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Entscheid

VWBES.2022.161

Platzierung / Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung

8. Juni 2022Deutsch5 min

keinen Kontakt. Weiter wolle sie, dass Frau B.___ ihre Auslagen bezahlt erhalte.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Platzierung

/ Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Dispositiv-Entscheid vom

29. März 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Region Solothurn der Kindsmutter von A.___ (geb. 2006) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese in der [...]

in [...]. A.___ hatte sich bereits seit mehreren Monaten gegen den Willen der

allein sorgeberechtigten Mutter nicht mehr bei dieser, sondern bei B.___

aufgehalten. Weiter passte die KESB die Aufgaben der bestehenden Beistandschaft

an und hob die im September 2021 angeordnete Kindsvertretung auf.

Es wurde angemerkt, dass innerhalb von

zehn Tagen seit Zustellung dieses Entscheid-Dispositivs eine Begründung

verlangt werden könne. Werde keine Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht

auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde.

2. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben

vom 3. April 2022 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)

an die KESB und brachte im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Entscheid nicht

vollkommen einverstanden. Es sei mündlich nicht alles so abgemacht worden, wie

es jetzt aufgeschrieben worden sei. Sollte es ihr in der [...] nicht gefallen,

werde sie sich per sofort umentscheiden und ausziehen. Auch mit Frau C.___ als

Beiständin sei sie nicht ganz einverstanden. Sie nehme an, die Gründe seien

bekannt, ansonsten könne Frau D.___ (Anmerkung: Kindsvertreterin) gefragt

werden. Sie benötige die Beiständin weder als Begleitung der Platzierung noch

als Ansprechperson. Ihre Ansprechpersonen seien Frau B.___ und Frau D.___. Es

sei abgemacht worden, dass sie selbst über ihre Freizeit, Wochenenden und

Ferien bestimmen könne. Die Beiständin habe da nichts mitzureden. Sollte sie

Hilfe benötigen, werde sie sich an Frau B.___ wenden. Zu ihrer Mutter wolle sie

keinen Kontakt. Weiter wolle sie, dass Frau B.___ ihre Auslagen bezahlt erhalte.

Frau D.___ sollte weiterhin zuständig bleiben, da das Gerichtsverfahren zum

Messerangriff ihrer Mutter noch nicht beendet sei.

3. Mit «Einsprache» vom 18. April

2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie wäre lieber bei Frau B.___ geblieben,

doch jetzt wohne sie in der [...], aus Gründen, die sie fragwürdig finde. Der

KESB-Entscheid widerspiegle die vorgängige Besprechung nicht, weshalb sie eine

Einsprache an die KESB geschickt habe. Bis heute habe sie jedoch keine Reaktion

erhalten. Sie bitte darum, den Entscheid zu ändern und diesen der mündlichen

Besprechung anzupassen.

4. Mit Verfügung vom 20. April 2022

wurde die KESB ersucht, ihren Entscheid zu begründen und es wurde angekündigt,

dass die Beschwerdeführerin im Anschluss Gelegenheit erhalten werde, um ihre

Beschwerde zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe.

5. Am 3. Mai 2022 ging der

begründete Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht ein, woraufhin

gleichentags verfügt wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde

innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu verbessern, indem

sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Für den Unterlassungsfall wurde

das Nichteintreten angedroht. Der Vollständigkeit halber wurde darauf

hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin durch den Entscheid nicht verboten

werde, mit B.___ Kontakt zu pflegen.

6. Weder innerhalb der gesetzten

Verbesserungsfrist noch innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist meldete sich

die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem

mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben. Gemäss Art. 450f

ZGB i.V.m. Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Eingaben

an das Gericht zu unterzeichnen.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat sich zwar

bei der KESB (ohne Unterschrift) und später auch beim Verwaltungsgericht über

den Dispositiv-Entscheid vom 29. März 2022 beschwert. Dieser ist jedoch

nicht selbständig anfechtbar, sondern es war zuerst bei der KESB eine

Begründung zu verlangen (vgl. SOG 2016 Nr. 23). Gegen den begründeten Entscheid

hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde mehr erhoben und die bereits

eingereichte trotz entsprechender Aufforderung auch nicht mehr verbessert (vgl.

§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Auch wenn

die Eingaben vom 3. April 2022 (auf welche mangels Unterschrift ohnehin

nicht eingetreten werden könnte) und vom 18. April 2022 als Beschwerden

gegen den begründeten Entscheid entgegengenommen, und beachtet würde, dass an

die Beschwerde einer betroffenen Person im kindes- und

erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keine hohen Anforderungen gestellt

werden dürfen (vgl. BBl 2006 7085), könnte auf diese nicht eingetreten werden,

da aus den Eingaben nicht nachvollzogen werden kann, was die Beschwerdeführerin

eigentlich will und wie der Entscheid ihrer Meinung nach abgeändert werden

soll.

1.3

Anzumerken bleibt, dass die

Einsetzung einer Kindsvertreterin für die erst 15-jährige Beschwerdeführerin vorliegend

nicht erforderlich war, da die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsanwältin in

Kontakt steht, welche sie im Verfahren vor der KESB vertreten hatte, eine

Vertretung für das vorliegende Verfahren aber nicht beantragt wurde.

2.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann