VWBES.2022.155
Familiennachzug
3. April 2023Deutsch20 min
2020 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) Asyl, worauf ihm das
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Rajeevan
Linganathan,
LBP Rechtsanwälte,
Ludwig-Schläfli-Weg 17,
Postfach 1594,
3400
Burgdorf
Beschwerdeführer
gegen
Departement
des Innern,
Ambassadorenhof,
4500
Solothurn, vertreten durch Migrationsamt,
Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3,
4509
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1),
geb. 17. Juni 1998, sri-lankischer
Staatsangehöriger, reiste am 20. Februar 2017 in die Schweiz ein. Am 16. Januar
2020 gewährte ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) Asyl, worauf ihm das
Amt für Migration des Kantons Solothurn (MISA) am 27. Januar 2020 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilte (vgl. Akten MISA, Seite [nachfolgend AS] 395).
2. B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
2), geb. 6. April 1997, sri-lankischer
Staatsangehöriger, reiste am 23. August 2015 in die Schweiz ein und wurde vom
SEM dem Kanton Solothurn zugewiesen (AS 4). Er durchlief in der Folge erfolglos
das Asylverfahren (vgl. Asylentscheid des SEM vom 8.8.2017, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018,1. 2. Asylentscheid des SEM vom
9.1.2019 auf das 1. Mehrfachgesuch: AS 69 - 77, AS 105 - 128, AS 149 - 157). Das
SEM verfügte im letztgenannten Entscheid, dass der Beschwerdeführer 2 bis am 8.
Februar 2019 die Schweiz verlassen müsse (AS 150).
3. Am 22. Februar 2019 liess der
Beschwerdeführer 2 durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Duldungsbewilligung) zwecks
Vorbereitung der Heirat mit der im Kanton Aargau wohnhaften sri-lankischen
Staatsangehörigen C.___(geb. 3. Februar 1977, F-Aufenthaltsbewilligung) stellen
(AS 183 f.). Mit Schreiben vom 25. März 2019 teilte das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer 2 mit, es könne
gemäss Art. 14 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden
(AS 324).
4. Mit Verfügung vom 13. März 2019 lehnte
das SEM das vom Beschwerdeführer 2 am 7. März 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch
ab (AS 169 - 172).
5. Am 5. Juni 2019 liess das MISA den Beschwerdeführer
2, der seinen bisherigen Aufenthaltsort in U.___ zwischenzeitlich aufgegeben
hatte und seit dem 31. Mai 2019 als verschwunden galt, im Hinblick auf dessen
Wegweisung gestützt auf Art. 47 AsylG polizeilich ausschreiben (AS 203).
6. Am 15. Februar 2021 meldete sich der
Beschwerdeführer 2 an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz wieder an
(AS 210). Mit Schreiben vom 15. März 2021 teilte das SEM dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers 2 mit, dass eine Verlängerung der Ausreisefrist nicht
mehr möglich sei, da das entsprechende Gesuch erst nach Ablauf der angesetzten
Ausreisefrist gestellt worden sei. Das SEM erklärte sich jedoch angesichts der (pandemiebedingten)
ausserordentlichen Lage bereit, den Vollzug der Wegweisung bis zum 10. Mai 2021
auszusetzen (AS 215).
7. Es folgten das zweite und dritte
Asylfolgegesuch des Beschwerdeführers 2, wobei das SEM dieses abwies bzw. auf
Letzteres mit Entscheid vom 7. September 2021 nicht eintrat. Das Bundesverwaltungsgericht
wies die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers
2 mit Urteil vom 14. Oktober 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde (AS
272 - 283).
8. Am 4. November 2021 ging der
Beschwerdeführer 1 auf dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen eine Partnerschaft gemäss
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
(PartG; SR 211.231) mit dem Beschwerdeführer 2 ein (AS 286).
9. Am 23. November 2021 ging beim MISA das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers 1 zugunsten des Beschwerdeführers
2 ein (AS 319, AS 285 - 316). In der Folge wurden die weiteren vom MISA angeforderten
Unterlagen, Belege und Antworten zum Fragekatalog zu den Akten genommen (AS 337
- 363, AS 343 - 376).
10. Das MISA teilte dem Beschwerdeführer
1 am 18. Februar 2022 mit, dass es die Abweisung des Familiennachzugsgesuches
zugunsten des Beschwerdeführers 2 erwäge, und gewährte dem Beschwerdeführer 1 das
rechtliche Gehör (AS 390 - 395). Dazu liess sich die Beschwerdeführer 1 mit
Schreiben vom 28. Februar 2022 vernehmen (AS 397).
11. Mit Verfügung vom 25. März 2022 wies
das MISA namens des Departementes des Innern (DdI) das Familiennachzugsgesuch
des Beschwerdeführers 1 ab (AS 399 - 405).
12. Gegen diese Verfügung liessen die
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, am
11. April 2022 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die
Verfügung des Departements des Innern, v.d. Migrationsamt Solothurn, vom
25. Mai [recte: März] 2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die
Beschwerdegegnerin (recte: -gegner) sei anzuweisen, das Gesuch um
Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers 2 gutzuheissen sowie ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer 2
sei zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz rechtmässig
aufzuhalten.
4.
Den
Beschwerdeführern sei für das vorliegende Verfahren die integrale
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu gewähren.
13. Mit Verfügung vom 13. April 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.
14. Am 4. Mai 2022 liess sich das MISA vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
15. Den Beschwerdeführern wurde mit
Verfügung vom 5. Mai 2022 für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
als unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt und am 10. Juni 2022 reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Replik und die Honorarnote ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen
Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b);
sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort
gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt für die
eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52
AIG).
Das Recht auf Nachzug von
Familienangehörigen erlischt,
wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften
dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Hierunter fällt unter
anderem – analog zur sogenannten Scheinehe oder Ausländerrechtsehe – die Scheinpartnerschaft.
Eine Scheinpartnerschaft liegt nicht bereits dann vor, wenn auch
ausländerrechtliche Motive den Beschluss zur Eintragung der Partnerschaft
beeinflusst haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der
Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Partner fehlt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2).
Das
Vorliegen einer Scheinehe bzw. Scheinpartnerschaft entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020 E. 4.3.2). Dabei liegt in der
Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch
nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in
ihrer Gesamtheit – d.h. einander ergänzen und verstärkend – die erforderliche
Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe
gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen
den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Partner ohne Heirat bzw.
eingetragene Partnerschaft keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können,
kann zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3.12.2020E. 4.3.3 und 2C_613/2019 vom
14.11.2019
E. 3.6.3).
Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Scheinpartnerschaft nachweisen. Dass eine solche
vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden, insbesondere wenn auf
der Basis von Indizien auf eine Scheinpartnerschaft geschlossen wird. Letztere
müssen klar und konkret sein (vgl. Urteile 2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit
Hinweisen; 2C_177/2013 vom 6.6.2013 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Behörden müssen
den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird
der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen,
die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Urteil
2C_118/2017 vom 18.8.2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Spricht die
Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der
Bewilligungserteilung, obliegt es folglich dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_950/2019 vom 27.1.2020 E. 3.2, 2C_60/2008, vom 9.6.2008 E. 2.2.2;
BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer 2 hat als
Drittstaatsangehöriger ohne Heirat bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft
mit einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Aussichten
auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Dies hat die Vielzahl der vom
Beschwerdeführer 2 initiierten ausländerrechtlichen Verfahren mit aller
Deutlichkeit gezeigt: Wie sich der Prozessgeschichte unter vorstehender Ziff. I.
entnehmen lässt, stellte der Beschwerdeführer 2 innert einer Zeitspanne von
etwas mehr als sechs Jahren insgesamt vier Asylgesuche und ein Wiedererwägungsgesuch,
die alle abgewiesen wurden. Es fällt hinsichtlich der Chronologie der
Ereignisse auf, dass die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft am
4.
November 2021 in eine Zeit fiel, als sich die Hoffnungen des
Beschwerdeführers 2, in der Schweiz Asyl zu erhalten, bereits zerschlagen
hatten. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 2 war rechtskräftig und hätte vollzogen
werden können, wurde doch auf der Rechtskraftmitteilung zum Nichteintretensentscheid
des SEM vom 7. September 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer 2
die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft, mithin am 21. Oktober
2021, zu verlassen habe (AS 284). Zwischen der Abweisung seiner Beschwerde
gegen den Nichteintretensentscheid vom 7. September 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12.10.2021 und der Begründung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auf
dem Zivilstandsamt Olten-Gösgen am 4. November 2021 lag weniger als ein Monat.
Diesbezüglich lässt sich eine Parallele
zu den Ereignissen anfangs 2019 erkennen. Auch damals lag eine bereits in
Rechtskraft erwachsene Wegweisungsverfügung vor und der Beschwerdeführer 2 war zur
Ausreise verpflichtet, worauf er eine sri-lankische Staatsangehörige mit einer F-Aufenthaltsbewilligung
heiraten wollte. Zwischen dem Wegweisungsentscheid vom 9. Januar 2019, der
am 12. Februar 2019 in Rechtskraft erwuchs, und dem vom Beschwerdeführer 2 gestellten
Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der
Hochzeit lagen nur 1 ½ Monate.
Die Interessenlage des Beschwerdeführers
2.
sowie der festgestellte enge zeitliche Konnex zwischen den gescheiterten
Asylgesuchen und der angestrebten Ehe bzw. der formell schliesslich zu Stande
gekommenen Beurkundung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft sprechen für
das Vorliegen einer rein ausländerrechtlich motivierten Partnerschaft.
3.2
Dieser Eindruck einer blossen Scheinpartnerschaft verfestigt sich
aufgrund weiterer Besonderheiten: Der Beschwerdeführer 1 teilte dem MISA
mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 mit, dass er seit dem 14. April 2019 eine
Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 führe. Weniger als zwei Monate zuvor
wollte der Beschwerdeführer 2 noch seine Freundin heiraten (vgl. die Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 22.2.2019, AS 184). Das Scheitern der geplanten Heirat und
das praktisch nahtlos anschliessende Eingehen einer neuen, nun
gleichgeschlechtlichen Beziehung muss als aussergewöhnlich bezeichnet werden.
Von den Beschwerdeführern wird nichts vorgebracht, was dieses aussergewöhnliche
Verhalten in plausibler Weise erklären könnte.
3.3
Hinsichtlich der
Wohnsituation ist bekannt, dass der Beschwerdeführer 1 anfangs Oktober 2021 in die
seit längerer Zeit von D.___ bewohnte 3 1/2 - Zimmerwohnung
am […]-weg […] in U.___ einzog (vgl. Mietvertrag: AS 337 f.). Der Beschwerdeführer
1.
bezeichnete D.___ als seinen besten Kollegen, er sei wie ein Bruder (vgl.
Fragekatalog MISA vom 23.12.2021: AS 375). Der Beschwerdeführer 2 wird
nicht als Mietpartei aufgeführt. Dessen Einzug war anfangs November 2021 (Zeitpunkt
der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft) mit der Vermieterschaft
noch nicht besprochen. Ob ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer 1 und 2
überhaupt begründet werden konnte, wurde von der Vermieterschaft denn auch in
Frage gestellt. Im Mietvertrag wird festgehalten, dass die Wohnung für zwei
erwachsene Personen ausgelegt sei (AS 337). Gleiches teilte die Vertreterin der
Vermieterschaft dem MISA telefonisch mit: Man wolle eigentlich nur zwei
Personen in dieser Wohnung (AS 336). Zudem äusserte sie den Verdacht, dass der
Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 eine Zweckehe eingegangen sei, um
Ersterem den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Erst nachdem sämtliche
Mietzinsausstände beglichen worden waren, bestätigte die Vertreterin der Vermieterschaft
mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 gegenüber dem MISA, dass der
Beschwerdeführer 2 beim Beschwerdeführer 1 wohnen könne (AS 355). D.___ blieb
weiterhin Mitbewohner in der für einen Zweipersonen-Haushalt konzipierten
Wohnung. Wo sich der Beschwerdeführer 2 zu Beginn der geltend gemachten
Beziehung (Mitte April 2019) bis Februar 2021 aufhielt, liegt im Dunkeln, da er
seinen Aufenthaltsort gegenüber den Behörden verheimlichte, um sich dem Vollzug
der in Rechtskraft erwachsenen Wegweisung zu entziehen. Erst ab Februar 2021
meldete er sich schliesslich an der Wohnadresse seiner Schwester (…) in Muttenz
wieder an und sprach am 16. April 2021 beim MISA vor. Auch diese konkrete
Wohnsituation erweist sich als ungewöhnlich und nährt die ohnehin bereits
bestehenden Zweifel an einer echten und tatsächlich gelebten Partnerschaft
zwischen den beiden Beschwerdeführern.
3.4
Als
weiteres Indiz für eine Scheinpartnerschaft ist die Tatsache zu werten, dass
der Beschwerdeführer 1 grundlegende Informationen, welche die (jüngere)
Biografie seines eingetragenen Lebenspartners betreffen, nicht zu kennen
scheint. Auf die vom MISA gestellte Frage, mit wem der Beschwerdeführer 2
zuletzt in einer Beziehung gestanden sei, gab der Beschwerdeführer 1 zur
Antwort, dieser habe zuvor keine Beziehung gepflegt. Demgegenüber ist bekannt,
dass der Beschwerdeführer 2 im Februar 2019 eine Heirat mit einer als
Freundin bezeichneten sri-lankischen Staatsbürgerin anstrebte.
3.5
Nicht gefolgt
werden kann hingegen der Vorinstanz, wenn sie in der angefochtenen Verfügung
vom 25. März 2022 festhält, der Beschwerdeführer 2 habe den Beschwerdeführer 1
nach nur sieben Monaten Beziehung «geheiratet». Stellt man (wie die Vorinstanz)
auf die Angaben des Beschwerdeführers 1 ab, nahm die von ihm behauptete
Liebesbeziehung mit dem Beschwerdeführer 2 Mitte April 2019 ihren Anfang, die gleichgeschlechtliche
Partnerschaft wurde dann aber erst am 4. November 2021 eingegangen. Die
Vorinstanz unterlag hier offenkundig einem Versehen hinsichtlich der Jahreszahlen
(2021 statt 2019). Letzteres ist aber nicht von entscheidender Bedeutung.
3.6
In einer
Gesamtschau liegen mehrere und vor allem gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinpartnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem
Beschwerdeführer 1 sprechen. Es liegt folglich an den Beschwerdeführern, den
Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften. Ob dies
gelingt, ist nachfolgend (Ziff. II.4.1 – 4.3) zu prüfen.
4.1
Die Beschwerdeführer rügen eine
falsche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
dies im Wesentlichen und sinngemäss mit folgender Begründung: Die Vorinstanz
gehe davon aus, der Beschwerdeführer 2 habe seine sexuelle Orientierung
geändert, was unzutreffend sei. Vielmehr hätten etliche soziale und kulturelle
Faktoren ihn daran gehindert, seine sexuelle Orientierung bekannt zu geben. Es
sei gerichtsnotorisch, dass sich das Spektrum der Sexualität nicht auf hetero-
und homosexuelle Beziehungen limitiere, sondern auch bisexuelle Orientierungen
umfasse. Dementsprechend könne und dürfe der Umstand, dass der
Beschwerdeführer 2 bis zum Jahre 2019 verlobt gewesen sei, nicht als Indiz
für eine Scheinehe gewertet werden. Im Weiteren hätten die beiden
Beschwerdeführer mehrere Stellungnahmen sowie einschlägiges und
unmissverständliches Fotomaterial zur Darlegung ihrer intakten Beziehung
unterbreitet. Die Vorinstanz habe diese aktenkundigen Beweiselemente
missachtet. Ebenso sei die vorinstanzliche Annahme, wonach die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer 2 und seiner ehemaligen Verlobten keine reelle
Liebesbeziehung dargestellt habe, unzutreffend. Daraus im Weiteren zu folgern,
die Partnerschaft des Beschwerdeführers 2 mit dem Beschwerdeführer 1 sei ebenso
bloss zum Schein eingegangen worden, sei widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Zudem sei es die Aufgabe des Zivilstandsamtes, eine Scheinehe
zu prüfen und allenfalls die Trauung zu verweigern.
4.2
Dem ist Folgendes entgegen zu
halten: Die Frage, ob der Beschwerdeführer 2 einen Wechsel hinsichtlich seiner sexuellen
Orientierung (von der Heterosexualität hin zur Homosexualität) vollzog oder ob
sich dieser im Sinne der Bisexualität schon immer zu beiden Geschlechtern
emotional und sexuell hingezogen fühlte, ist letztlich nicht von massgeblicher Bedeutung.
Entscheidend ist nicht die sexuelle Orientierung, sondern vielmehr die Tatsache,
dass sich vorliegend die Anhaltspunkte verdichteten, es gehe dem
Beschwerdeführer 2 hinsichtlich beider (d.h. der heterosexuellen und der
späteren homosexuellen Beziehung) ausschliesslich um ausländerrechtliche Motive
(Umgehung der Bestimmung über den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern).
Wenn nun unter vorstehender Ziffer II.3.2 die aussergewöhnlichen Umstände
hervorgehoben wurden, hat dies nicht nur damit zu tun, dass der
Beschwerdeführer 2 einmal eine Frau und dann einen Mann als Partnerin/Partner
bezeichnete, sondern wesentlich auch mit der Tatsache, dass beide Ereignisse
mehr oder weniger nahtlos aufeinander folgten.
Die Vorinstanz wies im angefochtenen
Entscheid auf diverse Besonderheiten in Bezug auf das vom Beschwerdeführer 2 angestrebte
Ehevorbereitungsverfahren hin (insbesondere grosser Altersunterschied von 20
Jahren zwischen Braut und Bräutigam, Fehlen von grundlegenden Kenntnissen über
die zukünftige Ehefrau, vgl. hierzu auch das 4. Heimreisegespräch: AS 186)
und würdigte dies kritisch, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen den
anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verfiel die Vorinstanz aber
keinem Schematismus und setzte die beiden Fälle nicht einander gleich, sondern unterzog
die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Kenntnis aller
relevanter Umstände (mithin auch der Vorgeschichte vom Februar/März 2019) einer
einlässlichen Prüfung, die im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist.
Nichts zu ihren Gunsten vermögen die beiden
Beschwerdeführer zudem aus den eingereichten Stellungnahmen und Fotos ableiten.
Der vom MISA zugestellte Fragekatalog wurde anfänglich nur selektiv beantwortet.
Auch wenn es zu berücksichtigen gilt, dass die eingereichten Stellungnahmen im
Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch von einem juristischen Laien verfasst
wurden, der im schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache nicht als versiert
gelten kann, fällt doch auf, wie oberflächlich und karg die Angaben ausfielen.
Spezifische Angaben zur Paarbeziehung lassen sich ihnen kaum entnehmen. Die vom
Beschwerdeführer 1 eingereichte Fotodokumentation (AS 343 - 354) ist
ebenfalls wenig aussagekräftig. Viele Aufnahmen wirken beliebig und lassen keine
Rückschlüsse auf die behauptete nahe und gelebte Partnerschaft zu. In Bezug auf
das Foto gemäss AS 348 (Paaraufnahme), kann zudem nicht ausgeschlossen werden,
dass es in Täuschungsabsicht entstand.
Schliesslich verfängt auch die
Argumentation nicht, wonach es in der Kompetenz des Zivilstandsamtes und nicht
der Migrationsbehörde liege, eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft zu
prüfen. Zivilstandsbeamtinnen und -beamte haben nicht systematisch zu
untersuchen, ob die Verlobten oder Partner eine Scheinehe bzw. eine Scheinpartnerschaft
eingehen wollen. Sie dürfen lediglich an offensichtlich missbräuchlichen
Verfahren nicht mitwirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_225/2011 vom
9.8.2011
E. 5.1.1). Hegen die Zivilstandsbeamtinnen und -beamte nach Vornahme
der entsprechenden Abklärungen demgegenüber nur noch «Restzweifel» in Bezug auf
das Vorliegen einer Scheinehe oder Scheinpartnerschaft, können sie die
Mitwirkung am Verfahren nicht verweigern (vgl. auch Weisungen des
Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, EAZW, Nr. 10.07.12.01 vom
5.12.2007, Stand 2014, S. 8 f.).
4.3
Den
Beschwerdeführern gelingt es zusammengefasst nicht, die Indizien einer bloss
zum Schein eingegangen gleichgeschlechtlichen
Partnerschaft zu entkräften. Eine solche ist in Anbetracht der Gesamtheit der Indizien hinreichend erhärtet.
5.
Zu prüfen bleibt die Rüge, wonach die
Abweisung des Familiennachzugsgesuches zugunsten des Beschwerdeführers 2 Art. 8
EMRK verletze. Die Vorinstanz habe die privaten Interessen der Beschwerdeführer
an ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens nicht den staatlichen Interessen
an einer restriktiven Einwanderungspolitik gegenübergestellt. Im vorliegenden
Fall bestünden zwischen den grundrechtsbeeinträchtigenden Wirkungen des
Eingriffs und den verfolgten öffentlichen Interessen kein vernünftiges
Verhältnis. Die Vereitelung des gemeinsamen Ehelebens der beiden Beschwerdeführer
durch die Ablehnung des Familiennachzuges erweise sich im konkret zu prüfenden
Einzelfall schlicht nicht als zumutbar.
Dieser Einwand ist unbehelflich. Art. 8
EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Auch eingetragene
gleichgeschlechtliche Partnerschaften sowie Konkubinate, sofern bei Letzteren
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, die in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, fallen in den Schutzbereich von Art. 8
EMRK. Handelt es sich jedoch – wie vorliegend – um eine Scheinpartnerschaft,
liegt gerade keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und somit kein
schützenswertes Familienleben vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom
18.2.2019
E. 4.2 mit Hinweis auf die Urteile 2C_999/2011 vom 11.7.2012 E.
4.4.1, 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.1 und 3.2; 2C_661/2010 vom 31.1.2011 E. 3
und 2C_97/2010 vom 4.11.2010 E. 3). Art. 8 EMRK ist deshalb nicht
verletzt.
6.
Offen bleiben kann, ob die
Voraussetzung von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Selbst wenn man – im
Sinne der Beschwerdeführer (vgl. hierzu Beschwerdeschrift, BS 3 lit. f.) –
zum Schluss käme, dass das Paar angesichts der dem Beschwerdeführer 2 zugesicherten
Vollzeitstelle als Hilfsspengler (vgl. AS 396) nicht auf Sozialhilfe angewiesen
wäre, ändert dies nichts daran, dass das Recht auf Nachzug von
Familienangehörigen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht, worunter
eben gerade die im vorliegenden Fall eingetragene Partnerschaft fällt, die nur
(formell) begründet wurde, um für den Beschwerdeführer 2 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erwirken.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Die
Vorinstanz hat das Familiennachzugsgesuch zu Recht abgewiesen.
8.1
Bei diesem Ausgang haben grundsätzlich die Beschwerdeführer 1 und 2 unter
solidarischer Haftbarkeit die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der
Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
8.2
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
macht mit Eingabe vom 10. Juni 2022 eine Entschädigung von CHF 3'392.35 (11,45
Stunden à CHF 250.00 inkl. Auslagen und MWST) geltend, was sich als angemessen
erweist. Für diese Leistungen, welche alle vor 2023 anfielen, kommt der Tarif
von CHF 180.00/h zur Anwendung (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT,
BGS 615.11]). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan ist somit
auf CHF 2'529.10 (Aufwand: CHF 2'061.00, Auslagen: CHF 287.30; 7,7 % MWST: CHF 180.80)
festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Rückzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO), sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 250.00/Std. [11,45 Std. x CHF 70.00], zzgl. 7,7 %
MWST auf CHF 801.50), sobald der Beschwerdeführer 1 oder 2 zur Nachzahlung in
der Lage ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ und B.___ wird
abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer
Haftbarkeit zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen
diese zu Lasten des Staates Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ oder B.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands von A.___ und B.___, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird
auf CHF 2'529.10 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten
bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands,
Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, im Umfang von CHF 863.20 (Differenz zu
vollem Honorar von CHF 250.000/Std., inkl. 7,7 % MWST), sobald A.___ oder B.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG
Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad