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Entscheid

VWBES.2022.129

Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug / Wegweisung

22. Februar 2023Deutsch17 min

teilte Rechtsanwalt Beat Muralt mit, dass A.___ nach wie vor von der Familie mit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Familiennachzug / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Juli 2016 reichte der

italienische Staatsangehörige B.___ ein Familiennachzugsgesuch für seine

Ehefrau und seine drei Kinder, welche aus Nordmazedonien stammen, ein. Die

Gesuche der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder wurden am 18. Dezember

2017 bzw. am 29. Januar 2018 bewilligt. Bezüglich des Sohns A.___

(geb. 1995), der bei Gesuchseinreichung bereits über 21-jährig war, wurde

der Vater mit Schreiben vom 1. Februar 2018 aufgefordert, weitere

Unterlagen einzureichen.

2. Mit Schreiben vom 15. März 2018

wies das Migrationsamt das Gesuch für A.___ ab, da die finanziellen Mittel der

Familie ungenügend seien, keine bedarfsgerechte Wohnung für eine fünfköpfige

Familie vorhanden sei und nicht nachgewiesen worden sei, dass der Sohn bereits

vor der Einreise finanziell unterstützt worden sei.

3. Am 17. Mai 2018 reichte der von B.___

bevollmächtigte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Muralt, einen Mietvertrag

für eine 1 ½-Zimmer-Wohnung sowie einen Arbeitsvertrag für A.___ ein und führte

aus, damit sollten die Argumente vom Tisch sein, welche gegen den

Familiennachzug vorgebracht worden seien.

4. Am 5. März 2020 ersuchte

Rechtsanwalt Beat Muralt um Auskunft über den Verfahrensstand.

5. Mit Schreiben vom 4. September

2020 entschuldigte sich das Migrationsamt für «die ungewöhnlich lange

Bearbeitungszeit». Das Gesuch sei bei ihnen untergegangen. Gleichzeitig wurde

erwogen, das Gesuch abzuweisen, da nicht in erster Linie die

Familienzusammenführung beabsichtigt sei, wenn A.___ in einer eigenen Wohnung

wohnen und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten solle. Dessen Bedürftigkeit

sei nicht nachgewiesen, die Wohnung von Familie [...] sei immer noch zu klein

und das Einkommen zu wenig hoch, um den Unterhalt der gesamten Familie zu

bestreiten.

6. Am 1. und 13. Oktober 2020

teilte Rechtsanwalt Beat Muralt mit, dass A.___ nach wie vor von der Familie mit

durchschnittlich 400 Euro pro Monat unterstützt werden müsse. Da die älteste

Tochter nun heirate und von zuhause ausziehe, sei in der Familienwohnung genügend

Platz für A.___ vorhanden. Zudem erziele B.___ nun ein höheres Einkommen. Das

Angebot, wonach A.___ beim Arbeitgeber des Vaters eine Stelle antreten könne,

bestehe weiterhin.

7. Mit Verfügung vom 20. Oktober

2020 erteilte das Departement des Innern A.___ – unter Vorbehalt der Zustimmung

durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung;

dies unter der Voraussetzung, dass der Vater, B.___, ihn finanziell

unterstütze, und er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft wohne. Der

Aufenthaltstitel wurde für die Dauer von einem Jahr bis zum 31. Oktober

2021 ausgestellt mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.

8. Am 1. November 2020 reiste A.___

in die Schweiz ein. Das SEM erteilte seine Zustimmung am 8. Dezember 2020.

9. Mit Gesuch vom 18. August 2021

ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) um Familiennachzug für

seine Ehefrau C.___ (Heiratsdatum am 1. Februar 2021) und für seinen Sohn D.___

(geb. am 9. März 2021).

10. Am 13. September 2021 gewährte

das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf

seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung aus der Schweiz und

Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch; dies wegen Unterschlagung

wesentlicher Angaben im vorherigen Verfahren und weil nicht die Zusammenführung

mit seiner Stammfamilie Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei.

11. Am 24. September 2021 liess der

Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme einreichen.

12. Am 6. Oktober 2021 meldete die

Einwohnergemeinde [...], der Beschwerdeführer sei per 30. September 2021

in eine eigene Wohnung in [...] umgezogen und wohne dort mit einer Frau E.___.

13. Mit Verfügung vom 9. März 2022

widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per 31. Mai

2022 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau

und des gemeinsamen Sohnes wurde nicht eingetreten.

14. Am 21. März 2022 liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung

vollumfänglich aufzuheben und der Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn

des Beschwerdeführers zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

materiellen Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

15. Das Migrationsamt beantragte mit

Vernehmlassung vom 1. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge.

16. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers

wurde ihm mit Verfügung vom 26. April 2022 gestattet, den Ausgang des

Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

17. Am 17. Mai 2022 liess der

Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen.

18. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022

liess der Beschwerdeführer um Durchführung einer Verhandlung und insbesondere

Parteibefragung ersuchen.

19. Am 10. Juni 2022 reichte der

Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung. Gemäss § 71

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet bei

Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen

Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie

können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im

vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten

und der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt

darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche

Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig; die

entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine

zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).

3.1

Der Vater des Beschwerdeführers, B.___,

stammt aus Nordmazedonien, hat aber während mehr als zehn Jahren in Italien

gelebt und dabei die Italienische Staatsbürgerschaft erworben. Aus diesem Grund

stützt sich die dem Beschwerdeführer im Familiennachzugsverfahren erteilte

Aufenthaltsbewilligung auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Laut

Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der

Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem

Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer

geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht

zur Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus

der anderen Vertragspartei führen. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung

gelten als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte

und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder

denen Unterhalt gewährt wird.

3.2

Der Aufenthalt in der Schweiz wurde

dem damals 25-jährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2020

unter den Bedingungen gewährt, dass er durch seinen Vater finanziell

unterstützt werde und dass er mit seinem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft

lebe.

4.

Die Vorinstanz widerrief nun mit

Verfügung vom 9. März 2022 die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf den Widerrufsgrund des

Rechtsmissbrauchs und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr (VFP, SR 142.203), wonach die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. auf Art. 62 Abs. 1 lit. d des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20), wonach die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung

widerrufen kann, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung

nicht einhält. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bereits fortgeschritten gewesen sei und der

Beschwerdeführer die Behörde darüber hätte informieren müssen. Es sei äusserst

stossend, wenn er am 24. September 2021 noch vorbringe, weiterhin mit

seiner Herkunftsfamilie zusammenleben zu wollen und bereits am

30.

September 2021 in eine eigene Wohnung umziehe. Der Mitvertrag sei

bereits am 20. September 2021 unterzeichnet worden. Wenige Monate später

habe er zudem geheiratet. Die Umstände liessen es als äusserst unwahrscheinlich

erscheinen, dass der Nachzug des Beschwerdeführers tatsächlich die familiäre

Zusammenführung mit seinem italienischen Vater bzw. mit seinen Eltern bezweckt

habe. Indem sein Vater nun nicht mehr für ihn sorgen müsse, sei sein

Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA

erloschen. Dem Beschwerdeführer sei die Heimreise nach dem kurzen Aufenthalt

ohne Weiteres zumutbar.

5.

Dagegen lässt der Beschwerdeführer

vorbringen, die Zeitverhältnisse des Familiennachzugsverfahrens seien etwas differenzierter

zu betrachten. So haben der Vater des Beschwerdeführers erstmals am

27.

Juli 2016 um Familiennachzug ersucht. Am 15. März 2018 sei das

Gesuch für den Beschwerdeführer mangels bedarfsgerechter Wohnung nicht

bewilligt worden. Dem Migrationsamt sei umgehend mitgeteilt worden, dass eine 1

½-Zimmer-Wohnung dazu gemietet werden könne und der Beschwerdeführer eine

Arbeitsstelle in Aussicht habe. Diese Eingabe sei seitens des Migrationsamts

während zwei Jahren unbeantwortet geblieben. Nachdem man am 5. März 2020

interveniert habe, habe das Migrationsamt am 4. September 2020 erneut

erwogen, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Nachdem die Schwester des

Beschwerdeführers ausgezogen sei und er in die Familienwohnung habe einziehen

können, habe das Migrationsamt den Familiennachzug am 20. Oktober 2020

bewilligt. Das Verfahren habe somit über vier Jahre gedauert und es könne nicht

behauptet werden, dass der Beschwerdeführer bereits vorher eine Beziehung mit

seiner jetzigen Ehefrau geführt habe.

Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer

bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz vollumfänglich durch seine

Eltern unterstützt worden und wirtschaftlich von diesen abhängig gewesen sei.

Er habe bis dahin auch nie mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengewohnt und die

Eltern seien über die Beziehung nicht informiert gewesen. Er habe sie erst nach

seiner Einreise über die Schwangerschaft informiert und diese hätten dann ihre

Zustimmung zur Heirat gegeben. Mit dem seit dem Jahr 2016 hängigen

Familiennachzugsverfahren sei stets beabsichtigt gewesen, die Familie [...] in

der Schweiz zu vereinigen.

Dem Migrationsamt sei nie verschwiegen

worden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch einer Erwerbstätigkeit

würde nachgehen wollen, ohne dass er sich von seiner Familie habe ablösen

wollen. Rückblickend möge es falsch gewesen sein, dass der Beschwerdeführer die

Behörde nicht über die Schwangerschaft informiert habe. Die Beziehung zur

jetzigen Ehefrau sei jedoch in diesem Zeitpunkt noch ungeklärt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe am

20.

September 2021 nur im Hinblick auf den Familiennachzug für seine

Ehefrau und den Sohn eine eigene Wohnung angemietet. Er übernachte aber nur

selten dort, sondern halte sich meistens bei seinen Eltern auf, wo er sich

verpflege und meistens die Abende verbringe. Die Mutter besorge ihm auch die

Wäsche. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau E.___

zusammenwohne. Diese wohne in einer anderen Wohnung auf der gleichen Etage und

der Beschwerdeführer habe nichts mit dieser zu tun.

Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass

die Absicht der Familienvereinigung ab dem Datum der Gesuchstellung im Juli

2016.

bis zur Einreise des Beschwerdeführers im November 2021 (recte: 2020) nie

vorgetäuscht gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Alter von 25 Jahren in

der Heimat eine Beziehung eingegangen sei, welche die damaligen Verhältnisse

vorerst nicht wesentlich verändert habe, könne ihm nicht verübelt werden. Es

sei auch immer klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in

die Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr finanziell

abhängig von seiner Familie wäre. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer

bereits bei seiner Einreise 25-jährig gewesen sei, sei immer auf der Hand

gelegen, dass er nicht mehr Jahre in der Wohnung seiner Eltern verbringen

würde. Dass der Auszug des Beschwerdeführers nun bereits knapp ein Jahr nach

seiner Einreise in die Schweiz erfolgen solle, verändere vor dem Hintergrund

des Alters des Beschwerdeführers die Ausgangslage nicht wesentlich.

Es seien somit keine Gründe für ein

Rückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsbewilligung

ersichtlich. Insbesondere sei die Bewilligung nicht mit unwahren Angaben

erwirkt worden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nirgends ersichtlich.

Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz stets

wohl verhalten und sei integrationswillig. Er gehe einer geregelten

Erwerbstätigkeit nach und habe auch bereits einen Deutschkurs für Anfänger

besucht.

6.1

Die Aufenthaltsansprüche

Familienangehöriger gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind

abgeleitete Rechte: Sie ergeben sich aus der Eigenschaft als Familienangehörige

eines originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen. Die Bestimmungen über

den Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der

Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen. Geht es in Wirklichkeit nicht

um den Zweck der Familienzusammenführung, so besteht kein Anspruch auf

Familiennachzug. Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales)

Familienleben zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit

anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt

worden sein. Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will

ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte zusammen mit seinen Angehörigen

ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin bestehen, solange

das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig ist,

beispielsweise, weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder

pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht

darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von

Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben

ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6 mit Hinweisen).

6.2

Unter diesem Aspekt ist bereits

fraglich, ob beim Beschwerdeführer (auch ohne Beachtung der Beziehung zu seiner

jetzigen Ehefrau und zu seinem Sohn) tatsächlich jemals ein Anspruch auf

Familiennachzug bestand. Zwar ist glaubhaft, dass im Juli 2016 eine

Familienzusammenführung geplant war. Doch war schon damals beabsichtigt, dass

der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten würde. Ein

Anspruch bestand damals aber jedenfalls schon aus dem Grund nicht, weil keine

bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stand.

Der Umstand, dass im Mai 2018 ein

Mietvertrag für eine eigene 1 ½-Zimmer-Wohnung und ein Arbeitsvertrag

eingereicht wurden, erhärtete die Vermutung, dass nicht die

Familienzusammenführung im Mittelpunkt stand. Dass die Vorinstanz dann erst im

September 2020 reagierte, stellt zwar eine überlange Bearbeitungszeit dar, ändert

aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinen Anspruch auf

Familiennachzug hatte.

Erst im Oktober 2020, als der

Beschwerdeführer mitteilte, seine Schwester ziehe aus dem Haushalt der Eltern

aus, womit er nun dort einziehen könne, erkannte die Vorinstanz die

Voraussetzungen für den Familiennachzug als erfüllt. Offensichtlich handelte es

sich aber unter den gegebenen Umständen (Alter von 25 Jahren und Erwerbstätigkeit)

um einen absoluten Grenzfall für einen Familiennachzug. Jedenfalls wurde dem

Beschwerdeführer gestützt auf die im Oktober 2020 neu eingetretenen Umstände

der Familiennachzug zu seinen Eltern bewilligt.

7.1

Das Bundesgericht führte in einem

neulich ergangenen (den Kanton Solothurn betreffenden) Urteil bezüglich eines über

21-jährigen Sohnes, der zu seinen Eltern migrieren wollte, aus, eine

rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA sei

nicht leichthin anzunehmen. Das abweisende Ergebnis, zu dem die Vorinstanz

gelangt sei, lasse sich aber auch ohne Rückgriff auf das Institut des

Rechtsmissbrauchs durch Auslegung des Staatsvertrags begründen. Der abgeleitete

Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I

FZA bestehe nur, solange die Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. So

gebe es (abgesehen von einem allfälligen Verbleiberecht nach der Pensionierung

gemäss Art. 4 Anhang I FZA) keinen Rechtsanspruch drittstaatsangehöriger

Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe

aufgelöst worden sei. Der Ehegatte verliere dadurch seinen Status als

Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein

abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Ebenso bestehe die

Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des FZA bei den Nachkommen, welche

das 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur solange Unterhalt gewährt werde

bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Ende die Unterhaltsbedürftigkeit,

ende der Status als Familienangehöriger und erlösche das abgeleitete

Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 FZA (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.5 und 3.7).

7.2

Indem der Beschwerdeführer nun eine

eigene Wohnung für sich und seine Familie (Ehefrau und Sohn) gemietet hat und

zudem seinen Unterhalt selbst finanziert – ja sogar seine Eltern mit seinem

Einkommen unterstützt, gilt er nicht mehr als Familienangehöriger, dem

Unterhalt gewährt wird, weshalb sein Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Angang I FZA

bereits aus diesem Grund entfällt.

7.3

Selbst wenn der Beschwerdeführer nun

angibt, er wohne weiterhin bei seinen Eltern und die Mutter besorge ihm die

Wäsche, ist die Berufung auf das Institut des Familiennachzugs zum Verbleib in

der Schweiz rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer hat mit seinem im August

2021.

gestellten Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und sein Kind klar

aufgezeigt, dass seine Absicht darin besteht, mit diesen zusammenzuleben und

nicht mehr bei seinen Eltern zu wohnen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil

2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 in E. 4.4 (mit Verweis auf Urteil

2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.5-3.7) bestätigt, Nachkommen könnten

sich nicht auf den Familiennachzug berufen, wenn es in Wirklichkeit nicht um

die Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft gehe, sondern darum, mit einem

nicht freizügigkeitsberechtigten Ehegatten in der Schweiz eine neue

Familiengemeinschaft gründen zu wollen.

7.4

Letztlich wäre dem Beschwerdeführer

denn auch im Oktober 2020 der Familiennachzug zu seinen Eltern gar nicht erst

zu bewilligen gewesen. Wie erwähnt, war es ein absoluter Grenzfall, dass ihm im

Alter von 25 Jahren und in Kenntnis, dass er selber für seinen Unterhalt sorgen

würde, der Familiennachzug als Angehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, überhaupt

bewilligt wurde. Hätte der Beschwerdeführer die Behörde damals im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht über den wesentlichen Umstand informiert, dass er selber in

fünf Monaten Vater wird, wäre klar gewesen, dass sein Interesse an der

Zusammenführung mit seinen Eltern nicht mehr derart vordergründig sein kann,

dass ihm daraus ein Anspruch auf Familiennachzug zu diesen erwächst. Die

Ausführungen, wonach seine Beziehung zur Mutter seines Kindes, die er dann nur

vier Monate später geheiratet hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt

gewesen sei, gehen fehl. Indem der Beschwerdeführer der Behörde damals

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, hat er sein Aufenthaltsrecht

rechtsmissbräuchlich erwirkt. Sein Aufenthaltstitel wurde zu Recht widerrufen.

8.

Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht

ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art.

96.

Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich von

seiner Einreise bis zur Wegweisungsverfügung weniger als 1 ½ Jahre in der Schweiz

aufgehalten. Er ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen, kennt Kultur,

Sprache und Gepflogenheiten. Ihm ist es fraglos zumutbar, in die Heimat zu

Ehefrau und Kind zurückzukehren.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits verstrichen ist,

ist eine neue anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz gemäss Ziffer 2

der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.

10.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz gemäss Ziffer 2

der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_180/2023 vom 21. November 2023 bestätigt.