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Entscheid

VWBES.2022.132

Einstellung Sozialhilfe

8. Dezember 2022Deutsch13 min

sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Rechtspraktikantin Ekici

In Sachen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn, hier vertreten durch Rechtsanwalt

Beat Gerber,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. A.___

und B.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,

Beschwerdegegner

betreffend Einstellung

Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Sozialen Dienste der Stadt

Solothurn (SDSS) stellten mit Entscheid vom 24. August 2021 die

sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und

ihren Ehemann B.___ per 31. August 2021 ein. Einer allfälligen Beschwerde wurde

die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid wurde damit begründet, die Beschwerdegegnerin

habe eine ihr zur Verfügung stehende Arbeitsstelle nicht angenommen. Sie hätte

während zwei Monaten (August und September 2021) beim Restaurant [...] in einem

Pensum von 100 % arbeiten können.

2. Dagegen gelangten die Beschwerdegegnerin

und ihr Ehemann am 3. September 2021 ans Departement des Innern (DdI) und

führten im Wesentlichen aus, der Lohn wäre bei Antritt der Arbeitsstelle tiefer

ausgefallen, als dies die SDSS in der angefochtenen Verfügung dargestellt habe.

Der Arbeitsvertrag sei auf lediglich zwei Monate befristet gewesen und es habe

sich um ein unregelmässiges Arbeitspensum gehandelt. Die Zumutbarkeit der

Arbeit werde bestritten, da die Beschwerdegegnerin ständig Schmerzmittel habe

einnehmen müssen, um zu arbeiten. Ausserdem hätte die Einstellung der Sozialhilfeleistung

lediglich für die Beschwerdegegnerin, nicht jedoch für den Ehemann und das

gemeinsame Kind erfolgen dürfen.

3. Das DdI erliess am 15. März 2022

folgenden Beschwerdeentscheid:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Einstellung der sozialhilferechtlichen Unterstützung per 31. August

2021 aufgehoben. Für die Monate September 2021 und Oktober 2021 hat die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Erwägungen unter II. 2. die konkreten

Budgets zu erstellen und eine allfällige ergänzende Unterstützung für diese

Monate auszurichten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [….]

5. [….]

6. [….]

4. Mit Eingabe vom 24. März 2022

gelangte die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn (nachfolgend

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber, ans

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen, der

Beschwerdeentscheid vom 15. März 2022 aufzuheben, soweit er der Verfügung der

SDSS vom 24. August 2021 widerspreche und die Verfügung der SDSS vom

24. August 2021 zu bestätigen, dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Mit Eingabe vom 26. April 2022

ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 24. März 2022 dahingehend,

dass soweit das DdI die Auffassung vertrete, es sei der Beschwerdeführerin kein

Monatslohnvertrag im 100%-Pensum mit einem Bruttolohn von CHF 3'600.00

angeboten worden, diese Feststellung falsch sei. Hierfür verwies sie auf das

Protokoll der SDSS vom 2. Juli 2021, die Verfügung der SDSS vom 3. August 2021,

die Aktennotiz der SDSS vom 17. August 2021 und die gleichentags erfolgte Besprechung

mit der Beschwerdegegnerin. Es könne offen bleiben, weshalb die

Beschwerdegegnerin den Stundenlohnvertrag unterschrieben habe, obwohl sie die

Stelle nie habe antreten wollen und nie angetreten habe. Die SDSS sei erst im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Unterzeichnung dieses Vertrags in

Kenntnis gesetzt worden. Der Monatslohnvertrag sei nicht unterzeichnet worden,

weil die Beschwerdegegnerin die Arbeitsaufnahme verweigert habe. Es sei nicht

entscheidend, welcher Vertrag gültig sei, sondern welche Arbeitsangebote die

Beschwerdegegnerin erhalten habe. Das DdI hätte festhalten müssen, der

Beschwerdegegnerin seien zwei Arbeitsangebote unterbreitet worden, welche sie

beide abgelehnt habe. Das vom DdI festgelegte 80 %-Pensum sei eine reine

Vermutung. Entsprechend dem in der Sozialhilfe geltenden

Bedarfsdeckungsprinzip, wonach die Sozialhilfe eine bedarfsorientierte Leistung

sei, welche für eine gegenwärtige Notlage ausgerichtet werde, gehe es nicht an,

ein hypothetisches Einkommen festzulegen. Die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen sei zulässig gewesen.

6. Das DdI schloss am 5. Mai 2022 auf

Abweisung der Beschwerde; alles unter Kostenfolge zulasten der

Beschwerdeführerin. Sie hielt ausserdem fest, dass seitens der SDSS primär zu

begründen sei, warum die Einstellung nicht nur für die Monate September und

Oktober 2021, sondern unbefristet erfolgte.

7. Mit Schreiben vom 1. Juni 2022 führt

die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass eine befristete Einstellung der

Sozialhilfe für zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken

pro Monat weder praktikabel noch rechtmässig gewesen wäre. Sie hätte dazu

geführt, dass die Beschwerdeführerin Mitte August 2021 einen Sozialhilfeanspruch

ab 1. November 2021 verfügt hätte. Eine derartige Zusprechung von

Sozialhilfeleistungen für eine eventuelle zukünftige Notlage widerspreche dem

sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips.

8. Am 8. Juni 2022 beantragten die

Beschwerdegegnerin und B.___ die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 23. Juni 2022 ging die Honorarnote

des Vertreters der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Beat Gerber, ein.

10. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022

teilte Rechtsanwalt Jürg Walker namens der privaten Beschwerdegegner mit, der unterschriebene

und mit dem Stempel des Restaurants [...] versehene Arbeitsvertrag sei vom

Arbeitgeber ausgehändigt worden und nicht von der Regiomech. Mit selber Eingabe

reichte er seine Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung

zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1]). Die

Gemeinderatskommission der Stadt Solothurn erteilte am 31. März 2022 ihre

Zustimmung zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 25 der

Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn und betraute

Rechtsanwalt Beat Gerber damit.

2.1

Zu prüfen ist weiter, ob die

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

Nach § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind

Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wenn sie durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges

kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

2.2

In BGE 140 V 328 hat sich das

Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in Angelegenheiten

der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden seien im

Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher

Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können.

Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des

Bundesgerichts. Dies heisse aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation

ausnahmslos zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch

ersichtlich sei oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstünden. In solchen Fällen könne von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es müsse

angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung

oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, was die Legitimation ausschliessen

würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6).

2.3

Die Beschwerdeführerin führt zur

Beschwerdelegitimation lediglich aus, die Einwohnergemeinde sei gemäss

Rechtsprechung grundsätzlich in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen

und damit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und habe ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Worin das schutzwürdige Interesse

liegt, legt sie jedoch nicht näher dar.

Die Beschwerdeführerin und das DdI sind

sich einig darin, dass es der Beschwerdegegnerin zumutbar gewesen wäre, die auf

zwei Monate befristete Arbeit im Restaurant [...] anzutreten und dass der

Grundsatz, wonach Sozialhilfe nur subsidiär auszurichten ist, vorgeht.

Unterschiedlicher Auffassung sind sie hingegen bezüglich des zu

berücksichtigenden Einkommens, da zwei Arbeitsverträge im Umlauf waren. Während

die Beschwerdeführerin für ihren Entscheid einen Arbeitsvertrag mit einer

Anstellung im Vollzeitpensum und einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 heranzog,

welcher weder vom Restaurant [...] noch der Beschwerdegegnerin unterzeichnet wurde,

stützt sich das DdI auf einen Vertrag, der die Arbeitsleistung im Stundenlohn vergütet

und sowohl vom Arbeitgeber und als auch der Beschwerdeführerin unterzeichnet

wurde. Dass DdI geht – da der Beschwerdegegnerin der Vertrag im Stundenlohn

ohne Garantie eines bestimmten Pensums angeboten wurde – von einem 80 %-Arbeitspensum

aus und errechnete gestützt darauf ein hypothetisches Einkommen. Unabhängig

davon, welcher Arbeitsvertrag als Grundlage für die Berechnung der (Teil-)

Einstellung herangezogen wird und selbst wenn von einer Arbeitsfähigkeit von 80

% ausgegangen wird, entsteht der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn kein

finanzieller Nachteil. Zu diesem Schluss kommt auch die Beschwerdeführerin

selber, die in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung festhält: «Selbst unter

der falschen vorinstanzlichen Annahme, Frau A.___ hätte nur im 80 %-Pensum

arbeiten können, wäre eine ergänzende Unterstützung mit wirtschaftlicher

Sozialhilfe sodann nicht angezeigt gewesen». Weiter ist vorliegend keine über

den Einzelfall hinausgehende präjudizielle Wirkung für die öffentliche

Aufgabenerfüllung erkennbar. Eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Auch

kann nicht gesagt werden, dass erhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. Die Frage der Berechnung hat sich vorliegend lediglich gestellt, weil

unterschiedliche Arbeitsverträge im Umlauf waren. Ein schutzwürdiges kommunales

Interesse ist damit nicht ersichtlich.

Das DdI kommt zudem zum Schluss, die

SDSS hätten in einem ersten Schritt maximal für die Zeit der befristeten

Anstellung die Sozialhilfe einstellen und damit nicht eine unbefristete

Einstellung verfügen dürfen. Die Ausführungen des DdI hierzu sind nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden. Die konkrete Aussicht auf eine Weiterbeschäftigung

über die zwei Monate hinaus lag zu keinem Zeitpunkt vor. Den dem

Verwaltungsgericht vorgelegten Akten ist zumindest nichts Entsprechendes zu

entnehmen. Die SDSS stellt mit Entscheid vom 24. August 2021 die

Sozialhilfeunterstützung per 31. August 2021 ein. In den Erwägungen führt sie

sodann aus, dass es der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann freigestellt sei,

bei Notlage ein neues Gesuch um Unterstützung einzureichen. Die

Beschwerdeführerin stellt die Feststellung des DdI, wonach der

Beschwerdegegnerin keine über die beiden Monate hinausgehende

Weiterbeschäftigung zugesichert wurde, nicht in Abrede. Auch legt die

Beschwerdeführerin nicht dar, ob und weshalb sie davon ausgehe, dass ab dem 1.

Oktober 2021 von einer konkret zur Verfügung stehenden Arbeit ausgegangen werde.

Sie bringt lediglich vor, dass eine befristete Einstellung der Sozialhilfe für

zwei Monate bei einem Überschuss von mehreren hundert Franken pro Monat nicht

praktikabel und rechtmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin spricht sich damit

im Grundsatz nicht dagegen aus, dass der Beschwerdegegnerin nach diesen zwei

Monaten wieder Sozialhilfeleistungen hätten ausbezahlt werden müssen. Auch in

Bezug auf die Befristung ist damit das schutzwürdige kommunale Interesse nicht

erkennbar. Letztlich kann also offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin zur

Beschwerde legitimiert ist. Selbst wenn die Beschwerdelegitimation bejaht würde

und auf die Beschwerde eingetreten wird, ist sie, wie nachfolgend dargelegt

wird, abzuweisen.

3.1

Sozialhilfe wird an Personen

ausgerichtet, die sich in einer sozialen Notlage befinden. Sie bezweckt die

Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit

und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 SG).

Sozialhilfe wird laut § 148 Abs. 1 SG auf der Basis einer individuellen

Zielvereinbarung (Hilfeplan) gewährt und berücksichtigt angemessen die

persönlichen Verhältnisse. Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich

laut § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.2

Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung

der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung.

Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden (§ 148 Abs. 2 SG). Nach § 17 SG besteht eine allgemeine Mitwirkungspflicht der hilfesuchenden Person.

Danach sind gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen sowie deren

gesetzliche oder bevollmächtigte Vertretung unter anderem verpflichtet, aktiv

am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle

erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit

möglich zu belegen (lit. a); Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren

(lit. b); Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich

Auskunft zu erteilen (lit. c) sowie Auflagen und Weisungen zu befolgen (lit.

d). Gemäss Art. 165 SG kann eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet

verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die

Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt, es

dürfe nicht von einer verminderten Arbeitsunfähig­keit ausgegangen werden. Das

DdI habe die Tragweite der ärztlichen Berichte falsch eingeschätzt und den

Grundsatz der Subsidiarität falsch angewendet. Sie stellt sich weiter auf den

Standpunkt, der Beschwerdegegnerin sei ein Arbeitsvertrag im Vollzeit­pensum

mit einem Bruttomonatslohn von CHF 3'600.00 angeboten worden. Dass der

Beschwerdegegnerin der Arbeitsvertrag anlässlich der Gespräche ausgehändigt

wurde oder postalisch zugestellt wurde, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Die

Feststellung des DdI in seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022, es fänden sich

in den Unterlagen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegnerin ein

solcher Arbeitsvertrag tat­sächlich ausgehändigt und zur Unterzeichnung

vorgelegt wurde, ist damit zutreffend. Der Vorinstanz ist weiter darin

zuzustimmen, dass in Bezug auf den Arbeitsvertrag ein Missverständnis vorlag.

Dieses wurde höchstwahrscheinlich durch den Arbeitgeber verursacht. Es ist

nicht nachvollziehbar, weshalb der Arbeitgeber der Beschwerde­gegnerin einen

Arbeitsvertrag im Stundenlohn zur Unterzeichnung vorlegt hat, obwohl er beabsichtigte,

sie – wie auch von der Beschwerdeführerin gewünscht – im Monatslohn mit einem

100.

%-Pensum einzustellen. Mutmasslich liess der Arbeitgeber der Regio­mech am

3.

August 2021 einen anderen Arbeitsvertrag elektronisch zukommen, als er der

Beschwerdegegnerin eine Woche zuvor am 27. Juli 2021 zur Unterzeichnung

vor­gelegt hatte. Der Schluss des DdI, dass der tatsächlich unterzeichnete

Stundenlohn­vertrag für die Beurteilung der Sozialhilfeeinstellung massgeblich sei,

ist damit zutref­fend. Dass die SDSS vom beidseits unterzeichneten

Dispositiv

Stundenlohnvertrag nichts wusste, ist demnach nicht ausschlaggebend. Vielmehr geht

es darum zu eruieren, welcher Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin konkret

angeboten wurde. Dass die Beschwer­degegnerin verunsichert war, nachdem ihr ein

Vertrag mit anderen Konditionen zur Unterzeichnung vorgelegt wurde, ist mehr

als nachvollziehbar. Das DdI geht sodann – bis auf die mit ärztlichem Bericht

belegte Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 18. August 2021 wegen eines Unfalls –

grundsätzlich nicht von einer Arbeitsunfähigkeit aus (siehe Ziffer II. 2.4.2

und 2.4.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführerin wurde ein

Arbeitsvertrag im Stundenlohn ohne schriftliche Zusicherung für ein bestimmtes

Pensum zur Unterschrift vorgelegt. Die Arbeit im Vollzeitpensum war damit nicht

gewährleistet. Dass das DdI daher gestützt auf die ihm vorgelegenen

Informationen das mögliche Arbeitspensum und damit ein hypothetisches Einkommen

ermittelte, ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglich in Ziffer II. 2.4.4 des

angefochtenen Entscheids gemachten Überlegungen des DdI sind schlüssig. Bei

schwankenden Einkommen ist gestützt auf die Lohnabrechnung Ende Monat zu

prüfen, ob allenfalls eine ergänzende Unterstützung auszurichten ist.

3.4 Auch in Bezug auf die unbefristete

Einstellung der Sozialhilfe sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht

nachvollziehbar. Inwiefern eine befristete Einstellung unpraktikabel und nicht

rechtmässig gewesen wäre, führt sie nicht näher aus. Zudem stellt sie sich nicht

auf den Standpunkt, der Beschwerdegegnerin dürfe auch über die zwei Monate

hinaus keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt werden (siehe hierzu Erwägungen

II. 2.3 hiervor). Es kann auf die Ausführungen des DdI verwiesen werden: Ein

konkretes Angebot für eine Weiterbeschäftigung über den 30. September 2021

hinaus lag nicht vor. Falls sich eine solche Möglichkeit konkretisiert hätte, wäre

eine Einstellung oder Kürzung dannzumal zu prüfen gewesen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Praxisgemäss

werden in Sozialhilfesachen keine Gerichtskosten erhoben. Die Beschwerdeführerin

hat die privaten Beschwerdegegner, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht

obsiegt haben, angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ff. der

Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden à CHF 230.00 ausgewiesen. Dieser erscheint

angemessen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin A.___ und B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'292.70 (inkl. Auslagen von

CHF 50.30 und MWST von CHF 92.40) zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird praxisgemäss

verzichtet.

3. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn hat A.___ und B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'292.70

(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Ekici