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Entscheid

VWBES.2022.144

Opferhilfe

21. September 2022Deutsch6 min

erhob A.___ durch seinen damalige Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B.___ betreffend

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft

und Soziales

Beschwerdegegner

betreffend Opferhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war am 13. Februar 2020 in

Seewen SO an einem Vorfall beteiligt, welcher verschiedene Strafverfahren gegen

unterschiedliche Beteiligte ausgelöst hat. Sinngemäss bringt er vor, dass er

nach Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verleumdet (Art. 174 StGB) und falsch

angeschuldigt (Art. 303 StGB) worden sei.

2. Mit Schreiben vom 21. August 2020

erhob A.___ durch seinen damalige Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B.___ betreffend

den Vorfall vom 13. Februar 2020. Er konstituierte sich im Strafverfahren als

Straf- und Zivilkläger.

3. Am 23. Juni 2021 liess A.___ ein

vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung beim damaligen Amt für

soziale Sicherheit (ASO), Soziale Förderung und Generationen, stellen. Am 28.

Juni 2021 reagierte das ASO und verlangte eine Präzisierung und weitere

Unterlagen betreffend die Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG,

SR 312.5). Am 28. August 2021 reichte A.___ ohne weitere Begründung ein Gesuch

um Genugtuung und Entschädigung gemäss Art. 19 ff. OHG ein und bezifferte den

Schaden mit Fr. 1'932.20.

4. Daraufhin verlangte das ASO mit

Schreiben vom 6. September und 23. September 2021 weitere Angaben, Unterlagen

und Begründungen betreffend den Sachverhalt und insbesondere auch über die

geltend gemachte Opferstellung. In der Folge beliess es A.___ dabei,

Gesetzestexte mitsamt wenig verfahrensrelevanten Kommentaren zu den Akten zu

geben. Mit Schreiben vom 27. September 2021 an das ASO erhöhte A.___ sein

Gesuch um Entschädigung auf Fr. 2'000.00. Ebenfalls legte er diesem Schreiben

eine Anwaltsvollmacht lautend auf Rechtsanwältin Anna Paparis bei, welche sich

jedoch auf die Strafanzeige gegen «C.___» beschränkte.

5. Am 7. Dezember 2021 reichte A.___ dem

ASO eine Rechnung von Fr. 2'676.95 mit Zahlungsfrist von 10 Tagen ein.

6. In den Verfahrensakten befindet sich ebenfalls

das Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2021 vom 19. November 2021, woraus

hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. August

2021 eine Verfügung hinsichtlich mehrerer Anzeigen von und gegen fünf Personen betreffend

Drohung und weiterer Delikte erliess. Eine der involvierten Personen sei A.___

gewesen. Die ihn beschlagenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom

13. Februar und 14. April 2021 seien eingestellt bzw. nicht an die Hand

genommen worden. Sowohl das Bundesgericht, mit erwähntem Entscheid, als auch

die Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (BKBES.2021.142) sind auf die

jeweiligen Beschwerden von A.___ nicht eingetreten. Die Einstellungs- bzw.

Nichtanhandnahmeverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.

7. Mit den zwei angefochtenen

Verfügungen des Departement des Innern, vertreten durch das Amt für

Gesellschaft und Soziales, (AGS vormals ASO) vom 16. März 2022 wurden sowohl

das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung als auch um

nachträgliche Übernahme der Anwaltskosten abgewiesen.

8. Am 25. März 2022 gelangte A.___

abermals an das AGS und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem Entscheid

nicht einverstanden ist. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ist das

Schreiben des Beschwerdeführers vom

25. März 2022 zuständigkeitshalber als Beschwerde vom Verwaltungsgericht

entgegen genommen worden. Eine Beschwerdeergänzung wurde von A.___, trotz

derselben Instruktionsverfügung, nicht vorgenommen. Am 18. Mai 2022 liess sich

das AGS zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. Mai

2022 eine Eingabe an das Verwaltungsgericht machte.

9. Auf die Ausführungen und Eingaben der

Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist fristgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.1

Ob die Beschwerde genügend begründet

ist um den Anforderungen von

§ 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu

entsprechen, kann offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist. Der

Beschwerdeführer hat es zudem auch unterlassen, seine Beschwerde gemäss

Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ergänzend zu begründen.

2.

Es ist offensichtlich, dass der

Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten sowohl im Verwaltungsverfahren wie

auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG

hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen

oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer),

Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Im Rahmen seiner

Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 VRG) hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres

erwartet werden können, dass er seine Opfereigenschaft nach OHG mindestens

ansatzweise darlegt bzw. kundtut, weshalb er sich als Opfer sieht. Er weist das

ganze Verfahren hindurch lediglich darauf hin, dass sich die Gegenpartei ihm

gegenüber schuldig gemacht haben soll und die ihm entstandenen Anwaltskosten Schaden

darstellten, der zu ersetzen sei. Ebenfalls bringt er nicht im Geringsten vor,

weshalb die Opferhilfe als subsidiärer, staatlicher Kostenträger (Art. 4 OHG)

Ersatz leisten sollte und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein

sollten. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren trägt jene Partei

den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden (aber nicht

bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil Bundesgericht

2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der Beschwerdeführer trotz

mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz (Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni,

6.

September sowie 23. September 2021) sowie der Möglichkeit die Beschwerde

ergänzend zu begründen, keine Angaben hierzu machte, trägt er die entsprechende

Beweislosigkeit.

2.1

Im Übrigen bestehen absolut keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Opfer einer Straftat im

Sinne des Opferhilfegesetzes zu qualifizieren ist. Die falsche Anschuldigung

gemäss Art. 303 StGB begründet keine Opferstellung (Vera Delnon, Bernahrd Rüdy

in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 StGB, N 7). Wollte sich der

Beschwerdeführer betreffend die Verteidigungskosten im gegen ihn geführten

Strafverfahren schadlos halten, hätte er sich im selbigen nach Art. 429 Abs. 1

lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verhalten müssen. Für die

Anwendung des Opferhilfegesetzes bleibt in dieser Konstellation kein Platz.

2.2

Die Beschwerde gegen die beiden

Verfügungen vom 16. März 2022 sowohl betreffend Genugtuung und Entschädigung

als auch betreffend den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache nach dem

Opferhilfegesetz erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist

abzuweisen.

3.

Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das

Verfahren kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad