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Entscheid

VWBES.2022.120

Covid-Zertifikat für Genesene

7. November 2022Deutsch27 min

Covid-19. Auf der Website des Kantons Solothurn wollte sie deshalb ein Zertifikat

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Covid-Zertifikat

für Genesene

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ erkrankte im Herbst 2020 an

Covid-19. Auf der Website des Kantons Solothurn wollte sie deshalb ein Zertifikat

für Genesene beantragen. Da ihre Erkrankung mehr als 180 Tage zurücklag, wurde

ihr kein Zertifikat für Genesene ausgestellt.

2. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 wandte

sich A.___ mit folgendem Nachrichteninhalt an das Departement des Innern (DdI):

«Sehr geehrte Damen und Herren, mein positives PCR-Testergebnis sowie die

durchgemachte Erkrankung sind bei mir länger als sechs Monate her (siehe

Dokument im Anhang, Entnahmezeitpunkt 1. November 2020). Aus diesem Grund ist es

mir nicht möglich, ein Covid-Zertifikat für Genesene zu beantragen. Ich bitte

Sie deshalb höflich, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,

welche statuiert, dass mir kein Covid-19-Zertifikat im vorgenannten Sinne (d.h.

für Genesene) ausgestellt wird. Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme und die

diesbezüglichen Bemühungen im Voraus. Freundliche Grüsse A.___, MLaw und

Juristin».

3. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte

das DdI fest, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) habe keinen Anspruch

auf Ausstellung eines Genesungszertifikats. Auf eine dagegen erhobene

Beschwerde vom 13. August 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn nicht ein.

4. Mit Entscheid vom 2. März 2022 hiess

das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten gut. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21.

Oktober 2021 wurde aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der

Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Kosten wurden keine

erhoben.

Erwägungen

II.

1.1

In seinem Rückweisungsentscheid

erwog das Bundesgericht zusammenfassend, es treffe zu, dass die E-Mail der

Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 sehr knapp und in Bezug auf ihr Interesse

am Erlass einer anfechtbaren Verfügung interpretationsbedürftig gewesen sei. In

der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 habe sie im Hinblick auf

ihr Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ausgeführt, dass sie nicht

impfwillig sei und sich deshalb für Anlässe und Freizeitveranstaltungen jeweils

einem PCR- beziehungsweise Antigenschnelltest unterziehen müsse. Diese E-Mail

könne nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung

eines Zertifikats für Genesene anstrebe. Gemäss dem Grundsatz, dass im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine hohen Anforderungen an die

Formulierung von Rechtsbegehren gestellt werden dürften und unter

Berücksichtigung der Begründung in den E-Mails vom 14. Juli 2021 und 2. August

2021, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben so zu

verstehen, dass sie die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene

verlangt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin vergeblich ein Zertifikat für

Genesene mit dem dafür vorgesehenen Webformular des Kantons beantragt habe,

habe ihr keine andere Möglichkeit, als sich an die kantonalen Behörden zu

wenden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, zur Verfügung gestanden. Bei

dieser Sachlage sei das Verwaltungsgericht in überspitzten Formalismus

verfallen, wenn es ausführe, das Departement habe dem Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 4. August 2021 vollumfänglich

entsprochen und der erstmals im Verwaltungsgericht gestellte Antrag, es sei der

Beschwerdeführerin ein Genesungszertifikat auszustellen, sprenge den

Streitgegenstand. Nachdem das DdI entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin

keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesungszertifikats habe, mache es

keinen Sinn, dass sich die Beschwerdeführerin nochmals an das Departement wende,

und ausdrücklich um Ausstellung eines Genesenenzertifikats ersuche.

1.2

Im Übrigen sei festzustellen, dass

ein schutzwürdiges Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor

Verwaltungsgericht sowie im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids am 2. März

2022.

offensichtlich gegeben sei. Personen ohne Covid-19-Zertifikat seien bis

zum 16. Februar 2022 teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen

gewesen. Am schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin habe sich aber auch

nach Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland nichts geändert. Unabhängig

davon, dass einzelne Kantone die Möglichkeit einer Zertifikatspflicht in gewissen

Bereichen vorsehen könnten, komme das Covid-19-Zertifikat im internationalen

Verkehr weiterhin zur Anwendung. Zertifikate würden deshalb gemäss

Covid-19-Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer

Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung

Zertifikate, SR 818.102.2) nach wie vor ausgestellt. Die Beschwerdeführerin

habe im vorinstanzlichen Verfahren und auch im bundesgerichtlichen Verfahren

über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob sie aufgrund ihrer

Genesung Anspruch auf ein Covid-19-Zertifikat habe, verfügt. Sie habe damit ein

schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung des Departements.

1.3

Anzufügen sei, dass die

Beschwerdeführerin nachweislich an Covid-19 erkrankt sei. Zunächst habe sie

vergeblich versucht, online ein Genesungszertifikat zu beantragen und danach

direkt bei der kantonalen Behörde ein Gesuch gestellt. Nachdem dieses

abgewiesen worden sei, müsse sie die Möglichkeit haben, sich dagegen

gerichtlich zur Wehr zu setzen, wobei sie auch eine akzessorische

Normenkontrolle der einschlägigen bundesrätlichen Verordnung verlangen könne. Die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweise sich somit als

begründet und sei gutzuheissen.

III.

1.

Aufgrund der Ausführungen des

Bundesgerichts ist somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Beschwerdeführerin vom 13. August 2021 einzutreten.

2.

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Da das Departement in der Sache als erste Instanz

entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin

überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

3.

Zum fehlenden Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Genesungszertifikats erwog das DdI, die

Gültigkeit des Genesungszertifikats beginne frühestens am elften Tag, nachdem

die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse

auf Sars-CoV-2 nachgewiesen worden sei und sei ab diesem Zeitpunkt für 180 Tage

gültig (Art. 18 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1.2 der bundesrätlichen

Covid-19-Verordnung Zertifikate). Bei diesen Bestimmungen handle es sich

ausschliesslich um bundesrechtliche Vorgaben, weshalb den Kantonen in diesem

Bereich kein Spielraum mehr verbleibe. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin

liege mehr als 180 Tage zurück. Anspruch auf Ausstellung eines

Genesungszertifikats bestehe somit nicht.

4.1

In der dagegen erhobenen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2021 verlangte die

Beschwerdeführerin mit den beiden Hauptbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung

der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 i.V.m. Anhang

3.

der Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen und es sei der

Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der

Gültigkeitsdauer auszustellen.

4.2

Ihrer Auffassung nach verstosse die

in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3, Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate

festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von 180 Tagen gegen

höherrangiges Bundesrecht. Gemäss Art. 6a Abs. 1 Bundesgesetz über die

gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der

Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) übertrage der Gesetzgeber dem

Bundesrat namentlich die Aufgabe, Anforderungen an den Nachweis einer

Covid-19-Genesung festzulegen. Der Bundesrat habe die an ihn delegierte Aufgabe

in Bezug auf Genesene mit den Art. 16 ff. i.V.m. Anhang 3 Covid-19-Verordnung

Zertifikate wahrgenommen. Das Covid-19-Gesetz sehe vor, dass der Bundesrat von

seinen besonderen Befugnissen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und zur

Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft,

Wirtschaft und Behörden nur so weit Gebrauch mache, als dies zur Bewältigung

der Covid-19-Epidemie notwendig sei (Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1

Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiere sich dabei an den Grundsätzen der

Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Bei der Anordnung von

Massnahmen habe er sich an Daten zu orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung

des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer

Krankheitsverläufe hindeuten würden (Art. 1 Abs. 6 Covid-19-Gesetz). In Anhang

3.

Ziff. 1.2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate werde die Gültigkeitsdauer des

Genesungszertifikats auf sechs Monate ab dem Tag des Testergebnisses einer

molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 festgelegt. Weshalb man davon

ausgehe, dass eine an Covid-19 erkrankte Person nur sechs Monate genesen sein

solle, lasse sich weder dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung noch den

Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Zertifikate entnehmen. Insbesondere sei

fraglich, inwiefern eine durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen

solle, wie eine verabreichte Impfung.

4.3

Weiter macht die Beschwerdeführerin

geltend, ein Forscherteam um Ali Ellebedy, Professor für Pathologie,

Immunologie und für molekulare Mikrobiologie, habe herausgefunden, dass

Menschen nach einer Covid-Infektion viele Monate danach Antikörper in sich

tragen würden. Gar elf Monate nach den ersten Symptomen hätten noch Antikörper

produzierende Zellen gefunden werden können. Dies sei ein starker Beweis für

eine lang anhaltende Immunität. Der in der Fachzeitschrift «nature»

veröffentlichten Studie zufolge könnten diese Immunzellen ein Leben lang bestehen

bleiben und immer wieder Antikörper produzieren. Forscher an der Universität zu

Lübeck und am Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck hätten eine weitere Studie

zur Dauer der Immunität nach einer Covid-19-Infektion abgeschlossen. Dabei

seien die Forschenden zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz für mindestens 10

Monate nach der Infektion anhalte. Die Aussagen würden der festen

Gültigkeitsdauer einer Genesung von bloss sechs Monaten widersprechen. Die

Beschränkung auf eine sechsmonatige Gültigkeitsdauer eines Zertifikats für

Dispositiv

Genesene sei demnach weder notwendig noch subsidiär noch verhältnismässig und verstosse

daher gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 2bis

Covid-19-Gesetz, gemäss welchem der Bundesrat von seinen Befugnissen zur

Bekämpfung und Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassanahmen nur Gebrauch

mache, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig, subsidiär und

verhältnismässig sei.

4.4 Der Bundesrat habe sich zudem bei

der Festsetzung der Kriterien zum Nachweis eines Zertifikats an Daten zu

orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems,

erhöhter Sterblichkeit sowie schwere Krankheitsverläufe hindeuten würden. Werde

die gesamte Spitalkapazität der über 150 Spitäler in der Schweiz betrachtet, sei

ersichtlich, dass noch knapp ein Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Knapp

drei Viertel der Betten (74.9%) seien von Patienten belegt, die keinen

Zusammenhang mit Covid-19 aufweisen würden. Im Verhältnis zu 100% der Betten

(das heisst auch freie Betten mit eingerechnet) seien nur gerade 1.6% der

Betten mit Patienten im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung belegt. Was

die Kapazität von Betten der Intensivstation anbelange, so seien etwas weniger

als ein Drittel der Betten frei (28.2%). Rund zwei Drittel der einschlägigen

Betten seien mit Patienten ohne Zusammenhang mit Covid-19 besetzt (62.3%). Vor

diesem Hintergrund könne keine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems

vorliegen. Die zeitliche Entwicklung seit 15. Februar 2021 zeige denn auch auf,

wie sehr sich die Auslastung verbessert habe. Die an Covid-19 erkrankten

Personen, die bereits mit dem Virus in Kontakt gekommen seien und diesen mit

dem eigenen Immunsystem erfolgreich bekämpft und besiegt hätten, nur für einen

Zeitraum von sechs Monaten als genesen anzuerkennen, sei deshalb weder

notwendig, noch subsidiär oder verhältnismässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und

Abs. 2bis Covid-19-Gesetz.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss

geltend, der Bundesrat habe im Rahmen der Festlegung der Gültigkeitsdauer von

Genesungszertifikaten in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate seine

Befugnisse überschritten und damit das Gebot der Verhältnismässigkeit, der

Wirksamkeit und der Subsidiarität verletzt.

5.2 Überträgt der Gesetzgeber seine

Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, liegt eine sogenannte

Gesetzesdelegation vor. Art. 164 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) statuiert

diesbezüglich, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form

eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts

zum kantonalen Recht – diese Kriterien gelten sinngemäss auch für den Bund – ist

die Delegation unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen

zulässig (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4; 128 I 327 E.4.1): Die Gesetzesdelegation

darf nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein (Art. 164 Abs. 2 BV);

die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein; die

Delegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet

beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die

wichtigsten Regelungen müssen im Gesetz selbst enthalten sein. Zweck,

Gegenstand und der Umfang der dem Bundesrat übertragenen Befugnisse sind somit

gesetzlich vorzugeben (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4 und auch Pierre Tschannen in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.

Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 164 N 35). Zu den wichtigsten

Regelungen gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die

Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die Rechte und Pflichten von

Personen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Nähere Angaben zur Eingrenzung

des «Wichtigen» finden sich in der Verfassung aber nicht (vgl. Tschannen,

a.a.O., N 5).

5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

regelt das Gesetz die besonderen Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der

Covid-19-Pandemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der

Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Der Bundesrat

macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der

Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch,

wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren

rechtzeitig erreicht werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat orientiert sich an den

Grundsätzen der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er

richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des

wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor

sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie

des Contact-Tracing ausschöpfen (Art. 2bis). Der Bundesrat und die

Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren,

zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer

Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer

Krankheitsverläufe hindeuten (Abs. 6).

5.4. Im März 2021 wurde Art. 6a in das

Gesetz eingefügt. Demnach legt der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis

einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines

Covid-19-Testergebnisses fest (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der

entsprechende Nachweis wird auf Gesuch hin erteilt (Art. 6a Abs. 2

Covid-19-Gesetz) und muss so ausgestaltet sein, dass er möglichst für die Ein-

und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann (Art. 6a Abs. 3

Covid-19-Gesetz).

5.5 Am 4. Juni 2021 erliess der

Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes die

Covid-19-Verordnung Zertifikate und regelte darin unter anderem die

Voraussetzungen zum Erhalt sowie die Gültigkeitsdauer von

Genesungszertifikaten. Demnach wird ein Genesungszertifikat ausgestellt, wenn

eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt (Art. 16

Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Beginn und Gültigkeit von

Genesungszertifikaten richtet sich nach Anhang 3 der Verordnung. Die Dauer der

Gültigkeit beginnt am 11. Tag nach dem ersten positiven Ergebnis. Insgesamt

dauert die Gültigkeit von Genesungszertifikaten 180 Tage ab dem Tag des

positiven Ergebnisses (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 Covid-19-Verordnung

Zertifikate). Nicht Gegenstand der Verordnung ist, unter welchen Umständen ein

Covid-Zertifikat vorgewiesen werden muss und die damit allenfalls verbundene

Aufhebung von Einschränkungen (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/325/de, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).

5.6 Umstritten ist in der hier zur

Beurteilung unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die

Rechtmässigkeit der vom Bundesrat in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung

festgelegten Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von aktuell 180 Tagen.

Andere Ermächtigungsklauseln im Covid-19-Gesetz stehen nicht zur Diskussion.

5.7 Vorliegend verbietet die Bundesverfassung

die fragliche Rechtsetzungsdelegation nicht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft

der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutze der Gesundheit.

Namentlich erlässt er Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark

verbreiteter und bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Abs. 2 lit.

b). Unter anderem gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV erliess die Bundesversammlung

das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

(Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101), sowie das Covid-19-Gesetz.

5.8 Nach Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz wird

der Bundesrat namentlich beauftragt, Anforderungen an den Nachweis eine

Covid-19-Genesung festzulegen. Die Delegationsnorm steht somit im formellen

Gesetz selber. Ferner beschränkt sie sich auf ein klar umschriebenes Sachgebiet

beziehungsweise auf Impf-, Test-, und Genesungsnachweise und deren

Gültigkeitsdauer zum Zweck der Bekämpfung der Pandemie sowie zur Bewältigung

der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und

Behörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Auch Zweck, Gegenstand und

Umfang der Delegation gehen damit in rechtsgenüglicher Weise aus dem formellen

Gesetz hervor; Die Voraussetzungen einer zulässigen Delegation sind somit

grundsätzlich erfüllt.

6.1 Wie unter Ziff. III./E. 5.3 hiervor

dargelegt, macht der Bundesrat von seinen Befugnissen im Covid-19-Gesetz indes

nur so weit Gebrauch, als es dies der Zweck auch erfordert beziehungsweise dies

zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er

davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen

Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann (Art. 1 Abs. 2

Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiert sich hierfür an den Grundsätzen der

Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit (Art. 1 Abs. 2bis

Covid-19-Gesetz).

6.2 Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig

beziehungsweise erforderlich sind und der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für Betroffene steht

(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 521 ff.).

6.3 In BGE 147 I 450 E. 3.2.3 ff.

äusserte sich das Bundesgericht zur Zweck-Mittel-Relation pandemie-bedingter

Massnahmen wie folgt: das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass die

angeordneten Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen,

die mit diesen Massnahmen vermieden werden sollen. Solange in keiner Rechtsnorm

festgelegt sei, wie hoch das akzeptable Risiko beziehungsweise das

erforderliche Sicherheitsniveau sei, stehe auch nicht fest, wo die Grenze

zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken liege. Es sei alsdann nicht in erster

Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen

Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen. Es liege in der Natur der

Sache, dass eine gewisse Unsicherheit bestehe bezüglich der zukünftigen Wirkung

einer bestimmten Massnahme. Namentlich bestehe bei neu auftretenden

Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen,

Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen

könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden,

sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen

Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen

Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken

gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn

wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche

Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen

anzupassen. Würden neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung

wiederlegen, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend

überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des

damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet worden seien, könnten

mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt sei denkbar, dass

mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich

erscheinen würden, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen

worden seien. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu einem bestimmten

Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem

aktuellen Stand des Wissens. Dies bedinge allerdings, dass die Behörden ihren

Wissensstand laufend erweiterten. Mit zunehmender Dauer der

Freiheitsbeschränkungen stiegen auch die Anforderungen an die empirische

Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten Unsicherheiten

abnehmen würden. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon

deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus

der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies wäre ein

unzulässiger Rückschaufehler.

6.4 Nach dem Gesagten kommt den

zuständigen Behörden in Bezug auf die Beurteilung von Massnahmen zur Bekämpfung

der Covid-19-Pandemie – und damit auch im Hinblick auf deren Gültigkeitsdauer –

ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.5

ff.). Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit von solchen Massnahmen zum

Schutz der Bevölkerung in der Pandemie haben sich die Gerichte somit eine

gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere dann, wenn die Beurteilung der

Wirksamkeit einer solchen Massnahme von umstrittenen wissenschaftlichen

Kenntnissen abhängt. Es ist folglich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, darüber

zu befinden, ob der Bundesrat die richtigen Massnahmen angeordnet hat, sondern

lediglich, ob er seine Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der

Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten im Rahmen der Vorgaben des

Covid-19-Gesetzes überschritten hat oder nicht.

6.5.1 Vorliegend kennen die

einschlägigen Gesetze keine Rechtsnorm, die vorgeben würde, wie hoch das

erforderliche Sicherheitsniveau im Hinblick auf die Immunität nach einer

durchgemachten Erkrankung sein soll. In Anbetracht dessen ist es somit in

erster Linie Sache des Bundesrates als Verordnungsgeber und der

zuständigenFachbehörden, das akzeptable Risiko für die Schweizer Bevölkerung

nach Ausbruch der Corona-Pandemie und damit auch die Gültigkeitsdauer von

Genesungszertifikaten zu überprüfen und festzulegen. Den Erläuterungen des

Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 7. April 2022 zur Covid-19-Verordnung

Zertifikate liegt die Kompetenz die Gültigkeitsdauer in Anhang 3 nach Erlass

der Verordnung an den wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen beim

Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), das nach Anhörung des

Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements

für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit dem zum Zweck

der Interoperabilität und der internationalen Anerkennung weltweit

harmonisierten Standards vornimmt (Erläuterungen S. 24).

6.5.2 Den Angaben des Bundesrates in

seiner Medienmitteilung vom 19. Mai 2021 zufolge diente die schweizweite

Einführung des (Genesungs-)Zertifikats im Juni 2021 zunächst der Abwendung der

vom Bundesrat angeordneten Kapazitätsbeschränkungen in bestimmten

(öffentlichen) Einrichtungen und Betrieben sowie für bestimmte (Gross-)Anlässe

und Veranstaltungen (vgl. https://www.admin.ch/gov

/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-83599.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). In den Erläuterungen zur

Covid-19-Verordnung Zertifikate des BAG vom 4. Juni 2021 wird zur

Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Verordnung ausgeführt, Art. 17 Covid-19-Verordnung Zertifikate regle

nach dem Vorbild der Verordnungen der Europäischen Union zum «EU Digital Covid

Certificate» den Inhalt der Covid-19-Genesungszertifikate. Das

Genesungszertifikat sei höchstens 180 Tage ab dem ersten positiven Testergebnis

gültig (vgl. auch https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments

/66985.pdf., zuletzt

besucht am 21. Oktober 2022). Die Verordnung der Europäischen Union sehe vor,

dass Genesungszertifikate frühestens 11 Tage nach dem ersten positiven

PCR-Testergebnis auf Antrag ausgestellt würden. Nachdem der Bundesrat die

Zertifikatspflicht ab dem 13. September 2021 im Sinne einer

Massnahmenverschärfung ausgedehnt hatte (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home

/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-85035.html, zuletzt besucht am 24. Oktober

2022), teilte er in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 mit, er habe die

Einführung eines «Schweizer Covid-Zertifikats» beschlossen. Aktuelle

wissenschaftliche Daten zeigten, dass Menschen nach einer Covid-Infektion

ausreichend vor schweren Erkrankungen und Hospitalisationen geschützt seien.

Damit könne die Gültigkeitsdauer für genesene Personen im Inland auf 365 Tage

verlängert werden. Auf europäischer Stufe gelte mit wenigen Ausnahmen aber weiterhin

eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Die Anpassungen der Covid-19-Verordnung

Zertifikate trete am 16. November 2021 in Kraft (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrats vom 3. November 2021, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85714.html, zuletzt besucht am 21. Oktober 2022).

In seiner Medienmitteilung vom 12. Januar 2022 teilte der Bundesrat sodann mit,

die epidemiologische Lage sei kritisch und bleibe schwierig einzuschätzen.

Obwohl die Omikron-Variante für geimpfte und genesene Personen weniger

gefährlich sei, sei ein Anstieg der Hospitalisationen wegen der sehr hohen Zahl

von Infektionen wahrscheinlich. Die Belastung dürfte zuerst im normalen

Akutbettenbereich steigen, bevor sie möglicherweise auch auf den

Intensivpflegestationen zunehmen werde. Immer mehr Patienten würden positiv

getestet, die nicht wegen einer Covid-19-Erkrankung hospitalisiert worden

seien. Sie müssten in der Folge isoliert werden, wodurch die Betreuung im

Spital aufwendiger werde. Hinzu komme noch, dass auch im Spital ein wachsender

Anteil des Personals wegen Erkrankungen abwesend sein werde. Der Bundesrat

wolle die Gültigkeitsdauer aller Impfzertifikate somit von 365 auf 270 Tage

reduzieren und damit sicherstellen, dass das Zertifikat in der EU weiterhin

anerkannt bleibe. Analog dazu sollten auch die Genesungszertifikate nur noch

270 Tage gültig sein. Die entsprechenden Anpassungen in der Covid-19-Verordnung

wurden per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrats vom 12. Januar 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86772.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).

Und in seiner Sitzung vom 18. März 2022 beschloss der Bundesrat schliesslich, die

Gültigkeit von Covid-Zertifikaten für genesene Personen von 270 wieder auf 180

Tage zu beschränken. Zur Begründung wurde vorgebracht, im Einklang mit den

Entwicklungen auf europäischer Ebene werde die Gültigkeit des Schweizer

Covid-Zertifikats für genesene Personen auf 180 Tage beschränkt. Als Folge der

Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland habe dies für genesene Personen in

der Schweiz keine direkten Auswirkungen. Für die Einreise in Staaten, in denen aktuell

das Schweizer Covid-Zertifikat anerkannt werde, bestehe in der Regel bereits

heute eine maximale Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Für Reisende würden

weiterhin die jeweiligen Einreisebestimmungen der Zielländer gelten (vgl.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87667.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).

6.5.3 Seit Einführung des

Genesungszertifikats im Juni 2021 wurde dessen Gültigkeitsdauer – soweit

ersichtlich – somit drei Mal angepasst (vgl. Ziff. III/E.6.5.2 hiervor).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die in Anhang 3

Covid-19-Verordnung verankerte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten somit

nicht als starre, sondern dynamische Regelung, welche sich in nützlicher Frist

an die jeweiligen Umstände der Pandemie anpassen lässt. Vor dem Hintergrund der

Pandemie hatten der Krisenstab des Bundesrates zur Bewältigung der Corona-Krise

(KSBC), das BAG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

im Übrigen bereits Ende März 2020 die «Swiss National COVID-19 Science Task

Force» als wissenschaftliches Beratungsgremium mandatiert. Diese verfolgte bis

zur Auflösung im März 2022 das übergeordnete Ziel, die unabhängige

wissenschaftliche Beratung seitens des unter der SN-STF aktivierten

Expertensystems zu sichern (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79879.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).

Und davon, dass der Bundesrat die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten

nicht anhand fadenscheiniger Kriterien beurteilte, sondern unter

Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden epidemiologischen Lage und dem

aktuellen Stand des Wissens, zeugen namentlich auch seine zahlreichen

Pressekonferenzen, in denen er seine Überlegungen kundtat und die Anpassungen

der Gültigkeitsdauer erklärte (vgl. Ziff.III./E.6.5.2 hiervor). Per 17. Februar

2022 hob er die Zertifikatspflicht gänzlich auf. Auch dieser Umstand deutet auf

eine fortlaufende Überprüfung der Massnahme und deren Gültigkeitsdauer nach dem

damaligen Stand des Wissens hin. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift auf andere Daten als die zuständigen Behörden stützt und die

Auffassung vertritt, gewisse Forschende kämen in ihren Studien zur Immunität

von Genesenen zum Ergebnis, der Schutz nach einer Infektion halte für

mindestens zehn Monate oder teilweise ein Leben lang an, heisst indes noch

nicht, dass die wissenschaftlichen Kriterien, an denen sich der Bundesrat

orientierte, aus der Luft gegriffen waren und die Festsetzung der Gültigkeitsdauer

von – aktuell wieder – 180 Tagen weder geeignet noch erforderlich oder in einem

unangemessenen Verhältnis zu den Risiken stand beziehungsweise steht, die mit

dieser Massnahme hätten vermieden werden sollen. Eine Verletzung des im

Covid-19-Gesetz verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips ist vor diesem

Hintergrund nicht zu erkennen.

6.6.1 Und auch soweit die

Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine

Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen, weshalb es unverhältnismässig

sei, eine an Covid-19 erkrankte Person nur für einen Zeitraum von sechs Monaten

als genesen anzuerkennen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In der

Beschwerdebegründung stützt sich die Beschwerdeführerin durchwegs auf den

Standpunkt, aus der Spitalkapazität sei ersichtlich, dass noch knapp ein

Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Was die Kapazität von Betten der

Intensivstation angelange, so seien etwas weniger als ein Drittel der Betten

(28.2%) frei. Aus diesem Grund könne keine Gefahr für das Gesundheitssystem

vorliegen. In der entsprechenden Beschwerdebeilage 7 verweist sie diesbezüglich

einzig auf «die gesamte Spitalkapazität, Statistik des BAG (Stand 13. August

2021)». Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Momentaufnahme, welche

die dynamische Entwicklung der Spitalkapazität seit Beginn der Datensammlung in

der Pandemie nicht erläutert und offensichtlich auch nicht darüber Auskunft

gibt, wie viele zertifizierte Betten inklusive entsprechendem Fachpersonal etwa

den schweizweiten Intensivstationen zur Verfügung standen, wie lange eine

schwer erkrankte Person durchschnittlich auf der Intensivstation lag und ab

welcher Auslastung der Intensivstationen Wahleingriffe verschoben werden

mussten.

6.6.2 Gemäss der vom BAG

veröffentlichten Erhebung der schweizweiten Intensivpflegebetten-Kapazitäten

durch den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD; Stand 25. Oktober 2022), lässt

sich im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung der Auslastung der

Intensivstationen ab dem 15. Februar 2021 entnehmen, dass zwischen dem 17.

April und 1. Mai 2021 zu ca. 27.8% der Intensivstationen durch Corona-Patienten

belegt waren. Zwischen dem 29. August und 12. September 2021 waren die

Intensivstationen zu ca. 33.8% mit Corona-Patienten und zwischen dem 8.

Dezember 2021 und 9. Januar 2022 zu ca. 36% mit Corona-Patienten belegt (vgl. https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu?time=phase-3&occ=covid19&rel=rel, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022).

In einem Beitrag des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) News vom 30.

Dezember 2021 wird unter dem Titel «Wie ausgelastet sind die Intensivstationen

wegen Corona» ausgeführt, gemäss Untersuchungen des KSD führe ein Anteil von

über 18% an Covid-Fällen auf der Intensivstation dazu, dass Wahleingriffe

verschoben werden müssten. Wenn Erkrankte in ein Spital eingewiesen würden,

dauere es bei schweren Covid-19-Verläufen mehrere Tage, bis sie auf der

Intensivstation landeten. Bei der dritten Corona-Welle habe eine schwer

erkrankte Person durchschnittlich 15 Tage auf der Intensivstation gelegen (vgl.

https://www.srf.ch/news/schweiz/ips-monitor-wie-ausgelastet-sind-die-intensivstationen-wegen-corona-2, zuletzt besucht am 26. Oktober 2022).

Und in der aktuellen Sterblichkeitsstatistik des Bundesamtes für Statistik wird

klar aufgezeigt, dass vom 16. März bis 19. April 2020 eine erste Periode

deutlicher Übersterblichkeit beobachtet wurde. Ab dem 19. Oktober 2020 bis 31.

Januar 2021 kam es zu einer zweiten Periode mit sehr hoher Übersterblichkeit

und Ende 2021 beziehungsweise vom 8. November 2021 bis zum 9. Januar 2022 in

der Altersgruppe von 65 Jahren und älter zu einer dritten Periode mit

Übersterblichkeit. Eine Gesamtbilanz der Todesfälle infolge Covid-19 werde man

aber erst nach Abschluss der Epidemie in der Schweiz ziehen können (vgl. zur

Laufenden Erfassung der Todesfälle des BFS https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/sterblichkeit-todesursachen.html, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022).

Dass der Bundesrat im Rahmen seiner Befugnis, die Gültigkeitsdauer des

Genesungszertifikats festzulegen, gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit

verstossen hätte, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachvollzogen

werden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als

unbegründet.

7. Und auch inwiefern die in Anhang 3

der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Zertifikate an den aktuellen Stand der

Wissenschaft festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten das Gebot

der Subsidiarität oder der Wirksamkeit verletzt haben soll, lässt sich der

Beschwerdeschrift nicht entnehmen. So wird in der Beschwerdeschrift

insbesondere nicht geltend gemacht, die Einführung des Zertifikats und seine

beschränkte Gültigkeitsdauer sei beim verfolgten Massnahmenziel und damit

namentlich bei der Verlangsamung der Ansteckungsdynamik wirkungslos gewesen

oder der Bundesrat sei zur Festlegung der Anforderungen an den Nachweis einer

Covid-19-Genesung nicht befugt gewesen. Stattdessen beschränkt sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, den

zuständigen Behörden in appellatorischer Weise vorzuwerfen, sie hätten die

Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten nicht anhand der Vorgaben im

Covid-19-Gesetzes festgesetzt. Die von ihr zitierten Forschungsergebnisse

würden nach einer durchgemachten Erkrankung teilweise auf eine Immunität von

mindestens zehn Monaten, teilweise auf Lebenszeit hindeuten und das

Gesundheitssystem sei zu keinem Zeitpunkt überlastet gewesen. Inwiefern die

Beschränkung der Gültigkeitsdauer indes nicht wirkungsvoll gewesen oder das

Subsidiaritätsprinzip verletzt worden wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit

ihrer pauschalen Kritik und der wiederum einseitigen Betrachtungsweise nicht

darzulegen.

8.1 Weiter vertritt die

Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine

durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen soll, wie eine verabreichte

Impfung. Sinngemäss moniert sie damit eine Ungleichbehandlung von geimpften und

genesenen Personen.

8.2 In Art. 8 Abs. 1 BV wird das

allgemeine Rechtsgleichheitsgebot statuiert. Demnach ist Gleiches nach Massgabe

seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich zu behandeln (vgl. statt vieler BGE136 I 1 E. 4.1). Dieses Gebot wird

namentlich dann verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer

entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse

aufdränge (vgl. Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid

Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N 28 mit

Verweis auf 138 I 321 E. 3.2).

8.3 Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1

Covid-19-Verordnung Zertifikate beträgt die Gültigkeitsdauer von

Covid-19-Impfzertifikate 270 Tage und zwar grundsätzlich ab Erhalt der Dosis,

die die Grundimmunisierung vervollständigt; oder ab Erhalt der Dosis, die nach

einer vollständigen Grundimmunisierung verabreicht wurde (Auffrischimpfung).

Die Gültigkeit von Genesungszertifikaten dauert aktuell 180 Tage (vgl. Anhang 3

Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Wie unter Ziffer III./E. 6.5.2 hiervor

dargelegt, äusserten sich der Bundesrat und die zuständigen Behörden seit

Einführung des (Genesungs-)Zertifikats häufig, medial und umfangreich zu den

Gründen der Festlegung beziehungsweise Anpassung der entsprechenden

Gültigkeitsdauer. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 führte der

Bundesrat zur Beantwortung der Interpellation von Nationalrätin Graf-Litscher

zur 180-tägigen Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten sodann aus, die

Gültigkeitsdauer solcher Zertifikate betrage sowohl in der Schweiz als auch in

der EU 180 Tage nach Vorliegen eines positiven Testergebnisses. Sie (die Dauer

der Gültigkeit) sei auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz und

der Empfehlung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) festgelegt

worden. Dass der Bundesrat im Rahmen seines Auftrages in der

Covid-19-Verordnung zwischen geimpften und genesenen Personen eine

Unterscheidung getroffen hätte, für die ein vernünftiger Grund nicht

ersichtlich wäre, ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich. Auch in dieser

Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

9. Zusammenfassend erweisen sich die

Hauptbegehren somit als unbegründet, sie sind abzuweisen.

10. In ihrem Eventualbegehren verlangt

die Beschwerdeführerin schliesslich, es sei Art. 19 i.V.m. Anhang 4

Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu versagen. Jener Anhang ist

nicht mehr in Kraft. Eine entsprechende Beurteilung erübrigt sich infolgedessen.

11. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten dem Grundsatz nach in

sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin unterlegen. Grundsätzlich hat sie somit die Prozesskosten zu

tragen. In Anbetracht der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich indes, auf

das Erheben von Kosten zu verzichten. Die von der Beschwerdeführerin

bevorschussten CHF 800.00 sind ihr somit von der Gerichtskasse zurück zu

erstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann