Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.125

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

3. März 2023Deutsch16 min

Vorbereitungsverfahren vom Iran aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Daniel Weber,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.1 A.___, geboren am [...]1955, war von

1983 bis 1995 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei heute erwachsene Söhne

hervor. Am 20. Oktober 1995 reiste A.___ in die Schweiz ein und ersuchte um

Asyl, welches ihm mit Entscheid vom 1. April 1996 gewährt wurde.

1.2 Nach Angaben von A.___ habe er B.___

am 10. Juli 2020 auf der Online-Partnervermittlungsseite «[...].com»

kennengelernt. Das Paar habe sich bis heute noch nie persönlich getroffen; es gebe

jedoch täglich Telefonate und Videochats über WhatsApp.

2.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2021

bestätigte das Zivilstandsamt Kreis Solothurn, dass die vorgelegten Unterlagen

in Ordnung seien und das Ehevorbereitungsverfahren zwischen dem Gesuchsteller

und B.___ weitergeführt werden könne (AS 80 f.).

2.2 Am 25. November 2020 ging der Visumsantrag

von B.___ für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) beim Migrationsamt

Solothurn (MISA) ein (AS 38 ff.).

2.3 Das Aufenthaltsgesuch für B.___ zur

Vorbereitung der Heirat wurde am 14. Juli 2021 eingereicht (AS 83 f.).

2.4 Aus den Akten des Gesuchstellers ist

zu entnehmen, dass er von 1996 bis 2006, als er in [...] wohnhaft war,

Sozialhilfe bezogen hat. Seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn im Jahr 2006

bis zu seinem Rentenalter bezog der Gesuchsteller ebenfalls Sozialhilfe. Die

Summe der bezogenen Sozialhilfegelder im Kanton Solothurn beläuft sich auf

CHF 296'304.30 (AS 90 - 95). Der Gesuchsteller bezieht heute monatliche

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 2'193.00 und erhält eine Altersrente von

CHF 622.00 (AS 86).

2.5 Mit

Schreiben vom 11. November 2021 wurde dem Gesuchsteller im Rahmen des

rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass erwogen werde, das Aufenthaltsgesuch um

Vorbereitung der Heirat abzuweisen. Der mandatierte Rechtsvertreter reichte die

Stellungnahme am 8. Dezember 2021 ein. Er gab an, dass der Gesuchsteller

vorerst lediglich die Ehe schliessen wolle. Er habe zur Kenntnis genommen, dass

die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus den im rechtlichen Gehör

genannten Gründen nicht gegeben seien. B.___ werde deshalb nach erfolgter

Eheschliessung die Schweiz wieder verlassen. Ein Familiennachzug gemäss Art. 43

des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) AIG zu einem

späteren Zeitpunkt (beispielsweise nach erfolgtem Spracherwerb und

nachgewiesener Eignung für eine bestimmte Erwerbstätigkeit in der Schweiz)

werde jedoch vorbehalten. Die Eheschliessung habe für den Gesuchsteller und B.___

auch ohne Aufenthalt in der Schweiz erhebliche Vorteile: sie verbessere die

Rechtsstellung von B.___ in ihrer Heimat (auch gegenüber der eigenen Familie)

und ermögliche es ihr, insbesondere sich allenfalls in einem Drittstaat (z.B.

der Türkei) mit dem Gesuchsteller zu treffen – was für ein verheiratetes Paar

eher möglich sei als ohne vorgängige Eheschliessung. Der Gesuchsteller könne

als anerkannter Flüchtling nicht in den Iran reisen. Er sei daher darauf

angewiesen, dass seine Braut zur Eheschliessung in die Schweiz reisen könne.

Eine Eheschliessung in einem Drittstaat sei nicht möglich. Die Verweigerung der

Einreise und des Aufenthalts, was für die Eheschliessung zwingend notwendig

sei, sei unangemessen und unverhältnismässig. Sie verletze die geschützten

Rechte des Gesuchstellers. Der Sohn des Gesuchstellers, [...], sei bereit, für

die Kosten des Kurzaufenthaltes von B.___ zu garantieren. Es wurde eine

entsprechende Bestätigung des Sohnes eingereicht (AS 108). Das Vorverfahren des

Zivilstandsamtes sei abgeschlossen und aus den Akten ergebe sich, dass der

Eheschliessung seitens der Zivilbehörden keine Hindernisse im Wege stünden. Es

seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der

angestrebten Bewilligung auszumachen. Es werde zugesichert, dass die Ehefrau

nach erfolgter Heirat die Schweiz wieder verlassen werde.

2.6 Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn wies das Aufenthaltsgesuch zu Gunsten von B.___ mit Verfügung vom 9.

März 2022 ab.

3. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob A.___

(im Folgenden Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. März 2022 und beantragte, es sei dem

Gesuch für die Einreise und den Aufenthalt für B.___ zwecks Eheschliessung zu

entsprechen. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2022 schliesst das

Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Mit

Eingabe vom 8. April 2022 wurden Chatverlauf und Telefonliste nachgereicht. Mit

Eingabe vom 27. April 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung

des Migrationsamtes verlauten.

4. Das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 abgewiesen.

5. Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 11. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwalt Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, im

Iran oder überhaupt an einem anderen Ort als in der Schweiz heiraten zu können.

Er wirft der Vorinstanz vor, diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt

und Tatsachen erfunden zu haben.

2.2 Es trifft zu, dass dem

Beschwerdeführer die Heirat gestützt auf Art. 12 EMRK (Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) bzw. Art. 14

BV (Ehefreiheit, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

SR 101) in der Schweiz ermöglicht werden muss, da sich dies andernorts als

nicht möglich bzw. unzumutbar erweist (Urteil 2C_962/2013 vom 15. Februar 2015

Sachverhalt

E. 3.3; Urteil des EGMR vom 14. Dezember 2010 O'Donoghue und Mitb. gegen

Vereinigtes Königreich [Nr. 34848/07] und dazu BGE

137 I 351 E. 3.4

S. 356; vgl. auch das Urteil 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4): Dem

Beschwerdeführer wurde Asyl erteilt, womit davon auszugehen ist, dass ihm bei

einer Rückkehr in den Iran ernstliche Nachteile drohen. Auf jeden Fall müsste

er damit rechnen, bei einer Heirat in der Heimat seinen Flüchtlingsstatus und

das Asyl in der Schweiz zu verlieren (vgl. das Urteil 2C_320/2013 vom 11.

Dezember 2013 E. 3.3.1). Die Ehe kann auch nicht in zumutbarer Weise in einem

Drittstaat geschlossen werden; ein solcher ist – ohne Wohnsitz eines der

Beteiligten in dessen Staatsgebiet – nicht gehalten, das Recht auf Ehe des

Beschwerdeführers zu achten (vgl. das Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015

E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Indessen ist es der Verlobten B.___

möglich, den Beschwerdeführer während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im

Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten

landesrechtlichen Visums zu heiraten. Es empfiehlt sich hierfür - in

Übereinstimmung mit dem Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4 -, das

Vorbereitungsverfahren vom Iran aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln

(vgl. Art. 98 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]

und Art. 69 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c

ZStV [Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2]) und erst für die

Eheschliessung in der bewilligungslos möglichen Aufenthaltszeit in die Schweiz

einzureisen, womit genügend Zeit bleibt, die Ehe einzugehen (BGE 2C_1019/2018

vom 11. Dezember 2018).

3. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreise

und der Aufenthalt der Verlobten B.___ in die Schweiz zur Vorbereitung des

Eheschlussverfahrens in der Schweiz gestattet werden muss.

3.1 Das Zivilstandsamt Kreis Solothurn

bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (AS 80), dass der positive

Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens unter dem Vorbehalt erfolge, dass bei

der Trauung der Aufenthalt der Braut geregelt bzw. rechtmässig sein müsse

(Visum oder Aufenthalt). Der Frage von Visum oder Aufenthalt kommt damit eine

eigenständige Bedeutung zu. Ausserdem kann daraus gefolgert werden, dass aus

dem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens kein Anspruch auf Erteilung eines

Einreise- oder Aufenthaltstitels abgeleitet werden kann. Vielmehr müssen, wie

die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, die übrigen Voraussetzungen für

einen Familiennachzug erfüllt sein. Dabei entscheiden die Migrationsbehörden

frei und unabhängig vom Zivilstandsamt über die Erteilung oder Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen Ehegatten.

3.2 Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4

ZGB während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der

Schweiz nachweisen. Kann der Zivilstandsbeamte die Trauung eines ausländischen

Verlobten mangels Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht

vollziehen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV), so ist die

Migrationsbehörde gehalten, letzterem im Hinblick auf die Heirat einen

provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen

Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene - einmal

verheiratet - aufgrund seiner persönlichen Situation die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz analog zu Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllen

wird (BGE 137 I 351). Dies gilt umso mehr, wenn die ausländische Verlobte noch

gar nicht in die Schweiz eingereist ist. Anders ausgedrückt: Wenn bei Vorliegen

von Widerrufsgründen auch nach erfolgter Eheschliessung mutmasslich kein

Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht, kann ein Aufenthalt

verweigert werden (Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, N 7 zu Art 17 AIG).

Oder wie sich das Bundesgericht in BGE 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018

ausdrückt: Sind die Zulassungsvoraussetzungen vermutlich nicht gegeben, besteht

kein Anlass, den Aufenthalt im Hinblick auf die Eheschliessung zu gestatten

(138 I 41 E. 4 S. 46; 137 I 351 E. 3.7 S. 360; Urteil 2C_386/2018 vom 15. Juni

2018 E. 3.3). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine

(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (Urteile:

2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6;

2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5).

3.3 Es ist somit zu prüfen, ob das

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich im Sinne

dieser Rechtsprechung erfolgte, oder ob bereits vor der Heirat Widerrufsgründe

vorhanden sind, welche nach erfolgter Eheschliessung einem dauernden Aufenthalt

entgegenstehen würden. Damit sind generell die Regelungen gemäss Art. 33 Abs. 3

i.V.m Art. 62 Abs. 1 AIG (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) sowie gemäss

Art. 63 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) angesprochen. Mit

letzterem in direktem Zusammenhang steht auch Art. 43 AIG, welcher sich mit den

Bedingungen für einen Familiennachzug befasst. Wird nämlich Aufenthalt

lediglich mit der Vorbereitung einer Eheschliessung bewilligt und steht fest,

dass ein Familiennachzug auch nach erfolgter Heirat nicht gewährt werden kann,

wäre dieser Aufenthalt zu widerrufen. Die Vorinstanz hat daher zurecht geprüft,

ob der Familiennachzug möglich wäre.

3.3.1 Ein schützenswertes Familienleben

ist zu bejahen, sofern eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den

angehenden Eheleuten besteht. Gemäss BGE 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012

können sich Konkubinatspaare für ihren Bewilligungsanspruch nur dann

auf Art. 8 EMRK berufen und daraus nur dann einen

Bewilligungsanspruch ableiten, wenn eine lang dauernde und gefestigte

Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Gemäss Bundesgericht

liegt keine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vor, wenn sich die

Personen erst seit rund zwei Jahren kennen und ihre Beziehung nur besuchsweise

leben. Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Mindestvoraussetzungen noch

weniger gegeben. Die Verlobten haben sich zumindest bis zur Einreichung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch überhaupt nie persönlich getroffen. Es

besteht somit keine Partnerschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.

Der Beschwerdeführer anerkennt die Unmöglichkeit des Familiennachzuges, führt

zudem weiter ins Feld, dass auf einen Familiennachzug sogar explizit verzichtet

werde. Damit drückt er jedoch auch aus, dass eine eheliche Gemeinschaft in Form

Erwägungen

eines gemeinsamen Haushalts bzw. Zusammenlebens (mindestens vorerst) gar nicht

angestrebt wird.

3.3.2

Der Beschwerdeführer hat seine

Verlobte bis zur Beschwerdeerhebung noch nie persönlich getroffen und will

keine Familiengemeinschaft leben. Er ist 25 Jahre älter als seine Verlobte, hat

diese erst vor kurzem auf einer Onlineplattform kennengelernt, sie mindestens

bis zur Beschwerdeerhebung noch nie gesehen und ist selber bereits im

Pensionsalter. Achtenswerte Gründe im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung

für die Heirat sind nicht ersichtlich und werden nicht genannt. Es bestehen nicht

wegzudiskutierende Anhaltspunkte, dass der beantragte Aufenthalt

rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung erfolgte. Es kann jedoch

offengelassen werden, ob das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist, da wie im Folgenden gezeigt

Widerrufsgründe vorhanden sind.

3.3.3.1

Die Aufenthaltsbewilligung kann

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder

die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs­tätigkeit (VZAE; SR 142.201)

insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und

behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Demgegenüber

liegt gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit

zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

3.3.3.2

Birgt der Nachzug eines

Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden

Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings,

kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins

hinreichender finanzieller Mittel und damit einer Entlastung der Sozialhilfe

und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs

konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile Konstantinov gegen

Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl

des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr.

52166/09], § 59; Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2), doch sind

die statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen)

Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mitzuberücksichtigen

(vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 6). Die meisten europäischen Staaten gewähren das

Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert

erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE.126 II

335.

E. 3c/aa S. 344; Urteil 2C_1081/2012 vom 6. Dezember 2013 E 2 und 3.2 mit

Hinweisen).

3.3.3.3

Nach der bundesgerichtlichen

Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle

Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den

aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen

des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung

miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller

Familienmitglieder über eine längere Dauer hinweg. Die Erwerbsmöglichkeiten und

das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf

mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.;

Urteile 2C_1018 vom 6. Dezember 2013 E. 4.2.2 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012

E. 2.2). Vgl. zum Ganzen BGE 2C_1019/2018 vom 11.

Dezember 2018, E. 3.2.

3.3.3.4

Der Beschwerdeführer hat seit

seinem Zuzug in den Kanton Solothurn vom April 2006 bis Ende 2018 nie

gearbeitet und Sozialhilfe im Umfang von CHF 296'304.30 bezogen (AS 90 –

95). Seit Erreichung des Pensionsalters bezieht er eine AHV-Rente von monatlich

CHF 622.00. Darüber hinaus erhält er monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe

von CHF 2'193.00 (AS 68, 65, 86). Seine Braut spricht weder eine schweizerische

Landessprache noch erzielt sie, soweit bekannt, im Iran ein eigenes Einkommen.

Über eine allfällige Berufsausbildung ist nichts bekannt. Es sind keine

Anzeichen vorhanden, dass die fremdsprachige Ehefrau ihren eigenen Lebensbedarf

in der Schweiz selber decken könnte. Konkrete Erwerbsmöglichkeiten und ein

damit verbundenes Einkommen der Ehefrau sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der

auf Ergänzungsleistung angewiesene Ehemann hat keine genügenden Eigenmittel

(Einkommen, Vermögen), um den Unterhalt seiner Ehefrau zu sichern. Die

Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der

Ehefrau ist daher sehr hoch. Ein Aufenthalt in der Schweiz nach erfolgter

Heirat, welcher sich nach Art. 43 AIG richten und ein Zusammenleben mit dem

Ehegatten voraussetzen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG), wäre nicht möglich,

weil er nicht finanziert werden könnte (Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen,

siehe Art. 43 Abs. 1 lit. c – e AIG).

Die finanziellen Verhältnisse des Paares

stehen einem dauernden Aufenthalt der künftigen Frau des Beschwerdeführers in

der Schweiz entgegen bzw. würden zu einem Widerruf eines Aufenthalts führen.

4.

Der

Beschwerdeführer widerspricht der Sichtweise der Vorinstanz, bei Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung sei die Wiederausreise der

Ehefrau nach erfolgter Eheschliessung nicht gesichert. Es gebe dafür in den Akten

keinerlei Anhaltspunkte.

Wie oben festgestellt, liegt kein Grund

vor, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen, wenn

wie hier nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung bestehen wird (Urteile Bundesgericht: 2C_386/2018

vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6; 2C_295/2017

vom 27. März 2017 E. 5). Auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nicht erfüllt sind, kann der

Beschwerdeführer seine Verlobte dennoch im Rahmen eines bewilligungsfreien

Aufenthalts in der Schweiz ehelichen (siehe oben Ziff. 2.3). Ist der Aufenthalt

jedoch bewilligungsfrei, stellt sich die Frage nach der Wiederausreise aufgrund

der Erfüllung eines bewilligten Aufenthaltszwecks gar nicht.

5.1

Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

Der von Fürsprecher Daniel Weber

geltend gemachte Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist durch den

Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00,

ausmachend CHF 2'116.85 (Aufwand: 10.5 Std. x CHF 180.00 =

CHF 1'890.00, Auslagen: CHF 75.50, davon 7,7 % MwSt. =

CHF 151.35); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 735.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese

Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.

123 ZPO).

3. Der Kanton Solothurn hat dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Daniel Weber, zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'116.85 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 735.00

(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald

der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad