VWBES.2022.133
Gebühren
11. Januar 2023Deutsch18 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ und B.___ vertreten durch Rechtsanwalt
Christoph Gäumann,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Seewen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind Gesamteigentümer
des Grundstücks GB Seewen Nr. [...], [...]strasse [...]. Im Jahr 2020 bauten
sie ihre Liegenschaft auf diesem Grundstück um und aus. Die durch das
Bauvorhaben ausgelöste Neueinschätzung der Solothurnischen Gebäudeversicherung
vom 1. Dezember 2020 wies einen versicherten Mehrwert von rund CHF 250'000.00
aus. Da dieser Mehrwert die Schwelle von CHF 100’000.00 gemäss § 10 Abs. 4 des
kommunalen Reglements über die Grundeigentümerbeiträge und Gebühren der
Gemeinde Seewen (nachfolgend GEBG/Se) überschritt, erhob die Gemeinde mit
Rechnung vom 3. Februar 2021 Gebühren für Anschluss von Wasser und Abwasser
sowie einen Perimeterbeitrag im Gesamtbetrag von CHF 35'878.60 (Wasser: CHF
14'711.30; Abwasser CHF: 19’344.80; Perimeter: CHF 1'822.50 [alles inkl.
MwSt]).
2. Die dagegen erhobene Einsprache wies
der Gemeinderat Seewen mit Beschluss vom 19. April 2021 (Zustellung am 22.
April 2021) ab. Am 3. Mai 2021 erhoben A.___ und B.___ dagegen Beschwerde bei
der zuständigen Schätzungskommission des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 23.
Februar 2022 (zugestellt am 14. März 2022) hiess die Schätzungskommission die
Beschwerde teilweise gut und der Perimeterbeitrag von CHF 1'822.50 wurde
aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und insbesondere die
Rechtmässigkeit der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Gesamtumfange
von CHF 34'056.10 bestätigt. Ebenfalls wurden die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführern auferlegt.
3. Mit Beschwerdeschrift vom 24. März
2022 an das Verwaltungsgericht beantragten A.___ und B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann, die
Aufhebung des Urteils der Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, des
Einspracheentscheides der Gemeinde Seewen vom 19. April 2021 sowie der
Gebührenrechnung Nr. 9753 der Gemeinde Seewen vom 23. Januar 2021.
4. Am 28. März 2022 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Nach erfolgter Fristerstreckung
reichten die Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung am 14. Juli
2022 mit folgenden (präzisierten) Begehren ein:
1. Es seien das Urteil der
Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, ausser für den gutgeheissenen
Perimeterbeitrag von CHF 1'822.50, und der Einspracheentscheid der Gemeinde
Seewen vom 19. April 2021 sowie die Gebührenrechnung Nr. 9753 der Gemeinde
Seewen vom 23. Januar 2021 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6. Mit Eingabe vom 18. August 2022
begründete und beantragte die Gemeinde Seewen, die Beschwerde unter Kostenfolge
abzuweisen. Am 31. Oktober 2022 verzichteten die Beschwerdeführer auf weitere
Ausführungen und reichten die Kostennote ein.
7. Auf die Vorbringen der Parteien wird,
soweit für die Entscheidfindung relevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV], BGS 711.41; § 49 Abs. 2 Gesetz
über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als
belastete Verfügungsadressaten vom vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung; sie
sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
1.1
Die Beschwerdeführer haben mit ihrer
ergänzenden Beschwerdebegründung vom 14. Juli 2022 ihre Rechtsbegehren nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist abgeändert, was grundsätzlich unzulässig ist.
Jedoch beschränken sie sich dabei auf die Aufrechterhaltung der Beschwerde
betreffend die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, was einem (Teil-)
Rückzug der Beschwerde betreffend die Perimeterbeiträge gleichkommt.
Entsprechend ist die Aufhebung der Perimeterbeiträge durch das Urteil der
Schätzungskommission vom 23. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen, zumal die
Gemeinde Seewen keine Beschwerde erhoben hat.
2.
Zwischen den Parteien strittig ist,
ob die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser in der geltend gemachten Höhe
gerechtfertigt sind oder nicht. Dass aufgrund der An- und Umbauten der
betreffenden Liegenschaft überhaupt eine Nachforderung gestellt werden kann,
erscheint aufgrund der Vorbringen der Parteien unstrittig.
2.1
Aufgrund der Aktenlage ist bekannt,
dass der strittigen Rechnung der Gemeinde Seewen vom 3. Februar 2021 die
Berechnung durch die Baukommission vom
23.
Januar 2021 zu Grunde liegt. Diese errechnete die Anschlussgebühren für
Wasser und Abwasser nach dem in der Gemeinde Seewen seit 27. Mai 2003 gültigen
Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und Gebühren (massgebend ist das
Genehmigungsdatum durch den Regierungsrat; SOG 2016 Nr. 8). Danach wird für die
Anschlussgebühr Abwasser gemäss § 10 Abs. 4 i.V.m § 10 Abs. 2 GEBG/Se bei einer
Erweiterung oder Veränderung einer bestehenden Liegenschaft und einem Anstieg
des Gebäudeversicherungswertes über CHF 100'000.00 die volle Gebühr nach der
zonengewichteten Fläche (ZGF) erhoben, abzüglich der nach altem Reglement
geleisteten Anschlussgebühr. Selbiges gilt für die Anschlussgebühr der
Wasserversorgung (§ 15 Abs. 2 und 3 GEBG/Se). Nach altem Reglement wurden die
Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert (Einschätzung der Solothurnischen
Gebäudeversicherung) erhoben. Entsprechend hat die Baukommission in ihrer
Berechnung vom 23. Januar 2021 vorerst die Anschlussgebühren gemäss ZGF
errechnet, um dann die nach altem Reglement (System) gemäss Gebäudeversicherungswert
bereits entrichteten Gebühren abzuziehen.
2.2
Ebenfalls ist aufgrund der Akten
bekannt, dass die Gebühren gemäss der damaligen Parzellengrösse GB Seewen Nr. [...]
von 1286 m2 errechnet worden sind. Mit öffentlicher Urkunde vom 12.
November 2021 wurden vom ursprünglichen Grundstück 621 m2
abparzelliert und die neue Parzelle Grundbuch Seewen Nr. [...] erschaffen.
Somit weisen gemäss Grundbuchauszug vom 10. Dezember 2021 die Grundstücke GB
Seewen Nr. [...] 665 m2 und GB Seewen Nr. [...] 621 m2
an Fläche auf.
2.3
Hierzu bringen die Beschwerdeführer
hauptsächlich vor, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass sie mit einem
flächenmässig kleineren Grundstück weniger Anschlussgebühren hätten bezahlen
müssen, da in der Gemeinde Seewen die Gebühren anhand der zonengewichteten Fläche
(ZGF) erhoben würden. Durch eine Abparzellierung könne die Gebührenrechnung nur
noch für das neu entstehende vordere Grundstück mit dem Haus, nicht jedoch für
das neu entstehende hintere Grundstück erfolgen. Es sei im Kanton Solothurn
zulässig, im Hinblick auf zu erwartende anstehende Anschlussgebührenrechnungen
solche Abparzellierungen vorzunehmen. Da die Gebührenrechnung noch nicht
rechtskräftig sei, sei die Abparzellierung auch im jetzigen Verfahrensstadium
noch zulässig. Die Beschwerdeführer hätten die Abparzellierung vorgenommen und
diese sei in der Folge auch im Grundbuch eingetragen worden. Selbstredend
hätten die Beschwerdeführer die Abparzellierung bereits vor der
Rechnungsstellung der Gemeinde vorgenommen, hätten sie realisiert, dass es
diese Möglichkeit gäbe und sie dadurch massiv an Geld sparen würden bzw.
weniger an Gebühren bezahlen müssten. Es verletze das Rechtsgleichheitsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
BV; SR 101), wenn die Beschwerdeführer nun anders behandelt würden als
diejenigen, welche die Abparzellierung rechtzeitig vornehmen würden. Die
Gemeinde sei vom Verwaltungsgericht anzuweisen, die Neuberechnung der Gebühren
gestützt auf die neue und reduzierte Grundstücksfläche von 655 m2
vorzunehmen.
2.4
Mit Verweis auf den
Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 19. April 2021 bringt dagegen die
Beschwerdegegnerin vor, dass die Gebührenerhebung korrekt erfolgt sei. Der
Mehrwert des Um- und Ausbaus habe über CHF 100'000.00 betragen, womit
Anschlussgebühren hätten verlangt werden können. Die Gebührenpflicht sei zu
Recht unbestritten. Die Einsprache beschränke sich auf die Gebührenbemessung. Die
Einsprecher würden dazu im Wesentlichen geltend machen, dass es seitens der
Baukommission zu einer Vermischung zweier Bemessungssysteme gekommen sei. Der
Baukommission sei dies jedoch nicht bekannt. Die Berechnung der Gebühren sei
ausschliesslich nach den gültigen Reglementen der Gemeinde Seewen erfolgt. Eine
Vermengung der Berechnungssysteme (zonengewichtete Fläche und Mehrwert der
Gebäudeversicherungssumme) bei der Erhebung von Anschlussgebühren sei gemäss
Bundesgericht nicht zulässig. Es sei jedoch zulässig, bei einem Erweiterungsbau
das neue System, sprich die Erhebung der Gebühr auf Basis der zonengewichteten
Fläche anzuwenden. Aufgrund § 10 Abs. 4 GEBG/Se sei die Nachzahlungspflicht
gegeben.
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die
nachträgliche Abparzellierung Einfluss auf die Höhe der erhobenen
Anschlussgebühren hat.
3.1
Die kantonale gesetzliche Grundlage
für die Anschlussgebühren findet sich in den §§ 109 ff. des kantonalen
Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) und in den §§ 28 ff. GBV.
Fällig werden die Anschlussgebühren, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der
Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage (§ 116 Abs. 3 PBG; § 17 Abs. 1 GEBG/Se), und zwar 30 Tage nach Zustellung der Rechnung, welche erst nach
Inanspruchnahme erfolgen darf (§ 30 Abs. 1 GBV). Zahlungspflichtig ist der
Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes im Zeitpunkt des Anschlusses (§ 30 Abs. 3 GBV; § 17 Abs. 2 GEBG/Se). Der Zeitpunkt des Anschlusses, auf welchen es
nach der solothurnischen und kommunalen Gesetzgebung ankommt, ist gesetzlich nicht
explizit definiert. Immerhin macht bereits das Gesetz in § 116 Abs. 3 PBG klar,
dass die Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage von entscheidender Bedeutung
ist. Aus der das Gesetz ergänzenden GBV geht das noch deutlicher hervor. Die
Gebührenverfügung bzw. die Rechnung für die Anschlussgebühr darf nicht vor der
Inanspruchnahme der Erschliessungsanlage erfolgen (§ 30 Abs. 1 GBV).
3.2
In Bestätigung der Erwägungen der
Vorinstanz (E. 2.3) und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (Urteil Bundesgericht 2C_752/2017 vom 14. September 2017,
E. 3.2.4) ist erstellt, dass es für den Zeitpunkt des Anschlusses auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme ankommt. Dies entspricht auch der Lehre und der
langjährigen Praxis des Kantons Solothurn (vgl. z.B. SOG 2011 Nr. 21, Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2017.102 vom 9. August
2017). Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind geschuldet, wenn der
Anschluss an die Kanalisation erfolgt und deren Benutzung möglich ist (so schon
Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur
6.
Auflage 1990, Nr. 110 B VII). Die Gebührenpflicht entsteht «erst mit
der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme, d.h. mit dem
Kanalisationsanschluss bzw., wenn dieser vorgängig erstellt wird, mit der
späteren Erstellung des Gebäudes» (Imboden/Rhinow, a.a.O., 5. Aufl. 1976, mit
weiteren Hinweisen). Notwendig ist die Verbindung des anzuschliessenden
Gebäudes und dessen Fertigstellung mindestens bis zu einem Ausmass, in welchem
die Erschliessungsanlagen vom Gebäude aus tatsächlich benutzt werden können,
was in aller Regel mit dem Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzer zusammenfallen
dürfte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn VWBES.2016.8
vom 7. März 2017, E. 4.3). Selbiges muss auch für Um- und
Erweiterungsbauten gelten. Für die Berechnung der Anschlussgebühren ist auf den
Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Erweiterung oder des abgeschlossenen Umbaus
abzustellen. Dass es sich bei der Inanspruchnahme und der Fälligkeit der
folgenden Rechnung um zwei verschiedene Termine handelt, ergibt sich bereits
aus der grammatikalischen Auslegung des Gesetzestexts. So wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass Schuldner der Gebühr derjenige ist, welcher zum
Zeitpunkt des Anschlusses Eigentümer des angeschlossenen Gebäudes ist (§ 30 Abs. 3 GBV; § 17 Abs. 2 GEBG/Se). Entsprechend sind die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, welche zum Zeitpunkt des Anschlusses herrschten. Der
Um- und Erweiterungsbau erfolgte im Jahr 2020. Die Neueinschätzung der
Solothurnischen Gebäudeversicherung wurde am 1. Dezember 2020 vorgenommen.
Entsprechend ist davon auszugehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die
Bauarbeiten abgeschlossen waren und die Erweiterung und somit die
Versorgungsleistungen der Gemeinde in Anspruch genommen wurden. Dies ist der
Zeitpunkt, welcher für die Berechnung der Gebühren massgebend ist. Daher kann
es auch keine Rolle spielen, ob die angefochtene Rechnung mitsamt Berechnung
noch nicht rechtskräftig ist. Am 1. Dezember 2020 betrug die Fläche des
Grundstücks 1286 m2. Die nachträgliche Abparzellierung am 12. November
2021.
ist somit vorliegend nicht von Bedeutung. Hierbei ist offensichtlich auch
keine Verletzung des Gleichheitsgebot zu erkennen, da sich vergleichende
Sachverhalte (mit vor Anschluss an die Versorgung abparzellierten Grundstücken)
zum relevanten Zeitpunkt der Gebührenerhebung unterschiedlich darstellen.
4.
Unter Anwendung des Offizialprinzips
gemäss § 14 Abs. 1 VRG ist die von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz
geführte Argumentation betreffend die Vermischung zweier Berechnungsmethoden zu
prüfen. Damals wurde vorgebracht, dass es nicht angehen könne, dass die
Gemeinde für die Erhebung der Gebühren einerseits auf das System (nach
geltendem Reglement) der ZGF und für den Abzug der bereits entrichteten
Gebühren auf das System des Versicherungswertes (nach altem Reglement)
abstellt.
4.1
Augenscheinlich kommt grundsätzlich
das seit 27. Mai 2003 geltende kommunale Reglement GEBG/Se zur Anwendung. Hier
interessiert insbesondere § 10 Abs. 4 GEBG/SE, welcher wie folgt lautet:
«Wird eine bestehende Liegenschaft in
der Nutzung, Anstieg des SGV-Wertes > Fr. 100'000.00, erweitert (Neubau
und Erweiterung) oder verändert, wird die volle Gebühr erhoben, abzüglich der
nach altem Reglement von Juni 1993 geleisteten Anschlussgebühren. Es gibt keine
Rückerstattung an bereits bezahlte Anschlussgebühren».
Die Beschwerdegegnerin hat somit davon
Gebrauch gemacht, die kantonalen gesetzlichen Vorgaben zu ergänzen. Nach § 29 GBV erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungs-
und Abwasserbeseitigungsanlagen einmalige Anschlussgebühren, die auf der
Gesamtversicherungssumme der Solothurnischen Gebäudeversicherung
(Gebäudeversicherungssumme) der angeschlossenen Gebäude berechnet wird, sofern
die Gemeinde nicht eine andere Berechnungsgrundlage beschliesst (Abs. 1). Die
Ansätze sind von der Gemeinde in einem Reglement festzulegen (Abs. 2). Bei
einer Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme infolge baulicher Massnahmen ist
eine Nachzahlung zu leisten. Die Gemeinde kann bestimmen, dass bei einer
Erhöhung der Gebäudeversicherungssumme um weniger als 5 % keine Anschlussgebühr
nachzuzahlen ist (Abs. 3). Entsprechend kann die Gemeinde für die Erhebung der
Gebühren nach erfolgtem Erweiterungsbau auf das System der ZGF zurückgreifen,
zumal vorliegend auch die grundsätzliche Erhebung einer zusätzlichen Anschlussgebühr
unbestritten ist.
4.2
Die nach neuem Reglement der
Gemeinde Seewen ab 2003 verwendete Bemessungsmethode nach ZGF stellt – anders
als der Beizug des Gebäudeversicherungswerts – nicht auf die baulich
tatsächlich beanspruchte Nutzung ab, sondern auf die nach dem Zonenplan
mögliche Ausnützung der Liegenschaft. Dieses Nutzungspotential als
Bemessungsgrundlage heranzuziehen, erscheint deshalb als gerechtfertigt, weil
die Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ebenfalls danach zu dimensionieren
sind. Eine Liegenschaft erfährt bereits mit ihrem Anschluss an das öffentliche
Leitungsnetz einen Mehrwert, der den gesamten auf dem Grundstück zulässigen
Nutzungen entspricht, auch wenn diese Möglichkeit vorerst nicht ganz beansprucht
wird (Urteil Bundesgericht 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010). Anschlussgebühren
dienen dazu, die Kosten der Erstellung der Infrastrukturanlagen (inkl.
Amortisation und angemessene Reserven) zu decken, an welche die Liegenschaft
angeschlossen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007
E. 4 und 5.2). Sie sind aufgrund ihrer Funktion einmalige Abgaben (taxes
uniques). Der einmal erfolgte Anschluss besteht zwar fort, doch werden die
Gebühren für den Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den
Fortbestand des Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Da
Anschlussgebühren somit an die Anschlussgewährung anknüpfen, erscheint der
Abgabetatbestand als zeitlich abgeschlossener Vorgang (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 5.1)
4.3
Anders verhielt es sich bei der
Gebührenerhebung nach altem kommunalem Reglement gültig bis 2003. Gemäss diesen
Bestimmungen über ergänzende Anschlussgebühren (taxes complémentaires) erfolgt
die Bemessung nach dem gleichen Kriterium wie die bereits bezahlte frühere
Abgabe. Die Pflicht zur Nachzahlung ergibt sich in diesen Fällen daraus, dass
Veränderungen der Bemessungsgrundlage zu Nachforderungen führen müssen, weil
sonst derjenige, der gleich zu Beginn eine grössere Baute erstellt, höhere
Anschlussgebühren bezahlen müsste als derjenige, der später ein bereits
bestehendes Gebäude aus- oder umbaut. Wo Anschlussgebühren nach dem
Gebäudeversicherungswert bemessen werden, ist es deshalb grundsätzlich mit dem
Äquivalenzprinzip vereinbar, Nachzahlungen zu verlangen, wenn sich der
Gebäudeversicherungswert nachträglich aufgrund eines Um- oder Ausbaus erhöht
(Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 3.2).
4.4
Es fällt somit ins
Auge, dass durch die von der Beschwerdegegnerin verwendete Gesamtrechnung zwei
völlig unterschiedliche Bemessungssysteme miteinander vermischt werden:
Einerseits wird für die Erhebung der aktuellen Nachforderung auf das System der
ZGF abgestellt und andererseits für den (zu Recht) vorgesehenen Abzug für
bereits bezahlte Anschlussgebühren auf das System des
Gebäudeversicherungswerts. Dies läuft teilweise auf eine unzulässige
Rückwirkung der neuen Bemessungsmethode hinaus, indem nicht hinreichend
berücksichtigt wird, dass mit der ursprünglichen geleisteten Anschlussgebühr
schon ein bestimmtes Mass an Ausnützung der Liegenschaft abgegolten wurde. Um
dies zu vermeiden, muss die Anschlussgebühr, die nach dem alten Recht
entrichtet wurde, nach den neuen Bemessungsregeln umgerechnet werden. Denn der
Betrag, der sich nach der früher massgeblichen Gebäudeversicherungssumme
berechnet, ergibt keine genügende Grundlage, um die nachzuzahlende Differenz
der nach dem neuen Recht bemessenen vollen Anschlussgebühr zu bestimmen. Es gilt also zu ermitteln, in welchem Mass die tatsächliche
Nutzung, für welche die Anschlussgebühr bereits nach altem Recht bezahlt wurde,
die maximal zulässige Nutzung ausschöpft. Der darauf entfallende Anteil muss
dementsprechend von der vollen Gebühr abgezogen werden. Je höher die Ausnützung
der Parzelle vor dem Umbau war, umso grösser muss auch der zuzulassende Abzug
ausfallen. War das Grundstück in diesem Zeitpunkt bereits vollständig
ausgenutzt, kann keine Nachzahlung mehr verlangt werden, da - transponiert ins
neue Bemessungssystem - die Gebühr für die gesamte zulässige Nutzung bereits
entrichtet wurde. Anders verhält es sich dagegen, wenn die zulässige Nutzung
noch nicht ausgeschöpft war. Die Differenz des im Reglement vorgesehenen
Abzugs zum letztlich gemäss vorstehenden Ausführungen gebotenen Abzug kann
unter Umständen erhebliche Beträge annehmen. Die von der Beschwerdegegnerin
gewählte Regelung ist deshalb auch nicht als noch zulässiger Schematismus
gerechtfertigt. Sie beruht vielmehr auf einem unzutreffenden Ansatz, indem sie
die alte und neue Bemessungsmethode in unzulässiger Weise vermengt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010). Diesem Bundesgerichtsentscheid,
welcher in Fünferbesetzung erlassen wurde, lag der praktisch identische
Sachverhalt zu Grunde und betraf ebenfalls Anschlussgebühren im Kanton
Solothurn. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche ein Abweichen vom Entscheid
des Bundesgerichts rechtfertigen würden.
4.5
Dem Verwaltungsgericht
liegen keine gesicherten Angaben über die Ausnutzung des Grundstücks GB Seewen
Nr. [...] zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme (sprich mit einer Fläche von 1286 m2)
vor. Entsprechend rechtfertigt sich die Aufhebung des Entscheides der
Kantonalen Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, des Einspracheentscheides
der Gemeinde Seewen vom 19. April 2021 sowie der Rechnung (Verfügung) der
Gemeinde Seewen vom 3. Februar 2021 mitsamt zu Grunde liegender
Gebührenberechnung vom 23. Januar 2021 und die Rückweisung an die Gemeinde zur
Vornahme weiterer Abklärungen und Neuberechnung der Anschlussgebühren für
Wasser und Abwasser.
4.6
Die Beschwerdegegnerin
wird abzuklären haben in welchem Mass die tatsächliche Nutzung, für welche die
Anschlussgebühr bereits nach altem Recht bezahlt wurde, die maximal zulässige
Nutzung ausschöpft. Der darauf entfallende Anteil muss dementsprechend von der
vollen Gebühr abgezogen werden. Je höher die Ausnützung der Parzelle vor dem
Umbau war, umso grösser muss auch der zuzulassende Abzug ausfallen. War das
Grundstück in diesem Zeitpunkt bereits vollständig ausgenutzt, kann keine
Nachzahlung mehr verlangt werden, da – transportiert ins neue Bemessungssystem
– die Gebühr für die gesamte zulässige Nutzung bereits entrichtet wurde. Anders
verhält es sich dagegen, wenn die zulässige Nutzung noch nicht ausgeschöpft
war.
4.7
Auch die vorzunehmende neue
Berechnung wird möglicherweise einen höheren Anschlussbetrag ergeben, als eine
Berechnung nach altem Reglement (System Gebäudeversicherungswert). Dies
rechtfertigt sich jedoch damit, dass damit die ganze Fläche von 1286 m2
als angeschlossen gilt und bei einer allfälligen Erweiterung oder einem
Bauvorhaben auf der Parzelle GB Seewen Nr. [...] keine Anschlussgebühren für
Wasser und Abwasser mehr erhoben werden können.
4.8
Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Der Entscheid der Kantonalen
Schätzungskommission vom 23. Februar 2022, der Einspracheentscheid der Gemeinde
Seewen vom 19. April 2021 sowie die Rechnung (Verfügung) der Gemeinde Seewen
vom 3. Februar 2021 mitsamt zu Grunde liegender Gebührenberechnung vom 23.
Januar 2021 werden aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde Seewen
zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärungen eine Neuberechnung der
Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4.4
und 4.6) vornimmt.
4.9
Die Beschwerdeführer verlangen in ihren
Rechtsbegehren die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügungen. Eine
Neuberechnung der Gebühren wird für das (neue) Grundstück GB Seewen Nr. [...]
in der Beschwerdeschrift erwähnt, wobei die Beschwerdeführer damit nicht
durchdringen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und in Anwendung von § 77 VRG
rechtfertigt sich die hälftige Teilung der Gerichtskosten von insgesamt CHF
2'000.00 zwischen den Beschwerdeführern und dem Staat Solothurn. Durch die
Aufhebung des Urteils der Schätzungskommission entfallen die entsprechenden
Kosten. In Anwendung von § 181 des Gebührentarifs hat das Gericht
Parteientschädigungen namentlich nach dem Umfang der Bemühungen sowie der
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache in einer festzusetzen. Die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer lassen eine Kostennote mit einem Stundenansatz von
CHF 260.00 einreichen. Mit Ausnahme der Aufwendungen für die Abparzellierung
von rund zwei Stunden, ist die Kostennote im Umfange von CHF 4'750.60 zu genehmigen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Kanton Solothurn die Hälfte der
Anwaltskosten von CHF 2'375.30 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Die Verfügung vom 23. Februar 2022 der Kantonalen
Schätzungskommission, der Einspracheentscheid der Gemeinde Seewen vom 19. April
2021 sowie die Gebührenrechnung vom 3. Februar 2021 mitsamt Gebührenberechnung
werden aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde
Seewen zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen eine Neuberechnung
vornimmt.
3. A.___ und B.___ haben an die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Restanz
von CHF 1'000.00 trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___,
vertreten durch Christoph Gäumann, eine Parteientschädigung von CHF 2'375.30
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad