VWBES.2022.161
Platzierung / Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung
8. Juni 2022Deutsch5 min
keinen Kontakt. Weiter wolle sie, dass Frau B.___ ihre Auslagen bezahlt erhalte.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Platzierung
/ Aufgaben Beiständin / Kindsvertretung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Dispositiv-Entscheid vom
29. März 2022 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Region Solothurn der Kindsmutter von A.___ (geb. 2006) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese in der [...]
in [...]. A.___ hatte sich bereits seit mehreren Monaten gegen den Willen der
allein sorgeberechtigten Mutter nicht mehr bei dieser, sondern bei B.___
aufgehalten. Weiter passte die KESB die Aufgaben der bestehenden Beistandschaft
an und hob die im September 2021 angeordnete Kindsvertretung auf.
Es wurde angemerkt, dass innerhalb von
zehn Tagen seit Zustellung dieses Entscheid-Dispositivs eine Begründung
verlangt werden könne. Werde keine Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht
auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde.
2. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben
vom 3. April 2022 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt)
an die KESB und brachte im Wesentlichen vor, sie sei mit dem Entscheid nicht
vollkommen einverstanden. Es sei mündlich nicht alles so abgemacht worden, wie
es jetzt aufgeschrieben worden sei. Sollte es ihr in der [...] nicht gefallen,
werde sie sich per sofort umentscheiden und ausziehen. Auch mit Frau C.___ als
Beiständin sei sie nicht ganz einverstanden. Sie nehme an, die Gründe seien
bekannt, ansonsten könne Frau D.___ (Anmerkung: Kindsvertreterin) gefragt
werden. Sie benötige die Beiständin weder als Begleitung der Platzierung noch
als Ansprechperson. Ihre Ansprechpersonen seien Frau B.___ und Frau D.___. Es
sei abgemacht worden, dass sie selbst über ihre Freizeit, Wochenenden und
Ferien bestimmen könne. Die Beiständin habe da nichts mitzureden. Sollte sie
Hilfe benötigen, werde sie sich an Frau B.___ wenden. Zu ihrer Mutter wolle sie
keinen Kontakt. Weiter wolle sie, dass Frau B.___ ihre Auslagen bezahlt erhalte.
Frau D.___ sollte weiterhin zuständig bleiben, da das Gerichtsverfahren zum
Messerangriff ihrer Mutter noch nicht beendet sei.
3. Mit «Einsprache» vom 18. April
2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, sie wäre lieber bei Frau B.___ geblieben,
doch jetzt wohne sie in der [...], aus Gründen, die sie fragwürdig finde. Der
KESB-Entscheid widerspiegle die vorgängige Besprechung nicht, weshalb sie eine
Einsprache an die KESB geschickt habe. Bis heute habe sie jedoch keine Reaktion
erhalten. Sie bitte darum, den Entscheid zu ändern und diesen der mündlichen
Besprechung anzupassen.
4. Mit Verfügung vom 20. April 2022
wurde die KESB ersucht, ihren Entscheid zu begründen und es wurde angekündigt,
dass die Beschwerdeführerin im Anschluss Gelegenheit erhalten werde, um ihre
Beschwerde zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und diese begründe.
5. Am 3. Mai 2022 ging der
begründete Entscheid der KESB beim Verwaltungsgericht ein, woraufhin
gleichentags verfügt wurde, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde
innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zu verbessern, indem
sie konkrete Anträge stelle und diese begründe. Für den Unterlassungsfall wurde
das Nichteintreten angedroht. Der Vollständigkeit halber wurde darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin durch den Entscheid nicht verboten
werde, mit B.___ Kontakt zu pflegen.
6. Weder innerhalb der gesetzten
Verbesserungsfrist noch innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist meldete sich
die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht
schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem
mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben. Gemäss Art. 450f
ZGB i.V.m. Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sind Eingaben
an das Gericht zu unterzeichnen.
1.2
Die Beschwerdeführerin hat sich zwar
bei der KESB (ohne Unterschrift) und später auch beim Verwaltungsgericht über
den Dispositiv-Entscheid vom 29. März 2022 beschwert. Dieser ist jedoch
nicht selbständig anfechtbar, sondern es war zuerst bei der KESB eine
Begründung zu verlangen (vgl. SOG 2016 Nr. 23). Gegen den begründeten Entscheid
hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde mehr erhoben und die bereits
eingereichte trotz entsprechender Aufforderung auch nicht mehr verbessert (vgl.
§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Auch wenn
die Eingaben vom 3. April 2022 (auf welche mangels Unterschrift ohnehin
nicht eingetreten werden könnte) und vom 18. April 2022 als Beschwerden
gegen den begründeten Entscheid entgegengenommen, und beachtet würde, dass an
die Beschwerde einer betroffenen Person im kindes- und
erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren keine hohen Anforderungen gestellt
werden dürfen (vgl. BBl 2006 7085), könnte auf diese nicht eingetreten werden,
da aus den Eingaben nicht nachvollzogen werden kann, was die Beschwerdeführerin
eigentlich will und wie der Entscheid ihrer Meinung nach abgeändert werden
soll.
1.3
Anzumerken bleibt, dass die
Einsetzung einer Kindsvertreterin für die erst 15-jährige Beschwerdeführerin vorliegend
nicht erforderlich war, da die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsanwältin in
Kontakt steht, welche sie im Verfahren vor der KESB vertreten hatte, eine
Vertretung für das vorliegende Verfahren aber nicht beantragt wurde.
2.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann