VWBES.2022.144
Opferhilfe
21. September 2022Deutsch6 min
erhob A.___ durch seinen damalige Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B.___ betreffend
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft
und Soziales
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war am 13. Februar 2020 in
Seewen SO an einem Vorfall beteiligt, welcher verschiedene Strafverfahren gegen
unterschiedliche Beteiligte ausgelöst hat. Sinngemäss bringt er vor, dass er
nach Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) verleumdet (Art. 174 StGB) und falsch
angeschuldigt (Art. 303 StGB) worden sei.
2. Mit Schreiben vom 21. August 2020
erhob A.___ durch seinen damalige Rechtsvertreter Strafanzeige gegen B.___ betreffend
den Vorfall vom 13. Februar 2020. Er konstituierte sich im Strafverfahren als
Straf- und Zivilkläger.
3. Am 23. Juni 2021 liess A.___ ein
vorsorgliches Gesuch um Entschädigung und Genugtuung beim damaligen Amt für
soziale Sicherheit (ASO), Soziale Förderung und Generationen, stellen. Am 28.
Juni 2021 reagierte das ASO und verlangte eine Präzisierung und weitere
Unterlagen betreffend die Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG,
SR 312.5). Am 28. August 2021 reichte A.___ ohne weitere Begründung ein Gesuch
um Genugtuung und Entschädigung gemäss Art. 19 ff. OHG ein und bezifferte den
Schaden mit Fr. 1'932.20.
4. Daraufhin verlangte das ASO mit
Schreiben vom 6. September und 23. September 2021 weitere Angaben, Unterlagen
und Begründungen betreffend den Sachverhalt und insbesondere auch über die
geltend gemachte Opferstellung. In der Folge beliess es A.___ dabei,
Gesetzestexte mitsamt wenig verfahrensrelevanten Kommentaren zu den Akten zu
geben. Mit Schreiben vom 27. September 2021 an das ASO erhöhte A.___ sein
Gesuch um Entschädigung auf Fr. 2'000.00. Ebenfalls legte er diesem Schreiben
eine Anwaltsvollmacht lautend auf Rechtsanwältin Anna Paparis bei, welche sich
jedoch auf die Strafanzeige gegen «C.___» beschränkte.
5. Am 7. Dezember 2021 reichte A.___ dem
ASO eine Rechnung von Fr. 2'676.95 mit Zahlungsfrist von 10 Tagen ein.
6. In den Verfahrensakten befindet sich ebenfalls
das Urteil des Bundesgerichts 6B_1222/2021 vom 19. November 2021, woraus
hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 23. August
2021 eine Verfügung hinsichtlich mehrerer Anzeigen von und gegen fünf Personen betreffend
Drohung und weiterer Delikte erliess. Eine der involvierten Personen sei A.___
gewesen. Die ihn beschlagenden Verfahren im Zusammenhang mit den Vorfällen vom
13. Februar und 14. April 2021 seien eingestellt bzw. nicht an die Hand
genommen worden. Sowohl das Bundesgericht, mit erwähntem Entscheid, als auch
die Beschwerdekammer des Kantons Solothurn (BKBES.2021.142) sind auf die
jeweiligen Beschwerden von A.___ nicht eingetreten. Die Einstellungs- bzw.
Nichtanhandnahmeverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.
7. Mit den zwei angefochtenen
Verfügungen des Departement des Innern, vertreten durch das Amt für
Gesellschaft und Soziales, (AGS vormals ASO) vom 16. März 2022 wurden sowohl
das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung und Entschädigung als auch um
nachträgliche Übernahme der Anwaltskosten abgewiesen.
8. Am 25. März 2022 gelangte A.___
abermals an das AGS und machte sinngemäss geltend, dass er mit dem Entscheid
nicht einverstanden ist. Mit Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ist das
Schreiben des Beschwerdeführers vom
25. März 2022 zuständigkeitshalber als Beschwerde vom Verwaltungsgericht
entgegen genommen worden. Eine Beschwerdeergänzung wurde von A.___, trotz
derselben Instruktionsverfügung, nicht vorgenommen. Am 18. Mai 2022 liess sich
das AGS zur Beschwerde vernehmen, woraufhin der Beschwerdeführer am 28. Mai
2022 eine Eingabe an das Verwaltungsgericht machte.
9. Auf die Ausführungen und Eingaben der
Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist fristgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.1
Ob die Beschwerde genügend begründet
ist um den Anforderungen von
§ 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) zu
entsprechen, kann offenbleiben, da sie ohnehin abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer hat es zudem auch unterlassen, seine Beschwerde gemäss
Instruktionsverfügung vom 4. April 2022 ergänzend zu begründen.
2.
Es ist offensichtlich, dass der
Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten sowohl im Verwaltungsverfahren wie
auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG
hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen
oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer),
Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 VRG) hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres
erwartet werden können, dass er seine Opfereigenschaft nach OHG mindestens
ansatzweise darlegt bzw. kundtut, weshalb er sich als Opfer sieht. Er weist das
ganze Verfahren hindurch lediglich darauf hin, dass sich die Gegenpartei ihm
gegenüber schuldig gemacht haben soll und die ihm entstandenen Anwaltskosten Schaden
darstellten, der zu ersetzen sei. Ebenfalls bringt er nicht im Geringsten vor,
weshalb die Opferhilfe als subsidiärer, staatlicher Kostenträger (Art. 4 OHG)
Ersatz leisten sollte und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein
sollten. Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren trägt jene Partei
den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden (aber nicht
bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil Bundesgericht
2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der Beschwerdeführer trotz
mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz (Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juni,
6.
September sowie 23. September 2021) sowie der Möglichkeit die Beschwerde
ergänzend zu begründen, keine Angaben hierzu machte, trägt er die entsprechende
Beweislosigkeit.
2.1
Im Übrigen bestehen absolut keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Opfer einer Straftat im
Sinne des Opferhilfegesetzes zu qualifizieren ist. Die falsche Anschuldigung
gemäss Art. 303 StGB begründet keine Opferstellung (Vera Delnon, Bernahrd Rüdy
in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 303 StGB, N 7). Wollte sich der
Beschwerdeführer betreffend die Verteidigungskosten im gegen ihn geführten
Strafverfahren schadlos halten, hätte er sich im selbigen nach Art. 429 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verhalten müssen. Für die
Anwendung des Opferhilfegesetzes bleibt in dieser Konstellation kein Platz.
2.2
Die Beschwerde gegen die beiden
Verfügungen vom 16. März 2022 sowohl betreffend Genugtuung und Entschädigung
als auch betreffend den Antrag auf subsidiäre Kostengutsprache nach dem
Opferhilfegesetz erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist
abzuweisen.
3.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das
Verfahren kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad