VWBES.2022.162
Kostengutsprache
8. August 2022Deutsch9 min
Departements für Bildung und Kultur (DBK) ab. Zur Begründung wurde angegeben, die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. August 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt, 2
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. März 2022 ersuchten die
in Biberist wohnhaften A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) die
kantonale Sportfachstelle um Schulgeldübernahme für den ausserkantonalen
Schulbesuch ihres Sohnes B.___, damit dieser im Rahmen des Programms
«Sport-Kultur-Studium» ab dem Schuljahr 2022/2023 in Biel die Sekundarschule im
Oberstufenzentrum [...] besuchen kann. B.___ spielt beim EHC Biel-Bienne Spirit
Eishockey und wird in der Saison 22/23 dem Kader der U15-Elit angehören.
2. Mit Verfügung vom 8. April 2022
lehnte das Volksschulamt das Gesuch der Beschwerdeführer namens des
Departements für Bildung und Kultur (DBK) ab. Zur Begründung wurde angegeben, die
kantonale Sportfachstelle habe in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2022 darauf
hingewiesen, dass B.___ keine Talentcard von Swiss Olympic erhalten und die
Spiele nicht mit der U15-Elit Mannschaft bestreiten werde. Er erfülle somit die
sportlichen Kriterien nicht. Das DBK führte weiter aus, ausserkantonale
Schulbesuche in Sportklassen würden vom Kanton Solothurn nur finanziert, wenn
kein eigenes, entsprechendes Angebot vorhanden sei oder wenn sich bei Nutzung
des eigenen Angebots unverhältnismässig lange Reisezeiten ergeben würden. Zudem
müsse die besuchte Schule grundsätzlich im Angebot des Regionalen
Schulabkommens (RSA) aufgeführt sein. Vor der Bewilligung eines Besuchs einer
Sportklasse in einem anderen Kanton sei immer zu prüfen, ob die Förderung nicht
im Rahmen der Regelklasse möglich sei. Dies könne zum Beispiel mit gezielter
Dispensation von einzelnen Lektionen oder mit geringfügigen Anpassungen des
Lektionen-Plans im Rahmen individueller Lösungen erreicht werden. Nach Prüfung
dieser Frage und unter Einbezug der Stellungnahme der kantonalen
Sportfachstelle zu den sportlichen Kriterien komme das Departement für das
vorliegende Gesuch zum Schluss, dass eine individuelle Lösung im Rahmen der
Regelklasse in der Kreisschule [...] möglich sei. Die Reisezeiten zum
Trainingsort würden als zumutbar beurteilt.
3. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022
gelangten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss die Gutheissung ihres Gesuchs um Kostengutsprache. Ihr Sohn habe
Berner Talent-Status bekommen und gehöre zur engeren kantonalen Auswahl der
U14. Für das nächste Schuljahr seien mehrere Dispensationen vom Unterricht
notwendig, damit ihr Sohn die Trainings mit den öffentlichen Verkehrsmitteln besuchen
könne, weil sie beide berufstätig seien. Unter Berücksichtigung der Reisezeit,
Trainingsstunden, Umziehen und Essen benötige ihr Sohn wöchentlich
Dispensationen von bis zu 10 Lektionen. Eine Dispensation vom Unterricht sei
auch für die Schule nicht möglich, weshalb der Antrag auf Kostenübernahme zu
bewilligen sei.
4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai
2022 beantragte das Volksschulamt namens des DBK die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022
reichten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter
Abs. 3 zweiter Satz Volksschulgesetz [VSG, BGS 413.111], § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ sind durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 8. April 2022 das Gesuch um Kostengutsprache
für den ausserkantonalen Schulbesuch von B.___ zu Recht abgelehnt hat.
3.
Für das Schulwesen sind die Kantone
zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Gemäss § 2 VSG hat jedes Kind im Rahmen des
Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht. Der
Unterricht an der Volksschule ist unentgeltlich (§ 7 VSG). Gemäss § 20ter
Abs. 1 VSG ist die Schulpflicht beim Schulträger des
Wohnortes zu erfüllen. § 20ter Abs. 2 VSG sieht vor, dass die kantonale Aufsichtsbehörde namens des Departements aus
schulorganisatorischen Gründen oder in besonderen Fällen für einzelne Schüler
den Besuch der Schule in einer anderen Gemeinde oder eines anderen öffentlichen
Schulträgers gestatten kann. Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c der
Vollzugsverordnung zum VSG (VV VSG, BGS 413.121.1) liegt ein besonderer Fall
vor, wenn der Schulweg unverhältnismässig weit, beschwerlich oder gefährlich
ist (lit. a), die Eltern des Schülers in einer anderen Gemeinde ein Geschäft
führen und der Schulbesuch in dieser Gemeinde im Interesse des Kindes ist (lit.
b), oder wenn gesundheitliche oder soziale Gründe oder besondere Begabungen
vorliegen (lit. c). Das Volksschulamt ist die kantonale Aufsichtsbehörde für
die gesamte Volksschule (§ 80 Abs. 1 VSG).
4.
Das
Departement für Bildung und Kultur (DBK) hat Kriterien ausgearbeitet, welche
erfüllt sein müssen, damit eine Schülerin oder ein Schüler in eine Sonderklasse
aufgenommen werden kann. Im Bereich Sport auf der Stufe Sek. I gelten folgende
Kriterien (vgl. Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» vom
1.
August 2018):
-
Anerkennung
der Schule,
-
Nachweis
der Hochbegabung (bei Sportarten mit Talent Card mindestens im Besitz einer
Swiss Olympic Talent Card «regional»),
-
Hoher
Trainingsaufwand von durchschnittlich ca. 8-10 Std. pro Woche,
-
Besuch
einer Regelklasse erlaubt die Kombination von schulischer Ausbildung und
Hochbegabtenförderung nicht (z.B. Morgentrainings) / Vor der Bewilligung eines
Besuchs einer Sportklasse ist immer zu prüfen, ob die Förderung nicht im Rahmen
der Regelklasse möglich ist (z.B. partielle Dispensation oder individuelle
Lösung),
-
Erheblich
kürzerer Reiseweg (bei Regelklassen wird ein Schulweg von 60 Minuten pro Weg
als zumutbar eingestuft).
Zwar kommt
diesen Kriterien kein Gesetzescharakter zu, sie sorgen aber für eine
rechtsgleiche Behandlung der Antragssteller und präzisieren die Voraussetzungen
von § 56 Abs. 1 lit. c VV VSG.
5.
Vorliegend ist insbesondere das
Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und
Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) zu beachten. Dieses Abkommen,
dem unter anderem die Kantone Solothurn und Bern beigetreten sind, regelt für
die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der
Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die
Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA
2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch
setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs.
1.
RSA). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder
anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA). Laut Art. 6 Abs. 1 RSA
wird in dessen Anhang II die Liste der beitragsberechtigten Schulen und
Ausbildungsgänge geführt. Nach Art. 6 Abs. 3 RSA haben die Auszubildenden keinen
Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und
Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons
auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind. Gemäss der
Liste im Anhang II RSA 2009 bedarf es für den Besuch des hier interessierenden
Sport-Kultur-Studiums (SKS) an einer öffentlichen Schule in Biel der
Bewilligung (Kostengutsprache) des zahlungspflichtigen Wohnsitzkantons, d.h.
des Kantons Solothurn.
6.
Bei der Regelung von Schulfragen
steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E.
3.2). Die Kriterien, nach welchen der ausserkantonale Schulbesuch bewilligt
wird, liegen im Ermessen des DBK. B.___ erreicht das erforderliche sportliche
Leistungsniveau nach den festgelegten Kriterien nicht, da er nicht im Besitz
einer Swiss Olympic Talent Card Regional ist. Der Trainer der U15-Elit Mannschaft,
[...], führte aus, B.___ werde in der kommenden Saison bei der U15-Elit
Mannschaft dabei sein, die Spiele aber nicht mit ihnen bestreiten. In den
Fördertrainings seien grundsätzlich jene Spieler, welche U13-Elit spielten. B.___
werde auch in der Potenzialeinschätzung des U13-Elit-Trainers nicht sehr hoch
eingeschätzt und bekomme daher im Moment vom EHC keine Talent Card. Damit ist
eine der Voraussetzungen für eine Übernahme ausserkantonaler Schulkosten nicht
gegeben. Daran vermag auch der Umstand, dass B.___ gemäss der von den
Beschwerdeführern eingereichten Bestätigung den Status als Berner Talent
erhalten hat und er den Sprung in das vorläufige Kader U14 des Kantons Bern
geschafft hat, nichts zu ändern.
7.
Zu bedenken ist auch, dass der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst.
Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch
immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen
nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die
optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162, E. 3.2
m.H.). Der Sohn der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch
auf eine optimale Ausbildung, sondern auf eine seinen persönlichen Bedürfnissen
angepasste Schulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn die Sekundarschule
im Oberstufenzentrum [...] im Kanton Bern seinen Bedürfnissen besser entgegenkommt
als die Ausbildungsmöglichkeiten in seinem Wohnkanton, kann daraus kein
Anspruch auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden
Kosten durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf
unentgeltlichen Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.
8.
Abschliessend kann festgehalten
werden, dass es aus Sicht der Beschwerdeführer zwar wünschbar erscheinen mag,
dass ihr Sohn B.___ die Möglichkeit erhält, seine Begabung im Eishockeysport im
Rahmen des Besuchs der Sekundarschule im Kanton Bern zu fördern. Allerdings
erfüllt er die sportlichen Anforderungen nicht, da er nicht im Besitz einer
Swiss Olympic Card Regional ist. Das Vorgehen des DBK war somit rechtmässig.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Übernahme der Schulkosten für einen
ausserkantonalen Schulbesuch im vorliegenden Fall zu Recht abgewiesen. Es kann
bei diesem Ergebnis grundsätzlich offen bleiben, ob bzw. inwiefern die weiteren
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme des ausserkantonalen Schulbesuchs
erfüllt wären. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Trainingsort vom Wohnort
der Beschwerdeführer mit dem öffentlichen Verkehr gut erreichbar und ein
Zeitaufwand für den Weg von ca. 40 Minuten zumutbar ist. Schliesslich ist in
§ 27 VV VSG eine partielle Dispensation vom Unterricht ausdrücklich
vorgesehen. Den Beschwerdeführern steht es frei, mit einem entsprechenden
Gesuch an die Schulleitung zu gelangen (vgl. § 27 Abs. 2 VV VSG).
9.
Die Beschwerde erweist sich im
Ergebnis als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman