VWBES.2022.146
erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen / Parteientschädigung
22. November 2022Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen / Parteientschädigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Juli 2021 ging bei der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine
Meldung betreffend A.___ (geb. 1945) ein.
2. Die KESB eröffnete daraufhin ein
Verfahren und beauftragte den zuständigen Sozialdienst mit einer Abklärung der
Situation.
3. Am 20. Dezember 2021 ging der
Abklärungsbericht des Zweckverbands Sozialregion Thal-Gäu bei der KESB ein,
worin beantragt wurde, es sei eine Begleitbeistandschaft in den Bereichen
Wohnen und Gesundheit und eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen
administrative Angelegenheiten sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung zu
errichten.
4. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör gewährt, woraufhin Fürsprech Dieter
Trümpy am 14. Januar 2022 anzeigte, dass ihn A.___ mit seiner
Interessenwahrung beauftragt habe. Er bat um Fristerstreckung und
Akteneinsicht.
5. Es folgten weitere Eingaben mit
Beweisanträgen und Ausführungen, wonach A.___ mit der Errichtung einer
Beistandschaft nicht einverstanden sei.
6. Mit Entscheid vom 22. März 2022
sah die KESB von der Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
für A.___ ab. Kosten wurden keine erhoben.
7. Gegen diesen Entscheid gelangte A.___,
vertreten durch Fürsprech Dieter Trümpy, mit Beschwerde vom 4. April 2022
an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
Die Beschwerdegegnerin sei
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein betreffend Errichtung
einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme eine Parteientschädigung in der
Höhe gemäss richterlichem Ermessen zu entrichten.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Es wurde eine Kostennote mit einem Zeitaufwand
von 15 Stunden und einer Entschädigungsforderung von insgesamt
CHF 3'189.00 eingereicht.
8. Die KESB beantragte mit Eingabe vom
26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
9. Am 9. Mai 2022 liess der
Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1
Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, als ihm der Abklärungsbericht, in welchem die Errichtung einer
Beistandschaft beantragt worden sei, zur Stellungnahme zugestellt worden sei,
habe er sich Hilfe durch einen Anwalt gesucht. Das anwaltschaftliche Engagement
sei in erster Linie auch deshalb mit recht grossem Aufwand verbunden gewesen,
weil die Aktenherausgabe nicht reibungslos verlaufen sei, weil Vorkommnisse und
Gespräche weder erfasst noch protokolliert worden seien, und weil in einzelnen
Dokumenten schlicht unwahre Behauptungen registriert worden seien. Mit Eingabe
vom 1. März 2022 sei eine Parteientschädigung beantragt worden. Dieser
Antrag sei jedoch nicht beurteilt worden, was einer Rechtsverweigerung
gleichkomme.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund des im
Abklärungsbericht gestellten Antrags auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen
gewesen. Dies auch deshalb, weil der Abklärungsbericht tatsachenwidrige Angaben
enthalte, die der Beschwerdeführer nie so gesagt habe. Ein Befragungsprotokoll
sei nie ausgefertigt worden.
Auch wenn üblicherweise bei
Behördenverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen würden, so handle es
sich vorliegend geradezu um ein Paradebeispiel für einen Ausnahmetatbestand.
Dank seinem sozialen Netzwerk sei es dem Beschwerdeführer gelungen, die für ihn
zwingend erforderliche anwaltschaftliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen,
ohne dafür die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen zu müssen. Dies dürfe
ihm nun nicht zum Nachteil gereichen. Die Höhe der beantragten
Parteientschädigung werde ins Ermessen des Gerichts gestellt.
2.2
Die KESB bringt dagegen vor, das
erstinstanzliche Verfahren sei unentgeltlich und das Gesetz enthalte
absichtlich keine Ausführungen zu einer möglichen Parteientschädigung. Dies sei
eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege habe der Beschwerdeführer nicht gestellt.
2.3
In seinen abschliessenden
Bemerkungen lässt der Beschwerdeführer erneut geltend machen, die Vorinstanz
habe über seinen Antrag um Ausrichtung einer Parteientschädigung gar nicht
befunden, sondern einzig ausgeführt, es würden keine Kosten erhoben. Es sei
davon auszugehen, dass vorliegend § 149 Abs. 1 EG ZGB und nicht § 37 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) anwendbar sei. Dort werde die
Möglichkeit der Entrichtung einer Parteientschädigung nicht ausgeschlossen, da
von «grundsätzlich» die Rede sei. Da das kantonale VRG im Gegensatz zum
Bundesrecht nicht von «grundsätzlich» rede, sei der Beschwerdeführer der
Meinung, dass es sich bei der nirgends im kantonalen Gesetz aufgeführten
Parteientschädigung um eine echte Lücke und nicht um ein qualifiziertes
Schweigen des Gesetzgebers handle.
Aufgrund des Antrags im
Abklärungsbericht habe der Beschwerdeführer keine andere Wahl gehabt, als einen
Anwalt hinzuzuziehen. Es seien auch Fehler in der Aktenführung und in den
Ausführungen des Abklärungsberichts begangen worden. Statt die unentgeltliche
Rechtspflege zu beantragen, habe vorliegend der ehemalige Arbeitgeber des
Beschwerdeführers das Kostenrisiko für die Anwaltskosten im Fall des
Unterliegens übernommen. Es könne nicht angehen, dass dieser nun auch im Fall
des Obsiegens kostenpflichtig werde.
Auch für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werde die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des
Gerichts gestellt.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt als
erstes, die KESB habe über seinen Antrag um Parteientschädigung gar nicht
befunden.
3.2
Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2022 ein Entschädigungsgesuch gestellt.
Die Vorinstanz erwähnte davon in ihrem Entscheid in der Tat kein Wort und
führte lediglich aus, das Verfahren sei grundsätzlich kostenfrei und es würden
keine Verfahrenskosten erhoben.
3.3
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) führt dazu weiter aus, dass die Parteien Anspruch auf einen
begründeten Entscheid innert angemessener Frist haben. Dies bedeutet, dass die
Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen muss. Die Begründung muss deshalb zumindest
kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die
Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B.
BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).
3.4
Indem sich die Vorinstanz zum
Entschädigungsgesuch nicht geäussert und darüber nicht befunden hat, hat sie
den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
3.5
Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226).
3.6
Vorliegend hat die KESB in ihrer
Vernehmlassung vorgebracht, das erstinstanzliche Verfahren sei immer
unentgeltlich und begründete dies mit weiteren Ausführungen. Mit dieser
nachgelieferten Begründung ist klar, dass sie bei einer allfälligen Rückweisung
das Gesuch abweisen würde. Die Rückweisung würde somit zu einem prozessualen
Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, weshalb darauf zu verzichten und
über den Entschädigungsanspruch im vorliegenden Verfahren zu befinden ist. Die
Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenregelung im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen.
4.1
§ 37 Abs. 1 VRG legt als Grundsatz
fest, dass das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich sei,
sofern nichts anderes bestimmt sei. Zu einer möglichen Parteientschädigung
äussert sich das Gesetz nicht.
Für das Verfahren vor der KESB enthält § 149 EG ZGB eine spezifische Regelung. Dort heisst es unter Absatz 1, das
Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei grundsätzlich
kostenfrei. Dabei handelt es sich nicht um eine bundesrechtliche Bestimmung,
wie vom Rechtsvertreter vorgebracht, sondern ebenfalls um eine kantonale
Regelung. Absatz 2 von § 149 EG ZGB führt sodann aus, dass für bestimmte
Verrichtungen und Verfügungen durch die KESB Gebühren erhoben werden, sofern
die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen
über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Absatz 4 von § 149 EG ZGB verweist
weiter auf den Gebührentarif (GT, BGS 615.11), in welchem die Art der Geschäfte
sowie die Höhe der Gebühr geregelt werden. § 87 GT zählt abschliessend die Verrichtungen
der KESB auf, für welche Gebühren geschuldet werden. Das vorliegende Verfahren
betreffend Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen fällt nicht
darunter.
Bezüglich Zusprechung einer möglichen
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren enthält keine dieser
Bestimmungen irgendwelche Ausführungen. Das Gesetz regelt nur
Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren (vgl. § 39 VRG).
4.2
Das Verwaltungsgericht führte in
seinem Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 in Ziffer 3 b) aus, es ergebe sich aus
der gesetzlichen Systematik klar, dass im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden könnten.
Die fehlende gesetzliche Regelung für Parteientschädigungen im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sei als bewusste Entscheidung des
Gesetzgebers anzusehen, und nicht als Lücke im Gesetz, die vom Richter
auszufüllen wäre. Unter anderem kenne der Bund in seinem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) die gleiche Lösung, was das
Bundesgericht im grundsätzlichen Entscheid BGE 132 II 47 für das
Verwaltungsverfahren des Bundes explizit für richtig erklärt habe.
In jenem Entscheid führte das
Bundesgericht aus, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung
ausgeschlossen sei, könne allenfalls in Fällen [wie dem vorliegenden]
unbefriedigend erscheinen, wo sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren zwei
Parteien mit gegenläufigen Interessen gegenüberstehen würden. Da es sich beim
Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht
um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen
worden sei, bestehe für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG (Regelung der
Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren) kein Raum. Sollen
Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren künftig zulässig sein,
obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, hierzu eine Bestimmung zu erlassen, die
mit der nötigen Bestimmtheit eine hinreichende Grundlage dafür bilden könnte
(vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 S. 62 f.).
Bis heute wurde auf Bundesebene keine
entsprechende Regelung geschaffen. Eine Ausnahme besteht einzig für kollektive
Eingaben für mehr als 20 Personen, deren gemeinsame Vertretung von der Behörde
verlangt worden ist (Art. 11a Abs. 3 VwVG). Weiter besteht beispielsweise auch
im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren kein Anspruch auf
Parteientschädigung (vgl. BGE 140 V 116).
4.3
Entsprechendes muss somit auch für
den vorliegenden Fall gelten, auf welchen kantonales Recht anwendbar ist. Das
kantonale Recht enthält übereinstimmend mit der Regelung des Bundes bewusst keine
gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren.
Zwar mag es teilweise stossend erscheinen,
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung geltend
machen kann, obwohl er sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren einem gegen
ihn gerichteten Antrag des Abklärungsberichts der Sozialregion gegenübersah.
Entsprechend präsentierte sich aber auch die Situation in den beiden zitierten
Bundesgerichtsentscheiden. Eine Ausnahmeregelung besteht weder auf Bundesebene
noch im kantonalen Recht.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 500.00 festzusetzen sind. Zufolge der Gehörsverletzung ist die
Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers auf CHF 300.00 zu reduzieren
und ihm ist zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine teilweise
Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist ermessensweise auf pauschal
CHF 600.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Blut-Kaufmann