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Entscheid

VWBES.2022.138

Sicherheitsholzerei

26. August 2022Deutsch20 min

Strom (inkl. Koppelprodukte) und alle damit verbundenen Tätigkeiten (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=-CHE-106.846.409,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

alle vertreten

durch F.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

3. G.___

Kraftwerk AG vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Strub,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherheitsholzerei

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Grundstück GB Erlinsbach Nr. […] umfasst

einen Mitteldamm sowie die beiden den Mitteldamm umfassenden Aare-Kanäle

zwischen Erlinsbach und Aarau. Es liegt in der Landwirtschaftszone. Das

Grundstück steht – wie auch andere Grundstücke an den beiden Kanal-Ufern – im

Alleineigentum der privatrechtlich organisierten G.___ Kraftwerk AG. Die

Gesellschaft gehört zur G.___-Gruppe und ist eine Tochtergesellschaft der G.___

Holding AG mit Sitz in Buchs (AG). Sie bezweckt namentlich das Erzeugen von

Strom (inkl. Koppelprodukte) und alle damit verbundenen Tätigkeiten (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=-CHE-106.846.409,

zuletzt besucht am 2. August 2022).

2. Am 17. März 2022 teilte die G.___ AG auf

ihrer Homepage mit, dass der Mitteldamm wegen einer Sicherheitsholzerei

gesperrt werde. Zwischen dem 21. und dem 31. März 2022 würden insgesamt 20

Bäume gefällt.

3.1 Gegen das geplante Baumfällen auf

dem Mitteldamm wandten sich A.___, B.___, C.___ und D.___ sowie E.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch F.___ – nach eigenen

Angaben Präsident des Vereins «[…]» –, per Mail sowie mit schriftlicher Eingabe

vom 18. März 2022 an das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD)

und ersuchten, soweit vorliegend von Bedeutung, um Erlass superprovisorischer

Massnahmen gegen die «Sicherheitsholzerei auf dem Mitteldamm der G.___» sowie

um Erlass einer Verfügung. Es werde verlangt, dass eine ordnungsgemässe

Überprüfung des geplanten Baumschlags nach der Natur- und

Heimatschutzgesetzgebung erfolge und das Projekt «Sicherheitsholzerei»

publiziert werde, oder dass eine anfechtbare Verfügung publiziert werde, sofern

die Behörden zum Ergebnis gelangten, das betroffene Gebiet sei kein

schutzwürdiger Lebensraum im Sinne der Gesetzgebung.

3.2 Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte

das BJD den Beschwerdeführern mit, dass das Schlagen von 20 Bäumen auf dem

Mitteldamm keiner Bewilligung bedürfe. Insofern gebe es auch keinen Anlass, das

Vorhaben superprovisorisch zu stoppen. Das BJD sehe sich im Übrigen nicht

veranlasst, eine Verfügung zu erlassen.

4. Am 28. März 2022 erhoben die

Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch F.___, Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und verlangten, es sei der Entscheid («mündliche

Bewilligung») des BJD vom 28. März 2022 aufzuheben. Ferner sei den Beschwerdeführern

eine Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung anzusetzen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten

sie die sofortige Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

5. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde

der Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung erteilt, dass die Arbeiten

(das Fällen der Bäume) sofort einzustellen seien. 17 Bäume waren zu diesem

Zeitpunkt auf dem zur Diskussion stehenden Mitteldamm bereits gefällt worden.

6. Am 8. April 2022 liessen sich das BJD

und das Volkswirtschaftsdepartement (VWD) vernehmen und die Abweisung der

Beschwerde beantragen. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführern

aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde eine umgehende

Beurteilung der Beschwerde verlangt.

7. Mit Eingabe vom 8. April 2022 zeigten

die Vertreter der G.___ AG an, dass sie Rechtsanwalt Dominik Strub mit der

Wahrung ihrer Interessen beauftragt hatten.

8. Am 28. April 2022 liess die G.___ AG eine

Beschwerdeantwort zu den Akten reichen. Sie verlangte, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Beschwerdeführer. In

formeller Hinsicht gelte es darauf hinzuweisen, dass es sich bei der

konzessionierten Kraftwerkbetreiberin nicht um die G.___ AG, sondern um die G.___

Kraftwerk AG handle. Bei der in der Beschwerdeschrift bezeichneten Unternehmung

handle es sich nicht um die Grundeigentümerin des Mitteldamms. Die G.___ Kraftwerk

AG sei Eigentümerin. Der guten Ordnung halber werde darauf hingewiesen, dass

die unterzeichnenden Anwälte auch die G.___ Kraftwerk AG vertreten.

9. Die Beschwerdeführer liessen sich

innert erstreckter Frist am 9. Juni 2022 erneut vernehmen. Und auch das BJD nahm

am 27. Juni 2022 nochmals Stellung.

10. Und die G.___ AG reichte am 29. Juni

2022 eine weitere Stellungnahme ein.

11. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022

stellte das Verwaltungsgericht fest, dass es aufgrund der Bezeichnung durch die

Beschwerdeführer und der fehlenden Korrektur durch die G.___ AG bis anhin

fälschlicherweise davon ausgegangen sei, letztere sei Eigentümerin des

streitbetroffenen Mitteldamms. Infolgedessen werde die eigentliche

Eigentümerin, die G.___ Kraftwerk AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin genannt),

von Amtes wegen ins Verfahren aufgenommen. Ein Urteil gegenüber der G.___ AG wäre

mangels Eigentümerstellung nicht vollstreckbar. Da der Präsident des

Verwaltungsrates, der Vorsitzende der Geschäftsleitung sowie die meisten

Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften identisch seien, werde davon

ausgegangen, dass keine Massnahmen wie Akteneinsicht oder Gelegenheit zur

Stellungnahme erforderlich seien. Die G.___ AG werde mangels Parteistellung aus

dem Verfahren entlassen.

12. Am 14. Juli 2022 liess sich die G.___

(Kraftwerk) AG ein weiteres Mal vernehmen.

13. Die Sache ist spruchreif. Auf die

weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den Stellungnahmen ist, soweit

notwendig, im Folgenden einzugehen. Im Übrigen wird dafür auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet das umstrittene Fällen von Bäumen auf dem Mitteldamm von GB

Erlinsbach (SO) Nr. […]. Nach den Angaben der Beschwerdeführer sollen an

verschiedenen Stellen des Mitteldamms mindestens 21 Bäume gefällt werden.

Einen Nachweis, woraus ersichtlich wäre, dass die Beschwerdegegnerin

beabsichtigen würde, mehr als 20 (kranke) Bäume zu fällen, wird indes nicht

erbracht. Dass der zuständige Forstwart neben den 20 betroffenen Bäumen weitere

Bäume untersuchte und allenfalls markierte, vermag daran nichts zu ändern.

Damit bleibt es bei der Beurteilung von 17 bereits gefällten und drei noch

stehenden, aber vom Fäll-Vorhaben ebenfalls betroffenen Bäumen auf dem fraglichen

Mitteldamm.

1.2

Gemäss § 66 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch

die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Die

Beschwerdefrist beträgt unter Vorbehalt besonderer Fristen des Bundesrechts und

der kantonalen Spezialgesetzgebung 10 Tage seit Eröffnung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheids (§ 67 Abs. 1 VRG). Wird der Erlass einer

Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert, kann

jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt

werden (§ 32 Abs. 3 VRG).

1.3

In der zur Beurteilung

unterbreiteten Angelegenheit liegt kein schriftliches Anfechtungsobjekt vor.

Die Beschwerdeführer gehen von einer «mündlichen Bewilligung» beziehungsweise

von einem Realakt aus. Aktennotizen zu den offensichtlich geführten Telefonaten

zwischen den Verfahrensbeteiligten fehlen. Mit E-Mail vom 22. März 2022 teilte

das Departement den Beschwerdeführern mit, es erachte sich zur Beurteilung des

Gesuchs um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer (anfechtbaren)

Verfügung als unzuständig. Die beabsichtigte Sicherheitsholzerei auf dem

Mitteldamm bedürfe keiner Bewilligung. Das BJD sehe sich deshalb nicht

veranlasst, eine Verfügung zu erlassen. Vor diesem Hintergrund fällt einzig eine

Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde in Betracht.

1.4

Die Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbehörden handeln nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Sie

prüfen sie von Amtes wegen (§ 5 Abs. 1 VRG). Die Zuständigkeitsordnung im

öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur (vgl. Regina Kiener /

Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn in: Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich /

Luzern / Bern 2021, § 3 Rz. 496 f.). Erachtet sich eine Verwaltungsbehörde als unzuständig,

erlässt sie eine (Zwischen-)Verfügung oder einen entsprechenden Entscheid (vgl.

§ 20 Abs. 1 VRG). Ist eine andere Behörde zuständig, überweist sie die Verwaltungssache

an die zuständige Stelle (vgl. § 6 Abs. 1 VRG).

1.5

Das kantonale

Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch die Frage der sachlichen und

funktionellen Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden richtet

sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

und den Spezialgesetzen. Die strittige Angelegenheit wird vorliegend weder von

den kantonalen Bauvorschriften noch von einem spezifischen Baumschutzgesetz

erfasst. Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die betroffenen Bäume unter den

Schutzbereich der bundesrechtlichen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG,

SR 451) fallen.

1.6.1

Nach Ansicht der Beschwerdeführer

handelt es sich bei den am 28. März 2022 bereits gefällten 17 Bäumen und den

weiteren drei betroffenen und noch stehenden Bäumen um wichtige Elemente eines

schutzwürdigen Lebensraums respektive um eine von der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung

geschützte Ufervegetation, weshalb dieser Lebensraum nicht ohne Bewilligung der

zuständigen Amtsstellen verändert werden dürfe. Die Bewilligung eines Eingriffs

in einen schutzwürdigen Lebensraum erfordere gemäss NHG zunächst eine fachlich

fundierte Interessensabwägung. Diese sei vorliegend nicht erfolgt. Eine

fachliche Beurteilung des Gesundheitszustands der betroffenen Bäume liege

ebenfalls nicht vor. Sollten die Behörden das Projekt «Sicherheitsholzerei»

gutheissen, müssten angemessene Ersatzmassnahmen umgesetzt werden. Solche seien

Stand heute nicht geplant. Bei der Beseitigung von 21 grossen, alten und

möglicherweise gesunden Bäumen aus der Ufervegetation (abschnittweise eine

Rodung wesentlicher Bestandteile der Ufervegetation) und deren vollständige

Entnahme aus einem schutzwürdigen Lebensraum handle es sich nicht um einen

bewilligungsfreien Unterhalt, sondern um einen bewilligungspflichtigen Vorgang

(vgl. S. 4 der Beschwerdeschrift).

1.6.2

Gemäss Art. 18 Abs. 1bis

NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften,

Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende

Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraus­setzungen für

Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Lässt sich eine

Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter

Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere

Mass­nahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten

für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Art. 21

NHG statuiert sodann, dass Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände,

Auenvegetationen sowie andere na­türliche Pflanzengesellschaften im

Uferbereich) weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum

Absterben gebracht werden darf. Ausnahmebewilligungen kön­nen in den durch

Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für

standortgebundene Vorhaben für die Beseitigung von Ufervegetation vom Bau- und

Justizdepartement erteilt werden (Art. 22 Abs. 2 NHG i.V.m. § 32 Abs. 1 Gesetz

über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).

1.6.3

In BGE 96 I 686 E. 2 äusserte sich

das Bundesgericht zum Schutz der Ufervegetation folgendermassen: Art. 21 NHG verbiete

grundsätzlich die Zerstörung der Vegetation an öffentlichen Gewässern. Wie aus

dem Randtitel «Ufervegetation» hervorgehe, gelte diese Vorschrift sowohl für

Pflanzen, die die Ufer bedeckten, als auch für solche, die im Wasser wachsen. In

seiner neueren Rechtsprechung präzisierte es sodann: Landseitig werde darauf

abgestellt, ob sich die Pflanzen im Schwankungsbereich des Spiegels eines

stehenden oder fliessenden Gewässers in der Verlandungszone befänden. Im

Hinblick auf die Grenzen des Schwankungsbereichs seien grundsätzlich auch

Hochwasser – mit Ausnahme ganz selten vorkommender – miteinzubeziehen (vgl. Hans-Peter

Jenni in: Peter M. Keller et al. [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich/Basel/Genf

2019, Art. 21 N 16 f. mit Verweis auf BGE 110 Ib 118 ff. und auch Urteile des

Bundesgerichts 1A.183/2001 vom 18. September 2002 E. 8.2.1).

1.7

Aus dem einschlägigen Gesamtplan ist

keine Schutzzone im entsprechenden Gebietsabschnitt ersichtlich. Gemäss Beschwerdebeilage

11.

stehen beziehungsweise standen die betroffenen Bäume verteilt auf einer

Länge von 1.5 Kilometern auf einem von zwei künstlich angelegten Aare-Kanälen

umgebenen ebenfalls künstlich angelegten ca. 10 bis 15 Metern breiten Mitteldamm

(vgl. https://www.-google.ch/maps, zuletzt besucht am 9. August 2022). Beschwerdeantwortbeilage

8.

zufolge stehen 12 stark beschädigte Bäume nahe am jeweiligen Kanalufer jeweils

erhöht auf dem künstlichen Mitteldamm. Ob es sich dabei um die von der

«Sicherheitsholzerei» betroffenen Bäume und um Ufervegetation im Sinne von Art.

21.

NHG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt – und damit

insbesondere um Bäume, die im Schwankungsbereich des Spiegels der Aare stehen –

erscheint nach dem Gesagten zumindest fraglich. Über den konkreten Standort der

anderen acht betroffenen Bäume ist nichts Konkretes bekannt. Hinweise, wonach

neben den betroffenen Bäumen weitere Pflanzen an entsprechenden Stellen

entfernt wurden, oder werden sollen, existieren, abgesehen von den vagen Behauptungen

der Beschwerdeführer, nicht. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb, inwiefern

das Fällen von insgesamt 20 (kranken) Bäumen auf einer Gesamtlänge von 1.5

Kilometern einer Rodung nach Art. 21 NHG entsprechen würde. Dem BJD ist

denn auch darin zuzustimmen (vgl. Mail vom 22. März 2022 an die

Beschwerdeführer), dass es sich hier um keinen technischen Eingriff im Sinne

von Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt. Gemäss Darstellung der kantonalen

Fachbehörden wurden kranke Bäume gefällt, die u.a. ein Sicherheitsrisiko für

Spaziergänger im Naherholungsgebiet darstellten. Unter den technischen Eingriff

im Sinne des Gesetzes sind in einem Biotop zweckfremde Eingriffe, etwa die

Erstellung eines Bootshafens oder die Aufschüttung eines Flussufers zur

Verbreiterung einer Strasse, zu subsumieren (siehe Beispiele bei Jenni, a.a.O.,

Art. 21 N 20). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, an den Aussagen

der kantonalen Fachstellen, wonach es um die Pflege der Bestockung und

Gefahrenabwehr ging, zu zweifeln. Eingriffe zur unmittelbaren Abwehr von

Gefahren, die Menschenleben oder erhebliche Sachwerte bedrohen, sind gestattet

(Jenni, a.a.O., Art. 21 N 23).

Ob im vorliegenden Fall die Natur- und

Heimatschutzgesetzgebung einschlägig ist und eine Zuständigkeit bei den

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vorliegt, kann, wie nachfolgend

aufgezeigt wird, indes offenbleiben, denn auf die Beschwerde kann auch aus

folgendem Grund nicht eingetreten werden.

2.1

Nach § 12 VRG ist zur Verwaltungs-

und Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur legitimiert, wer durch eine Verfügung

oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat. Nichtadressaten von Verfügungen

beziehungsweise nur indirekt von der Verfügung betroffene Dritte können nur

dann legitimiert sein, wenn sie als «besonders berührt» gelten und eine

besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache aufweisen. Mit anderen

Worten müssen die beschwerdeführenden Personen stärker als jedermann betroffen

sein. Dabei bestimmt sich die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache nach

objektiven Kriterien (Isabelle Häner: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

(VwVG), 2. Auflage, Zürich 2019, N 12 zu Art. 48).

2.2

Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG

sind Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der

Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, namentlich gegen Verfügungen der kantonalen

Behörden beschwerdelegitimiert, sofern sie gesamtschweizerisch tätig sind und

rein ideelle Zwecke verfolgen (sog. «ideelle Verbandsbeschwerde»). Den

Organisationen steht das Beschwerderecht nur für Rügen in Rechtsbereichen zu,

die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden

(Abs. 2). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten

Organisationen (Abs. 3).

2.3

Auf sämtlichen Eingaben der

Beschwerdeführer befindet sich unter der Adressliste der Vermerk «Verein Rettet

den Mitteldamm». Auf der Eingabe an das BJD vom 18. März 2022, auf welche

in der Beschwerdeschrift verwiesen wird, befindet sich der Hinweis «bitte

richten Sie ihre Korrespondenz an F.___, Präsident Verein «[…]». Und in der

Fusszeile finden sich folgende Angaben «F.___ Verein […] Aarau». Ob die

Beschwerdeführer vorliegend in ihrem eigenen Namen Beschwerde führen oder eine

ideelle Verbandsbeschwerde erheben, lässt sich ihren Eingaben nicht entnehmen.

Dass der Verein gesamtschweizerisch tätig wäre und auch die übrigen

gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, ist vorliegend aber ohnehin nicht

ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

2.4.1

Ein Verband kann jedoch gemäss BGE 136 II 539, E. 1.1 auch die Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn

es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der

Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu

deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sog.

«egoistische Verbandsbeschwerde»). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Wer keine

eigenen, sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen

kann, ist nicht befugt, Beschwerde zu führen. Das Beschwerderecht steht daher

auch nicht jedem Verein zu, der sich in allgemeiner Weise mit dem fraglichen

Sachgebiet befasst. Vielmehr muss ein enger, unmittelbarer Zusammenhang

zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet bestehen, in welchem

die fragliche Verfügung erlassen worden ist.

2.4.2

Der Verein «[…]» müsste somit

vorweg aufzeigen, dass zumin­dest eine Grosszahl seiner Mitglieder mehr als

jeder andere von der Massnahme betroffen wäre (eine einfache Betroffenheit

genügt nicht) und dass jedes dieser Mit­glieder seinerseits zur

Beschwerdeerhebung befugt wäre. Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich einzig

geltend, sie seien nahe Anwohner des Mitteldamms und vom massiven Eingriff in

die Ufervegetation und den schutzwürdigen Lebensraum in ihrer Nachbarschaft

sowie in ihrer Aussicht unmittelbar betroffen (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift).

In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2022 führen die Beschwer­deführer

diesbezüglich ferner aus, sie lebten in unmittelbarer Nähe eines schutzwür­digen

Lebensraums mit direktem Blick auf diesen. Von einer Zerstörung beziehungs­weise

Beeinträchtigung seien sie in grösserem Ausmass betroffen als die

Allgemeinheit. Der Blick auf gerodete Kanalufer statt auf eine naturnahe und

grüne Umgebung vermin­dere die Lebensqualität und den Wert der Liegenschaften.

Die Bäume trügen zudem zum kühleren Mikroklima bei, welches vom Fluss her bei

den Liegenschaften spürbar sei. Sie (die Bäume) würden den sonst zu den

Liegenschaften hochsteigenden Fein­staub filtern und schluckten im Sommer den

Lärm. Auch seien sämtliche Beschwerde­führer aufgrund der räumlichen Nähe

nahezu täglich als Erholungssuchende auf dem Mitteldamm unterwegs (vgl. S. 3

der Stellungnahme).

2.4.3

Sämtliche Behauptungen der

Beschwerdeführer bleiben im Verwaltungsgerichtsverfahren unbelegt. Die

entsprechenden Grundstücke der Beschwerdeführer grenzen allesamt nicht an GB

Erlinsbach Nr. […] und damit an den Mitteldamm. Sodann ist ersichtlich, dass

die beiden den Mitteldamm umfassenden Kanäle beidseitig von hohen Bäumen und

Hecken umsäumt werden. Gemäss Google Maps befindet sich der Wohnort von A.___

und B.___ (am […]weg [...] in Aarau) 222 Meter Luftlinie entfernt zum östlichen

Ende und 1700 Meter Luftlinie entfernt zum westlichen Ende des Mitteldamms. Die

betreffende Liegenschaft befindet sich in der zweiten Häuserreihe hinter der

Kantonsstrasse, welche die erste Häuserreihe und die Grünfläche mit Hecken vor

dem nördlichen Kanalufer trennt. Der Wohnort von C.___ und D.___ an der […]strasse

[...] in Aarau befindet sich in der ersten Häuserreihe hinter der fraglichen

Kantonsstrasse rund 162 Meter Luftlinie vom östlichen Ende beziehungsweise 1680

Meter Luftlinie vom westlichen Ende des Mitteldamms entfernt. Und der Wohnort

von E.___ an der […]strasse [...] in Aarau befindet sich ebenfalls in der

zweiten Häuserreihe hinter der Kantonsstrasse in 188 Meter Luftlinie Entfernung

zum östlichen Ende und 1630 Meter Luftlinie Entfernung zum westlichen Ende des

Mitteldamms. Google Street View zufolge reicht die Aussicht sämtlicher

Beschwerdeführer allerhöchstens bis zur Begrünung des nördlichen Aarekanalufers,

soweit die Sicht nicht ohnehin durch die erste Häuserreihe beziehungsweise von

anderen Bauten vor und hinter der Kantonsstrasse blockiert wird. Entgegen den Behauptungen

der Beschwerdeführer ist der hinter dem nördlichen Aarekanalufer gelegene Mitteldamm

von den betroffenen Grundstücken aus – jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt – somit

nicht erkennbar und bei den Baumkronen im Sichtfeld der Beschwerdeführer kann

keine Unterscheidung zwischen denjenigen, welche das nördliche Aareufer

umsäumen und jenen, die auf dem Mitteldamm stehen, ausgemacht werden (vgl.

https://www.google.ch/maps/, zuletzt besucht am 9. August 2022). Nach Angaben

der Beschwerdeführer sind die bereits gefällten beziehungsweise vom

Fäll-Vorhaben betroffenen Bäume überdies auf dem gesamten Mitteldamm verteilt.

Welche dieser Bäume nach dem Fällen im Einzelnen die Aussicht der Beschwerdeführer

beeinträchtigen und ob diese überhaupt am Ostende des Mitteldamms standen

beziehungsweise stehen, kann weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den

eingereichten Stellungnahmen nachvollzogen werden. Und auch inwiefern das

umstrittene Abholzen eine Auswirkung auf den Wert der Liegenschaften und die

Luftqualität hätte, wird nicht näher dargetan. Dass die Beschwerdeführer mehr

als alle anderen Personen, welche die Wege auf und um den Mitteldamm nutzen, von

der Streitsache betroffen wären, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

Dispositiv

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist demnach zu verneinen.

2.5 Auf die Beschwerde kann somit nicht

eingetreten werden.

3. Anzumerken bleibt Folgendes:

Vorliegend wandten sich die Beschwerdeführer am Freitag, 18. März 2022 um 17.14

Uhr zunächst per E-Mail und sodann schriftlich ans BJD und ersuchten namentlich

um Erlass superprovisorischer Massnahmen und einer Verfügung. Das BJD hat zwar

umgehend und mehrfach auch ausserhalb der Bürozeiten reagiert, indes immer per

Mail oder telefonisch (Aktennotizen zu den Telefonaten fehlen). Vorliegend

wehren sich die Beschwerdeführer gegen das Fällen von Bäumen auf dem

Mitteldamm. Der Rechtsschutz gegen Realakte ist primär in § 28bis VRG

geregelt. Die angerufene Behörde erlässt eine Verfügung oder einen Entscheid,

und zwar auch dann, wenn sie sich als unzuständig erachtet (vgl. Ziff. II/E.

1.4 hiervor und § 28bis Abs. 2 VRG). Verfügungen und Entscheide sind

den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch das Gesetz

vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 21 VRG). Die Beschwerdeführer ersuchten beim BJD um superprovisorischen

Rechtsschutz. Diesfalls hat die Behörde unmittelbar zu entscheiden (vgl. René

Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N

3244 mit Verweis auf BGE 130 II 149 E. 2.1 ff.). Die tatsächlich getroffenen

Abklärungen und rechtlichen Überlegungen hätten mit wenig Mehraufwand in einer

formellen Verfügung eröffnet werden können. Auch wenn eine Behörde eine Partei

als nicht legitimiert erachtet, hat sie dies schriftlich zu eröffnen, damit

Betroffene ihre (allenfalls vermeintlichen) Rechte von einer Beschwerdeinstanz

überprüfen lassen können. Stattdessen wurde per E-Mail und telefonisch

korrespondiert. Der Wille der Beschwerdeführer, eine anfechtbare Verfügung zu

erhalten, ging unmissverständlich aus der Korrespondenz hervor (siehe etwa

schriftliche Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. März 2022). Dieser Anspruch

wurde ihnen verweigert, was bei der Kostenfrage zu berücksichtigen ist.

4.1 Gemäss § 77 VRG werden die

Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) dem Grundsatz nach in sinngemässer

Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt

(ZPO, SR 272). Vorliegend sind die Beschwerdeführer unterlegen. Grundsätzlich

haben sie somit die Prozesskosten zu tragen. In analoger Anwendung zum

verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren wird indes auch im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Behörde kosten- und

entschädigungspflichtig, wenn sich ihre Entscheide als besondere Fehlentscheide

erweisen, namentlich der Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt

wurde oder Entscheide willkürlich erfolgt sind (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13b

[Satz 2]). Mit dem Verfahrensabschluss per E-Mail vom 22. März 2022, mit

welcher das BJD den Beschwerdeführern mitteilte, es erachte sich als

unzuständig und verzichte auf den Erlass einer Verfügung, sind diese

Voraussetzungen erfüllt. Es rechtfertigt sich, die Kosten- und

Entschädigungspflicht je hälftig den Beschwerdeführern und der Vorinstanz

aufzuerlegen.

4.2 Die vorliegenden Gerichtskosten sind

auf CHF 1'000.00 festzusetzen und je hälftig den Beschwerdeführern (unter

solidarischer Haftbarkeit für CHF 500.00) und dem Kanton aufzuerlegen. Den

Beschwerdeführern ist der Rest des geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten.

Die Beschwerdegegnerin liess am 3. Mai 2022 sowie am 29. Juni 2022 je eine

Honorarnote einreichen. Insgesamt macht sie einen Aufwand von 14.51 Stunden

à CHF 320.00 beziehungsweise CHF 5'080.30 geltend, was als leicht übersetzt

erscheint: So werden am 8. April 2022 für das Schreiben ans Verwaltungsgericht

und die entsprechenden Mails an die Klientschaft und das BJD sowie den Fristeneintrag

30 Minuten geltend gemacht. Davon sind lediglich 15 Minuten zu vergüten, da es

sich bei dem fraglichen Schreiben um ein Fristerstreckungsgesuch gehandelt hat.

Für das Verfassen der Stellungnahme, eine Mail an die Klientschaft, die

Fertigstellung der Beschwerde, Ausfertigung und Versand etc. werden am 22.

April und 28. April 2022 insgesamt 3.75 Stunden geltend gemacht. Hier

rechtfertigt sich mit Blick auf die knapp sechsseitige Eingabe eine Kürzung um

0.75 Stunde, zumal die Ausfertigung und der Versand von den Mitarbeitenden

der Kanzlei erledigt worden sein dürfte. Insofern ist die erste Honorarnote um

1 Stunde zu kürzen. Generell ist für die in den Honorarnoten vom 3. Mai und 29.

Juni 2022 erwähnten Scans und Fristeneintragungen ein Abzug von insgesamt

pauschal 0.5 Stunde zu machen, da es sich hierbei um Kanzleiaufwand

handelt. Dies ergibt für die ersten beiden Honorarnoten eine neue

Parteientschädigung von CHF 4'563.40 (13.01xCHF 320.00, zuzügl. Auslagen

von CHF 73.90 und MWST). Bei der Honorarforderung vom 14. Juli 2022 fehlt die

Leistungserfassung. Geltend gemacht werden 2.67 Stunden, dies für massgeblich

zwei Seiten. Eine pauschale Kürzung auf 1.5 Stunde scheint angemessen, was eine

Entschädigung von CHF 497.40 ergibt (1.5 x CHF 300.00, zuzügl.

Auslagen von CHF 11.80 und MWST). Insgesamt ergibt sich damit eine

Parteientschädigung von CHF 5'060.80, welche wiederum je hälftig durch die

Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) und den Kanton zu tragen

ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 sind je hälftig durch die Beschwerdeführer

(CHF 500.00, unter solidarischer Haftbarkeit für diesen Betrag) und den Kanton

zu tragen.

3. Die Parteientschädigung der G.___

Kraftwerk AG wird auf CHF 5'060.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon

haben die Beschwerdeführer und der Kanton je CHF 2'530.40 zu tragen. Die

Beschwerdeführer haften für ihren Anteil solidarisch.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann