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Entscheid

VWBES.2022.146

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen / Parteientschädigung

22. November 2022Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend erwachsenenschutzrechtliche

Massnahmen / Parteientschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juli 2021 ging bei der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine

Meldung betreffend A.___ (geb. 1945) ein.

2. Die KESB eröffnete daraufhin ein

Verfahren und beauftragte den zuständigen Sozialdienst mit einer Abklärung der

Situation.

3. Am 20. Dezember 2021 ging der

Abklärungsbericht des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bei der KESB ein,

worin beantragt wurde, es sei eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen

Wohnen und Gesundheit und eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen

administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung zu

errichten.

4. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin Fürsprech Dieter

Trümpy am 14. Januar 2022 anzeigte, dass ihn A.___ mit seiner

Interessenwahrung beauftragt habe. Er bat um Fristerstreckung und

Akteneinsicht.

5. Es folgten weitere Eingaben mit

Beweisanträgen und Ausführungen, wonach A.___ mit der Errichtung einer

Beistandschaft nicht einverstanden sei.

6. Mit Entscheid vom 22. März 2022

sah die KESB von der Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

für A.___ ab. Kosten wurden keine erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___,

vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy, mit Beschwerde vom 4. April 2022

an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

Die Beschwerdegegnerin sei

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein betreffend Errichtung

einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme eine Parteientschädigung in der

Höhe gemäss richterlichem Ermessen zu entrichten.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Es wurde eine Kostennote mit einem Zeitaufwand

von 15 Stunden und einer Entschädigungsforderung von insgesamt

CHF 3'189.00 eingereicht.

8. Die KESB beantragte mit Eingabe vom

26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

9. Am 9. Mai 2022 liess der

Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1

Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, als ihm der Abklärungsbericht, in welchem die Errichtung einer

Beistandschaft beantragt worden sei, zur Stellungnahme zugestellt worden sei,

habe er sich Hilfe durch einen Anwalt gesucht. Das anwaltschaftliche Engagement

sei in erster Linie auch deshalb mit recht grossem Aufwand verbunden gewesen,

weil die Aktenherausgabe nicht reibungslos verlaufen sei, weil Vorkommnisse und

Gespräche weder erfasst noch protokolliert worden seien, und weil in einzelnen

Dokumenten schlicht unwahre Behauptungen registriert worden seien. Mit Eingabe

vom 1. März 2022 sei eine Parteientschädigung beantragt worden. Dieser

Antrag sei jedoch nicht beurteilt worden, was einer Rechtsverweigerung

gleichkomme.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund des im

Abklärungsbericht gestellten Antrags auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen

gewesen. Dies auch deshalb, weil der Abklärungsbericht tatsachenwidrige Angaben

enthalte, die der Beschwerdeführer nie so gesagt habe. Ein Befragungsprotokoll

sei nie ausgefertigt worden.

Auch wenn üblicherweise bei

Behördenverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen würden, so handle es

sich vorliegend geradezu um ein Paradebeispiel für einen Ausnahmetatbestand.

Dank seinem sozialen Netzwerk sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die für ihn

zwingend erforderliche anwaltschaftliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen,

ohne dafür die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen zu müssen. Dies dürfe

ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Höhe der beantragten

Parteientschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt.

2.2

Die KESB bringt dagegen vor, das

erstinstanzliche Verfahren sei unentgeltlich und das Gesetz enthalte

absichtlich keine Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung. Dies sei

eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.

2.3

In seinen abschliessenden

Bemerkungen lässt der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Vorinstanz

habe über seinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung gar nicht

befunden, sondern einzig ausgeführt, es würden keine Kosten erhoben. Es sei

davon auszugehen, dass vorliegend § 149 Abs. 1 EG ZGB und nicht § 37 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) anwendbar sei. Dort werde die

Möglichkeit der Entrichtung einer Parteientschädigung nicht ausgeschlossen, da

von «grundsätzlich» die Rede sei. Da das kantonale VRG im Gegensatz zum

Bundesrecht nicht von «grundsätzlich» rede, sei der Beschwerdeführer der

Meinung, dass es sich bei der nirgends im kantonalen Gesetz aufgeführten

Parteientschädigung um eine echte Lücke und nicht um ein qualifiziertes

Schweigen des Gesetzgebers handle.

Aufgrund des Antrags im

Abklärungsbericht habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als einen

Anwalt hinzuzuziehen. Es seien auch Fehler in der Aktenführung und in den

Ausführungen des Abklärungsberichts begangen worden. Statt die unentgeltliche

Rechtspflege zu beantragen, habe vorliegend der ehemalige Arbeitgeber des

Beschwerdeführers das Kostenrisiko für die Anwaltskosten im Fall des

Unterliegens übernommen. Es könne nicht angehen, dass dieser nun auch im Fall

des Obsiegens kostenpflichtig werde.

Auch für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werde die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des

Gerichts gestellt.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt als

erstes, die KESB habe über seinen Antrag um Parteientschädigung gar nicht

befunden.

3.2

Der Beschwerdeführer hat vor der

Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2022 ein Entschädigungsgesuch gestellt.

Die Vorinstanz erwähnte davon in ihrem Entscheid in der Tat kein Wort und

führte lediglich aus, das Verfahren sei grundsätzlich kostenfrei und es würden

keine Verfahrenskosten erhoben.

3.3

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen

begründeten Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die

Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der

Entscheidfindung berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest

kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die

Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B.

BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

3.4

Indem sich die Vorinstanz zum

Entschädigungsgesuch nicht geäussert und darüber nicht befunden hat, hat sie

den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.

3.5

Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn

die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz

zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des

Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit

die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).

3.6

Vorliegend hat die KESB in ihrer

Vernehmlassung vorgebracht, das erstinstanzliche Verfahren sei immer

unentgeltlich und begründete dies mit weiteren Ausführungen. Mit dieser

nachgelieferten Begründung ist klar, dass sie bei einer allfälligen Rückweisung

das Gesuch abweisen würde. Die Rückweisung würde somit zu einem prozessualen

Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten und

über den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. Die

Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenregelung im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen.

4.1

§ 37 Abs. 1 VRG legt als Grundsatz

fest, dass das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich sei,

sofern nichts anderes bestimmt sei. Zu einer möglichen Parteientschädigung

äussert sich das Gesetz nicht.

Für das Verfahren vor der KESB enthält § 149 EG ZGB eine spezifische Regelung. Dort heisst es unter Absatz 1, das

Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei grundsätzlich

kostenfrei. Dabei handelt es sich nicht um eine bundesrechtliche Bestimmung,

wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, sondern ebenfalls um eine kantonale

Regelung. Absatz 2 von § 149 EG ZGB führt sodann aus, dass für bestimmte

Verrichtungen und Verfügungen durch die KESB Gebühren erhoben werden, sofern

die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen

über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Absatz 4 von § 149 EG ZGB verweist

weiter auf den Gebührentarif (GT, BGS 615.11), in welchem die Art der Geschäfte

sowie die Höhe der Gebühr geregelt werden. § 87 GT zählt abschliessend die Verrichtungen

der KESB auf, für welche Gebühren geschuldet werden. Das vorliegende Verfahren

betreffend Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen fällt nicht

darunter.

Bezüglich Zusprechung einer möglichen

Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren enthält keine dieser

Bestimmungen irgendwelche Ausführungen. Das Gesetz regelt nur

Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).

4.2

Das Verwaltungsgericht führte in

seinem Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Ziffer 3 b) aus, es ergebe sich aus

der gesetzlichen Systematik klar, dass im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden könnten.

Die fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sei als bewusste Entscheidung des

Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter

auszufüllen wäre. Unter anderem kenne der Bund in seinem

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die gleiche Lösung, was das

Bundesgericht im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 für das

Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt habe.

In jenem Entscheid führte das

Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung

ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem vorliegenden]

unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zwei

Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da es sich beim

Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht

um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen

worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG (Regelung der

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum. Sollen

Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig sein,

obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen, die

mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden könnte

(vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 S. 62 f.).

Bis heute wurde auf Bundesebene keine

entsprechende Regelung geschaffen. Eine Ausnahme besteht einzig für kollektive

Eingaben für mehr als 20 Personen, deren gemeinsame Vertretung von der Behörde

verlangt worden ist (Art. 11a Abs. 3 VwVG). Weiter besteht beispielsweise auch

im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren kein Anspruch auf

Parteientschädigung (vgl. BGE 140 V 116).

4.3

Entsprechendes muss somit auch für

den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das

kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst keine

gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren.

Zwar mag es teilweise stossend erscheinen,

dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung geltend

machen kann, obwohl er sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren einem gegen

ihn gerichteten Antrag des Abklärungsberichts der Sozialregion gegenübersah.

Entsprechend präsentierte sich aber auch die Situation in den beiden zitierten

Bundesgerichtsentscheiden. Eine Ausnahmeregelung besteht weder auf Bundesebene

noch im kantonalen Recht.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 500.00 festzusetzen sind. Zufolge der Gehörsverletzung ist die

Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers auf CHF 300.00 zu reduzieren

und ihm ist zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine teilweise

Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf pauschal

CHF 600.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Blut-Kaufmann