. Oktober 2020
geht klar hervor, dass die Plananpassung Gegenstand der Genehmigung bildete. Auch
wenn die Änderungen lediglich den Gestaltungsplan mitumfassen, ist die gewählte
Formulierung im Dispositiv des Beschlusses nicht zu beanstanden. Wie sich gezeigt
hat, waren sich die Beschwerdeführer denn auch im Klaren darüber, was
Genehmigungsgegenstand bildet. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirken
konstruiert. Im Übrigen wurde bereits im Schreiben B.___ vom 26. März 2018 (in
den paginierten Vorakten, S. 408), mittels welchem über die öffentliche
Planauflage informiert wurde, unmissverständlich festgehalten, dass die
Anpassung lediglich den Gestaltungsplan «Fegetzhof» betrifft und der
Teilzonenplan nicht angepasst wird.
Wie sich
sogleich zeigen wird, vermögen die Beschwerdeführer auch gestützt auf die
Tatsache, dass der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom
27.
Oktober 2020 vom Stadtschreiber (und der Protokollführerin), nicht aber vom
(damaligen) Stadtpräsidenten unterzeichnet wurde, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten. Ihr Verweis auf VWBES.2020.99 (recte VWBES.2020.499) lässt keine
direkten Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zu, ging es dort doch um
eine offenbar noch nicht definitive Beschlussfassung, bei welcher überdies die
Unterschrift des Gemeindepräsidenten fehlte. Im Gegensatz hierzu ist vorliegend
der Inhalt des Anfechtungsobjektes fixiert.
Gemäss § 131 Abs. 2 lit. c des
Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) unterzeichnet der Gemeindeschreiber oder die
Gemeindeschreiberin mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin
die Erlasse der Gemeinde. Gestützt auf diese Bestimmung hätte der vorliegend
angefochtene Beschluss grundsätzlich auch vom Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin
mitunterzeichnet werden müssen. Auch wenn allfällige Nichtigkeitsgründe von
Amtes wegen zu prüfen sind, ist den Beschwerdeführern anzulasten, dass sie die
fehlende Unterschrift verspätet bzw. erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht –
und nicht bereits nach Eröffnung des Beschlusses – monierten. Soweit die
Beschwerdeführer ausführen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel
könnten bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens
vorgebracht werden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegend
zu beurteilende Beschluss betrifft nur (aber immerhin) eine nicht sonderlich
umfangreiche Änderung eines bereits bestehenden Nutzungsplans, nicht aber eine
grundsätzlich neue Planung (dies im Gegensatz zur Ortsplanungsrevision B.___). Die
Plananpassung ist nicht sonderlich weitreichend. Auch wenn die Unterschrift des
Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin unter dem Beschluss fehlte, wurde
dieser nicht gänzlich ohne Unterschrift eröffnet. Immerhin findet sich
(korrekterweise) die Unterschrift des Stadtschreibers unter dem Beschluss. Der
Beschluss wurde denn auch nicht von einer unzuständigen Person bzw. Behörde
unterzeichnet. Schliesslich ist den Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden
Unterschrift kein Rechtsnachteil erwachsen. Unter Würdigung der Gesamtumstände
wiegt der Mangel im vorliegend zu beurteilenden Fall daher nicht besonders
schwer, weshalb nicht von Nichtigkeit des Beschlusses auszugehen ist. Für
dieses Ergebnis spricht auch, dass dem Beschluss ein Entscheid des
Gemeinderates zu Grunde liegt, der nach § 18 PBG sowieso der Überprüfung und
Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (dies im Gegensatz zu einer
«klassischen» Verfügung des Verwaltungsverfahrens, welche erst durch das
Ergreifen eines Rechtsmittels überprüft wird).
13.1
Sodann bringen die Beschwerdeführer
vor, der Gemeinderat habe am 27. Oktober 2020 über den Teilzonen- und
Gestaltungsplan «Fegetzhof» Beschluss gefasst, obwohl er nie die dazu
erforderliche Anpassung des Teilzonenplans Fegetzhof öffentlich aufgelegt habe.
Der Regierungsrat habe sich nicht mit ihrer Rüge befasst, wonach die
Plananpassung auch eine Anpassung des Teilzonenplanes «Fegetzhof» vorausgesetzt
hätte und dass der Gemeinderat seine Pflichten als Planungsbehörde
(insbesondere die Planungspflicht und die Pflicht, Zonenplan und
Gestaltungsplan aufeinander abzustimmen) verletzt habe. Die Plananpassung
widerspreche aber auch inhaltlich in wesentlichen Punkten der öffentlich
aufgelegten Ortsplanungsrevision (vgl. Beschwerdebegründung vom 11. März 2022,
Ziff. 86).
13.2
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ist keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Planung
auszumachen. Werden Sondernutzungsplanungen, wie hier, während einer
Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssen sie sich in deren
planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen nicht ohne Bezug zur
übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des Bundesgerichts in:
ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene Teilplanung für eine
Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen Zonenplans) nur für
zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde
einfüge und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht
präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S. 579; Urteil des
Bundesgerichts 1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E.
2.4
erachtete das Bundesgericht es als zweckmässig und jedenfalls nicht
bundesrechtswidrig, die Anpassung eines Gestaltungsplans an die geplante
Änderung der Grundordnung vorzubereiten und gleichzeitig mit der Revision der
Bau- und Zonenordnung zu beschliessen. Die Zonenplanung ist für die vorliegend
zu beurteilende Anpassung des Gestaltungsplans jedoch nicht von direkter, massgebender
Relevanz. Das Bauvorhaben ist sowohl gestützt auf die aktuell geltenden
Bestimmungen (inkl. Zonenplanung) als auch nach Rechtskraft der Gesamtrevision
der Ortsplanung B.___ realisierbar. Das zugehörige Beschwerdeverfahren (VWBES.2024.86:
Gesamtrevision der Ortsplanung B.___, in welchem A.___ Beschwerdeführer waren) wurde
denn auch separat geführt. Da keine direkte Abhängigkeit bzw. weiterführende
Koordinationspflicht bestand, hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht
veranlasst gesehen, das vorliegende Verfahren zu sistieren (vgl. Ziff. 2 der Verfügung
des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 mit der zugehörigen
Kurzbegründung). Die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret und schlüssig aufzuzeigen,
inwiefern vorliegend die Zuweisung (im Rahmen der Ortsplanungsrevision) des
heute weitestgehend in der Ensembleschutzzone liegenden Fegetzhofes in die
Bestandeszone von Relevanz sein soll (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 10).
Allein das allgemeine Vorbringen, der Gestaltungsplan habe sich an der
Grundnutzung des Zonenplans auszurichten, genügt jedenfalls nicht, zumal die
Grundnutzung auch gemäss neuer Planung grundsätzlich unverändert bleibt.
Schliesslich kann im Zusammenhang mit
der Geschossflächenziffer (GFZ) auf die Ausführungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2024.86 vom 7. November 2024 verwiesen werden (vgl.
E. 10.1 ff.). Der gerügte Verstoss gegen § 15 PBG (Vorwirkung) ist damit nicht
auszumachen. Ebenso wenig war eine weiterführende Abstimmung des Zonenplans mit
dem Gestaltungsplan erforderlich; eine sich widersprechende Planung ist nicht
erkennbar.
14.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
die rechtlichen Voraussetzungen für das Zurückkommen auf rechtskräftige
Verfügungen und Entscheide sowie auch diejenigen für die Änderung von
Gestaltungsplänen seinen nicht erfüllt und ständen der Plananpassung entgegen.
Vorliegend würden keine erheblich geänderten Verhältnisse bestehen, weshalb der
geltende Plan nicht angepasst werden dürfe. Der Plananpassung würden
überwiegende Interessen entgegenstehen, wie das Interesse der Beschwerdeführer
am Fortbestand des geltenden Plans, das öffentliche (und private) Interesse an
der ungeschmälerten Realisierung der Ziele und Hauptanliegen des geltenden
Plans sowie das Interesse der Beschwerdeführer und Quartierbewohner am Schutz
vor schädlichen Einwirkungen (eindringendes Wasser, Risse und Absenkungen) und
am Schutz vor Wertverminderung ihrer Liegenschaften.
Sogar wenn erheblich geänderte
Verhältnisse bestehen würden, dürfte der Plan nicht angepasst werden, da eine
Anpassung nicht notwendig sei und der Plananpassung überwiegende Interessen
entgegenständen. An der Plananpassung würden einzig die nicht schutzwürdigen
privaten Interessen der Eigentümer von GB B.___ Nrn. [...] und [...]
bestehen, denen das RPG keinerlei Anspruch auf eine Planänderung verleihe.
14.2
Die Beschwerdeführer haben die in
der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022 unter Ziff. 93 aufgeführten Rügen
bereits (identisch) im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (vgl. Beschwerde
vom 11. Februar 2021, Ziff. 65) und diese wurden auch abgehandelt. Die
Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, was an der Subsumtion der Vorinstanz
nicht korrekt sein soll. Vielmehr bringen sie gleichlautende Rügen erneut vor
und beschränken sich auf appellatorische Kritik. Auch wenn die Beschwerdeführer
ihrer Rügepflicht damit nicht nachkommen (vgl. Ziff. II E. 2), wird nachfolgend
ein Blick auf die Zulässigkeit der Plananpassung geworfen.
14.3
Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden
Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse
erheblich geändert haben. Der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan fällt auch
unter diese Bestimmung. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Anpassung
von Nutzungsplänen in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt werden
die Nutzungspläne, wenn sich die Verhältnisse verändert haben, überprüft, und
in einem zweiten Schritt angepasst, wenn ein echter Bedarf gegeben ist. Die
zuständige Behörde hat somit zwei aufeinanderfolgende Interessenabwägungen
vorzunehmen. Bei der ersten geht es um die Frage, ob auf eine Anpassung des
Nutzungsplans einzutreten ist. Die zweite wägt den Inhalt der vorgesehenen
Anpassungen gegenüber den Folgen für die betroffenen Grundeigentümer ab. Gemäss
Bundesgericht sind die Anforderungen an die erste Interessenabwägung weniger
hoch. In BGE 140 II 25 E. 3.4 S. 30 hielt es fest, dass die Erheblichkeit
bereits dann zu bejahen ist, wenn eine Anpassung des Nutzungsplans im
fraglichen Gebiet in Betracht gezogen werden kann und die entgegenstehenden
Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit
nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung zum vorneherein ausgeschlossen
ist (vgl. Thierry Tanquerel in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 21 N 34). Der soeben
zitierte Autor gibt zu bedenken, dass sich die beiden Phasen der Prüfung nicht
strikte voneinander trennen lassen, denn es sei schwierig, die erste
Interessenabwägung ohne Kenntnis der beabsichtigten Änderungen, ihres
ungefähren Inhalts und der Tragweite vorzunehmen (Tanquerel, a.a.O, N 35).
Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei einem Plan, je neuer er ist, umso mehr
mit seiner Beständigkeit zu rechnen. Dies bedeutet, dass die Gründe für die
Planänderung in einem solchen Fall umso gewichtiger sein müssen, je
einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt. Umgekehrt ist es umso
einfacher, Überprüfungsgründe zu bejahen, je näher ein Nutzungsplan dem
Planungshorizont von 15 Jahren nach Art. 15 RPG kommt (Tanquerel, a.a.O., Art.
21.
N 39). Auf kantonaler Ebene sieht § 10 Abs. 2 PBG entsprechend vor,
dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle zehn Jahre zu
überprüfen und wenn nötig zu ändern hat. Auch die Frage, inwiefern ein
Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium dafür sein, das die
Schwelle für die Zulässigkeit einer Überprüfung erhöht. Geänderte Verhältnisse,
die im Einzelfall der Planbeständigkeit gegenüberzustellen und mit ihr
abzuwägen sind, können rein faktischer Natur sein, etwa geänderte
Erschliessungssituationen. Solche Änderungen können frühere Bedürfnisse, die
gewisse Planinhalte gerechtfertigt hatten, relativieren oder gänzlich
hinterfragen (vgl. Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 41 und 44 mit zahlreichen
Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).
14.4
Wie bereits ausgeführt, wurde im
Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt, warum es
zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist. U.a. soll
mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben, was eine
Verschiebung der privaten Ein- und Ausfahrten und damit eine Verlagerung der
Erschliessung des Baugrundstücks zur Folge hat. Dadurch muss die Zufahrt nicht
über das benachbarte Grundstück GB B.___ Nr. [...] erfolgen. Zudem sind im
Zusammenhang mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das
Erstellen einer Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst.
Im Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach
Westen verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm
vergrössert.
Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4. April
2006.
genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplan
«Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Annähernd 12 Jahre später (vom 29. März
bis 30. April 2018) legte die Einwohnergemeinde B.___ den angepassten
Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften öffentlich
auf. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___
und mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 der Regierungsrat die Anpassungen.
Damit ist der voranstehend genannte Planungshorizont bereits überschritten.
14.5
Der Regierungsrat hat in E. 2.2.6 des
angefochtenen Beschlusses aufgezeigt, dass mit den vorliegenden, geringfügigen Plananpassungen
Unklarheiten und Widersprüche im Plan bereinigt wurden. Namentlich sind auch die
Ausführungen des Regierungsrates, wonach die neue unterirdische
Parkierungslösung gegenüber der bisherigen oberirdischen, vor allem aus
ästhetischen wie auch aus planerischen und immissionsrechtlichen Gründen, als
vorteilhafter und befriedigender erscheine, nicht zu beanstanden. Dem
Regierungsrat ist denn auch zu folgen, wenn er ausführt, dass die
überschrittene Dauer des Planungshorizonts, die Bereinigung von Widersprüchen
sowie die Umsetzung der inhaltlich befriedigenderen Lösung für die vorgesehene
Anpassung sprechen und diese Gründe höher zu gewichten sind als das Interesse,
einen (mittlerweile über) 15-jährigen Gestaltungsplan beizubehalten. Damit ist
die Plananpassung zu Recht erfolgt bzw. ist keine Verletzung der
Planbeständigkeit ersichtlich.
15.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
es könne nicht auf den geologisch-hydrologischen Bericht der [...] AG vom 30.
Juni bzw. 20. Juli 2017 abgestellt werden. Dieser Bericht bilde keine
vollständige, nachvollziehbare und klare Grundlage für die Beurteilung. Der
Bericht leide an gravierenden Mängeln. Er sei im Auftrag des Projektverfassers
und ohne Einbezug der Quartier-Bewohner und Beschwerdeführer erstellt worden.
Auch seien nicht die geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse im ganzen
Fegetzhof-Quartier abgeklärt worden, sondern nur diejenigen auf dem
Baugrundstück. Der Bericht leide noch an weiteren Mängeln (vgl. Bemerkungen der
Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 101). Die Beschwerdeführer hätten
Zweifel an der Aussagekraft des Berichts, könnten diesen nicht als schlüssige
Grundlage anerkennen und damit könne kein Beweis erbracht werden. Entsprechend
hätten die Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens beantragt.
Indem im Verfahren vor
Verwaltungsgericht ein Gutachten eingeholt wurde, werde bestätigt, dass im
Verfahren vor den beiden Vorinstanzen der Anspruch der Beschwerdeführer auf
Beweis und richtige (willkürfreie) Feststellung des Sachverhalts (und damit das
rechtliche Gehör), verletzt worden sei, indem ihr Beweisantrag betreffend
Abklärung der hydrogeologischen Verhältnisse, abgewiesen worden sei.
15.2
Die Beschwerdeführer haben
aufgezeigt, dass es in den vergangenen Jahren im Fegetzhof-Quartier immer
wieder zu Problemen bzw. Wassereintritten im Zusammenhang mit dem Grundwasser
gekommen ist. Die Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier blieb grundsätzlich
unbestritten, kann aber nicht ohne weiteres auf die Bauparzelle bezogen werden.
Soweit die Beschwerdeführer einzelne Vorkommnisse im Zusammenhang mit der
Wasserproblematik ins Recht legen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
15.3
Dem geologisch-hydrologischen
Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 (nachfolgend Bericht [...])
ist zu entnehmen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Wasserdurchlässigkeit
des Untergrundes gesamthaft erhöht werde und ein Aufstau von Grundwasser
ausgeschlossen werden könne. Es seien (bei Einhaltung der genannten Massnahmen)
keine negativen Auswirkungen auf umliegende Strassen, Bauten und Gelände zu
erwarten (S. 11).
Ausführungen zur Rechtmässigkeit des
Beizugs des Berichts der [...] AG erübrigen sich, da die diesbezüglichen Rückschlüsse,
wie sich sogleich zeigen wird, auch mit Blick auf das Gutachten [...], nicht zu
beanstanden sind. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz, gestützt auf
den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, grundsätzlich auf den Bericht der [...]
AG abstellen durfte. Weder ist der Anschein der Befangenheit noch der
Voreingenommenheit in den Personen der Gutachter auszumachen. Daran vermag
nichts zu ändern, dass nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein weiteres
Gutachten eingeholt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt als geheilt
bzw. würde eine Rückweisung zu einem formellen Leerlauf führen, da die beiden Gutachten
zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Den Beschwerdeführern ist
einzig darin beizupflichten, dass weitere Abklärungen betreffend die
Grundwasserproblematik nötig waren. Dies schlägt sich alsdann in der
Liquidation der Kosten nieder (vgl. Ziff. II E. 17).
15.4
Sodann machen die Beschwerdeführer
geltend, das Gutachten [...] bilde keine vollständige, nachvollziehbare und
klare Grundlage für die Beurteilung, auch wenn der Befund grundsätzlich als
erfreulich zu erachten sei.
Das Gutachten beantworte die vom
Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht exakt. Dies betreffe insbesondere
die Frage a, wo im Gutachten (S. 5, Ziff. 1.3) bei der ersten Frage (am
Schluss) und bei der zweiten Frage (vor der Klammer) jeweils die Bezeichnung
«im Fegetzhof-Quartier» und in der Klammer (nach «insbesondere Aufstau») die wichtige
Erweiterung «und/oder Umleitung während Hochwasser» fehle. Das Gutachten sei
unvollständig, weil es die zweite Frage (bezüglich «Umleitung während
Hochwasser») und die letzte Frage («Falls nein, können Veränderungen des
Grundwasserflusses allenfalls vollständig ausgeschlossen werden?») nicht
beantworte.
Dem Gutachten seien keine langjährigen
Messungen des Grundwasserspiegels im Fegetzhof-Quartier zugrunde gelegt, zumal
solche fehlten. Ebenso basiere das Gutachten nicht auf Messungen der
tatsächlichen Niederschlagsmengen. Die Schlussfolgerung im Gutachten gelte
nicht für ausserordentliche Grundwasser-Höchststände. Die seitens der
Beschwerdeführer geschilderten Wasserprobleme im Fegetzhof-Quartier und die
baulichen Gegebenheiten würden im Gutachten weder behandelt noch
berücksichtigt. Vor und nach der Grundwassermessung in der Krs 01/23, welche
vom 16. November 2023 bis 13. Mai 2024 durchgeführt worden sei, hätten sich im
Fegetzhof-Quartier erneut wasserproblematische Vorfälle ereignet (Anstieg
Grundwasser im Lichtschacht bei einem Kellerfenster; Wasseraufstoss im Bereich
Fegetzhof[…]/Vorplatz). Angesichts dessen sei es für die Beschwerdeführer weder
nachvollziehbar noch plausibel, dass ganz in der Nähe (Krs 01/23) in einer
Tiefe von 7,48 m während rund sechs Monaten kein Grundwasser habe gemessen
werden können. Sie müssten deshalb annehmen, dass die Wassermessung und/oder
Datenübertragung nicht oder nicht richtig funktioniert habe. Sie hätten
weiterhin grosse Bedenken und befürchteten, dass die Plananpassung
(unterirdische Einstellhalle) zu schädlichen Einwirkungen auf die
Liegenschaften der Quartierbewohner führe.
15.5
Auch das Gutachten [...] gelangte
zum Ergebnis, dass die Grundwasserverhältnisse der betroffenen Parzelle und der
umliegenden Bauten dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Dem Gutachten [...]
ist unter Ziffer 4.1 zu entnehmen:
(…)
Somit kann bei einem
mittleren und sogar hohen Grundwasserspiegel ein Staueffekt auf der
Anströmseite des Bauwerks – hervorgerufen durch den Bau eines Untergeschosses –
ausgeschlossen werden. Dies betrifft sowohl die Bauparzelle wie auch die
umliegenden Bauten.
Für extreme und ausserhalb
der Messperiode liegende Grundwasser-Höchststände ist der Einbau eines
Kiesdükers (Materialersatz) unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen
Gebäudehinterfüllung einzuplanen.
Dieses Vorgehen wird mit
den speziellen Grundwasserverhältnissen (Lockergesteins-Grundwasserleiter über
untief anstehendem Karstaquifer) begründet. Hydraulische Ersatzmassnahmen
führen zu einem Grundwasserausgleich entlang eines Baukörpers. Mit diesen
Massnahmen kann selbst bei einem extrem hohen Grundwasserspiegel ein Aufstau
mit negativen Auswirkungen auf die nördlich der Bauparzelle befindlichen
Liegenschaften ausgeschlossen werden.
Der Beurteilung der [...]
AG, wonach durch einen Materialeinsatz unterhalb der UG-Bodenplatte die
Umströmung des Baukörpers verbessert wird, schliessen wir uns an.
(…)
Sodann kann Ziffer 4.2 des Gutachtens [...]
entnommen werden:
(…)
Die Beurteilung im
Gutachten der [...] AG, dass der Aushub der Einstellhalle ein höheres Gewicht
ausweist als die Einstellhalle selbst und das Gewicht des Hochbaus in etwa dem
Aushubgewicht entspricht, erscheint plausibel. Somit sind ebenfalls durch die
Lasten des Neubaus keine grösseren Setzungen durch eine verstärkte
Konsolidierung des Untergrundes zu erwarten.
(…)
Das Gutachten [...] ist schlüssig und
die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar.
Es bestehen keine Gründe, das Gutachten anzuzweifeln. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführer bildet es eine hinreichende Grundlage für den Entscheid.
Die von den Beschwerdeführern geltend
gemachten Behauptungen im Zusammenhang mit der Wassermessung bzw.
Datenübertragung (falsche Messungen) sind nicht belegt. Insbesondere wurden
Datenaufzeichnung während rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13. Mai
2024), während saisonal bedingt regenreichen und explizit gemäss Gutachten [...]
mit ausgesprochen niederschlagsreichen Monaten durchgeführt (Gutachten Ziff.
3.3, S. 14). Auch die gestellten Fragen wurden hinlänglich beantwortet. Das
Gutachten nimmt hinreichend Bezug auf die Umgebung und bezog auch die
umliegenden Bauten (des Fegetzhof-Quartiers) mit ein. Sodann hat sich das
Gutachten [...] auch (ausserhalb der Messungen) zu einem «extrem hohen
Grundwasserspiegel» geäussert und zugehörige Massnahmen aufgezeigt. Das
Gutachten [...] zeigt denn auch eine schlüssige Einschätzung der Situation auf.
Die Einwände der Beschwerdeführer wirken gesucht. Sie vermögen nicht schlüssig
aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten der [...] fehlerhaft sein soll bzw. warum
nicht auf dieses abgestellt werden kann. Es hat sich auch gezeigt, dass die von
den Beschwerdeführern geforderte Befragung von Personen für die vorliegende
fachliche Expertise nicht erforderlich war. Das Gutachten lässt darauf
schliessen, dass die Grundwasser-Situation dem Bauvorhaben nicht entgegensteht
und extremen Grundwasser-Höchstständen mit den entsprechenden Massnahmen (vgl.
dazu auch Ziff. 4.3 des Gutachtens [...]) begegnet werden kann.
15.6
Schliesslich stellen die Beschwerdeführer
den Antrag, in den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich
vorzuschreiben, dass bei der unterirdischen Einstellhalle und beim
Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen
Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und im Baugebiet
das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten zu messen
sei.
15.7
Sonderbauvorschriften sind dort
nötig, wo der Gestaltungsplan selbst nicht alles regeln oder transparent
darstellen kann. Gestaltungspläne sollen nur so stark detailliert werden, wie
dies vom Zweck her nötig ist. Auflagen – wie die geforderte – gehören
hingegen vielmehr in das Baubewilligungsverfahren, für welches hinreichend
Spielraum zu belassen ist. Die von den Beschwerdeführern beantragten Massnahmen
(Kiesdüker und Messungen) werden auch im Gutachten [...] genannt. Die entsprechende
Umsetzung (mittels Erteilung von Auflagen) hat durch die Baubehörde zu
erfolgen. Es steht den Beschwerdeführern bzw. Anwohnern dann offen, ihre
Anliegen im Baugesuchsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang
könnten beispielsweise auch nicht oder nicht hinreichend verfügte Massnahmen im
Zusammenhang mit dem Grundwasser gefordert werden (Kiesdüker, Messungen des
Grundwassers etc.). Der Antrag der Beschwerdeführer ist somit abzuweisen.
16.
Nach dem Gesagten vermögen die
Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorliegende Anpassung des
Gestaltungsplans rechtswidrig und unzweckmässig sein soll. Für das
Verwaltungsgericht besteht insbesondere angesichts des zu beachtenden Planungsermessens
der Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen (zur
Überprüfungsbefugnis vgl. Ziff. II E. 9).
17.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass weitere
Abklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die
Grundwasserproblematik nötig waren.
Die Beschwerdeführer stellen denn auch den
Antrag, die Kosten für das Gutachten [...] seien der Einwohnergemeinde B.___ bzw.
dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Wie sich gezeigt hat, waren weitere
Abklärungen mit dem Gerichtsgutachten indiziert. Gemäss § 74 Abs. 3 PBG können
Planungskosten dem interessierten Grundeigentümer überbunden werden. Damit
rechtfertigt es sich, die Kosten für das Gutachten [...] in der Höhe von
CHF 17'506.09 dem Kanton Solothurn (als interessierten Grundeigentümer)
aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss über CHF 15'000.00 wird den
Beschwerdeführern zurückerstattet.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4’500.00 (exkl. Kosten des
Gutachtens [...]) festgesetzt. Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nötigen ergänzenden Abklärungen rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführern die Kosten nur teilweise zu überbinden. Sie haben 2/3 der
Verfahrenskosten zu bezahlen, ausmachend CHF 3'000.00. Der Betrag wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Parteientschädigung ist keine zu entrichten, da die Beschwerde grundsätzlich
abzuweisen ist, die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind und eine
Umtriebsentschädigung weder ausreichend begründet noch substantiiert ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ haben an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 4'500.00 (exkl. Kosten des Gutachtens [...]
in der Höhe von CHF 17'506.09 [inkl. MWST]) 2/3, ausmachend CHF 3'000.00, zu
bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat die restlichen
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von gesamthaft CHF 19'006.09
(inkl. Kosten des Gutachtens [...] in der Höhe von CHF 17'506.09, inkl. MWST)
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder