VWBES.2022.145
Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung
20. Juni 2022Deutsch16 min
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw C.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509
Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt.
Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
/ verkehrsmedizinische Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Anlässlich einer Personenkontrolle
von Basel-Fans am 30. Januar 2022 in Luzern konnten bei A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) in seiner mitgeführten Bauchtasche mehrere Minigrip mit
mutmasslich Kokain festgestellt werden. Weiter führte der Beschwerdeführer
einen Fahrzeugschlüssel auf sich. Ein Kollege gab an, der Beschwerdeführer sei
mit seinem Personenwagen nach Luzern gefahren. Das Fahrzeug befand sich auf der
Allmend in Luzern. Ein mit dem Beschwerdeführer geführter Drogenschnelltest
ergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der
Polizei zu Protokoll, er habe das letzte Mal am 26. Januar 2022 im Zeitraum von
21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain konsumiert. Er habe bereits vor einigen
Jahren mit dem Kokainkonsum aufgehört, jedoch am 22. Januar 2022 wegen
Rückenschmerzen wieder damit begonnen. Am 21. Januar 2022 habe er insgesamt ca.
10 g Kokain für CHF 900.00 gekauft. Dieses Kokain habe er selbstständig
portioniert, um seinen Konsum kontrollieren zu können. Er habe das Kokain nie
veräussern wollen. Es treffe zu, dass er in der Zeitspanne vom 22. Januar 2022
bis zum 26. Januar 2022 insgesamt 3.6 g Kokain konsumiert habe. Der
Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen.
2. Das pharmakologisch-toxikologische
Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 11.
Februar 2022 ergab ein positives Testergebnis auf Kokain. Der ASTRA-Grenzwert
war indessen nicht überschritten.
3. Am 9. März 2022 teilte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit,
nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn
Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden. In solchen Fällen sei der
Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Er habe die Möglichkeit, die Anordnung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das
beiliegende ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung
ausräumen. Es sei zudem vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen.
4. Am 22. März 2022 verfügte die MFK
namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den vorsorglichen
Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am IRM-UZH zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ärztliche
Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an
seiner Fahreignung nicht ausräumen können.
5. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw C.___, am 4. April 2022 Beschwerde
erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei kein vorsorglicher Entzug
und kein verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen. Für eine eingehendere
Begründung sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen nach der gewährten
Akteneinsicht anzusetzen. Im Sinne eines superprovisorischen Antrags wurde eine
Anweisung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis sofort
auszuhändigen, beantragt.
Letzterem Antrag wurde mit Verfügung vom
5. April 2022 in dem Sinne entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer zur
verkehrsmedizinischen Untersuchung noch nicht anzumelden brauche. Am 11. April
2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Nachtrag) von Dr. med. B.___
vom 7. April 2022 nachreichen. Am 26. April 2022 liess er eine weitere
Stellungnahme einreichen.
6. Die MFK schloss namens des BJD am 25.
April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 liess der
Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.
8. Am 13. Juni 2022 äusserte sich die
MFK namens des BJD zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der vorsorgliche Führerausweisentzug
schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS
124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die MFK hat im Schreiben vom 9. März
2022.
festgehalten, es handle sich um eine grosse Menge Kokain, die der
Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zu sich nehme. Zudem habe er bereits vor
Dispositiv
Jahren Kokain konsumiert. Aus diesen Gründen bestünden ernsthafte Zweifel an
seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Wie erwähnt, teilte sie
ihm in diesem Schreiben mit, er habe die Möglichkeit, die Anordnung des
vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden, wofür das beiliegende
ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen
habe. Das Zeugnis müsse von seinem Hausarzt / seiner Hausärztin ausgefüllt und
innert 10 Tagen retourniert werden. Könne das ärztliche Zeugnis die ernsthaften
Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen, werde ihm der Führerausweis wieder ausgehändigt
und er sei wieder fahrberechtigt. Könne das Zeugnis die ernsthaften Zweifel
nicht ausräumen oder reiche er kein Zeugnis ein, werde die MFK einen
vorsorglichen Führerausweisentzug anordnen.
Im erwähnten ärztlichen Zeugnis findet
sich eine Fragestellung an den Arzt, wobei nur eine Antwort möglich ist. Die
Frage, ob aus hausärztlicher Sicht gemäss Krankengeschichte Hinweise auf einen
problematischen Betäubungsmittelkonsum (Betäubungsmittelabhängigkeit,
schädlicher Gebrauch, mehr als einmal pro Monat Konsum von Heroin, Kokain,
Methamphetamin, Amphetaminen) bestünden, kann mit «Nein», «Ja» oder «Nicht
beurteilbar» beantwortet werden. Dr. med. B.___ setzte das Kreuz bei «Nicht
beurteilbar», versah die Frage aber mit einem Pfeil und verwies auf ein
Begleitschreiben. In diesem (Schreiben vom 16. März 2022) führte er aus, er
betreue den Beschwerdeführer seit Anfang Januar 2015 als Hausarzt. Der
Kokainkonsum sei in dieser Zeit nur 2-3x «am Rande/beiläufig» in seiner
Sprechstunde thematisiert worden. Von einem problematischen Konsum sei er bis
anhin nicht ausgegangen und gehe er auch nicht aus, könne dies aber nicht auf
objektive Daten (wie z.B. repetitive Urinproben) abstützen. Der
Beschwerdeführer mache auf ihn stets einen zuverlässigen Eindruck. Die Einnahme
von anderen Substanzen/Betäubungsmitteln würden vom Beschwerdeführer für ihn
glaubhaft verneint. Wegen chronischen Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer
von ihm zeitweise Zaldiar (enthalte Tramal, ein schwaches Opiat) verschrieben
bekommen. Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung bestünden nicht und hätten
aus seiner hausärztlicher Sicht bis anhin nicht bestanden, auch wenn natürlich
der zeitweise Konsum von Kokain im Hinblick auf die Fahrfähigkeit problematisch
sein könne.
2.2 Die MFK stellte sich in der
angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___
vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers nicht ausräumen können. Der Führerausweis wurde daher
vorsorglich entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung werde der Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM-UZH) zugewiesen.
2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer
ein, die MFK habe sich mit dem Begleitschreiben von Dr. med. B.___ nicht
befasst, sondern bloss auf das absolut und systematisch daherkommende Formular
abgestützt. Das Formular lege einfach stur fest, dass ein Kreuz bei «Nicht
beurteilbar» die ernsthaften Zweifel nicht auszuräumen vermöge. Das könne so
nicht sein. Zweifel könnten sicher nicht nur mit einem Kreuz beseitigt werden.
Dr. med. B.___ beschreibe in seinem Bericht klar und zu Gunsten seines
Patienten, dass aus subjektiver Sicht keine Zweifel bestünden, aber keine
objektiven Belege vorliegen würden. Derartige objektive Belege werde aber wohl
kaum je ein Hausarzt vorliegen haben, wenn er ein solches Formular ausfüllen
müsse. Hausärzte mit der subjektiven Einschätzung wie sie Dr. med. B.___
anführe, würden wohl normalerweise «Nein» ankreuzen. Der Beschwerdeführer habe
umgehend nach der Besprechung des Berichts mit Dr. med. B.___ angefangen,
Urinproben bei ihm abzugeben. Diese seien alle negativ gewesen.
Am 11. April 2022 liess der Beschwerdeführer
einen Nachtrag von Dr. med. B.___ vom 7. April 2022 nachreichen. Darin weist
Dr. med. B.___ darauf hin, mit dem Beschwerdeführer seien seit seinem letzten
Schreiben in seiner Praxis nun repetitive Urinproben durchgeführt worden
(insgesamt 4), welche allesamt negativ ausgefallen seien. Auf der Basis dieser
objektiven Befunde und seiner subjektiven Beurteilung würde er heute seine
Beurteilung nicht mehr als «Nicht beurteilbar» taxieren, sondern das Kreuz klar
bei «Nein» setzen. Ein problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner
Einschätzung nicht vor.
Gestützt auf diesen Nachtrag stellt sich
der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der vorsorgliche
Führerausweisentzug spätestens mit diesem zweiten Arztbericht vom 7. April 2022
nicht mehr gerechtfertigt sei.
2.4 Dazu führte die MFK aus, dem
Beschwerdeführer sei wegen der grossen Menge an Kokain (Kauf und Konsum) sowie
des angeblichen Grundes (Rückenschmerzen) mitgeteilt worden, es sei vorgesehen,
den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zuzuweisen. Dr. med. B.___ habe im Begleitschreiben vom 16. März
2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit 2015 offenbar immer
wieder Kokain konsumiert habe. Der Nachtrag des Hausarztes vom 7. April 2022
basiere auf einem oder mehreren Telefonaten mit dem Vertreter des
Beschwerdeführers sowie inzwischen erfolgter Urinproben. Die ernsthaften
Zweifel würden dadurch jedoch weiterhin nicht ausgeräumt. Der Hausarzt habe
anlässlich des ersten Berichtes ausgeführt, er könne die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen problematischen Umgang mit Drogen habe, nicht beurteilen. Sein Nachtrag
beruhe auf den Urinproben und beziehe sich somit lediglich auf die kurze Zeit
nach dem massiven Drogenkonsum. Die Ergänzung bestätige lediglich die
eingeleitete Verhaltensänderung. Angesichts des sehr hohen Eigenkonsums seien
auch diese nachträglichen Ausführungen des Hausarztes nicht geeignet, die
ernsthaften Zweifel zu beseitigen. Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung habe sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung zu unterziehen.
2.5 Die Vertretung des Beschwerdeführers
erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 20. Mai 2022, die MFK führe gestützt auf
das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer
wieder Kokain konsumiert und konsumiere es immer noch. Dabei unterlasse es die MFK
aber gänzlich, anzuführen, was sie darunter verstehe. Im ärztlichen Zeugnis
stehe nur, dass über den nicht näher beschriebenen Kokainkonsum 2-3 Mal
gesprochen worden sei. Es könne vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt sein, dass
ein ausgebildeter Mediziner nur die Möglichkeit habe, mit einem Kreuz auf einem
von einer Administrativbehörde erstellten Formular seine ärztliche Einschätzung
zum Ausdruck zu bringen. Das Paradoxe in diesem Fall sei, dass Dr. med. B.___
sowohl gestützt auf seine subjektive Einschätzung als auch aufgrund objektiver
Belege eine Beurteilung abgegeben habe und die MFK dieser keine
zweifelsbeseitigende Aussagekraft beimessen wolle.
2.6 Die MFK wies in der Eingabe vom 13.
Juni 2022 darauf hin, der Beschwerdeführer habe mehrmals Kokain konsumiert und
dies in grossen Mengen. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel an der
Fahreignung und es sei gemäss der Empfehlung nach Kap. 4, Abs. A Ziff. 2 lit. h
des Leitfadens Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa eine
Fahreignungsabklärung sowie ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet
worden.
3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen
(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische
Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).
3.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen
namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von
Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist
unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder
bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark
beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs.
1 lit. b SVG). Der Grund liegt im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher
Betäubungsmittel. Nicht von Bedeutung ist die Menge der mitgeführten Drogen
oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch das Mitführen geringfügiger Mengen
harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; ebenso
wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu
anderen Zwecken mitführt. Der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setzt
nicht voraus, dass der Konsument oder Mitführende der Drogen tatsächlich nicht
in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend
auseinanderzuhalten, zumal die Untersuchung die Abklärung genau dieser Frage
bezweckt. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist
grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine
Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel
2014, Art. 15d SVG N. 15, 22 f.).
3.3 Sind die Voraussetzungen für eine
Fahreignungsuntersuchung erfüllt, leitet die zuständige Behörde das Verfahren
von Amtes wegen ein. Die erforderlichen Abklärungen führt die Zulassungsbehörde
i.d.R. nicht selber durch, sondern beauftragt damit eine externe Fachperson
oder Fachstelle. Dies gilt insbesondere für Zweifel an der Fahreignung aus
medizinischen Gründen. Im Lichte möglicher Interessenkonflikte sind Amts- oder
Vertrauensärzte der Zulassungsbehörde und nicht der behandelnde Arzt der zu
untersuchenden Person beizuziehen. In komplexen Fällen sollte ein
verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden.
Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf
die Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu der Führerausweis
vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind. Grundlage
für einen solchen vorsorglichen Führerausweisentzug bildet Art. 30 VZV. Sind
die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der
vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV i.d.R. gerechtfertigt.
Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere
dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem
Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im
Strassenverkehr aufgefallen ist (Jürg Bickel in: SVG-Kommentar, a.a.O., Art.
15d N. 37, 42).
4. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer
bei der Kontrolle vom 30. Januar 2022 in seiner Bauchtasche mehrere Minigrip
mit Kokain mitgeführt und er gab gegenüber der Polizei an, das letzte Mal am
26. Januar 2022 im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain
konsumiert sowie am 21. Januar 2022 insgesamt ca. 10 g Kokain für CHF
900.00 gekauft zu haben. Dieses Kokain habe er selbstständig portioniert, um
seinen Konsum kontrollieren zu können. Es handelt sich somit um eine erhebliche
Menge Kokain, die der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor der Kontrolle
konsumiert hatte. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen hat die MFK beim
Beschwerdeführer somit zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die
Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert,
weshalb grundsätzlich zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist. Daran
ändert nichts, dass der ASTRA-Grenzwert bei der Kontrolle nicht überschritten
war.
5. Fraglich ist, ob die MFK dem
Beschwerdeführer auch zu Recht den Führerausweis vorsorglich entzogen hat. Dies
ist zu verneinen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 9. März
2022 die Möglichkeit eingeräumt, die Anordnung des vorsorglichen
Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das beiliegende ärztliche
Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Während angesichts
der Rückmeldung von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 noch gewisse Zweifel an
dessen Einschätzung vorhanden gewesen sein mögen, hat Dr. med. B.___ diese in
seinem Nachtrag vom 7. April 2022 ausdrücklich ausgeräumt. So bestätigt er,
dass er auf der Basis dieser objektiven Befunde (Urinproben) und seiner
subjektiven Beurteilung heute seine Beurteilung nicht mehr als «Nicht
beurteilbar» taxieren würde, sondern das Kreuz klar bei «Nein» setzen würde. Ein
problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner Einschätzung nicht vor.
Entgegen der Auffassung der MFK ist
aufgrund des Umstandes, dass er sich dabei auch auf objektive Befunde bezog, nicht
davon auszugehen, damit werde lediglich die eingeleitete Verhaltensänderung
bestätigt. Dr. med. B.___ wollte am 16. März 2022 offenbar mit seinem Kreuz bei
«Nicht beurteilbar» nur darauf hinweisen, dass ihm bis anhin objektive Befunde
fehlten. Im Begleitschreiben vom 16. März 2022 erwähnte er dies ausdrücklich,
indem er ausführte, von einem problematischen Konsum ginge er nicht aus und sei
bis anhin auch nicht davon ausgegangen, er könne dies aber nicht auf objektive
Daten (wie zum Beispiel repetitive Urinproben) abstützen. Bereits in diesem
Schreiben führte er aber auch aus, dass für ihn keine Zweifel an der grundsätzlichen
Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dr. med. B.___ hat im erwähnten
Schreiben auch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2015
offenbar immer wieder Kokain konsumiert habe. Er hat lediglich ausgeführt, der
Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei in dieser Zeit 2-3 Mal «am
Rande/beiläufig» in seiner Sprechstunde thematisiert worden. Daraus kann nicht
geschlossen werden, Dr. med. B.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer immer
wieder Kokain konsumiert habe. Bestätigt hat Dr. med. B.___ aber, dass er nicht
von einem problematischen Konsum des Beschwerdeführers ausgehe und auch bis
anhin nicht davon ausgegangen sei. Spätestens der Nachtrag von Dr. med. B.___
vom 7. April 2022, wo er dann ausdrücklich ausführt, er würde heute das Kreuz
klar bei «Nein» setzen, vermag die ernsthaften Zweifel an der momentanen
Fahreignung des Beschwerdeführers indessen auszuräumen.
Würde die Fahrberechtigung von der
verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH allein abhängen, würde es keinen
Sinn ergeben, einem Fahrzeuglenker Gelegenheit zu geben, mit dem Formular «Ärztliches
Zeugnis: Zweifel an der Fahreignung (Betäubungsmittel)» Zweifel an der
Fahreignung ausräumen zu können. Genau diese Gelegenheit hat die MFK dem Beschwerdeführer
aber gegeben und Dr. med. B.___ hat spätestens im Nachtrag vom 7. April 2022
die erwähnte Frage nach Hinweisen auf einen problematischen
Betäubungsmittelkonsum klar mit «Nein» beantwortet.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist
aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder
zu erteilen, in dem er den Nachweis der Anmeldung zu einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu
Lasten des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Der
Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihm CHF 500.00
zurückzuerstatten sind.
Ferner ist dem Beschwerdeführer eine angemessene
Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da sein Vertreter nicht im Anwaltsregister
eingetragen ist. Als Parteientschädigung werden pauschal CHF 400.00 für den
zeitlichen Aufwand und CHF 30.00 für Spesen geltend gemacht, was grundsätzlich
angemessen erscheint. Somit ist ihm eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00 zuzusprechen,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 22. März 2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer
ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem er den
Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH
erbracht hat.
2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Ramseier