VWBES.2022.156
Ablehnung Halbgefangenschaft
7. September 2022Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Ablehnung
Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1979, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 23. November 2021 (STA.2021.5326) wegen Diebstahls
und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100
Tagen (unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsstrafe) verurteilt.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2022
kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer den Vollzug der
obgenannten Freiheitsstrafe an und teilte ihm mit, es existierten verschiedene
Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er habe die Möglichkeit,
eine dieser Vollzugsformen zu beantragen.
3.
Am 15. Januar 2022 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, die zu vollziehenden 99 Tage Freiheitsstrafe in
der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Dieses
Gesuch lehnte das AJUV mit Verfügung vom 30. März 2022 ab mit der Begründung,
der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung
der besonderen Vollzugsform Halbgefangenschaft nicht.
4.
Mit Schreiben vom 6. April 2022
(Posteingang) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim
AJUV und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er wolle nicht ins Gefängnis.
5.
Die Eingabe vom 6. April 2022
wurde an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet, welches die
Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2022 abwies und keine
Verfahrenskosten erhob.
6.
Mit Schreiben vom 19. April 2022
wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und verlangte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verbüssung der
Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Er wolle nicht ins Gefängnis.
7.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022
stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,
innert erstreckter Frist folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Verfügung vom 30. März 2022 sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Strafvollzug zu verzichten.
Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens gegen den
Strafbefehl vom 23. November 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (STA.2021.5236) zu sistieren.
Subeventualiter sei die Verfügung vom 30. März
2022.
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Vollzug in
Halbgefangenschaft zu gewähren.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer, ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren.
8.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli
2022.
schloss das Departement des Innern (DdI) auf Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
9.
Mit Stellungnahme vom 11. Juli
2022.
beantragte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, das
hängige Verfahren um Gewährung der Halbgefangenschaft sei bis zum Vorliegen
eines rechtskräftigen Strafurteils in Bezug auf den Strafbefehl vom 21. November
2021.
zu sistieren und das Gesuch nach Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen,
sollten sich bis dahin nicht allenfalls noch entscheidrelevante neue
Erkenntnisse ergeben, die in tatsächlicher oder juristischer Hinsicht eine
allfällige andere Bewertung erlauben würden.
10.
Der Beschwerdeführer liess sich mit
Eingabe vom 18. Juli 2022 erneut vernehmen.
11.
Mit verfahrensleitender Verfügung
vom 21. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsanwältin Sine Selman als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt. Gleichzeitig wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens sistiert.
12.
Mit Eingabe vom 31. August 2022
reichte der Beschwerdeführer die Verfügung des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2022 ein und beantragte angesichts
der neuen Ausgangslage, die Beschwerde im Hauptpunkt – unter den beantragten
Kosten- und Entschädigungsfolgen – gutzuheissen. Die Eventualanträge würden
hiermit zurückgezogen, da diese gegenstandslos geworden seien.
Dispositiv
13. Das Verfahren ist demnach
spruchreif. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten
verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1.1 Die weitere Sistierung des
Verfahrens ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht angezeigt.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2. Gemäss Art. 372 Abs. 1
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von
ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Den Urteilen sind die von
Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und
die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB).
Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art.
439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).
3. Auf Gesuch des Verurteilten hin kann
eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach
Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als
sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht
zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und
der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB).
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die
Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. November 2021 sei noch nicht
eingetreten. Der Strafbefehl sei ihm am 29. November 2021 zugestellt
worden. Mit Schreiben vom 28. April 2022 habe sich Rechtsanwältin Sine
Selman als Vertreterin des Beschwerdeführers legitimiert und vorsorglich
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. November 2021 erhoben. Der
Beschwerdeführer habe den Strafbefehl nicht verstanden, da er nicht übersetzt
worden sei, weshalb er auch nicht angemessen habe reagieren können. Die
Einsprache sei trotz Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist rechtzeitig erfolgt.
Daher werde beantragt, dass die Frist wiederherzustellen sei. Die
Staatsanwaltschaft wies den entsprechenden Antrag mit Verfügung vom
24. Mai 2022 ab. Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 überwies die
Beschwerdekammer des Obergerichts die Akten an den Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt zur Gültigkeitsprüfung der Einsprache. Am 30. August
2022 hat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt festgestellt und
verfügt, dass der Strafbefehl vom 23. November 2021 dem Beschwerdeführer
nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, das Einspracheverfahren gegenstandslos
sei und die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns
gingen.
4.2 Die vorliegend zu beurteilende
verwaltungsrechtliche Streitigkeit setzt die Rechtskraft des Strafbefehls
voraus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2022 vom 6. April
2022). Eine rechtskräftige Verurteilung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht
auszumachen, hat doch der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am
30. August 2022 festgestellt bzw. verfügt, dass der Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 (STA.2021.5326)
dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Ob sich der Strafbefehl
vom 23. November 2021 materiell als rechtmässig erweist, ist demnach
offen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wird den Strafbefehl zunächst
rechtsgültig eröffnen müssen. Der Beschwerdeführer kann anschliessend ein
neuerliches Einspracheverfahren veranlassen.
4.3 Das Amt für Justizvollzug führte in
ihrer Vernehmlassung aus, man teile die Auffassung des Beschwerdeführers,
wonach der Vollzug des hier in Frage stehenden Strafbefehls durch die
Vollzugsbehörde erst zulässig sei, soweit der entsprechende Strafbefehl vom
23. November 2021 rechtskräftig sei. Dem Amt für Justizvollzug ist nicht
vorzuwerfen, wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers, die Freiheitsstrafe in
der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen, inhaltlich
geprüft (und abgelehnt) hat. Sowohl die erstinstanzliche Verfügung als auch der
Beschwerdeentscheid sind vor dem am 28. April 2022 initiierten Einspracheverfahren
ergangen. Auch wenn den Vorinstanzen keine Verkennung der Rechtslage zum
Vorwurf gemacht werden kann, mangelt es im jetzigen Zeitpunkt an einem
rechtskräftigen Strafbefehl. Über das Gesuch des Beschwerdeführers kann nicht
(mehr) entschieden werden. Wegen dieses formellen Mangels ist der angefochtene
Entscheid aufzuheben.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen: Der Beschwerdeentscheid des Departements des
Innern vom 8. April 2022 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
30. März 2022 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach
Abschluss des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegebenenfalls
ein neues Gesuch um Vollzug in Form der Halbgefangenschaft zu stellen.
6. Der Kanton Solothurn hat bei diesem
Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kanton
hat den Beschwerdeführer zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin Sine Selman macht einen Aufwand von total
8.90 Stunden à CHF 280.00 geltend. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann
jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein
Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Ausgehend von einem Aufwand
von CHF 2'314.00 (8.90 h à CHF 260.00), zuzügl. Auslagen von CHF
145.80 und MWST von CHF 189.40, ergibt sich eine Parteientschädigung von
CHF 2'649.20. Dies scheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom
31. August 2022 geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.
2. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der
Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 8. April 2022 sowie
die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. März 2022 werden aufgehoben.
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'649.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman