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Entscheid

VWBES.2022.160

Sicherungsentzug des Führerausweises

19. Oktober 2022Deutsch10 min

2021 eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Thomann

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gestützt auf Art. 15d

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach sich Personen

ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen

Untersuchung unterziehen müssen, bot das Bau- und Justizdepartement, vertreten

durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), A.___, geb. [...]

1937 (heute 85-jährig), mit Brief vom 7. September 2020 zu einer

verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf. Gemäss Arztbericht von

Dr. med. C.___ vom 7. Dezember 2020 verneinte dieser die

Fahreignung von A.___ wegen einer fortschreitenden Augenkrankheit sowie

kognitiver Defizite.

2. Mit Verfügung vom 9. Dezember

2020 entzog die MFK A.___ vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien. Mit Verfügung der MFK vom

19. Februar 2021 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises

aufgrund der bevorstehenden Augenoperation und neurologischen Untersuchung

aufrechterhalten. Der operative Eingriff erfolgte im Februar 2021. Im März 2021

untersuchte A.___, wobei jener zum Schluss kam, dass die Fahreignung aus rein

ärztlicher Sicht nicht gegeben sei und sich eine neuropsychologische

Untersuchung erübrige. Dr. med. D.___ hielt fest, dass der Patient keine

Einsicht zeige.

3. Mit Schreiben vom 17. März 2021

teilte die MFK A.___ mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis für alle

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufgrund mangelnder

Fahreignung in medizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit zu entziehen, und

gewährte ihm das rechtliche Gehör.

4. Mit Schreiben vom 20. März 2021

äusserte sich A.___ im Wesentlichen dahingehend, dass er früher verschiedenste

Führerprüfungen durchgeführt und nie einen Fahrzeugunfall verursacht habe. Er

sei Lastwagenfahrer gewesen und er kenne etliche Experten. Er sei mit der

ärztlichen Beurteilung nicht einverstanden und möchte seinen Führerausweis

zurückerhalten.

5. Mit Schreiben der MFK vom

29. März 2021 wurde A.___ die Zuweisung zu einem Arzt mit der Anerkennung der

Stufe 4 an der Universität Zürich in Aussicht gestellt. Mit Telefonat vom

1. April 2021 teilte seine Schwester der MFK mit, dass ihr Bruder

weiterhin daran festhalte, wieder ein Motorfahrzeug lenken zu können. Die

Untersuchung wolle er jedoch in Bern absolvieren. Die Abklärungen der MFK

ergaben, dass die Untersuchung in Bern möglich ist, womit sich A.___

einverstanden erklärte; die MFK ordnete sodann mit Schreiben vom 16. April

2021 eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität

Bern an.

6. Sowohl das verkehrspsychologische als

auch das -medizinische Gutachten der Universität Bern, Institut für

Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, -psychiatrie und –psychologie, vom

27. September 2021 bzw. 20. Oktober 2021 verneinten die Fahreignung

wegen Vorliegens kognitiver Defizite. Kompensationsmöglichkeiten bestünden

keine.

7. Mit Schreiben vom 28. Oktober

2021 teilte die MFK A.___ erneut mit, dass ein Sicherungsentzug des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und gewährte ihm das

rechtliche Gehör.

8. Mit Schreiben vom 8. November

2021 teilte Rechtsanwältin Seline Borner der MFK mit, A.___ habe sie mit der

anwaltschaftlichen Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut.

9. Mit Eingabe vom 29. November

2021 nahm A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, Stellung und

brachte insbesondere vor, dass sich die negativen Resultate der Untersuchungen

unter anderem durch das schlecht eingestellte Hörgerät erklären liessen. Er werde

nun die Hörgeräte besser einstellen lassen und sei bereit, erneut ein

verkehrspsychologisches Gutachten zu absolvieren. Er repariere nach wie vor

Autos in seiner Werkstatt, weshalb er seinen Führerausweis zurückerhalten wolle.

10. Mit Schreiben vom 16. Dezember

2021 teilte die MFK A.___ mit, er habe für die Wiedererteilung des

Führerausweises die entsprechenden Voraussetzungen (verkehrspsychologische

Bejahung der kognitiven Fahreignung, Reevaluation des allgemeinen Gesundheitszustands,

hausärztlicher Bericht, welcher über den Gesundheitszustand detailliert

Auskunft gebe) bis 31. März 2022 zu erfüllen.

11. Am 16. März 2022 lag das

verkehrspsychologische Gutachten der Psychologischen Praxis Müller, Patrick

Müller, vor. Auch dieses Gutachten bescheinigte dem Beschwerdeführer ein

unzureichendes kognitives Leistungsvermögen und verneinte die Fahreignung.

12. Sodann teilte die MFK A.___ mit

Brief vom 21. März 2022 bereits zum dritten Mal mit, dass ein

Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und

gewährte ihm das rechtliche Gehör.

13. Mit Schreiben vom 24. März 2022

nahm A.___ Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine in den vorherigen

Stellungnahmen gemachten Ausführungen. Er wünschte die Chance auf eine weitere

Begutachtung.

14. Mit Verfügung vom 11. April

2022 ordnete die MFK gestützt auf die diversen Gutachten den Sicherungsentzug

des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an.

15. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer), nunmehr nicht mehr vertreten, mit Eingabe vom 19. April

2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er

führte insbesondere aus, er fahre seit 1956 Auto und Lastwagen, habe

Personentransporte durchgeführt und habe bis zum aktuellen Zeitpunkt keinen

Unfall gehabt. Seines Erachtens seien die Testuntersuchungen nicht korrekt

verlaufen und er beantrage deren Wiederholung.

16. Mit Verfügung vom 20. April

2022 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, ihm sei unbenommen,

sich zu einer neuen Untersuchung anzumelden.

17. Daraufhin meldete sich der

Beschwerdeführer erneut beim Institut für Rechtsmedizin in Bern zu

Untersuchungen an. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 beantragte die MFK beim

Verwaltungsgericht eine Sistierung des Verfahrens.

18. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde

das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert. Mit Eingabe vom 23. Juni

2022 verlangte die MFK die Verlängerung der Sistierung, wobei dem Antrag mit

Verfügung vom 24. Juni 2022 stattgegeben wurde und das Verfahren bis

29. September 2022 sistiert wurde.

19. Das verkehrspsychologische Gutachten

erfolgte am 7. Juli 2022 und das verkehrsmedizinische Gutachten am

12. September 2022. Beide Gutachten verneinten erneut die Fahreignung des

Beschwerdeführers.

20. Mit Eingabe vom 20. September

2022 beantragte die MFK die Aufhebung der Sistierung und die Abweisung der

Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde die Sistierung

aufgehoben und den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen

einzureichen.

21. Mit Schreiben vom 27. September

2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer letzte Bemerkungen ein. Er

wiederholte erneut die bereits gemachten Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über

Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die erforderliche körperliche

und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat

(lit. b). Art. 15d Abs. 2 SVG sieht dementsprechend vor, dass die

kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu

einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbietet. Ab der genannten

Altersgrenze soll systematisch erhoben werden, ob die Fahreignung noch

fortbesteht. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der Tatsache, dass

«mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen

und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges

im Strassenverkehr, abnehmen können» (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in:

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 16d

SVG).

3.

Fahreignungsuntersuchungen durch

einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind

beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss

Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico,

a.a.O., N. 20 zu Art. 16d SVG). Von Sachverständigengutachten weicht

die Behörde nur bei Vorliegen konkreter Indizien gegen deren Zuverlässigkeit

ab, namentlich wenn das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten die Schlüssigkeit des

Gutachtens widerlegen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; BGE 137 V 210, 227

E. 1.3.4).

4.

Es liegen mehrere

verkehrspsychologische (vom 27. September 2021, 16. März 2022 und

7.

Juli 2022) und verkehrsmedizinische (vom 20. Oktober 2021 und

12.

September 2022) Gutachten vor. Die jeweiligen Gutachter verneinten

nach Durchführung verschiedener Tests allesamt die kognitive Fahreignung des

Beschwerdeführers. Erschwerend käme hinzu, dass er die kognitiven Defizite

nicht wahrnehme und somit nicht davon ausgegangen werde, dass er die Defizite

zu kompensieren vermöge. Aufgrund der bereits dreimal negativ ausgefallenen

verkehrspsychologischen Untersuchungen sei nicht davon auszugehen, dass sich

die kognitiven Funktionen zukünftig wieder so sehr bessern könnten, dass eine

erneute Verkehrsteilnahme möglich sei. Betreffend Selbsteinschätzung seiner

kognitiven Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zu

100.

% leistungsfähig sei. Er «möge» viermal so gut wie der Arzt, das habe

er diesem auch gesagt. Er habe keine Einschränkungen in der Reaktion oder

Konzentration. Auf die Testresultate in den vorherigen Untersuchungen

angesprochen, habe er geäussert, er verstehe die «Computersachen» nicht; die

Tests an sich seien aber einfach gewesen und gehörten in den Kindergarten.

5.

Der Beschwerdeführer brachte im

Wesentlichen vor, sein Hausarzt habe im Dezember 2020 nur eine pauschale (wenn

überhaupt eine) und unprofessionelle Begutachtung durchgeführt. Dabei habe er

seine Brille nicht dabei gehabt. Diese Untersuchung sei ursächlich für die

nachfolgenden Abklärungen gewesen. Er habe danach seine Augen operieren lassen.

Die Testbedingungen bei den weiteren Untersuchungen (Plexiglasscheiben,

Maskenpflicht) seien äusserst nachteilig gewesen und sein Hörgerät sei nicht

richtig eingestellt gewesen. Die angeblich kognitive Einschränkung habe aus dem

schlecht eingestellten Hörgerät resultiert. Er sei immer unfallfrei gefahren,

weise einen einwandfreien autmobilistischen Leumund auf und gelte als sehr

guter Autofahrer, zumal er auch beruflich mit Autos zu tun gehabt habe.

6.

Der Beschwerdeführer wiederholt seine

Ausführungen und behauptet, die Untersuchung beim Hausarzt sei nicht korrekt

erfolgt. Diesbezüglich blendet der Beschwerdeführer aus, dass inzwischen fünf

Gutachten seine Fahreignung anhand von durchgeführten Tests – unabhängig von

der Einschätzung seines Hausarztes im Jahr 2020 – verneinen. Ob die

Begutachtung des Hausarztes nun korrekt erfolgt ist oder nicht, kann deshalb

offengelassen werden. Dass die Testbedingungen bei den weiteren Tests

nachteilig gewesen seien und er schlechte Resultate erzielt habe, da er die «Computersachen»

nicht verstehe und sein Hörgerät nicht richtig eingestellt gewesen sei, ist

nicht zu hören. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die

Gutachten nicht regelkonform durchgeführt worden wären. Die Ausführungen des

Beschwerdeführers stellen reine Schutzbehauptungen dar. Dass der

Beschwerdeführer stets unfallfrei gefahren sei, einen einwandfreien

automobilistischen Leumund aufweise und als sehr guter Autofahrer gelte, tut

hier nichts zur Sache, zumal es um die aktuelle verkehrspsychologische und

–medizinische Beurteilung und nicht um die Vergangenheit geht. Problematisch

ist die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in seine kognitiven Defizite. Gründe,

um von den Gutachten abzuweichen ergeben sich keine und werden im Übrigen auch

nicht geltend gemacht. Auf die Gutachten ist abzustellen.

7.

Der Lernfahr- oder Führerausweis wird

nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,

ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a). Ist die Fahreignung nicht mehr

gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in

dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs

(Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3

SVG («wird […] entzogen») ergibt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in

einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden indessen

einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach

der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet

werden kann (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N. 6 zu

Art. 16d SVG).

8.

Wie bereits erwähnt, wurde die

fehlende kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers mehrfach attestiert. Ein Ermessensspielraum

in Bezug auf den Sicherungsentzug ergibt sich nicht, weshalb gestützt auf

Art. 16d Abs. 1 SVG zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises

anzuordnen ist.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss

in derselben Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Hasler