VWBES.2022.160
Sicherungsentzug des Führerausweises
19. Oktober 2022Deutsch10 min
2021 eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Thomann
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gestützt auf Art. 15d
Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), wonach sich Personen
ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen
Untersuchung unterziehen müssen, bot das Bau- und Justizdepartement, vertreten
durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK), A.___, geb. [...]
1937 (heute 85-jährig), mit Brief vom 7. September 2020 zu einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung auf. Gemäss Arztbericht von
Dr. med. C.___ vom 7. Dezember 2020 verneinte dieser die
Fahreignung von A.___ wegen einer fortschreitenden Augenkrankheit sowie
kognitiver Defizite.
2. Mit Verfügung vom 9. Dezember
2020 entzog die MFK A.___ vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien. Mit Verfügung der MFK vom
19. Februar 2021 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises
aufgrund der bevorstehenden Augenoperation und neurologischen Untersuchung
aufrechterhalten. Der operative Eingriff erfolgte im Februar 2021. Im März 2021
untersuchte A.___, wobei jener zum Schluss kam, dass die Fahreignung aus rein
ärztlicher Sicht nicht gegeben sei und sich eine neuropsychologische
Untersuchung erübrige. Dr. med. D.___ hielt fest, dass der Patient keine
Einsicht zeige.
3. Mit Schreiben vom 17. März 2021
teilte die MFK A.___ mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis für alle
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufgrund mangelnder
Fahreignung in medizinischer Hinsicht auf unbestimmte Zeit zu entziehen, und
gewährte ihm das rechtliche Gehör.
4. Mit Schreiben vom 20. März 2021
äusserte sich A.___ im Wesentlichen dahingehend, dass er früher verschiedenste
Führerprüfungen durchgeführt und nie einen Fahrzeugunfall verursacht habe. Er
sei Lastwagenfahrer gewesen und er kenne etliche Experten. Er sei mit der
ärztlichen Beurteilung nicht einverstanden und möchte seinen Führerausweis
zurückerhalten.
5. Mit Schreiben der MFK vom
29. März 2021 wurde A.___ die Zuweisung zu einem Arzt mit der Anerkennung der
Stufe 4 an der Universität Zürich in Aussicht gestellt. Mit Telefonat vom
1. April 2021 teilte seine Schwester der MFK mit, dass ihr Bruder
weiterhin daran festhalte, wieder ein Motorfahrzeug lenken zu können. Die
Untersuchung wolle er jedoch in Bern absolvieren. Die Abklärungen der MFK
ergaben, dass die Untersuchung in Bern möglich ist, womit sich A.___
einverstanden erklärte; die MFK ordnete sodann mit Schreiben vom 16. April
2021 eine Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität
Bern an.
6. Sowohl das verkehrspsychologische als
auch das -medizinische Gutachten der Universität Bern, Institut für
Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin, -psychiatrie und –psychologie, vom
27. September 2021 bzw. 20. Oktober 2021 verneinten die Fahreignung
wegen Vorliegens kognitiver Defizite. Kompensationsmöglichkeiten bestünden
keine.
7. Mit Schreiben vom 28. Oktober
2021 teilte die MFK A.___ erneut mit, dass ein Sicherungsentzug des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und gewährte ihm das
rechtliche Gehör.
8. Mit Schreiben vom 8. November
2021 teilte Rechtsanwältin Seline Borner der MFK mit, A.___ habe sie mit der
anwaltschaftlichen Wahrung seiner rechtlichen Interessen betraut.
9. Mit Eingabe vom 29. November
2021 nahm A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner, Stellung und
brachte insbesondere vor, dass sich die negativen Resultate der Untersuchungen
unter anderem durch das schlecht eingestellte Hörgerät erklären liessen. Er werde
nun die Hörgeräte besser einstellen lassen und sei bereit, erneut ein
verkehrspsychologisches Gutachten zu absolvieren. Er repariere nach wie vor
Autos in seiner Werkstatt, weshalb er seinen Führerausweis zurückerhalten wolle.
10. Mit Schreiben vom 16. Dezember
2021 teilte die MFK A.___ mit, er habe für die Wiedererteilung des
Führerausweises die entsprechenden Voraussetzungen (verkehrspsychologische
Bejahung der kognitiven Fahreignung, Reevaluation des allgemeinen Gesundheitszustands,
hausärztlicher Bericht, welcher über den Gesundheitszustand detailliert
Auskunft gebe) bis 31. März 2022 zu erfüllen.
11. Am 16. März 2022 lag das
verkehrspsychologische Gutachten der Psychologischen Praxis Müller, Patrick
Müller, vor. Auch dieses Gutachten bescheinigte dem Beschwerdeführer ein
unzureichendes kognitives Leistungsvermögen und verneinte die Fahreignung.
12. Sodann teilte die MFK A.___ mit
Brief vom 21. März 2022 bereits zum dritten Mal mit, dass ein
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit vorgesehen sei und
gewährte ihm das rechtliche Gehör.
13. Mit Schreiben vom 24. März 2022
nahm A.___ Stellung und wiederholte im Wesentlichen seine in den vorherigen
Stellungnahmen gemachten Ausführungen. Er wünschte die Chance auf eine weitere
Begutachtung.
14. Mit Verfügung vom 11. April
2022 ordnete die MFK gestützt auf die diversen Gutachten den Sicherungsentzug
des Führerausweises auf unbestimmte Zeit an.
15. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer), nunmehr nicht mehr vertreten, mit Eingabe vom 19. April
2022 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Er
führte insbesondere aus, er fahre seit 1956 Auto und Lastwagen, habe
Personentransporte durchgeführt und habe bis zum aktuellen Zeitpunkt keinen
Unfall gehabt. Seines Erachtens seien die Testuntersuchungen nicht korrekt
verlaufen und er beantrage deren Wiederholung.
16. Mit Verfügung vom 20. April
2022 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, ihm sei unbenommen,
sich zu einer neuen Untersuchung anzumelden.
17. Daraufhin meldete sich der
Beschwerdeführer erneut beim Institut für Rechtsmedizin in Bern zu
Untersuchungen an. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 beantragte die MFK beim
Verwaltungsgericht eine Sistierung des Verfahrens.
18. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde
das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert. Mit Eingabe vom 23. Juni
2022 verlangte die MFK die Verlängerung der Sistierung, wobei dem Antrag mit
Verfügung vom 24. Juni 2022 stattgegeben wurde und das Verfahren bis
29. September 2022 sistiert wurde.
19. Das verkehrspsychologische Gutachten
erfolgte am 7. Juli 2022 und das verkehrsmedizinische Gutachten am
12. September 2022. Beide Gutachten verneinten erneut die Fahreignung des
Beschwerdeführers.
20. Mit Eingabe vom 20. September
2022 beantragte die MFK die Aufhebung der Sistierung und die Abweisung der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde die Sistierung
aufgehoben und den Parteien Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen
einzureichen.
21. Mit Schreiben vom 27. September
2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer letzte Bemerkungen ein. Er
wiederholte erneut die bereits gemachten Ausführungen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über
Fahreignung verfügt nach Abs. 2 insbesondere, wer die erforderliche körperliche
und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat
(lit. b). Art. 15d Abs. 2 SVG sieht dementsprechend vor, dass die
kantonale Behörde Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr alle zwei Jahre zu
einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufbietet. Ab der genannten
Altersgrenze soll systematisch erhoben werden, ob die Fahreignung noch
fortbesteht. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der Tatsache, dass
«mit fortschreitendem Alter die Fahreignung, d.h. die allgemeinen psychischen
und physischen Grundvoraussetzungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeuges
im Strassenverkehr, abnehmen können» (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, in:
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 16d
SVG).
3.
Fahreignungsuntersuchungen durch
einen dazu berechtigten Arzt (Verkehrsmediziner) oder Verkehrspsychologen sind
beweisrechtlich Gutachten durch unabhängige Sachverständige, für die gemäss
Rechtsprechung eine Richtigkeitsvermutung gilt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico,
a.a.O., N. 20 zu Art. 16d SVG). Von Sachverständigengutachten weicht
die Behörde nur bei Vorliegen konkreter Indizien gegen deren Zuverlässigkeit
ab, namentlich wenn das Gutachten in sich widersprüchlich ist oder
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten die Schlüssigkeit des
Gutachtens widerlegen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa; BGE 137 V 210, 227
E. 1.3.4).
4.
Es liegen mehrere
verkehrspsychologische (vom 27. September 2021, 16. März 2022 und
7.
Juli 2022) und verkehrsmedizinische (vom 20. Oktober 2021 und
12.
September 2022) Gutachten vor. Die jeweiligen Gutachter verneinten
nach Durchführung verschiedener Tests allesamt die kognitive Fahreignung des
Beschwerdeführers. Erschwerend käme hinzu, dass er die kognitiven Defizite
nicht wahrnehme und somit nicht davon ausgegangen werde, dass er die Defizite
zu kompensieren vermöge. Aufgrund der bereits dreimal negativ ausgefallenen
verkehrspsychologischen Untersuchungen sei nicht davon auszugehen, dass sich
die kognitiven Funktionen zukünftig wieder so sehr bessern könnten, dass eine
erneute Verkehrsteilnahme möglich sei. Betreffend Selbsteinschätzung seiner
kognitiven Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er zu
100.
% leistungsfähig sei. Er «möge» viermal so gut wie der Arzt, das habe
er diesem auch gesagt. Er habe keine Einschränkungen in der Reaktion oder
Konzentration. Auf die Testresultate in den vorherigen Untersuchungen
angesprochen, habe er geäussert, er verstehe die «Computersachen» nicht; die
Tests an sich seien aber einfach gewesen und gehörten in den Kindergarten.
5.
Der Beschwerdeführer brachte im
Wesentlichen vor, sein Hausarzt habe im Dezember 2020 nur eine pauschale (wenn
überhaupt eine) und unprofessionelle Begutachtung durchgeführt. Dabei habe er
seine Brille nicht dabei gehabt. Diese Untersuchung sei ursächlich für die
nachfolgenden Abklärungen gewesen. Er habe danach seine Augen operieren lassen.
Die Testbedingungen bei den weiteren Untersuchungen (Plexiglasscheiben,
Maskenpflicht) seien äusserst nachteilig gewesen und sein Hörgerät sei nicht
richtig eingestellt gewesen. Die angeblich kognitive Einschränkung habe aus dem
schlecht eingestellten Hörgerät resultiert. Er sei immer unfallfrei gefahren,
weise einen einwandfreien autmobilistischen Leumund auf und gelte als sehr
guter Autofahrer, zumal er auch beruflich mit Autos zu tun gehabt habe.
6.
Der Beschwerdeführer wiederholt seine
Ausführungen und behauptet, die Untersuchung beim Hausarzt sei nicht korrekt
erfolgt. Diesbezüglich blendet der Beschwerdeführer aus, dass inzwischen fünf
Gutachten seine Fahreignung anhand von durchgeführten Tests – unabhängig von
der Einschätzung seines Hausarztes im Jahr 2020 – verneinen. Ob die
Begutachtung des Hausarztes nun korrekt erfolgt ist oder nicht, kann deshalb
offengelassen werden. Dass die Testbedingungen bei den weiteren Tests
nachteilig gewesen seien und er schlechte Resultate erzielt habe, da er die «Computersachen»
nicht verstehe und sein Hörgerät nicht richtig eingestellt gewesen sei, ist
nicht zu hören. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die
Gutachten nicht regelkonform durchgeführt worden wären. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers stellen reine Schutzbehauptungen dar. Dass der
Beschwerdeführer stets unfallfrei gefahren sei, einen einwandfreien
automobilistischen Leumund aufweise und als sehr guter Autofahrer gelte, tut
hier nichts zur Sache, zumal es um die aktuelle verkehrspsychologische und
–medizinische Beurteilung und nicht um die Vergangenheit geht. Problematisch
ist die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in seine kognitiven Defizite. Gründe,
um von den Gutachten abzuweichen ergeben sich keine und werden im Übrigen auch
nicht geltend gemacht. Auf die Gutachten ist abzustellen.
7.
Der Lernfahr- oder Führerausweis wird
nach Art. 16d Abs. 1 SVG einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht,
ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a). Ist die Fahreignung nicht mehr
gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in
dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs
(Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3
SVG («wird […] entzogen») ergibt. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in
einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden indessen
einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach
der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet
werden kann (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N. 6 zu
Art. 16d SVG).
8.
Wie bereits erwähnt, wurde die
fehlende kognitive Fahreignung des Beschwerdeführers mehrfach attestiert. Ein Ermessensspielraum
in Bezug auf den Sicherungsentzug ergibt sich nicht, weshalb gestützt auf
Art. 16d Abs. 1 SVG zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises
anzuordnen ist.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Diese werden einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festgesetzt. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler