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Entscheid

VWBES.2022.145

Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

20. Juni 2022Deutsch16 min

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch MLaw C.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509

Solothurn, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt.

Administrativmassnahmen, Gurzelenstrasse 3, 4512 Bellach

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

/ verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Anlässlich einer Personenkontrolle

von Basel-Fans am 30. Januar 2022 in Luzern konnten bei A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) in seiner mitgeführten Bauchtasche mehrere Minigrip mit

mutmasslich Kokain festgestellt werden. Weiter führte der Beschwerdeführer

einen Fahrzeugschlüssel auf sich. Ein Kollege gab an, der Beschwerdeführer sei

mit seinem Personenwagen nach Luzern gefahren. Das Fahrzeug befand sich auf der

Allmend in Luzern. Ein mit dem Beschwerdeführer geführter Drogenschnelltest

ergab ein positives Ergebnis auf Kokain. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der

Polizei zu Protokoll, er habe das letzte Mal am 26. Januar 2022 im Zeitraum von

21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain konsumiert. Er habe bereits vor einigen

Jahren mit dem Kokainkonsum aufgehört, jedoch am 22. Januar 2022 wegen

Rückenschmerzen wieder damit begonnen. Am 21. Januar 2022 habe er insgesamt ca.

10 g Kokain für CHF 900.00 gekauft. Dieses Kokain habe er selbstständig

portioniert, um seinen Konsum kontrollieren zu können. Er habe das Kokain nie

veräussern wollen. Es treffe zu, dass er in der Zeitspanne vom 22. Januar 2022

bis zum 26. Januar 2022 insgesamt 3.6 g Kokain konsumiert habe. Der

Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch vor Ort abgenommen.

2. Das pharmakologisch-toxikologische

Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 11.

Februar 2022 ergab ein positives Testergebnis auf Kokain. Der ASTRA-Grenzwert

war indessen nicht überschritten.

3. Am 9. März 2022 teilte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit,

nach Art. 15d Abs. 1 SVG sei eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, wenn

Zweifel an der Fahreignung einer Person bestünden. In solchen Fällen sei der

Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Er habe die Möglichkeit, die Anordnung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das

beiliegende ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung

ausräumen. Es sei zudem vorgesehen, ihn einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen.

4. Am 22. März 2022 verfügte die MFK

namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den vorsorglichen

Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am IRM-UZH zu. Zur Begründung wurde ausgeführt, das ärztliche

Zeugnis von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an

seiner Fahreignung nicht ausräumen können.

5. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw C.___, am 4. April 2022 Beschwerde

erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es sei kein vorsorglicher Entzug

und kein verkehrsmedizinisches Gutachten anzuordnen. Für eine eingehendere

Begründung sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen nach der gewährten

Akteneinsicht anzusetzen. Im Sinne eines superprovisorischen Antrags wurde eine

Anweisung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer den Führerausweis sofort

auszuhändigen, beantragt.

Letzterem Antrag wurde mit Verfügung vom

5. April 2022 in dem Sinne entsprochen, dass sich der Beschwerdeführer zur

verkehrsmedizinischen Untersuchung noch nicht anzumelden brauche. Am 11. April

2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Nachtrag) von Dr. med. B.___

vom 7. April 2022 nachreichen. Am 26. April 2022 liess er eine weitere

Stellungnahme einreichen.

6. Die MFK schloss namens des BJD am 25.

April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 liess der

Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK einreichen.

8. Am 13. Juni 2022 äusserte sich die

MFK namens des BJD zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2022.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der vorsorgliche Führerausweisentzug

schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS

124.11). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK hat im Schreiben vom 9. März

2022.

festgehalten, es handle sich um eine grosse Menge Kokain, die der

Beschwerdeführer laut eigenen Angaben zu sich nehme. Zudem habe er bereits vor

Dispositiv

Jahren Kokain konsumiert. Aus diesen Gründen bestünden ernsthafte Zweifel an

seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht. Wie erwähnt, teilte sie

ihm in diesem Schreiben mit, er habe die Möglichkeit, die Anordnung des

vorsorglichen Führerausweisentzugs zu vermeiden, wofür das beiliegende

ärztliche Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen

habe. Das Zeugnis müsse von seinem Hausarzt / seiner Hausärztin ausgefüllt und

innert 10 Tagen retourniert werden. Könne das ärztliche Zeugnis die ernsthaften

Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen, werde ihm der Führerausweis wieder ausgehändigt

und er sei wieder fahrberechtigt. Könne das Zeugnis die ernsthaften Zweifel

nicht ausräumen oder reiche er kein Zeugnis ein, werde die MFK einen

vorsorglichen Führerausweisentzug anordnen.

Im erwähnten ärztlichen Zeugnis findet

sich eine Fragestellung an den Arzt, wobei nur eine Antwort möglich ist. Die

Frage, ob aus hausärztlicher Sicht gemäss Krankengeschichte Hinweise auf einen

problematischen Betäubungsmittelkonsum (Betäubungsmittelabhängigkeit,

schädlicher Gebrauch, mehr als einmal pro Monat Konsum von Heroin, Kokain,

Methamphetamin, Amphetaminen) bestünden, kann mit «Nein», «Ja» oder «Nicht

beurteilbar» beantwortet werden. Dr. med. B.___ setzte das Kreuz bei «Nicht

beurteilbar», versah die Frage aber mit einem Pfeil und verwies auf ein

Begleitschreiben. In diesem (Schreiben vom 16. März 2022) führte er aus, er

betreue den Beschwerdeführer seit Anfang Januar 2015 als Hausarzt. Der

Kokainkonsum sei in dieser Zeit nur 2-3x «am Rande/beiläufig» in seiner

Sprechstunde thematisiert worden. Von einem problematischen Konsum sei er bis

anhin nicht ausgegangen und gehe er auch nicht aus, könne dies aber nicht auf

objektive Daten (wie z.B. repetitive Urinproben) abstützen. Der

Beschwerdeführer mache auf ihn stets einen zuverlässigen Eindruck. Die Einnahme

von anderen Substanzen/Betäubungsmitteln würden vom Beschwerdeführer für ihn

glaubhaft verneint. Wegen chronischen Rückenschmerzen habe der Beschwerdeführer

von ihm zeitweise Zaldiar (enthalte Tramal, ein schwaches Opiat) verschrieben

bekommen. Zweifel an der grundsätzlichen Fahreignung bestünden nicht und hätten

aus seiner hausärztlicher Sicht bis anhin nicht bestanden, auch wenn natürlich

der zeitweise Konsum von Kokain im Hinblick auf die Fahrfähigkeit problematisch

sein könne.

2.2 Die MFK stellte sich in der

angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___

vom 16. März 2022 habe die ernsthaften Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers nicht ausräumen können. Der Führerausweis wurde daher

vorsorglich entzogen. Zur Abklärung der Fahreignung werde der Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRM-UZH) zugewiesen.

2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer

ein, die MFK habe sich mit dem Begleitschreiben von Dr. med. B.___ nicht

befasst, sondern bloss auf das absolut und systematisch daherkommende Formular

abgestützt. Das Formular lege einfach stur fest, dass ein Kreuz bei «Nicht

beurteilbar» die ernsthaften Zweifel nicht auszuräumen vermöge. Das könne so

nicht sein. Zweifel könnten sicher nicht nur mit einem Kreuz beseitigt werden.

Dr. med. B.___ beschreibe in seinem Bericht klar und zu Gunsten seines

Patienten, dass aus subjektiver Sicht keine Zweifel bestünden, aber keine

objektiven Belege vorliegen würden. Derartige objektive Belege werde aber wohl

kaum je ein Hausarzt vorliegen haben, wenn er ein solches Formular ausfüllen

müsse. Hausärzte mit der subjektiven Einschätzung wie sie Dr. med. B.___

anführe, würden wohl normalerweise «Nein» ankreuzen. Der Beschwerdeführer habe

umgehend nach der Besprechung des Berichts mit Dr. med. B.___ angefangen,

Urinproben bei ihm abzugeben. Diese seien alle negativ gewesen.

Am 11. April 2022 liess der Beschwerdeführer

einen Nachtrag von Dr. med. B.___ vom 7. April 2022 nachreichen. Darin weist

Dr. med. B.___ darauf hin, mit dem Beschwerdeführer seien seit seinem letzten

Schreiben in seiner Praxis nun repetitive Urinproben durchgeführt worden

(insgesamt 4), welche allesamt negativ ausgefallen seien. Auf der Basis dieser

objektiven Befunde und seiner subjektiven Beurteilung würde er heute seine

Beurteilung nicht mehr als «Nicht beurteilbar» taxieren, sondern das Kreuz klar

bei «Nein» setzen. Ein problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner

Einschätzung nicht vor.

Gestützt auf diesen Nachtrag stellt sich

der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der vorsorgliche

Führerausweisentzug spätestens mit diesem zweiten Arztbericht vom 7. April 2022

nicht mehr gerechtfertigt sei.

2.4 Dazu führte die MFK aus, dem

Beschwerdeführer sei wegen der grossen Menge an Kokain (Kauf und Konsum) sowie

des angeblichen Grundes (Rückenschmerzen) mitgeteilt worden, es sei vorgesehen,

den Führerausweis vorsorglich zu entziehen und ihn einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zuzuweisen. Dr. med. B.___ habe im Begleitschreiben vom 16. März

2022 bestätigt, dass der Beschwerdeführerin mindestens seit 2015 offenbar immer

wieder Kokain konsumiert habe. Der Nachtrag des Hausarztes vom 7. April 2022

basiere auf einem oder mehreren Telefonaten mit dem Vertreter des

Beschwerdeführers sowie inzwischen erfolgter Urinproben. Die ernsthaften

Zweifel würden dadurch jedoch weiterhin nicht ausgeräumt. Der Hausarzt habe

anlässlich des ersten Berichtes ausgeführt, er könne die Frage, ob der Beschwerdeführer

einen problematischen Umgang mit Drogen habe, nicht beurteilen. Sein Nachtrag

beruhe auf den Urinproben und beziehe sich somit lediglich auf die kurze Zeit

nach dem massiven Drogenkonsum. Die Ergänzung bestätige lediglich die

eingeleitete Verhaltensänderung. Angesichts des sehr hohen Eigenkonsums seien

auch diese nachträglichen Ausführungen des Hausarztes nicht geeignet, die

ernsthaften Zweifel zu beseitigen. Aufgrund dieser ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung habe sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung zu unterziehen.

2.5 Die Vertretung des Beschwerdeführers

erwähnte dazu in der Stellungnahme vom 20. Mai 2022, die MFK führe gestützt auf

das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___ aus, der Beschwerdeführer habe immer

wieder Kokain konsumiert und konsumiere es immer noch. Dabei unterlasse es die MFK

aber gänzlich, anzuführen, was sie darunter verstehe. Im ärztlichen Zeugnis

stehe nur, dass über den nicht näher beschriebenen Kokainkonsum 2-3 Mal

gesprochen worden sei. Es könne vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt sein, dass

ein ausgebildeter Mediziner nur die Möglichkeit habe, mit einem Kreuz auf einem

von einer Administrativbehörde erstellten Formular seine ärztliche Einschätzung

zum Ausdruck zu bringen. Das Paradoxe in diesem Fall sei, dass Dr. med. B.___

sowohl gestützt auf seine subjektive Einschätzung als auch aufgrund objektiver

Belege eine Beurteilung abgegeben habe und die MFK dieser keine

zweifelsbeseitigende Aussagekraft beimessen wolle.

2.6 Die MFK wies in der Eingabe vom 13.

Juni 2022 darauf hin, der Beschwerdeführer habe mehrmals Kokain konsumiert und

dies in grossen Mengen. Entsprechend bestünden erhebliche Zweifel an der

Fahreignung und es sei gemäss der Empfehlung nach Kap. 4, Abs. A Ziff. 2 lit. h

des Leitfadens Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter asa eine

Fahreignungsabklärung sowie ein vorsorglicher Sicherungsentzug angeordnet

worden.

3.1 Führerausweise werden entzogen, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen

(Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige

Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (lit. a) oder sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische

Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die

Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

[Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51]).

3.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen

namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von

Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist

unter anderem der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder

bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark

beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs.

1 lit. b SVG). Der Grund liegt im grossen Abhängigkeitspotenzial solcher

Betäubungsmittel. Nicht von Bedeutung ist die Menge der mitgeführten Drogen

oder der Zweck des Drogenbesitzes. Auch das Mitführen geringfügiger Mengen

harter Drogen erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG; ebenso

wenn die Person die Drogen nicht im Hinblick auf deren Konsum, sondern zu

anderen Zwecken mitführt. Der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG setzt

nicht voraus, dass der Konsument oder Mitführende der Drogen tatsächlich nicht

in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend

auseinanderzuhalten, zumal die Untersuchung die Abklärung genau dieser Frage

bezweckt. In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist

grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine

Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall

noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (Jürg Bickel in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel

2014, Art. 15d SVG N. 15, 22 f.).

3.3 Sind die Voraussetzungen für eine

Fahreignungsuntersuchung erfüllt, leitet die zuständige Behörde das Verfahren

von Amtes wegen ein. Die erforderlichen Abklärungen führt die Zulassungsbehörde

i.d.R. nicht selber durch, sondern beauftragt damit eine externe Fachperson

oder Fachstelle. Dies gilt insbesondere für Zweifel an der Fahreignung aus

medizinischen Gründen. Im Lichte möglicher Interessenkonflikte sind Amts- oder

Vertrauensärzte der Zulassungsbehörde und nicht der behandelnde Arzt der zu

untersuchenden Person beizuziehen. In komplexen Fällen sollte ein

verkehrsmedizinisch tätiger Rechtsmediziner mit der Abklärung betraut werden.

Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung allein hat keine Auswirkungen auf

die Fahrberechtigung. Allerdings wird im Regelfall parallel dazu der Führerausweis

vorsorglich entzogen, bis die Abklärungen durchgeführt worden sind. Grundlage

für einen solchen vorsorglichen Führerausweisentzug bildet Art. 30 VZV. Sind

die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der

vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV i.d.R. gerechtfertigt.

Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer

Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere

dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem

Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im

Strassenverkehr aufgefallen ist (Jürg Bickel in: SVG-Kommentar, a.a.O., Art.

15d N. 37, 42).

4. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer

bei der Kontrolle vom 30. Januar 2022 in seiner Bauchtasche mehrere Minigrip

mit Kokain mitgeführt und er gab gegenüber der Polizei an, das letzte Mal am

26. Januar 2022 im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 3:00 Uhr ca. 1,8 g Kokain

konsumiert sowie am 21. Januar 2022 insgesamt ca. 10 g Kokain für CHF

900.00 gekauft zu haben. Dieses Kokain habe er selbstständig portioniert, um

seinen Konsum kontrollieren zu können. Es handelt sich somit um eine erhebliche

Menge Kokain, die der Beschwerdeführer in der letzten Zeit vor der Kontrolle

konsumiert hatte. Gestützt auf die dargelegten Erwägungen hat die MFK beim

Beschwerdeführer somit zu Recht eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Die

Bestimmung von Art. 15d Abs. 1 SVG ist nicht als Kann-Vorschrift formuliert,

weshalb grundsätzlich zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen ist. Daran

ändert nichts, dass der ASTRA-Grenzwert bei der Kontrolle nicht überschritten

war.

5. Fraglich ist, ob die MFK dem

Beschwerdeführer auch zu Recht den Führerausweis vorsorglich entzogen hat. Dies

ist zu verneinen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 9. März

2022 die Möglichkeit eingeräumt, die Anordnung des vorsorglichen

Führerausweisentzugs zu vermeiden. Dafür müsse das beiliegende ärztliche

Zeugnis die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Während angesichts

der Rückmeldung von Dr. med. B.___ vom 16. März 2022 noch gewisse Zweifel an

dessen Einschätzung vorhanden gewesen sein mögen, hat Dr. med. B.___ diese in

seinem Nachtrag vom 7. April 2022 ausdrücklich ausgeräumt. So bestätigt er,

dass er auf der Basis dieser objektiven Befunde (Urinproben) und seiner

subjektiven Beurteilung heute seine Beurteilung nicht mehr als «Nicht

beurteilbar» taxieren würde, sondern das Kreuz klar bei «Nein» setzen würde. Ein

problematischer Kokainkonsum liege somit gemäss seiner Einschätzung nicht vor.

Entgegen der Auffassung der MFK ist

aufgrund des Umstandes, dass er sich dabei auch auf objektive Befunde bezog, nicht

davon auszugehen, damit werde lediglich die eingeleitete Verhaltensänderung

bestätigt. Dr. med. B.___ wollte am 16. März 2022 offenbar mit seinem Kreuz bei

«Nicht beurteilbar» nur darauf hinweisen, dass ihm bis anhin objektive Befunde

fehlten. Im Begleitschreiben vom 16. März 2022 erwähnte er dies ausdrücklich,

indem er ausführte, von einem problematischen Konsum ginge er nicht aus und sei

bis anhin auch nicht davon ausgegangen, er könne dies aber nicht auf objektive

Daten (wie zum Beispiel repetitive Urinproben) abstützen. Bereits in diesem

Schreiben führte er aber auch aus, dass für ihn keine Zweifel an der grundsätzlichen

Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dr. med. B.___ hat im erwähnten

Schreiben auch nicht bestätigt, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2015

offenbar immer wieder Kokain konsumiert habe. Er hat lediglich ausgeführt, der

Kokainkonsum des Beschwerdeführers sei in dieser Zeit 2-3 Mal «am

Rande/beiläufig» in seiner Sprechstunde thematisiert worden. Daraus kann nicht

geschlossen werden, Dr. med. B.___ bestätige, dass der Beschwerdeführer immer

wieder Kokain konsumiert habe. Bestätigt hat Dr. med. B.___ aber, dass er nicht

von einem problematischen Konsum des Beschwerdeführers ausgehe und auch bis

anhin nicht davon ausgegangen sei. Spätestens der Nachtrag von Dr. med. B.___

vom 7. April 2022, wo er dann ausdrücklich ausführt, er würde heute das Kreuz

klar bei «Nein» setzen, vermag die ernsthaften Zweifel an der momentanen

Fahreignung des Beschwerdeführers indessen auszuräumen.

Würde die Fahrberechtigung von der

verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH allein abhängen, würde es keinen

Sinn ergeben, einem Fahrzeuglenker Gelegenheit zu geben, mit dem Formular «Ärztliches

Zeugnis: Zweifel an der Fahreignung (Betäubungsmittel)» Zweifel an der

Fahreignung ausräumen zu können. Genau diese Gelegenheit hat die MFK dem Beschwerdeführer

aber gegeben und Dr. med. B.___ hat spätestens im Nachtrag vom 7. April 2022

die erwähnte Frage nach Hinweisen auf einen problematischen

Betäubungsmittelkonsum klar mit «Nein» beantwortet.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit teilweise gutzuheissen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist

aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder

zu erteilen, in dem er den Nachweis der Anmeldung zu einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH erbracht hat.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten, welche einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, zur Hälfte zu

Lasten des Beschwerdeführers. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates. Der

Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 500.00 zu tragen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass ihm CHF 500.00

zurückzuerstatten sind.

Ferner ist dem Beschwerdeführer eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da sein Vertreter nicht im Anwaltsregister

eingetragen ist. Als Parteientschädigung werden pauschal CHF 400.00 für den

zeitlichen Aufwand und CHF 30.00 für Spesen geltend gemacht, was grundsätzlich

angemessen erscheint. Somit ist ihm eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00 zuzusprechen,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziffer 1 der Verfügung der MFK vom 22. März 2022 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer

ist der Führerausweis in dem Zeitpunkt wieder zu erteilen, in dem er den

Nachweis der Anmeldung zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRM-UZH

erbracht hat.

2. Der Beschwerdeführer hat an die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Umtriebsentschädigung von CHF 215.00

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier