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Entscheid

VWBES.2022.155

Familiennachzug

3. April 2023Deutsch20 min

2020 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) Asyl, worauf ihm das

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Rajeevan

Linganathan,

LBP Rechtsanwälte,

Ludwig-Schläfli-Weg 17,

Postfach 1594,

3400

Burgdorf

Beschwerdeführer

gegen

Departement

des Innern,

Ambassadorenhof,

4500

Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,

Ambassadorenhof,

Riedholzplatz 3,

4509

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1),

geb. 17. Juni 1998, sri-lankischer

Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2017 in die Schweiz ein. Am 16. Januar

2020 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) Asyl, worauf ihm das

Amt für Migration des Kantons Solothurn (MISA) am 27. Januar 2020 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilte (vgl. Akten MISA, Seite [nachfolgend AS] 395).

2. B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

2), geb. 6. April 1997, sri-lankischer

Staatsangehöriger, reiste am 23. August 2015 in die Schweiz ein und wurde vom

SEM dem Kanton Solothurn zugewiesen (AS 4). Er durchlief in der Folge erfolglos

das Asylverfahren (vgl. Asylentscheid des SEM vom 8.8.2017, Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018,1. 2. Asylentscheid des SEM vom

9.1.2019 auf das 1. Mehrfachgesuch: AS 69 - 77, AS 105 - 128, AS 149 - 157). Das

SEM verfügte im letztgenannten Entscheid, dass der Beschwerdeführer 2 bis am 8.

Februar 2019 die Schweiz verlassen müsse (AS 150).

3. Am 22. Februar 2019 liess der

Beschwerdeführer 2 durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,

ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Duldungsbewilligung) zwecks

Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Aargau wohnhaften sri-lankischen

Staatsangehörigen C.___(geb. 3. Februar 1977, F-Aufenthaltsbewilligung) stellen

(AS 183 f.). Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte das Amt für Migration und

Integration des Kantons Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer 2 mit, es könne

gemäss Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) kein Verfahren um

Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden

(AS 324).

4. Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnte

das SEM das vom Beschwerdeführer 2 am 7. März 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch

ab (AS 169 - 172).

5. Am 5. Juni 2019 liess das MISA den Beschwerdeführer

2, der seinen bisherigen Aufenthaltsort in U.___ zwischenzeitlich aufgegeben

hatte und seit dem 31. Mai 2019 als verschwunden galt, im Hinblick auf dessen

Wegweisung gestützt auf Art. 47 AsylG polizeilich ausschreiben (AS 203).

6. Am 15. Februar 2021 meldete sich der

Beschwerdeführer 2 an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz wieder an

(AS 210). Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers 2 mit, dass eine Verlängerung der Ausreisefrist nicht

mehr möglich sei, da das entsprechende Gesuch erst nach Ablauf der angesetzten

Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM erklärte sich jedoch angesichts der (pandemiebedingten)

ausserordentlichen Lage bereit, den Vollzug der Wegweisung bis zum 10. Mai 2021

auszusetzen (AS 215).

7. Es folgten das zweite und dritte

Asylfolgegesuch des Beschwerdeführers 2, wobei das SEM dieses abwies bzw. auf

Letzteres mit Entscheid vom 7. September 2021 nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht

wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers

2 mit Urteil vom 14. Oktober 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (AS

272 - 283).

8. Am 4. November 2021 ging der

Beschwerdeführer 1 auf dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen eine Partnerschaft gemäss

Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

(PartG; SR 211.231) mit dem Beschwerdeführer 2 ein (AS 286).

9. Am 23. November 2021 ging beim MISA das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zugunsten des Beschwerdeführers

2 ein (AS 319, AS 285 - 316). In der Folge wurden die weiteren vom MISA angeforderten

Unterlagen, Belege und Antworten zum Fragekatalog zu den Akten genommen (AS 337

- 363, AS 343 - 376).

10. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer

1 am 18. Februar 2022 mit, dass es die Abweisung des Familiennachzugsgesuches

zugunsten des Beschwerdeführers 2 erwäge, und gewährte dem Beschwerdeführer 1 das

rechtliche Gehör (AS 390 - 395). Dazu liess sich die Beschwerdeführer 1 mit

Schreiben vom 28. Februar 2022 vernehmen (AS 397).

11. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies

das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch

des Beschwerdeführers 1 ab (AS 399 - 405).

12. Gegen diese Verfügung liessen die

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am

11. April 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1.

Die

Verfügung des Departements des Innern, v.d. Migrationsamt Solothurn, vom

25. Mai [recte: März] 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin (recte: -gegner) sei anzuweisen, das Gesuch um

Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Der

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2

sei zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig

aufzuhalten.

4.

Den

Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale

unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu gewähren.

13. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung erteilt.

14. Am 4. Mai 2022 liess sich das MISA vernehmen und beantragte

die Abweisung der Beschwerde.

15. Den Beschwerdeführern wurde mit

Verfügung vom 5. Mai 2022 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

als unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt und am 10. Juni 2022 reichte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Replik und die Honorarnote ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen

Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort

gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende

Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt für die

eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52

AIG).

Das Recht auf Nachzug von

Familienangehörigen erlischt,

wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften

dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Hierunter fällt unter

anderem – analog zur sogenannten Scheinehe oder Ausländerrechtsehe – die Scheinpartnerschaft.

Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn auch

ausländerrechtliche Motive den Beschluss zur Eintragung der Partnerschaft

beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der

Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Partner fehlt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2).

Das

Vorliegen einer Scheinehe bzw. Scheinpartnerschaft entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2). Dabei liegt in der

Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch

nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in

ihrer Gesamtheit – d.h. einander ergänzen und verstärkend – die erforderliche

Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe

gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen

den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Partner ohne Heirat bzw.

eingetragene Partnerschaft keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können,

kann zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020E. 4.3.3 und 2C_613/2019 vom

14.11.2019

E. 3.6.3).

Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine solche

vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf

der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere

müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit

Hinweisen; 2C_177/2013 vom 6.6.2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen

den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird

der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien

relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,

die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil

2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Spricht die

Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung, obliegt es folglich dem zur Mitwirkung verpflichteten

Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken

erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (Urteile des

Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27.1.2020 E. 3.2, 2C_60/2008, vom 9.6.2008 E. 2.2.2;

BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer 2 hat als

Drittstaatsangehöriger ohne Heirat bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft

mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten

auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Dies hat die Vielzahl der vom

Beschwerdeführer 2 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren mit aller

Deutlichkeit gezeigt: Wie sich der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.

entnehmen lässt, stellte der Beschwerdeführer 2 innert einer Zeitspanne von

etwas mehr als sechs Jahren insgesamt vier Asylgesuche und ein Wiedererwägungsgesuch,

die alle abgewiesen wurden. Es fällt hinsichtlich der Chronologie der

Ereignisse auf, dass die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft am

4.

November 2021 in eine Zeit fiel, als sich die Hoffnungen des

Beschwerdeführers 2, in der Schweiz Asyl zu erhalten, bereits zerschlagen

hatten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 war rechtskräftig und hätte vollzogen

werden können, wurde doch auf der Rechtskraftmitteilung zum Nichteintretensentscheid

des SEM vom 7. September 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2

die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft, mithin am 21. Oktober

2021, zu verlassen habe (AS 284). Zwischen der Abweisung seiner Beschwerde

gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. September 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 12.10.2021 und der Begründung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auf

dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen am 4. November 2021 lag weniger als ein Monat.

Diesbezüglich lässt sich eine Parallele

zu den Ereignissen anfangs 2019 erkennen. Auch damals lag eine bereits in

Rechtskraft erwachsene Wegweisungsverfügung vor und der Beschwerdeführer 2 war zur

Ausreise verpflichtet, worauf er eine sri-lankische Staatsangehörige mit einer F-Aufenthaltsbewilligung

heiraten wollte. Zwischen dem Wegweisungsentscheid vom 9. Januar 2019, der

am 12. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs, und dem vom Beschwerdeführer 2 gestellten

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Hochzeit lagen nur 1 ½ Monate.

Die Interessenlage des Beschwerdeführers

2.

sowie der festgestellte enge zeitliche Konnex zwischen den gescheiterten

Asylgesuchen und der angestrebten Ehe bzw. der formell schliesslich zu Stande

gekommenen Beurkundung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sprechen für

das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Partnerschaft.

3.2

Dieser Eindruck einer blossen Scheinpartnerschaft verfestigt sich

aufgrund weiterer Besonderheiten: Der Beschwerdeführer 1 teilte dem MISA

mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 mit, dass er seit dem 14. April 2019 eine

Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 führe. Weniger als zwei Monate zuvor

wollte der Beschwerdeführer 2 noch seine Freundin heiraten (vgl. die Eingabe seines

Rechtsvertreters vom 22.2.2019, AS 184). Das Scheitern der geplanten Heirat und

das praktisch nahtlos anschliessende Eingehen einer neuen, nun

gleichgeschlechtlichen Beziehung muss als aussergewöhnlich bezeichnet werden.

Von den Beschwerdeführern wird nichts vorgebracht, was dieses aussergewöhnliche

Verhalten in plausibler Weise erklären könnte.

3.3

Hinsichtlich der

Wohnsituation ist bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 anfangs Oktober 2021 in die

seit längerer Zeit von D.___ bewohnte 3 1/2 - Zimmerwohnung

am […]-weg […] in U.___ einzog (vgl. Mietvertrag: AS 337 f.). Der Beschwerdeführer

1.

bezeichnete D.___ als seinen besten Kollegen, er sei wie ein Bruder (vgl.

Fragekatalog MISA vom 23.12.2021: AS 375). Der Beschwerdeführer 2 wird

nicht als Mietpartei aufgeführt. Dessen Einzug war anfangs November 2021 (Zeitpunkt

der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) mit der Vermieterschaft

noch nicht besprochen. Ob ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer 1 und 2

überhaupt begründet werden konnte, wurde von der Vermieterschaft denn auch in

Frage gestellt. Im Mietvertrag wird festgehalten, dass die Wohnung für zwei

erwachsene Personen ausgelegt sei (AS 337). Gleiches teilte die Vertreterin der

Vermieterschaft dem MISA telefonisch mit: Man wolle eigentlich nur zwei

Personen in dieser Wohnung (AS 336). Zudem äusserte sie den Verdacht, dass der

Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 eine Zweckehe eingegangen sei, um

Ersterem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Erst nachdem sämtliche

Mietzinsausstände beglichen worden waren, bestätigte die Vertreterin der Vermieterschaft

mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 gegenüber dem MISA, dass der

Beschwerdeführer 2 beim Beschwerdeführer 1 wohnen könne (AS 355). D.___ blieb

weiterhin Mitbewohner in der für einen Zweipersonen-Haushalt konzipierten

Wohnung. Wo sich der Beschwerdeführer 2 zu Beginn der geltend gemachten

Beziehung (Mitte April 2019) bis Februar 2021 aufhielt, liegt im Dunkeln, da er

seinen Aufenthaltsort gegenüber den Behörden verheimlichte, um sich dem Vollzug

der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung zu entziehen. Erst ab Februar 2021

meldete er sich schliesslich an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz

wieder an und sprach am 16. April 2021 beim MISA vor. Auch diese konkrete

Wohnsituation erweist sich als ungewöhnlich und nährt die ohnehin bereits

bestehenden Zweifel an einer echten und tatsächlich gelebten Partnerschaft

zwischen den beiden Beschwerdeführern.

3.4

Als

weiteres Indiz für eine Scheinpartnerschaft ist die Tatsache zu werten, dass

der Beschwerdeführer 1 grundlegende Informationen, welche die (jüngere)

Biografie seines eingetragenen Lebenspartners betreffen, nicht zu kennen

scheint. Auf die vom MISA gestellte Frage, mit wem der Beschwerdeführer 2

zuletzt in einer Beziehung gestanden sei, gab der Beschwerdeführer 1 zur

Antwort, dieser habe zuvor keine Beziehung gepflegt. Demgegenüber ist bekannt,

dass der Beschwerdeführer 2 im Februar 2019 eine Heirat mit einer als

Freundin bezeichneten sri-lankischen Staatsbürgerin anstrebte.

3.5

Nicht gefolgt

werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie in der angefochtenen Verfügung

vom 25. März 2022 festhält, der Beschwerdeführer 2 habe den Beschwerde­führer 1

nach nur sieben Monaten Beziehung «geheiratet». Stellt man (wie die Vor­instanz)

auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 ab, nahm die von ihm behauptete

Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 Mitte April 2019 ihren Anfang, die gleichgeschlechtliche

Partnerschaft wurde dann aber erst am 4. November 2021 einge­gangen. Die

Vorinstanz unterlag hier offenkundig einem Versehen hinsichtlich der Jahreszahlen

(2021 statt 2019). Letzteres ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.

3.6

In einer

Gesamtschau liegen mehrere und vor allem gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinpartnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem

Beschwerdeführer 1 sprechen. Es liegt folglich an den Beschwerdeführern, den

Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Ob dies

gelingt, ist nachfolgend (Ziff. II.4.1 – 4.3) zu prüfen.

4.1

Die Beschwerdeführer rügen eine

falsche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,

dies im Wesentlichen und sinngemäss mit folgender Begründung: Die Vorinstanz

gehe davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe seine sexuelle Orientierung

geändert, was unzutreffend sei. Vielmehr hätten etliche soziale und kulturelle

Faktoren ihn daran gehindert, seine sexuelle Orientierung bekannt zu geben. Es

sei gerichtsnotorisch, dass sich das Spektrum der Sexualität nicht auf hetero-

und homosexuelle Beziehungen limitiere, sondern auch bisexuelle Orientierungen

umfasse. Dementsprechend könne und dürfe der Umstand, dass der

Beschwerdeführer 2 bis zum Jahre 2019 verlobt gewesen sei, nicht als Indiz

für eine Scheinehe gewertet werden. Im Weiteren hätten die beiden

Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen sowie einschlägiges und

unmissverständliches Fotomaterial zur Darlegung ihrer intakten Beziehung

unterbreitet. Die Vorinstanz habe diese aktenkundigen Beweiselemente

missachtet. Ebenso sei die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner ehemaligen Verlobten keine reelle

Liebesbeziehung dargestellt habe, unzutreffend. Daraus im Weiteren zu folgern,

die Partnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem Beschwerdeführer 1 sei ebenso

bloss zum Schein eingegangen worden, sei widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar. Zudem sei es die Aufgabe des Zivilstandsamtes, eine Scheinehe

zu prüfen und allenfalls die Trauung zu verweigern.

4.2

Dem ist Folgendes entgegen zu

halten: Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 einen Wechsel hinsichtlich seiner sexuellen

Orientierung (von der Heterosexualität hin zur Homosexualität) vollzog oder ob

sich dieser im Sinne der Bisexualität schon immer zu beiden Geschlechtern

emotional und sexuell hingezogen fühlte, ist letztlich nicht von massgeblicher Bedeutung.

Entscheidend ist nicht die sexuelle Orientierung, sondern vielmehr die Tatsache,

dass sich vorliegend die Anhaltspunkte verdichteten, es gehe dem

Beschwerdeführer 2 hinsichtlich beider (d.h. der heterosexuellen und der

späteren homosexuellen Beziehung) ausschliesslich um ausländerrechtliche Motive

(Umgehung der Bestimmung über den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern).

Wenn nun unter vorstehender Ziffer II.3.2 die aussergewöhnlichen Umstände

hervorgehoben wurden, hat dies nicht nur damit zu tun, dass der

Beschwerdeführer 2 einmal eine Frau und dann einen Mann als Partnerin/Partner

bezeichnete, sondern wesentlich auch mit der Tatsache, dass beide Ereignisse

mehr oder weniger nahtlos aufeinander folgten.

Die Vorinstanz wies im angefochtenen

Entscheid auf diverse Besonderheiten in Bezug auf das vom Beschwerdeführer 2 angestrebte

Ehevorbereitungsverfahren hin (insbe­sondere grosser Altersunterschied von 20

Jahren zwischen Braut und Bräutigam, Fehlen von grundlegenden Kenntnissen über

die zukünftige Ehefrau, vgl. hierzu auch das 4. Heimreisegespräch: AS 186)

und würdigte dies kritisch, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen den

anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfiel die Vor­instanz aber

keinem Schematismus und setzte die beiden Fälle nicht einander gleich, sondern unterzog

die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kenntnis aller

relevanter Umstände (mithin auch der Vorgeschichte vom Februar/März 2019) einer

einlässlichen Prüfung, die im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist.

Nichts zu ihren Gunsten vermögen die beiden

Beschwerdeführer zudem aus den eingereichten Stellungnahmen und Fotos ableiten.

Der vom MISA zugestellte Fragekatalog wurde anfänglich nur selektiv beantwortet.

Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass die eingereichten Stellungnahmen im

Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch von einem juristischen Laien verfasst

wurden, der im schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache nicht als versiert

gelten kann, fällt doch auf, wie oberflächlich und karg die Angaben ausfielen.

Spezifische Angaben zur Paarbeziehung lassen sich ihnen kaum entnehmen. Die vom

Beschwerdeführer 1 eingereichte Fotodokumentation (AS 343 - 354) ist

ebenfalls wenig aussagekräftig. Viele Aufnahmen wirken beliebig und lassen keine

Rückschlüsse auf die behauptete nahe und gelebte Partnerschaft zu. In Bezug auf

das Foto gemäss AS 348 (Paaraufnahme), kann zudem nicht ausgeschlossen werden,

dass es in Täuschungsabsicht entstand.

Schliesslich verfängt auch die

Argumentation nicht, wonach es in der Kompetenz des Zivilstandsamtes und nicht

der Migrationsbehörde liege, eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft zu

prüfen. Zivilstandsbeamtinnen und -beamte haben nicht systematisch zu

untersuchen, ob die Verlobten oder Partner eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft

eingehen wollen. Sie dürfen lediglich an offensichtlich missbräuchlichen

Verfahren nicht mitwirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_225/2011 vom

9.8.2011

E. 5.1.1). Hegen die Zivilstandsbeamtinnen und -beamte nach Vornahme

der entsprechenden Abklärungen demgegenüber nur noch «Restzweifel» in Bezug auf

das Vorliegen einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft, können sie die

Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern (vgl. auch Weisungen des

Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, Nr. 10.07.12.01 vom

5.12.2007, Stand 2014, S. 8 f.).

4.3

Den

Beschwerdeführern gelingt es zusammengefasst nicht, die Indizien einer bloss

zum Schein eingegangen gleichgeschlechtlichen

Partnerschaft zu entkräften. Eine solche ist in Anbetracht der Gesamtheit der Indizien hinreichend erhärtet.

5.

Zu prüfen bleibt die Rüge, wonach die

Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten des Beschwerdeführers 2 Art. 8

EMRK verletze. Die Vorinstanz habe die privaten Interessen der Beschwerdeführer

an ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht den staatlichen Interessen

an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenübergestellt. Im vorliegenden

Fall bestünden zwischen den grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkungen des

Eingriffs und den verfolgten öffentlichen Interessen kein vernünftiges

Verhältnis. Die Vereitelung des gemeinsamen Ehelebens der beiden Beschwerdeführer

durch die Ablehnung des Familiennachzuges erweise sich im konkret zu prüfenden

Einzelfall schlicht nicht als zumutbar.

Dieser Einwand ist unbehelflich. Art. 8

EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Auch eingetragene

gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie Konkubinate, sofern bei Letzteren

eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, fallen in den Schutzbereich von Art. 8

EMRK. Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um eine Scheinpartnerschaft,

liegt gerade keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein

schützenswertes Familienleben vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom

18.2.2019

E. 4.2 mit Hinweis auf die Urteile 2C_999/2011 vom 11.7.2012 E.

4.4.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.1 und 3.2; 2C_661/2010 vom 31.1.2011 E. 3

und 2C_97/2010 vom 4.11.2010 E. 3). Art. 8 EMRK ist deshalb nicht

verletzt.

6.

Offen bleiben kann, ob die

Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Selbst wenn man – im

Sinne der Beschwerdeführer (vgl. hierzu Beschwerdeschrift, BS 3 lit. f.) –

zum Schluss käme, dass das Paar angesichts der dem Beschwerdeführer 2 zugesicherten

Vollzeitstelle als Hilfsspengler (vgl. AS 396) nicht auf Sozialhilfe angewiesen

wäre, ändert dies nichts daran, dass das Recht auf Nachzug von

Familienangehörigen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht, worunter

eben gerade die im vorliegenden Fall eingetragene Partnerschaft fällt, die nur

(formell) begründet wurde, um für den Beschwerdeführer 2 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Die

Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen.

8.1

Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die Beschwerdeführer 1 und 2 unter

solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der

Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

8.2

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

macht mit Eingabe vom 10. Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 3'392.35 (11,45

Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend, was sich als angemessen

erweist. Für diese Leistungen, welche alle vor 2023 anfielen, kommt der Tarif

von CHF 180.00/h zur Anwendung (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT,

BGS 615.11]). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan ist somit

auf CHF 2'529.10 (Aufwand: CHF 2'061.00, Auslagen: CHF 287.30; 7,7 % MWST: CHF 180.80)

festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Rückzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO), sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 250.00/Std. [11,45 Std. x CHF 70.00], zzgl. 7,7 %

MWST auf CHF 801.50), sobald der Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Nachzahlung in

der Lage ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird

abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer

Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen

diese zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird

auf CHF 2'529.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten

bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,

Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu

vollem Honorar von CHF 250.000/Std., inkl. 7,7 % MWST), sobald A.___ oder B.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG

Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad