VWBES.2022.136
Baubewilligung / Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern
14. Dezember 2022Deutsch6 min
Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB [...] Nrn. [...] und [...].
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-,
Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde [...]
3. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-,
Werk- und Planungskommission (BWPK) [...] der B.___ die Baubewilligung
Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung, dem Neubau
eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum Abbruch
einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob A.___ dagegen
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12.
September 2017 gutgeheissen und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben.
Gegen den Entscheid des BJD erhob die B.___ am 21. September 2017
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am
11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde bestätigt. Gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht.
Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019 ersuchte A.___ um Revision des
bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 1F_39/2019
vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.1 Im
April 2021 wurde eine Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer
Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB [...] Nrn. [...] und [...].
Die kommunale Baubehörde trat auf die von A.___ erhobene Einsprache am 4. Juni
2021 nicht ein und erteilte die Baubewilligung (Verfahren Nr. 2021-0057). Sie
begründete ihren Entscheid damit, die von A.___ vorgebrachten Punkte beträfen
allesamt die bereits rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne
nicht mehr eingegangen werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform,
gesetzeskonform, mithin bewilligungsfähig.
2.2 Am 16. Juni 2021 erhob A.___ dagegen
Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021
eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das
Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers
seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue
Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der
rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar.
Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko. Auf die dagegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 8. November 2021 nicht eingetreten, weil
kein aktuelles praktisches Interesse mehr vorhanden war.
2.3 Das Departement wies die Beschwerde
am 14. März 2022 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer begründe seine
Beschwerde im Wesentlichen damit, die Baubewilligung 2016-0022 sei
unrechtmässig. Er befasse sich nicht mit der angefochtenen Bewilligung 2021-0057.
Es gelte, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren.
3. Dagegen erhob A.___ wiederum
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Streitgegenstand sei die Änderung der
ursprünglichen Baubewilligung. Die Bauten würden die Massvorschriften massiv
überschreiten. Die Bauten seien ohne (weiteres) Verfahren rückzubauen. Bisher
sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass die ursprünglich verfügten
Erwägungen
Auflagen erfüllt worden seien. Die Bewilligung aus dem Jahr 2016 sei nicht
rechtsgültig. Die Baute sei zum Teil dreigeschossig, was in der W2A nicht
erlaubt sei. Die Baute an der [...]strasse 2 sei ohne Bewilligung erstellt
worden: Für GB Nr. [...] existiere keine Bewilligung. Somit könne auch kein
Verfahren für eine Änderung durchgeführt werden. Das Grundstück GB Nr. [...] sei
übernutzt. Die Bauabnahme hätte durch ein Mitglied der Baukommission erfolgen
müssen. Die Vorschriften zu den Parkplätzen seien nicht erfüllt. Die
Bewilligung 2016-0022 sei willkürlich ausgestellt worden. Man hätte
Strafanzeige einreichen müssen. Seit kurzer Zeit brenne in den Bauten [...]strasse
2und 2a abends Licht, obschon beide Bauten in rechtwidrigem Zustand seien. Die
kommunale Baubehörde habe ihm die Bauabnahmeprotokolle zur Prüfung
auszuliefern. Das Verwaltungsgericht müsse eine Strafanzeige einreichen.
4.
Die Einwohnergemeinde [...]
verzichtete auf eine Stellungnahme.
Das BJD beantragte, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5.
Die B.___ liess beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Bewilligung 2016-0022 beziehe sich nicht auf eine Grundbuchnummer. Bau und
Nutzung erfolgten nach den bewilligten Plänen. Man habe einen Nutzungstransport
vorgenommen. Von einem rechtswidrigen Zustand könne keine Rede sein. Die
geringfügigen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Plänen seien
bewilligungsfähig. Die Bauten seien fertiggestellt, abgenommen und teilweise
schon bezogen. Die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
abzuweisen.
6.
Die Baubewilligung Nr. 2016-0022
ist längst rechtskräftig. Was nun am Einbau einer Abgasanlage und der
Verschiebung von Fenstern nicht korrekt sein soll, tut der Beschwerdeführer
nicht dar. Für strafrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht nicht
zuständig. Der Beschwerdeführer ist dafür an die Staatsanwaltschaft
oder an die Kantonspolizei zu verweisen.
Die Bauabnahme wurde vorgenommen. Es
existiert ein Protokoll, das vom Kontrolleur unterzeichnet worden ist. Der
Beschwerdeführer hat davon Kopien erhalten. Das genügt. Beim Haus Nr. 2 (GB
3146) wurden geringfügige Mängel festgestellt, namentlich fehlten zwei
Absturzsicherungen.
Der Beschwerdeführer behauptet, die zulässige
Ausnützung sei überschritten. Dass die Berechnung des Beschwerdeführers korrekt
ist, ist nicht erstellt und zu bezweifeln. Die Ausnützung zu berechnen, ist gar
nicht so einfach; dies jedenfalls hier am Hang. Selbst wenn irrtümlicherweise
eine geringfügige Übernutzung stattgefunden haben sollte, wäre dies mit Blick
auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kein Anlass, die rechtskräftige
Bewilligung zu widerrufen und gar eine Baute abzubrechen. Eine materiell
unrichtige Verfügung kann nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen
werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts
jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Diesem kommt in der Regel der Vorrang zu,
und die fehlerhafte Verfügung ist nicht widerrufbar, wenn die Verfügung in
einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen
allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, und wenn der Private von
einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis (wie hier) bereits Gebrauch
gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_740/2013, E 5.2).
Richtig ist hingegen offenbar der
Einwand des Beschwerdeführers, dass für GB Nr. [...] keine
Baubewilligung existiert. Bewilligt wurden die Bauten und Anlagen noch auf dem heutigen
Nachbargrundstück Nr. [...]. GB Nr. [...] wurde erst nachher geschaffen; das
Grundstück wurde erst nachher abparzelliert. Die Bauten an sich sind aber
bewilligt.
Dispositiv
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘074.30 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
beteiligten Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).
Demnach wird erkannt:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
800.00 zu bezahlen.
3.
Der
Beschwerdeführer hat der B.___ eine Parteientschädigung von total CHF 1‘074.30
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_73/2023 nicht
ein.