VWBES.2022.158
Führerausweisentzug
25. April 2022Deutsch3 min
E. 5.4.1 S. 318).
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 21. März 2022
entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von drei
Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2022
zugestellt.
2. Die Beschwerdefrist gegen diese
Verfügung betrug gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) zehn Tage. Sie fing am 29. März 2022 an zu laufen und endete am Donnerstag,
7. April 2022.
3. Der Beschwerdeführer erhob mit Datum
vom 16. April 2022 Beschwerde und übergab diese am 19. April 2022 der
Schweizerischen Post. Die Beschwerde ist damit – auch unter Berücksichtigung
der am 10. April 2022 beginnenden Gerichtsferien – verspätet.
4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm
sei bewusst, dass die Frist von zehn Tagen verstrichen sei, doch sei es ihm
wegen einer längeren, beruflichen Abwesenheit nicht möglich gewesen, sein
Schreiben noch vor dem Osterfest aufzugeben. Er gehe davon aus, dass seine
Beschwerde trotzdem akzeptiert werde.
5.1 Gemäss § 10bis VRG kann
eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich
und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.
Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt
werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines
Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312
Sachverhalt
E. 5.4.1 S. 318).
5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein
Versäumnis nur sehr kurz mit einer «längeren, beruflichen Abwesenheit». Er legt
weder Beweise dafür vor, noch gibt er an, wie lange die Abwesenheit gedauert
Erwägungen
hat, wo er war und weshalb es ihm nicht von dort aus möglich war, eine
Beschwerde einzureichen. Die Begründung reicht somit offensichtlich nicht, um
eine Fristwiederherstellung zu begründen.
6.
Die Beschwerde ist verspätet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann