VWBES.2022.132
Einstellung Sozialhilfe
8. Dezember 2022Deutsch13 min
sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikantin Ekici
In Sachen
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, hier vertreten durch Rechtsanwalt
Beat Gerber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. A.___
und B.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung
Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Sozialen Dienste der Stadt
Solothurn (SDSS) stellten mit Entscheid vom 24. August 2021 die
sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und
ihren Ehemann B.___ per 31. August 2021 ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid wurde damit begründet, die Beschwerdegegnerin
habe eine ihr zur Verfügung stehende Arbeitsstelle nicht angenommen. Sie hätte
während zwei Monaten (August und September 2021) beim Restaurant [...] in einem
Pensum von 100 % arbeiten können.
2. Dagegen gelangten die Beschwerdegegnerin
und ihr Ehemann am 3. September 2021 ans Departement des Innern (DdI) und
führten im Wesentlichen aus, der Lohn wäre bei Antritt der Arbeitsstelle tiefer
ausgefallen, als dies die SDSS in der angefochtenen Verfügung dargestellt habe.
Der Arbeitsvertrag sei auf lediglich zwei Monate befristet gewesen und es habe
sich um ein unregelmässiges Arbeitspensum gehandelt. Die Zumutbarkeit der
Arbeit werde bestritten, da die Beschwerdegegnerin ständig Schmerzmittel habe
einnehmen müssen, um zu arbeiten. Ausserdem hätte die Einstellung der Sozialhilfeleistung
lediglich für die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch für den Ehemann und das
gemeinsame Kind erfolgen dürfen.
3. Das DdI erliess am 15. März 2022
folgenden Beschwerdeentscheid:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 31. August
2021 aufgehoben. Für die Monate September 2021 und Oktober 2021 hat die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erwägungen unter II. 2. die konkreten
Budgets zu erstellen und eine allfällige ergänzende Unterstützung für diese
Monate auszurichten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [….]
5. [….]
6. [….]
4. Mit Eingabe vom 24. März 2022
gelangte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgend
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, ans
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der
Beschwerdeentscheid vom 15. März 2022 aufzuheben, soweit er der Verfügung der
SDSS vom 24. August 2021 widerspreche und die Verfügung der SDSS vom
24. August 2021 zu bestätigen, dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Mit Eingabe vom 26. April 2022
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 24. März 2022 dahingehend,
dass soweit das DdI die Auffassung vertrete, es sei der Beschwerdeführerin kein
Monatslohnvertrag im 100%-Pensum mit einem Bruttolohn von CHF 3'600.00
angeboten worden, diese Feststellung falsch sei. Hierfür verwies sie auf das
Protokoll der SDSS vom 2. Juli 2021, die Verfügung der SDSS vom 3. August 2021,
die Aktennotiz der SDSS vom 17. August 2021 und die gleichentags erfolgte Besprechung
mit der Beschwerdegegnerin. Es könne offen bleiben, weshalb die
Beschwerdegegnerin den Stundenlohnvertrag unterschrieben habe, obwohl sie die
Stelle nie habe antreten wollen und nie angetreten habe. Die SDSS sei erst im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Unterzeichnung dieses Vertrags in
Kenntnis gesetzt worden. Der Monatslohnvertrag sei nicht unterzeichnet worden,
weil die Beschwerdegegnerin die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Es sei nicht
entscheidend, welcher Vertrag gültig sei, sondern welche Arbeitsangebote die
Beschwerdegegnerin erhalten habe. Das DdI hätte festhalten müssen, der
Beschwerdegegnerin seien zwei Arbeitsangebote unterbreitet worden, welche sie
beide abgelehnt habe. Das vom DdI festgelegte 80 %-Pensum sei eine reine
Vermutung. Entsprechend dem in der Sozialhilfe geltenden
Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Sozialhilfe eine bedarfsorientierte Leistung
sei, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet werde, gehe es nicht an,
ein hypothetisches Einkommen festzulegen. Die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen sei zulässig gewesen.
6. Das DdI schloss am 5. Mai 2022 auf
Abweisung der Beschwerde; alles unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie hielt ausserdem fest, dass seitens der SDSS primär zu
begründen sei, warum die Einstellung nicht nur für die Monate September und
Oktober 2021, sondern unbefristet erfolgte.
7. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 führt
die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass eine befristete Einstellung der
Sozialhilfe für zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken
pro Monat weder praktikabel noch rechtmässig gewesen wäre. Sie hätte dazu
geführt, dass die Beschwerdeführerin Mitte August 2021 einen Sozialhilfeanspruch
ab 1. November 2021 verfügt hätte. Eine derartige Zusprechung von
Sozialhilfeleistungen für eine eventuelle zukünftige Notlage widerspreche dem
sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips.
8. Am 8. Juni 2022 beantragten die
Beschwerdegegnerin und B.___ die Abweisung der Beschwerde.
9. Am 23. Juni 2022 ging die Honorarnote
des Vertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Gerber, ein.
10. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022
teilte Rechtsanwalt Jürg Walker namens der privaten Beschwerdegegner mit, der unterschriebene
und mit dem Stempel des Restaurants [...] versehene Arbeitsvertrag sei vom
Arbeitgeber ausgehändigt worden und nicht von der Regiomech. Mit selber Eingabe
reichte er seine Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung
zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1]). Die
Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn erteilte am 31. März 2022 ihre
Zustimmung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 25 der
Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn und betraute
Rechtsanwalt Beat Gerber damit.
2.1
Zu prüfen ist weiter, ob die
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind
Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges
kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
2.2
In BGE 140 V 328 hat sich das
Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in Angelegenheiten
der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden seien im
Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher
Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können.
Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des
Bundesgerichts. Dies heisse aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation
ausnahmslos zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die
präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch
ersichtlich sei oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstünden. In solchen Fällen könne von einem besonderen schutzwürdigen
Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es müsse
angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung
oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, was die Legitimation ausschliessen
würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6).
2.3
Die Beschwerdeführerin führt zur
Beschwerdelegitimation lediglich aus, die Einwohnergemeinde sei gemäss
Rechtsprechung grundsätzlich in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen
und damit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Worin das schutzwürdige Interesse
liegt, legt sie jedoch nicht näher dar.
Die Beschwerdeführerin und das DdI sind
sich einig darin, dass es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen wäre, die auf
zwei Monate befristete Arbeit im Restaurant [...] anzutreten und dass der
Grundsatz, wonach Sozialhilfe nur subsidiär auszurichten ist, vorgeht.
Unterschiedlicher Auffassung sind sie hingegen bezüglich des zu
berücksichtigenden Einkommens, da zwei Arbeitsverträge im Umlauf waren. Während
die Beschwerdeführerin für ihren Entscheid einen Arbeitsvertrag mit einer
Anstellung im Vollzeitpensum und einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 heranzog,
welcher weder vom Restaurant [...] noch der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde,
stützt sich das DdI auf einen Vertrag, der die Arbeitsleistung im Stundenlohn vergütet
und sowohl vom Arbeitgeber und als auch der Beschwerdeführerin unterzeichnet
wurde. Dass DdI geht – da der Beschwerdegegnerin der Vertrag im Stundenlohn
ohne Garantie eines bestimmten Pensums angeboten wurde – von einem 80 %-Arbeitspensum
aus und errechnete gestützt darauf ein hypothetisches Einkommen. Unabhängig
davon, welcher Arbeitsvertrag als Grundlage für die Berechnung der (Teil-)
Einstellung herangezogen wird und selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 80
% ausgegangen wird, entsteht der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn kein
finanzieller Nachteil. Zu diesem Schluss kommt auch die Beschwerdeführerin
selber, die in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung festhält: «Selbst unter
der falschen vorinstanzlichen Annahme, Frau A.___ hätte nur im 80 %-Pensum
arbeiten können, wäre eine ergänzende Unterstützung mit wirtschaftlicher
Sozialhilfe sodann nicht angezeigt gewesen». Weiter ist vorliegend keine über
den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche
Aufgabenerfüllung erkennbar. Eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch
kann nicht gesagt werden, dass erhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen. Die Frage der Berechnung hat sich vorliegend lediglich gestellt, weil
unterschiedliche Arbeitsverträge im Umlauf waren. Ein schutzwürdiges kommunales
Interesse ist damit nicht ersichtlich.
Das DdI kommt zudem zum Schluss, die
SDSS hätten in einem ersten Schritt maximal für die Zeit der befristeten
Anstellung die Sozialhilfe einstellen und damit nicht eine unbefristete
Einstellung verfügen dürfen. Die Ausführungen des DdI hierzu sind nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Die konkrete Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung
über die zwei Monate hinaus lag zu keinem Zeitpunkt vor. Den dem
Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ist zumindest nichts Entsprechendes zu
entnehmen. Die SDSS stellt mit Entscheid vom 24. August 2021 die
Sozialhilfeunterstützung per 31. August 2021 ein. In den Erwägungen führt sie
sodann aus, dass es der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann freigestellt sei,
bei Notlage ein neues Gesuch um Unterstützung einzureichen. Die
Beschwerdeführerin stellt die Feststellung des DdI, wonach der
Beschwerdegegnerin keine über die beiden Monate hinausgehende
Weiterbeschäftigung zugesichert wurde, nicht in Abrede. Auch legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, ob und weshalb sie davon ausgehe, dass ab dem 1.
Oktober 2021 von einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausgegangen werde.
Sie bringt lediglich vor, dass eine befristete Einstellung der Sozialhilfe für
zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat nicht
praktikabel und rechtmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin spricht sich damit
im Grundsatz nicht dagegen aus, dass der Beschwerdegegnerin nach diesen zwei
Monaten wieder Sozialhilfeleistungen hätten ausbezahlt werden müssen. Auch in
Bezug auf die Befristung ist damit das schutzwürdige kommunale Interesse nicht
erkennbar. Letztlich kann also offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde legitimiert ist. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation bejaht würde
und auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie, wie nachfolgend dargelegt
wird, abzuweisen.
3.1
Sozialhilfe wird an Personen
ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die
Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit
und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).
Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen
Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die
persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich
laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
3.2
Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung
der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.
Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person.
Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv
am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit
möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren
(lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich
Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit.
d). Gemäss Art. 165 SG kann eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet
verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die
Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt, es
dürfe nicht von einer verminderten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Das
DdI habe die Tragweite der ärztlichen Berichte falsch eingeschätzt und den
Grundsatz der Subsidiarität falsch angewendet. Sie stellt sich weiter auf den
Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei ein Arbeitsvertrag im Vollzeitpensum
mit einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 angeboten worden. Dass der
Beschwerdegegnerin der Arbeitsvertrag anlässlich der Gespräche ausgehändigt
wurde oder postalisch zugestellt wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die
Feststellung des DdI in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022, es fänden sich
in den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegnerin ein
solcher Arbeitsvertrag tatsächlich ausgehändigt und zur Unterzeichnung
vorgelegt wurde, ist damit zutreffend. Der Vorinstanz ist weiter darin
zuzustimmen, dass in Bezug auf den Arbeitsvertrag ein Missverständnis vorlag.
Dieses wurde höchstwahrscheinlich durch den Arbeitgeber verursacht. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin einen
Arbeitsvertrag im Stundenlohn zur Unterzeichnung vorlegt hat, obwohl er beabsichtigte,
sie – wie auch von der Beschwerdeführerin gewünscht – im Monatslohn mit einem
100.
%-Pensum einzustellen. Mutmasslich liess der Arbeitgeber der Regiomech am
3.
August 2021 einen anderen Arbeitsvertrag elektronisch zukommen, als er der
Beschwerdegegnerin eine Woche zuvor am 27. Juli 2021 zur Unterzeichnung
vorgelegt hatte. Der Schluss des DdI, dass der tatsächlich unterzeichnete
Stundenlohnvertrag für die Beurteilung der Sozialhilfeeinstellung massgeblich sei,
ist damit zutreffend. Dass die SDSS vom beidseits unterzeichneten
Dispositiv
Stundenlohnvertrag nichts wusste, ist demnach nicht ausschlaggebend. Vielmehr geht
es darum zu eruieren, welcher Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin konkret
angeboten wurde. Dass die Beschwerdegegnerin verunsichert war, nachdem ihr ein
Vertrag mit anderen Konditionen zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ist mehr
als nachvollziehbar. Das DdI geht sodann – bis auf die mit ärztlichem Bericht
belegte Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 18. August 2021 wegen eines Unfalls –
grundsätzlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit aus (siehe Ziffer II. 2.4.2
und 2.4.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführerin wurde ein
Arbeitsvertrag im Stundenlohn ohne schriftliche Zusicherung für ein bestimmtes
Pensum zur Unterschrift vorgelegt. Die Arbeit im Vollzeitpensum war damit nicht
gewährleistet. Dass das DdI daher gestützt auf die ihm vorgelegenen
Informationen das mögliche Arbeitspensum und damit ein hypothetisches Einkommen
ermittelte, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich in Ziffer II. 2.4.4 des
angefochtenen Entscheids gemachten Überlegungen des DdI sind schlüssig. Bei
schwankenden Einkommen ist gestützt auf die Lohnabrechnung Ende Monat zu
prüfen, ob allenfalls eine ergänzende Unterstützung auszurichten ist.
3.4 Auch in Bezug auf die unbefristete
Einstellung der Sozialhilfe sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
nachvollziehbar. Inwiefern eine befristete Einstellung unpraktikabel und nicht
rechtmässig gewesen wäre, führt sie nicht näher aus. Zudem stellt sie sich nicht
auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin dürfe auch über die zwei Monate
hinaus keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden (siehe hierzu Erwägungen
II. 2.3 hiervor). Es kann auf die Ausführungen des DdI verwiesen werden: Ein
konkretes Angebot für eine Weiterbeschäftigung über den 30. September 2021
hinaus lag nicht vor. Falls sich eine solche Möglichkeit konkretisiert hätte, wäre
eine Einstellung oder Kürzung dannzumal zu prüfen gewesen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Praxisgemäss
werden in Sozialhilfesachen keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin
hat die privaten Beschwerdegegner, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht
obsiegt haben, angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der
Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden à CHF 230.00 ausgewiesen. Dieser erscheint
angemessen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin A.___ und B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'292.70 (inkl. Auslagen von
CHF 50.30 und MWST von CHF 92.40) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird praxisgemäss
verzichtet.
3. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn hat A.___ und B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'292.70
(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Ekici