VWBES.2022.125
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
3. März 2023Deutsch16 min
Vorbereitungsverfahren vom Iran aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Daniel Weber,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1.1 A.___, geboren am [...]1955, war von
1983 bis 1995 verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei heute erwachsene Söhne
hervor. Am 20. Oktober 1995 reiste A.___ in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl, welches ihm mit Entscheid vom 1. April 1996 gewährt wurde.
1.2 Nach Angaben von A.___ habe er B.___
am 10. Juli 2020 auf der Online-Partnervermittlungsseite «[...].com»
kennengelernt. Das Paar habe sich bis heute noch nie persönlich getroffen; es gebe
jedoch täglich Telefonate und Videochats über WhatsApp.
2.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2021
bestätigte das Zivilstandsamt Kreis Solothurn, dass die vorgelegten Unterlagen
in Ordnung seien und das Ehevorbereitungsverfahren zwischen dem Gesuchsteller
und B.___ weitergeführt werden könne (AS 80 f.).
2.2 Am 25. November 2020 ging der Visumsantrag
von B.___ für einen langfristigen Aufenthalt (Visum D) beim Migrationsamt
Solothurn (MISA) ein (AS 38 ff.).
2.3 Das Aufenthaltsgesuch für B.___ zur
Vorbereitung der Heirat wurde am 14. Juli 2021 eingereicht (AS 83 f.).
2.4 Aus den Akten des Gesuchstellers ist
zu entnehmen, dass er von 1996 bis 2006, als er in [...] wohnhaft war,
Sozialhilfe bezogen hat. Seit dem Zuzug in den Kanton Solothurn im Jahr 2006
bis zu seinem Rentenalter bezog der Gesuchsteller ebenfalls Sozialhilfe. Die
Summe der bezogenen Sozialhilfegelder im Kanton Solothurn beläuft sich auf
CHF 296'304.30 (AS 90 - 95). Der Gesuchsteller bezieht heute monatliche
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 2'193.00 und erhält eine Altersrente von
CHF 622.00 (AS 86).
2.5 Mit
Schreiben vom 11. November 2021 wurde dem Gesuchsteller im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mitgeteilt, dass erwogen werde, das Aufenthaltsgesuch um
Vorbereitung der Heirat abzuweisen. Der mandatierte Rechtsvertreter reichte die
Stellungnahme am 8. Dezember 2021 ein. Er gab an, dass der Gesuchsteller
vorerst lediglich die Ehe schliessen wolle. Er habe zur Kenntnis genommen, dass
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug aus den im rechtlichen Gehör
genannten Gründen nicht gegeben seien. B.___ werde deshalb nach erfolgter
Eheschliessung die Schweiz wieder verlassen. Ein Familiennachzug gemäss Art. 43
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) AIG zu einem
späteren Zeitpunkt (beispielsweise nach erfolgtem Spracherwerb und
nachgewiesener Eignung für eine bestimmte Erwerbstätigkeit in der Schweiz)
werde jedoch vorbehalten. Die Eheschliessung habe für den Gesuchsteller und B.___
auch ohne Aufenthalt in der Schweiz erhebliche Vorteile: sie verbessere die
Rechtsstellung von B.___ in ihrer Heimat (auch gegenüber der eigenen Familie)
und ermögliche es ihr, insbesondere sich allenfalls in einem Drittstaat (z.B.
der Türkei) mit dem Gesuchsteller zu treffen – was für ein verheiratetes Paar
eher möglich sei als ohne vorgängige Eheschliessung. Der Gesuchsteller könne
als anerkannter Flüchtling nicht in den Iran reisen. Er sei daher darauf
angewiesen, dass seine Braut zur Eheschliessung in die Schweiz reisen könne.
Eine Eheschliessung in einem Drittstaat sei nicht möglich. Die Verweigerung der
Einreise und des Aufenthalts, was für die Eheschliessung zwingend notwendig
sei, sei unangemessen und unverhältnismässig. Sie verletze die geschützten
Rechte des Gesuchstellers. Der Sohn des Gesuchstellers, [...], sei bereit, für
die Kosten des Kurzaufenthaltes von B.___ zu garantieren. Es wurde eine
entsprechende Bestätigung des Sohnes eingereicht (AS 108). Das Vorverfahren des
Zivilstandsamtes sei abgeschlossen und aus den Akten ergebe sich, dass der
Eheschliessung seitens der Zivilbehörden keine Hindernisse im Wege stünden. Es
seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der
angestrebten Bewilligung auszumachen. Es werde zugesichert, dass die Ehefrau
nach erfolgter Heirat die Schweiz wieder verlassen werde.
2.6 Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn wies das Aufenthaltsgesuch zu Gunsten von B.___ mit Verfügung vom 9.
März 2022 ab.
3. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erhob A.___
(im Folgenden Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. März 2022 und beantragte, es sei dem
Gesuch für die Einreise und den Aufenthalt für B.___ zwecks Eheschliessung zu
entsprechen. In seiner Vernehmlassung vom 6. April 2022 schliesst das
Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge. Mit
Eingabe vom 8. April 2022 wurden Chatverlauf und Telefonliste nachgereicht. Mit
Eingabe vom 27. April 2022 liess sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
des Migrationsamtes verlauten.
4. Das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. März 2022 abgewiesen.
5. Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 11. April 2022 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwalt Daniel Weber als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, im
Iran oder überhaupt an einem anderen Ort als in der Schweiz heiraten zu können.
Er wirft der Vorinstanz vor, diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt
und Tatsachen erfunden zu haben.
2.2 Es trifft zu, dass dem
Beschwerdeführer die Heirat gestützt auf Art. 12 EMRK (Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) bzw. Art. 14
BV (Ehefreiheit, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
SR 101) in der Schweiz ermöglicht werden muss, da sich dies andernorts als
nicht möglich bzw. unzumutbar erweist (Urteil 2C_962/2013 vom 15. Februar 2015
Sachverhalt
E. 3.3; Urteil des EGMR vom 14. Dezember 2010 O'Donoghue und Mitb. gegen
Vereinigtes Königreich [Nr. 34848/07] und dazu BGE
137 I 351 E. 3.4
S. 356; vgl. auch das Urteil 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4): Dem
Beschwerdeführer wurde Asyl erteilt, womit davon auszugehen ist, dass ihm bei
einer Rückkehr in den Iran ernstliche Nachteile drohen. Auf jeden Fall müsste
er damit rechnen, bei einer Heirat in der Heimat seinen Flüchtlingsstatus und
das Asyl in der Schweiz zu verlieren (vgl. das Urteil 2C_320/2013 vom 11.
Dezember 2013 E. 3.3.1). Die Ehe kann auch nicht in zumutbarer Weise in einem
Drittstaat geschlossen werden; ein solcher ist – ohne Wohnsitz eines der
Beteiligten in dessen Staatsgebiet – nicht gehalten, das Recht auf Ehe des
Beschwerdeführers zu achten (vgl. das Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015
E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Indessen ist es der Verlobten B.___
möglich, den Beschwerdeführer während eines bewilligungsfreien Aufenthalts im
Rahmen eines Schengenvisums oder eines räumlich auf die Schweiz begrenzten
landesrechtlichen Visums zu heiraten. Es empfiehlt sich hierfür - in
Übereinstimmung mit dem Urteil 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 4 -, das
Vorbereitungsverfahren vom Iran aus über die zuständige Auslandsvertretung abzuwickeln
(vgl. Art. 98 Abs. 2 ZGB [Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210]
und Art. 69 Abs. 2 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. c
ZStV [Zivilstandsverordnung, SR 211.112.2]) und erst für die
Eheschliessung in der bewilligungslos möglichen Aufenthaltszeit in die Schweiz
einzureisen, womit genügend Zeit bleibt, die Ehe einzugehen (BGE 2C_1019/2018
vom 11. Dezember 2018).
3. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreise
und der Aufenthalt der Verlobten B.___ in die Schweiz zur Vorbereitung des
Eheschlussverfahrens in der Schweiz gestattet werden muss.
3.1 Das Zivilstandsamt Kreis Solothurn
bestätigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 (AS 80), dass der positive
Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens unter dem Vorbehalt erfolge, dass bei
der Trauung der Aufenthalt der Braut geregelt bzw. rechtmässig sein müsse
(Visum oder Aufenthalt). Der Frage von Visum oder Aufenthalt kommt damit eine
eigenständige Bedeutung zu. Ausserdem kann daraus gefolgert werden, dass aus
dem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens kein Anspruch auf Erteilung eines
Einreise- oder Aufenthaltstitels abgeleitet werden kann. Vielmehr müssen, wie
die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, die übrigen Voraussetzungen für
einen Familiennachzug erfüllt sein. Dabei entscheiden die Migrationsbehörden
frei und unabhängig vom Zivilstandsamt über die Erteilung oder Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung an einen ausländischen Ehegatten.
3.2 Verlobte, die nicht
Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4
ZGB während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der
Schweiz nachweisen. Kann der Zivilstandsbeamte die Trauung eines ausländischen
Verlobten mangels Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz nicht
vollziehen (Art. 98 Abs. 4 ZGB und Art. 67 Abs. 3 ZStV), so ist die
Migrationsbehörde gehalten, letzterem im Hinblick auf die Heirat einen
provisorischen Aufenthaltstitel auszustellen, sofern keine Anzeichen für einen
Rechtsmissbrauch vorliegen und klar erscheint, dass der Betroffene - einmal
verheiratet - aufgrund seiner persönlichen Situation die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz analog zu Art. 17 Abs. 2 AIG erfüllen
wird (BGE 137 I 351). Dies gilt umso mehr, wenn die ausländische Verlobte noch
gar nicht in die Schweiz eingereist ist. Anders ausgedrückt: Wenn bei Vorliegen
von Widerrufsgründen auch nach erfolgter Eheschliessung mutmasslich kein
Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung besteht, kann ein Aufenthalt
verweigert werden (Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, N 7 zu Art 17 AIG).
Oder wie sich das Bundesgericht in BGE 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018
ausdrückt: Sind die Zulassungsvoraussetzungen vermutlich nicht gegeben, besteht
kein Anlass, den Aufenthalt im Hinblick auf die Eheschliessung zu gestatten
(138 I 41 E. 4 S. 46; 137 I 351 E. 3.7 S. 360; Urteil 2C_386/2018 vom 15. Juni
2018 E. 3.3). Wird nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, so liegt kein Grund vor, eine
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen (Urteile:
2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6;
2C_295/2017 vom 27. März 2017 E. 5).
3.3 Es ist somit zu prüfen, ob das
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich im Sinne
dieser Rechtsprechung erfolgte, oder ob bereits vor der Heirat Widerrufsgründe
vorhanden sind, welche nach erfolgter Eheschliessung einem dauernden Aufenthalt
entgegenstehen würden. Damit sind generell die Regelungen gemäss Art. 33 Abs. 3
i.V.m Art. 62 Abs. 1 AIG (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung) sowie gemäss
Art. 63 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) angesprochen. Mit
letzterem in direktem Zusammenhang steht auch Art. 43 AIG, welcher sich mit den
Bedingungen für einen Familiennachzug befasst. Wird nämlich Aufenthalt
lediglich mit der Vorbereitung einer Eheschliessung bewilligt und steht fest,
dass ein Familiennachzug auch nach erfolgter Heirat nicht gewährt werden kann,
wäre dieser Aufenthalt zu widerrufen. Die Vorinstanz hat daher zurecht geprüft,
ob der Familiennachzug möglich wäre.
3.3.1 Ein schützenswertes Familienleben
ist zu bejahen, sofern eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den
angehenden Eheleuten besteht. Gemäss BGE 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012
können sich Konkubinatspaare für ihren Bewilligungsanspruch nur dann
auf Art. 8 EMRK berufen und daraus nur dann einen
Bewilligungsanspruch ableiten, wenn eine lang dauernde und gefestigte
Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Gemäss Bundesgericht
liegt keine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vor, wenn sich die
Personen erst seit rund zwei Jahren kennen und ihre Beziehung nur besuchsweise
leben. Im vorliegenden Fall sind die notwendigen Mindestvoraussetzungen noch
weniger gegeben. Die Verlobten haben sich zumindest bis zur Einreichung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch überhaupt nie persönlich getroffen. Es
besteht somit keine Partnerschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung.
Der Beschwerdeführer anerkennt die Unmöglichkeit des Familiennachzuges, führt
zudem weiter ins Feld, dass auf einen Familiennachzug sogar explizit verzichtet
werde. Damit drückt er jedoch auch aus, dass eine eheliche Gemeinschaft in Form
Erwägungen
eines gemeinsamen Haushalts bzw. Zusammenlebens (mindestens vorerst) gar nicht
angestrebt wird.
3.3.2
Der Beschwerdeführer hat seine
Verlobte bis zur Beschwerdeerhebung noch nie persönlich getroffen und will
keine Familiengemeinschaft leben. Er ist 25 Jahre älter als seine Verlobte, hat
diese erst vor kurzem auf einer Onlineplattform kennengelernt, sie mindestens
bis zur Beschwerdeerhebung noch nie gesehen und ist selber bereits im
Pensionsalter. Achtenswerte Gründe im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung
für die Heirat sind nicht ersichtlich und werden nicht genannt. Es bestehen nicht
wegzudiskutierende Anhaltspunkte, dass der beantragte Aufenthalt
rechtsmissbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung erfolgte. Es kann jedoch
offengelassen werden, ob das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist, da wie im Folgenden gezeigt
Widerrufsgründe vorhanden sind.
3.3.3.1
Die Aufenthaltsbewilligung kann
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder
die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201)
insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und
behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Demgegenüber
liegt gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
3.3.3.2
Birgt der Nachzug eines
Familienangehörigen die Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden
Person oder eine Erhöhung der finanziellen Abhängigkeit des anwesenden Flüchtlings,
kann es sich im öffentlichen Interesse rechtfertigen, von der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins
hinreichender finanzieller Mittel und damit einer Entlastung der Sozialhilfe
und der öffentlichen Finanzen ist als Voraussetzung des Familiennachzugs
konventionsrechtlich anerkannt (vgl. die EGMR-Urteile Konstantinov gegen
Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 50 ["wirtschaftliches Wohl
des Landes"] und Hasanbasic gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr.
52166/09], § 59; Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.2), doch sind
die statusspezifischen Umstände beim (nachträglichen, ausländerrechtlichen)
Familiennachzug von Flüchtlingen mit Asylstatus jeweils mitzuberücksichtigen
(vgl. BGE 122 II 1 E. 2 S. 6). Die meisten europäischen Staaten gewähren das
Recht auf Nachzug der engeren Familie erst, wenn deren Unterhalt gesichert
erscheint bzw. die Familie über eine geeignete Wohnung verfügt (vgl. BGE.126 II
335.
E. 3c/aa S. 344; Urteil 2C_1081/2012 vom 6. Dezember 2013 E 2 und 3.2 mit
Hinweisen).
3.3.3.3
Nach der bundesgerichtlichen
Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen (mit Asyl) stehen finanzielle
Gründe der Familienzusammenführung entgegen, wenn die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den
aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
aber auf längere Sicht mitzuberücksichtigen. Zudem sind nicht nur das Einkommen
des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung
miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller
Familienmitglieder über eine längere Dauer hinweg. Die Erwerbsmöglichkeiten und
das damit verbundene Einkommen müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf
mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8 f.;
Urteile 2C_1018 vom 6. Dezember 2013 E. 4.2.2 und 2C_31/2012 vom 15. März 2012
E. 2.2). Vgl. zum Ganzen BGE 2C_1019/2018 vom 11.
Dezember 2018, E. 3.2.
3.3.3.4
Der Beschwerdeführer hat seit
seinem Zuzug in den Kanton Solothurn vom April 2006 bis Ende 2018 nie
gearbeitet und Sozialhilfe im Umfang von CHF 296'304.30 bezogen (AS 90 –
95). Seit Erreichung des Pensionsalters bezieht er eine AHV-Rente von monatlich
CHF 622.00. Darüber hinaus erhält er monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe
von CHF 2'193.00 (AS 68, 65, 86). Seine Braut spricht weder eine schweizerische
Landessprache noch erzielt sie, soweit bekannt, im Iran ein eigenes Einkommen.
Über eine allfällige Berufsausbildung ist nichts bekannt. Es sind keine
Anzeichen vorhanden, dass die fremdsprachige Ehefrau ihren eigenen Lebensbedarf
in der Schweiz selber decken könnte. Konkrete Erwerbsmöglichkeiten und ein
damit verbundenes Einkommen der Ehefrau sind jedenfalls nicht ersichtlich. Der
auf Ergänzungsleistung angewiesene Ehemann hat keine genügenden Eigenmittel
(Einkommen, Vermögen), um den Unterhalt seiner Ehefrau zu sichern. Die
Wahrscheinlichkeit einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit der
Ehefrau ist daher sehr hoch. Ein Aufenthalt in der Schweiz nach erfolgter
Heirat, welcher sich nach Art. 43 AIG richten und ein Zusammenleben mit dem
Ehegatten voraussetzen würde (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG), wäre nicht möglich,
weil er nicht finanziert werden könnte (Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen,
siehe Art. 43 Abs. 1 lit. c – e AIG).
Die finanziellen Verhältnisse des Paares
stehen einem dauernden Aufenthalt der künftigen Frau des Beschwerdeführers in
der Schweiz entgegen bzw. würden zu einem Widerruf eines Aufenthalts führen.
4.
Der
Beschwerdeführer widerspricht der Sichtweise der Vorinstanz, bei Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung sei die Wiederausreise der
Ehefrau nach erfolgter Eheschliessung nicht gesichert. Es gebe dafür in den Akten
keinerlei Anhaltspunkte.
Wie oben festgestellt, liegt kein Grund
vor, eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat auszustellen, wenn
wie hier nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bestehen wird (Urteile Bundesgericht: 2C_386/2018
vom 15. Juni 2018 E. 3.3; 2C_950/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5 und 6; 2C_295/2017
vom 27. März 2017 E. 5). Auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung nicht erfüllt sind, kann der
Beschwerdeführer seine Verlobte dennoch im Rahmen eines bewilligungsfreien
Aufenthalts in der Schweiz ehelichen (siehe oben Ziff. 2.3). Ist der Aufenthalt
jedoch bewilligungsfrei, stellt sich die Frage nach der Wiederausreise aufgrund
der Erfüllung eines bewilligten Aufenthaltszwecks gar nicht.
5.1
Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
Der von Fürsprecher Daniel Weber
geltend gemachte Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist durch den
Kanton Solothurn zu entschädigen, dies zum Stundenansatz von CHF 180.00,
ausmachend CHF 2'116.85 (Aufwand: 10.5 Std. x CHF 180.00 =
CHF 1'890.00, Auslagen: CHF 75.50, davon 7,7 % MwSt. =
CHF 151.35); vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 735.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese
Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art.
123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand Fürsprecher Daniel Weber, zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'116.85 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Daniel Weber, im Umfang von CHF 735.00
(Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald
der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad