VWBES.2022.152
Niederlassungsbewilligung / Wegweisung
17. August 2023Deutsch32 min
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Maude Willener,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) ist italienischer Staatsbürger, wurde am [...] 1974 in der
Schweiz geboren und ist scheinbar seither im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar
2008 verheiratet mit einer ukrainischen Staatsangehörigen
(Niederlassungsbewilligung EU/EFTA seit dem 19. Februar 2013). Der Ehe
entstammt eine Tochter (geb. am [...] 2012). Im Jahr 2018 trennten sich die
Eheleute (ohne Scheidung).
2. Mit Schreiben vom 19.
Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer von den Solothurner Migrationsbehörden
darauf aufmerksam gemacht, dass Ausländer, welche strafbare Handlungen begehen,
aus der Schweiz weggewiesen werden können. Am 12. März 1997 folgte eine
förmliche Verwarnung mit demselben Hinweis.
3. Der Beschwerdeführer
absolvierte vom 1. März 2000 bis am 1. März 2001 eine Therapie in Italien und
hielt sich zum selben Zweck gemäss Polizeiberichten der Kantonspolizei Aargau
resp. Solothurn vom 3. Mai 2003 resp. 21. Mai 2002 (p. 226 und 220 der Vorakten)
auch in den Jahren 2002 und 2003 längere Zeit in Italien auf. In Italien
absolvierte er in dieser Zeit die schriftliche und praktische italienische
Führerausweisprüfung (p. 169 der Vorakten, Einvernahme Stadtpolizei Zürich vom
12. April 2001).
4. Mit Verfügung vom 29.
April 2005 erwog das Departement des Innern, es sei nicht erwiesen, dass der
Beschwerdeführer sich länger als sechs Monate am Stück im Ausland aufgehalten
habe. Gleichzeitig wurde ihm mittels derselben Verfügung die Ausweisung
angedroht für den Fall, dass sein Verhalten erneut zu Klagen Anlass gebe. Bis
dahin war der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt worden:
·
Freiheitsstrafe
von 18 Monaten, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121), qualifizierter Urkundenfälschung, wiederholten Diebstahls,
wiederholten Betrugsversuchs und wiederholter Übertretung des BetmG (Urteil des
Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 18. Januar 1994);
·
Freiheitsstrafe
von zwei Jahren, aufgeschoben zu Gunsten einer stationären Massnahme, und einer
Busse von CHF 100.00, wegen Raubes, bandenmässigen, teilweise versuchten
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Fälschung
von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises (Urteil des
Bezirksgerichts Aarau vom 20. November 1996);
·
Freiheitsstrafe
von 14 Tagen und Busse von CHF 500.00 wegen Fahrens ohne Führerausweis (Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 1999);
·
Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten und Busse von CHF 100.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher falscher Anschuldigung,
Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Entwendung eines
Motorfahrzeugs (Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Oktober 2001);
·
Freiheitsstrafe
von 30 Tagen und Busse von CHF 1'000.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 23. Dezember
2002).
5. Im Anschluss an die
Verfügung vom 29. April 2005, welche die Behörde als «letzte Chance» bezeichnete,
trat der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
·
Busse
von CHF 100.00 wegen Verstosses gegen das Personenbeförderungsgesetz
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 5. Dezember
2005);
·
Busse
von CHF 300.00 wegen Nötigung (Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 15.
September 2006);
·
Busse
von CHF 250.00 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
(Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. Mai 2008);
·
Busse
von CHF 460.00 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie Überschreitens
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 20. Oktober 2008);
·
Gemeinnützige
Arbeit von 480 Stunden und Busse von CHF 250.00 wegen Vergehens gegen das BetmG
(u.a. Anbau von 116 Hanfpflanzen zum Marihuanaverkauf) sowie mehrfacher
Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 3. September 2012);
·
Busse
von CHF 400.00 wegen Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2013);
·
Geldstrafe
von 140 Tagessätzen zu je CHF 20.00 wegen Vergehens gegen das BetmG (u.a.
Veräussern von Marihuana; Gehilfenschaft zum Anstalten treffen für den
Hanfanbau; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 12. Juni 2014);
·
Busse
von CHF 100.00 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung
während der Fahrt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. Juli
2015);
·
Freiheitsstrafe
von neun Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Raufhandels, sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (u.a. Anbau und Verkauf von Marihuana
sowie Besitz von Kokain und Amphetamin; Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 25. März 2019);
·
Geldstrafe
von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand sowie mehrfacher Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und Heroin;
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. August 2019);
·
Geldstrafe
von 130 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 300.00 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des
Führerausweises, mehrfache Übertretung des BetmG (Konsum von Kokain und
Opiaten) sowie Verletzung der Verkehrsregeln durch Unterlassen der Richtungsanzeige
(Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 30. März 2020);
·
Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Busse von CHF 500.00 wegen mehrfachen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges
trotz Entzugs des Führerausweises, versuchte Hinderung einer Amtshandlung
(Flucht vor einer Polizeikontrolle mittels Fahrzeug und zu Fuss) sowie
mehrfacher Übertretung des BetmG (u.a. Konsum von Kokain und Morphin sowie
Besitz von Amphetamin; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 19.
Oktober 2020);
·
Freiheitsstrafe
von 20 Tagen wegen Hehlerei (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau
vom 11. Januar 2021).
6. Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn unterbreitete dem Migrationsamt am 17. November 2021 zusammengefasst
folgende Informationen: Der Beschwerdeführer habe ab 2004 eine IV-Rente
bezogen, welche per 1. Dezember 2012 aufgehoben worden sei, wogegen sich
der Beschwerdeführer gewehrt habe. Das kantonale Versicherungsgericht habe 2017
immerhin einen Umschulungsanspruch anerkannt, worauf die IV-Stelle am 16.
November 2017 eine Umschulung zum Marketingfachmann zugesprochen habe.
Scheinbar erfolglos habe die IV-Stelle in der Folge versucht, das Scheitern
dieser beruflichen Eingliederungsmassnahme rechtskräftig festzustellen. Per 1.
Januar 2020 sei eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden, wogegen der
Beschwerdeführer Rechtsmittel eingereicht habe (Antrag auf volle Rente). Das
Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
7. Per 25. Februar 2022 war
der Beschwerdeführer im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit 11
Betreibungen (davon 4 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 20'894.63
sowie 86 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 129'638.39 verzeichnet, was
eine deutliche Steigerung der Höhe der Verlustscheine gegenüber März 2021
darstellt (damals noch 69 Verlustscheine über CHF 91'010.09). Der überwiegende
Teil der Gläubigerforderungen wurde seitens mehrerer Kantone und
Sozialversicherer sowie der Einwohnergemeinde registriert. Bereits im März 2021
bestand gegenüber der Sozialregion Unteres Niederamt ein sozialhilferechtlicher
Negativsaldo von CHF 201'250.50. Im Januar 2022 ersuchte der
Beschwerdeführer (aus dem Strafvollzug) erneut um Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen.
8. Das Migrationsamt empfing
am 21. Dezember 2021 ein Schreiben einer mit dem Beschwerdeführer resp. seiner
Tochter befreundeten Familie, welche den Beschwerdeführer als liebevollen,
fürsorglichen, zuverlässigen Vater beschrieb und das Unverständnis hinsichtlich
einer Anzeige bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kundtat. Die
zuständige KESB teilte gemäss Aktennotiz vom 21. März 2022 auf Anfrage mit, die
Beiständin habe anlässlich eines zu diesem Zweck durchgeführten Besuches
festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Beisein seiner Tochter «Crack,
Kokain und Heroin rauchte». Daraufhin sei eine sozialpädagogische
Familienbegleitung installiert und das Besuchsrecht auf Wunsch der Tochter
geregelt worden. Die Tochter würde den Vater nicht oft besuchen, da sie die
Wochenenden meistens bei den Grosseltern verbringe, zu welchen ein enges
Verhältnis bestehe.
9. Das Migrationsamt
(nachfolgend auch Vorinstanz) widerrief mit Verfügung vom 23. März 2022
die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verfügte dessen
Wegweisung – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfalle – bis
am 30. Juni 2022. Gleichzeitig wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer an,
sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und die Ausreise
mittels Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
10. Mit Beschwerde vom 7.
April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Aufhebung
der Verfügung vom 23. März 2022 und Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei eine Verwarnung im Sinne von Art.
96 Abs. 2 AIG, subeventualiter eine Rückstufung zur Aufenthaltsbewilligung B,
sub-subeventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2023 zu
verlängern. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zuordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde liegen u.a. je ein
Schreiben der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers bei, welche sich
sinngemäss gegen eine Wegweisung aussprechen.
11. Am 3. Mai 2022 ersuchte
das Migrationsamt namens des Departements des Innern um Abweisung der
Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 20. Mai
2022 auf Bemerkungen zu jener Vernehmlassung.
12. Der Beschwerde wurde mit
Verfügung vom 4. Mai 2022 aufschiebende Wirkung erteilt. Sodann wurde dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege
samt Rechtsbeistand bewilligt. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer «seit ein paar Jahren keine
Steuererklärung mehr eingereicht» habe.
13. Die Vorinstanz
beantragte mit Eingaben vom 15. Juli 2022 die Berücksichtigung zweier
Polizeirapporte der Kantonspolizei Aargau, wonach der Beschwerdeführer im
August 2021 mit circa 20 g Kokain angehalten worden sei und bei der
anschliessenden Hausdurchsuchung weitere circa 28 g Kokain, rund 12 g Heroin,
ungefähr 789 g Marihuana, eine Pistole (mit Munition) und eine Softair-Pistole
sichergestellt worden seien. Laut Rapport sei die Softair-Pistole «für seine
Tochter gekauft» worden.
14. Die Vorinstanz ergänzte
die Akten am 5. Oktober 2022 um eine Vorladung des Bezirksgerichts Aargau an
den Beschwerdeführer, um als Beschuldigter an einer Strafverhandlung im Januar
2023 u.a. betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilzunehmen.
15. Am 22. März 2023 unterbreitete
das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen rechtskräftigen Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 30. November 2022 (Busse von
CHF 500.00). Demgemäss hatte sich der Beschwerdeführer mehrfach der
Bewährungshilfe entzogen resp. die angeordneten Weisungen der Vollzugsbehörden
missachtet, indem erstens Abstinenzkontrollen im Juni und September 2022 eine
Missachtung des Konsumverbots von Opiaten sowie Kokain indizierten und zweitens
er im Herbst 2022 der Aufforderung zur Abstinenzkontrolle ungenügend nachgekommen
war. (Er war zu diversen vereinbarten Terminen unentschuldigt nicht erschienen.)
16. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang
von CHF 166'906.59, sowie zehn offene Betreibungen im Umfang von
CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist
zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich im
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021
vom 2. Juni 2021 E. 6.2). Die verfügende Behörde hat im Rahmen der
Untersuchungsmaxime Abklärungen zu treffen. Nebst der Untersuchungsmaxime
obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der Feststellung des
für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG, SR 142.20) massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse für Umstände, die der
Beschwerdeführer besser kennt als die Behörde und welche ohne seine Mitwirkung
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können.
2.1 Der Beschwerdeführer ist
italienischer Staatsangehöriger. Auf Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union ist das AIG nur insofern anwendbar, als das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses
Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG). Das FZA regelt den
Entzug der Niederlassungsbewilligung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_741/2013 vom 8. April 2014 E. 2.1), weshalb primär Art. 63 AIG Anwendung
findet. Da der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Beschränkung der
aus dem FZA fliessenden Rechte gleichkommen kann, hat der Bewilligungsentzug
den Anforderungen des FZA zu genügen.
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und b
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Nach Art. 77a Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche
oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Sodann
kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen ist
(Art. 63 Abs. 1 lt. c AIG).
2.3 Als längerfristig gilt eine
Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1).
Von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
geht die Praxis aus, wenn die ausländische Person durch ihr Handeln besonders
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist,
sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1, 137 II 297 E. 3). Für
die Prüfung des Widerrufsgrundes ist auf das Zusammenrechnen verschiedener
Freiheitsstrafen zu verzichten. Indes können auch vergleichsweise weniger
gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» bezeichnet werden, wenn
sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht
beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch
fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in
der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand
einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Mithin kann auch
eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (BGE 137 II 297 E.
2.3.6 und 3.3).
2.4 Auch das Bestehen von
öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Schulden kann einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen.
Schuldenwirtschaft allein genügt aber für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit, d.h. diese
muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E.
3.3); erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (Urteil des Bundesgerichts
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1). Neben
der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des pflichtvergessenen Schuldners ist
entscheidend, ob und gegebenenfalls inwiefern der Schuldner sich bemüht hat,
seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu
suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung
öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als
mutwillig (Urteil des Bundesgerichts 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2).
2.5 Die Anwendung von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfordert eine andauernde konkrete Gefahr einer
Sozialhilfeabhängigkeit; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu
nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.4). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung
miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird
(Urteil des Bundesgerichts 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.3).
2.6 Die Vorinstanz geht vorliegend
sinngemäss nicht von einem Anwesenheitsanspruch gestützt auf das
Freizügigkeitsabkommen aus, da sich der Beschwerdeführer im Januar 2022 wieder
zum Bezug von Sozialhilfeleistungen angemeldet hat. Angesichts der langjährigen
Sozialhilfeabhängigkeit resp. der fehlenden Erwerbstätigkeit dürfte dem
Beschwerdeführer tatsächlich weder die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von
Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 Anhang I FZA zukommen, noch kann er als
Nichterwerbstätiger mit ausreichenden Mitteln eingestuft werden (Art. 6 i.V.m.
Art. 24 Anhang I FZA; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_938/2018 vom 24. Juni
2019 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 130 II 1). Der Vollständigkeit halber sei
gleichwohl in Erinnerung gerufen, dass Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA für die
Beschränkung des Aufenthaltsrechts eine tatsächliche und hinreichend schwere
Gefährdung voraussetzt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Ohne weiteres vermögen strafrechtliche Verurteilungen die Einschränkung von
Rechten, welche das Freizügigkeitsabkommen einräumt, demnach nicht zu
rechtfertigen (Art. 5 Abs. 2 FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
64/221/EWG). Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde
liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine
gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinne
kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der
öffentlichen Ordnung erfüllen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt
es folglich wesentlich auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei
eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu
differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig
die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist (vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1.2). Ein
geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine
aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA demnach
genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie
z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Betäubungsmittelhandel stellt
rechtsprechungsgemäss eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne
von Art. 5 Anhang I FZA dar; angesichts der grossen sozialen und
wirtschaftlichen Gefahr, welche vom organisierten Drogenhandel ausgeht, können
Betäubungsmitteldelikte eine Wegweisung im Bereich der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E.
3.2 u.a. mit Hinweis auf BGE 139 II 121).
2.7. Die Vorinstanz verweist in erster
Linie auf die diversen strafrechtlichen Verurteilungen und begründet den
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass weder die entsprechenden
strafrechtlichen Sanktionen noch die ausländerrechtlichen Ermahnungen (1995,
1997 und 2005) den Beschwerdeführer zu einer Verhaltensänderung bewogen hätten.
Sein unbelehrbares Verhalten lasse den Schluss zu, dass er weder gewillt noch
fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Vorstrafen, die
Drogensucht und das Delinquieren während den Probezeiten würden eine schlechte
Zukunftsprognose sowie eine grosse Rückfallneigung belegen. Es sei weder ein
positives Nachtatverhalten noch eine erkennbare resozialisierende Wirkung des
Strafvollzugs erkennbar. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch nachlässiges
Verhalten aus (Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben). Hinzu kämen
Schulden in der Höhe von über CHF 150'000.00 gemäss
Betreibungsregister. Behauptungen des Beschwerdeführers bzgl. Schuldenabbau
seien nicht belegt. Besonders die aus dem straffälligen Verhalten herrührenden
Schulden (bei diversen Gerichtskassen) seien klarerweise qualifiziert
vorwerfbar. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht
über genügend Mittel verfüge, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu
bestreiten. Mithin stelle der Beschwerdeführer eine tatsächliche und schwere
Gefährdung für die öffentliche Ordnung dar.
2.8 Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, es sei aufgrund der Deliktsschwere, dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung und
der Verschuldensqualifikation kein Widerrufsgrund gegeben. Konkret würden die
«allerschwersten» Delikte 25 Jahre zurückliegen. Nach einer beinahe 15-jährigen
Drogenabstinenz habe die Trennung von seiner Frau im Jahr 2018 das Leben des
Beschwerdeführers erschüttert und er habe erneut mit dem Drogenkonsum begonnen.
Zuvor habe er sich seit 2001 abgesehen von «einer Handvoll Bussen und kleineren
Geldstrafen (und einer kurzen Freiheitsstrafe) nichts zu Schulden kommen»
lassen. Er sei wegen guter Führung Ende Februar 2022 bedingt aus dem Vollzug
entlassen worden, «vollkommen drogenabstinent», therapiewillig und lebe nun
wieder mit Ehefrau und Tochter zusammen. Für das laufende Strafverfahren gelte
die Unschuldsvermutung. Die Schulden, welche sich zu einem Grossteil aus
Gerichtskosten zusammensetzen würden, seien zwar durch das deliktische
Verhalten verschuldet. Die Kombination aus Freiheitsstrafe und den zu zahlenden
Verfahrenskosten infolge der Schuldsprüche stelle jedoch eine grosse Hürde
resp. zwangsläufige Folge dar und sei nicht auf einen verschwenderischen
Lebensstil zurückzuführen. Aus der – im Vergleich zu anderen Fällen geringen –
Verschuldenshöhe liesse sich keine Mutwilligkeit schliessen.
2.9.1 Dem Beschwerdeführer ist zwar
zuzustimmen, dass er für seine «allerschwersten» Delikte vor mehr als 20 Jahren
verurteilt wurde und nach der wiederholten ausländerrechtlichen Ermahnung 2005
(«letzte Chance») eine im Vergleich ruhigere Phase anbrach. Gleichwohl musste
er seither ganze 14 Mal verzeigt werden. Dabei fallen in die angeblich
«drogenabstinente» Phase zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Solothurn in
Zusammenhang mit Drogenhandel resp. der Vorbereitung dazu (mithin primär aus
pekuniärem Interesse). Spätestens mit den Taten, welche eine Freiheitsstrafe
von neun Monaten auslösten, belegte der Beschwerdeführer, dass er die «letzte
Chance» nicht zu nutzen wusste resp. nicht verdiente. Dabei beging er eine Tat
gegen die körperliche Integrität von Menschen und damit gegen ein hochwertiges
Rechtsgut (Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Raufhandel), indem
er unter anderem einem Opfer eine «Kopfnuss» erteilte, dieses mit der Faust ins
Gesicht schlug und es am Hals festhielt. Das Opfer trug neben Kratzspuren am
Hals eine Nasenbeinprellung/Kontusion davon, welche langwierige
Verletzungsfolgen nach sich zog. Weiter betrieb der Beschwerdeführer eine
Indoorhanfanlage mit 117 Cannabispflanzen und verkaufte «zufolge
Ferienabwesenheit» einer Drittperson am 20. Juni 2014 für den Preis von
CHF 14'400.00 rund 2'000 Gramm Marihuana mit einem sehr hohen THC-Gehalt
von 12% bzw. 15%, aufgeteilt in zwei grosse Portionen. Er hat damit die
Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten gefährdet (Urteil vom
25. März 2019). Zu jener Tat, welche übrigens vor der Trennung von der
Ehefrau 2018 begangen wurde, traten seither weitere strafrechtliche Sanktionen
hinzu. Diese belegen, dass es sich nicht um einen individuellen «Ausrutscher»
gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt. So fuhr der Beschwerdeführer immer wieder
unter dem Einfluss von verschiedenen Betäubungsmitteln Auto, und dies obwohl
ihm der Führerausweis längst entzogen worden war (begangen am 2. Mai 2019,
27. Januar 2020, 3. Juli 2020 und 15. Juli 2020). Er gefährdete
damit nicht nur eine Vielzahl von Menschen massiv, sondern zeigte damit auch
klar, dass er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht beeindrucken lässt
und auch wenig Respekt vor staatlicher Autorität zeigt. Dies zeigte sich auch
gerade in jüngster Vergangenheit. Nachdem der Beschwerdeführer nach einem
fünfmonatigen Gefängnisaufenthalt am 28. Februar 2022 bedingt entlassen
worden war, war eine Probezeit von einem Jahr festgesetzt worden. Nach Weisung
der Bewährungshilfe hätte der Beschwerdeführer während dieser Zeit ein
Konsumverbot von Alkohol, illegalen Suchtmitteln und nicht ärztlich
verordneten, verschreibungspflichtigen Medikamenten einhalten und dies
regelmässig kontrollieren lassen sollen. Trotz förmlicher Mahnung vom
17. Juni 2022 hielt der Beschwerdeführer von den sieben Aufforderungen zur
Urinprobe nur gerade zwei ein, welche dann auch beide positiv auf Opiate
(verschiedene Schmerzmedikamente und Kokain) ausfielen. Auch Termine mit der
Bewährungshilfe nahm er nicht wahr, sodass er zuletzt am 30. November 2022
mit CHF 500.00 gebüsst wurde. Ein weiteres Strafverfahren unter anderem
wegen Drogenhandels, wobei Antrag auf Landesverweisung gestellt wurde, ist
zweitinstanzlich hängig. Diesbezüglich gilt zwar die Unschuldsvermutung, doch
zeigt sich klar, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner
Drogenabhängigkeit wieder in einer Abwärtsspirale befindet und nach einer
zwischenzeitlich etwas besseren Phase wieder schwerere Delikte begeht. Der
Beschwerdeführer gefährdet mit seinen Taten immer wieder die Gesundheit vieler
Menschen und damit hohe Rechtsgüter. Zudem zeigt er nach der Vielzahl an Taten
auch eine ausgesprochene Unbelehrbarkeit, womit er den Widerrufsgrund von Art.
63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Zurzeit ist kein Hinweis auf baldige Besserung zu
erkennen und es muss aufgrund des fortbestehenden Drogenkonsums des
Beschwerdeführers mit weiteren Delikten gerechnet werden. Damit besteht auch
Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA.
2.9.2 Der Beschwerdeführer erfüllt zudem
den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auch aufgrund seiner
mutwilligen Schuldenwirtschaft. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom
7. August 2023 bestanden zu diesem Zeitpunkt 99 Verlustscheine im Umfang
von CHF 166'906.59. Das Bundesgericht erachtete mit Urteil 2C_797/2019 vom
20. Februar 2020 Verlustscheine von CHF 169'995.45 als
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung. Eine Verschuldung von
CHF 163'354.00 beurteilte es als grenzwertig (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2). Gegen den
Beschwerdeführer bestehen zurzeit zehn weitere offene Betreibungen im Umfang
von CHF 6'049.08, worunter drei mit Rechtsvorschlag und fünf mit Pfändung.
Dabei ist zu beachten, dass die Verschuldung auch während des vorliegenden
Widerrufsverfahrens massiv angewachsen ist. Im März 2021 hatten 69
Verlustscheine im Umfang von CHF 91'010.09 bestanden, im Februar 2022 86
Verlustscheine im Umfang von CHF 129'638.39 und im August 2023 bestehen
nun schon 99 Verlustscheine im Umfang von CHF 166'906.59, wobei stetig
neue Betreibungen dazukommen. Auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit keine
Sozialhilfe bezieht, ist im Zusammenhang mit der Schuldenwirtschaft auch
festzuhalten, dass gegenüber der Sozialregion ein Negativsaldo von über
CHF 200'000.00 an Sozialhilfegeldern besteht.
2.9.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
(Summierung unterschiedlicher Verstösse) ist somit sogar bei gänzlicher
Ausblendung der mehr als zehn Jahre alten Verfehlungen von einem Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Denn es ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass die Schulden aus den Strafverfahren als vorwerfbar zu gelten
haben. Es handelt sich für den Wiederholungstäter nicht um Schicksalsschläge,
welche gar durch die Trennung der Ehefrau oder Betäubungsmittelabhängigkeit
«entschuldigt» wären. Bemühungen bzgl. Schuldenabbau sind nicht erkennbar,
obgleich die Schuldenhöhe gemäss Betreibungsregister inzwischen rund das
Doppelte des Schweizer Medianjahreseinkommens erreicht hat (also offensichtlich
nicht mehr Bagatellcharakter aufweist). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege resp. die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. November
2021 deuten zudem an, dass er in der Vergangenheit – wenn überhaupt – nur
teilweise seinen familiären Unterhaltspflichten nachgekommen ist. In der Gesamtbetrachtung,
welche durchaus als untergeordnete Elemente auch die wiederholte
Nichtentgegennahme von behördlichen Schreiben, das wiederholte Versäumen der
Einreichung einer Steuererklärung und das Missachten von bewährungsrechtlichen
Weisungen miteinbeziehen kann, sind dem Beschwerdeführer hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit und eine schlechte Prognose bezüglich künftigen
Wohlverhaltens zu attestieren. Eine Abkehr von der Schuldenwirtschaft, der
Delinquenz und vom Betäubungsmittelkonsum (vgl. dazu Strafbefehl vom 30.
November 2022) ist nicht erkennbar. Eine Wegweisung würde sich mithin gar
rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Rechte aus dem FZA
berufen könnte.
3.1 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so
ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs.
1 AIG) und vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) standhält. Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem
öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der
Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen
an seinem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1). Bei der Interessenabwägung ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und sich
hier den überwiegenden Teil seines Lebens aufgehalten hat. Je länger ein
Ausländer in der Schweiz anwesend gewesen ist, desto strengere Anforderungen
sind grundsätzlich an Fernhaltemassnahmen zu stellen. Doch selbst bei einem
Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht hat, ist eine Wegweisung möglich (BGE 130 II 176 E. 4.4.2).
3.2 Die Vorinstanz erwog sinngemäss, der
Beschwerdeführer halte sich zwar seit Geburt in der Schweiz auf, doch
entspreche seine Integration nicht annähernd seiner langen Aufenthaltsdauer.
Aufgrund der finanziellen Situation, der jahrelangen Abstinenz vom
Arbeitsmarkt, fehlendem Vermögensnachweis sowie des wiederholt straffälligen
Verhaltens bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung.
Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er nicht gewillt sei, sich zu
integrieren. Es seien keinerlei positiv zu wertenden Bemühungen erkennbar,
diese Situation zu verbessern. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der Delikte
falle eine mildere Massnahme ausser Betracht. Obgleich es ihm nicht
leichtfallen dürfte, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Italien eine
neue Existenz aufzubauen. Er habe sich bereits 2000/2001 längere Zeit
freiwillig in Italien aufgehalten, beherrsche die Sprache und kenne Kultur
sowie Gegebenheiten, zumal sich diese nicht allzu sehr von den hiesigen
unterscheiden würden. Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung zur Tochter bestehe gemäss Hinweis der KESB nicht. Eine
wirtschaftliche Beziehung zur Tochter sei angesichts der quasi fehlenden
Unterhaltszahlungen ausgeschlossen. Das Wiederzusammenleben mit der Ehefrau sei
eine unbelegte Aussage. Der bestehende Kontakt zu den aktenkundigen Angehörigen
(Tochter, Ehefrau und Eltern) lasse sich mit Besuchsaufenthalten und modernen
Kommunikationsmitteln weiterpflegen. Eine IV-Rente sei exportierbar.
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet ein
sehr grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Dieses würde
ein angeblich nur mittleres öffentliches Interesse überwiegen. Er macht
geltend, dass von ihm keine schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit und
Ordnung ausgehe. Denn seine kriminelle Energie sei «als verhältnismässig tief
einzustufen», da die Taten nie raffiniert geplant, sondern im Affekt erfolgten.
Die jüngsten Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf rein pekuniärer
Motivation beruhen und hätten nicht zu schweren Beeinträchtigungen der
physischen Integrität Dritter geführt. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen,
er sei reuig, einsichtig und therapiewillig. Der «engmaschige» Bewährungsplan
verspreche gute Aussichten auf ein suchtmittel- und deliktsfreies Leben. Als
privates Interesse macht der Beschwerdeführer neben der Dauer der Anwesenheit
«sehr enge» familiäre Beziehungen geltend. Er habe nie im Beisein der Tochter
Drogen konsumiert. Seine Tochter sei die wichtigste Person in seinem Leben und
benötige «ihre Vaterfigur in diesem entwicklungstechnisch wichtigen,
vorpubertären Alter mehr denn je». Eine wegweisungsbedingte Trennung sei
unangemessen. Der Beschwerdeführer lässt behaupten, er kenne niemanden in
Italien und beherrsche die Sprache «eher rudimentär». Der angekündigte Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Verfügung vom 21. Juni 2021) habe eine
Schockwirkung auf den Beschwerdeführer gehabt, welche eine grundsätzlich
veränderte Lebenshaltung ausgelöst habe. In der Folge habe er die notwendigen
Schritte in die Wege geleitet, um künftig ein delikt- und drogenfreies Leben zu
führen. Sofern dennoch Zweifel an der Rückfallgefahr bestehen sollten, sei ein
Sachverständigengutachten einzuholen. Da schliesslich die Abklärungen der IV
pendent seien und ein Strafverfahren laufe, sei die Präsenz des
Beschwerdeführers in der Schweiz zumindest vorübergehend notwendig.
3.4.1 Aufgrund der hohen und weiter
anwachsenden Verschuldung, der Unbelehrbarkeit und der wiederholten Delinquenz
des Beschwerdeführers besteht ein grosses öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung aus der Schweiz. Nicht zu folgen ist der Behauptung, der
Beschwerdeführer würde primär im Affekt (statt raffiniert) handeln, die
Verurteilung vom 25. März 2019 beziehe sich (nur) auf
einfache Körperverletzung (neben Raufhandel und anderer Delikte) und jüngste
Betäubungsmittelverstösse würden nicht auf pekuniären Motiven beruhen. Diese
Argumentation verkennt, dass erstens auch ohne Raffinesse u.a. mittels
Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikten die physische Integrität einer
Vielzahl von Personen gefährdet werden kann. Bezüglich pekuniärer Motive sei nicht
nur in Erinnerung gerufen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mutwillige
Schuldenwirtschaft vorgeworfen wird, sondern er in seiner «Karriere» neben
wiederholtem Betäubungsmittelkonsums auch aufgrund einer Reihe Delikte
verurteilt wurde, hinsichtlich derer finanzielle Interessen im Vordergrund
standen.
3.4.2 Spätestens angesichts des jüngsten
Strafbefehls vom 30. November 2022 betreffend Missachtung der Anordnungen der
Bewährungshilfe (namentlich des Betäubungsmittelkonsumverbots) sind die
undokumentierten Schutzbehauptungen betreffend «Schockwirkung», Reue, Einsicht
und Therapiewilligkeit als widerlegt und die Rückfallgefahr als hoch
einzustufen. Dies festzustellen bedingt offensichtlich kein
Sachverständigengutachten. Das von jeglichen Sanktionen und Ermahnungen
unbeeindruckte Verhaltensmuster des Beschwerdeführers ist offen- und
aktenkundig.
3.5.1 Dem gegenüber steht das private
Interesse des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist
beachtlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz geboren wurde, was
jedoch das integrative Defizit nicht kompensiert. Eine Wegweisung resp. der
Aufbau einer neuen Existenz dürfte den Beschwerdeführer zweifelsohne hart
treffen. Gleichwohl lassen die längeren Aufenthalte in der Vergangenheit
(2000-2003) darauf schliessen, dass er mit den Gegebenheiten und der Sprache in
Italien ausreichend vertraut ist; zumal er ja immerhin in der Lage war, die
italienische Führerausweisprüfung zu absolvieren. Dass er die Sprache mithin
lediglich «eher rudimentär» beherrsche und niemanden in Italien kenne,
erscheint wenig glaubhaft, obgleich nachvollziehbar erscheint, dass er sein
Beziehungsnetz in Italien neu wird aufbauen müssen. Umgekehrt fällt auf, dass
er abgesehen von der Tochter, der Ehefrau und den Eltern auch keine
Beziehungspunkte in der Schweiz nennt (Freunde, Bekannte,
Vereinsmitgliedschaften und dergleichen). Aktenkundiger Kontakt («kennen uns
seit sechs Jahren aus demselben Dorf») besteht lediglich zu den Eltern eines
Kindes, welches mit seiner Tochter dieselbe Klasse besucht.
3.5.2 Laut Beschwerde hat der
Beschwerdeführer zwar eine Ausbildung zum Carrosseriespengler gemacht und die
Ausbildung zum Marketingfachmann abgeschlossen. Gleichwohl nimmt er seit Jahren
nicht am Arbeitsmarkt teil. Inwiefern die Möglichkeiten einer wirtschaftlichen
Wiedereingliederung in Italien schlechter seien, ist nicht dargetan. Die
laufenden IV-Abklärungen und das Strafverfahren bedingen keine
Niederlassungsbewilligung. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme, welche
einen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzen, werden keine geltend gemacht.
3.5.3 Faktisch konzentriert sich das
private Interesse des Beschwerdeführers auf die Beziehung zu seinen nächsten
Angehörigen. Dabei steht die Beziehung zur Tochter im Vordergrund. Denn die
Beziehung zu den Eltern wird vom Beschwerdeführer nur am Rande thematisiert und
dürfte ohne Weiteres auch ohne Niederlassungsbewilligung zu pflegen sein. Die
Beziehung zur Ehefrau erscheint hingegen ambivalent. So erwähnt der
Beschwerdeführer (Stellungnahme vom 5. November 2021) wiederholte tätliche
Auseinandersetzungen und auch die Ehefrau äussert sich im Schreiben vom 1.
April 2022 eher reserviert (vgl. auch Freispruch bzgl. wiederholten
Tätlichkeiten und Drohung während der Ehe vom 16. Mai 2018 [p. 469 der
Vorakten]). Sie thematisiert primär die Vater-Tochter-Beziehung. Die Ehefrau
erwähnt zwar, sie wolle «noch einmal versuchen zusammenzuleben». Der Vorinstanz
ist jedoch zuzustimmen, dass ein Nachweis eines tatsächlichen Zusammenlebens
ausgeblieben ist. So nennt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zwar
Tochter und Mutter als im gleichen Haushalt lebend, doch werden diesen keine
Auslagen zugeordnet. Sodann lautet der Mietvertrag von 2010 zwar auf beide
Ehegatten, doch nennt die Vermieterschaft per 21. April 2022 explizit lediglich
den Beschwerdeführer als Mieter. Inzwischen ist der Beschwerdeführer zudem nach
Niedergösgen umgezogen. Über die dortigen Wohnverhältnisse ist nichts bekannt.
3.5.4 Gemäss angefochtener Verfügung
besteht resp. bestand keine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung zur Tochter. Die Vorinstanz stützte sich dabei wesentlich auf die
Hinweise der KESB, wonach die Tochter den Vater am Wochenende besuchen könne,
dies jedoch nicht so oft vorkomme. Dem widerspricht der Beschwerdeführer
vehement, untermauert dies jedoch nicht mit Beweismitteln. Es erscheint zwar
als glaubhaft, dass die Tochter die wichtigste Person im Leben des
Beschwerdeführers ist und er zumindest plante, vermehrt an ihrem Leben
teilzuhaben (auch wenn der Erwerb einer Softair-Pistole und die Lagerung von
Betäubungsmitteln in der Wohnung eher nicht Fürsorglichkeit untermauern). Die
Strafverfügung vom 30. November 2022 belegt jedoch, dass dem
Beschwerdeführer – entgegen seiner kommunizierten Absicht – keine Änderung des
Lebenswandels gelungen ist. Der Beschwerdeführer ist damit in sein gewohntes
Verhaltensmuster zurückgefallen, legt eine gewisse Gleichgültigkeit bzgl.
ausländerrechtlicher Anordnungen an den Tag und nimmt damit eine Wegweisung
(und örtliche Trennung von der Tochter) in Kauf. Dies gilt namentlich im
Hinblick auf den Betäubungsmittelkonsum, welcher auch der Ursprung der
sozialpädagogischen Familienbegleitung zu sein scheint. Unabhängig von der
tatsächlichen Intension dieser familiären Bindung überwiegt das private
Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentlichen Interesse an einer
Wegweisung nicht. Denn es dürfte zwar für Tochter und Vater durchaus mit
Unannehmlichkeiten und Herausforderungen einhergehen, die gemeinsame Beziehung
zu pflegen, wenn der Vater weggewiesen würde. Es ist dem Beschwerdeführer indes
möglich, ein allfälliges Besuchsrecht in Form von Ferienreisen (der Tochter)
oder Kurzaufenthalten vom Ausland her auszuüben, wobei die Modalitäten
entsprechend anzupassen bzw. auszugestalten sind (es wurde kein Einreiseverbot
gesprochen). Ergänzend kann der behauptete Kontakt mit modernen
Kommunikationsmitteln gepflegt werden.
3.6 Die Wegweisung eignet sich, um die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu schützen. Mildere
Massnahmen im Sinne der Eventualanträge erweisen sich weder als tauglich noch
als angemessen. Es liegen keine unüberwindbaren Hindernisse vor, welche die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen
liessen. Die Massnahme ist somit verhältnismässig und hält auch vor Art. 8 der
EMRK stand. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist
abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen. Nachdem die
angesetzte Frist zur Ausreise allerdings inzwischen abgelaufen ist, ist diese
angemessen zu verlängern. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis
spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
4. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO]).
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers reichte eine Kostennote zu den Akten. Darin machte sie einen
Aufwand von insgesamt 23,5 Stunden zuzüglich Auslagen und MwSt. geltend. Davon
wird ein Aufwand von 3,7 Stunden für die Erstellung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen. Dieser Aufwand ist zu hoch und auf 0,5
Stunden zu kürzen, zumal es grundsätzlich Aufgabe der Klientschaft selbst ist,
das Dokument auszufüllen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Es ist somit ein Aufwand von 20,3 Stunden zu einem Ansatz von CHF 180.00/h
sowie Auslagen von CHF 77.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer,
insgesamt CHF 4'019.20 durch den Kanton Solothurn zu entschädigen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen
und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall
– bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu
verlassen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die
Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während zehn
Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Maude Willener, wird auf
CHF 4'019.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 bestätigt.