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Entscheid

VWBES.2022.151

Familiennachzug

9. März 2023Deutsch19 min

E. 2 mit Hinweisen).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Widmer, Anwaltskanzlei R. Widmer,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die algerische Staatsagehörige A.___

(geb. [...] 1978, nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am [...] 2015 in

ihrem Heimatstaat den Schweizer Staatsangehörigen B.___ (geb. [...] 1958 in

Algerien). Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, nämlich C.___, (geb. [...]

2016). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste die Beschwerdeführerin am 11.

Februar 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2018 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung. Aus ihrer ersten Ehe (geschlossen am 18. Januar 2001

und geschieden mit Urteil vom 26. Juni 2011) mit dem Algerier D.___ , gingen

drei Kinder hervor, nämlich E.___ (geb. [...] 2001), F.___ (geb. [...] 2004)

und G.___ (geb. [...] 2006).

2. Am 18. November 2021 reichten F.___

und G.___ auf der Schweizer Botschaft in Algier je einen Antrag auf Erteilung

eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ein.

3. Das MISA bestätigte mit Schreiben vom

17. Dezember 2021, die Einreisegesuche und die weiteren Unterlagen am 13.

Dezember 2021 erhalten zu haben und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein

(offizielles) Familiennachzugsgesuch einzureichen, welches schliesslich am 8.

Februar 2022 bzw. vollständig (d.h. als datiertes, auch vom Ehemann der

Beschwerdeführerin unterzeichnetes Exemplar inkl. aller angeforderten Beilagen)

am 16. Februar 2022 beim MISA einging.

4. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies

das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) das

Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten von F.___ und G.___ ab.

5. Gegen die Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Widmer, mit Eingabe

vom 11. April 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___

und G.___ zu bewilligen.

2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___

und G.___ unter angemessenen Auflagen zu bewilligen.

3. Subeventuell sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4. Es sei von der Auferlegung von

Verfahrenskosten abzusehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Zudem beantragte die Beschwerdeführerin

in prozessualer Hinsicht, es seien sowohl D.___ als auch F.___ und G.___

rechtshilfeweise in der Schweizer Botschaft in Algerien zu befragen.

6. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022

beantragte das MISA namens des DdI, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge

vollumfänglich abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 29. März 2022

sowie die Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

7. Am 27. Mai 2022 gingen die Replik der

Beschwerdeführerin sowie die Honorarnote von Rechtsanwältin Regula Widmer ein.

8. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die

Anhörung von F.___ und G.___ sowie von deren Vater auf der Schweizer Botschaft

in Algerien, dies im Rahmen eines (bloss subeventualiter) gestellten

Rückweisungsantrages an die Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss

käme, der Sachverhalt erweise sich noch nicht als ausreichend spruchreif.

2.2 Gemäss § 52 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) besteht keine Bindung an die

Beweisanträge der Parteien. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug

angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Kinder ab dieser Alterskategorie sind

folglich nicht systematisch anzuhören. Zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin den Standpunkt ihrer Tochter und ihres (jüngeren) Sohnes

vertritt und die Interessen gleichläufig sind. Bei einer Rechtsanwältin ist

zudem davon auszugehen, dass sie die gemäss Praxis und Lehre im konkreten Fall

relevanten Fakten kennt und die entscheidenden Tatsachen durch Befragung der

Klientin eruiert und den Behörden zukommen lässt. Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin hat denn auch in Bezug auf deren in Algerien wohnhaften

Kinder mehrere Dokumente eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht

deshalb mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz zwecks Durchführung einer (indirekten) Anhörung der beiden Kinder

bei der Schweizer Botschaft in Algerien ist demnach nicht erforderlich.

Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Anhörung des Kindsvaters: Neben dem

Scheidungsurteil reichte die Beschwerdeführerin eine von D.___ unterzeichnete

und notariell beurkundete Erklärung ins Recht, aus welcher der Standpunkt des

Kindsvaters klar hervorgeht. Die entscheidrelevanten Sachumstände sind folglich

auch mit Blick auf die Kind-Vater-Beziehung hinreichend ermittelt, so dass die

(indirekte) Anhörung des Kindesvaters ebenfalls unterbleiben konnte.

3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann

ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert

werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte

Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.

c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können

(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen

nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.

d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden;

jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1

AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und

Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für

die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG

bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften

Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal

noch) ein Jahr (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016

Sachverhalt

E. 2 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerdeführerin ist seit dem

9. Januar 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre Tochter F.___ war

Erwägungen

zum Zeitpunkt dieser Bewilligungserteilung bereits 12 Jahre alt, weshalb

das zu ihren Gunsten gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis

spätestens am 8. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen. Der jüngere Sohn

der Beschwerdeführerin, G.___, wurde am […] 2018 12-jährig, so dass die

Dispositiv

Nachzugsfrist am […] 2019 ablief. Demnach sind die gesetzlichen Fristen im

Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder eingereicht

wurde, längst verstrichen, und zwar unabhängig davon, ob diesbezüglich auf den

13. Dezember 2021 (erstmalige Eingabe i.Z.m. dem Familiennachzugsgesuch) oder

auf den 8. bzw. 16. Februar 2022 («offizielles» Familiennachzugsgesuch inkl.

den erforderlichen Unterlagen) abgestellt wird. Es wird denn auch von der

Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen

nicht eingehalten wurden.

5.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die

Voraussetzungen für einen nachträglichen Fami­liennachzug vorliegen. Nach Art.

47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Fa­miliennachzug ausserhalb der

Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür

sprechen.

Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen

praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw.

auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit

ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine

aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und

Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,

falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen

Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat

sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist

davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284, E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler

Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die

Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt

bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der

völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.1).

5.2 Wichtige familiäre

Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz

sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284, E.

2.3.1). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller

relevanter Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung

Rechnung zu tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus

der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den

konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits

die Einwanderung zu begrenzen (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3,

unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Mit der getroffenen

gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt,

damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung

in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen

entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung

einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E.

4.3, unter Verweis auf die Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 762;

Kommissionspräsidentin Leuthard, AB 2004 N 764; Urteil 2C_767/2015

vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).

Das Bundesgericht geht

davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,

dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären

Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die

verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig

das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas

anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021

E. 2.5.3 f. mit Hinweis auf die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E.

3.3.5; 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.1 und 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai

2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 11. September 2018 E. 8.2.2).

Die Bewilligung des

Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die

Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert

werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu

handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und

Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).

5.3 Ein wichtiger Grund

besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im

Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der

betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere

Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss

regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative

Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen.

Jugendliche, die stets im Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung

aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen

werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland

stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist und je grösser die absehbaren

Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014

E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II

6 E. 3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im

Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die

entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen

(vgl. Art. 90 AIG; Urteil 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2

mit Hinweisen).

5.4 Die Beschwerdeführerin rügt im

Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des

Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75

VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der

familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig

festgestellt. Sie lässt zusammengefasst vorbringen, seit dem unerwarteten Tod

ihrer eigenen Mutter lebten F.___ und G.___ zusammen mit ihrem älteren Bruder

in derselben Wohnung, jedoch ohne Betreuung durch eine erwachsene Person, auf

welche sie angewiesen seien, denn die Kinder seien überfordert, alleine zurecht

zu kommen und den Haushalt selbständig zu führen. Der Vater der Kinder, D.___,

habe kein enges Verhältnis und lebe in grosser räumlicher Distanz zu diesen. Er

sei nicht bereit, die Kinder zu sich zu nehmen. Auch ihr in Algerien lebende

Bruder sei dazu weder bereit noch in der Lage. Ihr älterer Sohn E.___ sei noch

sehr jung, derzeit in Ausbildung und werde nach deren Abschluss in den

Militärdienst einrücken. Er sei nicht mit Erziehungsthemen zu belasten, denen

er derzeit ohnehin nicht gewachsen wäre. Sie (die Beschwerdeführerin) sei

folglich die einzige verbleibende familiäre Bezugsperson für F.___ und G.___.

Würde sie selber nach Algerien zurückkehren, könnte sie die

Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann, der aus erster Ehe in der

Schweiz zwei Kinder habe, und dem gemeinsamen 6-jährigen Sohn nicht mehr leben.

Auch wenn F.___ und G.___ vor Ort in den letzten Jahren überwiegend von deren

Grossmutter betreut worden seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) entgegen

den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ihnen ein enges Verhältnis.

Sie habe die Kinder auch wiederholt für ein paar Wochen in Algerien besucht und

stehe mit ihnen fast täglich in telefonischem Kontakt. Die Annahmen der

Vorinstanz, wonach F.___ und G.___ nur noch punktuell auf Betreuung und

Unterstützung angewiesen seien und deren Nachzug in die Schweiz zu erheblichen

Integrationsschwierigkeiten führen würde, gingen fehl. F.___ und G.___ sei

trotz des späteren Nachzugs eine gute Integrationsprognose zu stellen, da sie

integrationswillig seien und auf die volle Unterstützung der Beschwerdeführerin

und des Stiefvaters zählen könnten. Die Kinder hätten in Algerien französisch

sprechen gelernt und die Beschwerdeführerin werde mit ihrem Ehemann vermutlich

in eine französischsprachige oder zweisprachige Region umziehen, womit immerhin

keine Sprachbarriere bestünde. Das Kindeswohl könne mangels zumutbarer und

geeigneter Betreuungsalternativen vor Ort nur durch einen Nachzug zur

Kindsmutter sowie zum Stiefvater und kleinen Halbbruder sachgerecht

gewährleistet werden, womit ein «wichtigen Grund» im Sinne von Art. 47 Abs. 4

AIG und Art. 75 VZAE vorliege. Öffentliche Interessen stünden dem

nachträglichen Familiennachzug in Anbetracht der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten

– die Beschwerdeführerin verweist auf das B.___ ausbezahlte

Pensionskassenguthaben von rund CHF 400'000.00), des gesicherten

Lebensunterhaltes und der guten Integrationsprognose nicht entgegen.

5.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre drei

Kinder aus erster Ehe ab Mitte Februar 2017 in Algerien zurückgelassen und

damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen

Kommunikationsmittel sowie besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu

können. Die beiden jüngeren Kinder waren damals 12 1/2

und 10 1/3 Jahre alt. Bis zur Einreichung des

nachträglichen Familiennachzugsgesuchs verstrichen annähernd fünf Jahre. Im

Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der

Beschwerdeführerin rund 17 ½ Jahre alt und stand folglich bereits an der

Schwelle zur Volljährigkeit. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin war damals

15 Jahre alt und dem anpassungsfähigen Kindesalter auch schon entwachsen.

Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in Algerien verbracht und waren

noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von Kurzaufenthalten und Familienbesuchen)

in der Schweiz. Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geplanter

zweimonatiger Besuchsaufenthalt der Kinder im Sommer 2019 scheiterte daran,

dass die Schweizer Vertretung in Algier wegen fehlender finanzieller Mittel den

Kindern das Visum verweigert hatte. Beide Kinder verfügen über keine aktiven

oder passiven Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihre Muttersprache ist

Arabisch. Französische Sprachkenntnisse haben sie sich gemäss den Angaben der

Beschwerdeführerin in der Schule angeeignet. Aktuell besucht die Tochter der

Beschwerdeführerin noch das Gymnasium und der jüngere Sohn die Sekundarschule.

Beide Kinder sind folglich in Algerien aufgewachsen und dort sozialisiert worden.

Mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen, die sich in politischer,

gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht massgeblich von den Gepflogenheiten

und Traditionen im islamisch geprägten Heimatstaat unterscheiden, sind sie

nicht vertraut. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Umzug in die Schweiz

dürfte für die Kinder eine tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, werden sie doch

aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass

sich die beiden Kinder angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie

in der Schweiz noch zu absolvieren hätten, mit Erfolg in das hiesige

Schulsystem einfügen können. Auch hinsichtlich der in Kürze anstehenden

beruflichen Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten

zu rechnen. Allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten

französischen Sprachkenntnisse der beiden Kinder lässt sich die

Integrationsprognose nicht als gut bezeichnen. Zum einen lässt die

Beschwerdeführerin offen, auf welchem Niveau die französische Sprachkompetenz

der Kinder anzusiedeln ist. Zum anderen ist es eine Tatsache, dass der

Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem bereits in

Olten eingeschulten gemeinsamen Sohn C.___ im Alter von derzeit rund sieben

Jahren nun schon seit Jahren in der deutschsprachigen Schweiz liegt. Die im

vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten beider Kinder

laufen dem Kindeswohl entgegen. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem

Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich.

Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber

behauptet, es fehle seit dem unerwarteten Tod ihrer Mutter in Algerien an einer

dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative, so ist dies aus

folgenden Gründen nicht stichhaltig: Die mittlerweile 18 Jahre und 8 Monate

alte Tochter und der jüngere Sohn im Alter von 16 ½ Jahren leben mit dem

älteren, nun 21 ½ Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin in derselben Wohnung

in [...] in Algerien zusammen. Sie bilden eine Wohngemeinschaft und mit Blick

auf deren Lebensalter kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie

alle drei Arbeiten im Haushalt übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend

ausnahmsweise gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und

werden denn auch von der Beschwerdeführerin, die eine Mitwirkungspflicht

trifft, nicht in substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte die

(gemeinsame) Bewältigung der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine

Überforderung darstellen, wäre der Familiennachzug entgegen den Behauptungen

der Beschwerdeführerin nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre

angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die

Verpflichtung einer erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der

engeren Verwandtschaft, die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführerin

beigezogen werden könnte. Wie sich aus den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift erschliesst, können die drei Jugendlichen bereits heute

sporadisch die Unterstützung einer im gleichen Mehrfamilienhaus wohnhaften

Nachbarin in Anspruch nehmen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach F.___ und G.___

aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und

Unterstützung angewiesen seien, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch

Urteile des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen,

2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3.

Oktober 2011 E. 4.7). In emotionaler-psychologischer Hinsicht ist zudem davon

auszugehen, dass der ältere Bruder den beiden jüngeren Geschwistern (F.___ und G.___)

eine Stütze ist und er ihre Vertrauensperson ist, wie dies unter Geschwistern,

die in derselben Wohngemeinschaft leben, üblich ist. Daran vermag auch der

Umstand, dass E.___ derzeit einer beruflichen Ausbildung nachgeht, nichts zu

ändern, zumal es einer engmaschigen, zeitintensiven Betreuung, wie bereits

dargelegt, gar nicht mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wie

bisher ihren beiden jüngeren Kindern von der Schweiz aus sowie im Rahmen von

Besuchen vor Ort in psychologischen, schulischen, beruflichen, administrativen

und finanziellen Belangen unterstützend zur Seite stehen kann. Sie geht in der

Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, für den Familienunterhalt kommt

ausschliesslich ihr (zwischenzeitlich frühpensionierte) Ehemann auf, so dass

sie hierfür auch über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügt.

Um eine ausreichende Betreuung

sicherzustellen, ist es nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die

Beschwerdeführerin selbst nach Algerien zurückkehrt. Es erübrigt sich deshalb

zu prüfen, ob ihr eine solche Rückkehr in Anbetracht ihrer Kernfamilie in der

Schweiz und der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten chronischen

Erkrankung ihres Ehemannes und der schlechten medizinischen Grundversorgung in

ihrem Heimatland (vgl. ihre Stellungnahme vom 10.3.2022) überhaupt zumutbar

wäre.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass

keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von F.___

und G.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung

des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig und

rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den

Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von

ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein

legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht

auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer

2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und

2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).

Das öffentliche Interesse daran, den

Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu

handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des

Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche

Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert

wird. Der Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio-

und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie

gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten werden.

7. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger

Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den

weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad

Der vorliegende Entscheid wurde

vom Bundesgericht mit Urteil 2C_238/2023 vom 08. Dezember 2023 bestätigt.