VWBES.2022.120
Covid-Zertifikat für Genesene
7. November 2022Deutsch27 min
Covid-19. Auf der Website des Kantons Solothurn wollte sie deshalb ein Zertifikat
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Covid-Zertifikat
für Genesene
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ erkrankte im Herbst 2020 an
Covid-19. Auf der Website des Kantons Solothurn wollte sie deshalb ein Zertifikat
für Genesene beantragen. Da ihre Erkrankung mehr als 180 Tage zurücklag, wurde
ihr kein Zertifikat für Genesene ausgestellt.
2. Mit E-Mail vom 14. Juli 2021 wandte
sich A.___ mit folgendem Nachrichteninhalt an das Departement des Innern (DdI):
«Sehr geehrte Damen und Herren, mein positives PCR-Testergebnis sowie die
durchgemachte Erkrankung sind bei mir länger als sechs Monate her (siehe
Dokument im Anhang, Entnahmezeitpunkt 1. November 2020). Aus diesem Grund ist es
mir nicht möglich, ein Covid-Zertifikat für Genesene zu beantragen. Ich bitte
Sie deshalb höflich, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
welche statuiert, dass mir kein Covid-19-Zertifikat im vorgenannten Sinne (d.h.
für Genesene) ausgestellt wird. Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme und die
diesbezüglichen Bemühungen im Voraus. Freundliche Grüsse A.___, MLaw und
Juristin».
3. Mit Verfügung vom 4. August 2021 stellte
das DdI fest, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) habe keinen Anspruch
auf Ausstellung eines Genesungszertifikats. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde vom 13. August 2021 trat das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn nicht ein.
4. Mit Entscheid vom 2. März 2022 hiess
das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gut. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21.
Oktober 2021 wurde aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der
Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Kosten wurden keine
erhoben.
Erwägungen
II.
1.1
In seinem Rückweisungsentscheid
erwog das Bundesgericht zusammenfassend, es treffe zu, dass die E-Mail der
Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 sehr knapp und in Bezug auf ihr Interesse
am Erlass einer anfechtbaren Verfügung interpretationsbedürftig gewesen sei. In
der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. August 2021 habe sie im Hinblick auf
ihr Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung ausgeführt, dass sie nicht
impfwillig sei und sich deshalb für Anlässe und Freizeitveranstaltungen jeweils
einem PCR- beziehungsweise Antigenschnelltest unterziehen müsse. Diese E-Mail
könne nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin die Ausstellung
eines Zertifikats für Genesene anstrebe. Gemäss dem Grundsatz, dass im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren keine hohen Anforderungen an die
Formulierung von Rechtsbegehren gestellt werden dürften und unter
Berücksichtigung der Begründung in den E-Mails vom 14. Juli 2021 und 2. August
2021, sei das Gesuch der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben so zu
verstehen, dass sie die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene
verlangt habe. Nachdem die Beschwerdeführerin vergeblich ein Zertifikat für
Genesene mit dem dafür vorgesehenen Webformular des Kantons beantragt habe,
habe ihr keine andere Möglichkeit, als sich an die kantonalen Behörden zu
wenden und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, zur Verfügung gestanden. Bei
dieser Sachlage sei das Verwaltungsgericht in überspitzten Formalismus
verfallen, wenn es ausführe, das Departement habe dem Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 4. August 2021 vollumfänglich
entsprochen und der erstmals im Verwaltungsgericht gestellte Antrag, es sei der
Beschwerdeführerin ein Genesungszertifikat auszustellen, sprenge den
Streitgegenstand. Nachdem das DdI entschieden habe, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Ausstellung eines Genesungszertifikats habe, mache es
keinen Sinn, dass sich die Beschwerdeführerin nochmals an das Departement wende,
und ausdrücklich um Ausstellung eines Genesenenzertifikats ersuche.
1.2
Im Übrigen sei festzustellen, dass
ein schutzwürdiges Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor
Verwaltungsgericht sowie im Zeitpunkt des Bundesgerichtsentscheids am 2. März
2022.
offensichtlich gegeben sei. Personen ohne Covid-19-Zertifikat seien bis
zum 16. Februar 2022 teilweise vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen
gewesen. Am schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin habe sich aber auch
nach Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland nichts geändert. Unabhängig
davon, dass einzelne Kantone die Möglichkeit einer Zertifikatspflicht in gewissen
Bereichen vorsehen könnten, komme das Covid-19-Zertifikat im internationalen
Verkehr weiterhin zur Anwendung. Zertifikate würden deshalb gemäss
Covid-19-Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer
Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung
Zertifikate, SR 818.102.2) nach wie vor ausgestellt. Die Beschwerdeführerin
habe im vorinstanzlichen Verfahren und auch im bundesgerichtlichen Verfahren
über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob sie aufgrund ihrer
Genesung Anspruch auf ein Covid-19-Zertifikat habe, verfügt. Sie habe damit ein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Verfügung des Departements.
1.3
Anzufügen sei, dass die
Beschwerdeführerin nachweislich an Covid-19 erkrankt sei. Zunächst habe sie
vergeblich versucht, online ein Genesungszertifikat zu beantragen und danach
direkt bei der kantonalen Behörde ein Gesuch gestellt. Nachdem dieses
abgewiesen worden sei, müsse sie die Möglichkeit haben, sich dagegen
gerichtlich zur Wehr zu setzen, wobei sie auch eine akzessorische
Normenkontrolle der einschlägigen bundesrätlichen Verordnung verlangen könne. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweise sich somit als
begründet und sei gutzuheissen.
III.
1.
Aufgrund der Ausführungen des
Bundesgerichts ist somit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Beschwerdeführerin vom 13. August 2021 einzutreten.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Da das Departement in der Sache als erste Instanz
entschieden hat, kann der angefochtene Entscheid auch auf Unangemessenheit hin
überprüft werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
3.
Zum fehlenden Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Genesungszertifikats erwog das DdI, die
Gültigkeit des Genesungszertifikats beginne frühestens am elften Tag, nachdem
die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse
auf Sars-CoV-2 nachgewiesen worden sei und sei ab diesem Zeitpunkt für 180 Tage
gültig (Art. 18 i.V.m. Anhang 3 Ziff. 1.2 der bundesrätlichen
Covid-19-Verordnung Zertifikate). Bei diesen Bestimmungen handle es sich
ausschliesslich um bundesrechtliche Vorgaben, weshalb den Kantonen in diesem
Bereich kein Spielraum mehr verbleibe. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin
liege mehr als 180 Tage zurück. Anspruch auf Ausstellung eines
Genesungszertifikats bestehe somit nicht.
4.1
In der dagegen erhobenen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. August 2021 verlangte die
Beschwerdeführerin mit den beiden Hauptbegehren, es sei unter Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 i.V.m. Anhang
3.
der Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen und es sei der
Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der
Gültigkeitsdauer auszustellen.
4.2
Ihrer Auffassung nach verstosse die
in Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang 3, Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate
festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von 180 Tagen gegen
höherrangiges Bundesrecht. Gemäss Art. 6a Abs. 1 Bundesgesetz über die
gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) übertrage der Gesetzgeber dem
Bundesrat namentlich die Aufgabe, Anforderungen an den Nachweis einer
Covid-19-Genesung festzulegen. Der Bundesrat habe die an ihn delegierte Aufgabe
in Bezug auf Genesene mit den Art. 16 ff. i.V.m. Anhang 3 Covid-19-Verordnung
Zertifikate wahrgenommen. Das Covid-19-Gesetz sehe vor, dass der Bundesrat von
seinen besonderen Befugnissen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie und zur
Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft,
Wirtschaft und Behörden nur so weit Gebrauch mache, als dies zur Bewältigung
der Covid-19-Epidemie notwendig sei (Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1
Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiere sich dabei an den Grundsätzen der
Subsidiarität, Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Bei der Anordnung von
Massnahmen habe er sich an Daten zu orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung
des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer
Krankheitsverläufe hindeuten würden (Art. 1 Abs. 6 Covid-19-Gesetz). In Anhang
3.
Ziff. 1.2 der Covid-19-Verordnung Zertifikate werde die Gültigkeitsdauer des
Genesungszertifikats auf sechs Monate ab dem Tag des Testergebnisses einer
molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 festgelegt. Weshalb man davon
ausgehe, dass eine an Covid-19 erkrankte Person nur sechs Monate genesen sein
solle, lasse sich weder dem Gesetz beziehungsweise der Verordnung noch den
Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Zertifikate entnehmen. Insbesondere sei
fraglich, inwiefern eine durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen
solle, wie eine verabreichte Impfung.
4.3
Weiter macht die Beschwerdeführerin
geltend, ein Forscherteam um Ali Ellebedy, Professor für Pathologie,
Immunologie und für molekulare Mikrobiologie, habe herausgefunden, dass
Menschen nach einer Covid-Infektion viele Monate danach Antikörper in sich
tragen würden. Gar elf Monate nach den ersten Symptomen hätten noch Antikörper
produzierende Zellen gefunden werden können. Dies sei ein starker Beweis für
eine lang anhaltende Immunität. Der in der Fachzeitschrift «nature»
veröffentlichten Studie zufolge könnten diese Immunzellen ein Leben lang bestehen
bleiben und immer wieder Antikörper produzieren. Forscher an der Universität zu
Lübeck und am Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck hätten eine weitere Studie
zur Dauer der Immunität nach einer Covid-19-Infektion abgeschlossen. Dabei
seien die Forschenden zum Ergebnis gelangt, dass der Schutz für mindestens 10
Monate nach der Infektion anhalte. Die Aussagen würden der festen
Gültigkeitsdauer einer Genesung von bloss sechs Monaten widersprechen. Die
Beschränkung auf eine sechsmonatige Gültigkeitsdauer eines Zertifikats für
Dispositiv
Genesene sei demnach weder notwendig noch subsidiär noch verhältnismässig und verstosse
daher gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz, gemäss welchem der Bundesrat von seinen Befugnissen zur
Bekämpfung und Bewältigung der Auswirkungen der Bekämpfungsmassanahmen nur Gebrauch
mache, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig, subsidiär und
verhältnismässig sei.
4.4 Der Bundesrat habe sich zudem bei
der Festsetzung der Kriterien zum Nachweis eines Zertifikats an Daten zu
orientieren, die auf die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems,
erhöhter Sterblichkeit sowie schwere Krankheitsverläufe hindeuten würden. Werde
die gesamte Spitalkapazität der über 150 Spitäler in der Schweiz betrachtet, sei
ersichtlich, dass noch knapp ein Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Knapp
drei Viertel der Betten (74.9%) seien von Patienten belegt, die keinen
Zusammenhang mit Covid-19 aufweisen würden. Im Verhältnis zu 100% der Betten
(das heisst auch freie Betten mit eingerechnet) seien nur gerade 1.6% der
Betten mit Patienten im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung belegt. Was
die Kapazität von Betten der Intensivstation anbelange, so seien etwas weniger
als ein Drittel der Betten frei (28.2%). Rund zwei Drittel der einschlägigen
Betten seien mit Patienten ohne Zusammenhang mit Covid-19 besetzt (62.3%). Vor
diesem Hintergrund könne keine Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems
vorliegen. Die zeitliche Entwicklung seit 15. Februar 2021 zeige denn auch auf,
wie sehr sich die Auslastung verbessert habe. Die an Covid-19 erkrankten
Personen, die bereits mit dem Virus in Kontakt gekommen seien und diesen mit
dem eigenen Immunsystem erfolgreich bekämpft und besiegt hätten, nur für einen
Zeitraum von sechs Monaten als genesen anzuerkennen, sei deshalb weder
notwendig, noch subsidiär oder verhältnismässig im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und
Abs. 2bis Covid-19-Gesetz.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht somit sinngemäss
geltend, der Bundesrat habe im Rahmen der Festlegung der Gültigkeitsdauer von
Genesungszertifikaten in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate seine
Befugnisse überschritten und damit das Gebot der Verhältnismässigkeit, der
Wirksamkeit und der Subsidiarität verletzt.
5.2 Überträgt der Gesetzgeber seine
Rechtsetzungsbefugnisse an die Exekutive, liegt eine sogenannte
Gesetzesdelegation vor. Art. 164 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) statuiert
diesbezüglich, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form
eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts
zum kantonalen Recht – diese Kriterien gelten sinngemäss auch für den Bund – ist
die Delegation unter folgenden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
zulässig (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4; 128 I 327 E.4.1): Die Gesetzesdelegation
darf nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen sein (Art. 164 Abs. 2 BV);
die Delegationsnorm muss in einem formellen Gesetz enthalten sein; die
Delegation muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet
beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, das heisst die
wichtigsten Regelungen müssen im Gesetz selbst enthalten sein. Zweck,
Gegenstand und der Umfang der dem Bundesrat übertragenen Befugnisse sind somit
gesetzlich vorzugeben (vgl. BGE 137 II 409 E. 6.4 und auch Pierre Tschannen in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 164 N 35). Zu den wichtigsten
Regelungen gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über die
Einschränkung verfassungsmässiger Rechte sowie die Rechte und Pflichten von
Personen (vgl. Art. 164 Abs. 1 lit. b und c BV). Nähere Angaben zur Eingrenzung
des «Wichtigen» finden sich in der Verfassung aber nicht (vgl. Tschannen,
a.a.O., N 5).
5.3 Gemäss Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
regelt das Gesetz die besonderen Befugnisse des Bundesrates zur Bekämpfung der
Covid-19-Pandemie und zur Bewältigung der Auswirkungen der
Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden. Der Bundesrat
macht von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der
Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch,
wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren
rechtzeitig erreicht werden kann (Abs. 2). Der Bundesrat orientiert sich an den
Grundsätzen der Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit. Er
richtet seine Strategie auf die mildest- und kürzestmögliche Einschränkung des
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens aus, indem Bund und Kantone zuvor
sämtliche Möglichkeiten von Schutzkonzepten, von Test- und Impfstrategien sowie
des Contact-Tracing ausschöpfen (Art. 2bis). Der Bundesrat und die
Kantone orientieren sich bei der Anordnung von Massnahmen an den verfügbaren,
zeitlich und regional vergleichbaren Daten, die auf die Gefahr einer
Überlastung des Gesundheitssystems, erhöhter Sterblichkeit sowie schwerer
Krankheitsverläufe hindeuten (Abs. 6).
5.4. Im März 2021 wurde Art. 6a in das
Gesetz eingefügt. Demnach legt der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis
einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines
Covid-19-Testergebnisses fest (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Der
entsprechende Nachweis wird auf Gesuch hin erteilt (Art. 6a Abs. 2
Covid-19-Gesetz) und muss so ausgestaltet sein, dass er möglichst für die Ein-
und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann (Art. 6a Abs. 3
Covid-19-Gesetz).
5.5 Am 4. Juni 2021 erliess der
Bundesrat gestützt auf Art. 6a Abs. 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes die
Covid-19-Verordnung Zertifikate und regelte darin unter anderem die
Voraussetzungen zum Erhalt sowie die Gültigkeitsdauer von
Genesungszertifikaten. Demnach wird ein Genesungszertifikat ausgestellt, wenn
eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt (Art. 16
Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Beginn und Gültigkeit von
Genesungszertifikaten richtet sich nach Anhang 3 der Verordnung. Die Dauer der
Gültigkeit beginnt am 11. Tag nach dem ersten positiven Ergebnis. Insgesamt
dauert die Gültigkeit von Genesungszertifikaten 180 Tage ab dem Tag des
positiven Ergebnisses (vgl. Anhang 3 Ziff. 1.1 und 1.2 Covid-19-Verordnung
Zertifikate). Nicht Gegenstand der Verordnung ist, unter welchen Umständen ein
Covid-Zertifikat vorgewiesen werden muss und die damit allenfalls verbundene
Aufhebung von Einschränkungen (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/325/de, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
5.6 Umstritten ist in der hier zur
Beurteilung unterbreiteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die
Rechtmässigkeit der vom Bundesrat in Anhang 3 Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung
festgelegten Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten von aktuell 180 Tagen.
Andere Ermächtigungsklauseln im Covid-19-Gesetz stehen nicht zur Diskussion.
5.7 Vorliegend verbietet die Bundesverfassung
die fragliche Rechtsetzungsdelegation nicht. Gemäss Art. 118 Abs. 1 BV trifft
der Bund im Rahmen seiner Zuständigkeit Massnahmen zum Schutze der Gesundheit.
Namentlich erlässt er Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark
verbreiteter und bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren (Abs. 2 lit.
b). Unter anderem gestützt auf Art. 118 Abs. 2 BV erliess die Bundesversammlung
das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
(Epidemiengesetz, EpG, SR 818.101), sowie das Covid-19-Gesetz.
5.8 Nach Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz wird
der Bundesrat namentlich beauftragt, Anforderungen an den Nachweis eine
Covid-19-Genesung festzulegen. Die Delegationsnorm steht somit im formellen
Gesetz selber. Ferner beschränkt sie sich auf ein klar umschriebenes Sachgebiet
beziehungsweise auf Impf-, Test-, und Genesungsnachweise und deren
Gültigkeitsdauer zum Zweck der Bekämpfung der Pandemie sowie zur Bewältigung
der Auswirkungen der Bekämpfungsmassnahmen auf Gesellschaft, Wirtschaft und
Behörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Auch Zweck, Gegenstand und
Umfang der Delegation gehen damit in rechtsgenüglicher Weise aus dem formellen
Gesetz hervor; Die Voraussetzungen einer zulässigen Delegation sind somit
grundsätzlich erfüllt.
6.1 Wie unter Ziff. III./E. 5.3 hiervor
dargelegt, macht der Bundesrat von seinen Befugnissen im Covid-19-Gesetz indes
nur so weit Gebrauch, als es dies der Zweck auch erfordert beziehungsweise dies
zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie notwendig ist. Insbesondere macht er
davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen
Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann (Art. 1 Abs. 2
Covid-19-Gesetz). Der Bundesrat orientiert sich hierfür an den Grundsätzen der
Subsidiarität, der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit (Art. 1 Abs. 2bis
Covid-19-Gesetz).
6.2 Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig
beziehungsweise erforderlich sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für Betroffene steht
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 521 ff.).
6.3 In BGE 147 I 450 E. 3.2.3 ff.
äusserte sich das Bundesgericht zur Zweck-Mittel-Relation pandemie-bedingter
Massnahmen wie folgt: das Verhältnismässigkeitsprinzip verlange, dass die
angeordneten Massnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen,
die mit diesen Massnahmen vermieden werden sollen. Solange in keiner Rechtsnorm
festgelegt sei, wie hoch das akzeptable Risiko beziehungsweise das
erforderliche Sicherheitsniveau sei, stehe auch nicht fest, wo die Grenze
zwischen zulässigen und unzulässigen Risiken liege. Es sei alsdann nicht in erster
Linie Sache der Gerichte, sondern des Verordnungsgebers oder der zuständigen
Fachbehörden, das akzeptable Risiko festzulegen. Es liege in der Natur der
Sache, dass eine gewisse Unsicherheit bestehe bezüglich der zukünftigen Wirkung
einer bestimmten Massnahme. Namentlich bestehe bei neu auftretenden
Infektionskrankheiten typischerweise eine hohe Unsicherheit über Ursachen,
Folgen und geeignete Bekämpfungsmassnahmen. Die zu treffenden Massnahmen
könnten daher nicht im Voraus mit Bestimmtheit gesetzlich festgelegt werden,
sondern müssten aufgrund des jeweils aktuellen, in der Regel unvollständigen
Kenntnisstandes getroffen werden, was einen gewissen Spielraum der zuständigen
Behörden voraussetze. Jedenfalls wenn es um möglicherweise gewichtige Risiken
gehe, könnten Abwehrmassnahmen nicht erst dann getroffen werden, wenn
wissenschaftliche Klarheit vorliege, sondern bereits dann, wenn eine erhebliche
Plausibilität bestehe. Mit fortschreitendem Wissen seien die Massnahmen
anzupassen. Würden neue Erkenntnisse die bisherige Risikobeurteilung
wiederlegen, müssten die Regelungen überprüft und gegebenenfalls entsprechend
überarbeitet werden. Massnahmen, die in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund des
damaligen Kenntnisstands als gerechtfertigt betrachtet worden seien, könnten
mit besserem Wissen später als unnötig erscheinen; umgekehrt sei denkbar, dass
mit verbesserter Erkenntnis Massnahmen als geeignet oder erforderlich
erscheinen würden, welche früher nicht in Betracht gezogen oder getroffen
worden seien. In diesem Sinne sei jede Beurteilung, die zu einem bestimmten
Zeitpunkt vorgenommen werde, zwangsläufig provisorisch, beruhend auf dem
aktuellen Stand des Wissens. Dies bedinge allerdings, dass die Behörden ihren
Wissensstand laufend erweiterten. Mit zunehmender Dauer der
Freiheitsbeschränkungen stiegen auch die Anforderungen an die empirische
Abstützung der Risikoabschätzung, namentlich weil die erwähnten Unsicherheiten
abnehmen würden. Vor diesem Hintergrund könne eine Massnahme nicht schon
deshalb als unrechtmässig betrachtet werden, weil sie bei besserer Kenntnis aus
der Retrospektive allenfalls nicht als optimal erscheine. Dies wäre ein
unzulässiger Rückschaufehler.
6.4 Nach dem Gesagten kommt den
zuständigen Behörden in Bezug auf die Beurteilung von Massnahmen zur Bekämpfung
der Covid-19-Pandemie – und damit auch im Hinblick auf deren Gültigkeitsdauer –
ein relativ bedeutender Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 147 I 450 E. 3.2.5
ff.). Bei der Überprüfung der Verhältnismässigkeit von solchen Massnahmen zum
Schutz der Bevölkerung in der Pandemie haben sich die Gerichte somit eine
gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, insbesondere dann, wenn die Beurteilung der
Wirksamkeit einer solchen Massnahme von umstrittenen wissenschaftlichen
Kenntnissen abhängt. Es ist folglich nicht Sache des Verwaltungsgerichts, darüber
zu befinden, ob der Bundesrat die richtigen Massnahmen angeordnet hat, sondern
lediglich, ob er seine Befugnisse im Hinblick auf die Festlegung der
Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten im Rahmen der Vorgaben des
Covid-19-Gesetzes überschritten hat oder nicht.
6.5.1 Vorliegend kennen die
einschlägigen Gesetze keine Rechtsnorm, die vorgeben würde, wie hoch das
erforderliche Sicherheitsniveau im Hinblick auf die Immunität nach einer
durchgemachten Erkrankung sein soll. In Anbetracht dessen ist es somit in
erster Linie Sache des Bundesrates als Verordnungsgeber und der
zuständigenFachbehörden, das akzeptable Risiko für die Schweizer Bevölkerung
nach Ausbruch der Corona-Pandemie und damit auch die Gültigkeitsdauer von
Genesungszertifikaten zu überprüfen und festzulegen. Den Erläuterungen des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 7. April 2022 zur Covid-19-Verordnung
Zertifikate liegt die Kompetenz die Gültigkeitsdauer in Anhang 3 nach Erlass
der Verordnung an den wissenschaftlichen Kenntnisstand anzupassen beim
Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), das nach Anhörung des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit dem zum Zweck
der Interoperabilität und der internationalen Anerkennung weltweit
harmonisierten Standards vornimmt (Erläuterungen S. 24).
6.5.2 Den Angaben des Bundesrates in
seiner Medienmitteilung vom 19. Mai 2021 zufolge diente die schweizweite
Einführung des (Genesungs-)Zertifikats im Juni 2021 zunächst der Abwendung der
vom Bundesrat angeordneten Kapazitätsbeschränkungen in bestimmten
(öffentlichen) Einrichtungen und Betrieben sowie für bestimmte (Gross-)Anlässe
und Veranstaltungen (vgl. https://www.admin.ch/gov
/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-83599.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022). In den Erläuterungen zur
Covid-19-Verordnung Zertifikate des BAG vom 4. Juni 2021 wird zur
Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung ausgeführt, Art. 17 Covid-19-Verordnung Zertifikate regle
nach dem Vorbild der Verordnungen der Europäischen Union zum «EU Digital Covid
Certificate» den Inhalt der Covid-19-Genesungszertifikate. Das
Genesungszertifikat sei höchstens 180 Tage ab dem ersten positiven Testergebnis
gültig (vgl. auch https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments
/66985.pdf., zuletzt
besucht am 21. Oktober 2022). Die Verordnung der Europäischen Union sehe vor,
dass Genesungszertifikate frühestens 11 Tage nach dem ersten positiven
PCR-Testergebnis auf Antrag ausgestellt würden. Nachdem der Bundesrat die
Zertifikatspflicht ab dem 13. September 2021 im Sinne einer
Massnahmenverschärfung ausgedehnt hatte (vgl. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home
/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-85035.html, zuletzt besucht am 24. Oktober
2022), teilte er in der Medienmitteilung vom 3. November 2021 mit, er habe die
Einführung eines «Schweizer Covid-Zertifikats» beschlossen. Aktuelle
wissenschaftliche Daten zeigten, dass Menschen nach einer Covid-Infektion
ausreichend vor schweren Erkrankungen und Hospitalisationen geschützt seien.
Damit könne die Gültigkeitsdauer für genesene Personen im Inland auf 365 Tage
verlängert werden. Auf europäischer Stufe gelte mit wenigen Ausnahmen aber weiterhin
eine Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Die Anpassungen der Covid-19-Verordnung
Zertifikate trete am 16. November 2021 in Kraft (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrats vom 3. November 2021, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85714.html, zuletzt besucht am 21. Oktober 2022).
In seiner Medienmitteilung vom 12. Januar 2022 teilte der Bundesrat sodann mit,
die epidemiologische Lage sei kritisch und bleibe schwierig einzuschätzen.
Obwohl die Omikron-Variante für geimpfte und genesene Personen weniger
gefährlich sei, sei ein Anstieg der Hospitalisationen wegen der sehr hohen Zahl
von Infektionen wahrscheinlich. Die Belastung dürfte zuerst im normalen
Akutbettenbereich steigen, bevor sie möglicherweise auch auf den
Intensivpflegestationen zunehmen werde. Immer mehr Patienten würden positiv
getestet, die nicht wegen einer Covid-19-Erkrankung hospitalisiert worden
seien. Sie müssten in der Folge isoliert werden, wodurch die Betreuung im
Spital aufwendiger werde. Hinzu komme noch, dass auch im Spital ein wachsender
Anteil des Personals wegen Erkrankungen abwesend sein werde. Der Bundesrat
wolle die Gültigkeitsdauer aller Impfzertifikate somit von 365 auf 270 Tage
reduzieren und damit sicherstellen, dass das Zertifikat in der EU weiterhin
anerkannt bleibe. Analog dazu sollten auch die Genesungszertifikate nur noch
270 Tage gültig sein. Die entsprechenden Anpassungen in der Covid-19-Verordnung
wurden per 1. Februar 2022 in Kraft gesetzt (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrats vom 12. Januar 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-86772.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
Und in seiner Sitzung vom 18. März 2022 beschloss der Bundesrat schliesslich, die
Gültigkeit von Covid-Zertifikaten für genesene Personen von 270 wieder auf 180
Tage zu beschränken. Zur Begründung wurde vorgebracht, im Einklang mit den
Entwicklungen auf europäischer Ebene werde die Gültigkeit des Schweizer
Covid-Zertifikats für genesene Personen auf 180 Tage beschränkt. Als Folge der
Aufhebung der Zertifikatspflicht im Inland habe dies für genesene Personen in
der Schweiz keine direkten Auswirkungen. Für die Einreise in Staaten, in denen aktuell
das Schweizer Covid-Zertifikat anerkannt werde, bestehe in der Regel bereits
heute eine maximale Gültigkeitsdauer von 180 Tagen. Für Reisende würden
weiterhin die jeweiligen Einreisebestimmungen der Zielländer gelten (vgl.
Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2022 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87667.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
6.5.3 Seit Einführung des
Genesungszertifikats im Juni 2021 wurde dessen Gültigkeitsdauer – soweit
ersichtlich – somit drei Mal angepasst (vgl. Ziff. III/E.6.5.2 hiervor).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die in Anhang 3
Covid-19-Verordnung verankerte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten somit
nicht als starre, sondern dynamische Regelung, welche sich in nützlicher Frist
an die jeweiligen Umstände der Pandemie anpassen lässt. Vor dem Hintergrund der
Pandemie hatten der Krisenstab des Bundesrates zur Bewältigung der Corona-Krise
(KSBC), das BAG und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
im Übrigen bereits Ende März 2020 die «Swiss National COVID-19 Science Task
Force» als wissenschaftliches Beratungsgremium mandatiert. Diese verfolgte bis
zur Auflösung im März 2022 das übergeordnete Ziel, die unabhängige
wissenschaftliche Beratung seitens des unter der SN-STF aktivierten
Expertensystems zu sichern (vgl. https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79879.html, zuletzt besucht am 24. Oktober 2022).
Und davon, dass der Bundesrat die Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten
nicht anhand fadenscheiniger Kriterien beurteilte, sondern unter
Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden epidemiologischen Lage und dem
aktuellen Stand des Wissens, zeugen namentlich auch seine zahlreichen
Pressekonferenzen, in denen er seine Überlegungen kundtat und die Anpassungen
der Gültigkeitsdauer erklärte (vgl. Ziff.III./E.6.5.2 hiervor). Per 17. Februar
2022 hob er die Zertifikatspflicht gänzlich auf. Auch dieser Umstand deutet auf
eine fortlaufende Überprüfung der Massnahme und deren Gültigkeitsdauer nach dem
damaligen Stand des Wissens hin. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift auf andere Daten als die zuständigen Behörden stützt und die
Auffassung vertritt, gewisse Forschende kämen in ihren Studien zur Immunität
von Genesenen zum Ergebnis, der Schutz nach einer Infektion halte für
mindestens zehn Monate oder teilweise ein Leben lang an, heisst indes noch
nicht, dass die wissenschaftlichen Kriterien, an denen sich der Bundesrat
orientierte, aus der Luft gegriffen waren und die Festsetzung der Gültigkeitsdauer
von – aktuell wieder – 180 Tagen weder geeignet noch erforderlich oder in einem
unangemessenen Verhältnis zu den Risiken stand beziehungsweise steht, die mit
dieser Massnahme hätten vermieden werden sollen. Eine Verletzung des im
Covid-19-Gesetz verankerten Verhältnismässigkeitsprinzips ist vor diesem
Hintergrund nicht zu erkennen.
6.6.1 Und auch soweit die
Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es habe zu keinem Zeitpunkt eine
Überlastung des Gesundheitssystems vorgelegen, weshalb es unverhältnismässig
sei, eine an Covid-19 erkrankte Person nur für einen Zeitraum von sechs Monaten
als genesen anzuerkennen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. In der
Beschwerdebegründung stützt sich die Beschwerdeführerin durchwegs auf den
Standpunkt, aus der Spitalkapazität sei ersichtlich, dass noch knapp ein
Viertel der Betten (23.6%) frei sei. Was die Kapazität von Betten der
Intensivstation angelange, so seien etwas weniger als ein Drittel der Betten
(28.2%) frei. Aus diesem Grund könne keine Gefahr für das Gesundheitssystem
vorliegen. In der entsprechenden Beschwerdebeilage 7 verweist sie diesbezüglich
einzig auf «die gesamte Spitalkapazität, Statistik des BAG (Stand 13. August
2021)». Dabei handelt es sich indes lediglich um eine Momentaufnahme, welche
die dynamische Entwicklung der Spitalkapazität seit Beginn der Datensammlung in
der Pandemie nicht erläutert und offensichtlich auch nicht darüber Auskunft
gibt, wie viele zertifizierte Betten inklusive entsprechendem Fachpersonal etwa
den schweizweiten Intensivstationen zur Verfügung standen, wie lange eine
schwer erkrankte Person durchschnittlich auf der Intensivstation lag und ab
welcher Auslastung der Intensivstationen Wahleingriffe verschoben werden
mussten.
6.6.2 Gemäss der vom BAG
veröffentlichten Erhebung der schweizweiten Intensivpflegebetten-Kapazitäten
durch den Koordinierten Sanitätsdienst (KSD; Stand 25. Oktober 2022), lässt
sich im Hinblick auf die zeitliche Entwicklung der Auslastung der
Intensivstationen ab dem 15. Februar 2021 entnehmen, dass zwischen dem 17.
April und 1. Mai 2021 zu ca. 27.8% der Intensivstationen durch Corona-Patienten
belegt waren. Zwischen dem 29. August und 12. September 2021 waren die
Intensivstationen zu ca. 33.8% mit Corona-Patienten und zwischen dem 8.
Dezember 2021 und 9. Januar 2022 zu ca. 36% mit Corona-Patienten belegt (vgl. https://www.covid19.admin.ch/de/hosp-capacity/icu?time=phase-3&occ=covid19&rel=rel, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022).
In einem Beitrag des Schweizer Radios und Fernsehens (SRF) News vom 30.
Dezember 2021 wird unter dem Titel «Wie ausgelastet sind die Intensivstationen
wegen Corona» ausgeführt, gemäss Untersuchungen des KSD führe ein Anteil von
über 18% an Covid-Fällen auf der Intensivstation dazu, dass Wahleingriffe
verschoben werden müssten. Wenn Erkrankte in ein Spital eingewiesen würden,
dauere es bei schweren Covid-19-Verläufen mehrere Tage, bis sie auf der
Intensivstation landeten. Bei der dritten Corona-Welle habe eine schwer
erkrankte Person durchschnittlich 15 Tage auf der Intensivstation gelegen (vgl.
https://www.srf.ch/news/schweiz/ips-monitor-wie-ausgelastet-sind-die-intensivstationen-wegen-corona-2, zuletzt besucht am 26. Oktober 2022).
Und in der aktuellen Sterblichkeitsstatistik des Bundesamtes für Statistik wird
klar aufgezeigt, dass vom 16. März bis 19. April 2020 eine erste Periode
deutlicher Übersterblichkeit beobachtet wurde. Ab dem 19. Oktober 2020 bis 31.
Januar 2021 kam es zu einer zweiten Periode mit sehr hoher Übersterblichkeit
und Ende 2021 beziehungsweise vom 8. November 2021 bis zum 9. Januar 2022 in
der Altersgruppe von 65 Jahren und älter zu einer dritten Periode mit
Übersterblichkeit. Eine Gesamtbilanz der Todesfälle infolge Covid-19 werde man
aber erst nach Abschluss der Epidemie in der Schweiz ziehen können (vgl. zur
Laufenden Erfassung der Todesfälle des BFS https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/gesundheit/gesundheitszustand/sterblichkeit-todesursachen.html, zuletzt besucht am 25. Oktober 2022).
Dass der Bundesrat im Rahmen seiner Befugnis, die Gültigkeitsdauer des
Genesungszertifikats festzulegen, gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit
verstossen hätte, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht nachvollzogen
werden. Auch in dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als
unbegründet.
7. Und auch inwiefern die in Anhang 3
der bundesrätlichen Covid-19-Verordnung Zertifikate an den aktuellen Stand der
Wissenschaft festgelegte Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten das Gebot
der Subsidiarität oder der Wirksamkeit verletzt haben soll, lässt sich der
Beschwerdeschrift nicht entnehmen. So wird in der Beschwerdeschrift
insbesondere nicht geltend gemacht, die Einführung des Zertifikats und seine
beschränkte Gültigkeitsdauer sei beim verfolgten Massnahmenziel und damit
namentlich bei der Verlangsamung der Ansteckungsdynamik wirkungslos gewesen
oder der Bundesrat sei zur Festlegung der Anforderungen an den Nachweis einer
Covid-19-Genesung nicht befugt gewesen. Stattdessen beschränkt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, den
zuständigen Behörden in appellatorischer Weise vorzuwerfen, sie hätten die
Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten nicht anhand der Vorgaben im
Covid-19-Gesetzes festgesetzt. Die von ihr zitierten Forschungsergebnisse
würden nach einer durchgemachten Erkrankung teilweise auf eine Immunität von
mindestens zehn Monaten, teilweise auf Lebenszeit hindeuten und das
Gesundheitssystem sei zu keinem Zeitpunkt überlastet gewesen. Inwiefern die
Beschränkung der Gültigkeitsdauer indes nicht wirkungsvoll gewesen oder das
Subsidiaritätsprinzip verletzt worden wäre, vermag die Beschwerdeführerin mit
ihrer pauschalen Kritik und der wiederum einseitigen Betrachtungsweise nicht
darzulegen.
8.1 Weiter vertritt die
Beschwerdeführerin die Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine
durchgemachte Erkrankung nur halb so lange schützen soll, wie eine verabreichte
Impfung. Sinngemäss moniert sie damit eine Ungleichbehandlung von geimpften und
genesenen Personen.
8.2 In Art. 8 Abs. 1 BV wird das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot statuiert. Demnach ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln (vgl. statt vieler BGE136 I 1 E. 4.1). Dieses Gebot wird
namentlich dann verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse
aufdränge (vgl. Bernhard Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid
Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 8 N 28 mit
Verweis auf 138 I 321 E. 3.2).
8.3 Gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1
Covid-19-Verordnung Zertifikate beträgt die Gültigkeitsdauer von
Covid-19-Impfzertifikate 270 Tage und zwar grundsätzlich ab Erhalt der Dosis,
die die Grundimmunisierung vervollständigt; oder ab Erhalt der Dosis, die nach
einer vollständigen Grundimmunisierung verabreicht wurde (Auffrischimpfung).
Die Gültigkeit von Genesungszertifikaten dauert aktuell 180 Tage (vgl. Anhang 3
Ziff. 1.2 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Wie unter Ziffer III./E. 6.5.2 hiervor
dargelegt, äusserten sich der Bundesrat und die zuständigen Behörden seit
Einführung des (Genesungs-)Zertifikats häufig, medial und umfangreich zu den
Gründen der Festlegung beziehungsweise Anpassung der entsprechenden
Gültigkeitsdauer. In seiner Stellungnahme vom 8. September 2021 führte der
Bundesrat zur Beantwortung der Interpellation von Nationalrätin Graf-Litscher
zur 180-tägigen Gültigkeitsdauer von Genesungszertifikaten sodann aus, die
Gültigkeitsdauer solcher Zertifikate betrage sowohl in der Schweiz als auch in
der EU 180 Tage nach Vorliegen eines positiven Testergebnisses. Sie (die Dauer
der Gültigkeit) sei auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz und
der Empfehlung des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) festgelegt
worden. Dass der Bundesrat im Rahmen seines Auftrages in der
Covid-19-Verordnung zwischen geimpften und genesenen Personen eine
Unterscheidung getroffen hätte, für die ein vernünftiger Grund nicht
ersichtlich wäre, ist in Anbetracht dessen nicht ersichtlich. Auch in dieser
Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
9. Zusammenfassend erweisen sich die
Hauptbegehren somit als unbegründet, sie sind abzuweisen.
10. In ihrem Eventualbegehren verlangt
die Beschwerdeführerin schliesslich, es sei Art. 19 i.V.m. Anhang 4
Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu versagen. Jener Anhang ist
nicht mehr in Kraft. Eine entsprechende Beurteilung erübrigt sich infolgedessen.
11. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Gemäss § 77 VRG werden die Prozesskosten dem Grundsatz nach in
sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin unterlegen. Grundsätzlich hat sie somit die Prozesskosten zu
tragen. In Anbetracht der vorliegenden Umstände rechtfertigt sich indes, auf
das Erheben von Kosten zu verzichten. Die von der Beschwerdeführerin
bevorschussten CHF 800.00 sind ihr somit von der Gerichtskasse zurück zu
erstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann