VWBES.2022.138
Sicherheitsholzerei
26. August 2022Deutsch20 min
Strom (inkl. Koppelprodukte) und alle damit verbundenen Tätigkeiten (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=-CHE-106.846.409,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten
durch F.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
3. G.___
Kraftwerk AG vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherheitsholzerei
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Grundstück GB Erlinsbach Nr. […] umfasst
einen Mitteldamm sowie die beiden den Mitteldamm umfassenden Aare-Kanäle
zwischen Erlinsbach und Aarau. Es liegt in der Landwirtschaftszone. Das
Grundstück steht – wie auch andere Grundstücke an den beiden Kanal-Ufern – im
Alleineigentum der privatrechtlich organisierten G.___ Kraftwerk AG. Die
Gesellschaft gehört zur G.___-Gruppe und ist eine Tochtergesellschaft der G.___
Holding AG mit Sitz in Buchs (AG). Sie bezweckt namentlich das Erzeugen von
Strom (inkl. Koppelprodukte) und alle damit verbundenen Tätigkeiten (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=-CHE-106.846.409,
zuletzt besucht am 2. August 2022).
2. Am 17. März 2022 teilte die G.___ AG auf
ihrer Homepage mit, dass der Mitteldamm wegen einer Sicherheitsholzerei
gesperrt werde. Zwischen dem 21. und dem 31. März 2022 würden insgesamt 20
Bäume gefällt.
3.1 Gegen das geplante Baumfällen auf
dem Mitteldamm wandten sich A.___, B.___, C.___ und D.___ sowie E.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch F.___ – nach eigenen
Angaben Präsident des Vereins «[…]» –, per Mail sowie mit schriftlicher Eingabe
vom 18. März 2022 an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD)
und ersuchten, soweit vorliegend von Bedeutung, um Erlass superprovisorischer
Massnahmen gegen die «Sicherheitsholzerei auf dem Mitteldamm der G.___» sowie
um Erlass einer Verfügung. Es werde verlangt, dass eine ordnungsgemässe
Überprüfung des geplanten Baumschlags nach der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung erfolge und das Projekt «Sicherheitsholzerei»
publiziert werde, oder dass eine anfechtbare Verfügung publiziert werde, sofern
die Behörden zum Ergebnis gelangten, das betroffene Gebiet sei kein
schutzwürdiger Lebensraum im Sinne der Gesetzgebung.
3.2 Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte
das BJD den Beschwerdeführern mit, dass das Schlagen von 20 Bäumen auf dem
Mitteldamm keiner Bewilligung bedürfe. Insofern gebe es auch keinen Anlass, das
Vorhaben superprovisorisch zu stoppen. Das BJD sehe sich im Übrigen nicht
veranlasst, eine Verfügung zu erlassen.
4. Am 28. März 2022 erhoben die
Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch F.___, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und verlangten, es sei der Entscheid («mündliche
Bewilligung») des BJD vom 28. März 2022 aufzuheben. Ferner sei den Beschwerdeführern
eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
5. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde
der Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die Arbeiten
(das Fällen der Bäume) sofort einzustellen seien. 17 Bäume waren zu diesem
Zeitpunkt auf dem zur Diskussion stehenden Mitteldamm bereits gefällt worden.
6. Am 8. April 2022 liessen sich das BJD
und das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) vernehmen und die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern
aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde eine umgehende
Beurteilung der Beschwerde verlangt.
7. Mit Eingabe vom 8. April 2022 zeigten
die Vertreter der G.___ AG an, dass sie Rechtsanwalt Dominik Strub mit der
Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatten.
8. Am 28. April 2022 liess die G.___ AG eine
Beschwerdeantwort zu den Akten reichen. Sie verlangte, auf die Beschwerde sei
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführer. In
formeller Hinsicht gelte es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der
konzessionierten Kraftwerkbetreiberin nicht um die G.___ AG, sondern um die G.___
Kraftwerk AG handle. Bei der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unternehmung
handle es sich nicht um die Grundeigentümerin des Mitteldamms. Die G.___ Kraftwerk
AG sei Eigentümerin. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass
die unterzeichnenden Anwälte auch die G.___ Kraftwerk AG vertreten.
9. Die Beschwerdeführer liessen sich
innert erstreckter Frist am 9. Juni 2022 erneut vernehmen. Und auch das BJD nahm
am 27. Juni 2022 nochmals Stellung.
10. Und die G.___ AG reichte am 29. Juni
2022 eine weitere Stellungnahme ein.
11. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es aufgrund der Bezeichnung durch die
Beschwerdeführer und der fehlenden Korrektur durch die G.___ AG bis anhin
fälschlicherweise davon ausgegangen sei, letztere sei Eigentümerin des
streitbetroffenen Mitteldamms. Infolgedessen werde die eigentliche
Eigentümerin, die G.___ Kraftwerk AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt),
von Amtes wegen ins Verfahren aufgenommen. Ein Urteil gegenüber der G.___ AG wäre
mangels Eigentümerstellung nicht vollstreckbar. Da der Präsident des
Verwaltungsrates, der Vorsitzende der Geschäftsleitung sowie die meisten
Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften identisch seien, werde davon
ausgegangen, dass keine Massnahmen wie Akteneinsicht oder Gelegenheit zur
Stellungnahme erforderlich seien. Die G.___ AG werde mangels Parteistellung aus
dem Verfahren entlassen.
12. Am 14. Juli 2022 liess sich die G.___
(Kraftwerk) AG ein weiteres Mal vernehmen.
13. Die Sache ist spruchreif. Auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Stellungnahmen ist, soweit
notwendig, im Folgenden einzugehen. Im Übrigen wird dafür auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet das umstrittene Fällen von Bäumen auf dem Mitteldamm von GB
Erlinsbach (SO) Nr. […]. Nach den Angaben der Beschwerdeführer sollen an
verschiedenen Stellen des Mitteldamms mindestens 21 Bäume gefällt werden.
Einen Nachweis, woraus ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin
beabsichtigen würde, mehr als 20 (kranke) Bäume zu fällen, wird indes nicht
erbracht. Dass der zuständige Forstwart neben den 20 betroffenen Bäumen weitere
Bäume untersuchte und allenfalls markierte, vermag daran nichts zu ändern.
Damit bleibt es bei der Beurteilung von 17 bereits gefällten und drei noch
stehenden, aber vom Fäll-Vorhaben ebenfalls betroffenen Bäumen auf dem fraglichen
Mitteldamm.
1.2
Gemäss § 66 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch
die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Die
Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt besonderer Fristen des Bundesrechts und
der kantonalen Spezialgesetzgebung 10 Tage seit Eröffnung der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheids (§ 67 Abs. 1 VRG). Wird der Erlass einer
Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert, kann
jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt
werden (§ 32 Abs. 3 VRG).
1.3
In der zur Beurteilung
unterbreiteten Angelegenheit liegt kein schriftliches Anfechtungsobjekt vor.
Die Beschwerdeführer gehen von einer «mündlichen Bewilligung» beziehungsweise
von einem Realakt aus. Aktennotizen zu den offensichtlich geführten Telefonaten
zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen. Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte
das Departement den Beschwerdeführern mit, es erachte sich zur Beurteilung des
Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer (anfechtbaren)
Verfügung als unzuständig. Die beabsichtigte Sicherheitsholzerei auf dem
Mitteldamm bedürfe keiner Bewilligung. Das BJD sehe sich deshalb nicht
veranlasst, eine Verfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund fällt einzig eine
Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht.
1.4
Die Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbehörden handeln nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie
prüfen sie von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 VRG). Die Zuständigkeitsordnung im
öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur (vgl. Regina Kiener /
Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich /
Luzern / Bern 2021, § 3 Rz. 496 f.). Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde als unzuständig,
erlässt sie eine (Zwischen-)Verfügung oder einen entsprechenden Entscheid (vgl.
§ 20 Abs. 1 VRG). Ist eine andere Behörde zuständig, überweist sie die Verwaltungssache
an die zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 VRG).
1.5
Das kantonale
Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch die Frage der sachlichen und
funktionellen Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden richtet
sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
und den Spezialgesetzen. Die strittige Angelegenheit wird vorliegend weder von
den kantonalen Bauvorschriften noch von einem spezifischen Baumschutzgesetz
erfasst. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die betroffenen Bäume unter den
Schutzbereich der bundesrechtlichen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG,
SR 451) fallen.
1.6.1
Nach Ansicht der Beschwerdeführer
handelt es sich bei den am 28. März 2022 bereits gefällten 17 Bäumen und den
weiteren drei betroffenen und noch stehenden Bäumen um wichtige Elemente eines
schutzwürdigen Lebensraums respektive um eine von der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung
geschützte Ufervegetation, weshalb dieser Lebensraum nicht ohne Bewilligung der
zuständigen Amtsstellen verändert werden dürfe. Die Bewilligung eines Eingriffs
in einen schutzwürdigen Lebensraum erfordere gemäss NHG zunächst eine fachlich
fundierte Interessensabwägung. Diese sei vorliegend nicht erfolgt. Eine
fachliche Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Bäume liege
ebenfalls nicht vor. Sollten die Behörden das Projekt «Sicherheitsholzerei»
gutheissen, müssten angemessene Ersatzmassnahmen umgesetzt werden. Solche seien
Stand heute nicht geplant. Bei der Beseitigung von 21 grossen, alten und
möglicherweise gesunden Bäumen aus der Ufervegetation (abschnittweise eine
Rodung wesentlicher Bestandteile der Ufervegetation) und deren vollständige
Entnahme aus einem schutzwürdigen Lebensraum handle es sich nicht um einen
bewilligungsfreien Unterhalt, sondern um einen bewilligungspflichtigen Vorgang
(vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift).
1.6.2
Gemäss Art. 18 Abs. 1bis
NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften,
Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für
Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Lässt sich eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter
Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere
Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten
für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Art. 21
NHG statuiert sodann, dass Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände,
Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im
Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum
Absterben gebracht werden darf. Ausnahmebewilligungen können in den durch
Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für
standortgebundene Vorhaben für die Beseitigung von Ufervegetation vom Bau- und
Justizdepartement erteilt werden (Art. 22 Abs. 2 NHG i.V.m. § 32 Abs. 1 Gesetz
über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).
1.6.3
In BGE 96 I 686 E. 2 äusserte sich
das Bundesgericht zum Schutz der Ufervegetation folgendermassen: Art. 21 NHG verbiete
grundsätzlich die Zerstörung der Vegetation an öffentlichen Gewässern. Wie aus
dem Randtitel «Ufervegetation» hervorgehe, gelte diese Vorschrift sowohl für
Pflanzen, die die Ufer bedeckten, als auch für solche, die im Wasser wachsen. In
seiner neueren Rechtsprechung präzisierte es sodann: Landseitig werde darauf
abgestellt, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Spiegels eines
stehenden oder fliessenden Gewässers in der Verlandungszone befänden. Im
Hinblick auf die Grenzen des Schwankungsbereichs seien grundsätzlich auch
Hochwasser – mit Ausnahme ganz selten vorkommender – miteinzubeziehen (vgl. Hans-Peter
Jenni in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich/Basel/Genf
2019, Art. 21 N 16 f. mit Verweis auf BGE 110 Ib 118 ff. und auch Urteile des
Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 8.2.1).
1.7
Aus dem einschlägigen Gesamtplan ist
keine Schutzzone im entsprechenden Gebietsabschnitt ersichtlich. Gemäss Beschwerdebeilage
11.
stehen beziehungsweise standen die betroffenen Bäume verteilt auf einer
Länge von 1.5 Kilometern auf einem von zwei künstlich angelegten Aare-Kanälen
umgebenen ebenfalls künstlich angelegten ca. 10 bis 15 Metern breiten Mitteldamm
(vgl. https://www.-google.ch/maps, zuletzt besucht am 9. August 2022). Beschwerdeantwortbeilage
8.
zufolge stehen 12 stark beschädigte Bäume nahe am jeweiligen Kanalufer jeweils
erhöht auf dem künstlichen Mitteldamm. Ob es sich dabei um die von der
«Sicherheitsholzerei» betroffenen Bäume und um Ufervegetation im Sinne von Art.
21.
NHG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt – und damit
insbesondere um Bäume, die im Schwankungsbereich des Spiegels der Aare stehen –
erscheint nach dem Gesagten zumindest fraglich. Über den konkreten Standort der
anderen acht betroffenen Bäume ist nichts Konkretes bekannt. Hinweise, wonach
neben den betroffenen Bäumen weitere Pflanzen an entsprechenden Stellen
entfernt wurden, oder werden sollen, existieren, abgesehen von den vagen Behauptungen
der Beschwerdeführer, nicht. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb, inwiefern
das Fällen von insgesamt 20 (kranken) Bäumen auf einer Gesamtlänge von 1.5
Kilometern einer Rodung nach Art. 21 NHG entsprechen würde. Dem BJD ist
denn auch darin zuzustimmen (vgl. Mail vom 22. März 2022 an die
Beschwerdeführer), dass es sich hier um keinen technischen Eingriff im Sinne
von Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt. Gemäss Darstellung der kantonalen
Fachbehörden wurden kranke Bäume gefällt, die u.a. ein Sicherheitsrisiko für
Spaziergänger im Naherholungsgebiet darstellten. Unter den technischen Eingriff
im Sinne des Gesetzes sind in einem Biotop zweckfremde Eingriffe, etwa die
Erstellung eines Bootshafens oder die Aufschüttung eines Flussufers zur
Verbreiterung einer Strasse, zu subsumieren (siehe Beispiele bei Jenni, a.a.O.,
Art. 21 N 20). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den Aussagen
der kantonalen Fachstellen, wonach es um die Pflege der Bestockung und
Gefahrenabwehr ging, zu zweifeln. Eingriffe zur unmittelbaren Abwehr von
Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen, sind gestattet
(Jenni, a.a.O., Art. 21 N 23).
Ob im vorliegenden Fall die Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung einschlägig ist und eine Zuständigkeit bei den
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vorliegt, kann, wie nachfolgend
aufgezeigt wird, indes offenbleiben, denn auf die Beschwerde kann auch aus
folgendem Grund nicht eingetreten werden.
2.1
Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs-
und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur legitimiert, wer durch eine Verfügung
oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Nichtadressaten von Verfügungen
beziehungsweise nur indirekt von der Verfügung betroffene Dritte können nur
dann legitimiert sein, wenn sie als «besonders berührt» gelten und eine
besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Mit anderen
Worten müssen die beschwerdeführenden Personen stärker als jedermann betroffen
sein. Dabei bestimmt sich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nach
objektiven Kriterien (Isabelle Häner: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), 2. Auflage, Zürich 2019, N 12 zu Art. 48).
2.2
Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG
sind Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der
Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, namentlich gegen Verfügungen der kantonalen
Behörden beschwerdelegitimiert, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und
rein ideelle Zwecke verfolgen (sog. «ideelle Verbandsbeschwerde»). Den
Organisationen steht das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu,
die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden
(Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten
Organisationen (Abs. 3).
2.3
Auf sämtlichen Eingaben der
Beschwerdeführer befindet sich unter der Adressliste der Vermerk «Verein Rettet
den Mitteldamm». Auf der Eingabe an das BJD vom 18. März 2022, auf welche
in der Beschwerdeschrift verwiesen wird, befindet sich der Hinweis «bitte
richten Sie ihre Korrespondenz an F.___, Präsident Verein «[…]». Und in der
Fusszeile finden sich folgende Angaben «F.___ Verein […] Aarau». Ob die
Beschwerdeführer vorliegend in ihrem eigenen Namen Beschwerde führen oder eine
ideelle Verbandsbeschwerde erheben, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen.
Dass der Verein gesamtschweizerisch tätig wäre und auch die übrigen
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend aber ohnehin nicht
ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
2.4.1
Ein Verband kann jedoch gemäss BGE 136 II 539, E. 1.1 auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn
es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der
Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu
deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sog.
«egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine
eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen
kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher
auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen
Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem
die fragliche Verfügung erlassen worden ist.
2.4.2
Der Verein «[…]» müsste somit
vorweg aufzeigen, dass zumindest eine Grosszahl seiner Mitglieder mehr als
jeder andere von der Massnahme betroffen wäre (eine einfache Betroffenheit
genügt nicht) und dass jedes dieser Mitglieder seinerseits zur
Beschwerdeerhebung befugt wäre. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich einzig
geltend, sie seien nahe Anwohner des Mitteldamms und vom massiven Eingriff in
die Ufervegetation und den schutzwürdigen Lebensraum in ihrer Nachbarschaft
sowie in ihrer Aussicht unmittelbar betroffen (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift).
In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 führen die Beschwerdeführer
diesbezüglich ferner aus, sie lebten in unmittelbarer Nähe eines schutzwürdigen
Lebensraums mit direktem Blick auf diesen. Von einer Zerstörung beziehungsweise
Beeinträchtigung seien sie in grösserem Ausmass betroffen als die
Allgemeinheit. Der Blick auf gerodete Kanalufer statt auf eine naturnahe und
grüne Umgebung vermindere die Lebensqualität und den Wert der Liegenschaften.
Die Bäume trügen zudem zum kühleren Mikroklima bei, welches vom Fluss her bei
den Liegenschaften spürbar sei. Sie (die Bäume) würden den sonst zu den
Liegenschaften hochsteigenden Feinstaub filtern und schluckten im Sommer den
Lärm. Auch seien sämtliche Beschwerdeführer aufgrund der räumlichen Nähe
nahezu täglich als Erholungssuchende auf dem Mitteldamm unterwegs (vgl. S. 3
der Stellungnahme).
2.4.3
Sämtliche Behauptungen der
Beschwerdeführer bleiben im Verwaltungsgerichtsverfahren unbelegt. Die
entsprechenden Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen allesamt nicht an GB
Erlinsbach Nr. […] und damit an den Mitteldamm. Sodann ist ersichtlich, dass
die beiden den Mitteldamm umfassenden Kanäle beidseitig von hohen Bäumen und
Hecken umsäumt werden. Gemäss Google Maps befindet sich der Wohnort von A.___
und B.___ (am […]weg [...] in Aarau) 222 Meter Luftlinie entfernt zum östlichen
Ende und 1700 Meter Luftlinie entfernt zum westlichen Ende des Mitteldamms. Die
betreffende Liegenschaft befindet sich in der zweiten Häuserreihe hinter der
Kantonsstrasse, welche die erste Häuserreihe und die Grünfläche mit Hecken vor
dem nördlichen Kanalufer trennt. Der Wohnort von C.___ und D.___ an der […]strasse
[...] in Aarau befindet sich in der ersten Häuserreihe hinter der fraglichen
Kantonsstrasse rund 162 Meter Luftlinie vom östlichen Ende beziehungsweise 1680
Meter Luftlinie vom westlichen Ende des Mitteldamms entfernt. Und der Wohnort
von E.___ an der […]strasse [...] in Aarau befindet sich ebenfalls in der
zweiten Häuserreihe hinter der Kantonsstrasse in 188 Meter Luftlinie Entfernung
zum östlichen Ende und 1630 Meter Luftlinie Entfernung zum westlichen Ende des
Mitteldamms. Google Street View zufolge reicht die Aussicht sämtlicher
Beschwerdeführer allerhöchstens bis zur Begrünung des nördlichen Aarekanalufers,
soweit die Sicht nicht ohnehin durch die erste Häuserreihe beziehungsweise von
anderen Bauten vor und hinter der Kantonsstrasse blockiert wird. Entgegen den Behauptungen
der Beschwerdeführer ist der hinter dem nördlichen Aarekanalufer gelegene Mitteldamm
von den betroffenen Grundstücken aus – jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt – somit
nicht erkennbar und bei den Baumkronen im Sichtfeld der Beschwerdeführer kann
keine Unterscheidung zwischen denjenigen, welche das nördliche Aareufer
umsäumen und jenen, die auf dem Mitteldamm stehen, ausgemacht werden (vgl.
https://www.google.ch/maps/, zuletzt besucht am 9. August 2022). Nach Angaben
der Beschwerdeführer sind die bereits gefällten beziehungsweise vom
Fäll-Vorhaben betroffenen Bäume überdies auf dem gesamten Mitteldamm verteilt.
Welche dieser Bäume nach dem Fällen im Einzelnen die Aussicht der Beschwerdeführer
beeinträchtigen und ob diese überhaupt am Ostende des Mitteldamms standen
beziehungsweise stehen, kann weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den
eingereichten Stellungnahmen nachvollzogen werden. Und auch inwiefern das
umstrittene Abholzen eine Auswirkung auf den Wert der Liegenschaften und die
Luftqualität hätte, wird nicht näher dargetan. Dass die Beschwerdeführer mehr
als alle anderen Personen, welche die Wege auf und um den Mitteldamm nutzen, von
der Streitsache betroffen wären, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
Dispositiv
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist demnach zu verneinen.
2.5 Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.
3. Anzumerken bleibt Folgendes:
Vorliegend wandten sich die Beschwerdeführer am Freitag, 18. März 2022 um 17.14
Uhr zunächst per E-Mail und sodann schriftlich ans BJD und ersuchten namentlich
um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer Verfügung. Das BJD hat zwar
umgehend und mehrfach auch ausserhalb der Bürozeiten reagiert, indes immer per
Mail oder telefonisch (Aktennotizen zu den Telefonaten fehlen). Vorliegend
wehren sich die Beschwerdeführer gegen das Fällen von Bäumen auf dem
Mitteldamm. Der Rechtsschutz gegen Realakte ist primär in § 28bis VRG
geregelt. Die angerufene Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid,
und zwar auch dann, wenn sie sich als unzuständig erachtet (vgl. Ziff. II/E.
1.4 hiervor und § 28bis Abs. 2 VRG). Verfügungen und Entscheide sind
den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch das Gesetz
vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 VRG). Die Beschwerdeführer ersuchten beim BJD um superprovisorischen
Rechtsschutz. Diesfalls hat die Behörde unmittelbar zu entscheiden (vgl. René
Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N
3244 mit Verweis auf BGE 130 II 149 E. 2.1 ff.). Die tatsächlich getroffenen
Abklärungen und rechtlichen Überlegungen hätten mit wenig Mehraufwand in einer
formellen Verfügung eröffnet werden können. Auch wenn eine Behörde eine Partei
als nicht legitimiert erachtet, hat sie dies schriftlich zu eröffnen, damit
Betroffene ihre (allenfalls vermeintlichen) Rechte von einer Beschwerdeinstanz
überprüfen lassen können. Stattdessen wurde per E-Mail und telefonisch
korrespondiert. Der Wille der Beschwerdeführer, eine anfechtbare Verfügung zu
erhalten, ging unmissverständlich aus der Korrespondenz hervor (siehe etwa
schriftliche Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. März 2022). Dieser Anspruch
wurde ihnen verweigert, was bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.
4.1 Gemäss § 77 VRG werden die
Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) dem Grundsatz nach in sinngemässer
Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt
(ZPO, SR 272). Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterlegen. Grundsätzlich
haben sie somit die Prozesskosten zu tragen. In analoger Anwendung zum
verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird indes auch im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Behörde kosten- und
entschädigungspflichtig, wenn sich ihre Entscheide als besondere Fehlentscheide
erweisen, namentlich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt
wurde oder Entscheide willkürlich erfolgt sind (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13b
[Satz 2]). Mit dem Verfahrensabschluss per E-Mail vom 22. März 2022, mit
welcher das BJD den Beschwerdeführern mitteilte, es erachte sich als
unzuständig und verzichte auf den Erlass einer Verfügung, sind diese
Voraussetzungen erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Kosten- und
Entschädigungspflicht je hälftig den Beschwerdeführern und der Vorinstanz
aufzuerlegen.
4.2 Die vorliegenden Gerichtskosten sind
auf CHF 1'000.00 festzusetzen und je hälftig den Beschwerdeführern (unter
solidarischer Haftbarkeit für CHF 500.00) und dem Kanton aufzuerlegen. Den
Beschwerdeführern ist der Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin liess am 3. Mai 2022 sowie am 29. Juni 2022 je eine
Honorarnote einreichen. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 14.51 Stunden
à CHF 320.00 beziehungsweise CHF 5'080.30 geltend, was als leicht übersetzt
erscheint: So werden am 8. April 2022 für das Schreiben ans Verwaltungsgericht
und die entsprechenden Mails an die Klientschaft und das BJD sowie den Fristeneintrag
30 Minuten geltend gemacht. Davon sind lediglich 15 Minuten zu vergüten, da es
sich bei dem fraglichen Schreiben um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt hat.
Für das Verfassen der Stellungnahme, eine Mail an die Klientschaft, die
Fertigstellung der Beschwerde, Ausfertigung und Versand etc. werden am 22.
April und 28. April 2022 insgesamt 3.75 Stunden geltend gemacht. Hier
rechtfertigt sich mit Blick auf die knapp sechsseitige Eingabe eine Kürzung um
0.75 Stunde, zumal die Ausfertigung und der Versand von den Mitarbeitenden
der Kanzlei erledigt worden sein dürfte. Insofern ist die erste Honorarnote um
1 Stunde zu kürzen. Generell ist für die in den Honorarnoten vom 3. Mai und 29.
Juni 2022 erwähnten Scans und Fristeneintragungen ein Abzug von insgesamt
pauschal 0.5 Stunde zu machen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand
handelt. Dies ergibt für die ersten beiden Honorarnoten eine neue
Parteientschädigung von CHF 4'563.40 (13.01xCHF 320.00, zuzügl. Auslagen
von CHF 73.90 und MWST). Bei der Honorarforderung vom 14. Juli 2022 fehlt die
Leistungserfassung. Geltend gemacht werden 2.67 Stunden, dies für massgeblich
zwei Seiten. Eine pauschale Kürzung auf 1.5 Stunde scheint angemessen, was eine
Entschädigung von CHF 497.40 ergibt (1.5 x CHF 300.00, zuzügl.
Auslagen von CHF 11.80 und MWST). Insgesamt ergibt sich damit eine
Parteientschädigung von CHF 5'060.80, welche wiederum je hälftig durch die
Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) und den Kanton zu tragen
ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 sind je hälftig durch die Beschwerdeführer
(CHF 500.00, unter solidarischer Haftbarkeit für diesen Betrag) und den Kanton
zu tragen.
3. Die Parteientschädigung der G.___
Kraftwerk AG wird auf CHF 5'060.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon
haben die Beschwerdeführer und der Kanton je CHF 2'530.40 zu tragen. Die
Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann