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Entscheid

VWBES.2022.12

Teilzonen- & Gestaltungsplan "Fegetzhof" mit Sonderbauvorschriften

11. Februar 2026Deutsch44 min

Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Bis auf das Bauvorhaben im

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin

Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

Rechtsdienst,

2. Einwohnergemeinde

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Teilzonen- & Gestaltungsplan "Fegetzhof"

mit Sonderbauvorschriften

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4.

April 2006 genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und

Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Bis auf das Bauvorhaben im

Baubereich A wurde dieser bereits umgesetzt.

2. In der Folge wurden Anpassungen

geplant. Der zugehörige Perimeter betrifft primär das Grundstück GB B.___ Nr. [...]

sowie teilweise das Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Westlich am Fegetzhof

(GB B.___ Nr. [...]) angebaut findet sich ein Schopf. Dieser befand sich

ursprünglich auf GB B.___ Nr. [...] (in welchem der Baubereich A zu liegen

kommt), wurde am 6. Dezember 2011 aber mittels Grenzmutation GB B.___ Nr. [...]

zugewiesen. Ursprünglich war geplant, den Schopf abzubrechen. Entgegen diesen Absichten

soll der Schopf nun (gestützt auf das Anliegen der Grundeigentümerschaft des

Fegetzhofes) erhalten bleiben, was eine Verschiebung der privaten Ein- und

Ausfahrten um ca. 3,8 m nach Westen zur Folge hat. Sodann sind im Zusammenhang

mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das Erstellen einer

Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst. Im

Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach Westen

verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm vergrössert

(vgl. zum Ganzen den Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017).

3. Die Einwohnergemeinde B.___ legte den

angepassten Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit

Sonderbauvorschriften in der Zeit vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich

auf. Hiergegen erhoben u.a. A.___ mit Schreiben vom 26. April 2018 Einsprache

beim Stadtpräsidium B.___.

4. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020

genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___ den Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof»

mit Sonderbauvorschriften und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab, soweit

darauf eingetreten wurde.

5. Gegen diesen Beschluss erhoben A.___

mit Schreiben vom 24. November 2020 Beschwerde beim Regierungsrat.

6. Mit Beschluss des Regierungsrates Nr.

2021/1880 vom 14. Dezember 2021 wurde die Anpassung des Teilzonen- und

Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften genehmigt. Die gegen

die Anpassung des Teilzonen- und Gestaltungsplanes «Fegetzhof» mit

Sonderbauvorschriften erhobene Beschwerde von A.___ wurde abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde. Den Beschwerdeführern wurden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 auferlegt. In Ziff. 3.4 des Beschlusses wurde

festgehalten, dass bestehende Pläne, soweit sie mit der genehmigten Anpassung

des Teilzonen- und Gestaltungsplans in Widerspruch stehen, ihre Rechtskraft verlieren

und aufgehoben werden. Dies gelte insbesondere für den bisher geltenden

Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr.

2006/683 vom 4. April 2006; Plan Nr. 1/273).

7. Am 23. Dezember 2021 gelangten A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten

Beschlussfassung an die Vorinstanz, eventualiter an den Einwohnergemeinderat B.___,

zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022

liess C.___ durch Rechtsanwalt Theo Strausak mitteilen, dass sie sich nicht am

Verfahren beteilige.

9. Mit Eingabe vom 11. März 2022 reichten

die Beschwerdeführer eine Beschwerdebegründung ein. Darin wurden folgende

Anträge gestellt:

1. Der angefochtene Beschluss des

Regierungsrates des Kantons Solothurn betreffend Anpassung Teilzonen- und

Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften (RRB Nr. 2021/1880 vom

14. Dezember 2021) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur neuen Beschlussfassung

an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, eventualiter an den

Einwohner-Gemeinderat B.___, zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zudem wurden Verfahrens- und

Beweisanträge gestellt:

4. […]

5. […]

6. […]

7. Es sei eine Verhandlung mit Befragung

der Parteien, der nachfolgend angerufenen Auskunftspersonen und Zeugen sowie

ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Zudem seien allen nachfolgend

im Rahmen der Begründung beantragten Beweismittel abzunehmen.

10. Die Einwohnergemeinde B.___ beantragte

mit Stellungnahme vom 16. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

11. Mit Stellungnahme vom 4. April 2022

schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Schreiben vom 3. Juli 2022

reichten die Beschwerdeführer Bemerkungen ein und stellten Verfahrensanträge.

13. Das Verwaltungsgericht wies mit

Verfügung vom 3. März 2023 den Antrag des BJD ab, wonach die

Grundeigentümerinnen von GB B.___ Nr. [...] (C.___) und GB B.___ Nr. [...] (Staat

Solothurn) als Partei (Beschwerdegegnerinnen) in das Verfahren miteinzubeziehen

seien (vgl. auch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023, Ziff. 6

sowie die zugehörige Kurzbegründung), da letzterer bereits am Verfahren

beteiligt ist.

14. Im Zusammenhang mit dem zu

erstellenden Gutachten reichte das BJD am 31. März 2023 eine Stellungnahme

und Ergänzungsfragen ein.

15. Die Beschwerdeführer beantragten mit

Stellungnahme vom 30. März 2023 Ergänzungen und Änderungen betreffend die

Fragestellungen. Zudem stellten sie folgenden Antrag:

1. […]

2. […]

3. Der angefochtene RRB sei aufzuheben und

die Sache an den Regierungsrat (oder an den Gemeinderat) zur Wiederholung des

Verfahrens und zur neuen Beschlussfassung zurückzuweisen mit der Anweisung,

dass die Verfahrensinstruktion durch ein unparteiliches (unvoreingenommenes)

Departement (oder Abteilung der Stadtverwaltung) zu erfolgen habe und die von

den Beschwerdeführern beantragten Beweise (insbesondere die Befragung der

Grundeigentümer und Zeugen sowie die Erstellung des Gutachtens) abzunehmen

seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. […]

5. […]

6. […]

7. […]

8. […]

9. […]

16. Im Zusammenhang mit der Begutachtung

reichten die Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 eine Stellungnahme ein.

17. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum

Zwischenbericht vom 10. August 2023 sowie zum hydrologischen Gutachten vom 31.

Mai 2024 zu äussern.

18. Hierzu äusserte sich das BJD mit

Stellungnahme vom 25. Juni 2024.

19. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024

verzichtete die Einwohnergemeinde B.___ diesbezüglich auf eine Stellungnahme.

20. Mit Stellungnahme vom 26. August

2024 äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu. Nebst weiteren

Verfahrensanträgen stellten sie den Antrag, die Kosten für das Gutachten der [...]

AG seien der Einwohnergemeinde B.___ und / oder dem Kanton Solothurn

aufzuerlegen. Zudem stellten sie folgenden Eventualantrag:

In den

Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich

vorzuschreiben, dass (1.) bei der unterirdischen Einstellhalle und beim

Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen

Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und (2.) im

Baugebiet das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten

gemessen werden muss.

21. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 wurde der Antrag auf Sistierung des

Verfahrens abgewiesen (vgl. Ziff. 2 der Verfügung sowie die zugehörige

Kurzbegründung).

22. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). A.___ ist als Alleineigentümer des Grundstücks GB

B.___ Nr. [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zudem wurde

mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2022 festgestellt, dass er

hinreichend bevollmächtigt ist, um namens der 38 Mitunterzeichnenden Beschwerde

zu erheben. Auf die Beschwerden ist im Grundsatz einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführer allgemein

auf bisherige Rechtschriften verweisen oder bisherige Ausführungen wiederholen,

beschränken sie sich auf appellatorische Kritik. Sie müssen anhand der

Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer

Sicht falsch ist. Wo sie dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu

appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf

ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am

angefochtenen Entscheid ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

3.

Die Eingaben der Beschwerdeführer

beinhalten eine Vielzahl von Anträgen. Sofern einzelne Beweis- und

Verfahrensanträge nachfolgend nicht explizit abgehandelt werden – und diesen

nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen wurde – gelten diese als

abgewiesen, zumal sie nicht relevant erscheinen.

4.

Das rechtliche Gehör umfasst u.a. das

Recht der Verfahrensbeteiligten, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung

eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,

Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen). Aus dem Gehörsrecht ergibt sich der Anspruch auf

Beweisabnahme. Der Verzicht auf die Durchführung beantragter Beweismassnahmen

ist indessen zulässig, wenn das Gericht auf Grund bereits abgenommener Beweise

oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a; BGE 115 Ia

97.

E. 5b).

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs

auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll

verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und

dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht

anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die

Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen

können. Entsprechend muss der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren

Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.;

138.

IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3, mit Hinweisen).

5.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

entgegen den Ausführungen im angefochtenen Regierungsratsbeschluss sei im

ganzen Verfahren nie ein Augenschein durchgeführt worden, zu welchem die

Beschwerdeführer eingeladen worden seien. Falls trotzdem ein Augenschein ohne

Einbezug der Beschwerdeführer durchgeführt worden sei, stelle dies eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

5.2

Am 18. Juli 2019 fand eine

(Informations-)Sitzung statt, an welchem u.a. auch die Beschwerdeführer als

damalige Einsprecher teilnahmen. Die Einladung sei mit dem prioritären Ziel

erfolgt, gemeinsam das weitere Vorgehen, insbesondere in Bezug auf die

Wasserproblematik, zu erörtern (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Einwohnergemeinderates

B.___ vom 27. Oktober 2020, Geschäfts-Nr. 64, Ziff. 15 [in den Vorakten]).

Aus den Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass es zur Durchführung eines

Augenscheins gekommen ist. Ein solcher war denn auch nicht zwingend

erforderlich, da der Sachverhalt genügend erstellt war. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen.

6.1

Das Verwaltungsgericht verfügt über

sämtliche Entscheid relevanten Akten (insbesondere auch die Vorakten der

Einwohnergemeinde B.___). Die Sache ist anhand der Akten hinreichend

dokumentiert und spruchreif. Dem Verwaltungsgericht stehen zudem die öffentlich

einsehbaren Hilfsmittel wie WEB GIS und Googlemaps zur Verfügung. Überdies

findet sich in den Akten das hydrologische Gutachten «Bericht Nr. 1322201.2, B.___,

Fegetzhof» der [...] AG vom 31. Mai 2024 zur Beurteilung der

Grundwasserverhältnisse auf der Parzelle [GB B.___] Nr. [...] (nachfolgend:

Gutachten [...]). Von einem Augenschein sind keine weiteren Erkenntnisse zu

erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wird abgewiesen.

Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es sei

eine Verhandlung mit Befragung der Parteien und der (von den Beschwerdeführern

genannten) Auskunftspersonen und Zeugen durchzuführen. Auch hiervon sind keine

weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten. Zudem konnten sich die

Beschwerdeführer hinreichend zur Sache äussern. Schliesslich sind in Würdigung

der konkreten Vorbringen der Beschwerdeführer (vgl. nachfolgend) auch sonst

keine weiteren Beweise abzunehmen.

6.2

Bereits in der Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2023 wurde dargelegt, dass im Gutachten der [...]

AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 ausgeführt wurde, bisher hätten sehr

trockene Witterungsverhältnisse vorgelegen und es werde empfohlen, nach

ergiebigen Niederschlägen weitere Messungen durchzuführen. Entsprechend dieser

Empfehlungen holte das Verwaltungsgericht das Gerichtsgutachten [...] ein.

Dieses wurde am 31. Mai 2024 vorgelegt und erstreckte sich über einen

Beobachtungszeitraum von rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13.

Mai 2024). Gemäss Gutachten beinhalten die Datenmessungen ausgesprochen

niederschlagsreiche Monate.

Auch wenn der geologisch-hydrologischer

Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 mit Blick auf die

Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier grundsätzlich seine Gültigkeit behält,

liegt zwischenzeitlich das Gutachten [...] vor, auf welches – wie sich

nachfolgend noch zeigen wird (vgl. Ziff. II E. 15.5) – abgestellt werden

kann. Mit dem Gutachten [...] wurden nun die notwendigen, ergänzenden

Abklärungen vorgenommen. Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der

Wasserproblematik die fehlende Befragung (als Auskunftsperson oder Zeuge) diverser

Personen monieren bzw. erneut beantragen (vgl. insbesondere

Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 89 und Ziff. 91; vgl. auch

Bemerkungen der Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 99) ist ihnen

nicht zu folgen; eine solche ist nicht erforderlich.

Die weiteren von den Beschwerdeführern

geltend gemachten Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Beweisabnahme

(vgl. insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 90 ff.) sind

nicht zu erkennen bzw. ist nicht ersichtlich, dass der Regierungs- oder

Gemeinderat auf weitere relevante Beweiserhebungen zu Unrecht verzichtet hat.

Warum es zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist,

wurde im Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt.

U.a. soll mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben.

Der von den Beschwerdeführern genannte Kaufvertrag zwischen dem Kanton

Solothurn und C.___ (vgl. nicht öffentlicher Beschluss des Regierungsrates Nr. 2012/1230

vom 18. Juni 2012: Grundstückverkauf ab Stammparzelle GB B.___ Nr. [...]

«Fegetzhofareal»; in den paginierten Vorakten, S. 583 f.) ist für das

vorliegende Verfahren als solcher nicht von Relevanz. Der nicht öffentliche

Kaufvertrag ist denn auch nicht – wie von den Beschwerdeführern beantragt – an

diese zu edieren. Wie die Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung vom 11.

März 2022 (S. 20, Abs. 1) selbst einräumen, sind die «wesentlichen Elemente

dieses kleinen Kaufes bereits öffentlich bekannt». Der Sachverhalt wurde –

abgesehen von der Einholung des Gutachtens – hinlänglich erstellt und eine

vertieftere Auseinandersetzung mit den überdies gestellten Beweisanträgen war

vorinstanzlich nicht erforderlich.

7.1

Die Beschwerdeführer machen eine

Verletzung der Aktenführungspflicht bzw. ihres Akteneinsichtsrechts und damit

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Vorhalt bezieht sich auf

das vorinstanzliche Verfahren. Der Regierungsrat habe sich nicht mit den

diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer befasst und auseinandergesetzt. Die

abstrakten Ausführungen im Beschluss des Regierungsrates könnten nicht als

Begründung qualifiziert werden. Die Akten seien nach wie vor unvollständig,

ebenso das nachträglich erstellte Aktenverzeichnis. Zudem sei der genaue

Bestand der Akten weiterhin nicht dauerhaft und unabänderbar gesichert.

7.2

Wie im angefochtenen Beschluss des

Regierungsrates in E. 2.2.5 zu Recht ausgeführt wurde, konnten sich die

Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung (des Beschlusses) eingehend zur Sache

äussern und Einsicht in die Akten nehmen. Ihnen war es zweifelsohne möglich,

ihre Eingaben einlässlich zu begründen. Dass ihnen (nicht verwaltungsinterne)

relevante Akten vorenthalten wurden, ist nicht erkennbar. Nach dem Gesagten

wirken die Vorbringen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend

gemachten Gehörsverletzung konstruiert; eine solche ist nicht erkennbar. Im

Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen

Beschluss verwiesen werden (E. 2.2.5).

8.

Die Beschwerdeführer machen auch vor

Verwaltungsgericht eine Verletzung der Profilierungspflicht geltend (vgl.

insbesondere Beschwerdebegründung vom 11. März 2022, Ziff. 87).

Die Beschwerdeführer konnten anhand der

Gesuchsunterlagen, welche vom 29. März bis 30. April 2018 öffentlich

auflagen, das Bauvorhaben in seinem Ausmass einsehen, sich ein vollständiges

Bild machen und ihre Einsprachegründe fristgerecht sowie ausführlich darlegen.

Sie waren somit durchaus in der Lage, die Dimension des Bauvorhabens zu

beurteilen und das Rechtsmittel zu ergreifen. Ein Einsprecher bzw.

Beschwerdeführer, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine

Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur

Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (vgl.

nebst anderen VWBES.2019.123 E. 3.3, mit Verweis auf SOG 1983 Nr. 30).

Soweit Dritte nicht genügend orientiert und deshalb vom Einreichen einer

Einsprache abgehalten worden sein sollten, hätten diese die Wiederherstellung

der Einsprachefrist verlangen oder Rechtsmittel ergreifen müssen, sobald sie

vom Vorhaben Kenntnis erhalten hatten (Urteil 1C_478/2008 vom 28. August

2009.

E 2.4 mit Verweisen). Die Beschwerdeführer selbst hätten keinen konkreten

Nutzen aus einer erneuten Publikation bzw. dem Erstellen eines Profils, weshalb

auf den Antrag mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses nicht

einzutreten ist.

9.

Die Gemeinden haben das Bauen in

Zonenplänen gemäss § 14 PBG und in weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Sie können

auch Gestaltungspläne erlassen (§ 14 Abs. 2 PBG). Gestaltungspläne haben sich

an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren (§ 44 Abs. 4 PBG). Bei der

Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen gemäss Art. 2 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen

Beurteilungsspielraum. Es ist bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung

geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden (Peter Hänni:

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S. 596). Der

Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des

Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig

oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen

widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

Der Regierungsrat hat die Nutzungspläne

auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den

übergeordneten Plänen überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der

materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger

weit als dasjenige des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts-

und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis

VRG). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den Planungsbehörden in

fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Dies ergibt sich

schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der Ermessensspielraum

zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen. Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die

Ortsplanungsrevision rechtmässig ist. Die Grenze des Planungsermessens wird

überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich

unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im

Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als

folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O., S. 113).

10.

Das Gebiet des Fegetzhofes ist mit

dem aus dem Jahr 2006 stammenden Teilzonen- und Gestaltungsplan mit

Sonderbauvorschriften «Fegetzhof» belegt (genehmigt mit RRB Nr. 2006/683 vom 4.

April 2006), welcher bereits bis auf das Bauvorhaben im Baubereich A umgesetzt

wurde. Der Perimeter der vorliegend zu beurteilenden Anpassungen betrifft

primär das Grundstück GB B.___ Nr.[...], welches in der Wohnzone W2a liegt und

auch nach der aktuellen Gesamtrevision der Ortsplanung (hängig beim

Bundesgericht) in der 2-geschossigen Wohnzone verbleibt (vgl. Zonenplan 1:

Nutzung). Zudem ist teilweise das Grundstück GB B.___ Nr.[...] betroffen.

Dieses liegt zu einem überwiegenden Teil in der Ensembleschutzzone, umfasst

aber auch Wald und ein kleines Teilstück der Wohnzone W2a. Nach der

Ortsplanungsrevision wird das Grundstück der Bestandeszone zugeordnet und

umfasst weiterhin Wald (vgl. Zonenplan 1: Nutzung). Die Ortsplanungsrevision

ist damit nicht von massgebender Relevanz für das vorliegende Verfahren.

GB B.___ Nr. [...]umfasst eine

Grundstückfläche von 6’833 m², wobei hiervon nur ein kleiner Teil auf der

Westseite in den Planungsperimeter fällt. GB B.___ Nr. [...] umfasst eine

Grundstückfläche von 2’564 m² und fällt vollständig in den Planungsperimeter.

Somit ist die Flächenangabe, welche im angefochtenen Regierungsratsbeschluss

mit «insgesamt gut 2,5 ha» angegeben wurde, nicht korrekt, was die

Beschwerdeführer zu Recht beanstanden, wohl aber auf einen offensichtlichen

Verschrieb zurückzuführen ist. Auf das vorliegende Verfahren hat die

Flächenangabe des Planungsperimeters aber keinen direkten Einfluss, weshalb die

Beschwerdeführer gestützt hierauf nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen.

Gemäss den Sonderbauvorschriften ist im

Baubereich A ein Baukörper zulässig, welcher zwei Vollgeschosse, mit einem

begrünten Flachdach ohne Attika, umfasst. Auch wenn im angefochtenen

Regierungsratsbeschluss von «zwei Atriumhäuser» die Rede ist, handelt es sich

beim Bauvorhaben um einen Baukörper. Es soll ein Mehrfamilienhaus mit vier

Wohnungen erstellt werden (für den Grundrissplan vgl. Raumplanungsbericht vom

11.

Dezember 2017, Anhang 2).

11.1

Die Beschwerdeführer machen

geltend, der Regierungsrat (auf Antrag der BJD-Vorsteherin, welche stets

mitgemeint sei, wenn vom BJD die Rede ist) habe ihren Anspruch auf ein faires

Verfahren verletzt, indem er ihren Antrag, die Instruktion für das Beschwerdeverfahren

einem anderen Departement zu übertragen, abgewiesen habe. Insbesondere sei ihr

Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der entscheidenden

Behörde und ihr Anspruch auf Waffengleichheit verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV und

Art. 6 Abs. 1 EMRK). Im angefochtenen RRB werde auf die besondere Problematik

im vorliegenden Fall nicht eingegangen; dadurch werde die Begründungspflicht

verletzt.

Nicht nur die Raumplanung, sondern auch

die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften gehöre zu den Aufgaben des BJD.

Dabei würden die öffentlichen Aufgaben und Interessen des Kantons im Bereich

der Raumplanung in jedem Fall in einem grundsätzlichen Spannungsfeld zu seinen

eigenen (privaten) Interessen als Eigentümer von Grundstücken stehen. Bei solchen

Grundstücken im Finanzvermögen gehe es immer um bestmögliche Anlage und damit

um finanziellen Vorteil und möglichst grossen Gewinn. Wenn das BJD Beschwerdeverfahren

gegen Nutzungspläne instruiere und gleichzeitig die staatlichen

Eigentümerinteressen vertrete, bestehe keinerlei Gewähr für eine unparteiische

und unbefangene Verfahrensinstruktion. Dies gelte im vorliegenden Fall

insbesondere, da die Plananpassung hauptsächlich und zum allergrössten Teil das

im Eigentum des Kantons Solothurn (und in dessen Finanzvermögen) befindliche

Grundstück GB B.___ Nr. [...] betreffe. Das dem BJD direkt unterstellte und von

ihm geführte Hochbauamt (HBA) habe auf die Plananpassung tatkräftig hingewirkt

und diese so massgeblich mit ausgelöst. Dies ergebe sich aus dem Protokoll des

Gemeinderates vom 13. März 2018 und den Schritten, welche das HBA bereits kurz

nach der Genehmigung des geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplans mit

Sonderbauvorschriften eingeleitet habe. Das HBA habe so u.a. bereits im Sommer

2006.

eine neue Parkierungsvariante und die Errichtung einer Einfriedung zum

Thema gemacht und 2010 eine Anfrage betreffend die Abänderung des geltenden

Plans, insbesondere betreffend Erschliessung, bei der Stadt B.___ eingereicht.

Ausserdem habe sich das HBA im Verfahren vor dem Gemeinderat – u.a. mit einer

20-seitigen Stellungnahme zur Einsprache der Beschwerdeführer – sehr umfassend

und detailliert zur Sache geäussert. Das HBA werde vom BJD geführt und – auch

in rechtlichen Belangen – unterstützt. Das Departement bringe insbesondere auch

die Anträge aus dem Bereich Verwaltung staatlicher Liegenschaften in den

Regierungsrat ein und vertrete diese dort. In Anbetracht all dessen habe

zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD das Beschwerdeverfahren gegen

die Plananpassung nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe instruieren

können. Ebenso habe zumindest der Anschein bestanden, dass das BJD in dieser

Sache dem Regierungsrat auch nicht unparteiisch und unvoreingenommen habe

Antrag stellen und dieses dort vertreten können.

Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren

sei in seiner Gesamtheit nicht fair gewesen, weil die anderen Parteien in

schwerer Verletzung des Waffengleichheitsgrundsatzes im Verfahren bevorteilt

worden seien und der Ausgang des Verfahrens deshalb nicht mehr offen gewesen

sei. Der Kanton Solothurn und C.___ seien dadurch bevorteilt worden, dass das

BJD auch das Beschwerdeverfahren gegen die vorliegende Plananpassung instruiert

und in dieser Sache dem Regierungsrat Antrag gestellt habe. In diesem

Beschwerdeverfahren habe der Kanton Solothurn den grossen und ausschlaggebenden

Vorteil gehabt, dass seine Vertretung (das BJD) in seinem Sinne und Interesse –

als hauptprofitierender Grundeigentümer – selber über alle Weichenstellungen

und Fragen in verfahrensmässiger und materieller Hinsicht habe

(vor-)entscheiden können. Das BJD habe insbesondere entscheiden können, welche

Vorbringen der Beschwerdeführer überhaupt thematisiert werden, welche

Sachverhaltselemente dem Beschwerdeentscheid zugrunde gelegt werden, welchen Verfahrens-

und Beweisanträgen der Beschwerdeführer entsprochen werde, welche Ausführungen

in die Begründung des Entscheids aufgenommen werden und wie die Anträge der

Beschwerdeführer in der Sache zu behandeln seien. Das BJD habe dementsprechend

gehandelt und die von ihm vertretene Partei (Kanton Solothurn als

hauptprofitierender Grundeigentümer) bevorteilt. Die Bevorteilung durch das BJD

sei insbesondere erfolgt, indem es nicht alle Akten und Vorakten beim

Gemeinderat einverlangt, den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren

vorschnell geschlossen, den Beschwerdeführern die zugelassenen Beweismittel

nicht mitgeteilt und ihnen nach der Akten-Einsichtnahme vom 28. Juni 2021 eine

kurze und nicht erstreckbare Frist zur Replik angesetzt habe. Das BJD habe

keinem Beweisantrag der Beschwerdeführer entsprochen und damit das Recht auf

Beweis verletzt (kein Augenschein, keine Befragung der Parteien sowie

Auskunftspersonen und Zeugen, kein Gutachten, keine Parteiverhandlung). Dadurch

sei auch der relevante Sachverhalt unrichtig, unvollständig, einseitig und

willkürlich festgestellt worden.

Die Rüge der Beschwerdeführer, wonach

die verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung, vorab die Leiterin

des Stadtbauamtes, trotz Voreingenommenheit im Verfahren vor dem Gemeinderat

massgeblich mitgewirkt hätten, sei im angefochtenen Regierungsratsbeschluss

nicht abgehandelt worden.

11.2

Nach Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Das Recht

auf Waffengleichheit richtet sich an die entscheidende Behörde und verlangt von

dieser, alle Personen, denen im entsprechenden Verfahren Parteistellung zukommt

oder zukommen muss, gleichzubehandeln (Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar

Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, nachfolgend BSK BV, Art. 29 N 20). Der

Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch das Recht auf die Beurteilung

durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde. Für

Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in

Art. 30 BV konkretisiert. Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von

Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insb. die Verwaltung und

die Exekutivbehörden). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt (wie Art. 30 BV) für jeden

Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt sind. Die

Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und

Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit

Unbefugter entscheiden. Einzelne Mitglieder, die in den Ausstand treten wollen

oder müssen oder an der Mitwirkung verhindert sind, sind soweit möglich zu

ersetzen. Art. 29 Abs. 1 BV schliesst ein gewisses Ermessen bei der Besetzung

des Spruchkörpers oder beim Entscheid über den Beizug von Ersatzmitgliedern

nicht aus, solange dies im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und nach sachlichen

Kriterien geschieht (BSK BV, Art. 29 N 33 ff.).

Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch

darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird

(subjektive Unabhängigkeit). Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene

Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes,

persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich

kommt Art. 29 Abs. 1 BV ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend identischer Gehalt

zu (BSK BV, Art. 29 N 35). Nach § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) gelten für das Verwaltungsverfahren die Ausstands- und

Ablehnungsgründe des GO.

10.3

Die Anforderungen an die

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte (Art. 30 BV) dürfen nicht ohne weiteres auf

nichtgerichtliche Behörden übertragen werden. In diesem Sinne verlangt Art. 29

Abs. 1 BV für Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive)

Unabhängigkeit, zumal es ja gerade die systembedingten Mehrfachzuständigkeiten

des verwaltungsinternen Verfahrens waren, die zur Schaffung von unabhängigen

Gerichtsinstanzen in Verwaltungssachen geführt haben. Vor diesem Hintergrund

müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und

Exekutivbehörden im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweils gesetzlich

vorgegebenen Funktionen und Organisation sowie des Streitgegenstands des

betreffenden Verfahrens bestimmt werden. Systembedingte und damit

unvermeidliche Vorbefassungen begründen grundsätzlich keine unzulässige

Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV. In diesem Sinne vermögen bspw. Auskünfte

oder Vorentscheide i.d.R. keine unzulässige Vorbefassung für ein nachträgliches

(Bau-)Bewilligungsverfahren zu begründen. Ist aber eine Behörde im Vorfeld

eines Verfahrens darüber hinausgegangen und zugunsten einer Partei tätig

geworden, erscheint sie für ein späteres Verfahren als befangen (BSK BV, Art. 29

N 36).

Die Aufgaben des BJD sind dem Anhang 1

zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

(RVOV, BGS 122.112) zu entnehmen (i.V.m. § 16 Abs. 2 des Regierungs- und

Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, BGS 122.111) und § 9 Abs. 1 RVOV).

Diese Aufgaben umfassen u.a. die Raumplanung sowie den Bau- und die Verwaltung

staatlicher Liegenschaften. Sodann stellt das instruierende Departement im

Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat dem Regierungsrat Antrag. Es übt bis

zum Entscheid die dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz zustehenden

Befugnisse aus (vgl. § 36bis Abs. 1 VRG).

Dass es in einem Nutzungsplan-Verfahren

zu systembedingten organisatorischen Mehrfachzuständigkeiten des BJD kommt, ist

vorliegend hinzunehmen. Schlussendlich erfolgte die vorinstanzliche

Beschlussfassung durch den (Gesamt-) Regierungsrat und nicht durch die

Departementsvorsteherin allein (kein Departements-Entscheid). Das BJD war nur

(aber immerhin) mit der Instruktion und der Antragsstellung betraut. Zudem gilt

es zu beachten, dass die Gemeinde (und nicht etwa das BJD) das Bauen in

Nutzungsplänen regelt. Allein aus der Geltendmachung der Beschwerdeführer, dass

GB B.___ Nr. [...] der Finanzanlage diene, lässt sich kein Anschein der

Befangenheit des BJD bzw. deren Vorsteherin ableiten. Auch vermögen die

Beschwerdeführer nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern C.___ dadurch, dass das

BJD das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren instruiert und in dieser Sache dem

Regierungsrat Antrag gestellt hat, bevorteilt worden sein soll. Die Vorinstanz

musste sich denn auch nicht vertieft(er) mit den diesbezüglichen Vorbringen der

Beschwerdeführer befassen. Aus dem Beschluss des Regierungsrates geht – auch

wenn die Begründung eher kurzgehalten ist – nachvollziehbar und mit Angabe der

Rechtsgrundlagen hervor, warum der Regierungsrat zum Schluss gelangte, dass die

Instruktion des Verfahrens nicht durch ein anderes Departement zu erfolgen

hatte (vgl. RRB E. 2.1.3). Schliesslich war es den Beschwerdeführern auch ohne

weiteres möglich, den Beschluss sachgerecht anzufechten.

Innerhalb der gesetzlichen Schranken ist

es dem BJD überlassen, wie es das Verfahren führen möchte. Die von den

Beschwerdeführern gerügte Beeinflussung ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer sind allgemein gehalten.

Es finden sich denn auch keine Belege, welche darauf schliessen lassen, dass

das BJD zu Gunsten von C.___ oder zu seinen eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten des

Kantons (Instruktions-) Handlungen vollzogen bzw. eine Bevorteilung geschaffen

hat. Es liegt im Ermessen des Departements, welche Beweisabnahmen es als

notwendig erachtet. Wenn der Sachverhalt für das instruierende Departement

genügend liquide ist, sieht es von der Durchführung weiterer Beweismassnahmen

ab. Wie sich gezeigt hat (vgl. voranstehend Ziff. II E. 6.2), hat sich das

Verwaltungsgericht veranlasst gesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Von

einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts kann – entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführer – dennoch keine Rede sein (vgl. Ziff. II E. 15.3, wonach

die Vorinstanz grundsätzlich auf den Bericht der Wanner AG abstellen durfte).

Schliesslich ist auch die von den

Beschwerdeführern gerügte Voreingenommenheit der Leiterin des Stadtbauamtes

bzw. der verantwortlichen Personen in der städtischen Verwaltung nicht

erkennbar. Die nicht weiter begründeten Verweise in der Beschwerde an das BJD

vom 11. Februar 2021 (vgl. Ziff. 53) und in der vorliegenden Beschwerde (vgl.

Ziff. 81 der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022) auf frühere Eingaben

(Schreiben an das [...]präsidium B.___ vom 26. April 2018, Ziff. 2 und

Einsprache von A.___ vom 3. Oktober 2018, Ziff.11) sind unbehelflich und

vermögen der Rügepflicht nicht zu genügen. Die Vorinstanz musste diese Rüge

nicht weiter abhandeln und auch vorliegend ist darauf nicht weiter einzugehen

(zur Rügepflicht vgl. voranstehend Ziff. II E. 2). Wie eingangs bereits

erwähnt, ist es nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Begründung auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Ziff. II E. 4).

12.1

Weiter

machen die Beschwerdeführer geltend, vorliegend fehle es an einem gültigen

Beschluss des Gemeinderates über die Plananpassung, welche allein Gegenstand

des Verfahrens bilde. Der Gemeinderat habe – über den Gegenstand der

öffentlichen Auflage hinaus – den Teilzonen- und Gestaltungsplan Fegetzhof mit

Sonderbauvorschriften genehmigt. Entsprechend dem Gegenstand

(Genehmigungsinhalt) der öffentlich aufgelegten Plananpassung hätte der

Gemeinderat nur über die Plananpassung Beschluss fassen dürfen, was er so nicht

getan habe.

Im

Verfahren vor Verwaltungsgericht machen die Beschwerdeführer zudem erstmals

geltend, der Beschluss des Gemeinderates, der den Beschwerdeführern eröffnet

wurde, sei lediglich vom Stadtschreiber und nicht vom Stadtpräsidenten

unterzeichnet worden. Es fehle an einem rechtsgültig eröffneten Beschluss des

Gemeinderates. Der Beschluss vermöge keine materiellen Rechtswirkungen zu

entfalten.

12.2

Den Beschwerdeführern ist nicht zu

folgen, wenn sie behaupten, der Gemeinderat habe keinen Beschluss über die

Plananpassung gefasst. Aus dem Protokoll i.V.m. dem Dispositiv (Ziff. 2) des

Beschlusses des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom 27. Oktober 2020

geht klar hervor, dass die Plananpassung Gegenstand der Genehmigung bildete. Auch

wenn die Änderungen lediglich den Gestaltungsplan mitumfassen, ist die gewählte

Formulierung im Dispositiv des Beschlusses nicht zu beanstanden. Wie sich gezeigt

hat, waren sich die Beschwerdeführer denn auch im Klaren darüber, was

Genehmigungsgegenstand bildet. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirken

konstruiert. Im Übrigen wurde bereits im Schreiben B.___ vom 26. März 2018 (in

den paginierten Vorakten, S. 408), mittels welchem über die öffentliche

Planauflage informiert wurde, unmissverständlich festgehalten, dass die

Anpassung lediglich den Gestaltungsplan «Fegetzhof» betrifft und der

Teilzonenplan nicht angepasst wird.

Wie sich

sogleich zeigen wird, vermögen die Beschwerdeführer auch gestützt auf die

Tatsache, dass der Beschluss des Gemeinderates der Einwohnergemeinde B.___ vom

27.

Oktober 2020 vom Stadtschreiber (und der Protokollführerin), nicht aber vom

(damaligen) Stadtpräsidenten unterzeichnet wurde, nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten. Ihr Verweis auf VWBES.2020.99 (recte VWBES.2020.499) lässt keine

direkten Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zu, ging es dort doch um

eine offenbar noch nicht definitive Beschlussfassung, bei welcher überdies die

Unterschrift des Gemeindepräsidenten fehlte. Im Gegensatz hierzu ist vorliegend

der Inhalt des Anfechtungsobjektes fixiert.

Gemäss § 131 Abs. 2 lit. c des

Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) unterzeichnet der Gemeindeschreiber oder die

Gemeindeschreiberin mit dem Gemeindepräsidenten oder der Gemeindepräsidentin

die Erlasse der Gemeinde. Gestützt auf diese Bestimmung hätte der vorliegend

angefochtene Beschluss grundsätzlich auch vom Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin

mitunterzeichnet werden müssen. Auch wenn allfällige Nichtigkeitsgründe von

Amtes wegen zu prüfen sind, ist den Beschwerdeführern anzulasten, dass sie die

fehlende Unterschrift verspätet bzw. erst im Verfahren vor Verwaltungsgericht –

und nicht bereits nach Eröffnung des Beschlusses – monierten. Soweit die

Beschwerdeführer ausführen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel

könnten bis zum Schluss des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens

vorgebracht werden, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der vorliegend

zu beurteilende Beschluss betrifft nur (aber immerhin) eine nicht sonderlich

umfangreiche Änderung eines bereits bestehenden Nutzungsplans, nicht aber eine

grundsätzlich neue Planung (dies im Gegensatz zur Ortsplanungsrevision B.___). Die

Plananpassung ist nicht sonderlich weitreichend. Auch wenn die Unterschrift des

Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin unter dem Beschluss fehlte, wurde

dieser nicht gänzlich ohne Unterschrift eröffnet. Immerhin findet sich

(korrekterweise) die Unterschrift des Stadtschreibers unter dem Beschluss. Der

Beschluss wurde denn auch nicht von einer unzuständigen Person bzw. Behörde

unterzeichnet. Schliesslich ist den Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden

Unterschrift kein Rechtsnachteil erwachsen. Unter Würdigung der Gesamtumstände

wiegt der Mangel im vorliegend zu beurteilenden Fall daher nicht besonders

schwer, weshalb nicht von Nichtigkeit des Beschlusses auszugehen ist. Für

dieses Ergebnis spricht auch, dass dem Beschluss ein Entscheid des

Gemeinderates zu Grunde liegt, der nach § 18 PBG sowieso der Überprüfung und

Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (dies im Gegensatz zu einer

«klassischen» Verfügung des Verwaltungsverfahrens, welche erst durch das

Ergreifen eines Rechtsmittels überprüft wird).

13.1

Sodann bringen die Beschwerdeführer

vor, der Gemeinderat habe am 27. Oktober 2020 über den Teilzonen- und

Gestaltungsplan «Fegetzhof» Beschluss gefasst, obwohl er nie die dazu

erforderliche Anpassung des Teilzonenplans Fegetzhof öffentlich aufgelegt habe.

Der Regierungsrat habe sich nicht mit ihrer Rüge befasst, wonach die

Plananpassung auch eine Anpassung des Teilzonenplanes «Fegetzhof» vorausgesetzt

hätte und dass der Gemeinderat seine Pflichten als Planungsbehörde

(insbesondere die Planungspflicht und die Pflicht, Zonenplan und

Gestaltungsplan aufeinander abzu­stimmen) verletzt habe. Die Plananpassung

widerspreche aber auch inhaltlich in wesentlichen Punkten der öffentlich

aufgelegten Ortsplanungsrevision (vgl. Beschwer­debegründung vom 11. März 2022,

Ziff. 86).

13.2

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer ist keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Planung

auszumachen. Werden Sondernutzungsplanungen, wie hier, während einer

Gesamtrevision der kommunalen Zonenplanung vorgezogen, müssen sie sich in deren

planerisches Gesamtkonzept einordnen, d.h. sie dürfen nicht ohne Bezug zur

übrigen Ortsplanung erlassen werden (Urteil 1A.79/1996 des Bundesgerichts in:

ZBl 1997 S. 231). Das Bundesgericht hielt eine vorgezogene Teilplanung für eine

Fraktion (im Rahmen der Totalrevision des kommunalen Zonenplans) nur für

zulässig, wenn sich die Teilplanung ins planerische Gesamtkonzept der Gemeinde

einfüge und die weitere Planung für den Rest des Gemeindegebiets nicht

präjudiziere (Urteil 1P.14/2001 E. 3d, in: ZBl 2002 S. 579; Urteil des

Bundesgerichts 1C_573/2015 E. 2.3). Im Urteil 1C_843/2013 vom 22. April 2015 E.

2.4

erachtete das Bundesgericht es als zweckmässig und jedenfalls nicht

bundesrechtswidrig, die Anpassung eines Gestaltungsplans an die geplante

Änderung der Grundordnung vorzubereiten und gleichzeitig mit der Revision der

Bau- und Zonenordnung zu beschliessen. Die Zonenplanung ist für die vorliegend

zu beurteilende Anpassung des Gestaltungsplans jedoch nicht von direkter, massgebender

Relevanz. Das Bauvorhaben ist sowohl gestützt auf die aktuell geltenden

Bestimmungen (inkl. Zonenplanung) als auch nach Rechtskraft der Gesamtrevision

der Ortsplanung B.___ realisierbar. Das zugehörige Beschwerdeverfahren (VWBES.2024.86:

Gesamtrevision der Ortsplanung B.___, in welchem A.___ Beschwerdeführer waren) wurde

denn auch separat geführt. Da keine direkte Abhängigkeit bzw. weiterführende

Koordinationspflicht bestand, hat sich das Verwaltungsgericht auch nicht

veranlasst gesehen, das vorliegende Verfahren zu sistieren (vgl. Ziff. 2 der Verfügung

des Verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2024 mit der zugehörigen

Kurzbegründung). Die Beschwerdeführer vermögen nicht konkret und schlüssig aufzuzeigen,

inwiefern vorliegend die Zuweisung (im Rahmen der Ortsplanungsrevision) des

heute weitestgehend in der Ensembleschutzzone liegenden Fegetzhofes in die

Bestandeszone von Relevanz sein soll (vgl. auch voranstehend Ziff. II E. 10).

Allein das allgemeine Vorbringen, der Gestaltungsplan habe sich an der

Grundnutzung des Zonenplans auszurichten, genügt jedenfalls nicht, zumal die

Grundnutzung auch gemäss neuer Planung grundsätzlich unverändert bleibt.

Schliesslich kann im Zusammenhang mit

der Geschossflächenziffer (GFZ) auf die Ausführungen im Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2024.86 vom 7. November 2024 verwiesen werden (vgl.

E. 10.1 ff.). Der gerügte Verstoss gegen § 15 PBG (Vorwirkung) ist damit nicht

auszumachen. Ebenso wenig war eine weiterführende Abstimmung des Zonenplans mit

dem Gestaltungsplan erforderlich; eine sich widersprechende Planung ist nicht

erkennbar.

14.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

die rechtlichen Voraussetzungen für das Zurückkommen auf rechtskräftige

Verfügungen und Entscheide sowie auch diejenigen für die Änderung von

Gestaltungsplänen seinen nicht erfüllt und ständen der Plananpassung entgegen.

Vorliegend würden keine erheblich geänderten Verhältnisse bestehen, weshalb der

geltende Plan nicht angepasst werden dürfe. Der Plananpassung würden

überwiegende Interessen entgegenstehen, wie das Interesse der Beschwerdeführer

am Fortbestand des geltenden Plans, das öffentliche (und private) Interesse an

der ungeschmälerten Realisierung der Ziele und Hauptanliegen des geltenden

Plans sowie das Interesse der Beschwerdeführer und Quartierbewohner am Schutz

vor schädlichen Einwirkungen (eindringendes Wasser, Risse und Absenkungen) und

am Schutz vor Wertverminderung ihrer Liegenschaften.

Sogar wenn erheblich geänderte

Verhältnisse bestehen würden, dürfte der Plan nicht angepasst werden, da eine

Anpassung nicht notwendig sei und der Plananpassung überwiegende Interessen

entgegenständen. An der Plananpassung würden einzig die nicht schutzwürdigen

privaten Interessen der Eigentümer von GB B.___ Nrn. [...] und [...]

bestehen, denen das RPG keinerlei Anspruch auf eine Planänderung verleihe.

14.2

Die Beschwerdeführer haben die in

der Beschwerdebegründung vom 11. März 2022 unter Ziff. 93 aufgeführten Rügen

bereits (identisch) im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht (vgl. Beschwerde

vom 11. Februar 2021, Ziff. 65) und diese wurden auch abgehandelt. Die

Beschwerdeführer zeigen nicht konkret auf, was an der Subsumtion der Vorinstanz

nicht korrekt sein soll. Vielmehr bringen sie gleichlautende Rügen erneut vor

und beschränken sich auf appellatorische Kritik. Auch wenn die Beschwerdeführer

ihrer Rügepflicht damit nicht nachkommen (vgl. Ziff. II E. 2), wird nachfolgend

ein Blick auf die Zulässigkeit der Plananpassung geworfen.

14.3

Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG werden

Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse

erheblich geändert haben. Der Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan fällt auch

unter diese Bestimmung. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass die Anpassung

von Nutzungsplänen in zwei Schritten erfolgt. In einem ersten Schritt werden

die Nutzungspläne, wenn sich die Verhältnisse verändert haben, überprüft, und

in einem zweiten Schritt angepasst, wenn ein echter Bedarf gegeben ist. Die

zuständige Behörde hat somit zwei aufeinanderfolgende Interessenabwägungen

vorzunehmen. Bei der ersten geht es um die Frage, ob auf eine Anpassung des

Nutzungsplans einzutreten ist. Die zweite wägt den Inhalt der vorgesehenen

Anpassungen gegenüber den Folgen für die betroffenen Grundeigentümer ab. Gemäss

Bundesgericht sind die Anforderungen an die erste Interessenabwägung weniger

hoch. In BGE 140 II 25 E. 3.4 S. 30 hielt es fest, dass die Erheblichkeit

bereits dann zu bejahen ist, wenn eine Anpassung des Nutzungsplans im

fraglichen Gebiet in Betracht gezogen werden kann und die entgegenstehenden

Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit

nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung zum vorneherein ausgeschlossen

ist (vgl. Thierry Tanquerel in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 21 N 34). Der soeben

zitierte Autor gibt zu bedenken, dass sich die beiden Phasen der Prüfung nicht

strikte voneinander trennen lassen, denn es sei schwierig, die erste

Interessenabwägung ohne Kenntnis der beabsichtigten Änderungen, ihres

ungefähren Inhalts und der Tragweite vorzunehmen (Tanquerel, a.a.O, N 35).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei einem Plan, je neuer er ist, umso mehr

mit seiner Beständigkeit zu rechnen. Dies bedeutet, dass die Gründe für die

Planänderung in einem solchen Fall umso gewichtiger sein müssen, je

einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt. Umgekehrt ist es umso

einfacher, Überprüfungsgründe zu bejahen, je näher ein Nutzungsplan dem

Planungshorizont von 15 Jahren nach Art. 15 RPG kommt (Tanquerel, a.a.O., Art.

21.

N 39). Auf kantonaler Ebene sieht § 10 Abs. 2 PBG entsprechend vor,

dass die Einwohnergemeinde die Ortsplanung in der Regel alle zehn Jahre zu

überprüfen und wenn nötig zu ändern hat. Auch die Frage, inwiefern ein

Nutzungsplan bereits realisiert ist, kann ein Kriterium dafür sein, das die

Schwelle für die Zulässigkeit einer Überprüfung erhöht. Geänderte Verhältnisse,

die im Einzelfall der Planbeständigkeit gegenüberzustellen und mit ihr

abzuwägen sind, können rein faktischer Natur sein, etwa geänderte

Erschliessungssituationen. Solche Änderungen können frühere Bedürfnisse, die

gewisse Planinhalte gerechtfertigt hatten, relativieren oder gänzlich

hinterfragen (vgl. Tanquerel, a.a.O., Art. 21 N 41 und 44 mit zahlreichen

Hinweisen zu Rechtsprechung und Lehre).

14.4

Wie bereits ausgeführt, wurde im

Raumplanungsbericht vom 11. Dezember 2017 nachvollziehbar dargelegt, warum es

zur Plananpassung bzw. einer planerischen Optimierung gekommen ist. U.a. soll

mit der Anpassung der am Fegetzhof angebaute Schopf erhalten bleiben, was eine

Verschiebung der privaten Ein- und Ausfahrten und damit eine Verlagerung der

Erschliessung des Baugrundstücks zur Folge hat. Dadurch muss die Zufahrt nicht

über das benachbarte Grundstück GB B.___ Nr. [...] erfolgen. Zudem sind im

Zusammenhang mit der Parkierung weitere Anpassungen beabsichtigt, welche das

Erstellen einer Tiefgarage (und keine offene Unterniveau-Parkierung) umfasst.

Im Gestaltungsplan wird der bestehende Baubereich A um ca. 3,2 m nach

Westen verschoben und in Ost- und Westrichtung um die Auskragung von 80 cm

vergrössert.

Mit Beschluss Nr. 2006/683 vom 4. April

2006.

genehmigte der Regierungsrat den geltenden Teilzonen- und Gestaltungsplan

«Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften. Annähernd 12 Jahre später (vom 29. März

bis 30. April 2018) legte die Einwohnergemeinde B.___ den angepassten

Teilzonen- und Gestaltungsplan «Fegetzhof» mit Sonderbauvorschriften öffentlich

auf. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 genehmigte der Einwohnergemeinderat B.___

und mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 der Regierungsrat die Anpassungen.

Damit ist der voranstehend genannte Planungshorizont bereits überschritten.

14.5

Der Regierungsrat hat in E. 2.2.6 des

angefochtenen Beschlusses aufgezeigt, dass mit den vorliegenden, geringfügigen Plananpassungen

Unklarheiten und Widersprüche im Plan bereinigt wurden. Namentlich sind auch die

Ausführungen des Regierungsrates, wonach die neue unterirdische

Parkierungslösung gegenüber der bisherigen oberirdischen, vor allem aus

ästhetischen wie auch aus planerischen und immissionsrechtlichen Gründen, als

vorteilhafter und befriedigender erscheine, nicht zu beanstanden. Dem

Regierungsrat ist denn auch zu folgen, wenn er ausführt, dass die

überschrittene Dauer des Planungshorizonts, die Bereinigung von Widersprüchen

sowie die Umsetzung der inhaltlich befriedigenderen Lösung für die vorgesehene

Anpassung sprechen und diese Gründe höher zu gewichten sind als das Interesse,

einen (mittlerweile über) 15-jährigen Gestaltungsplan beizubehalten. Damit ist

die Plananpassung zu Recht erfolgt bzw. ist keine Verletzung der

Planbeständigkeit ersichtlich.

15.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

es könne nicht auf den geologisch-hydrologischen Bericht der [...] AG vom 30.

Juni bzw. 20. Juli 2017 abgestellt werden. Dieser Bericht bilde keine

vollständige, nachvollziehbare und klare Grundlage für die Beurteilung. Der

Bericht leide an gravierenden Mängeln. Er sei im Auftrag des Projektverfassers

und ohne Einbezug der Quartier-Bewohner und Beschwerdeführer erstellt worden.

Auch seien nicht die geologisch-hydrogeologischen Verhältnisse im ganzen

Fegetzhof-Quartier abgeklärt worden, sondern nur diejenigen auf dem

Baugrundstück. Der Bericht leide noch an weiteren Mängeln (vgl. Bemerkungen der

Beschwerdeführer vom 3. Juli 2022, Ziff. 101). Die Beschwerdeführer hätten

Zweifel an der Aussagekraft des Berichts, könnten diesen nicht als schlüssige

Grundlage anerkennen und damit könne kein Beweis erbracht werden. Entsprechend

hätten die Beschwerdeführer die Erstellung eines Gutachtens beantragt.

Indem im Verfahren vor

Verwaltungsgericht ein Gutachten eingeholt wurde, werde bestätigt, dass im

Verfahren vor den beiden Vorinstanzen der Anspruch der Beschwerdeführer auf

Beweis und richtige (willkürfreie) Feststellung des Sachverhalts (und damit das

rechtliche Gehör), verletzt worden sei, indem ihr Beweisantrag betreffend

Abklärung der hydrogeologischen Verhältnisse, abgewiesen worden sei.

15.2

Die Beschwerdeführer haben

aufgezeigt, dass es in den vergangenen Jahren im Fegetzhof-Quartier immer

wieder zu Problemen bzw. Wassereintritten im Zusammenhang mit dem Grundwasser

gekommen ist. Die Wasserproblematik im Fegetzhof-Quartier blieb grundsätzlich

unbestritten, kann aber nicht ohne weiteres auf die Bauparzelle bezogen werden.

Soweit die Beschwerdeführer einzelne Vorkommnisse im Zusammenhang mit der

Wasserproblematik ins Recht legen, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

15.3

Dem geologisch-hydrologischen

Bericht der [...] AG vom 30. Juni bzw. 20. Juli 2017 (nachfolgend Bericht [...])

ist zu entnehmen, dass durch das geplante Bauvorhaben die Wasserdurchlässigkeit

des Untergrundes gesamthaft erhöht werde und ein Aufstau von Grundwasser

ausgeschlossen werden könne. Es seien (bei Einhaltung der genannten Massnahmen)

keine negativen Auswirkungen auf umliegende Strassen, Bauten und Gelände zu

erwarten (S. 11).

Ausführungen zur Rechtmässigkeit des

Beizugs des Berichts der [...] AG erübrigen sich, da die diesbezüglichen Rückschlüsse,

wie sich sogleich zeigen wird, auch mit Blick auf das Gutachten [...], nicht zu

beanstanden sind. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz, gestützt auf

den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, grundsätzlich auf den Bericht der [...]

AG abstellen durfte. Weder ist der Anschein der Befangenheit noch der

Voreingenommenheit in den Personen der Gutachter auszumachen. Daran vermag

nichts zu ändern, dass nun im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein weiteres

Gutachten eingeholt wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt als geheilt

bzw. würde eine Rückweisung zu einem formellen Leerlauf führen, da die beiden Gutachten

zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen gelangen. Den Beschwerdeführern ist

einzig darin beizupflichten, dass weitere Abklärungen betreffend die

Grundwasserproblematik nötig waren. Dies schlägt sich alsdann in der

Liquidation der Kosten nieder (vgl. Ziff. II E. 17).

15.4

Sodann machen die Beschwerdeführer

geltend, das Gutachten [...] bilde keine vollständige, nachvollziehbare und

klare Grundlage für die Beurteilung, auch wenn der Befund grundsätzlich als

erfreulich zu erachten sei.

Das Gutachten beantworte die vom

Verwaltungsgericht vorgelegten Fragen nicht exakt. Dies betreffe insbesondere

die Frage a, wo im Gutachten (S. 5, Ziff. 1.3) bei der ersten Frage (am

Schluss) und bei der zweiten Frage (vor der Klammer) jeweils die Bezeichnung

«im Fegetzhof-Quartier» und in der Klammer (nach «insbesondere Aufstau») die wichtige

Erweiterung «und/oder Umleitung während Hochwasser» fehle. Das Gutachten sei

unvollständig, weil es die zweite Frage (bezüglich «Umleitung während

Hochwasser») und die letzte Frage («Falls nein, können Veränderungen des

Grundwasserflusses allenfalls vollständig ausgeschlossen werden?») nicht

beantworte.

Dem Gutachten seien keine langjährigen

Messungen des Grundwasserspiegels im Fegetzhof-Quartier zugrunde gelegt, zumal

solche fehlten. Ebenso basiere das Gutachten nicht auf Messungen der

tatsächlichen Niederschlagsmengen. Die Schlussfolgerung im Gutachten gelte

nicht für ausserordentliche Grundwasser-Höchststände. Die seitens der

Beschwerdeführer geschilderten Wasserprobleme im Fegetzhof-Quartier und die

baulichen Gegebenheiten würden im Gutachten weder behandelt noch

berücksichtigt. Vor und nach der Grundwassermessung in der Krs 01/23, welche

vom 16. November 2023 bis 13. Mai 2024 durchgeführt worden sei, hätten sich im

Fegetzhof-Quartier erneut wasserproblematische Vorfälle ereignet (Anstieg

Grundwasser im Lichtschacht bei einem Kellerfenster; Wasseraufstoss im Bereich

Fegetzhof[…]/Vorplatz). Angesichts dessen sei es für die Beschwerdeführer weder

nachvollziehbar noch plausibel, dass ganz in der Nähe (Krs 01/23) in einer

Tiefe von 7,48 m während rund sechs Monaten kein Grundwasser habe gemessen

werden können. Sie müssten deshalb annehmen, dass die Wassermessung und/oder

Datenübertragung nicht oder nicht richtig funktioniert habe. Sie hätten

weiterhin grosse Bedenken und befürchteten, dass die Plananpassung

(unterirdische Einstellhalle) zu schädlichen Einwirkungen auf die

Liegenschaften der Quartierbewohner führe.

15.5

Auch das Gutachten [...] gelangte

zum Ergebnis, dass die Grundwasserverhältnisse der betroffenen Parzelle und der

umliegenden Bauten dem Bauvorhaben nicht entgegenstehen. Dem Gutachten [...]

ist unter Ziffer 4.1 zu entnehmen:

(…)

Somit kann bei einem

mittleren und sogar hohen Grundwasserspiegel ein Staueffekt auf der

Anströmseite des Bauwerks – hervorgerufen durch den Bau eines Untergeschosses –

ausgeschlossen werden. Dies betrifft sowohl die Bauparzelle wie auch die

umliegenden Bauten.

Für extreme und ausserhalb

der Messperiode liegende Grundwasser-Höchststände ist der Einbau eines

Kiesdükers (Materialersatz) unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen

Gebäudehinterfüllung einzuplanen.

Dieses Vorgehen wird mit

den speziellen Grundwasserverhältnissen (Lockergesteins-Grundwasserleiter über

untief anstehendem Karstaquifer) begründet. Hydraulische Ersatzmassnahmen

führen zu einem Grundwasserausgleich entlang eines Baukörpers. Mit diesen

Massnahmen kann selbst bei einem extrem hohen Grundwasserspiegel ein Aufstau

mit negativen Auswirkungen auf die nördlich der Bauparzelle befindlichen

Liegenschaften ausgeschlossen werden.

Der Beurteilung der [...]

AG, wonach durch einen Materialeinsatz unterhalb der UG-Bodenplatte die

Umströmung des Baukörpers verbessert wird, schliessen wir uns an.

(…)

Sodann kann Ziffer 4.2 des Gutachtens [...]

entnommen werden:

(…)

Die Beurteilung im

Gutachten der [...] AG, dass der Aushub der Einstellhalle ein höheres Gewicht

ausweist als die Einstellhalle selbst und das Gewicht des Hochbaus in etwa dem

Aushubgewicht entspricht, erscheint plausibel. Somit sind ebenfalls durch die

Lasten des Neubaus keine grösseren Setzungen durch eine verstärkte

Konsolidierung des Untergrundes zu erwarten.

(…)

Das Gutachten [...] ist schlüssig und

die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und nachvollziehbar.

Es bestehen keine Gründe, das Gutachten anzuzweifeln. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführer bildet es eine hinreichende Grundlage für den Entscheid.

Die von den Beschwerdeführern geltend

gemachten Behauptungen im Zusammenhang mit der Wassermessung bzw.

Datenübertragung (falsche Messungen) sind nicht belegt. Insbesondere wurden

Datenaufzeichnung während rund einem halben Jahr (16. November 2023 bis 13. Mai

2024), während saisonal bedingt regenreichen und explizit gemäss Gutachten [...]

mit ausgesprochen niederschlagsreichen Monaten durchgeführt (Gutachten Ziff.

3.3, S. 14). Auch die gestellten Fragen wurden hinlänglich beantwortet. Das

Gutachten nimmt hinreichend Bezug auf die Umgebung und bezog auch die

umliegenden Bauten (des Fegetzhof-Quartiers) mit ein. Sodann hat sich das

Gutachten [...] auch (ausserhalb der Messungen) zu einem «extrem hohen

Grundwasserspiegel» geäussert und zugehörige Massnahmen aufgezeigt. Das

Gutachten [...] zeigt denn auch eine schlüssige Einschätzung der Situation auf.

Die Einwände der Beschwerdeführer wirken gesucht. Sie vermögen nicht schlüssig

aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten der [...] fehlerhaft sein soll bzw. warum

nicht auf dieses abgestellt werden kann. Es hat sich auch gezeigt, dass die von

den Beschwerdeführern geforderte Befragung von Personen für die vorliegende

fachliche Expertise nicht erforderlich war. Das Gutachten lässt darauf

schliessen, dass die Grundwasser-Situation dem Bauvorhaben nicht entgegensteht

und extremen Grundwasser-Höchstständen mit den entsprechenden Massnahmen (vgl.

dazu auch Ziff. 4.3 des Gutachtens [...]) begegnet werden kann.

15.6

Schliesslich stellen die Beschwerdeführer

den Antrag, in den Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan «Fegetzhof» sei verbindlich

vorzuschreiben, dass bei der unterirdischen Einstellhalle und beim

Mehrfamilienhaus unterhalb der Bodenplatte und in der seitlichen

Gebäudehinterfüllung ein Kiesdüker (Materialersatz) eingebaut und im Baugebiet

das Grundwasser vor, während und bis nach Abschluss der Bauarbeiten zu messen

sei.

15.7

Sonderbauvorschriften sind dort

nötig, wo der Gestaltungsplan selbst nicht alles regeln oder transparent

darstellen kann. Gestaltungspläne sollen nur so stark detailliert werden, wie

dies vom Zweck her nötig ist. Auflagen – wie die geforderte – gehören

hingegen vielmehr in das Baubewilligungsverfahren, für welches hinreichend

Spielraum zu belassen ist. Die von den Beschwerdeführern beantragten Massnahmen

(Kiesdüker und Messungen) werden auch im Gutachten [...] genannt. Die entsprechende

Umsetzung (mittels Erteilung von Auflagen) hat durch die Baubehörde zu

erfolgen. Es steht den Beschwerdeführern bzw. Anwohnern dann offen, ihre

Anliegen im Baugesuchsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang

könnten beispielsweise auch nicht oder nicht hinreichend verfügte Massnahmen im

Zusammenhang mit dem Grundwasser gefordert werden (Kiesdüker, Messungen des

Grundwassers etc.). Der Antrag der Beschwerdeführer ist somit abzuweisen.

16.

Nach dem Gesagten vermögen die

Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorliegende Anpassung des

Gestaltungsplans rechtswidrig und unzweckmässig sein soll. Für das

Verwaltungsgericht besteht insbesondere angesichts des zu beachtenden Planungsermessens

der Beschwerdegegnerin kein Anlass, korrigierend einzugreifen (zur

Überprüfungsbefugnis vgl. Ziff. II E. 9).

17.

Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Zu berücksichtigen bleibt jedoch, dass weitere

Abklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die

Grundwasserproblematik nötig waren.

Die Beschwerdeführer stellen denn auch den

Antrag, die Kosten für das Gutachten [...] seien der Einwohnergemeinde B.___ bzw.

dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Wie sich gezeigt hat, waren weitere

Abklärungen mit dem Gerichtsgutachten indiziert. Gemäss § 74 Abs. 3 PBG können

Planungskosten dem interessierten Grundeigentümer überbunden werden. Damit

rechtfertigt es sich, die Kosten für das Gutachten [...] in der Höhe von

CHF 17'506.09 dem Kanton Solothurn (als interessierten Grundeigentümer)

aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss über CHF 15'000.00 wird den

Beschwerdeführern zurückerstattet.

Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4’500.00 (exkl. Kosten des

Gutachtens [...]) festgesetzt. Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren nötigen ergänzenden Abklärungen rechtfertigt es sich, den

Beschwerdeführern die Kosten nur teilweise zu überbinden. Sie haben 2/3 der

Verfahrenskosten zu bezahlen, ausmachend CHF 3'000.00. Der Betrag wird mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Parteientschädigung ist keine zu entrichten, da die Beschwerde grundsätzlich

abzuweisen ist, die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten sind und eine

Umtriebsentschädigung weder ausreichend begründet noch substantiiert ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. A.___ haben an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 4'500.00 (exkl. Kosten des Gutachtens [...]

in der Höhe von CHF 17'506.09 [inkl. MWST]) 2/3, ausmachend CHF 3'000.00, zu

bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat die restlichen

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von gesamthaft CHF 19'006.09

(inkl. Kosten des Gutachtens [...] in der Höhe von CHF 17'506.09, inkl. MWST)

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner Luder