VWBES.2022.134
Führerausweisentzug
16. Januar 2023Deutsch15 min
Folge fuhr er los und verursachte eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. November 2021 fuhr A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) mit einem Personenwagen in Bern auf der
Bremgartenstrasse in Richtung Verzweigung Forsthaus und beabsichtigte, weiter
geradeaus zu fahren. An der Verzweigung hielt er an, übersah aber, dass die
Lichtsignalanlage für seine Spur weiterhin auf Rot stand, während die
Lichtsignalanlage für die Spur rechts neben ihm auf Grün wechselte. In der
Folge fuhr er los und verursachte eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten
Personenwagen. Hierfür wurde er mit Strafbefehl vom 8. Februar 2022 wegen
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache
Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten eines Lichtsignals mit Unfallfolge) zu
einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2022 namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen
die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von
drei Monaten.
3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die Verfügung des BJD ging am 28. März 2022 mit folgenden Begehren
beim Verwaltungsgericht ein:
1. Die Verfügung vom 16.03.2022 sei
vollumfänglich aufzuheben und der Vorfall vom 27.11.2021 in Bern sei als
leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und
gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung auszusprechen.
2. Eventualiter: Es sei gestützt auf Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG ein einmonatiger Führerausweisentzug zu verfügen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
4. Das Verwaltungsgericht erteilte der
Beschwerde mit Verfügung vom 28. März 2022 die aufschiebende Wirkung.
5. Das BJD schloss mit Vernehmlassung
vom 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2022 replizierte der
Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BJD.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu
Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG) von drei Monaten angeordnet hat.
3.
Der Beschwerdeführer macht in seinen
Vorbringen geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich auf dieselben Akten
gestützt, welche auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde lägen. Eine kurze
Unaufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er im Augenwinkel das Wechseln der
Lichtsignalanlage von Rot auf Grün wahrgenommen habe und langsam angefahren
sei, ohne ein zweites Mal zu prüfen, ob dieser Signalwechsel seine Fahrspur
betreffe. Die Insassen des anderen Fahrzeuges seien beide unverletzt geblieben.
Vor der Kollision habe der Beschwerdeführer aus dem Stillstand angefahren und
sei mit stark reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Gefährdung sei
damit nicht als ernstlich und somit schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer
erachtet sein Verhalten nicht als rücksichtslos, schwerwiegend
verkehrsregelverletzend oder unbewusst grobfahrlässig. Es handle sich nicht um
eine Rücksichtslosigkeit, sondern eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Er habe
nie beabsichtigt, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er sei
uneingeschränkt fahrfähig gewesen und habe sich bis zum fraglichen Vorfall nie
etwas zu Schulden kommen lassen. Die Höhe der Busse weise auf eine besonders
leichte Widerhandlung hin, für welche keine Administrativmassnahme vorgesehen
sei. Für den Besuch seiner Grossmutter, welche in ihrer Mobilität und
Selbständigkeit eingeschränkt und unter anderem auf seine Unterstützung
angewiesen sei, benötige er dringend seinen Führerausweis. Mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln habe er beinahe zwei Stunden bis zum Wohnort der Grossmutter.
Der Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig; eine Verwarnung sei die
angemessene Massnahme. Sollte das Verwaltungsgericht von einer mittelschweren
Widerhandlung ausgehen, sei aufgrund seines guten automobilistischen Leumunds
die Mindestentzugsdauer von einem Monat festzulegen. Für jede Lichtsignalanlage
oder Signalisation gelte, dass diese leicht zu überprüfen sei. Doch nicht jede
Missachtung sei auf ein schweres Verschulden und ein rücksichtsloses Verhalten
zurückzuführen.
3.1
Die Beschwerdegegnerin bringt im
Wesentlichen vor, das Missachten eines Rotlichts stelle eine schwere
Widerhandlung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar. Durch die Kollision auf
einer grossen Kreuzung mit mehrspurigen Strassen habe der Beschwerdeführer den
anderen Fahrzeuglenker konkret gefährdet. Anlässlich der polizeilichen
Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Örtlichkeiten sehr gut zu
kennen. Entsprechend habe er wissen müssen, dass nebst der klaren Signalisation
über der Fahrbahn am Fahrbahnrand für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge und die
geradeausfahrenden Fahrzeuge je ein zusätzliches Lichtsignal angebracht ist. Dennoch
habe er sich nicht vergewissert, welches Signal grün zeige. Er habe eine sehr
wichtige Verkehrsregel in rücksichtsloser Weise missachtet. Es wäre ein
Leichtes gewesen, die Freigabe mittels grünem Lichtsignal für seine Fahrbahn
mit einem Blick über der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand zu überprüfen. Sein
Verschulden wiege damit schwer. Durch seine Fahrweise habe er zumindest
unbewusst grobfahrlässig gehandelt.
4.
Die für den Führerausweisentzug
zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht
von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.
Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen
zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche
Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt
namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm
vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein
Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und
Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen
(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016
vom 20. Februar 2017 E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,
insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber
frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die
Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche
Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die
Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des
Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem
subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer
Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts
(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder
schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des
Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.
Juni 2010 E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2).
4.1
Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 bzw. die
Dispositiv
Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bern an der Verzweigung Forsthaus, nachdem
das Lichtsignal für die Fahrspur rechts auf Grün wechselte, jedoch dasjenige
für seine Fahrspur weiterhin auf Rot stand, mit geringer Geschwindigkeit losfuhr
und dadurch eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen
verursachte.
5. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen
oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen
leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer
schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.
Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver
Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die
vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein
schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil
des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2 f.).
5.1 Ein Führerausweisentzug nach Art.
16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit
seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der
Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und
Missachten eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden
Personenwagen verursacht. Er hat durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen
nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet,
sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des vortrittsberechtigten Fahrzeugs und
dessen Beifahrerin. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr
für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Trotz der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten stark reduzierten Geschwindigkeit waren
beide Unfallfahrzeuge gemäss dem Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls der
Kantonspolizei Bern vom 27. November 2021 nicht mehr fahrbar und mussten
abgeschleppt werden. Dass der Geschädigte und seine Beifahrerin wie auch der
Beschwerdeführer unverletzt blieben und es zu keinen schweren Unfallfolgen kam,
ist nur glücklichen
Umständen zu verdanken. Die
Gefährdung ist demnach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu
qualifizieren. Der Beschwerdeführer bewirkte mit seinem Verhalten eine erhöhte
abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, da der Eintritt einer
konkreten Gefährdung aufgrund seines Verhaltens Nahe lag und er überdies eine
offensichtlich wichtige Verkehrsvorschrift verletzt hat. Die objektive
Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.
5.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver
Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich
der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist
(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in
subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem
Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen,
wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der
Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen
ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist
unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.
Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung
fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In
solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen
Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher
besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine
besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten
gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten
«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der
Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit
darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des
subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu
ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf
Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.
5.3 Ein Motorfahrzeugführer hat die Signale
und Markierung zu befolgen und mit voller Aufmerksamkeit darauf zu achten,
welche Lichtsignale für seine Fahrbahn gelten. Steht das Lichtsignal auf Rot,
so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV) und es ist zwingend
anzuhalten. Das Missachten des Rotlichts mit Unfallfolge stellt in aller Regel
eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens
drei Monaten führt und wurde bereits in mehreren Entscheiden als solche qualifiziert
(Urteile des Bundesgerichts 6B_796/2008; 6P.153/2002). Eine schwere
Widerhandlung ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu
verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E.
3.4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378; Philippe Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16b N 16 in fine). Nicht als
rücksichtslos wurde demgegenüber eingestuft, dass ein Fahrzeuglenker ein
Rotlicht bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit
missachtete (BGE 118 IV 285 E. 3b, 4).
Vorliegend verwechselte der
Beschwerdeführer die Lichtsignale. Er fuhr los, als die Ampel für die
Rechtsabbieger auf Grün schaltete und übersah, dass das für ihn massgebende Lichtsignal
weiterhin auf Rot stand. Bei der fraglichen Kreuzung handelt es sich um eine
unübersichtliche und grosse Kreuzung, welche der erhöhten Aufmerksamkeit eines
Motorfahrzeugführers bedarf. Von vier Seiten münden je dreispurige bzw.
vierspurige Strassen auf die Kreuzung. Über das Verkehrsaufkommen ist den
vorinstanzlichen Akten nichts zu entnehmen. Erstellt ist jedoch, dass der
Beschwerdeführer, an vorderster Stelle stehend, das Rotlichtsignal wahrnahm und
pflichtgemäss angehalten und gestanden hat. Mit dem Wechsel der Signalanlage
für die andere Spur, welche er aus dem Augenwinkel wahrnahm, begann er seine
Fahrt mit geringer Geschwindigkeit fortzusetzen. Es ist ihm vorzuwerfen, dass
er sich nicht nochmals über die Signalisation seiner Fahrspur vergewisserte. Wie
er selbst ausführt sei er «langsam losgefahren» oder mit «stark reduzierter
Geschwindigkeit» unterwegs gewesen (Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2022, S.
3). Der Strafbefehl vom 8. Februar 2022 berichtet von «in einem Moment von
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit». Wie erwähnt ist weder über das
Verkehrsaufkommen noch über die gefahrenen Geschwindigkeiten etwas aktenkundig.
Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss von dem für ihn vorteilhafteren
Sachverhalt ausgegangen und somit auf seine Angaben abgestellt werden.
Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft die
betreffenden Örtlichkeiten besser als die solothurnischen Behörden kennt und
einschätzen kann. Sie ging von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
aus und bestrafte den Beschwerdeführer in der Tat mit einer äusserst geringen
Busse (Strafbefehl vom 8. Februar 2022), was auf ein leichtes Verschulden
hinweist. Die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht vergleichbar mit Fällen
mit denen eine Rotlichtsignalisation, aus welchem Grund auch immer, mit höherer
Geschwindigkeit überfahren wird. Vielmehr ist im Einklang mit den Darstellungen
im Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Moment
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Signalwechsel falsch eingeschätzt hat, um
dann mit geringer Geschwindigkeit seine Fahrt fortzusetzen. Von einem
rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten kann nicht ausgegangen werden.
Ergänzend ist hierbei zu erwähnen, dass es sich um einen Grenzfall handelt und
die Beweislage, insbesondere für die Beurteilung der subjektiven
Vorwerfbarkeit, äusserst dürftig ist, was sich schliesslich zu Gunsten des
Beschwerdeführers auszuwirken hat. Somit präsentiert sich vorliegend das
Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es
liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.
6. Nach einer mittelschweren Widerhandlung
gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art.
16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin
ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
7. Die Beschwerde erweist sich als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022
ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von
Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab
Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer
durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst
hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.
9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte)
Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung des BJD vom 16. März 2022 aufgehoben.
2. Der Führerausweis von A.___ wird in
Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von
einem Monat entzogen.
3. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
4. A.___ hat die Kosten für das
Administrativverfahren bei der MFK von CHF 358.50 zu tragen.
5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad