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Entscheid

VWBES.2022.139

Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel

25. April 2023Deutsch17 min

auf deren schlechte finanzielle Situation ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. […] 1979,

Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 21. Mai 1994 im Familiennachzug zu

seinen Eltern in die Schweiz ein. Am 7. November 1994 erteilte ihm die

Migrationsbehörde des Kantons Tessin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am

10. März 2003 heiratete er B.___ (geb. […] 1981, ebenfalls Staatsangehörige der

Türkei), die am 8. August 2003 in die Schweiz einreiste. Die Migrationsbehörde

des Kantons Tessins erteilte ihr am 19. August 2003 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Die

Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ wurden jeweils verlängert. Am 2.

Februar 2015 wies das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin die Gesuche

von A.___ und B.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit Hinweis

auf deren schlechte finanzielle Situation ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation

weiterhin mit jährlichen Aufenthaltsbewilligungen zu regeln. Die

Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge bis am 17. Juni 2016 verlängert.

2. A.___ und B.___ ersuchten am 30. Mai

2016 im Kanton Tessin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 29.

August 2016 wurden sie in diesem Zusammenhang von der Polizia Cantonale des

Kantons Tessin befragt. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin wies am

9. September 2016 die Gesuche mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten

ergeben, sie seien im Kanton Solothurn wohnhaft und erwerbstätig. Der

Lebensmittelpunkt befinde sich nicht im Kanton Tessin. Die von A.___ und B.___ dagegen

erhobenen Beschwerden wies der Consiglio di Stato des Kantons Tessins am 6. Februar

2018 ab. A.___ und B.___ erhoben dagegen Beschwerde beim Tribunale cantonale

amministrativo des Kantons Tessin.

3. Am 15. März 2018 liessen A.___ und B.___

durch Rechtsanwalt Zollinger beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA)

ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Sie seien im Besitz einer B-Bewilligung

und wohnten derzeit in [...]. Da sie beide Arbeitsverträge mit im Kanton

Solothurn domizilierten Firmen hätten, möchten sie im Kantons Solothurn

Wohnsitz nehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte das MISA – nachdem

es Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Aufenthaltsbewilligungen mit

Verfügung vom 9. September 2016 nicht verlängert worden waren – das Verfahren

betreffend Kantonswechsel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides

betreffend Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

im Kanton Tessin. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Tribunale cantonale

amministrativo die Beschwerden gegen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb

unangefochten. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin setzte A.___ und

B.___ am 6. Februar 2019 eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis 6.

März 2019.

4. Die Einwohnergemeinde [...] teilte

dem MISA am 12. Februar 2020 mit, A.___ und B.___ hätten sich rückwirkend per

1. April 2019 in der Gemeinde angemeldet. Obwohl sie seit 1. Oktober 2014

durchgehend in einer 4-Zimmer-Wohnung in [...] wohnhaft seien, hätten sie sich

vorher nie bei der Gemeinde gemeldet. Die Abmeldebescheinigung von A.___ per

31. März 2019 von [...] liege dem Schreiben bei. Ebenfalls am 12. Februar 2020

stellten A.___ und B.___ selber beim MISA nochmals ein Gesuch um

Kantonswechsel.

5. Das MISA erliess am 17. März 2022

namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende

Verfügung:

1. Die Gesuche um Kantonswechsel von A.___

und B.___ werden abgelehnt, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben sich – unter Strafandrohung

im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2022 bei der Einwohnergemeinde [...]

abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

6. A.___ und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erhoben am 28. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung beim

Verwaltungsgericht. Sie stellen die folgenden Anträge:

1. Es sei den Beschwerdegegnern (richtig

wäre: Beschwerdeführern) in Abänderung des angefochtenen Entscheides der

Kantonswechsel zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

sei der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Beschwerdeentscheid provisorisch

zu bewilligen.

3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Das MISA erklärte namens des DDI am

25. April 2022 – unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung

und die Akten – auf eine weitere Vernehmlassung zu verzichten. Es stellt den

Antrag, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

9. Die Beschwerdesache ist spruchreif.

Es ist darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu

entscheiden (§ 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur

für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142. 201). Wollen

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton

verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen

Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Nach Art. 37

Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Das Bewilligungsverfahren betreffend

Kantonswechsel muss somit zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden. Erst

nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist

der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab- beziehungsweise

anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen. Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in einen

anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung

ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, wobei ein entsprechender Widerruf überdies

verhältnismässig sein muss. Erst wenn der neue Kanton den Kantonswechsel

bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt

hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene Aufenthaltsbewilligung (Art. 61

Abs. 1 lit. b AIG). Die grundsätzliche ausländerrechtliche Zuständigkeit geht vom

alten Wohnsitzkanton auf den neuen erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels

über. Auch für eine allfällige Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der

Nichtverlängerung) und deren Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches

deshalb nach wie vor der alte Kanton zuständig. Die Voraussetzungen für den

Kantonswechsel – d.h. Vorhandensein der gültigen Aufenthalts- bzw.

Niederlassungsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines Widerrufs und fehlende

Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 AIG) müssen

sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch noch im

Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des

hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird

er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG

nicht mehr bewilligt werden. Die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbleibt bis zur Bewilligung des Kantonswechsels

durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton. Die Bewilligung eines

Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung in einem anderen

Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Ein ausnahmsweises

Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich einzig auf, wenn die

Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aktenlage routinemässig zu verlängern wäre,

da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind. Auf

diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen Urteil nebst dem

ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen Wohnsitzkantons)

über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entscheiden (vgl.

dazu die Urteile 601 2017 127 des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Mai 2018, E.

4.

und VB.2020.00521 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar

2021, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Peter Bolzli, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N 13 f. zu Art. 37 AIG).

3.1

Das MISA erwog, anlässlich der

Bewilligungsverlängerung im Jahr 2016 habe die Migrationsbehörde des Kantons Tessin

festgestellt, dass die Gesuchsteller den Lebensmittelpunkt nicht mehr im Kanton

Tessin, sondern im Kanton Solothurn hätten, woraufhin sie die

Aufenthaltsbewilligungen der Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. September 2016

nicht mehr verlängert habe. Die dagegen erhobene Beschwerde sei schlussendlich

mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. November 2018

abgewiesen worden und das Urteil alsdann in Rechtskraft erwachsen. Die

Dispositiv

Gesuchsteller verfügten demnach nicht mehr über gültige

Aufenthaltsbewilligungen im Kanton Tessin. Ferner hätten sie am 15. März 2018

und am 12. Februar 2020 um Kantonswechsel ersucht. Sie seien bereits seit

Jahren, gemäss dem eingereichten Mietvertrag seit März 2012, in einer Wohnung

in [...] SO. Sie seien ohne pflichtgemäss im Voraus ein Gesuch um

Kantonswechsel gestellt zu haben und den Ausgang des Verfahrens im bisherigen Kanton

abzuwarten, in den Kanton Solothurn umgezogen. Aufgrund der fehlenden gültigen

Aufenthaltsbewilligung im Vorkanton erfüllten sie die Voraussetzungen nach Art.

37 Abs. 2 AIG nicht, weshalb auf die Gesuche um Kantonswechsel nicht

eingetreten werden könne. Ob die Gesuchsteller die übrigen Voraussetzungen für

einen Kantonswechsel erfüllten, namentlich ob aufgrund der Schulden in der Höhe

von CHF 172'983.05 Widerrufsgründe vorliegen würden, könne bei diesem Ergebnis grundsätzlich

offen gelassen werden.

3.2 Da die Beschwerdeführer nachweislich

bereits seit Jahren im Kanton Solothurn wohnhaft seien, erachtete es das MISA dennoch

als angezeigt, zusätzlich eine materielle Prüfung vorzunehmen. Es hielt dabei

fest, die Beschwerdeführer hätten während ihres Aufenthaltes hierzulande

massive Schulden angehäuft. Diese beliefen sich in den Kantonen Tessin und

Solothurn auf gesamthaft CHF 172'983.05. Wenn auch A.___ zumindest im Kanton

Solothurn keine Einträge im Betreibungsregister ausweise, sei demgegenüber B.___

mit einer Betreibung in der Höhe von CHF 2'298.00 sowie sieben Verlustscheinen

in der Höhe von CHF 14'289.45 im Kanton Solothurn verzeichnet. Sowohl bei

den Einträgen im Betreibungsregister [...] TI als auch in Olten-Gösgen handle

es sich bei einer Vielzahl der Forderungen um eheliche Schulden, für welche

beide Ehegatten solidarisch hafteten. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführer

erhebliche Mühe hätten, ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen

Verpflichtungen nachzukommen. Zusätzlich zu den bereits im Kanton Tessin

vorhandenen ehelichen Schulden von rund CHF 156'395.60 hätten die Beschwerdeführer

auch im Kanton Solothurn unbesehen weitere eheliche Schulden in der Höhe von

CHF 16'587.45 angehäuft. Die angeblichen Abzahlungen via den Arbeitgeber seien

gänzlich unbelegt geblieben. Zudem gingen aus den Akten keinerlei Nachweise

hervor, wonach sie sich im Kanton Tessin oder im Kanton Solothurn in irgend

einer Weise um die Abtragung der Schuldenlast bemüht hätten. Das nachlässige

Verhalten gegenüber den finanziellen Verpflichtungen, die gänzlich fehlenden

Sanierungsbemühungen sowie die anhaltende Schuldenzunahme liessen auf eine

mutwillige Schuldenanhäufung schliessen. Erschwerend komme hinzu, dass

insbesondere , aber auch B.___ mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt geraten seien.

Durch die erhebliche Verschuldung sowie das straffällige Verhalten hätten die

Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Schweiz verstossen. Neben den nicht erfüllten Voraussetzungen

infolge Fehlens einer gültigen Bewilligung im Vorkanton seien deshalb auch die

objektiven Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

offensichtlich erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführer seit geraumer Zeit im

Kanton Solothurn wohnhaft seien, hätten sie gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG

i.V.m Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG keinen Anspruch auf die Bewilligung des

Kantonswechsels.

3.3 Abschliessend und zusammenfassend stellt

das MISA ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des

Aufenthaltes der Beschwerdeführer in der Schweiz fest. Darüber hinaus seien auch

keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr ins Heimatland ersichtlich.

Es könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre heimatliche

Sprache noch bestens beherrschten und sowohl mit der Kultur als auch den

Gegebenheiten der Türkei vertraut und dort auch Familienangehörige und/oder befreundete

und bekannte Personen ansässig seien. Über in der Schweiz wohnhafte Familienangehörige

im Sinne der Kernfamilie sei nichts bekannt. Die Wegweisung der Beschwerdeführer

aus der Schweiz sei verhältnismässig. Das Nichteintreten beziehungsweise die

Abweisung der Gesuche um Kantonswechsel habe indes nicht die Wegweisung aus der

Schweiz zur Folge. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar, erneut im Kanton Tessin

Wohnsitz zu nehmen und um eine entsprechende Bewilligung zu ersuchen, zumal sie

sich dort zuvor über Jahre aufgehalten hätten.

4.1 Die Beschwerdeführer rügen, die

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise der nichtbewilligte

Kantonswechsel sei nicht verhältnismässig. A.___ arbeite regelmässig und habe

seit seinem Aufenthalt im Kanton Solothurn keine weiteren Schulden angehäuft.

Dass B.___ derzeit in einem pendenten IV-Verfahren stehe, könne ihnen wohl

ebenso wenig vorgeworfen werden. Selbst wenn man vom konstitutiven Charakter

der Bewilligungspflicht beim Kantonswechsel ausgehe, sei darauf hinzuweisen,

dass die Bewilligung erst im Jahre 2016 nicht mehr verlängert worden sei,

obwohl beiden beteiligten Kantonen aufgrund der Quellensteuer seit Beginn des

Jahres 2013 klar gewesen sei, dass A.___ im Tessin wohne und im Kanton

Solothurn arbeite. Die Entscheidung der Tessiner Behörden sei ein wenig befremdlich,

hätten diese doch schon längst wissen müssen, wo A.___ arbeite. Da ihnen erst

im Verlauf des darauffolgenden Verlängerungsverfahren im Frühling 2018 gewahr geworden

sei, dass der Kanton Tessin das Wochenaufenthalterdasein definitiv nicht mehr

akzeptieren wollte, hätten sie vorher keinen Anlass gehabt, einen

Kantonswechsel zu beantragen. Die Nichtbewilligung des Kantonswechsels stelle

unter diesen Umständen einen überspitzten Formalismus dar.

4.2 Die Beschwerdeführer stimmen der

Vorinstanz insofern zu, als diese richtigerweise berücksichtigt habe, dass sie

schon seit Jahren im Kanton Solothurn wohnten und arbeiteten, weshalb eine

materielle Prüfung vorzunehmen sei. In diesem Zusammenhang sei vorab zu

beachten, dass die A.___ vorgeworfenen strafrechtlichen Verurteilungen praktisch

alle lange Zeit zurückliegen würden. Obwohl diese im Tessin wohl bekannt gewesen

seien, hätten sie auf die Verlängerung der Bewilligung bis im Juni 2016 keinen Einfluss

gehabt und seien auch bei der Ablehnung des darauffolgenden

Verlängerungsgesuchs in den Verfügungen überhaupt nicht erwähnt worden. Dass

nun die Solothurner Migrationsbehörden gerade darauf abstellten, insbesondere

auf eine Freiheitsstrafe aus Deutschland, welche auf ein Fehlverhalten vor rund

20 Jahren zurückzuführen sei, stelle offensichtlich einen Ermessensmissbrauch dar.

Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die finanzielle Situation im Tessin

lediglich zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung, nicht aber zur

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe. Angesichts der aktuellen

Arbeitsunfähigkeit von B.___ und der Einkommenshöhe von A.___ könne ihnen nicht

zum Vorwurf gemacht werden, dass sie derzeit nicht im grossen Stil Schulden

abbauen könnten. Dass A.___ bislang im Kanton Solothurn aber keine neuen

Betreibungen erhalten habe, zeige, dass er mit seinem bescheidenen Lohn für

alle seine Bedürfnisse aufkomme. Daraus abzuleiten, er sei nicht gewillt,

öffentliche und privatrechtliche Verpflichtung wahrzunehmen, stelle einen offensichtlichen

Ermessensmissbrauch dar.

4.3 A.___ macht mit seiner Beschwerde

weiter geltend, es liege auf der Hand, dass er zu seinem Herkunftsland nur noch

wenige Beziehungen pflege. Er sei im Alter von 15 Jahren in die Schweiz

gekommen und habe in der Türkei noch keinen Tag gearbeitet. Inwiefern er

angesichts dieser Tatsache mit Sprache, Kultur sowie wirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Gegebenheiten vertraut sein soll, tue die Vorinstanz nicht dar.

Die Wiedereingliederung im Herkunftsland sei keineswegs nur stark erschwert,

sondern unmöglich. In dieser Situation habe er einen Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK, im Sinne der Achtung des

Privatlebens. Die Feststellung, wonach die Verweigerung der Bewilligung zum Kantonswechsel

im Kanton Solothurn nicht zur Wegweisung aus der Schweiz führen solle, könne

auf Grund der Gesamtumstände nicht nachvollzogen werden und sei daher ebenso

willkürlich.

5.1.1 Die Beschwerdeführer bezeichnen

die Nichtbewilligung des Kantonswechsels als überspitzten Formalismus.

Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine

solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt

werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde

formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an

Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den

Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale

Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des

Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.

Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im

Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte

Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen

gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des

materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (Urteil des

Bundesgerichts 6B_522/2021 vom 6. September 2021, E. 1.3.4).

5.1.2 Der Vorwurf des überspitzten

Formalismus ist unbegründet. Die Pflicht, wonach Personen mit Aufenthaltsbewilligung

bei einer Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton «im Voraus» eine

entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen müssen, ergibt sich

direkt aus Art. 37 Abs. 1 AIG. Wenn verlangt wird, dass diese Vorschrift

befolgt wird, hat das nichts mit überspitztem Formalismus zu tun. Bei Lichte

betrachtet richtet sich der Vorwurf des überspitzten Formalismus denn wohl auch

in erster Linie gegen die Tessiner Behörden, welche die Aufenthaltsbewilligung

nicht verlängerten. Die Beschwerdeführer erachten deren Entscheidung als «etwas

befremdlich», da die Behörden schon längst hätten wissen müssen, wo A.___ arbeite.

Die Kritik am Verwaltungsgericht des Kantons Tessin zielt jedoch ins Leere, da dessen

Entscheid unangefochten geblieben ist und den Beschwerdeführern in der Folge

vom Ufficio della migrazione rechtskräftig eine Frist für die Ausreise aus der

Schweiz angesetzt wurde. Es bleibt dabei, dass die Bewilligung eines

Kantonswechsels eine gültige Aufenthaltsbewilligung im alten Kanton voraussetzt,

und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen. Anspruch auf den

Kantonswechsel haben nur Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 37

Abs. 2 AIG). Die Vorinstanz erachtete diese Voraussetzung zu Recht als nicht

erfüllt. Am angefochtenen Entscheid ist in diesem Punkt nichts auszusetzen.

5.2 Die Vorinstanz nahm – obwohl es

bereits an der Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG fehlt – dennoch eine

materielle Prüfung vor. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen (E. 2

hievor) kann bei der Beurteilung des Gesuchs um Kantonswechsel in der Tat dann

vom Bestand einer Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Kanton abgesehen

werden, wenn die Aufenthaltsbewilligung in diesem Kanton aufgrund der Aktenlage

routinemässig zu verlängern wäre. Davon kann angesichts der von der Vorinstanz

aufgezeigten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer indessen nicht

ernsthaft ausgegangen werden. Die Beschwerdeführer haben offensichtlich Mühe,

ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen

nachzukommen. Zudem kamen sie in der Vergangenheit auch anderweitig mehrfach

mit dem Gesetz in Konflikt. Sie bringen denn auch nichts vor, was die

Darstellung der Vorinstanz – auf die vollumfänglich verwiesen werden kann – zu

erschüttern vermöchte. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Umstände hätten

auch bei den Tessiner Behörden – wäre nicht die Wohnortsfrage ausschlaggebend

gewesen – nicht zu einer routinemässigen Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung geführt, zumal geraume Zeit zuvor genau deswegen ein

Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen worden war. Die

Vorinstanz verneinte deshalb auch aus diesen Gründen zu Recht einen Anspruch

der Beschwerdeführer auf den Kantonswechsel.

5.3 Die Vorinstanz wies die

Beschwerdeführer an, sich bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den

Kanton Solothurn zu verlassen. Sie rügen in diesem Zusammenhang, die

Feststellung, wonach die Verweigerung der Bewilligung zum Kantonswechsel im

Kanton Solothurn nicht zur Wegweisung aus der Schweiz führen soll, könne auf

Grund der Gesamtumstände nicht nachvollzogen werden und sei daher willkürlich.

Es ist unklar, was die Beschwerdeführer damit meinen. Soweit die Vorinstanz im

Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss kam, eine Wegweisung aus der

Schweiz wäre verhältnismässig, ist dies nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführer stellten die entsprechende Begründung denn auch nur ganz

allgemein in Frage. Zu den Feststellungen des MISA, sie beherrschten ihre heimatliche

Sprache immer noch bestens oder über in der Schweiz wohnhafte

Familienangehörige im Sinne der Kernfamilie sei nichts bekannt, nehmen sie

beispielsweise nicht konkret Stellung. Ganz abgesehen davon ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht aus der Schweiz

weggewiesen, sondern einzig aufgefordert werden, den Kanton Solothurn zu

verlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es ihnen durchaus zumutbar,

erneut im Kanton Tessin Wohnsitz zu nehmen und dort um eine entsprechende

Bewilligung zu ersuchen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht

unbegründet.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur

Ausreise aus dem Kanton Solothurn inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu

anzusetzen. Angemessen sind 60 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung

kommt nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben den Kanton

Solothurn innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die

weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes

massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_311/2023 vom 5. April 2024 aufgehoben.