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Entscheid

VWBES.2022.156

Ablehnung Halbgefangenschaft

7. September 2022Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Ablehnung

Halbgefangenschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1979, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 23. November 2021 (STA.2021.5326) wegen Diebstahls

und einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100

Tagen (unter Anrechnung von einem Tag Freiheitsstrafe) verurteilt.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2022

kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer den Vollzug der

obgenannten Freiheitsstrafe an und teilte ihm mit, es existierten verschiedene

Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er habe die Möglichkeit,

eine dieser Vollzugsformen zu beantragen.

3.

Am 15. Januar 2022 ersuchte der

Beschwerdeführer darum, die zu vollziehenden 99 Tage Freiheitsstrafe in

der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Dieses

Gesuch lehnte das AJUV mit Verfügung vom 30. März 2022 ab mit der Begründung,

der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung

der besonderen Vollzugsform Halbgefangenschaft nicht.

4.

Mit Schreiben vom 6. April 2022

(Posteingang) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim

AJUV und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Er wolle nicht ins Gefängnis.

5.

Die Eingabe vom 6. April 2022

wurde an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet, welches die

Beschwerde mit Entscheid vom 8. April 2022 abwies und keine

Verfahrenskosten erhob.

6.

Mit Schreiben vom 19. April 2022

wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und verlangte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verbüssung der

Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft. Er wolle nicht ins Gefängnis.

7.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2022

stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Sine Selman,

innert erstreckter Frist folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung vom 30. März 2022 sei

vollumfänglich aufzuheben und es sei auf den Strafvollzug zu verzichten.

Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens gegen den

Strafbefehl vom 23. November 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (STA.2021.5236) zu sistieren.

Subeventualiter sei die Verfügung vom 30. März

2022.

aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Vollzug in

Halbgefangenschaft zu gewähren.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht beantragte der

Beschwerdeführer, ihm sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren.

8.

Mit Vernehmlassung vom 7. Juli

2022.

schloss das Departement des Innern (DdI) auf Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

9.

Mit Stellungnahme vom 11. Juli

2022.

beantragte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, das

hängige Verfahren um Gewährung der Halbgefangenschaft sei bis zum Vorliegen

eines rechtskräftigen Strafurteils in Bezug auf den Strafbefehl vom 21. November

2021.

zu sistieren und das Gesuch nach Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen,

sollten sich bis dahin nicht allenfalls noch entscheidrelevante neue

Erkenntnisse ergeben, die in tatsächlicher oder juristischer Hinsicht eine

allfällige andere Bewertung erlauben würden.

10.

Der Beschwerdeführer liess sich mit

Eingabe vom 18. Juli 2022 erneut vernehmen.

11.

Mit verfahrensleitender Verfügung

vom 21. Juli 2022 wurden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsanwältin Sine Selman als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt. Gleichzeitig wurde das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Einspracheverfahrens sistiert.

12.

Mit Eingabe vom 31. August 2022

reichte der Beschwerdeführer die Verfügung des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. August 2022 ein und beantragte angesichts

der neuen Ausgangslage, die Beschwerde im Hauptpunkt – unter den beantragten

Kosten- und Entschädigungsfolgen – gutzuheissen. Die Eventualanträge würden

hiermit zurückgezogen, da diese gegenstandslos geworden seien.

Dispositiv

13. Das Verfahren ist demnach

spruchreif. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten

verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1.1 Die weitere Sistierung des

Verfahrens ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht angezeigt.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2. Gemäss Art. 372 Abs. 1

Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) vollziehen die Kantone die von

ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Den Urteilen sind die von

Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und

die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB).

Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art.

439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]).

3. Auf Gesuch des Verurteilten hin kann

eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach

Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als

sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht

zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und

der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB).

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die

Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. November 2021 sei noch nicht

eingetreten. Der Strafbefehl sei ihm am 29. November 2021 zugestellt

worden. Mit Schreiben vom 28. April 2022 habe sich Rechtsanwältin Sine

Selman als Vertreterin des Beschwerdeführers legitimiert und vorsorglich

Einsprache gegen den Strafbefehl vom 23. November 2021 erhoben. Der

Beschwerdeführer habe den Strafbefehl nicht verstanden, da er nicht übersetzt

worden sei, weshalb er auch nicht angemessen habe reagieren können. Die

Einsprache sei trotz Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist rechtzeitig erfolgt.

Daher werde beantragt, dass die Frist wiederherzustellen sei. Die

Staatsanwaltschaft wies den entsprechenden Antrag mit Verfügung vom

24. Mai 2022 ab. Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 überwies die

Beschwerdekammer des Obergerichts die Akten an den Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt zur Gültigkeitsprüfung der Einsprache. Am 30. August

2022 hat der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt festgestellt und

verfügt, dass der Strafbefehl vom 23. November 2021 dem Beschwerdeführer

nicht rechtsgültig eröffnet worden sei, das Einspracheverfahren gegenstandslos

sei und die Akten zurück an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurns

gingen.

4.2 Die vorliegend zu beurteilende

verwaltungsrechtliche Streitigkeit setzt die Rechtskraft des Strafbefehls

voraus (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_144/2022 vom 6. April

2022). Eine rechtskräftige Verurteilung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht

auszumachen, hat doch der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am

30. August 2022 festgestellt bzw. verfügt, dass der Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. November 2021 (STA.2021.5326)

dem Beschwerdeführer nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Ob sich der Strafbefehl

vom 23. November 2021 materiell als rechtmässig erweist, ist demnach

offen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wird den Strafbefehl zunächst

rechtsgültig eröffnen müssen. Der Beschwerdeführer kann anschliessend ein

neuerliches Einspracheverfahren veranlassen.

4.3 Das Amt für Justizvollzug führte in

ihrer Vernehmlassung aus, man teile die Auf­fassung des Beschwerdeführers,

wonach der Vollzug des hier in Frage stehenden Strafbefehls durch die

Vollzugsbehörde erst zulässig sei, soweit der entsprechende Strafbefehl vom

23. November 2021 rechtskräftig sei. Dem Amt für Justizvollzug ist nicht

vorzuwerfen, wenn es das Gesuch des Beschwerdeführers, die Freiheitsstrafe in

der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen, inhaltlich

geprüft (und abgelehnt) hat. Sowohl die erstinstanzliche Verfügung als auch der

Beschwerde­entscheid sind vor dem am 28. April 2022 initiierten Einspracheverfahren

ergangen. Auch wenn den Vorinstanzen keine Verkennung der Rechtslage zum

Vorwurf gemacht werden kann, mangelt es im jetzigen Zeitpunkt an einem

rechtskräftigen Strafbefehl. Über das Gesuch des Beschwerdeführers kann nicht

(mehr) entschieden werden. Wegen dieses formellen Mangels ist der angefochtene

Entscheid aufzuheben.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen: Der Beschwerdeentscheid des Departements des

Innern vom 8. April 2022 und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

30. März 2022 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach

Abschluss des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegebenenfalls

ein neues Gesuch um Vollzug in Form der Halbgefangenschaft zu stellen.

6. Der Kanton Solothurn hat bei diesem

Ausgang die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Kanton

hat den Beschwerdeführer zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

angemessen zu entschädigen. Rechtsanwältin Sine Selman macht einen Aufwand von total

8.90 Stunden à CHF 280.00 geltend. Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts kann

jedoch ohne Einreichung einer entsprechenden Honorarvereinbarung höchstens ein

Stundenansatz von CHF 260.00 entschädigt werden. Ausgehend von einem Aufwand

von CHF 2'314.00 (8.90 h à CHF 260.00), zuzügl. Auslagen von CHF

145.80 und MWST von CHF 189.40, ergibt sich eine Parteientschädigung von

CHF 2'649.20. Dies scheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom

31. August 2022 geht zur Kenntnis an die Vorinstanzen.

2. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der

Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 8. April 2022 sowie

die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 30. März 2022 werden aufgehoben.

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'649.20 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman