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Entscheid

VWBES.2022.169

Führerausweisentzug

15. Februar 2023Deutsch16 min

grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Raphael Fankhauser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 11. Januar 2022 setzte das

Bundesamt für Strassen die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK)

darüber in Kenntnis, dass A.___ am 20. Dezember 2021 von der zuständigen

Präfektur in Frankreich (Préfecture du Bas-Rhin) der Führerausweis für das

französische Gebiet wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h

(zulässige Höchstgeschwindigkeit 90 km/h, gemessene Geschwindigkeit 142 km/h),

begangen am 18. Dezember 2021, 16:15 Uhr, in Roppenheim, entzogen worden war.

Die MFK teilte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 13. Januar 2022 mit, sie habe ein Administrativverfahren

zum Entzug des Führerausweises eröffnet, gewährte ihm das rechtliche Gehör und

stellte ihm den von den französischen Behörden abgenommenen Führerausweis

wieder zu. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer nicht.

1.2 Mit Verfügung vom 28. März 2022

entzog das Bau- und Justizdepartement (BJD), vertreten durch die MFK, dem

Beschwerdeführer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung den Führerausweis für

die Dauer von fünf Monaten.

2. Dagegen wandte sich der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Fankhauser, mit

Schreiben vom 19. April 2022 an die MFK. Sein Mandant habe erst mit der zweiten

Zustellung vom 7. April 2022 Kenntnis von der Verfügung erhalten. Angesichts

der verfügten Entzugsdauer erlaube er sich, zur beruflichen Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, Stellung zu nehmen und ersuche vor diesem Hintergrund,

eine Abänderung der Verfügung bzw. Anpassung der Entzugsdauer auf einen Monat

vorzunehmen.

Die MFK teilte dem Vertreter des

Beschwerdeführers am 22. April 2022 anlässlich einer telefonischen Besprechung

mit, sie sähe keinen Anlass, auf die Verfügung zurückzukommen. Der Vertreter

des Beschwerdeführers ersuchte in der Folge darum, die Stellungnahme als

Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. März 2022 zu behandeln und sie an das

Verwaltungsgericht weiterzuleiten. Das Verwaltungsgericht nahm die

Stellungnahme am 25. April 2022 als Beschwerde entgegen.

3. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2022

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Stellungnahmen vom 7. Juni 2022

und 22. Juni 2022 liessen sich der Beschwerdeführer und die MFK nochmals

vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die MFK begründete die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, bei der Geschwindigkeitsüberschreitung habe es

sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

gehandelt. Bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung müsse das

Verschulden als schwer bewertet werden, weil die Handlung auf eine grosse

Rücksichtslosigkeit schliessen lasse. Dies wirke sich auf die Entzugsdauer

erschwerend aus.

2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

in der Eingabe vom 19. April 2022 vor, er sei bei der [...] AG als

Werkstattleiter angestellt. Dabei sei er nicht nur für die Instandsetzung von

rund 40 Fahrzeugen, sondern auch noch für deren Probefahrten zuständig.

Zusätzlich obliege ihm auch die Erledigung von zahlreichen organisatorischen

Angelegenheiten. Der Besitz des Führerausweises sei für ihn daher von

existenzieller Notwendigkeit. Ein Entzug über die Zeitdauer von fünf Monaten

käme einem Berufsverbot gleich und hätte den Verlust der Arbeitsstelle zur

Folge. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass bereits in Frankreich ein

6-monatiges Fahrverbot gelte, das ihm den grenzüberschreitenden Verkehr wesentlich

erschwere und erhebliche Nachteile verursacht habe. Abgesehen von der hier zur

Diskussion stehenden Verfehlung habe er sich bisher nichts zu Schulden kommen

lassen.

2.3

Die MFK führte dazu in der

Stellungnahme vom 13. Mai 2022 aus, bei der Entzugsdauer sei die massive

Geschwindigkeitsüberschreitung und die damit einhergehende erhebliche

Gefährdung erschwerend berücksichtigt worden. Mangels Stellungnahme hätten bei

der Festsetzung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots

in Frankreich nicht gewürdigt werden können und eine Massnahmeempfindlichkeit

sei nicht zu berücksichtigen. Nach telefonischer Rück­sprache mit dem

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei klar geworden, dass der

Beschwerdeführer wegen des Fahrverbotes in Frankreich nicht betroffen gewesen

sei und es weiterhin auch nicht sei. Er müsse nur einen längeren Weg über

deutsches Staatsgebiet auf sich nehmen, um seine Verwandtschaft in Deutschland

besuchen zu können. Auch eine berufliche Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu

lenken, sei zu verneinen. Die Auswirkungen des Führerausweisentzuges auf die

Tätigkeit des Beschwerdeführers seien gering; die von ihm hinzunehmenden

Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine Berufsausübung überstiegen

das übliche Mass nicht. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, die

Entzugsdauer von fünf Monaten durch den Besuch des bfu-Kurses «Kurve

Warnungsentzug» um einen Monat zu reduzieren.

2.4

In der Eingabe vom 7. Juni 2022

lässt der Beschwerdeführer neu vorbringen, bevor er damals in Roppenheim

angehalten worden sei, habe er eine Strecke auf einer Landstrasse befahren, die

nicht nur aufgrund ihrer Länge, sondern auch aufgrund des Verkehrsaufkommens

eine Beschleunigung auf nota bene 150 km/h als absurden Vorwurf anmuten lasse. Als

er angehalten und von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert worden sei, sei

er völlig überrascht gewesen und habe einen Beweis hierfür verlangt. Weil er aber

der französischen Sprache nicht mächtig und eine Verständigung mit dem

Polizeibeamten auf Deutsch nicht möglich gewesen sei, sei ihm nichts anderes

übrig geblieben, als die Busse zu bezahlen und das Schreiben «Avis de rétention

d’un permis de conduire» zu unterzeichnen. Der Polizeibeamte habe ihm nach dem

Einkassieren von 750 Euro versichert, mit der Bezahlung der Busse sei nun alles

erledigt. Er habe deshalb nicht mit der Zustellung von weiteren Schriftstücken

in dieser Angelegenheit rechnen müssen. Als er das Schreiben der

Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Januar 2022 erhalten habe, sei es für die

Einreichung einer Stellungnahme bereits zu spät gewesen. Wie erwähnt, der

französischen Sprache nicht mächtig, sei ihm auch die 2-monatige

Anfechtungsfrist des Entscheides der französischen Behörde entgangen.

Auch wenn das Verwaltungsgericht an die

Sachverhaltsfeststellung der französischen Behörden gebunden sei, werde an

dieser Stelle nicht bestritten, dass er rund 10 km/h zu schnell unterwegs

gewesen sei, aufgrund der Länge der gefahrenen Strecke und dem dies nicht

zulassenden Verkehrsaufkommen werde hingegen der Vorwurf der Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h vehement zurückgewiesen. Mangels Angaben in

den Schriften der französischen Behörden könne aus dem bekannten Sachverhalt,

bis auf die bestrittene Geschwindigkeitsüberschreitung, kein Rückschluss auf

die anderen Umstände der Tat vorgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass

von seiner Fahrt keine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen

sei. Es könne nur auf eine abstrakte Gefährdung geschlossen werden. Selbst wenn

die Geschwindigkeit um noch mehr als 10 km/h überschritten worden wäre,

wäre dies unbewusst, d.h. fahrlässig geschehen. Die Annahme von

Rücksichtslosigkeit sei restriktiv zu handhaben. Er sei damals nicht in Eile

gewesen, habe sich auf die Fahrbahn konzentriert und habe nicht etwa am Mobiltelefon

herumhantiert. Die Strassenverhältnisse, die Sicht sowie die Witterung seien

gut gewesen, das Verkehrsaufkommen eher gering und es sei niemand konkret

gefährdet worden. Sein guter Leumund als Motorfahrzeugführer sei in der

angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt worden.

Schliesslich sei die Stellungnahme der MFK

zur beruflichen Notwendigkeit, Motorfahrzeuge zu führen, bzw. zur

Massnahmeempfindlichkeit, nicht nachvollziehbar. Er sei zwar für seinen

Arbeitsweg nicht auf einen Führerausweis angewiesen, bei seiner eigentlichen

Arbeit verhalte es sich aber anders. Eine Delegation an eine andere Person für

Probefahrten in der Werkstatt sei ausgeschlossen. Zudem sei er der einzige in

der Werkstatt, der über eine Befähigung zur Lenkung eines Lkw’s verfüge. Im

Weiteren könnten Ersatzteile nicht einfach von Dritten abgeholt werden.

Schliesslich käme noch dazu, dass in der Firma ein akuter Personalmangel

herrsche. Der Besitz des Führerausweises sei für ihn von existenzieller

Notwendigkeit. Insgesamt sei deshalb mindestens von einer mittelgradig erhöhten

Massnahmeempfindlichkeit auszugehen.

2.5

Dazu führt die MFK aus, der

Beschwerdeführer habe den französischen Entscheid akzeptiert. Er hätte ihn ohne

weiteres anfechten können. Auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs oder in der

Beschwerde hätte er den Sachverhalt bestreiten können. Indem er dies erst mit

der Replik tue, erfolge dies zu spät. Entsprechend sei auf den Sachverhalt

abzustellen, wie er der angefochtenen Verfügung zugrunde liege. Durch die

massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschwerdeführer eine sehr

erhebliche Gefährdung geschaffen. Eine derart massive

Geschwindigkeitsüberschrei­tung könne auch nicht unbemerkt bleiben. Von

Fahrlässigkeit könne somit keine Rede sein. Sein Verschulden wiege schwer und

die Rücksichtslosigkeit sei zu bejahen. Die Festsetzung der Entzugsdauer sei

angemessen erfolgt. Der leicht getrübte Leumund habe sich bei der Festsetzung

der Entzugsdauer nicht erschwerend ausgewirkt, der Beschwerdeführer könne

jedoch auch keinen tadellosen Leumund für sich in Anspruch nehmen. Die

Massnahmeempfindlichkeit sei leicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die

erwähnten Arbeiten zwingend das Lenken eines Motorfahrzeuges voraussetzen

würden.

3.

Der Beschwerdeführer lässt in der

Replik neu vorbringen, er habe lediglich eine Geschwindigkeitsüberschreitung

von rund 10 km/h begangen.

Wer in Frankreich ein Motorfahrzeug

lenkt, ist selbstredend dem französischen Strassenverkehrsrecht unterworfen.

Die Strassen- und Verkehrsverhältnisse in den Nachbarstaaten der Schweiz

entsprechen ebenso wie deren Verkehrsordnungen weitgehend den hiesigen. Es

besteht daher grundsätzlich kein Anlass, für das in der Schweiz durchzuführende

Verwaltungsverfahren nicht auf einen in Rechtskraft erwachsenen französischen

Massnahmenentscheid abzustellen (vgl. Urteil 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018

E. 2.2 mit Hinweis).

Die über eine Massnahme entscheidende

Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des

Strafgerichts gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts

der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie

ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird und sie es trotzdem unterlässt

oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr

garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen

Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im

Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene

Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen

vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben

verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun,

sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des

Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 2.3 mit Hinweis).

Es wird vom Beschwerdeführer weder

bestritten, dass er zwei Monate Zeit gehabt hätte, sich gegen den Entscheid der

französischen Behörden zu wehren noch, dass ihm von der MFK mit Schreiben vom

13.

Januar 2022 das rechtliche Gehör betreffend das gegen ihn eröffnete

Administrativverfahren hinsichtlich eines Führerausweisentzugs gewährt worden

war (Replik Ziff. 3, Beschwerde S. 2). Er wusste somit noch während der

laufenden Frist zur Anfechtung des Entscheides aus Frankreich, dass gegen ihn

ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Nichts desto trotz hat er den

Entscheid der französischen Behörden akzeptiert. Dass er dies wegen mangelnder

Französischkenntnisse getan hat, entlastet ihn nicht. Es kann ohne Weiteres

davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich gewesen wäre, den Entscheid

innerhalb der Rechtsmittelfrist von jemandem übersetzen zu lassen. Auch in der

Beschwerde hat er sich nicht zum Sachverhalt geäussert. Indem er dies erst in

der Replik macht, erfolgt dies verspätet (vgl. Urteil des Bundesgerichts

1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, ebenfalls einen Fall mit Frankreich

betreffend).

Die Vorinstanz durfte für die Beurteilung

eines Führerausweisentzuges deshalb auf den Entscheid der französischen

Behörden (Fahrverbot für die Dauer von sechs Monaten auf französischem Gebiet

wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 52 km/h) abstellen. Zudem

ist auch nicht einzusehen, weshalb sich die französische Polizei bei ihrer

Messung derart getäuscht haben sollte.

4.1

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird der Führerausweis nach einer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland entzogen, wenn

im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde (lit. a) und die Widerhandlung nach den

Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (lit.

b).

Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das

Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

schematische Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt

ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um

25.

km/h (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es nicht

rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), ausserorts um

30.

km/h oder auf der Autobahn um 35 km/h übersteigt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2; 6B_326/2017 vom

20.

November 2017 E. 1.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1 mit Hinweisen).

Wäre die Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h in der Schweiz begangen worden, hätte es

sich somit um eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG gehandelt. Daraus

ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis auch in der Schweiz zu

entziehen ist. Dies wird von ihm grundsätzlich nicht bestritten (Beschwerde S.

2, Replik Ziff. 14). Nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wäre ihm der Führerausweis

in der Schweiz mindestens für drei Monate zu entziehen.

4.2

Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen

Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die

Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei

Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu

Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am

Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Begeht eine Person mit schweizerischem

Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine

Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet

aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht

entziehen. Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist

daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort

genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch

die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten

Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen

Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein. Daher sind gemäss

Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer

die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person

angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem

Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren

unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker,

die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot

erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im

Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte

Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die

Umstände des Einzelfalles. Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der

Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG

ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16

Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden

darf, vor (BGE 141 II 256 E. 2.3 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 16cbis Abs. 2

Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im

Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im

Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Dieser Satz wurde

in der parlamentarischen Beratung in das Gesetz eingefügt. Damit wird dem

Unrechtsgehalt der Verkehrsregelverletzung am ausländischen Begehungsort

Rechnung getragen. Verwiesen wurde auf Art. 7 Abs. 3 StGB, der im Strafrecht

bei Auslandtaten eine ähnliche Regelung kennt. Art. 16cbis Abs. 2

Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im

Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern.

Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am

Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt

darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den

Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat.

Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten

Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss

Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen

Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren

Privilegierung führen würde. Bei einem Ersttäter darf die schweizerische

Behörde keine strengere Wertung vornehmen als die ausländische (BGE 141 II 256 E.

2.4

mit Hinweisen).

4.3

Beim Beschwerdeführer handelt es

sich nicht um einen Ersttäter. Er ist im Infor­mationssystem Verkehrszulassung

(IVZ, früher ADMAS) verzeichnet (Verwarnung, vgl. Art. 16cbis

Abs. 2 i.V.m. Art. 89c lit. d Ziff. 7 SVG).

Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des

Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen.

Zunächst ist festzuhalten, dass angesichts

einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 52 km/h ausserorts von einem

schweren Verschulden auszugehen ist und die Vorinstanz die Rücksichtslosigkeit

zu Recht bejaht, zumal das Verkehrsaufkommen anlässlich der Fahrt des

Beschwerdeführers gemäss dessen eigenen Angaben nicht gering war (s. Replik

Ziff. 2). Bei einer solchen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch

keinesfalls von einer fahrlässig begangenen Widerhandlung gesprochen werden. Eine

Geschwindigkeit von 142 km/h statt der vorgeschriebenen 90 km/h kann nicht

unbemerkt bleiben und eine derartige Überschreitung wäre auch ohne Weiteres

vermeidbar gewesen.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das

Fahrverbot in Frankreich für den Beschwerdeführer nicht als Einschränkung zu betrachten

ist. Er fährt nur aus privaten Gründen durch Frankreich und dies nur, um einen

kürzeren Weg auf seiner Reise nach Deutschland zurücklegen zu müssen. Das

ausländische Fahrverbot hat daher nur einen marginalen Einfluss auf ihn und

kann bei der Entzugsdauer folglich nicht mildernd berücksichtigt werden.

Bezüglich des automobilistischen Leumunds

des Beschwerdeführers erwähnt die MFK zu Recht, dass der Leumund nicht

ungetrübt ist. Die im Jahre 2017 ausgesprochene Verwarnung wurde indessen bei

der Festsetzung der Entzugsdauer nicht erschwerend berücksichtigt

(Stellungnahme der MFK vom 22. Juni 2022).

Schliesslich ist nicht zu beanstanden,

dass die MFK nur von einer leichten Massnahmeempfindlichkeit ausgeht. Sofern

der Beschwerdeführer überhaupt noch bei der [...] AG als Werkstattleiter tätig

ist (er hat Jahrgang 1955), kann angenommen werden, dass Probefahrten auch von

anderen Mitarbeitern durchgeführt werden können. Ebenfalls können Ersatzteile

von Fahrzeugen von anderen Mitarbeitern beschafft und geholt werden. Dass dies

zu einem organisatorischen Mehraufwand führt, ist nicht zu bestreiten, von

einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann deswegen aber nicht gesprochen

werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Probefahrten mit einem Lkw. Sollte der

Beschwerdeführer tatsächlich die einzige Person in der Werkstatt sein, die über

eine Befähigung zur Lenkung eines solchen verfügt, hätte die Arbeitgeberin dies

anders zu organisieren. Dies dürfte dem Beschwerdeführer kaum die

Berufsausübung verunmöglichen. Von einer existenziellen Notwendigkeit des

Besitzes eines Führerausweises kann zudem ohnehin aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die vom Beschwerdeführer

hinzunehmenden Mehraufwände und Unannehmlichkeiten in Bezug auf seine

Berufsausübung sprengen damit nicht das übliche Mass, welches mit jedem

Führerausweisentzug einhergeht.

5.

Zusammenfassend ist die von der MFK

verfügte Entzugsdauer von fünf Monaten folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier