VWBES.2022.151
Familiennachzug
9. März 2023Deutsch19 min
E. 2 mit Hinweisen).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Widmer, Anwaltskanzlei R. Widmer,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Die algerische Staatsagehörige A.___
(geb. [...] 1978, nachfolgend Beschwerdeführerin) heiratete am [...] 2015 in
ihrem Heimatstaat den Schweizer Staatsangehörigen B.___ (geb. [...] 1958 in
Algerien). Das Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn, nämlich C.___, (geb. [...]
2016). Im Rahmen des Familiennachzugs reiste die Beschwerdeführerin am 11.
Februar 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Januar 2018 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung. Aus ihrer ersten Ehe (geschlossen am 18. Januar 2001
und geschieden mit Urteil vom 26. Juni 2011) mit dem Algerier D.___ , gingen
drei Kinder hervor, nämlich E.___ (geb. [...] 2001), F.___ (geb. [...] 2004)
und G.___ (geb. [...] 2006).
2. Am 18. November 2021 reichten F.___
und G.___ auf der Schweizer Botschaft in Algier je einen Antrag auf Erteilung
eines Visums für den langfristigen Aufenthalt zwecks Familiennachzugs ein.
3. Das MISA bestätigte mit Schreiben vom
17. Dezember 2021, die Einreisegesuche und die weiteren Unterlagen am 13.
Dezember 2021 erhalten zu haben und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein
(offizielles) Familiennachzugsgesuch einzureichen, welches schliesslich am 8.
Februar 2022 bzw. vollständig (d.h. als datiertes, auch vom Ehemann der
Beschwerdeführerin unterzeichnetes Exemplar inkl. aller angeforderten Beilagen)
am 16. Februar 2022 beim MISA einging.
4. Mit Verfügung vom 29. März 2022 wies
das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) das
Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zugunsten von F.___ und G.___ ab.
5. Gegen die Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Widmer, mit Eingabe
vom 11. April 2022 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___
und G.___ zu bewilligen.
2. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin der Familiennachzug ihrer Kinder F.___
und G.___ unter angemessenen Auflagen zu bewilligen.
3. Subeventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Es sei von der Auferlegung von
Verfahrenskosten abzusehen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Zudem beantragte die Beschwerdeführerin
in prozessualer Hinsicht, es seien sowohl D.___ als auch F.___ und G.___
rechtshilfeweise in der Schweizer Botschaft in Algerien zu befragen.
6. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2022
beantragte das MISA namens des DdI, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge
vollumfänglich abzuweisen. Es verwies auf seine Verfügung vom 29. März 2022
sowie die Akten und verzichtete auf weitere Bemerkungen.
7. Am 27. Mai 2022 gingen die Replik der
Beschwerdeführerin sowie die Honorarnote von Rechtsanwältin Regula Widmer ein.
8. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt die
Anhörung von F.___ und G.___ sowie von deren Vater auf der Schweizer Botschaft
in Algerien, dies im Rahmen eines (bloss subeventualiter) gestellten
Rückweisungsantrages an die Vorinstanz, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss
käme, der Sachverhalt erweise sich noch nicht als ausreichend spruchreif.
2.2 Gemäss § 52 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) besteht keine Bindung an die
Beweisanträge der Parteien. Kinder über 14 Jahre werden zum Familiennachzug
angehört, sofern dies erforderlich ist (Art. 47 Abs. 4 Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Kinder ab dieser Alterskategorie sind
folglich nicht systematisch anzuhören. Zu prüfen ist, ob der rechtserhebliche
Sachverhalt auch ohne Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin den Standpunkt ihrer Tochter und ihres (jüngeren) Sohnes
vertritt und die Interessen gleichläufig sind. Bei einer Rechtsanwältin ist
zudem davon auszugehen, dass sie die gemäss Praxis und Lehre im konkreten Fall
relevanten Fakten kennt und die entscheidenden Tatsachen durch Befragung der
Klientin eruiert und den Behörden zukommen lässt. Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin hat denn auch in Bezug auf deren in Algerien wohnhaften
Kinder mehrere Dokumente eingereicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht
deshalb mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Durchführung einer (indirekten) Anhörung der beiden Kinder
bei der Schweizer Botschaft in Algerien ist demnach nicht erforderlich.
Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Anhörung des Kindsvaters: Neben dem
Scheidungsurteil reichte die Beschwerdeführerin eine von D.___ unterzeichnete
und notariell beurkundete Erklärung ins Recht, aus welcher der Standpunkt des
Kindsvaters klar hervorgeht. Die entscheidrelevanten Sachumstände sind folglich
auch mit Blick auf die Kind-Vater-Beziehung hinreichend ermittelt, so dass die
(indirekte) Anhörung des Kindesvaters ebenfalls unterbleiben konnte.
3. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann
ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte
Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit.
c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können
(lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen
nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit.
d keine Anwendung (Abs. 3). Der Nachzug von Kindern von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden;
jener von Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47 Abs. 1
AIG). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Abs. 3 lit. b). Für
die Einhaltung der Nachzugsfristen ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
massgebend (BGE 136 II 497 E. 3.4). Die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG
bleibt bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend. Ab dem zwölften
Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss AIG demgegenüber auf (maximal
noch) ein Jahr (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014 vom 21. Januar 2016
Sachverhalt
E. 2 mit Hinweisen).
4. Die Beschwerdeführerin ist seit dem
9. Januar 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Ihre Tochter F.___ war
Erwägungen
zum Zeitpunkt dieser Bewilligungserteilung bereits 12 Jahre alt, weshalb
das zu ihren Gunsten gestellte Familiennachzugsgesuch fristwahrend bis
spätestens am 8. Januar 2019 hätte eingereicht werden müssen. Der jüngere Sohn
der Beschwerdeführerin, G.___, wurde am […] 2018 12-jährig, so dass die
Dispositiv
Nachzugsfrist am […] 2019 ablief. Demnach sind die gesetzlichen Fristen im
Zeitpunkt, als das Familiennachzugsgesuch für die beiden Kinder eingereicht
wurde, längst verstrichen, und zwar unabhängig davon, ob diesbezüglich auf den
13. Dezember 2021 (erstmalige Eingabe i.Z.m. dem Familiennachzugsgesuch) oder
auf den 8. bzw. 16. Februar 2022 («offizielles» Familiennachzugsgesuch inkl.
den erforderlichen Unterlagen) abgestellt wird. Es wird denn auch von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die gesetzlichen Nachzugsfristen
nicht eingehalten wurden.
5.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die
Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen. Nach Art.
47 Abs. 4 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) kann ein Familiennachzug ausserhalb der
Nachzugsfristen nur gestattet werden, wenn wichtige familiäre Gründe hierfür
sprechen.
Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 8 EMRK verschaffen
praxisgemäss keinen vorbehaltslosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw.
auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Soweit
ein Bewilligungsanspruch besteht, gilt er nicht absolut: Liegt eine
aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und
Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese dennoch als zulässig,
falls sie – wie hier – gesetzlich vorgesehen ist (Art. 47 AIG), einem legitimen
Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Der Anspruch auf einen nachträglichen Familiennachzug hat
sich in erster Linie an den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten; es ist
davon auszugehen, dass diese den konventionsrechtlichen Vorgaben genügen (BGE 137 I 284, E. 2.4 mit Hinweisen) und diesbezüglich zudem ein nationaler
Beurteilungsspielraum der Behörden besteht, in welchen der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) praxisgemäss nicht eingreift. Die
Befugnis, vorbehältlich grundrechtlich geschützter Positionen, den Aufenthalt
bzw. die Zuwanderung zum Staatsgebiet zu regeln, ist Ausfluss der
völkerrechtlich anerkannten staatlichen Souveränität (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017, E. 4.1.1).
5.2 Wichtige familiäre
Gründe liegen vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE; BGE 137 I 284, E.
2.3.1). Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller
relevanter Elemente. Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung
Rechnung zu tragen: Die gesetzliche Regelung des Familiennachzuges ist, wie aus
der parlamentarischen Debatte hervorgeht, eine Kompromisslösung zwischen den
konträren Anliegen, einerseits das Familienleben zu gestatten, und andererseits
die Einwanderung zu begrenzen (Urteil 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.3,
unter Verweis auf AB 2004 N 739 ff., 2005 S 305 ff.). Mit der getroffenen
gesetzlichen Regelung wird ein frühzeitiger Nachzug der Kinder angestrebt,
damit diese zur Förderung ihrer Integration eine möglichst umfassende Schulbildung
in der Schweiz geniessen. Auch soll die gesetzliche Ordnung Nachzugsgesuchen
entgegenwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbsfähigen Alters gestellt werden und bei denen nicht (mehr) die Bildung
einer echten Familiengemeinschaft, sondern die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E.
4.3, unter Verweis auf die Voten Bundesrat Blocher, AB 2004 N 762;
Kommissionspräsidentin Leuthard, AB 2004 N 764; Urteil 2C_767/2015
vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1).
Das Bundesgericht geht
davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,
dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck bringt; in einer Situation, in der die familiären
Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die
verschiedenen Kommunikationsmittel gelebt worden sind, überwiegt regelmässig
das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas
anderes nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021
E. 2.5.3 f. mit Hinweis auf die Urteile 2C_1011/2019 vom 21. April 2020 E.
3.3.5; 2C_481/2018 vom 11. Juli 2019 E. 6.1 und 6.2; 2C_889/2018 vom 24. Mai
2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 11. September 2018 E. 8.2.2).
Die Bewilligung des
Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die
Ausnahme zu bleiben, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert
werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG aber dennoch möglichst so zu
handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.3).
5.3 Ein wichtiger Grund
besteht etwa dann, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im
Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere
Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Praxisgemäss liegt demgemäss
regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative
Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen.
Jugendliche, die stets im Heimatland gelebt haben, sollen nur mit Zurückhaltung
aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz gerissen
werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland
stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die absehbaren
Integrationsschwierigkeiten erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1014/2014
E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II
6 E. 3.1.1 S. 10 f.; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16). Es obliegt im
Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die
entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen
(vgl. Art. 90 AIG; Urteil 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2
mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdeführerin rügt im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe mit der Abweisung des
Familiennachzugsgesuches das Recht (insbesondere Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75
VZAE, Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) falsch angewendet und hinsichtlich der
familiären Situation der beiden minderjährigen Kinder den Sachverhalt unrichtig
festgestellt. Sie lässt zusammengefasst vorbringen, seit dem unerwarteten Tod
ihrer eigenen Mutter lebten F.___ und G.___ zusammen mit ihrem älteren Bruder
in derselben Wohnung, jedoch ohne Betreuung durch eine erwachsene Person, auf
welche sie angewiesen seien, denn die Kinder seien überfordert, alleine zurecht
zu kommen und den Haushalt selbständig zu führen. Der Vater der Kinder, D.___,
habe kein enges Verhältnis und lebe in grosser räumlicher Distanz zu diesen. Er
sei nicht bereit, die Kinder zu sich zu nehmen. Auch ihr in Algerien lebende
Bruder sei dazu weder bereit noch in der Lage. Ihr älterer Sohn E.___ sei noch
sehr jung, derzeit in Ausbildung und werde nach deren Abschluss in den
Militärdienst einrücken. Er sei nicht mit Erziehungsthemen zu belasten, denen
er derzeit ohnehin nicht gewachsen wäre. Sie (die Beschwerdeführerin) sei
folglich die einzige verbleibende familiäre Bezugsperson für F.___ und G.___.
Würde sie selber nach Algerien zurückkehren, könnte sie die
Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann, der aus erster Ehe in der
Schweiz zwei Kinder habe, und dem gemeinsamen 6-jährigen Sohn nicht mehr leben.
Auch wenn F.___ und G.___ vor Ort in den letzten Jahren überwiegend von deren
Grossmutter betreut worden seien, habe sie (die Beschwerdeführerin) entgegen
den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ihnen ein enges Verhältnis.
Sie habe die Kinder auch wiederholt für ein paar Wochen in Algerien besucht und
stehe mit ihnen fast täglich in telefonischem Kontakt. Die Annahmen der
Vorinstanz, wonach F.___ und G.___ nur noch punktuell auf Betreuung und
Unterstützung angewiesen seien und deren Nachzug in die Schweiz zu erheblichen
Integrationsschwierigkeiten führen würde, gingen fehl. F.___ und G.___ sei
trotz des späteren Nachzugs eine gute Integrationsprognose zu stellen, da sie
integrationswillig seien und auf die volle Unterstützung der Beschwerdeführerin
und des Stiefvaters zählen könnten. Die Kinder hätten in Algerien französisch
sprechen gelernt und die Beschwerdeführerin werde mit ihrem Ehemann vermutlich
in eine französischsprachige oder zweisprachige Region umziehen, womit immerhin
keine Sprachbarriere bestünde. Das Kindeswohl könne mangels zumutbarer und
geeigneter Betreuungsalternativen vor Ort nur durch einen Nachzug zur
Kindsmutter sowie zum Stiefvater und kleinen Halbbruder sachgerecht
gewährleistet werden, womit ein «wichtigen Grund» im Sinne von Art. 47 Abs. 4
AIG und Art. 75 VZAE vorliege. Öffentliche Interessen stünden dem
nachträglichen Familiennachzug in Anbetracht der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten
– die Beschwerdeführerin verweist auf das B.___ ausbezahlte
Pensionskassenguthaben von rund CHF 400'000.00), des gesicherten
Lebensunterhaltes und der guten Integrationsprognose nicht entgegen.
5.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre drei
Kinder aus erster Ehe ab Mitte Februar 2017 in Algerien zurückgelassen und
damit akzeptiert, die entsprechende familiäre Beziehung über die üblichen
Kommunikationsmittel sowie besuchsweise und damit eingeschränkt wahrnehmen zu
können. Die beiden jüngeren Kinder waren damals 12 1/2
und 10 1/3 Jahre alt. Bis zur Einreichung des
nachträglichen Familiennachzugsgesuchs verstrichen annähernd fünf Jahre. Im
Zeitpunkt der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs war die Tochter der
Beschwerdeführerin rund 17 ½ Jahre alt und stand folglich bereits an der
Schwelle zur Volljährigkeit. Der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin war damals
15 Jahre alt und dem anpassungsfähigen Kindesalter auch schon entwachsen.
Beide Kinder haben ihr ganzes Leben bislang in Algerien verbracht und waren
noch nie (auch nicht bloss im Rahmen von Kurzaufenthalten und Familienbesuchen)
in der Schweiz. Ein von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann geplanter
zweimonatiger Besuchsaufenthalt der Kinder im Sommer 2019 scheiterte daran,
dass die Schweizer Vertretung in Algier wegen fehlender finanzieller Mittel den
Kindern das Visum verweigert hatte. Beide Kinder verfügen über keine aktiven
oder passiven Kenntnisse der deutschen Sprache. Ihre Muttersprache ist
Arabisch. Französische Sprachkenntnisse haben sie sich gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin in der Schule angeeignet. Aktuell besucht die Tochter der
Beschwerdeführerin noch das Gymnasium und der jüngere Sohn die Sekundarschule.
Beide Kinder sind folglich in Algerien aufgewachsen und dort sozialisiert worden.
Mit den in der Schweiz geltenden Verhältnissen, die sich in politischer,
gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht massgeblich von den Gepflogenheiten
und Traditionen im islamisch geprägten Heimatstaat unterscheiden, sind sie
nicht vertraut. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Umzug in die Schweiz
dürfte für die Kinder eine tiefgreifende Entwurzelung bedeuten, werden sie doch
aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen. Es ist kaum realistisch, dass
sich die beiden Kinder angesichts der kurzen verbleibenden Schulzeit, die sie
in der Schweiz noch zu absolvieren hätten, mit Erfolg in das hiesige
Schulsystem einfügen können. Auch hinsichtlich der in Kürze anstehenden
beruflichen Integration ist bei dieser Ausgangslage mit erheblichen Schwierigkeiten
zu rechnen. Allein aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten
französischen Sprachkenntnisse der beiden Kinder lässt sich die
Integrationsprognose nicht als gut bezeichnen. Zum einen lässt die
Beschwerdeführerin offen, auf welchem Niveau die französische Sprachkompetenz
der Kinder anzusiedeln ist. Zum anderen ist es eine Tatsache, dass der
Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem bereits in
Olten eingeschulten gemeinsamen Sohn C.___ im Alter von derzeit rund sieben
Jahren nun schon seit Jahren in der deutschsprachigen Schweiz liegt. Die im
vorliegenden Fall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten beider Kinder
laufen dem Kindeswohl entgegen. Eine Übersiedlung in die Schweiz ist unter dem
Aspekt des Kindeswohls weder angezeigt noch erforderlich.
Wenn die Beschwerdeführerin demgegenüber
behauptet, es fehle seit dem unerwarteten Tod ihrer Mutter in Algerien an einer
dem Kindeswohl entsprechenden zumutbaren Betreuungsalternative, so ist dies aus
folgenden Gründen nicht stichhaltig: Die mittlerweile 18 Jahre und 8 Monate
alte Tochter und der jüngere Sohn im Alter von 16 ½ Jahren leben mit dem
älteren, nun 21 ½ Jahre alten Sohn der Beschwerdeführerin in derselben Wohnung
in [...] in Algerien zusammen. Sie bilden eine Wohngemeinschaft und mit Blick
auf deren Lebensalter kann und darf von den Kindern erwartet werden, dass sie
alle drei Arbeiten im Haushalt übernehmen. Gründe, weshalb dies vorliegend
ausnahmsweise gerade nicht der Fall sein sollte, sind nicht auszumachen und
werden denn auch von der Beschwerdeführerin, die eine Mitwirkungspflicht
trifft, nicht in substantiierter Art und Weise geltend gemacht. Sollte die
(gemeinsame) Bewältigung der Hausarbeit für die Kinder tatsächlich eine
Überforderung darstellen, wäre der Familiennachzug entgegen den Behauptungen
der Beschwerdeführerin nicht alternativlos. Möglich und zumutbar wäre
angesichts des fortgeschrittenen Alters der beiden Kinder auch die
Verpflichtung einer erwachsenen Hilfs- bzw. Betreuungsperson ausserhalb der
engeren Verwandtschaft, die mit finanzieller Hilfe der Beschwerdeführerin
beigezogen werden könnte. Wie sich aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift erschliesst, können die drei Jugendlichen bereits heute
sporadisch die Unterstützung einer im gleichen Mehrfamilienhaus wohnhaften
Nachbarin in Anspruch nehmen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach F.___ und G.___
aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nur noch punktuell auf Betreuung und
Unterstützung angewiesen seien, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch
Urteile des BGer 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen,
2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen, 2C_205/2011 vom 3.
Oktober 2011 E. 4.7). In emotionaler-psychologischer Hinsicht ist zudem davon
auszugehen, dass der ältere Bruder den beiden jüngeren Geschwistern (F.___ und G.___)
eine Stütze ist und er ihre Vertrauensperson ist, wie dies unter Geschwistern,
die in derselben Wohngemeinschaft leben, üblich ist. Daran vermag auch der
Umstand, dass E.___ derzeit einer beruflichen Ausbildung nachgeht, nichts zu
ändern, zumal es einer engmaschigen, zeitintensiven Betreuung, wie bereits
dargelegt, gar nicht mehr bedarf. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin wie
bisher ihren beiden jüngeren Kindern von der Schweiz aus sowie im Rahmen von
Besuchen vor Ort in psychologischen, schulischen, beruflichen, administrativen
und finanziellen Belangen unterstützend zur Seite stehen kann. Sie geht in der
Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nach, für den Familienunterhalt kommt
ausschliesslich ihr (zwischenzeitlich frühpensionierte) Ehemann auf, so dass
sie hierfür auch über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügt.
Um eine ausreichende Betreuung
sicherzustellen, ist es nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass die
Beschwerdeführerin selbst nach Algerien zurückkehrt. Es erübrigt sich deshalb
zu prüfen, ob ihr eine solche Rückkehr in Anbetracht ihrer Kernfamilie in der
Schweiz und der geltend gemachten, jedoch nicht näher belegten chronischen
Erkrankung ihres Ehemannes und der schlechten medizinischen Grundversorgung in
ihrem Heimatland (vgl. ihre Stellungnahme vom 10.3.2022) überhaupt zumutbar
wäre.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass
keine wichtigen Gründe vorliegen, um den Familiennachzug zugunsten von F.___
und G.___ ausserhalb der gesetzlichen Fristen zu gestatten. Die Verweigerung
des nachträglichen Familiennachzugs erweist sich als verhältnismässig und
rechtens. Sie hält auch vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV stand: Den
Fristen in Art. 47 AIG kommt (auch) die Funktion zu, den Zuzug von
ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein
legitimes staatliches Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK das Recht
auf Familienleben beschränken zu können (BGE 137 I 284 E. 2.1, Urteile des BGer
2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.1, 2C_132/2016 vom 7. Juli 2016 2.2.1 und
2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.1).
Das öffentliche Interesse daran, den
Nachzug bei fehlenden wichtigen Gründen nach Art. 47 AIG restriktiv zu
handhaben, ist grösser zu gewichten als die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin am (nachträglichen) Familiennachzug. Die Verweigerung des
Familiennachzugs bedeutet auch nicht, dass die Beziehung und der persönliche
Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Kindern verhindert
wird. Der Kontakt kann vielmehr mittels moderner Kommunikationsmittel (Audio-
und Videogespräche, Mailkorrespondenz etc.) und gegenseitigen Besuchen sowie
gemeinsamen Ferien nach wie vor aufrechterhalten werden.
7. Bei diesem Ergebnis (Fehlen wichtiger
Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG) kann offenbleiben, wie es sich mit den
weiteren (kumulativen) Voraussetzungen für den Familiennachzug verhält.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen, welche auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Diese sind mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
zufolge Unterliegens nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad
Der vorliegende Entscheid wurde
vom Bundesgericht mit Urteil 2C_238/2023 vom 08. Dezember 2023 bestätigt.