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Entscheid

VWBES.2022.162

Kostengutsprache

8. August 2022Deutsch9 min

Departements für Bildung und Kultur (DBK) ab. Zur Begründung wurde angegeben, die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. August 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt, 2

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. März 2022 ersuchten die

in Biberist wohnhaften A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die

kantonale Sportfachstelle um Schulgeldübernahme für den ausserkantonalen

Schulbesuch ihres Sohnes B.___, damit dieser im Rahmen des Programms

«Sport-Kultur-Studium» ab dem Schuljahr 2022/2023 in Biel die Sekundarschule im

Oberstufenzentrum [...] besuchen kann. B.___ spielt beim EHC Biel-Bienne Spirit

Eishockey und wird in der Saison 22/23 dem Kader der U15-Elit angehören.

2. Mit Verfügung vom 8. April 2022

lehnte das Volksschulamt das Gesuch der Beschwerdeführer namens des

Departements für Bildung und Kultur (DBK) ab. Zur Begründung wurde angegeben, die

kantonale Sportfachstelle habe in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 darauf

hingewiesen, dass B.___ keine Talentcard von Swiss Olympic erhalten und die

Spiele nicht mit der U15-Elit Mannschaft bestreiten werde. Er erfülle somit die

sportlichen Kriterien nicht. Das DBK führte weiter aus, ausserkantonale

Schulbesuche in Sportklassen würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn

kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung

des eigenen Angebots unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem

müsse die besuchte Schule grundsätzlich im Angebot des Regionalen

Schulabkommens (RSA) aufgeführt sein. Vor der Bewilligung eines Besuchs einer

Sportklasse in einem anderen Kanton sei immer zu prüfen, ob die Förderung nicht

im Rahmen der Regelklasse möglich sei. Dies könne zum Beispiel mit gezielter

Dispensation von einzelnen Lektionen oder mit geringfügigen Anpassungen des

Lektionen-Plans im Rahmen individueller Lösungen erreicht werden. Nach Prüfung

dieser Frage und unter Einbezug der Stellungnahme der kantonalen

Sportfachstelle zu den sportlichen Kriterien komme das Departement für das

vorliegende Gesuch zum Schluss, dass eine individuelle Lösung im Rahmen der

Regelklasse in der Kreisschule [...] möglich sei. Die Reisezeiten zum

Trainingsort würden als zumutbar beurteilt.

3. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022

gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragten

sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs um Kostengutsprache. Ihr Sohn habe

Berner Talent-Status bekommen und gehöre zur engeren kantonalen Auswahl der

U14. Für das nächste Schuljahr seien mehrere Dispensationen vom Unterricht

notwendig, damit ihr Sohn die Trainings mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen

könne, weil sie beide berufstätig seien. Unter Berücksichtigung der Reisezeit,

Trainingsstunden, Umziehen und Essen benötige ihr Sohn wöchentlich

Dispensationen von bis zu 10 Lektionen. Eine Dispensation vom Unterricht sei

auch für die Schule nicht möglich, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme zu

bewilligen sei.

4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai

2022 beantragte das Volksschulamt namens des DBK die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022

reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter

Abs. 3 zweiter Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ sind durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die

Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 8. April 2022 das Gesuch um Kostengutsprache

für den ausserkantonalen Schulbesuch von B.___ zu Recht abgelehnt hat.

3.

Für das Schulwesen sind die Kantone

zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen des

Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der

Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Gemäss § 20ter

Abs. 1 VSG ist die Schulpflicht beim Schulträger des

Wohnortes zu erfüllen. § 20ter Abs. 2 VSG sieht vor, dass die kantonale Aufsichtsbehörde namens des Departements aus

schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler

den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen

Schulträgers gestatten kann. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c der

Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall

vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich

ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft

führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit.

b), oder wenn gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen

vorliegen (lit. c). Das Volksschulamt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für

die gesamte Volksschule (§ 80 Abs. 1 VSG).

4.

Das

Departement für Bildung und Kultur (DBK) hat Kriterien ausgearbeitet, welche

erfüllt sein müssen, damit eine Schülerin oder ein Schüler in eine Sonderklasse

aufgenommen werden kann. Im Bereich Sport auf der Stufe Sek. I gelten folgende

Kriterien (vgl. Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» vom

1.

August 2018):

-

Anerkennung

der Schule,

-

Nachweis

der Hochbegabung (bei Sportarten mit Talent Card mindestens im Besitz einer

Swiss Olympic Talent Card «regional»),

-

Hoher

Trainingsaufwand von durchschnittlich ca. 8-10 Std. pro Woche,

-

Besuch

einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung und

Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings) / Vor der Bewilligung eines

Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die Förderung nicht im Rahmen

der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle Dispensation oder individuelle

Lösung),

-

Erheblich

kürzerer Reiseweg (bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro Weg

als zumutbar eingestuft).

Zwar kommt

diesen Kriterien kein Gesetzescharakter zu, sie sorgen aber für eine

rechtsgleiche Behandlung der Antragssteller und präzisieren die Voraussetzungen

von § 56 Abs. 1 lit. c VV VSG.

5.

Vorliegend ist insbesondere das

Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und

Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) zu beachten. Dieses Abkommen,

dem unter anderem die Kantone Solothurn und Bern beigetreten sind, regelt für

die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der

Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die

Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA

2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch

setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs.

1.

RSA). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder

anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA). Laut Art. 6 Abs. 1 RSA

wird in dessen Anhang II die Liste der beitragsberechtigten Schulen und

Ausbildungsgänge geführt. Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die Auszubildenden keinen

Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und

Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons

auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. Gemäss der

Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch des hier interessierenden

Sport-Kultur-Studiums (SKS) an einer öffentlichen Schule in Biel der

Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h.

des Kantons Solothurn.

6.

Bei der Regelung von Schulfragen

steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E.

3.2). Die Kriterien, nach welchen der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt

wird, liegen im Ermessen des DBK. B.___ erreicht das erforderliche sportliche

Leistungsniveau nach den festgelegten Kriterien nicht, da er nicht im Besitz

einer Swiss Olympic Talent Card Regional ist. Der Trainer der U15-Elit Mannschaft,

[...], führte aus, B.___ werde in der kommenden Saison bei der U15-Elit

Mannschaft dabei sein, die Spiele aber nicht mit ihnen bestreiten. In den

Fördertrainings seien grundsätzlich jene Spieler, welche U13-Elit spielten. B.___

werde auch in der Potenzialeinschätzung des U13-Elit-Trainers nicht sehr hoch

eingeschätzt und bekomme daher im Moment vom EHC keine Talent Card. Damit ist

eine der Voraussetzungen für eine Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht

gegeben. Daran vermag auch der Umstand, dass B.___ gemäss der von den

Beschwerdeführern eingereichten Bestätigung den Status als Berner Talent

erhalten hat und er den Sprung in das vorläufige Kader U14 des Kantons Bern

geschafft hat, nichts zu ändern.

7.

Zu bedenken ist auch, dass der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst.

Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch

immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen

nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die

optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162, E. 3.2

m.H.). Der Sohn der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch

auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen

angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn die Sekundarschule

im Oberstufenzentrum [...] im Kanton Bern seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt

als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein

Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden

Kosten durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf

unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.

8.

Abschliessend kann festgehalten

werden, dass es aus Sicht der Beschwerdeführer zwar wünschbar erscheinen mag,

dass ihr Sohn B.___ die Möglichkeit erhält, seine Begabung im Eishockeysport im

Rahmen des Besuchs der Sekundarschule im Kanton Bern zu fördern. Allerdings

erfüllt er die sportlichen Anforderungen nicht, da er nicht im Besitz einer

Swiss Olympic Card Regional ist. Das Vorgehen des DBK war somit rechtmässig.

Die Vorinstanz hat das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen

ausserkantonalen Schulbesuch im vorliegenden Fall zu Recht abgewiesen. Es kann

bei diesem Ergebnis grundsätzlich offen bleiben, ob bzw. inwiefern die weiteren

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des ausserkantonalen Schulbesuchs

erfüllt wären. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Trainingsort vom Wohnort

der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar und ein

Zeitaufwand für den Weg von ca. 40 Minuten zumutbar ist. Schliesslich ist in

§ 27 VV VSG eine partielle Dispensation vom Unterricht ausdrücklich

vorgesehen. Den Beschwerdeführern steht es frei, mit einem entsprechenden

Gesuch an die Schulleitung zu gelangen (vgl. § 27 Abs. 2 VV VSG).

9.

Die Beschwerde erweist sich im

Ergebnis als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman