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Entscheid

VWBES.2022.158

Führerausweisentzug

25. April 2022Deutsch3 min

E. 5.4.1 S. 318).

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 21. März 2022

entzog die Motorfahrzeugkontrolle, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Dauer von drei

Monaten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2022

zugestellt.

2. Die Beschwerdefrist gegen diese

Verfügung betrug gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) zehn Tage. Sie fing am 29. März 2022 an zu laufen und endete am Donnerstag,

7. April 2022.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Datum

vom 16. April 2022 Beschwerde und übergab diese am 19. April 2022 der

Schweizerischen Post. Die Beschwerde ist damit – auch unter Berücksichtigung

der am 10. April 2022 beginnenden Gerichtsferien – verspätet.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm

sei bewusst, dass die Frist von zehn Tagen verstrichen sei, doch sei es ihm

wegen einer längeren, beruflichen Abwesenheit nicht möglich gewesen, sein

Schreiben noch vor dem Osterfest aufzugeben. Er gehe davon aus, dass seine

Beschwerde trotzdem akzeptiert werde.

5.1 Gemäss § 10bis VRG kann

eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der

Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert

der Frist zu handeln (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2). Die Wiederherstellung der Frist setzt das Fehlen eines

Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 143 V 312

Sachverhalt

E. 5.4.1 S. 318).

5.2 Der Beschwerdeführer begründet sein

Versäumnis nur sehr kurz mit einer «längeren, beruflichen Abwesenheit». Er legt

weder Beweise dafür vor, noch gibt er an, wie lange die Abwesenheit gedauert

Erwägungen

hat, wo er war und weshalb es ihm nicht von dort aus möglich war, eine

Beschwerde einzureichen. Die Begründung reicht somit offensichtlich nicht, um

eine Fristwiederherstellung zu begründen.

6.

Die Beschwerde ist verspätet, weshalb

darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann