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Entscheid

VWBES.2022.134

Führerausweisentzug

16. Januar 2023Deutsch15 min

Folge fuhr er los und verursachte eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. November 2021 fuhr A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) mit einem Personenwagen in Bern auf der

Bremgartenstrasse in Richtung Verzweigung Forsthaus und beabsichtigte, weiter

geradeaus zu fahren. An der Verzweigung hielt er an, übersah aber, dass die

Lichtsignalanlage für seine Spur weiterhin auf Rot stand, während die

Lichtsignalanlage für die Spur rechts neben ihm auf Grün wechselte. In der

Folge fuhr er los und verursachte eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten

Personenwagen. Hierfür wurde er mit Strafbefehl vom 8. Februar 2022 wegen

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch einfache

Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachten eines Lichtsignals mit Unfallfolge) zu

einer Busse von CHF 250.00 verurteilt.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2022 namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung gegen

die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von

drei Monaten.

3. Die Beschwerde des Beschwerdeführers

gegen die Verfügung des BJD ging am 28. März 2022 mit folgenden Begehren

beim Verwaltungsgericht ein:

1. Die Verfügung vom 16.03.2022 sei

vollumfänglich aufzuheben und der Vorfall vom 27.11.2021 in Bern sei als

leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und

gestützt auf Art. 16a Abs. 3 SVG eine Verwarnung auszusprechen.

2. Eventualiter: Es sei gestützt auf Art.

16b Abs. 2 lit. a SVG ein einmonatiger Führerausweisentzug zu verfügen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

4. Das Verwaltungsgericht erteilte der

Beschwerde mit Verfügung vom 28. März 2022 die aufschiebende Wirkung.

5. Das BJD schloss mit Vernehmlassung

vom 25. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Mai 2022 replizierte der

Beschwerdeführer zur Stellungnahme des BJD.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu

Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG) von drei Monaten angeordnet hat.

3.

Der Beschwerdeführer macht in seinen

Vorbringen geltend, die Staatsanwaltschaft habe sich auf dieselben Akten

gestützt, welche auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde lägen. Eine kurze

Unaufmerksamkeit habe dazu geführt, dass er im Augenwinkel das Wechseln der

Lichtsignalanlage von Rot auf Grün wahrgenommen habe und langsam angefahren

sei, ohne ein zweites Mal zu prüfen, ob dieser Signalwechsel seine Fahrspur

betreffe. Die Insassen des anderen Fahrzeuges seien beide unverletzt geblieben.

Vor der Kollision habe der Beschwerdeführer aus dem Stillstand angefahren und

sei mit stark reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Gefährdung sei

damit nicht als ernstlich und somit schwer einzustufen. Der Beschwerdeführer

erachtet sein Verhalten nicht als rücksichtslos, schwerwiegend

verkehrsregelverletzend oder unbewusst grobfahrlässig. Es handle sich nicht um

eine Rücksichtslosigkeit, sondern eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit. Er habe

nie beabsichtigt, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Er sei

uneingeschränkt fahrfähig gewesen und habe sich bis zum fraglichen Vorfall nie

etwas zu Schulden kommen lassen. Die Höhe der Busse weise auf eine besonders

leichte Widerhandlung hin, für welche keine Administrativmassnahme vorgesehen

sei. Für den Besuch seiner Grossmutter, welche in ihrer Mobilität und

Selbständigkeit eingeschränkt und unter anderem auf seine Unterstützung

angewiesen sei, benötige er dringend seinen Führerausweis. Mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln habe er beinahe zwei Stunden bis zum Wohnort der Grossmutter.

Der Entzug des Führerausweises sei unverhältnismässig; eine Verwarnung sei die

angemessene Massnahme. Sollte das Verwaltungsgericht von einer mittelschweren

Widerhandlung ausgehen, sei aufgrund seines guten automobilistischen Leumunds

die Mindestentzugsdauer von einem Monat festzulegen. Für jede Lichtsignalanlage

oder Signalisation gelte, dass diese leicht zu überprüfen sei. Doch nicht jede

Missachtung sei auf ein schweres Verschulden und ein rücksichtsloses Verhalten

zurückzuführen.

3.1

Die Beschwerdegegnerin bringt im

Wesentlichen vor, das Missachten eines Rotlichts stelle eine schwere

Widerhandlung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar. Durch die Kollision auf

einer grossen Kreuzung mit mehrspurigen Strassen habe der Beschwerdeführer den

anderen Fahrzeuglenker konkret gefährdet. Anlässlich der polizeilichen

Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Örtlichkeiten sehr gut zu

kennen. Entsprechend habe er wissen müssen, dass nebst der klaren Signalisation

über der Fahrbahn am Fahrbahnrand für die rechtsabbiegenden Fahrzeuge und die

geradeausfahrenden Fahrzeuge je ein zusätzliches Lichtsignal angebracht ist. Dennoch

habe er sich nicht vergewissert, welches Signal grün zeige. Er habe eine sehr

wichtige Verkehrsregel in rücksichtsloser Weise missachtet. Es wäre ein

Leichtes gewesen, die Freigabe mittels grünem Lichtsignal für seine Fahrbahn

mit einem Blick über der Fahrbahn oder am Fahrbahnrand zu überprüfen. Sein

Verschulden wiege damit schwer. Durch seine Fahrweise habe er zumindest

unbewusst grobfahrlässig gehandelt.

4.

Die für den Führerausweisentzug

zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht

von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen.

Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen

zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche

Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch

an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,

selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt

namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm

vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein

Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und

Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen

(BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016

vom 20. Februar 2017 E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts,

insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber

frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den

Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1). Die

Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche

Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die

Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des

Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem

subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von

Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer

Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts

(Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die

strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder

schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des

Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26.

Juni 2010 E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.4.2).

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 8. Februar 2022 bzw. die

Dispositiv

Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist demnach davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Bern an der Verzweigung Forsthaus, nachdem

das Lichtsignal für die Fahrspur rechts auf Grün wechselte, jedoch dasjenige

für seine Fahrspur weiterhin auf Rot stand, mit geringer Geschwindigkeit losfuhr

und dadurch eine Kollision mit einem vortrittsberechtigten Personenwagen

verursachte.

5. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen

oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen

leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung stellt dabei

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer

schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind.

Demgegenüber setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver

Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.

Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die

vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der

Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein

schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil

des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2 f.).

5.1 Ein Führerausweisentzug nach Art.

16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit

seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der

Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerk­samkeit und

Missachten eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden

Personenwagen verursacht. Er hat durch seinen Fahrfehler mit Unfall­folgen

nicht nur sich selbst an Leib und Leben erheblich und konkret gefährdet,

sondern auch Dritte, d.h. den Lenker des vortrittsberechtigten Fahrzeugs und

des­sen Beifahrerin. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr

für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Trotz der vom

Beschwerdeführer geltend gemachten stark reduzier­ten Geschwindigkeit waren

beide Unfallfahr­zeuge gemäss dem Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls der

Kantonspolizei Bern vom 27. November 2021 nicht mehr fahrbar und mussten

abgeschleppt wer­den. Dass der Geschädigte und seine Beifahrerin wie auch der

Beschwerdeführer unverletzt blieben und es zu keinen schweren Unfallfolgen kam,

ist nur glücklichen

Umständen zu verdanken. Die

Gefährdung ist dem­nach nicht mehr als gering, sondern als erheblich zu

qualifizieren. Der Beschwerdeführer bewirkte mit seinem Verhalten eine erhöhte

abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs­teilnehmer, da der Eintritt einer

konkreten Gefährdung aufgrund seines Verhaltens Nahe lag und er überdies eine

offensichtlich wichtige Verkehrsvorschrift verletzt hat. Die objektive

Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.

5.2 Die Anwendung von Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in subjektiver

Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges

Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens

grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen, wenn der Lenker sich

der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist

(BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Anwendung von Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG setzt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in

subjektiver Hinsicht ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem

Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist primär zu bejahen,

wenn der Lenker sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der

Lenker die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen

ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist

unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.

Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung

fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). In

solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen

Prüfung. Sie wird nur zu bejahen sein, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung

anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher

besonders vorwerfbar ist. Mit dem Begriff der «Rücksichtslosigkeit» wird eine

besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten

gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten

«Sichhinwegsetzen», sondern auch im blossen (momentanen) Nichtbedenken der

Gefährdung fremder Interessen liegen kann. In Fällen unbewusster Fahrlässigkeit

darf nicht einfach aus dem objektiven Tatbestand auf die Erfüllung des

subjektiven geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund der gesamten Umstände zu

ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf

Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht.

5.3 Ein Motorfahrzeugführer hat die Signale

und Markierung zu befolgen und mit voller Aufmerksamkeit darauf zu achten,

welche Lichtsignale für seine Fahrbahn gelten. Steht das Lichtsignal auf Rot,

so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV) und es ist zwingend

anzuhalten. Das Missachten des Rotlichts mit Unfallfolge stellt in aller Regel

eine schwere Widerhandlung dar, die zu einem Führerausweisentzug von mindestens

drei Monaten führt und wurde bereits in mehreren Entscheiden als solche qualifiziert

(Urteile des Bundesgerichts 6B_796/2008; 6P.153/2002). Eine schwere

Widerhandlung ist insoweit nur ausnahmsweise aus subjektiven Gründen zu

verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2014 vom 23. Februar 2015 E.

3.4 mit Hinweis auf BGE 121 IV 375 E. 1c S. 378; Philippe Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 16b N 16 in fine). Nicht als

rücksichtslos wurde demgegenüber eingestuft, dass ein Fahrzeuglenker ein

Rotlicht bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit

missachtete (BGE 118 IV 285 E. 3b, 4).

Vorliegend verwechselte der

Beschwerdeführer die Lichtsignale. Er fuhr los, als die Ampel für die

Rechtsabbieger auf Grün schaltete und übersah, dass das für ihn massgebende Lichtsignal

weiterhin auf Rot stand. Bei der fraglichen Kreuzung handelt es sich um eine

unübersichtliche und grosse Kreuzung, welche der erhöhten Aufmerksamkeit eines

Motorfahrzeugführers bedarf. Von vier Seiten münden je dreispurige bzw.

vierspurige Strassen auf die Kreuzung. Über das Verkehrsauf­kommen ist den

vorinstanzlichen Akten nichts zu entnehmen. Erstellt ist jedoch, dass der

Beschwerdeführer, an vorderster Stelle stehend, das Rotlichtsignal wahrnahm und

pflichtgemäss angehalten und gestanden hat. Mit dem Wechsel der Signalanlage

für die andere Spur, welche er aus dem Augenwinkel wahrnahm, begann er seine

Fahrt mit geringer Geschwindigkeit fortzusetzen. Es ist ihm vorzuwerfen, dass

er sich nicht nochmals über die Signalisation seiner Fahrspur vergewisserte. Wie

er selbst ausführt sei er «langsam losgefahren» oder mit «stark reduzierter

Geschwindigkeit» unterwegs gewesen (Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2022, S.

3). Der Strafbefehl vom 8. Februar 2022 berichtet von «in einem Moment von

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit». Wie erwähnt ist weder über das

Verkehrsaufkommen noch über die gefahrenen Geschwindigkeiten etwas akten­kundig.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers muss von dem für ihn vorteilhafteren

Sachverhalt ausgegangen und somit auf seine Angaben abgestellt werden.

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Staatsan­waltschaft die

betreffenden Örtlichkeiten besser als die solothurnischen Behörden kennt und

einschätzen kann. Sie ging von einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

aus und bestrafte den Beschwerdeführer in der Tat mit einer äusserst geringen

Busse (Strafbefehl vom 8. Februar 2022), was auf ein leichtes Verschulden

hinweist. Die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht vergleichbar mit Fällen

mit denen eine Rotlichtsignalisation, aus welchem Grund auch immer, mit höherer

Geschwindigkeit überfahren wird. Vielmehr ist im Einklang mit den Darstellungen

im Strafbefehl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Moment

pflichtwidriger Unvorsich­tigkeit den Signalwechsel falsch eingeschätzt hat, um

dann mit geringer Geschwindigkeit seine Fahrt fortzusetzen. Von einem

rücksichts- oder bedenkenlosen Verhalten kann nicht ausgegangen werden.

Ergänzend ist hierbei zu erwähnen, dass es sich um einen Grenzfall handelt und

die Beweislage, insbesondere für die Beurteilung der subjektiven

Vorwerfbarkeit, äusserst dürftig ist, was sich schliesslich zu Gunsten des

Beschwer­deführers auszuwirken hat. Somit präsentiert sich vorliegend das

Verschulden zwar nicht mehr als leicht, jedoch auch noch nicht als schwer. Es

liegt demnach eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor.

6. Nach einer mittelschweren Widerhandlung

gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art.

16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin

ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

7. Die Beschwerde erweist sich als

begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Verfügung des BJD vom 5. Mai 2022

ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in Anwendung von

Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von einem Monat (ab

Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu entziehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Da der Beschwerdeführer

durch sein unbestrittenes Fehlverhalten ein Administrativverfahren ausgelöst

hat, hat er die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren zu tragen.

9. Der vor dem Verwaltungsgericht nicht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keine (substantiierte)

Parteientschädigung geltend, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung des BJD vom 16. März 2022 aufgehoben.

2. Der Führerausweis von A.___ wird in

Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von

einem Monat entzogen.

3. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

4. A.___ hat die Kosten für das

Administrativverfahren bei der MFK von CHF 358.50 zu tragen.

5. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad