Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.136

Baubewilligung / Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern

14. Dezember 2022Deutsch6 min

Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB [...] Nrn. [...] und [...].

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-,

Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde [...]

3. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roland Müller

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Einbau Abgasanlage und Verschiebung von Fenstern

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-,

Werk- und Planungskommission (BWPK) [...] der B.___ die Baubewilligung

Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung, dem Neubau

eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum Abbruch

einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob A.___ dagegen

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12.

September 2017 gutgeheissen und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben.

Gegen den Entscheid des BJD erhob die B.___ am 21. September 2017

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde am

11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde bestätigt. Gegen den

Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob A.___ Beschwerde beim Bundesgericht.

Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019 abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019 ersuchte A.___ um Revision des

bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch wurde mit Urteil 1F_39/2019

vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

2.1 Im

April 2021 wurde eine Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer

Abgasanlage und die Verschiebung von Fenstern auf GB [...] Nrn. [...] und [...].

Die kommunale Baubehörde trat auf die von A.___ erhobene Einsprache am 4. Juni

2021 nicht ein und erteilte die Baubewilligung (Verfahren Nr. 2021-0057). Sie

begründete ihren Entscheid damit, die von A.___ vorgebrachten Punkte beträfen

allesamt die bereits rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne

nicht mehr eingegangen werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform,

gesetzeskonform, mithin bewilligungsfähig.

2.2 Am 16. Juni 2021 erhob A.___ dagegen

Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021

eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das

Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers

seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue

Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der

rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden

Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar.

Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko. Auf die dagegen gerichtete

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 8. November 2021 nicht eingetreten, weil

kein aktuelles praktisches Interesse mehr vorhanden war.

2.3 Das Departement wies die Beschwerde

am 14. März 2022 kostenfällig ab. Der Beschwerdeführer begründe seine

Beschwerde im Wesentlichen damit, die Baubewilligung 2016-0022 sei

unrechtmässig. Er befasse sich nicht mit der angefochtenen Bewilligung 2021-0057.

Es gelte, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu akzeptieren.

3. Dagegen erhob A.___ wiederum

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Streitgegenstand sei die Änderung der

ursprünglichen Baubewilligung. Die Bauten würden die Massvorschriften massiv

überschreiten. Die Bauten seien ohne (weiteres) Verfahren rückzubauen. Bisher

sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass die ursprünglich verfügten

Erwägungen

Auflagen erfüllt worden seien. Die Bewilligung aus dem Jahr 2016 sei nicht

rechtsgültig. Die Baute sei zum Teil dreigeschossig, was in der W2A nicht

erlaubt sei. Die Baute an der [...]strasse 2 sei ohne Bewilligung erstellt

worden: Für GB Nr. [...] existiere keine Bewilligung. Somit könne auch kein

Verfahren für eine Änderung durchgeführt werden. Das Grundstück GB Nr. [...] sei

übernutzt. Die Bauabnahme hätte durch ein Mitglied der Baukommission erfolgen

müssen. Die Vorschriften zu den Parkplätzen seien nicht erfüllt. Die

Bewilligung 2016-0022 sei willkürlich ausgestellt worden. Man hätte

Strafanzeige einreichen müssen. Seit kurzer Zeit brenne in den Bauten [...]strasse

2und 2a abends Licht, obschon beide Bauten in rechtwidrigem Zustand seien. Die

kommunale Baubehörde habe ihm die Bauabnahmeprotokolle zur Prüfung

auszuliefern. Das Verwaltungsgericht müsse eine Strafanzeige einreichen.

4.

Die Einwohnergemeinde [...]

verzichtete auf eine Stellungnahme.

Das BJD beantragte, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dies unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5.

Die B.___ liess beantragen, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die

Bewilligung 2016-0022 beziehe sich nicht auf eine Grundbuchnummer. Bau und

Nutzung erfolgten nach den bewilligten Plänen. Man habe einen Nutzungstransport

vorgenommen. Von einem rechtswidrigen Zustand könne keine Rede sein. Die

geringfügigen Änderungen gegenüber den ursprünglichen Plänen seien

bewilligungsfähig. Die Bauten seien fertiggestellt, abgenommen und teilweise

schon bezogen. Die Beschwerde sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge,

abzuweisen.

6.

Die Baubewilligung Nr. 2016-0022

ist längst rechtskräftig. Was nun am Einbau einer Abgasanlage und der

Verschiebung von Fenstern nicht korrekt sein soll, tut der Beschwerdeführer

nicht dar. Für strafrechtliche Belange ist das Verwaltungsgericht nicht

zuständig. Der Beschwerdeführer ist dafür an die Staatsanwaltschaft

oder an die Kantonspolizei zu verweisen.

Die Bauabnahme wurde vorgenommen. Es

existiert ein Protokoll, das vom Kontrolleur unterzeichnet worden ist. Der

Beschwerdeführer hat davon Kopien erhalten. Das genügt. Beim Haus Nr. 2 (GB

3146) wurden geringfügige Mängel festgestellt, namentlich fehlten zwei

Absturzsicherungen.

Der Beschwerdeführer behauptet, die zulässige

Ausnützung sei überschritten. Dass die Berechnung des Beschwerdeführers korrekt

ist, ist nicht erstellt und zu bezweifeln. Die Ausnützung zu berechnen, ist gar

nicht so einfach; dies jedenfalls hier am Hang. Selbst wenn irrtümlicherweise

eine geringfügige Übernutzung stattgefunden haben sollte, wäre dies mit Blick

auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kein Anlass, die rechtskräftige

Bewilligung zu widerrufen und gar eine Baute abzubrechen. Eine materiell

unrichtige Verfügung kann nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen

werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts

jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Diesem kommt in der Regel der Vorrang zu,

und die fehlerhafte Verfügung ist nicht widerrufbar, wenn die Verfügung in

einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen

allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, und wenn der Private von

einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis (wie hier) bereits Gebrauch

gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 1C_740/2013, E 5.2).

Richtig ist hingegen offenbar der

Einwand des Beschwerdeführers, dass für GB Nr. [...] keine

Baubewilligung existiert. Bewilligt wurden die Bauten und Anlagen noch auf dem heutigen

Nachbargrundstück Nr. [...]. GB Nr. [...] wurde erst nachher geschaffen; das

Grundstück wurde erst nachher abparzelliert. Die Bauten an sich sind aber

bewilligt.

Dispositiv

6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend gemachten CHF 1‘074.30 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen angemessen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

beteiligten Behörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine

Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

Demnach wird erkannt:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00 zu bezahlen.

3.

Der

Beschwerdeführer hat der B.___ eine Parteientschädigung von total CHF 1‘074.30

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_73/2023 nicht

ein.