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Entscheid

VWBES.2022.133

Gebühren

11. Januar 2023Deutsch18 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ und B.___ vertreten durch Rechtsanwalt

Christoph Gäumann,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde Seewen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer

des Grundstücks GB Seewen Nr. [...], [...]strasse [...]. Im Jahr 2020 bauten

sie ihre Liegenschaft auf diesem Grundstück um und aus. Die durch das

Bauvorhaben ausgelöste Neueinschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung

vom 1. Dezember 2020 wies einen versicherten Mehrwert von rund CHF 250'000.00

aus. Da dieser Mehrwert die Schwelle von CHF 100’000.00 gemäss § 10 Abs. 4 des

kommunalen Reglements über die Grundeigentümerbeiträge und Gebühren der

Gemeinde Seewen (nachfolgend GEBG/Se) überschritt, erhob die Gemeinde mit

Rechnung vom 3. Februar 2021 Gebühren für Anschluss von Wasser und Abwasser

sowie einen Perimeterbeitrag im Gesamtbetrag von CHF 35'878.60 (Wasser: CHF

14'711.30; Abwasser CHF: 19’344.80; Perimeter: CHF 1'822.50 [alles inkl.

MwSt]).

2. Die dagegen erhobene Einsprache wies

der Gemeinderat Seewen mit Beschluss vom 19. April 2021 (Zustellung am 22.

April 2021) ab. Am 3. Mai 2021 erhoben A.___ und B.___ dagegen Beschwerde bei

der zuständigen Schätzungskommission des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 23.

Februar 2022 (zugestellt am 14. März 2022) hiess die Schätzungskommission die

Beschwerde teilweise gut und der Perimeterbeitrag von CHF 1'822.50 wurde

aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und insbesondere die

Rechtmässigkeit der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Gesamtumfange

von CHF 34'056.10 bestätigt. Ebenfalls wurden die Verfahrenskosten den

Beschwerdeführern auferlegt.

3. Mit Beschwerdeschrift vom 24. März

2022 an das Verwaltungsgericht beantragten A.___ und B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, die

Aufhebung des Urteils der Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, des

Einspracheentscheides der Gemeinde Seewen vom 19. April 2021 sowie der

Gebührenrechnung Nr. 9753 der Gemeinde Seewen vom 23. Januar 2021.

4. Am 28. März 2022 wurde der Beschwerde

die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Nach erfolgter Fristerstreckung

reichten die Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung am 14. Juli

2022 mit folgenden (präzisierten) Begehren ein:

1. Es seien das Urteil der

Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, ausser für den gutgeheissenen

Perimeterbeitrag von CHF 1'822.50, und der Einspracheentscheid der Gemeinde

Seewen vom 19. April 2021 sowie die Gebührenrechnung Nr. 9753 der Gemeinde

Seewen vom 23. Januar 2021 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Eingabe vom 18. August 2022

begründete und beantragte die Gemeinde Seewen, die Beschwerde unter Kostenfolge

abzuweisen. Am 31. Oktober 2022 verzichteten die Beschwerdeführer auf weitere

Ausführungen und reichten die Kostennote ein.

7. Auf die Vorbringen der Parteien wird,

soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV], BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als

belastete Verfügungsadressaten vom vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt

und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie

sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

1.1

Die Beschwerdeführer haben mit ihrer

ergänzenden Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2022 ihre Rechtsbegehren nach

Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeändert, was grundsätzlich unzulässig ist.

Jedoch beschränken sie sich dabei auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde

betreffend die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, was einem (Teil-)

Rückzug der Beschwerde betreffend die Perimeterbeiträge gleichkommt.

Entsprechend ist die Aufhebung der Perimeterbeiträge durch das Urteil der

Schätzungskommission vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen, zumal die

Gemeinde Seewen keine Beschwerde erhoben hat.

2.

Zwischen den Parteien strittig ist,

ob die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in der geltend gemachten Höhe

gerechtfertigt sind oder nicht. Dass aufgrund der An- und Umbauten der

betreffenden Liegenschaft überhaupt eine Nachforderung gestellt werden kann,

erscheint aufgrund der Vorbringen der Parteien unstrittig.

2.1

Aufgrund der Aktenlage ist bekannt,

dass der strittigen Rechnung der Gemeinde Seewen vom 3. Februar 2021 die

Berechnung durch die Baukommission vom

23.

Januar 2021 zu Grunde liegt. Diese errechnete die Anschlussgebühren für

Wasser und Abwasser nach dem in der Gemeinde Seewen seit 27. Mai 2003 gültigen

Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und Gebühren (massgebend ist das

Genehmigungsdatum durch den Regierungsrat; SOG 2016 Nr. 8). Danach wird für die

Anschlussgebühr Abwasser gemäss § 10 Abs. 4 i.V.m § 10 Abs. 2 GEBG/Se bei einer

Erweiterung oder Veränderung einer bestehenden Liegenschaft und einem Anstieg

des Gebäudeversicherungswertes über CHF 100'000.00 die volle Gebühr nach der

zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben, abzüglich der nach altem Reglement

geleisteten Anschlussgebühr. Selbiges gilt für die Anschlussgebühr der

Wasserversorgung (§ 15 Abs. 2 und 3 GEBG/Se). Nach altem Reglement wurden die

Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert (Einschätzung der Solothurnischen

Gebäudeversicherung) erhoben. Entsprechend hat die Baukommission in ihrer

Berechnung vom 23. Januar 2021 vorerst die Anschlussgebühren gemäss ZGF

errechnet, um dann die nach altem Reglement (System) gemäss Gebäudeversicherungswert

bereits entrichteten Gebühren abzuziehen.

2.2

Ebenfalls ist aufgrund der Akten

bekannt, dass die Gebühren gemäss der damaligen Parzellengrösse GB Seewen Nr. [...]

von 1286 m2 errechnet worden sind. Mit öffentlicher Urkunde vom 12.

November 2021 wurden vom ursprünglichen Grundstück 621 m2

abparzelliert und die neue Parzelle Grundbuch Seewen Nr. [...] erschaffen.

Somit weisen gemäss Grundbuchauszug vom 10. Dezember 2021 die Grundstücke GB

Seewen Nr. [...] 665 m2 und GB Seewen Nr. [...] 621 m2

an Fläche auf.

2.3

Hierzu bringen die Beschwerdeführer

hauptsächlich vor, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit einem

flächenmässig kleineren Grundstück weniger Anschlussgebühren hätten bezahlen

müssen, da in der Gemeinde Seewen die Gebühren anhand der zonengewichteten Fläche

(ZGF) erhoben würden. Durch eine Abparzellierung könne die Gebührenrechnung nur

noch für das neu entstehende vordere Grundstück mit dem Haus, nicht jedoch für

das neu entstehende hintere Grundstück erfolgen. Es sei im Kanton Solothurn

zulässig, im Hinblick auf zu erwartende anstehende Anschlussgebührenrechnungen

solche Abparzellierungen vorzunehmen. Da die Gebührenrechnung noch nicht

rechtskräftig sei, sei die Abparzellierung auch im jetzigen Verfahrensstadium

noch zulässig. Die Beschwerdeführer hätten die Abparzellierung vorgenommen und

diese sei in der Folge auch im Grundbuch eingetragen worden. Selbstredend

hätten die Beschwerdeführer die Abparzellierung bereits vor der

Rechnungsstellung der Gemeinde vorgenommen, hätten sie realisiert, dass es

diese Möglichkeit gäbe und sie dadurch massiv an Geld sparen würden bzw.

weniger an Gebühren bezahlen müssten. Es verletze das Rechtsgleichheitsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

BV; SR 101), wenn die Beschwerdeführer nun anders behandelt würden als

diejenigen, welche die Abparzellierung rechtzeitig vornehmen würden. Die

Gemeinde sei vom Verwaltungsgericht anzuweisen, die Neuberechnung der Gebühren

gestützt auf die neue und reduzierte Grundstücksfläche von 655 m2

vorzunehmen.

2.4

Mit Verweis auf den

Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021 bringt dagegen die

Beschwerdegegnerin vor, dass die Gebührenerhebung korrekt erfolgt sei. Der

Mehrwert des Um- und Ausbaus habe über CHF 100'000.00 betragen, womit

Anschlussgebühren hätten verlangt werden können. Die Gebührenpflicht sei zu

Recht unbestritten. Die Einsprache beschränke sich auf die Gebührenbemessung. Die

Einsprecher würden dazu im Wesentlichen geltend machen, dass es seitens der

Baukommission zu einer Vermischung zweier Bemessungssysteme gekommen sei. Der

Baukommission sei dies jedoch nicht bekannt. Die Berechnung der Gebühren sei

ausschliesslich nach den gültigen Reglementen der Gemeinde Seewen erfolgt. Eine

Vermengung der Berechnungssysteme (zonengewichtete Fläche und Mehrwert der

Gebäudeversicherungssumme) bei der Erhebung von Anschlussgebühren sei gemäss

Bundesgericht nicht zulässig. Es sei jedoch zulässig, bei einem Erweiterungsbau

das neue System, sprich die Erhebung der Gebühr auf Basis der zonengewichteten

Fläche anzuwenden. Aufgrund § 10 Abs. 4 GEBG/Se sei die Nachzahlungspflicht

gegeben.

3.

Vorab ist zu prüfen, ob die

nachträgliche Abparzellierung Einfluss auf die Höhe der erhobenen

Anschlussgebühren hat.

3.1

Die kantonale gesetzliche Grundlage

für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. des kantonalen

Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und in den §§ 28 ff. GBV.

Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der

Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG; § 17 Abs. 1 GEBG/Se), und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach

Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der

Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV; § 17 Abs. 2 GEBG/Se). Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf welchen es

nach der solothurnischen und kommunalen Gesetzgebung ankommt, ist gesetzlich nicht

explizit definiert. Immerhin macht bereits das Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar,

dass die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung

ist. Aus der das Gesetz ergänzenden GBV geht das noch deutlicher hervor. Die

Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für die Anschlussgebühr darf nicht vor der

Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).

3.2

In Bestätigung der Erwägungen der

Vorinstanz (E. 2.3) und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 2C_752/2017 vom 14. September 2017,

E. 3.2.4) ist erstellt, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die

Möglichkeit der Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und der

langjährigen Praxis des Kantons Solothurn (vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21, Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2017.102 vom 9. August

2017). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind geschuldet, wenn der

Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (so schon

Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur

6.

Auflage 1990, Nr. 110 B VII). Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit

der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme, d.h. mit dem

Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser vorgängig erstellt wird, mit der

späteren Erstellung des Gebäudes» (Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit

weiteren Hinweisen). Notwendig ist die Verbindung des anzuschliessenden

Gebäudes und dessen Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass, in welchem

die Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden können,

was in aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer zusammenfallen

dürfte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.8

vom 7. März 2017, E. 4.3). Selbiges muss auch für Um- und

Erweiterungsbauten gelten. Für die Berechnung der Anschlussgebühren ist auf den

Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erweiterung oder des abgeschlossenen Umbaus

abzustellen. Dass es sich bei der Inanspruchnahme und der Fälligkeit der

folgenden Rechnung um zwei verschiedene Termine handelt, ergibt sich bereits

aus der grammatikalischen Auslegung des Gesetzestexts. So wird ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass Schuldner der Gebühr derjenige ist, welcher zum

Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist (§ 30 Abs. 3 GBV; § 17 Abs. 2 GEBG/Se). Entsprechend sind die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, welche zum Zeitpunkt des Anschlusses herrschten. Der

Um- und Erweiterungsbau erfolgte im Jahr 2020. Die Neueinschätzung der

Solothurnischen Gebäudeversicherung wurde am 1. Dezember 2020 vorgenommen.

Entsprechend ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die

Bauarbeiten abgeschlossen waren und die Erweiterung und somit die

Versorgungsleistungen der Gemeinde in Anspruch genommen wurden. Dies ist der

Zeitpunkt, welcher für die Berechnung der Gebühren massgebend ist. Daher kann

es auch keine Rolle spielen, ob die angefochtene Rechnung mitsamt Berechnung

noch nicht rechtskräftig ist. Am 1. Dezember 2020 betrug die Fläche des

Grundstücks 1286 m2. Die nachträgliche Abparzellierung am 12. November

2021.

ist somit vorliegend nicht von Bedeutung. Hierbei ist offensichtlich auch

keine Verletzung des Gleichheitsgebot zu erkennen, da sich vergleichende

Sachverhalte (mit vor Anschluss an die Versorgung abparzellierten Grundstücken)

zum relevanten Zeitpunkt der Gebührenerhebung unterschiedlich darstellen.

4.

Unter Anwendung des Offizialprinzips

gemäss § 14 Abs. 1 VRG ist die von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz

geführte Argumentation betreffend die Vermischung zweier Berechnungsmethoden zu

prüfen. Damals wurde vorgebracht, dass es nicht angehen könne, dass die

Gemeinde für die Erhebung der Gebühren einerseits auf das System (nach

geltendem Reglement) der ZGF und für den Abzug der bereits entrichteten

Gebühren auf das System des Versicherungswertes (nach altem Reglement)

abstellt.

4.1

Augenscheinlich kommt grundsätzlich

das seit 27. Mai 2003 geltende kommunale Reglement GEBG/Se zur Anwendung. Hier

interessiert insbesondere § 10 Abs. 4 GEBG/SE, welcher wie folgt lautet:

«Wird eine bestehende Liegenschaft in

der Nutzung, Anstieg des SGV-Wertes > Fr. 100'000.00, erweitert (Neubau

und Erweiterung) oder verändert, wird die volle Gebühr erhoben, abzüglich der

nach altem Reglement von Juni 1993 geleisteten Anschlussgebühren. Es gibt keine

Rückerstattung an bereits bezahlte Anschlussgebühren».

Die Beschwerdegegnerin hat somit davon

Gebrauch gemacht, die kantonalen gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen. Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-

und Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der

Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern

die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (Abs. 1). Die

Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen (Abs. 2). Bei

einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist

eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer

Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr

nachzuzahlen ist (Abs. 3). Entsprechend kann die Gemeinde für die Erhebung der

Gebühren nach erfolgtem Erweiterungsbau auf das System der ZGF zurückgreifen,

zumal vorliegend auch die grundsätzliche Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr

unbestritten ist.

4.2

Die nach neuem Reglement der

Gemeinde Seewen ab 2003 verwendete Be­messungsmethode nach ZGF stellt – anders

als der Beizug des Gebäudeversiche­rungswerts – nicht auf die baulich

tatsächlich beanspruchte Nutzung ab, sondern auf die nach dem Zonenplan

mögliche Ausnützung der Liegenschaft. Dieses Nutzungspotential als

Bemessungsgrundlage heranzuziehen, erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil

die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ebenfalls danach zu dimensionieren

sind. Eine Liegenschaft erfährt bereits mit ihrem Anschluss an das öffentliche

Leitungsnetz einen Mehrwert, der den gesamten auf dem Grundstück zuläs­sigen

Nutzungen entspricht, auch wenn diese Möglichkeit vorerst nicht ganz bean­sprucht

wird (Urteil Bundesgericht 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010). Anschlussgebühren

dienen dazu, die Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl.

Amortisation und angemessene Reserven) zu decken, an welche die Liegenschaft

angeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007

E. 4 und 5.2). Sie sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben (taxes

uniques). Der einmal erfolgte An­schluss besteht zwar fort, doch werden die

Gebühren für den Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den

Fortbestand des Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Da

Anschlussgebühren somit an die Anschlussgewährung anknüpfen, erscheint der

Abgabetatbestand als zeitlich abgeschlossener Vorgang (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 5.1)

4.3

Anders verhielt es sich bei der

Gebührenerhebung nach altem kommunalem Reglement gültig bis 2003. Gemäss diesen

Bestimmungen über ergänzende Anschlussgebühren (taxes complémentaires) erfolgt

die Bemessung nach dem gleichen Kriterium wie die bereits bezahlte frühere

Abgabe. Die Pflicht zur Nachzahlung ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass

Veränderungen der Bemessungsgrundlage zu Nachforderungen führen müssen, weil

sonst derjenige, der gleich zu Beginn eine grössere Baute erstellt, höhere

Anschlussgebühren bezahlen müsste als derjenige, der später ein bereits

bestehendes Gebäude aus- oder umbaut. Wo Anschlussgebühren nach dem

Gebäudeversicherungswert bemessen werden, ist es deshalb grundsätzlich mit dem

Äquivalenzprinzip vereinbar, Nachzahlungen zu verlangen, wenn sich der

Gebäudeversicherungswert nachträglich aufgrund eines Um- oder Ausbaus erhöht

(Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 3.2).

4.4

Es fällt somit ins

Auge, dass durch die von der Beschwerdegegnerin verwendete Gesamtrechnung zwei

völlig unterschiedliche Bemessungssysteme miteinander vermischt werden:

Einerseits wird für die Erhebung der aktuellen Nachforderung auf das System der

ZGF abgestellt und andererseits für den (zu Recht) vorgesehenen Abzug für

bereits bezahlte Anschlussgebühren auf das System des

Gebäudeversicherungswerts. Dies läuft teilweise auf eine unzulässige

Rückwirkung der neuen Bemessungsmethode hinaus, indem nicht hinreichend

berücksichtigt wird, dass mit der ursprünglichen geleisteten Anschlussgebühr

schon ein bestimmtes Mass an Ausnützung der Liegenschaft abgegolten wurde. Um

dies zu vermeiden, muss die Anschlussgebühr, die nach dem alten Recht

entrichtet wurde, nach den neuen Bemessungsregeln umgerechnet werden. Denn der

Betrag, der sich nach der früher massgeblichen Gebäudeversicherungssumme

berechnet, ergibt keine genügende Grundlage, um die nachzuzahlende Differenz

der nach dem neuen Recht bemessenen vollen Anschlussgebühr zu bestimmen. Es gilt also zu ermitteln, in welchem Mass die tatsächliche

Nutzung, für welche die Anschlussgebühr bereits nach altem Recht bezahlt wurde,

die maximal zulässige Nutzung ausschöpft. Der darauf entfallende Anteil muss

dementsprechend von der vollen Gebühr abgezogen werden. Je höher die Ausnützung

der Parzelle vor dem Umbau war, umso grösser muss auch der zuzulassende Abzug

ausfallen. War das Grundstück in diesem Zeitpunkt bereits vollständig

ausgenutzt, kann keine Nachzahlung mehr verlangt werden, da - transponiert ins

neue Bemessungssystem - die Gebühr für die gesamte zulässige Nutzung bereits

entrichtet wurde. Anders verhält es sich dagegen, wenn die zulässige Nutzung

noch nicht ausgeschöpft war. Die Differenz des im Reglement vorgesehenen

Abzugs zum letztlich gemäss vorstehenden Ausführungen gebotenen Abzug kann

unter Umständen erhebliche Beträge annehmen. Die von der Beschwerdegegnerin

gewählte Regelung ist deshalb auch nicht als noch zulässiger Schematismus

gerechtfertigt. Sie beruht vielmehr auf einem unzutreffenden Ansatz, indem sie

die alte und neue Bemessungsmethode in unzulässiger Weise vermengt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010). Diesem Bundesgerichtsentscheid,

welcher in Fünferbesetzung erlassen wurde, lag der praktisch identische

Sachverhalt zu Grunde und betraf ebenfalls Anschlussgebühren im Kanton

Solothurn. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Entscheid

des Bundesgerichts rechtfertigen würden.

4.5

Dem Verwaltungsgericht

liegen keine gesicherten Angaben über die Ausnutzung des Grundstücks GB Seewen

Nr. [...] zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme (sprich mit einer Fläche von 1286 m2)

vor. Entsprechend rechtfertigt sich die Aufhebung des Entscheides der

Kantonalen Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, des Einspracheentscheides

der Gemeinde Seewen vom 19. April 2021 sowie der Rechnung (Verfügung) der

Gemeinde Seewen vom 3. Februar 2021 mitsamt zu Grunde liegender

Gebührenberechnung vom 23. Januar 2021 und die Rückweisung an die Gemeinde zur

Vornahme weiterer Abklärungen und Neuberechnung der Anschlussgebühren für

Wasser und Abwasser.

4.6

Die Beschwerdegegnerin

wird abzuklären haben in welchem Mass die tatsächliche Nutzung, für welche die

Anschlussgebühr bereits nach altem Recht bezahlt wurde, die maximal zulässige

Nutzung ausschöpft. Der darauf entfallende Anteil muss dementsprechend von der

vollen Gebühr abgezogen werden. Je höher die Ausnützung der Parzelle vor dem

Umbau war, umso grösser muss auch der zuzulassende Abzug ausfallen. War das

Grundstück in diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgenutzt, kann keine

Nachzahlung mehr verlangt werden, da – transportiert ins neue Bemessungssystem

– die Gebühr für die gesamte zulässige Nutzung bereits entrichtet wurde. Anders

verhält es sich dagegen, wenn die zulässige Nutzung noch nicht ausgeschöpft

war.

4.7

Auch die vorzunehmende neue

Berechnung wird möglicherweise einen höheren Anschlussbetrag ergeben, als eine

Berechnung nach altem Reglement (System Gebäudeversicherungswert). Dies

rechtfertigt sich jedoch damit, dass damit die ganze Fläche von 1286 m2

als angeschlossen gilt und bei einer allfälligen Erweiterung oder einem

Bauvorhaben auf der Parzelle GB Seewen Nr. [...] keine Anschlussgebühren für

Wasser und Abwasser mehr erhoben werden können.

4.8

Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid der Kantonalen

Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, der Einspracheentscheid der Gemeinde

Seewen vom 19. April 2021 sowie die Rechnung (Verfügung) der Gemeinde Seewen

vom 3. Februar 2021 mitsamt zu Grunde liegender Gebührenberechnung vom 23.

Januar 2021 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde Seewen

zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärungen eine Neuberechnung der

Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4.4

und 4.6) vornimmt.

4.9

Die Beschwerdeführer verlangen in ihren

Rechtsbegehren die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Eine

Neuberechnung der Gebühren wird für das (neue) Grundstück GB Seewen Nr. [...]

in der Beschwerdeschrift erwähnt, wobei die Beschwerdeführer damit nicht

durchdringen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anwendung von § 77 VRG

rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten von insgesamt CHF

2'000.00 zwischen den Beschwerdeführern und dem Staat Solothurn. Durch die

Aufhebung des Urteils der Schätzungskommission entfallen die entsprechenden

Kosten. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht

Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der

Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer festzusetzen. Die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer lassen eine Kostennote mit einem Stundenansatz von

CHF 260.00 einreichen. Mit Ausnahme der Aufwendungen für die Abparzellierung

von rund zwei Stunden, ist die Kostennote im Umfange von CHF 4'750.60 zu genehmigen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Kanton Solothurn die Hälfte der

Anwaltskosten von CHF 2'375.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Die Verfügung vom 23. Februar 2022 der Kantonalen

Schätzungskommission, der Einspracheentscheid der Gemeinde Seewen vom 19. April

2021 sowie die Gebührenrechnung vom 3. Februar 2021 mitsamt Gebührenberechnung

werden aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde

Seewen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung

vornimmt.

3. A.___ und B.___ haben an die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Restanz

von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Solothurn.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___,

vertreten durch Christoph Gäumann, eine Parteientschädigung von CHF 2'375.30

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad