VWBES.2022.140
Baustopp
5. September 2022Deutsch10 min
Anträge prozessualer Art. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,
Grenchen
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Solothurn,
2. Baudirektion
Grenchen
3. SWG
Grenchen, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimm, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Baustopp
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Mai 2020 reichten A.___ und C.___
der Baudirektion Grenchen das Baugesuch für den Neubau eines Carports ein,
nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Bauvorhaben einstimmig
beschlossen hatte. Auf entsprechende Aufforderung der Baudirektion hin, reichte
A.___ am 22. Mai 2020 überarbeitete und angepasste Pläne ein. Nachdem
innert Frist keine Einsprachen eingegangen waren, bewilligte die Baudirektion
das Vorhaben mit Verfügung vom 27. Juli 2020 unter verschiedenen Auflagen und
Bedingungen. U.a. wurde in Ziff. 3.7.1.1 unter dem Titel «Gas- und
Wasserversorgung» festgehalten: «Melden Sie sich vor Baubeginn wegen
Leitungsänderungen bei der SWG. Baukosten können zu Lasten des Bauherrn
anfallen».
2. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020
teilten die Städtischen Werke Grenchen (SWG) der Baudirektion mit, bei einer
Begehung am 13. Oktober 2020 sei von einem Mitarbeiter festgestellt worden,
dass sich der Carport, insbesondere der Stützpfeiler, direkt über Gas und
Wasser des Hausanschlusses befinde. Die Überbauung sei so nicht zulässig.
3. Am 16. Oktober 2020 verfügte die
Baudirektion u.a., jegliche Arbeiten seien per sofort einzustellen; innert
Wochenfrist sei mit der SWG Kontakt aufzunehmen und die Baudirektion über das
Treffen sowie über das dabei vereinbarte weitere Vorgehen schriftlich zu
informieren. Zudem erhob die Baudirektion eine Gebühr von CHF 500.00 und
begründete ihr Vorgehen damit, dass der Baubeginn ohne vorherige
Kontaktaufnahme mit der SWG erfolgt sei.
4. Nachdem bei einer Besprechung vom 29.
Oktober 2020 vor Ort keine Einigung zwischen der Bauherrschaft, dem
Liegenschaftenverwalter, dem Gartenbauer und den SWG gefunden werden konnte,
gelangte A.___ mit Beschwerde vom 31. Oktober 2020 ans kantonale Bau- und
Justizdepartement (BJD). Er bemängelte, die Verfügung vom 16. Oktober 2020 sei
willkürlich und nicht angemessen.
5. Das BJD forderte A.___ mit Schreiben
vom 25. November 2020 auf, seine Beschwerde zu verbessern, was dieser am 27.
November 2020 tat. Er beantragte die Aufhebung des Baustopps und die
Stornierung des Kostenentscheids. Am 1. Februar 2021 ergänzte A.___ seine
Beschwerde erneut mit weiteren Ausführungen.
6. Es folgte ein langer Schriftenwechsel
vor dem BJD, der sich bis zum 9. Dezember 2021 hinzog. Das Departement wies die
Beschwerde von A.___ am 15. März 2022 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten und sprach der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'543.75
zu.
7. Mit Eingabe vom 28. März 2022
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des am 16.
Oktober 2020 verfügten Baustopps. Es sei festzustellen, dass der SWG im
vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sei. Den
SWG Grenchen sei die Parteistellung im vorliegenden Verfahren abzuerkennen und
es sei festzustellen, dass die Bauarbeiten am 16. Oktober 2020
abgeschlossen gewesen seien. Daneben stellte der Beschwerdeführer weitere
Anträge prozessualer Art. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht grundsätzlich gegen
die Auflage, die SWG zu kontaktieren. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach
diese Auflage bedeute, dass der Carport nicht über Gas- und Wasserleitungen
erstellt werden dürfe, sei indes unhaltbar. Sodann wirft er dem BJD sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es davon ausgegangen sei, die
Bauarbeiten seien noch im Gang. Diese seien bereits am 12. Oktober 2020
abgeschlossen gewesen. Die SWG hätte zudem dem Beschwerdeführer am Telefon
gegenüber den Eindruck erweckt, seinem Vorhaben stehe nichts entgegen. In
diesem Sinne habe sich der Beschwerdeführer an die Auflage der Baubewilligung
gehalten, weshalb ein Baustopp nach § 150 des Planungs- und Baugesetzes (PBG;
BGS 711.1) gar nicht zur Anwendung gelangen könne.
8. Das BJD schloss am 16. Mai 2022 auf
Abweisung der Beschwerde. Desgleichen beantragte die Stadt Grenchen am 19. Mai
2022, die Beschwerde sei abzuweisen. Die SWG stellten gleichentags ebenfalls
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei darauf nicht
einzutreten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 3 der Kantonalen
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
GO, BGS 125.12).
1.2
Streitgegenstand ist einzig der am
16.
Oktober 2020 erlassene Baustopp. Der Beschwerdeführer bringt erstmals vor
Verwaltungsgericht vor, die Bauarbeiten seien bereits am 12. Oktober 2020
beendet worden. Wie die Baudirektion in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2022
schildert, zeige ein aktueller oberflächlicher Augenschein, dass der Bau heute
fertig scheine und benutzt werde. Sollte dem tatsächlich so sein, fehlt es dem
Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen und aktuellen Interesse an der
Aufhebung des Baustopps. Mangels Legitimation (vgl. § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) wäre gar nicht auf die
Beschwerde einzutreten. Hat er die Bauarbeiten nach Verfügung des Baustopps
beendet, hat er sich nicht an die Vorgaben der Baudirektion gehalten. Über
etwaige Konsequenzen aus einem solchen Verhalten hat nicht das
Verwaltungsgericht in erster Instanz zu befinden. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs durch das BJD ist jedenfalls zu verneinen: Das Departement
hatte lediglich über die Rechtmässigkeit des Baustopps zu befinden. Wenn der
Beschwerdeführer erst in einer Rechtsschrift nach über 17 Monaten zum ersten
Mal geltend macht, die Bauarbeiten seien im fraglichen Zeitpunkt bereits
vollendet gewesen, hat er sich dies selber zuzuschreiben.
1.3
Letztlich kann offen bleiben, wie es
sich damit verhält. Waren die Bauarbeiten im Zeitpunkt der behördlichen
Einstellung nämlich noch nicht abgeschlossen, ist die Beschwerde abzuweisen,
wie die folgenden Erwägungen zeigen.
2.
Parteistellung im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren hat, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder
einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis VRG, 1. Satz). Hauptaufgabe
der SWG ist gemäss § 2 Abs. 1 ihrer Statuten vom 29. November 1995 (Stand
2.
Dezember 2020) die ausreichende, wirtschaftliche und sichere Versorgung des
ihr zugewiesenen Versorgungsgebiets mit elektrischer Energie, Gas und Wasser.
Dass die SWG Eigentümerin der betroffenen Leitungen ist, ist unbestritten (so
auch § 26 des Reglements über die Abgabe von Energie und Wasser durch die SWG
vom 15. Dezember 2009, nachfolgend Reglement). Entsprechend ist
offensichtlich, dass sie ein schutzwürdiges Interesse daran hat, über
Bauvorhaben, welche eben diese Leitungen tangieren können, informiert zu werden.
Leitungsbeschädigungen bei Bauarbeiten sind keine Seltenheit. Der
Beschwerdeführer argumentiert im Übrigen widersprüchlich, wenn er der SWG
einerseits die Parteistellung abspricht, ihr andererseits aber vorhält, sie
hätte Einsprache gegen das Projekt einreichen können, sind doch die
Voraussetzungen für die Einspracheberechtigung praktisch identisch mit
denjenigen der Parteistellung (vgl. § 12 VRG).
3.1
§ 150 Abs. 1 PBG sieht unter der
Marginalie «Einstellung von Bauarbeiten» vor, dass bauliche Arbeiten, die ohne
oder entgegen der Baubewilligung ausgeübt werden, auf Verfügung der Baubehörde
unverzüglich einzustellen sind. Gemäss Abs. 2 tritt eine solche Verfügung
sofort in Kraft.
3.2
Die Baudirektion hatte in die
Baubewilligung vom 27. Juli 2020 die in I. 1 hiervor zitierte Auflage
aufgenommen. Unmissverständlich wurde festgehalten, die Bewilligungsempfänger
hätten sich vor Baubeginn bei der SWG zu melden. Die Bedeutung, die das
BJD dieser Auflage beigemessen hat, liegt entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers auf der Hand. Dazu braucht es keine Kenntnisse der SIA Norm
205.
Auch dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die SWG die Stadt
Grenchen mit Strom, Gas und Wasser versorgen. Die Auflage wurde denn auch unter
dem Titel «Gas- und Wasserversorgung» formuliert. Wenn die Baubehörde von der
Bauherrschaft verlangt, vor Baubeginn die SWG zu kontaktieren, geht es
offensichtlich darum, eine mögliche Beeinträchtigung der Leitungen durch den
Bau zu vermeiden und den Zugang zu den Leitungen zu wahren. Wird die
Leitungseigentümerin rechtzeitig – also vor Baubeginn – kontaktiert, kann
verhindert werden, dass entweder der Leitungsverlauf geändert oder die Baute nachträglich
verlegt werden muss. Es wurde denn in der Auflage auch auf etwaige
Leitungsänderungen hingewiesen. Solche wären vor Baubeginn mit wenig Aufwand
möglich gewesen, wie die Stadt in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt. Mit
der Vorgabe der Baubehörde sollten genau diejenigen Umtriebe und Komplikationen
verhindert werden, die nun entstanden sind. Wenn der Beschwerdeführer mit der
Auflage nicht einverstanden war, hätte er sich fristgemäss dagegen wehren
müssen.
3.3
Es ist unbestritten, dass die
Fundamente des Carports direkt über den Leitungen der SWG liegen. Mit Schreiben
vom 30. September 2020 hatte die SWG den Beschwerdeführer darüber informiert,
dass sie am 13. Oktober 2020 um 10.00 Uhr gerne die Gas- und
Wasseranschlussleitungen «zwecks Überbauung von Leitungen» kontrollieren
möchte. Diese Arbeit sei für den Beschwerdeführer kostenlos und dauere unter
normalen Bedingungen ca. 15 Minuten. Offenbar fand sich zum fraglichen
Zeitpunkt niemand von der Bauherrschaft vor Ort ein. Die SWG gelangte deswegen
mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 an die Baudirektion und rügte den
Verstoss gegen die von ihr im Baugesuchsverfahren gegenüber der Bauherrschaft
verlangten Auflagen. Sie machte geltend, der Carport, insbesondere der
Stützpfeiler, befinde sich direkt über der Trasse «Gas+Wasser» des
Hausanschlusses. Die Baubehörde war entsprechend gehalten, sofort zu reagieren
und jegliche weiteren Bauarbeiten einzustellen, um den Schaden nicht noch zu
vergrössern. Das Vorgehen der Baudirektion entsprach ihrem damaligen
Kenntnisstand und erweist sich als rechtmässig. Aus der Behauptung, die
Bauarbeiten seien damals bereits vollendet gewesen, kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, in der Baubewilligung war
unter Ziff. 3.7.4.1 ausdrücklich festgehalten worden, der Baudirektion seien
der Baubeginn, das Erstellen des Schnurgerüsts sowie die Bauvollendung
rechtzeitig und schriftlich zu melden. Im Zeitpunkt der Baueinstellung lag der
Baubehörde weder eine schriftliche Mitteilung über den Baubeginn noch über den
Bauabschluss vor. Dies bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
4.
Nicht zu beanstanden sind die von der
Baudirektion für ihre Aufwendungen in Rechnung gestellten CHF 500.00. Dazu kann
vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung des BJD verwiesen werden. Das BJD
hat die Rechtsgrundlage dafür genannt - § 19 des kommunalen Reglements über
Gebühren im Planungs- und Bauverfahren vom 16. Dezember 1998 – und die Recht-
und Verhältnismässigkeit der verlangten Summe zu Recht bestätigt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen
sind. Zudem hat er die SWG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angemessen
zu entschädigen. Deren Anwalt macht unter Einreichung der Honorarvereinbarung
einen Aufwand von insgesamt sechs Stunden à CHF 300.00 geltend. Dazu
kommen Auslagen von CHF 148.40 und die MWST von CHF 150.05. Dies scheint
mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer nun erstmals behauptet hat, der Bau
sei am 13. Oktober 2020 bereits vollendet gewesen, als gerechtfertigt.
Entsprechend ist der SWG eine Parteientschädigung von CHF 2'098.45
zuzusprechen, die dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat die SWG für das Verfahren vor
dem Verwaltungsgericht mit CHF 2'098.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu
entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann