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Entscheid

VWBES.2022.140

Baustopp

5. September 2022Deutsch10 min

Anträge prozessualer Art. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Grenchen

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Solothurn,

2. Baudirektion

Grenchen

3. SWG

Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Baustopp

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Mai 2020 reichten A.___ und C.___

der Baudirektion Grenchen das Baugesuch für den Neubau eines Carports ein,

nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Bauvorhaben einstimmig

beschlossen hatte. Auf entsprechende Aufforderung der Baudirektion hin, reichte

A.___ am 22. Mai 2020 überarbeitete und angepasste Pläne ein. Nachdem

innert Frist keine Einsprachen eingegangen waren, bewilligte die Baudirektion

das Vorhaben mit Verfügung vom 27. Juli 2020 unter verschiedenen Auflagen und

Bedingungen. U.a. wurde in Ziff. 3.7.1.1 unter dem Titel «Gas- und

Wasserversorgung» festgehalten: «Melden Sie sich vor Baubeginn wegen

Leitungsänderungen bei der SWG. Baukosten können zu Lasten des Bauherrn

anfallen».

2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020

teilten die Städtischen Werke Grenchen (SWG) der Baudirektion mit, bei einer

Begehung am 13. Oktober 2020 sei von einem Mitarbeiter festgestellt worden,

dass sich der Carport, insbesondere der Stützpfeiler, direkt über Gas und

Wasser des Hausanschlusses befinde. Die Überbauung sei so nicht zulässig.

3. Am 16. Oktober 2020 verfügte die

Baudirektion u.a., jegliche Arbeiten seien per sofort einzustellen; innert

Wochenfrist sei mit der SWG Kontakt aufzunehmen und die Baudirektion über das

Treffen sowie über das dabei vereinbarte weitere Vorgehen schriftlich zu

informieren. Zudem erhob die Baudirektion eine Gebühr von CHF 500.00 und

begründete ihr Vorgehen damit, dass der Baubeginn ohne vorherige

Kontaktaufnahme mit der SWG erfolgt sei.

4. Nachdem bei einer Besprechung vom 29.

Oktober 2020 vor Ort keine Einigung zwischen der Bauherrschaft, dem

Liegenschaftenverwalter, dem Gartenbauer und den SWG gefunden werden konnte,

gelangte A.___ mit Beschwerde vom 31. Oktober 2020 ans kantonale Bau- und

Justizdepartement (BJD). Er bemängelte, die Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei

willkürlich und nicht angemessen.

5. Das BJD forderte A.___ mit Schreiben

vom 25. November 2020 auf, seine Beschwerde zu verbessern, was dieser am 27.

November 2020 tat. Er beantragte die Aufhebung des Baustopps und die

Stornierung des Kostenentscheids. Am 1. Februar 2021 ergänzte A.___ seine

Beschwerde erneut mit weiteren Ausführungen.

6. Es folgte ein langer Schriftenwechsel

vor dem BJD, der sich bis zum 9. Dezember 2021 hinzog. Das Departement wies die

Beschwerde von A.___ am 15. März 2022 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten und sprach der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'543.75

zu.

7. Mit Eingabe vom 28. März 2022

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des am 16.

Oktober 2020 verfügten Baustopps. Es sei festzustellen, dass der SWG im

vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sei. Den

SWG Grenchen sei die Parteistellung im vorliegenden Verfahren abzuerkennen und

es sei festzustellen, dass die Bauarbeiten am 16. Oktober 2020

abgeschlossen gewesen seien. Daneben stellte der Beschwerdeführer weitere

Anträge prozessualer Art. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen

die Auflage, die SWG zu kontaktieren. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach

diese Auflage bedeute, dass der Carport nicht über Gas- und Wasserleitungen

erstellt werden dürfe, sei indes unhaltbar. Sodann wirft er dem BJD sinngemäss eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es davon ausgegangen sei, die

Bauarbeiten seien noch im Gang. Diese seien bereits am 12. Oktober 2020

abgeschlossen gewesen. Die SWG hätte zudem dem Beschwerdeführer am Telefon

gegenüber den Eindruck erweckt, seinem Vorhaben stehe nichts entgegen. In

diesem Sinne habe sich der Beschwerdeführer an die Auflage der Baubewilligung

gehalten, weshalb ein Baustopp nach § 150 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;

BGS 711.1) gar nicht zur Anwendung gelangen könne.

8. Das BJD schloss am 16. Mai 2022 auf

Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragte die Stadt Grenchen am 19. Mai

2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SWG stellten gleichentags ebenfalls

den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei darauf nicht

einzutreten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 3 der Kantonalen

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

GO, BGS 125.12).

1.2

Streitgegenstand ist einzig der am

16.

Oktober 2020 erlassene Baustopp. Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor

Verwaltungsgericht vor, die Bauarbeiten seien bereits am 12. Oktober 2020

beendet worden. Wie die Baudirektion in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2022

schildert, zeige ein aktueller oberflächlicher Augenschein, dass der Bau heute

fertig scheine und benutzt werde. Sollte dem tatsächlich so sein, fehlt es dem

Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen und aktuellen Interesse an der

Aufhebung des Baustopps. Mangels Legitimation (vgl. § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) wäre gar nicht auf die

Beschwerde einzutreten. Hat er die Bauarbeiten nach Verfügung des Baustopps

beendet, hat er sich nicht an die Vorgaben der Baudirektion gehalten. Über

etwaige Konsequenzen aus einem solchen Verhalten hat nicht das

Verwaltungsgericht in erster Instanz zu befinden. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs durch das BJD ist jedenfalls zu verneinen: Das Departement

hatte lediglich über die Rechtmässigkeit des Baustopps zu befinden. Wenn der

Beschwerdeführer erst in einer Rechtsschrift nach über 17 Monaten zum ersten

Mal geltend macht, die Bauarbeiten seien im fraglichen Zeitpunkt bereits

vollendet gewesen, hat er sich dies selber zuzuschreiben.

1.3

Letztlich kann offen bleiben, wie es

sich damit verhält. Waren die Bauarbeiten im Zeitpunkt der behördlichen

Einstellung nämlich noch nicht abgeschlossen, ist die Beschwerde abzuweisen,

wie die folgenden Erwägungen zeigen.

2.

Parteistellung im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren hat, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder

einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis VRG, 1. Satz). Hauptaufgabe

der SWG ist gemäss § 2 Abs. 1 ihrer Statuten vom 29. November 1995 (Stand

2.

Dezember 2020) die ausreichende, wirtschaftliche und sichere Versorgung des

ihr zugewiesenen Versorgungsgebiets mit elektrischer Energie, Gas und Wasser.

Dass die SWG Eigentümerin der betroffenen Leitungen ist, ist unbestritten (so

auch § 26 des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser durch die SWG

vom 15. Dezember 2009, nachfolgend Reglement). Entsprechend ist

offensichtlich, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, über

Bauvorhaben, welche eben diese Leitungen tangieren können, informiert zu werden.

Leitungsbeschädigungen bei Bauarbeiten sind keine Seltenheit. Der

Beschwerdeführer argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn er der SWG

einerseits die Parteistellung abspricht, ihr andererseits aber vorhält, sie

hätte Einsprache gegen das Projekt einreichen können, sind doch die

Voraussetzungen für die Einspracheberechtigung praktisch identisch mit

denjenigen der Parteistellung (vgl. § 12 VRG).

3.1

§ 150 Abs. 1 PBG sieht unter der

Marginalie «Einstellung von Bauarbeiten» vor, dass bauliche Arbeiten, die ohne

oder entgegen der Baubewilligung ausgeübt werden, auf Verfügung der Baubehörde

unverzüglich einzustellen sind. Gemäss Abs. 2 tritt eine solche Verfügung

sofort in Kraft.

3.2

Die Baudirektion hatte in die

Baubewilligung vom 27. Juli 2020 die in I. 1 hiervor zitierte Auflage

aufgenommen. Unmissverständlich wurde festgehalten, die Bewilligungsempfänger

hätten sich vor Baubeginn bei der SWG zu melden. Die Bedeutung, die das

BJD dieser Auflage beigemessen hat, liegt entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers auf der Hand. Dazu braucht es keine Kenntnisse der SIA Norm

205.

Auch dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die SWG die Stadt

Grenchen mit Strom, Gas und Wasser versorgen. Die Auflage wurde denn auch unter

dem Titel «Gas- und Wasserversorgung» formuliert. Wenn die Baubehörde von der

Bauherrschaft verlangt, vor Baubeginn die SWG zu kontaktieren, geht es

offensichtlich darum, eine mögliche Beeinträchtigung der Leitungen durch den

Bau zu vermeiden und den Zugang zu den Leitungen zu wahren. Wird die

Leitungseigentümerin rechtzeitig – also vor Baubeginn – kontaktiert, kann

verhindert werden, dass entweder der Leitungsverlauf geändert oder die Baute nachträglich

verlegt werden muss. Es wurde denn in der Auflage auch auf etwaige

Leitungsänderungen hingewiesen. Solche wären vor Baubeginn mit wenig Aufwand

möglich gewesen, wie die Stadt in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt. Mit

der Vorgabe der Baubehörde sollten genau diejenigen Umtriebe und Komplikationen

verhindert werden, die nun entstanden sind. Wenn der Beschwerdeführer mit der

Auflage nicht einverstanden war, hätte er sich fristgemäss dagegen wehren

müssen.

3.3

Es ist unbestritten, dass die

Fundamente des Carports direkt über den Leitungen der SWG liegen. Mit Schreiben

vom 30. September 2020 hatte die SWG den Beschwerdeführer darüber informiert,

dass sie am 13. Oktober 2020 um 10.00 Uhr gerne die Gas- und

Wasseranschlussleitungen «zwecks Überbauung von Leitungen» kontrollieren

möchte. Diese Arbeit sei für den Beschwerdeführer kostenlos und dauere unter

normalen Bedingungen ca. 15 Minuten. Offenbar fand sich zum fraglichen

Zeitpunkt niemand von der Bauherrschaft vor Ort ein. Die SWG gelangte deswegen

mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 an die Baudirektion und rügte den

Verstoss gegen die von ihr im Baugesuchsverfahren gegenüber der Bauherrschaft

verlangten Auflagen. Sie machte geltend, der Carport, insbesondere der

Stützpfeiler, befinde sich direkt über der Trasse «Gas+Wasser» des

Hausanschlusses. Die Baubehörde war entsprechend gehalten, sofort zu reagieren

und jegliche weiteren Bauarbeiten einzustellen, um den Schaden nicht noch zu

vergrössern. Das Vorgehen der Baudirektion entsprach ihrem damaligen

Kenntnisstand und erweist sich als rechtmässig. Aus der Behauptung, die

Bauarbeiten seien damals bereits vollendet gewesen, kann der Beschwerdeführer

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, in der Baubewilligung war

unter Ziff. 3.7.4.1 ausdrücklich festgehalten worden, der Baudirektion seien

der Baubeginn, das Erstellen des Schnurgerüsts sowie die Bauvollendung

rechtzeitig und schriftlich zu melden. Im Zeitpunkt der Baueinstellung lag der

Baubehörde weder eine schriftliche Mitteilung über den Baubeginn noch über den

Bauabschluss vor. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

4.

Nicht zu beanstanden sind die von der

Baudirektion für ihre Aufwendungen in Rechnung gestellten CHF 500.00. Dazu kann

vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung des BJD verwiesen werden. Das BJD

hat die Rechtsgrundlage dafür genannt - § 19 des kommunalen Reglements über

Gebühren im Planungs- und Bauverfahren vom 16. Dezember 1998 – und die Recht-

und Verhältnismässigkeit der verlangten Summe zu Recht bestätigt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen

sind. Zudem hat er die SWG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen

zu entschädigen. Deren Anwalt macht unter Einreichung der Honorarvereinbarung

einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden à CHF 300.00 geltend. Dazu

kommen Auslagen von CHF 148.40 und die MWST von CHF 150.05. Dies scheint

mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nun erstmals behauptet hat, der Bau

sei am 13. Oktober 2020 bereits vollendet gewesen, als gerechtfertigt.

Entsprechend ist der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'098.45

zuzusprechen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat die SWG für das Verfahren vor

dem Verwaltungsgericht mit CHF 2'098.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu

entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann