VWBES.2022.139
Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel
25. April 2023Deutsch17 min
auf deren schlechte finanzielle Situation ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. […] 1979,
Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 21. Mai 1994 im Familiennachzug zu
seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 7. November 1994 erteilte ihm die
Migrationsbehörde des Kantons Tessin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am
10. März 2003 heiratete er B.___ (geb. […] 1981, ebenfalls Staatsangehörige der
Türkei), die am 8. August 2003 in die Schweiz einreiste. Die Migrationsbehörde
des Kantons Tessins erteilte ihr am 19. August 2003 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die
Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ wurden jeweils verlängert. Am 2.
Februar 2015 wies das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin die Gesuche
von A.___ und B.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Hinweis
auf deren schlechte finanzielle Situation ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation
weiterhin mit jährlichen Aufenthaltsbewilligungen zu regeln. Die
Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge bis am 17. Juni 2016 verlängert.
2. A.___ und B.___ ersuchten am 30. Mai
2016 im Kanton Tessin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 29.
August 2016 wurden sie in diesem Zusammenhang von der Polizia Cantonale des
Kantons Tessin befragt. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin wies am
9. September 2016 die Gesuche mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten
ergeben, sie seien im Kanton Solothurn wohnhaft und erwerbstätig. Der
Lebensmittelpunkt befinde sich nicht im Kanton Tessin. Die von A.___ und B.___ dagegen
erhobenen Beschwerden wies der Consiglio di Stato des Kantons Tessins am 6. Februar
2018 ab. A.___ und B.___ erhoben dagegen Beschwerde beim Tribunale cantonale
amministrativo des Kantons Tessin.
3. Am 15. März 2018 liessen A.___ und B.___
durch Rechtsanwalt Zollinger beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA)
ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Sie seien im Besitz einer B-Bewilligung
und wohnten derzeit in [...]. Da sie beide Arbeitsverträge mit im Kanton
Solothurn domizilierten Firmen hätten, möchten sie im Kantons Solothurn
Wohnsitz nehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte das MISA – nachdem
es Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Aufenthaltsbewilligungen mit
Verfügung vom 9. September 2016 nicht verlängert worden waren – das Verfahren
betreffend Kantonswechsel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides
betreffend Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
im Kanton Tessin. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Tribunale cantonale
amministrativo die Beschwerden gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb
unangefochten. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin setzte A.___ und
B.___ am 6. Februar 2019 eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis 6.
März 2019.
4. Die Einwohnergemeinde [...] teilte
dem MISA am 12. Februar 2020 mit, A.___ und B.___ hätten sich rückwirkend per
1. April 2019 in der Gemeinde angemeldet. Obwohl sie seit 1. Oktober 2014
durchgehend in einer 4-Zimmer-Wohnung in [...] wohnhaft seien, hätten sie sich
vorher nie bei der Gemeinde gemeldet. Die Abmeldebescheinigung von A.___ per
31. März 2019 von [...] liege dem Schreiben bei. Ebenfalls am 12. Februar 2020
stellten A.___ und B.___ selber beim MISA nochmals ein Gesuch um
Kantonswechsel.
5. Das MISA erliess am 17. März 2022
namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende
Verfügung:
1. Die Gesuche um Kantonswechsel von A.___
und B.___ werden abgelehnt, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben sich – unter Strafandrohung
im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2022 bei der Einwohnergemeinde [...]
abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
6. A.___ und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erhoben am 28. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung beim
Verwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Anträge:
1. Es sei den Beschwerdegegnern (richtig
wäre: Beschwerdeführern) in Abänderung des angefochtenen Entscheides der
Kantonswechsel zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Beschwerdeentscheid provisorisch
zu bewilligen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Das MISA erklärte namens des DDI am
25. April 2022 – unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung
und die Akten – auf eine weitere Vernehmlassung zu verzichten. Es stellt den
Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.
9. Die Beschwerdesache ist spruchreif.
Es ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu
entscheiden (§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur
für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142. 201). Wollen
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton
verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen
Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Nach Art. 37
Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das Bewilligungsverfahren betreffend
Kantonswechsel muss somit zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden. Erst
nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist
der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- beziehungsweise
anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen
anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung
ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies
verhältnismässig sein muss. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel
bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt
hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61
Abs. 1 lit. b AIG). Die grundsätzliche ausländerrechtliche Zuständigkeit geht vom
alten Wohnsitzkanton auf den neuen erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels
über. Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der
Nichtverlängerung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches
deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig. Die Voraussetzungen für den
Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende
Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 AIG) müssen
sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im
Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des
hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird
er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG
nicht mehr bewilligt werden. Die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbleibt bis zur Bewilligung des Kantonswechsels
durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton. Die Bewilligung eines
Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung in einem anderen
Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Ein ausnahmsweises
Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich einzig auf, wenn die
Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aktenlage routinemässig zu verlängern wäre,
da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind. Auf
diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem
ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons)
über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl.
dazu die Urteile 601 2017 127 des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2018, E.
4.
und VB.2020.00521 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar
2021, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Peter Bolzli, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N 13 f. zu Art. 37 AIG).
3.1
Das MISA erwog, anlässlich der
Bewilligungsverlängerung im Jahr 2016 habe die Migrationsbehörde des Kantons Tessin
festgestellt, dass die Gesuchsteller den Lebensmittelpunkt nicht mehr im Kanton
Tessin, sondern im Kanton Solothurn hätten, woraufhin sie die
Aufenthaltsbewilligungen der Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. September 2016
nicht mehr verlängert habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei schlussendlich
mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. November 2018
abgewiesen worden und das Urteil alsdann in Rechtskraft erwachsen. Die
Dispositiv
Gesuchsteller verfügten demnach nicht mehr über gültige
Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Tessin. Ferner hätten sie am 15. März 2018
und am 12. Februar 2020 um Kantonswechsel ersucht. Sie seien bereits seit
Jahren, gemäss dem eingereichten Mietvertrag seit März 2012, in einer Wohnung
in [...] SO. Sie seien ohne pflichtgemäss im Voraus ein Gesuch um
Kantonswechsel gestellt zu haben und den Ausgang des Verfahrens im bisherigen Kanton
abzuwarten, in den Kanton Solothurn umgezogen. Aufgrund der fehlenden gültigen
Aufenthaltsbewilligung im Vorkanton erfüllten sie die Voraussetzungen nach Art.
37 Abs. 2 AIG nicht, weshalb auf die Gesuche um Kantonswechsel nicht
eingetreten werden könne. Ob die Gesuchsteller die übrigen Voraussetzungen für
einen Kantonswechsel erfüllten, namentlich ob aufgrund der Schulden in der Höhe
von CHF 172'983.05 Widerrufsgründe vorliegen würden, könne bei diesem Ergebnis grundsätzlich
offen gelassen werden.
3.2 Da die Beschwerdeführer nachweislich
bereits seit Jahren im Kanton Solothurn wohnhaft seien, erachtete es das MISA dennoch
als angezeigt, zusätzlich eine materielle Prüfung vorzunehmen. Es hielt dabei
fest, die Beschwerdeführer hätten während ihres Aufenthaltes hierzulande
massive Schulden angehäuft. Diese beliefen sich in den Kantonen Tessin und
Solothurn auf gesamthaft CHF 172'983.05. Wenn auch A.___ zumindest im Kanton
Solothurn keine Einträge im Betreibungsregister ausweise, sei demgegenüber B.___
mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 2'298.00 sowie sieben Verlustscheinen
in der Höhe von CHF 14'289.45 im Kanton Solothurn verzeichnet. Sowohl bei
den Einträgen im Betreibungsregister [...] TI als auch in Olten-Gösgen handle
es sich bei einer Vielzahl der Forderungen um eheliche Schulden, für welche
beide Ehegatten solidarisch hafteten. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer
erhebliche Mühe hätten, ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen. Zusätzlich zu den bereits im Kanton Tessin
vorhandenen ehelichen Schulden von rund CHF 156'395.60 hätten die Beschwerdeführer
auch im Kanton Solothurn unbesehen weitere eheliche Schulden in der Höhe von
CHF 16'587.45 angehäuft. Die angeblichen Abzahlungen via den Arbeitgeber seien
gänzlich unbelegt geblieben. Zudem gingen aus den Akten keinerlei Nachweise
hervor, wonach sie sich im Kanton Tessin oder im Kanton Solothurn in irgend
einer Weise um die Abtragung der Schuldenlast bemüht hätten. Das nachlässige
Verhalten gegenüber den finanziellen Verpflichtungen, die gänzlich fehlenden
Sanierungsbemühungen sowie die anhaltende Schuldenzunahme liessen auf eine
mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass
insbesondere , aber auch B.___ mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien.
Durch die erhebliche Verschuldung sowie das straffällige Verhalten hätten die
Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz verstossen. Neben den nicht erfüllten Voraussetzungen
infolge Fehlens einer gültigen Bewilligung im Vorkanton seien deshalb auch die
objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
offensichtlich erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführer seit geraumer Zeit im
Kanton Solothurn wohnhaft seien, hätten sie gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG
i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG keinen Anspruch auf die Bewilligung des
Kantonswechsels.
3.3 Abschliessend und zusammenfassend stellt
das MISA ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des
Aufenthaltes der Beschwerdeführer in der Schweiz fest. Darüber hinaus seien auch
keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre heimatliche
Sprache noch bestens beherrschten und sowohl mit der Kultur als auch den
Gegebenheiten der Türkei vertraut und dort auch Familienangehörige und/oder befreundete
und bekannte Personen ansässig seien. Über in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige
im Sinne der Kernfamilie sei nichts bekannt. Die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz sei verhältnismässig. Das Nichteintreten beziehungsweise die
Abweisung der Gesuche um Kantonswechsel habe indes nicht die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar, erneut im Kanton Tessin
Wohnsitz zu nehmen und um eine entsprechende Bewilligung zu ersuchen, zumal sie
sich dort zuvor über Jahre aufgehalten hätten.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise der nichtbewilligte
Kantonswechsel sei nicht verhältnismässig. A.___ arbeite regelmässig und habe
seit seinem Aufenthalt im Kanton Solothurn keine weiteren Schulden angehäuft.
Dass B.___ derzeit in einem pendenten IV-Verfahren stehe, könne ihnen wohl
ebenso wenig vorgeworfen werden. Selbst wenn man vom konstitutiven Charakter
der Bewilligungspflicht beim Kantonswechsel ausgehe, sei darauf hinzuweisen,
dass die Bewilligung erst im Jahre 2016 nicht mehr verlängert worden sei,
obwohl beiden beteiligten Kantonen aufgrund der Quellensteuer seit Beginn des
Jahres 2013 klar gewesen sei, dass A.___ im Tessin wohne und im Kanton
Solothurn arbeite. Die Entscheidung der Tessiner Behörden sei ein wenig befremdlich,
hätten diese doch schon längst wissen müssen, wo A.___ arbeite. Da ihnen erst
im Verlauf des darauffolgenden Verlängerungsverfahren im Frühling 2018 gewahr geworden
sei, dass der Kanton Tessin das Wochenaufenthalterdasein definitiv nicht mehr
akzeptieren wollte, hätten sie vorher keinen Anlass gehabt, einen
Kantonswechsel zu beantragen. Die Nichtbewilligung des Kantonswechsels stelle
unter diesen Umständen einen überspitzten Formalismus dar.
4.2 Die Beschwerdeführer stimmen der
Vorinstanz insofern zu, als diese richtigerweise berücksichtigt habe, dass sie
schon seit Jahren im Kanton Solothurn wohnten und arbeiteten, weshalb eine
materielle Prüfung vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang sei vorab zu
beachten, dass die A.___ vorgeworfenen strafrechtlichen Verurteilungen praktisch
alle lange Zeit zurückliegen würden. Obwohl diese im Tessin wohl bekannt gewesen
seien, hätten sie auf die Verlängerung der Bewilligung bis im Juni 2016 keinen Einfluss
gehabt und seien auch bei der Ablehnung des darauffolgenden
Verlängerungsgesuchs in den Verfügungen überhaupt nicht erwähnt worden. Dass
nun die Solothurner Migrationsbehörden gerade darauf abstellten, insbesondere
auf eine Freiheitsstrafe aus Deutschland, welche auf ein Fehlverhalten vor rund
20 Jahren zurückzuführen sei, stelle offensichtlich einen Ermessensmissbrauch dar.
Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Situation im Tessin
lediglich zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung, nicht aber zur
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe. Angesichts der aktuellen
Arbeitsunfähigkeit von B.___ und der Einkommenshöhe von A.___ könne ihnen nicht
zum Vorwurf gemacht werden, dass sie derzeit nicht im grossen Stil Schulden
abbauen könnten. Dass A.___ bislang im Kanton Solothurn aber keine neuen
Betreibungen erhalten habe, zeige, dass er mit seinem bescheidenen Lohn für
alle seine Bedürfnisse aufkomme. Daraus abzuleiten, er sei nicht gewillt,
öffentliche und privatrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen, stelle einen offensichtlichen
Ermessensmissbrauch dar.
4.3 A.___ macht mit seiner Beschwerde
weiter geltend, es liege auf der Hand, dass er zu seinem Herkunftsland nur noch
wenige Beziehungen pflege. Er sei im Alter von 15 Jahren in die Schweiz
gekommen und habe in der Türkei noch keinen Tag gearbeitet. Inwiefern er
angesichts dieser Tatsache mit Sprache, Kultur sowie wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut sein soll, tue die Vorinstanz nicht dar.
Die Wiedereingliederung im Herkunftsland sei keineswegs nur stark erschwert,
sondern unmöglich. In dieser Situation habe er einen Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK, im Sinne der Achtung des
Privatlebens. Die Feststellung, wonach die Verweigerung der Bewilligung zum Kantonswechsel
im Kanton Solothurn nicht zur Wegweisung aus der Schweiz führen solle, könne
auf Grund der Gesamtumstände nicht nachvollzogen werden und sei daher ebenso
willkürlich.
5.1.1 Die Beschwerdeführer bezeichnen
die Nichtbewilligung des Kantonswechsels als überspitzten Formalismus.
Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine
solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt
werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde
formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den
Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale
Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des
Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im
Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte
Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (Urteil des
Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021, E. 1.3.4).
5.1.2 Der Vorwurf des überspitzten
Formalismus ist unbegründet. Die Pflicht, wonach Personen mit Aufenthaltsbewilligung
bei einer Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton «im Voraus» eine
entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen müssen, ergibt sich
direkt aus Art. 37 Abs. 1 AIG. Wenn verlangt wird, dass diese Vorschrift
befolgt wird, hat das nichts mit überspitztem Formalismus zu tun. Bei Lichte
betrachtet richtet sich der Vorwurf des überspitzten Formalismus denn wohl auch
in erster Linie gegen die Tessiner Behörden, welche die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängerten. Die Beschwerdeführer erachten deren Entscheidung als «etwas
befremdlich», da die Behörden schon längst hätten wissen müssen, wo A.___ arbeite.
Die Kritik am Verwaltungsgericht des Kantons Tessin zielt jedoch ins Leere, da dessen
Entscheid unangefochten geblieben ist und den Beschwerdeführern in der Folge
vom Ufficio della migrazione rechtskräftig eine Frist für die Ausreise aus der
Schweiz angesetzt wurde. Es bleibt dabei, dass die Bewilligung eines
Kantonswechsels eine gültige Aufenthaltsbewilligung im alten Kanton voraussetzt,
und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen. Anspruch auf den
Kantonswechsel haben nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 37
Abs. 2 AIG). Die Vorinstanz erachtete diese Voraussetzung zu Recht als nicht
erfüllt. Am angefochtenen Entscheid ist in diesem Punkt nichts auszusetzen.
5.2 Die Vorinstanz nahm – obwohl es
bereits an der Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG fehlt – dennoch eine
materielle Prüfung vor. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (E. 2
hievor) kann bei der Beurteilung des Gesuchs um Kantonswechsel in der Tat dann
vom Bestand einer Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton abgesehen
werden, wenn die Aufenthaltsbewilligung in diesem Kanton aufgrund der Aktenlage
routinemässig zu verlängern wäre. Davon kann angesichts der von der Vorinstanz
aufgezeigten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer indessen nicht
ernsthaft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben offensichtlich Mühe,
ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen
nachzukommen. Zudem kamen sie in der Vergangenheit auch anderweitig mehrfach
mit dem Gesetz in Konflikt. Sie bringen denn auch nichts vor, was die
Darstellung der Vorinstanz – auf die vollumfänglich verwiesen werden kann – zu
erschüttern vermöchte. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstände hätten
auch bei den Tessiner Behörden – wäre nicht die Wohnortsfrage ausschlaggebend
gewesen – nicht zu einer routinemässigen Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung geführt, zumal geraume Zeit zuvor genau deswegen ein
Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden war. Die
Vorinstanz verneinte deshalb auch aus diesen Gründen zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführer auf den Kantonswechsel.
5.3 Die Vorinstanz wies die
Beschwerdeführer an, sich bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den
Kanton Solothurn zu verlassen. Sie rügen in diesem Zusammenhang, die
Feststellung, wonach die Verweigerung der Bewilligung zum Kantonswechsel im
Kanton Solothurn nicht zur Wegweisung aus der Schweiz führen soll, könne auf
Grund der Gesamtumstände nicht nachvollzogen werden und sei daher willkürlich.
Es ist unklar, was die Beschwerdeführer damit meinen. Soweit die Vorinstanz im
Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss kam, eine Wegweisung aus der
Schweiz wäre verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführer stellten die entsprechende Begründung denn auch nur ganz
allgemein in Frage. Zu den Feststellungen des MISA, sie beherrschten ihre heimatliche
Sprache immer noch bestens oder über in der Schweiz wohnhafte
Familienangehörige im Sinne der Kernfamilie sei nichts bekannt, nehmen sie
beispielsweise nicht konkret Stellung. Ganz abgesehen davon ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht aus der Schweiz
weggewiesen, sondern einzig aufgefordert werden, den Kanton Solothurn zu
verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es ihnen durchaus zumutbar,
erneut im Kanton Tessin Wohnsitz zu nehmen und dort um eine entsprechende
Bewilligung zu ersuchen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht
unbegründet.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur
Ausreise aus dem Kanton Solothurn inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu
anzusetzen. Angemessen sind 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung
kommt nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben den Kanton
Solothurn innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden
(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die
weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes
massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_311/2023 vom 5. April 2024 aufgehoben.