VWBES.2022.122
Führerausweisentzug
13. September 2022Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic
Marini,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) verursachte am
26. Juli 2021 um 19.06 Uhr in Oftringen (AG) als Lenker eines Personenwagens
einen Verkehrsunfall. Er hat dabei ein Rotlichtsignal nicht beachtet und
kollidierte beim Abbiegen nach links mit einem entgegenkommenden,
vortrittsberechtigten Personenwagen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zofingen-Kulm vom 29. Oktober 2021 wurde er diesbezüglich wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit einer Busse von Fr. 550.00
bestraft. Dieser Strafbefehl ist nach Rückzug der erhobenen Einsprache in
Rechtskraft erwachsen.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2022 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a
Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an Aufmerksamkeit,
Missachten eines Rotlichts mit Unfallfolge für die Dauer von zwölf Monaten
(gesetzliche Mindestdauer).
3. Gegen die Verfügung des BJD liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini, am 18.
März 2022 mit folgenden Begehren Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
1. Die Verfügung der MFK vom 3. März 2022
sei aufzuheben, es sei ein Entzug für 4 Monate gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b
SVG anzuordnen.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Die MFK schloss mit Vernehmlassung
vom 29. März 2022 namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit.
a SVG) angeordnet hat.
3.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei ohne sachlichen Grund von der
Qualifikation der Strafbehörde abgewichen. Der Beschwerdeführer habe das
«Rotsignal mit einem Grünsignal verwechselt», weshalb ihm bei «lebenswirklicher
Betrachtung» keine Rücksichtslosigkeit vorgeworfen werden könne. Dies könne
jedem Teilnehmer im Strassenverkehr passieren, weshalb sich die Annahme einer
schweren Widerhandlung nicht rechtfertige.
3.2
Die Vorinstanz lässt dagegen
vorbringen, dass sich der Strafbefehl lediglich auf den Sachverhalt gemäss
Polizeirapport stütze. Nach der Rechtsprechung sei die Verwaltungsbehörde
grundsätzlich an die Feststellungen des Sachverhalts durch den Strafrichter
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer habe
durch seine Fahrweise eine objektiv schwere Gefahr für sich und andere
Verkehrsteilnehmer geschaffen. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer die übersichtliche und klare Signalisation habe verwechseln können.
Seine sorglose Fahrweise müsse als grobfahrlässig bezeichnet werden. Er habe
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden wiege somit
schwer.
4.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde
demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er
den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1).
Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom
26.
Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
Vorliegend hat der Staatsanwalt
ausschliesslich auf den Polizeirapport mitsamt der vorhandenen
Bilddokumentation abgestellt. Richtig ist, dass in die Strafakten noch eine
Email-Kommunikation betreffend die Ampelauswertung sowie Arztberichte über den
Beschwerdeführer Eingang gefunden haben. Diese haben jedoch keinen
(wesentlichen) Einfluss auf die rechtliche Würdigung der vorgeworfenen
Handlung, zumal sich auch aus den übrigen Verfahrensakten ergibt, dass das
Ampelsignal während 55 Sekunden auf Rot gestanden hatte, als es der
Beschwerdeführer passierte. Andere Beweise, wie Einvernahmen, Augenschein, weitergehende
Abklärungen hat die Staatsanwaltschaft nicht abgenommen. Es ist erstellt, dass
die Staatsanwaltschaft keine weiteren Erkenntnisse von relevanten Tatsachen
hatte, welche eine Bindungswirkung begründen liessen. Im Ergebnis ist die
Beschwerdegegnerin nicht an die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene
rechtliche Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung gebunden.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 29. Oktober 2021
beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist
Dispositiv
demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Oftringen auf der
äusseren Luzernstrasse pflichtwidrig seine Aufmerksamkeit vom vor ihm
ablaufenden Verkehrsgeschehen abgewendet und so das Rotlicht übersehen hat. In
der Folge ist es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden,
vortrittsberechtigen Personenwagen gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer
verletzt und sich die Unfallbeteiligten Roger und Kevin H.___ mindestens leicht
verletzt (Prellungen, Schnittverletzungen) haben.
5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie
Weisungen der Polizei zu befolgen. Rotes Licht bedeutet «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis
Strassensignalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).
5.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a - c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine
mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln
eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle
qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die
Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch,
oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im
Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten
abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn
die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine
solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im
Einzelfall zu beurteilen (vgl. statt vieler Entscheid des Bundesgerichts 1C_421/2019
vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt in
objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise eine
ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schuf. Der
Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten eines Lichtsignals
einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden Personenwagen verursacht.
Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere
Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Diese hat sich in einem Unfall
verwirklicht. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne
von Art. 16c SVG ist erfüllt.
5.4 In subjektiver Hinsicht verlangt die
Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden. Eine Kreuzung, auch wenn
der Vortritt mittels Lichtsignalen geregelt ist, bedarf der erhöhten
Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers. Ein Motorfahrzeugführer muss darauf
gefasst sein, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb und Rot wechselt. Signale
und Markierungen sind - wie bereits erwähnt - zu befolgen. Steht das
Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV)
und es ist zwingend anzuhalten. Die Missachtung der Lichtsignalanlage wurde
bereits in mehreren Entscheiden als schwere Widerhandlung qualifiziert (Urteile
des BGer 6B_796/2008; 6P.153/2002; nichtpublizierter Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012 [VWBES.2012.48]).
Der Beschwerdeführer hat die Kreuzung gemäss den Strafakten bei Rot überquert
und seine Fahrt über die Kreuzung ohne Beachtung des Verkehrs fortgesetzt. Die
Verkehrssituation stellte sich äusserst übersichtlich dar, die Signalisation
war in jeder Hinsicht (Bodenmarkierungen/Ampelanlage) sehr gut erkennbar und
eindeutig. Das Verwechseln eines Rot- bzw. Grünlichtsignals ist als grobe
Pflichtverletzung zu werten und passiert keinem aufmerksamen Verkehrsteilnehmer.
Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer grob pflichtwidrig
nicht in Betracht gezogen. Eine derartige Sorglosigkeit bzw. die Verletzung
einer elementaren Verkehrsregel ist v.a. in Anbetracht dessen, dass das
Rotsignal während 55 Sekunden auf Rot gestanden hat, grobfahrlässig. Der
Beschwerdeführer muss sich sein Verhalten als schweres Verschulden im Sinn von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anrechnen lassen.
6. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die MFK nicht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft
gebunden war und demnach zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG
angenommen hat.
6.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die
Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf
Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen
mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine
Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art.
16 Abs. 3 SVG; Urteil des BGer 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.1 mit
Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist ein grobfahrlässiges Handeln anzulasten.
Die Verkehrsgefährdung und das Verschulden wiegen entsprechend der
Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung i.S.v. Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in den
vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten
wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung MFK vom 30. Juli 2020).
Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung
von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis
zu Recht für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden ist.
6.2 Hierbei unbeachtlich ist das
Vorbringen gemäss Stellungnahme vom 22. Februar 2022 an die Vorinstanz, wonach
der Führerausweisentzug im Jahre 2020 auf einer damals zu «strengen» Praxis
gründete und heute nur noch eine Ordnungsbusse darstelle. Die damalige
Massnahme basierte auf der geltenden Rechtsprechung und Praxis und die
Verfügung vom 30. Juli 2020 ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls musste dem
Beschwerdeführer bekannt sein, dass ein weiteres Fehlverhalten zur Anwendung
von Art. 16c Abs. 2 lit. c
SVG führen könnte. Trotzdem ist es zum vorliegenden Unfallereignis mit
entsprechenden Konsequenzen gekommen.
6.3 Der Führerausweis war dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 26. Juli 2022 bis 6. September 2022 entzogen.
Diese Zeit ist an die Entzugsdauer anzurechnen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat den Führerausweis innert 30
Tagen nach Eröffnung dieses Urteils an die Motorfahrzeugkontrolle einzusenden.
Der Ausweisentzug vom 26. Juli 2022 bis 6. September 2022 ist an die
Entzugsdauer von zwölf Monaten anzurechnen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad