VWBES.2022.129
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug / Wegweisung
22. Februar 2023Deutsch17 min
teilte Rechtsanwalt Beat Muralt mit, dass A.___ nach wie vor von der Familie mit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann, Vorsitz
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Familiennachzug / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Juli 2016 reichte der
italienische Staatsangehörige B.___ ein Familiennachzugsgesuch für seine
Ehefrau und seine drei Kinder, welche aus Nordmazedonien stammen, ein. Die
Gesuche der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder wurden am 18. Dezember
2017 bzw. am 29. Januar 2018 bewilligt. Bezüglich des Sohns A.___
(geb. 1995), der bei Gesuchseinreichung bereits über 21-jährig war, wurde
der Vater mit Schreiben vom 1. Februar 2018 aufgefordert, weitere
Unterlagen einzureichen.
2. Mit Schreiben vom 15. März 2018
wies das Migrationsamt das Gesuch für A.___ ab, da die finanziellen Mittel der
Familie ungenügend seien, keine bedarfsgerechte Wohnung für eine fünfköpfige
Familie vorhanden sei und nicht nachgewiesen worden sei, dass der Sohn bereits
vor der Einreise finanziell unterstützt worden sei.
3. Am 17. Mai 2018 reichte der von B.___
bevollmächtigte Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Beat Muralt, einen Mietvertrag
für eine 1 ½-Zimmer-Wohnung sowie einen Arbeitsvertrag für A.___ ein und führte
aus, damit sollten die Argumente vom Tisch sein, welche gegen den
Familiennachzug vorgebracht worden seien.
4. Am 5. März 2020 ersuchte
Rechtsanwalt Beat Muralt um Auskunft über den Verfahrensstand.
5. Mit Schreiben vom 4. September
2020 entschuldigte sich das Migrationsamt für «die ungewöhnlich lange
Bearbeitungszeit». Das Gesuch sei bei ihnen untergegangen. Gleichzeitig wurde
erwogen, das Gesuch abzuweisen, da nicht in erster Linie die
Familienzusammenführung beabsichtigt sei, wenn A.___ in einer eigenen Wohnung
wohnen und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten solle. Dessen Bedürftigkeit
sei nicht nachgewiesen, die Wohnung von Familie [...] sei immer noch zu klein
und das Einkommen zu wenig hoch, um den Unterhalt der gesamten Familie zu
bestreiten.
6. Am 1. und 13. Oktober 2020
teilte Rechtsanwalt Beat Muralt mit, dass A.___ nach wie vor von der Familie mit
durchschnittlich 400 Euro pro Monat unterstützt werden müsse. Da die älteste
Tochter nun heirate und von zuhause ausziehe, sei in der Familienwohnung genügend
Platz für A.___ vorhanden. Zudem erziele B.___ nun ein höheres Einkommen. Das
Angebot, wonach A.___ beim Arbeitgeber des Vaters eine Stelle antreten könne,
bestehe weiterhin.
7. Mit Verfügung vom 20. Oktober
2020 erteilte das Departement des Innern A.___ – unter Vorbehalt der Zustimmung
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) – eine Aufenthaltsbewilligung;
dies unter der Voraussetzung, dass der Vater, B.___, ihn finanziell
unterstütze, und er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft wohne. Der
Aufenthaltstitel wurde für die Dauer von einem Jahr bis zum 31. Oktober
2021 ausgestellt mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit.
8. Am 1. November 2020 reiste A.___
in die Schweiz ein. Das SEM erteilte seine Zustimmung am 8. Dezember 2020.
9. Mit Gesuch vom 18. August 2021
ersuchte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) um Familiennachzug für
seine Ehefrau C.___ (Heiratsdatum am 1. Februar 2021) und für seinen Sohn D.___
(geb. am 9. März 2021).
10. Am 13. September 2021 gewährte
das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf
seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Wegweisung aus der Schweiz und
Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch; dies wegen Unterschlagung
wesentlicher Angaben im vorherigen Verfahren und weil nicht die Zusammenführung
mit seiner Stammfamilie Grund für seinen Aufenthalt in der Schweiz gewesen sei.
11. Am 24. September 2021 liess der
Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme einreichen.
12. Am 6. Oktober 2021 meldete die
Einwohnergemeinde [...], der Beschwerdeführer sei per 30. September 2021
in eine eigene Wohnung in [...] umgezogen und wohne dort mit einer Frau E.___.
13. Mit Verfügung vom 9. März 2022
widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen per 31. Mai
2022 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau
und des gemeinsamen Sohnes wurde nicht eingetreten.
14. Am 21. März 2022 liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und der Familiennachzug für die Ehefrau und den Sohn
des Beschwerdeführers zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
materiellen Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
15. Das Migrationsamt beantragte mit
Vernehmlassung vom 1. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge.
16. Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers
wurde ihm mit Verfügung vom 26. April 2022 gestattet, den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
17. Am 17. Mai 2022 liess der
Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichen.
18. Mit Eingabe vom 9. Juni 2022
liess der Beschwerdeführer um Durchführung einer Verhandlung und insbesondere
Parteibefragung ersuchen.
19. Am 10. Juni 2022 reichte der
Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung. Gemäss § 71
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) findet bei
Disziplinarbeschwerden eine mündliche Verhandlung statt. In allen übrigen
Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie
können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen eine Verhandlung anordnen. Im
vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten
und der Beschwerdeführer hatte sowohl bei der Vorinstanz als auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt
darzulegen und sich zu äussern. Für die sachverhaltliche und rechtliche
Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig; die
entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen, zumal auch keine
zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3).
3.1
Der Vater des Beschwerdeführers, B.___,
stammt aus Nordmazedonien, hat aber während mehr als zehn Jahren in Italien
gelebt und dabei die Italienische Staatsbürgerschaft erworben. Aus diesem Grund
stützt sich die dem Beschwerdeführer im Familiennachzugsverfahren erteilte
Aufenthaltsbewilligung auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681). Laut
Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der
Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem
Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer
geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht
zur Diskriminierung zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus
der anderen Vertragspartei führen. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung
gelten als Familienangehörige ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte
und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
denen Unterhalt gewährt wird.
3.2
Der Aufenthalt in der Schweiz wurde
dem damals 25-jährigen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2020
unter den Bedingungen gewährt, dass er durch seinen Vater finanziell
unterstützt werde und dass er mit seinem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft
lebe.
4.
Die Vorinstanz widerrief nun mit
Verfügung vom 9. März 2022 die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und stützte sich dabei auf den Widerrufsgrund des
Rechtsmissbrauchs und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr (VFP, SR 142.203), wonach die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre
Erteilung nicht mehr erfüllt sind bzw. auf Art. 62 Abs. 1 lit. d des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20), wonach die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen kann, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung
nicht einhält. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Schwangerschaft im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bereits fortgeschritten gewesen sei und der
Beschwerdeführer die Behörde darüber hätte informieren müssen. Es sei äusserst
stossend, wenn er am 24. September 2021 noch vorbringe, weiterhin mit
seiner Herkunftsfamilie zusammenleben zu wollen und bereits am
30.
September 2021 in eine eigene Wohnung umziehe. Der Mitvertrag sei
bereits am 20. September 2021 unterzeichnet worden. Wenige Monate später
habe er zudem geheiratet. Die Umstände liessen es als äusserst unwahrscheinlich
erscheinen, dass der Nachzug des Beschwerdeführers tatsächlich die familiäre
Zusammenführung mit seinem italienischen Vater bzw. mit seinen Eltern bezweckt
habe. Indem sein Vater nun nicht mehr für ihn sorgen müsse, sei sein
Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA
erloschen. Dem Beschwerdeführer sei die Heimreise nach dem kurzen Aufenthalt
ohne Weiteres zumutbar.
5.
Dagegen lässt der Beschwerdeführer
vorbringen, die Zeitverhältnisse des Familiennachzugsverfahrens seien etwas differenzierter
zu betrachten. So haben der Vater des Beschwerdeführers erstmals am
27.
Juli 2016 um Familiennachzug ersucht. Am 15. März 2018 sei das
Gesuch für den Beschwerdeführer mangels bedarfsgerechter Wohnung nicht
bewilligt worden. Dem Migrationsamt sei umgehend mitgeteilt worden, dass eine 1
½-Zimmer-Wohnung dazu gemietet werden könne und der Beschwerdeführer eine
Arbeitsstelle in Aussicht habe. Diese Eingabe sei seitens des Migrationsamts
während zwei Jahren unbeantwortet geblieben. Nachdem man am 5. März 2020
interveniert habe, habe das Migrationsamt am 4. September 2020 erneut
erwogen, das Familiennachzugsgesuch abzuweisen. Nachdem die Schwester des
Beschwerdeführers ausgezogen sei und er in die Familienwohnung habe einziehen
können, habe das Migrationsamt den Familiennachzug am 20. Oktober 2020
bewilligt. Das Verfahren habe somit über vier Jahre gedauert und es könne nicht
behauptet werden, dass der Beschwerdeführer bereits vorher eine Beziehung mit
seiner jetzigen Ehefrau geführt habe.
Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer
bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz vollumfänglich durch seine
Eltern unterstützt worden und wirtschaftlich von diesen abhängig gewesen sei.
Er habe bis dahin auch nie mit seiner jetzigen Ehefrau zusammengewohnt und die
Eltern seien über die Beziehung nicht informiert gewesen. Er habe sie erst nach
seiner Einreise über die Schwangerschaft informiert und diese hätten dann ihre
Zustimmung zur Heirat gegeben. Mit dem seit dem Jahr 2016 hängigen
Familiennachzugsverfahren sei stets beabsichtigt gewesen, die Familie [...] in
der Schweiz zu vereinigen.
Dem Migrationsamt sei nie verschwiegen
worden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz auch einer Erwerbstätigkeit
würde nachgehen wollen, ohne dass er sich von seiner Familie habe ablösen
wollen. Rückblickend möge es falsch gewesen sein, dass der Beschwerdeführer die
Behörde nicht über die Schwangerschaft informiert habe. Die Beziehung zur
jetzigen Ehefrau sei jedoch in diesem Zeitpunkt noch ungeklärt gewesen.
Der Beschwerdeführer habe am
20.
September 2021 nur im Hinblick auf den Familiennachzug für seine
Ehefrau und den Sohn eine eigene Wohnung angemietet. Er übernachte aber nur
selten dort, sondern halte sich meistens bei seinen Eltern auf, wo er sich
verpflege und meistens die Abende verbringe. Die Mutter besorge ihm auch die
Wäsche. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau E.___
zusammenwohne. Diese wohne in einer anderen Wohnung auf der gleichen Etage und
der Beschwerdeführer habe nichts mit dieser zu tun.
Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass
die Absicht der Familienvereinigung ab dem Datum der Gesuchstellung im Juli
2016.
bis zur Einreise des Beschwerdeführers im November 2021 (recte: 2020) nie
vorgetäuscht gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer im Alter von 25 Jahren in
der Heimat eine Beziehung eingegangen sei, welche die damaligen Verhältnisse
vorerst nicht wesentlich verändert habe, könne ihm nicht verübelt werden. Es
sei auch immer klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in
die Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und nicht mehr finanziell
abhängig von seiner Familie wäre. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer
bereits bei seiner Einreise 25-jährig gewesen sei, sei immer auf der Hand
gelegen, dass er nicht mehr Jahre in der Wohnung seiner Eltern verbringen
würde. Dass der Auszug des Beschwerdeführers nun bereits knapp ein Jahr nach
seiner Einreise in die Schweiz erfolgen solle, verändere vor dem Hintergrund
des Alters des Beschwerdeführers die Ausgangslage nicht wesentlich.
Es seien somit keine Gründe für ein
Rückkommen auf die in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsbewilligung
ersichtlich. Insbesondere sei die Bewilligung nicht mit unwahren Angaben
erwirkt worden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sei nirgends ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz stets
wohl verhalten und sei integrationswillig. Er gehe einer geregelten
Erwerbstätigkeit nach und habe auch bereits einen Deutschkurs für Anfänger
besucht.
6.1
Die Aufenthaltsansprüche
Familienangehöriger gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA sind
abgeleitete Rechte: Sie ergeben sich aus der Eigenschaft als Familienangehörige
eines originär aufenthaltsberechtigten EU-Angehörigen. Die Bestimmungen über
den Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der
Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen. Geht es in Wirklichkeit nicht
um den Zweck der Familienzusammenführung, so besteht kein Anspruch auf
Familiennachzug. Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales)
Familienleben zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit
anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt
worden sein. Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will
ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte zusammen mit seinen Angehörigen
ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin bestehen, solange
das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von seinen Eltern abhängig ist,
beispielsweise, weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder
pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht
darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von
Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben
ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6 mit Hinweisen).
6.2
Unter diesem Aspekt ist bereits
fraglich, ob beim Beschwerdeführer (auch ohne Beachtung der Beziehung zu seiner
jetzigen Ehefrau und zu seinem Sohn) tatsächlich jemals ein Anspruch auf
Familiennachzug bestand. Zwar ist glaubhaft, dass im Juli 2016 eine
Familienzusammenführung geplant war. Doch war schon damals beabsichtigt, dass
der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten würde. Ein
Anspruch bestand damals aber jedenfalls schon aus dem Grund nicht, weil keine
bedarfsgerechte Wohnung zur Verfügung stand.
Der Umstand, dass im Mai 2018 ein
Mietvertrag für eine eigene 1 ½-Zimmer-Wohnung und ein Arbeitsvertrag
eingereicht wurden, erhärtete die Vermutung, dass nicht die
Familienzusammenführung im Mittelpunkt stand. Dass die Vorinstanz dann erst im
September 2020 reagierte, stellt zwar eine überlange Bearbeitungszeit dar, ändert
aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer bis dahin keinen Anspruch auf
Familiennachzug hatte.
Erst im Oktober 2020, als der
Beschwerdeführer mitteilte, seine Schwester ziehe aus dem Haushalt der Eltern
aus, womit er nun dort einziehen könne, erkannte die Vorinstanz die
Voraussetzungen für den Familiennachzug als erfüllt. Offensichtlich handelte es
sich aber unter den gegebenen Umständen (Alter von 25 Jahren und Erwerbstätigkeit)
um einen absoluten Grenzfall für einen Familiennachzug. Jedenfalls wurde dem
Beschwerdeführer gestützt auf die im Oktober 2020 neu eingetretenen Umstände
der Familiennachzug zu seinen Eltern bewilligt.
7.1
Das Bundesgericht führte in einem
neulich ergangenen (den Kanton Solothurn betreffenden) Urteil bezüglich eines über
21-jährigen Sohnes, der zu seinen Eltern migrieren wollte, aus, eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Aufenthaltsrechten gemäss FZA sei
nicht leichthin anzunehmen. Das abweisende Ergebnis, zu dem die Vorinstanz
gelangt sei, lasse sich aber auch ohne Rückgriff auf das Institut des
Rechtsmissbrauchs durch Auslegung des Staatsvertrags begründen. Der abgeleitete
Aufenthaltsanspruch der Familienangehörigen nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I
FZA bestehe nur, solange die Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. So
gebe es (abgesehen von einem allfälligen Verbleiberecht nach der Pensionierung
gemäss Art. 4 Anhang I FZA) keinen Rechtsanspruch drittstaatsangehöriger
Ehegatten, im Gastland zu verbleiben, wenn die anspruchsvermittelnde Ehe
aufgelöst worden sei. Der Ehegatte verliere dadurch seinen Status als
Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein
abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Ebenso bestehe die
Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des FZA bei den Nachkommen, welche
das 21. Lebensjahr vollendet hätten, nur solange Unterhalt gewährt werde
bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Ende die Unterhaltsbedürftigkeit,
ende der Status als Familienangehöriger und erlösche das abgeleitete
Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 FZA (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.5 und 3.7).
7.2
Indem der Beschwerdeführer nun eine
eigene Wohnung für sich und seine Familie (Ehefrau und Sohn) gemietet hat und
zudem seinen Unterhalt selbst finanziert – ja sogar seine Eltern mit seinem
Einkommen unterstützt, gilt er nicht mehr als Familienangehöriger, dem
Unterhalt gewährt wird, weshalb sein Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Angang I FZA
bereits aus diesem Grund entfällt.
7.3
Selbst wenn der Beschwerdeführer nun
angibt, er wohne weiterhin bei seinen Eltern und die Mutter besorge ihm die
Wäsche, ist die Berufung auf das Institut des Familiennachzugs zum Verbleib in
der Schweiz rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer hat mit seinem im August
2021.
gestellten Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und sein Kind klar
aufgezeigt, dass seine Absicht darin besteht, mit diesen zusammenzuleben und
nicht mehr bei seinen Eltern zu wohnen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil
2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 in E. 4.4 (mit Verweis auf Urteil
2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.5-3.7) bestätigt, Nachkommen könnten
sich nicht auf den Familiennachzug berufen, wenn es in Wirklichkeit nicht um
die Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft gehe, sondern darum, mit einem
nicht freizügigkeitsberechtigten Ehegatten in der Schweiz eine neue
Familiengemeinschaft gründen zu wollen.
7.4
Letztlich wäre dem Beschwerdeführer
denn auch im Oktober 2020 der Familiennachzug zu seinen Eltern gar nicht erst
zu bewilligen gewesen. Wie erwähnt, war es ein absoluter Grenzfall, dass ihm im
Alter von 25 Jahren und in Kenntnis, dass er selber für seinen Unterhalt sorgen
würde, der Familiennachzug als Angehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, überhaupt
bewilligt wurde. Hätte der Beschwerdeführer die Behörde damals im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht über den wesentlichen Umstand informiert, dass er selber in
fünf Monaten Vater wird, wäre klar gewesen, dass sein Interesse an der
Zusammenführung mit seinen Eltern nicht mehr derart vordergründig sein kann,
dass ihm daraus ein Anspruch auf Familiennachzug zu diesen erwächst. Die
Ausführungen, wonach seine Beziehung zur Mutter seines Kindes, die er dann nur
vier Monate später geheiratet hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt
gewesen sei, gehen fehl. Indem der Beschwerdeführer der Behörde damals
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, hat er sein Aufenthaltsrecht
rechtsmissbräuchlich erwirkt. Sein Aufenthaltstitel wurde zu Recht widerrufen.
8.
Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht
ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland nach Art.
96.
Abs. 1 AIG ohne Weiteres zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat sich von
seiner Einreise bis zur Wegweisungsverfügung weniger als 1 ½ Jahre in der Schweiz
aufgehalten. Er ist in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen, kennt Kultur,
Sprache und Gepflogenheiten. Ihm ist es fraglos zumutbar, in die Heimat zu
Ehefrau und Kind zurückzukehren.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist bereits verstrichen ist,
ist eine neue anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz gemäss Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.
10.
Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz gemäss Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung spätestens per 30. April 2023 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_180/2023 vom 21. November 2023 bestätigt.