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Entscheid

VWBES.2022.152

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

17. August 2023Deutsch32 min

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Maude Willener,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) ist italienischer Staatsbürger, wurde am [...] 1974 in der

Schweiz geboren und ist scheinbar seither im Besitze einer

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar

2008 verheiratet mit einer ukrainischen Staatsangehörigen

(Niederlassungsbewilligung EU/EFTA seit dem 19. Februar 2013). Der Ehe

entstammt eine Tochter (geb. am [...] 2012). Im Jahr 2018 trennten sich die

Eheleute (ohne Scheidung).

2. Mit Schreiben vom 19.

Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer von den Solothurner Migrationsbehörden

darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen,

aus der Schweiz weggewiesen werden können. Am 12. März 1997 folgte eine

förmliche Verwarnung mit demselben Hinweis.

3. Der Beschwerdeführer

absolvierte vom 1. März 2000 bis am 1. März 2001 eine Therapie in Italien und

hielt sich zum selben Zweck gemäss Polizeiberichten der Kantonspolizei Aargau

resp. Solothurn vom 3. Mai 2003 resp. 21. Mai 2002 (p. 226 und 220 der Vorakten)

auch in den Jahren 2002 und 2003 längere Zeit in Italien auf. In Italien

absolvierte er in dieser Zeit die schriftliche und praktische italienische

Führerausweisprüfung (p. 169 der Vorakten, Einvernahme Stadtpolizei Zürich vom

12. April 2001).

4. Mit Verfügung vom 29.

April 2005 erwog das Departement des Innern, es sei nicht erwiesen, dass der

Beschwerdeführer sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten

habe. Gleichzeitig wurde ihm mittels derselben Verfügung die Ausweisung

angedroht für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe. Bis

dahin war der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:

·

Freiheitsstrafe

von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR

812.121), qualifizierter Urkundenfälschung, wiederholten Diebstahls,

wiederholten Betrugsversuchs und wiederholter Übertretung des BetmG (Urteil des

Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. Januar 1994);

·

Freiheitsstrafe

von zwei Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, und einer

Busse von CHF 100.00, wegen Raubes, bandenmässigen, teilweise versuchten

bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Fälschung

von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises (Urteil des

Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 1996);

·

Freiheitsstrafe

von 14 Tagen und Busse von CHF 500.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis (Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1999);

·

Freiheitsstrafe

von zwölf Monaten und Busse von CHF 100.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen

das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher falscher Anschuldigung,

Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Entwendung eines

Motorfahrzeugs (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2001);

·

Freiheitsstrafe

von 30 Tagen und Busse von CHF 1'000.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirks­amts Aarau vom 23. Dezember

2002).

5. Im Anschluss an die

Verfügung vom 29. April 2005, welche die Behörde als «letzte Chance» bezeichnete,

trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:

·

Busse

von CHF 100.00 wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 5. Dezember

2005);

·

Busse

von CHF 300.00 wegen Nötigung (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 15.

September 2006);

·

Busse

von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit

(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Mai 2008);

·

Busse

von CHF 460.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Über­schreitens

der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 20. Oktober 2008);

·

Gemeinnützige

Arbeit von 480 Stunden und Busse von CHF 250.00 wegen Vergehens gegen das BetmG

(u.a. Anbau von 116 Hanfpflanzen zum Marihuanaverkauf) sowie mehrfacher

Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. September 2012);

·

Busse

von CHF 400.00 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2013);

·

Geldstrafe

von 140 Tagessätzen zu je CHF 20.00 wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a.

Veräussern von Marihuana; Gehilfenschaft zum Anstalten treffen für den

Hanfanbau; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juni 2014);

·

Busse

von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechein­richtung

während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli

2015);

·

Freiheitsstrafe

von neun Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Rauf­handels, sowie

mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Anbau und Verkauf von Marihuana

sowie Besitz von Kokain und Amphetamin; Urteil des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 25. März 2019);

·

Geldstrafe

von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens in fahrunfähigem

Zustand sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Heroin;

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2019);

·

Geldstrafe

von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des

Führerausweises, mehrfache Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und

Opiaten) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige

(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. März 2020);

·

Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen mehrfachen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges

trotz Entzugs des Führerausweises, versuchte Hinderung einer Amtshandlung

(Flucht vor einer Polizeikontrolle mittels Fahrzeug und zu Fuss) sowie

mehrfacher Übertretung des BetmG (u.a. Konsum von Kokain und Morphin sowie

Besitz von Amphetamin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19.

Oktober 2020);

·

Freiheitsstrafe

von 20 Tagen wegen Hehlerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau

vom 11. Januar 2021).

6. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn unterbreitete dem Migrationsamt am 17. November 2021 zusammengefasst

folgende Informationen: Der Beschwerdeführer habe ab 2004 eine IV-Rente

bezogen, welche per 1. Dezember 2012 aufgehoben worden sei, wogegen sich

der Beschwerdeführer gewehrt habe. Das kantonale Versicherungsgericht habe 2017

immerhin einen Umschulungsanspruch anerkannt, worauf die IV-Stelle am 16.

November 2017 eine Umschulung zum Marketingfachmann zugesprochen habe.

Scheinbar erfolglos habe die IV-Stelle in der Folge versucht, das Scheitern

dieser beruflichen Eingliederungsmassnahme rechtskräftig festzustellen. Per 1.

Januar 2020 sei eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden, wogegen der

Beschwerdeführer Rechtsmittel eingereicht habe (Antrag auf volle Rente). Das

Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.

7. Per 25. Februar 2022 war

der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit 11

Betreibungen (davon 4 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 20'894.63

sowie 86 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 129'638.39 verzeichnet, was

eine deutliche Steigerung der Höhe der Verlustscheine gegenüber März 2021

darstellt (damals noch 69 Verlustscheine über CHF 91'010.09). Der überwiegende

Teil der Gläubigerforderungen wurde seitens mehrerer Kantone und

Sozialversicherer sowie der Einwohnergemeinde registriert. Bereits im März 2021

bestand gegenüber der Sozialregion Unteres Niederamt ein sozialhilferechtlicher

Negativsaldo von CHF 201'250.50. Im Januar 2022 ersuchte der

Beschwerdeführer (aus dem Strafvollzug) erneut um Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen.

8. Das Migrationsamt empfing

am 21. Dezember 2021 ein Schreiben einer mit dem Beschwerdeführer resp. seiner

Tochter befreundeten Familie, welche den Beschwerdeführer als liebevollen,

fürsorglichen, zuverlässigen Vater beschrieb und das Unverständnis hinsichtlich

einer Anzeige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kundtat. Die

zuständige KESB teilte gemäss Aktennotiz vom 21. März 2022 auf Anfrage mit, die

Beiständin habe anlässlich eines zu diesem Zweck durchgeführten Besuches

festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beisein seiner Tochter «Crack,

Kokain und Heroin rauchte». Daraufhin sei eine sozialpädagogische

Familienbegleitung installiert und das Besuchsrecht auf Wunsch der Tochter

geregelt worden. Die Tochter würde den Vater nicht oft besuchen, da sie die

Wochenenden meistens bei den Grosseltern verbringe, zu welchen ein enges

Verhältnis bestehe.

9. Das Migrationsamt

(nachfolgend auch Vorinstanz) widerrief mit Verfügung vom 23. März 2022

die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte dessen

Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – bis

am 30. Juni 2022. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer an,

sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die Ausreise

mittels Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

10. Mit Beschwerde vom 7.

April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Aufhebung

der Verfügung vom 23. März 2022 und Verlängerung seiner

Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinne von Art.

96 Abs. 2 AIG, subeventualiter eine Rückstufung zur Aufenthaltsbewilligung B,

sub-subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2023 zu

verlängern. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden

Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuordnung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde liegen u.a. je ein

Schreiben der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers bei, welche sich

sinngemäss gegen eine Wegweisung aussprechen.

11. Am 3. Mai 2022 ersuchte

das Migrationsamt namens des Departements des Innern um Abweisung der

Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai

2022 auf Bemerkungen zu jener Vernehmlassung.

12. Der Beschwerde wurde mit

Verfügung vom 4. Mai 2022 aufschiebende Wirkung erteilt. Sodann wurde dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege

samt Rechtsbeistand bewilligt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit ein paar Jahren keine

Steuererklärung mehr eingereicht» habe.

13. Die Vorinstanz

beantragte mit Eingaben vom 15. Juli 2022 die Berücksichtigung zweier

Polizeirapporte der Kantonspolizei Aargau, wonach der Beschwerdeführer im

August 2021 mit circa 20 g Kokain angehalten worden sei und bei der

anschliessenden Hausdurchsuchung weitere circa 28 g Kokain, rund 12 g Heroin,

ungefähr 789 g Marihuana, eine Pistole (mit Munition) und eine Softair-Pistole

sichergestellt worden seien. Laut Rapport sei die Softair-Pistole «für seine

Tochter gekauft» worden.

14. Die Vorinstanz ergänzte

die Akten am 5. Oktober 2022 um eine Vorladung des Bezirksgerichts Aargau an

den Beschwerdeführer, um als Beschuldigter an einer Strafverhandlung im Januar

2023 u.a. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilzunehmen.

15. Am 22. März 2023 unterbreitete

das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen rechtskräftigen Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 (Busse von

CHF 500.00). Demgemäss hatte sich der Beschwerdeführer mehrfach der

Bewährungshilfe entzogen resp. die angeordneten Weisungen der Vollzugsbehörden

missachtet, indem erstens Abstinenzkontrollen im Juni und September 2022 eine

Missachtung des Konsumverbots von Opiaten sowie Kokain indizierten und zweitens

er im Herbst 2022 der Aufforderung zur Abstinenzkontrolle ungenügend nachgekommen

war. (Er war zu diversen vereinbarten Terminen unentschuldigt nicht erschienen.)

16. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom

7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang

von CHF 166'906.59, sowie zehn offene Betreibungen im Umfang von

CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist

zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021

vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der

Untersuchungsmaxime Abklärungen zu treffen. Nebst der Untersuchungsmaxime

obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des

für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und

über die Integration (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der

Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung

gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.

2.1 Der Beschwerdeführer ist

italienischer Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der

Europäischen Union ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses

Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den

Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1), weshalb primär Art. 63 AIG Anwendung

findet. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der

aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommen kann, hat der Bewilligungsentzug

den Anforderungen des FZA zu genügen.

2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b

i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwer­wiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Nach Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften

oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche

oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Sodann

kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder

der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist

(Art. 63 Abs. 1 lt. c AIG).

2.3 Als längerfristig gilt eine

Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1).

Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

geht die Praxis aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von

strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist,

sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3). Für

die Prüfung des Widerrufsgrundes ist auf das Zusammenrechnen verschiedener

Freiheitsstrafen zu verzichten. Indes können auch vergleichsweise weniger

gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» bezeichnet werden, wenn

sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht

beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch

fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in

der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand

einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Mithin kann auch

eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E.

2.3.6 und 3.3).

2.4 Auch das Bestehen von

öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.

Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese

muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E.

3.3); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1). Neben

der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist

entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich bemüht hat,

seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu

suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung

öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als

mutwillig (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2).

2.5 Die Anwendung von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfordert eine andauernde konkrete Gefahr einer

Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu

nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.4). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung

miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird

(Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).

2.6 Die Vorinstanz geht vorliegend

sinngemäss nicht von einem Anwesenheitsanspruch gestützt auf das

Freizügigkeitsabkommen aus, da sich der Beschwerdeführer im Januar 2022 wieder

zum Bezug von Sozialhilfeleistungen angemeldet hat. Angesichts der langjährigen

Sozialhilfeabhängigkeit resp. der fehlenden Erwerbstätigkeit dürfte dem

Beschwerdeführer tatsächlich weder die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von

Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zukommen, noch kann er als

Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden (Art. 6 i.V.m.

Art. 24 Anhang I FZA; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni

2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 1). Der Vollständigkeit halber sei

gleichwohl in Erinnerung gerufen, dass Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die

Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere

Gefährdung voraussetzt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von

Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu

rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie

64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde

liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne

kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der

öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt

es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei

eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu

differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig

die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2). Ein

geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine

aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach

genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie

z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt

rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne

von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und

wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können

Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte

rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E.

3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).

2.7. Die Vorinstanz verweist in erster

Linie auf die diversen strafrechtlichen Verurteilungen und begründet den

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass weder die entsprechenden

strafrechtlichen Sanktionen noch die ausländerrechtlichen Ermahnungen (1995,

1997 und 2005) den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung bewogen hätten.

Sein unbelehrbares Verhalten lasse den Schluss zu, dass er weder gewillt noch

fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Vorstrafen, die

Drogensucht und das Delinquieren während den Probezeiten würden eine schlechte

Zukunftsprognose sowie eine grosse Rückfallneigung belegen. Es sei weder ein

positives Nachtatverhalten noch eine erkennbare resozialisierende Wirkung des

Strafvollzugs erkennbar. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch nachlässiges

Verhalten aus (Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben). Hinzu kämen

Schulden in der Höhe von über CHF 150'000.00 gemäss

Betreibungsregister. Behauptungen des Beschwerdeführers bzgl. Schuldenabbau

seien nicht belegt. Besonders die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden

Schulden (bei diversen Gerichtskassen) seien klarerweise qualifiziert

vorwerfbar. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht

über genügend Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu

bestreiten. Mithin stelle der Beschwerdeführer eine tatsächliche und schwere

Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar.

2.8 Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, es sei aufgrund der Deliktsschwere, dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung und

der Verschuldensqualifikation kein Widerrufsgrund gegeben. Konkret würden die

«allerschwersten» Delikte 25 Jahre zurückliegen. Nach einer beinahe 15-jährigen

Drogenabstinenz habe die Trennung von seiner Frau im Jahr 2018 das Leben des

Beschwerdeführers erschüttert und er habe erneut mit dem Drogenkonsum begonnen.

Zuvor habe er sich seit 2001 abgesehen von «einer Handvoll Bussen und kleineren

Geldstrafen (und einer kurzen Freiheitsstrafe) nichts zu Schulden kommen»

lassen. Er sei wegen guter Führung Ende Februar 2022 bedingt aus dem Vollzug

entlassen worden, «vollkommen drogenabstinent», therapiewillig und lebe nun

wieder mit Ehefrau und Tochter zusammen. Für das laufende Strafverfahren gelte

die Unschuldsvermutung. Die Schulden, welche sich zu einem Grossteil aus

Gerichtskosten zusammensetzen würden, seien zwar durch das deliktische

Verhalten verschuldet. Die Kombination aus Freiheitsstrafe und den zu zahlenden

Verfahrenskosten infolge der Schuldsprüche stelle jedoch eine grosse Hürde

resp. zwangsläufige Folge dar und sei nicht auf einen verschwenderischen

Lebensstil zurückzuführen. Aus der – im Vergleich zu anderen Fällen geringen –

Verschuldenshöhe liesse sich keine Mutwilligkeit schliessen.

2.9.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar

zuzustimmen, dass er für seine «allerschwersten» Delikte vor mehr als 20 Jahren

verurteilt wurde und nach der wiederholten ausländerrechtlichen Ermahnung 2005

(«letzte Chance») eine im Vergleich ruhigere Phase anbrach. Gleichwohl musste

er seither ganze 14 Mal verzeigt werden. Dabei fallen in die angeblich

«drogenabstinente» Phase zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn in

Zusammenhang mit Drogenhandel resp. der Vorbereitung dazu (mithin primär aus

pekuniärem Interesse). Spätestens mit den Taten, welche eine Freiheitsstrafe

von neun Monaten auslösten, belegte der Beschwerdeführer, dass er die «letzte

Chance» nicht zu nutzen wusste resp. nicht verdiente. Dabei beging er eine Tat

gegen die körperliche Integrität von Menschen und damit gegen ein hochwertiges

Rechtsgut (Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel), indem

er unter anderem einem Opfer eine «Kopfnuss» erteilte, dieses mit der Faust ins

Gesicht schlug und es am Hals festhielt. Das Opfer trug neben Kratzspuren am

Hals eine Nasenbeinprellung/Kontusion davon, welche langwierige

Verletzungsfolgen nach sich zog. Weiter betrieb der Beschwerdeführer eine

Indoorhanfanlage mit 117 Cannabispflanzen und verkaufte «zufolge

Ferienabwesenheit» einer Drittperson am 20. Juni 2014 für den Preis von

CHF 14'400.00 rund 2'000 Gramm Marihuana mit einem sehr hohen THC-Gehalt

von 12% bzw. 15%, aufgeteilt in zwei grosse Portionen. Er hat damit die

Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten gefährdet (Urteil vom

25. März 2019). Zu jener Tat, welche übrigens vor der Trennung von der

Ehefrau 2018 begangen wurde, traten seither weitere strafrechtliche Sanktionen

hinzu. Diese belegen, dass es sich nicht um einen individuellen «Ausrutscher»

gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit und Ordnung darstellt. So fuhr der Beschwerdeführer immer wieder

unter dem Einfluss von verschiedenen Betäubungsmitteln Auto, und dies obwohl

ihm der Führerausweis längst entzogen worden war (begangen am 2. Mai 2019,

27. Januar 2020, 3. Juli 2020 und 15. Juli 2020). Er gefährdete

damit nicht nur eine Vielzahl von Menschen massiv, sondern zeigte damit auch

klar, dass er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht beeindrucken lässt

und auch wenig Respekt vor staatlicher Autorität zeigt. Dies zeigte sich auch

gerade in jüngster Vergangenheit. Nachdem der Beschwerdeführer nach einem

fünfmonatigen Gefängnisaufenthalt am 28. Februar 2022 bedingt entlassen

worden war, war eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt worden. Nach Weisung

der Bewährungshilfe hätte der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein

Konsumverbot von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht ärztlich

verordneten, verschreibungspflichtigen Medikamenten einhalten und dies

regelmässig kontrollieren lassen sollen. Trotz förmlicher Mahnung vom

17. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer von den sieben Aufforderungen zur

Urinprobe nur gerade zwei ein, welche dann auch beide positiv auf Opiate

(verschiedene Schmerzmedikamente und Kokain) ausfielen. Auch Termine mit der

Bewährungshilfe nahm er nicht wahr, sodass er zuletzt am 30. November 2022

mit CHF 500.00 gebüsst wurde. Ein weiteres Strafverfahren unter anderem

wegen Drogenhandels, wobei Antrag auf Landesverweisung gestellt wurde, ist

zweitinstanzlich hängig. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, doch

zeigt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner

Drogenabhängigkeit wieder in einer Abwärtsspirale befindet und nach einer

zwischenzeitlich etwas besseren Phase wieder schwerere Delikte begeht. Der

Beschwerdeführer gefährdet mit seinen Taten immer wieder die Gesundheit vieler

Menschen und damit hohe Rechtsgüter. Zudem zeigt er nach der Vielzahl an Taten

auch eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit, womit er den Widerrufsgrund von Art.

63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Zurzeit ist kein Hinweis auf baldige Besserung zu

erkennen und es muss aufgrund des fortbestehenden Drogenkonsums des

Beschwerdeführers mit weiteren Delikten gerechnet werden. Damit besteht auch

Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA.

2.9.2 Der Beschwerdeführer erfüllt zudem

den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch aufgrund seiner

mutwilligen Schuldenwirtschaft. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom

7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang

von CHF 166'906.59. Das Bundesgericht erachtete mit Urteil 2C_797/2019 vom

20. Februar 2020 Verlustscheine von CHF 169'995.45 als

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Eine Verschuldung von

CHF 163'354.00 beurteilte es als grenzwertig (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2). Gegen den

Beschwerdeführer bestehen zurzeit zehn weitere offene Betreibungen im Umfang

von CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung.

Dabei ist zu beachten, dass die Verschuldung auch während des vorliegenden

Widerrufsverfahrens massiv angewachsen ist. Im März 2021 hatten 69

Verlustscheine im Umfang von CHF 91'010.09 bestanden, im Februar 2022 86

Verlustscheine im Umfang von CHF 129'638.39 und im August 2023 bestehen

nun schon 99 Verlustscheine im Umfang von CHF 166'906.59, wobei stetig

neue Betreibungen dazukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit keine

Sozialhilfe bezieht, ist im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft auch

festzuhalten, dass gegenüber der Sozialregion ein Negativsaldo von über

CHF 200'000.00 an Sozialhilfegeldern besteht.

2.9.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

(Summierung unterschiedlicher Verstösse) ist somit sogar bei gänzlicher

Ausblendung der mehr als zehn Jahre alten Verfehlungen von einem Widerrufsgrund

nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Denn es ist der Vorinstanz

zuzustimmen, dass die Schulden aus den Strafverfahren als vorwerfbar zu gelten

haben. Es handelt sich für den Wiederholungstäter nicht um Schicksalsschläge,

welche gar durch die Trennung der Ehefrau oder Betäubungsmittelabhängigkeit

«entschuldigt» wären. Bemühungen bzgl. Schuldenabbau sind nicht erkennbar,

obgleich die Schuldenhöhe gemäss Betreibungsregister inzwischen rund das

Doppelte des Schweizer Medianjahreseinkommens erreicht hat (also offensichtlich

nicht mehr Bagatellcharakter aufweist). Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege resp. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. November

2021 deuten zudem an, dass er in der Vergangenheit – wenn überhaupt – nur

teilweise seinen familiären Unterhaltspflichten nachgekommen ist. In der Gesamtbetrachtung,

welche durchaus als untergeordnete Elemente auch die wiederholte

Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben, das wiederholte Versäumen der

Einreichung einer Steuererklärung und das Missachten von bewährungsrechtlichen

Weisungen miteinbeziehen kann, sind dem Beschwerdeführer hohe

Rückfallwahrscheinlichkeit und eine schlechte Prognose bezüglich künftigen

Wohlverhaltens zu attestieren. Eine Abkehr von der Schuldenwirtschaft, der

Delinquenz und vom Betäubungsmittelkonsum (vgl. dazu Strafbefehl vom 30.

November 2022) ist nicht erkennbar. Eine Wegweisung würde sich mithin gar

rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Rechte aus dem FZA

berufen könnte.

3.1 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so

ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung des

Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs.

1 AIG) und vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) standhält. Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem

öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der

Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen

an seinem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1). Bei der Interessenabwägung ist zu

berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und sich

hier den überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten hat. Je länger ein

Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen

sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem

Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2).

3.2 Die Vorinstanz erwog sinngemäss, der

Beschwerdeführer halte sich zwar seit Geburt in der Schweiz auf, doch

entspreche seine Integration nicht annähernd seiner langen Aufenthaltsdauer.

Aufgrund der finanziellen Situation, der jahrelangen Abstinenz vom

Arbeitsmarkt, fehlendem Vermögensnachweis sowie des wiederholt straffälligen

Verhaltens bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung.

Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht gewillt sei, sich zu

integrieren. Es seien keinerlei positiv zu wertenden Bemühungen erkennbar,

diese Situation zu verbessern. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Delikte

falle eine mildere Massnahme ausser Betracht. Obgleich es ihm nicht

leichtfallen dürfte, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Italien eine

neue Existenz aufzubauen. Er habe sich bereits 2000/2001 längere Zeit

freiwillig in Italien aufgehalten, beherrsche die Sprache und kenne Kultur

sowie Gegebenheiten, zumal sich diese nicht allzu sehr von den hiesigen

unterscheiden würden. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung zur Tochter bestehe gemäss Hinweis der KESB nicht. Eine

wirtschaftliche Beziehung zur Tochter sei angesichts der quasi fehlenden

Unterhaltszahlungen ausgeschlossen. Das Wiederzusammenleben mit der Ehefrau sei

eine unbelegte Aussage. Der bestehende Kontakt zu den aktenkundigen Angehörigen

(Tochter, Ehefrau und Eltern) lasse sich mit Besuchsaufenthalten und modernen

Kommunikationsmitteln weiterpflegen. Eine IV-Rente sei exportierbar.

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet ein

sehr grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses würde

ein angeblich nur mittleres öffentliches Interesse überwiegen. Er macht

geltend, dass von ihm keine schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit und

Ordnung ausgehe. Denn seine kriminelle Energie sei «als verhältnismässig tief

einzustufen», da die Taten nie raffiniert geplant, sondern im Affekt erfolgten.

Die jüngsten Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf rein pekuniärer

Motivation beruhen und hätten nicht zu schweren Beeinträchtigungen der

physischen Integrität Dritter geführt. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,

er sei reuig, einsichtig und therapiewillig. Der «engmaschige» Bewährungsplan

verspreche gute Aussichten auf ein suchtmittel- und deliktsfreies Leben. Als

privates Interesse macht der Beschwerdeführer neben der Dauer der Anwesenheit

«sehr enge» familiäre Beziehungen geltend. Er habe nie im Beisein der Tochter

Drogen konsumiert. Seine Tochter sei die wichtigste Person in seinem Leben und

benötige «ihre Vaterfigur in diesem entwicklungstechnisch wichtigen,

vorpubertären Alter mehr denn je». Eine wegweisungsbedingte Trennung sei

unangemessen. Der Beschwerdeführer lässt behaupten, er kenne niemanden in

Italien und beherrsche die Sprache «eher rudimentär». Der angekündigte Widerruf

der Niederlassungsbewilligung (Verfügung vom 21. Juni 2021) habe eine

Schockwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt, welche eine grundsätzlich

veränderte Lebenshaltung ausgelöst habe. In der Folge habe er die notwendigen

Schritte in die Wege geleitet, um künftig ein delikt- und drogenfreies Leben zu

führen. Sofern dennoch Zweifel an der Rückfallgefahr bestehen sollten, sei ein

Sachverständigengutachten einzuholen. Da schliesslich die Abklärungen der IV

pendent seien und ein Strafverfahren laufe, sei die Präsenz des

Beschwerdeführers in der Schweiz zumindest vorübergehend notwendig.

3.4.1 Aufgrund der hohen und weiter

anwachsenden Verschuldung, der Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz

des Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung aus der Schweiz. Nicht zu folgen ist der Behauptung, der

Beschwerdeführer würde primär im Affekt (statt raffiniert) handeln, die

Verurteilung vom 25. März 2019 beziehe sich (nur) auf

einfache Körperverletzung (neben Raufhandel und anderer Delikte) und jüngste

Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf pekuniären Motiven beruhen. Diese

Argumentation verkennt, dass erstens auch ohne Raffinesse u.a. mittels

Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten die physische Integrität einer

Vielzahl von Personen gefährdet werden kann. Bezüglich pekuniärer Motive sei nicht

nur in Erinnerung gerufen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mutwillige

Schuldenwirtschaft vorgeworfen wird, sondern er in seiner «Karriere» neben

wiederholtem Betäubungsmittelkonsums auch aufgrund einer Reihe Delikte

verurteilt wurde, hinsichtlich derer finanzielle Interessen im Vordergrund

standen.

3.4.2 Spätestens angesichts des jüngsten

Strafbefehls vom 30. November 2022 betreffend Missachtung der Anordnungen der

Bewährungshilfe (namentlich des Betäubungsmittelkonsumverbots) sind die

undokumentierten Schutzbehauptungen betreffend «Schockwirkung», Reue, Einsicht

und Therapiewilligkeit als widerlegt und die Rückfallgefahr als hoch

einzustufen. Dies festzustellen bedingt offensichtlich kein

Sachverständigengutachten. Das von jeglichen Sanktionen und Ermahnungen

unbeeindruckte Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ist offen- und

aktenkundig.

3.5.1 Dem gegenüber steht das private

Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist

beachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz geboren wurde, was

jedoch das integrative Defizit nicht kompensiert. Eine Wegweisung resp. der

Aufbau einer neuen Existenz dürfte den Beschwerdeführer zweifelsohne hart

treffen. Gleichwohl lassen die längeren Aufenthalte in der Vergangenheit

(2000-2003) darauf schliessen, dass er mit den Gegebenheiten und der Sprache in

Italien ausreichend vertraut ist; zumal er ja immerhin in der Lage war, die

italienische Führerausweisprüfung zu absolvieren. Dass er die Sprache mithin

lediglich «eher rudimentär» beherrsche und niemanden in Italien kenne,

erscheint wenig glaubhaft, obgleich nachvollziehbar erscheint, dass er sein

Beziehungsnetz in Italien neu wird aufbauen müssen. Umgekehrt fällt auf, dass

er abgesehen von der Tochter, der Ehefrau und den Eltern auch keine

Beziehungspunkte in der Schweiz nennt (Freunde, Bekannte,

Vereinsmitgliedschaften und dergleichen). Aktenkundiger Kontakt («kennen uns

seit sechs Jahren aus demselben Dorf») besteht lediglich zu den Eltern eines

Kindes, welches mit seiner Tochter dieselbe Klasse besucht.

3.5.2 Laut Beschwerde hat der

Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler gemacht und die

Ausbildung zum Marketingfachmann abgeschlossen. Gleichwohl nimmt er seit Jahren

nicht am Arbeitsmarkt teil. Inwiefern die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen

Wiedereingliederung in Italien schlechter seien, ist nicht dargetan. Die

laufenden IV-Abklärungen und das Strafverfahren bedingen keine

Niederlassungsbewilligung. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme, welche

einen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen, werden keine geltend gemacht.

3.5.3 Faktisch konzentriert sich das

private Interesse des Beschwerdeführers auf die Beziehung zu seinen nächsten

Angehörigen. Dabei steht die Beziehung zur Tochter im Vordergrund. Denn die

Beziehung zu den Eltern wird vom Beschwerdeführer nur am Rande thematisiert und

dürfte ohne Weiteres auch ohne Niederlassungsbewilligung zu pflegen sein. Die

Beziehung zur Ehefrau erscheint hingegen ambivalent. So erwähnt der

Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 5. November 2021) wiederholte tätliche

Auseinandersetzungen und auch die Ehefrau äussert sich im Schreiben vom 1.

April 2022 eher reserviert (vgl. auch Freispruch bzgl. wiederholten

Tätlichkeiten und Drohung während der Ehe vom 16. Mai 2018 [p. 469 der

Vorakten]). Sie thematisiert primär die Vater-Tochter-Beziehung. Die Ehefrau

erwähnt zwar, sie wolle «noch einmal versuchen zusammenzuleben». Der Vorinstanz

ist jedoch zuzustimmen, dass ein Nachweis eines tatsächlichen Zusammenlebens

ausgeblieben ist. So nennt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar

Tochter und Mutter als im gleichen Haushalt lebend, doch werden diesen keine

Auslagen zugeordnet. Sodann lautet der Mietvertrag von 2010 zwar auf beide

Ehegatten, doch nennt die Vermieterschaft per 21. April 2022 explizit lediglich

den Beschwerdeführer als Mieter. Inzwischen ist der Beschwerdeführer zudem nach

Niedergösgen umgezogen. Über die dortigen Wohnverhältnisse ist nichts bekannt.

3.5.4 Gemäss angefochtener Verfügung

besteht resp. bestand keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung zur Tochter. Die Vorinstanz stützte sich dabei wesentlich auf die

Hinweise der KESB, wonach die Tochter den Vater am Wochenende besuchen könne,

dies jedoch nicht so oft vorkomme. Dem widerspricht der Beschwerdeführer

vehement, untermauert dies jedoch nicht mit Beweismitteln. Es erscheint zwar

als glaubhaft, dass die Tochter die wichtigste Person im Leben des

Beschwerdeführers ist und er zumindest plante, vermehrt an ihrem Leben

teilzuhaben (auch wenn der Erwerb einer Softair-Pistole und die Lagerung von

Betäubungsmitteln in der Wohnung eher nicht Fürsorglichkeit untermauern). Die

Strafverfügung vom 30. November 2022 belegt jedoch, dass dem

Beschwerdeführer – entgegen seiner kommunizierten Absicht – keine Änderung des

Lebenswandels gelungen ist. Der Beschwerdeführer ist damit in sein gewohntes

Verhaltensmuster zurückgefallen, legt eine gewisse Gleichgültigkeit bzgl.

ausländerrechtlicher Anordnungen an den Tag und nimmt damit eine Wegweisung

(und örtliche Trennung von der Tochter) in Kauf. Dies gilt namentlich im

Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum, welcher auch der Ursprung der

sozialpädagogischen Familienbegleitung zu sein scheint. Unabhängig von der

tatsächlichen Intension dieser familiären Bindung überwiegt das private

Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentlichen Interesse an einer

Wegweisung nicht. Denn es dürfte zwar für Tochter und Vater durchaus mit

Unannehmlichkeiten und Herausforderungen einhergehen, die gemeinsame Beziehung

zu pflegen, wenn der Vater weggewiesen würde. Es ist dem Beschwerdeführer indes

möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von Ferienreisen (der Tochter)

oder Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten

entsprechend anzupassen bzw. auszugestalten sind (es wurde kein Einreiseverbot

gesprochen). Ergänzend kann der behauptete Kontakt mit modernen

Kommunikationsmitteln gepflegt werden.

3.6 Die Wegweisung eignet sich, um die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu schützen. Mildere

Massnahmen im Sinne der Eventualanträge erweisen sich weder als tauglich noch

als angemessen. Es liegen keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die

Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen

liessen. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und hält auch vor Art. 8 der

EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist

abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Nachdem die

angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen abgelaufen ist, ist diese

angemessen zu verlängern. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis

spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.

4. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen

Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend. Davon

wird ein Aufwand von 3,7 Stunden für die Erstellung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen. Dieser Aufwand ist zu hoch und auf 0,5

Stunden zu kürzen, zumal es grundsätzlich Aufgabe der Klientschaft selbst ist,

das Dokument auszufüllen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Es ist somit ein Aufwand von 20,3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h

sowie Auslagen von CHF 77.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,

insgesamt CHF 4'019.20 durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen

und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall

– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu

verlassen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die

Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn

Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maude Willener, wird auf

CHF 4'019.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 bestätigt.