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Entscheid

VWBES.2022.170

Beistandschaft

13. Mai 2022Deutsch5 min

Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für die 74-jährige A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration und Finanzen. Die

Beistandschaft war auf eigenes Begehren der Beschwerdeführerin angeordnet

worden.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin am

4. Februar 2022 um Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

ersucht hatte, eröffnete die Kindes– und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region

Solothurn ein Verfahren und forderte die Beiständin, B.___, zur Stellungnahme

auf.

3. Am 7. Februar 2022 teilte die

Beiständin mit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin als bedenklich

eingestuft werde und diese am dekompensieren sei. Sie stellte Antrag auf

Erweiterung der Massnahme auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Die

Beschwerdeführerin sei im Altersheim, wo sie derzeit wohne, kaum mehr tragbar

und es müsse eine Anschlusslösung gesucht werden.

4. Die Beschwerdeführerin beklagte sich

in der Folge in mehreren Schreiben über die Mandatsführung ihrer Beiständin.

5. Am 24. März 2022 teilte das

Alters- und Pflegeheim mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei

und es dringend eine Anschlusslösung brauche.

6. Mit Entscheid vom 7. April 2022

wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft

ab und erweiterte die Massnahme um die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Einer

allfälligen Beschwerde gegen die Erweiterung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Aus der Begründung des Entscheids

ergeht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Problemen und

Krankheiten leide und deswegen habe stationär in psychiatrischen Kliniken

behandelt werden müssen. Sie leide unter schweren Depressionen und

psychotischen, schizophrenen und wahnhaften Störungen. Gemäss Einschätzung der

behandelnden Psychiaterin vom 26. Januar 2022 verweigere die

Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 die Einnahme sämtlicher schulmedizinischer

Medikamente, insbesondere Psychopharmaka. Daraufhin habe sich ihr psychischer

Zustand stetig verschlechtert.

Die KESB stellte fest, dass weiterhin

ein Schwächezustand bestehe und die bestehende Massnahme nicht mehr dem

Schutzbedarf entspreche, weshalb diese zu erweitern sei.

7. Am 21. April 2022 reichte die

KESB dem Verwaltungsgericht ein Exemplar ihres Entscheids ein, auf welchem

durch die Beschwerdeführerin diverse handschriftliche Notizen angefügt waren

und bat sinngemäss um Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.

8. Mit Verfügung vom 25. April 2022

wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, falls sie Beschwerde erheben wolle,

habe sie diese innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit

Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und

diese begründe. Zudem habe die Beschwerdeführerin innerhalb derselben Frist

einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde.

9. Die Verfügung wurde der

Beschwerdeführerin am 29. April 2022 zugestellt, womit die 10-tägige Frist

bis zum 9. Mai 2022 lief. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am

6. Mai 2022 rechtzeitig geleistet. Eine Verbesserung der Beschwerde ging

jedoch nicht ein.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem

mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben.

1.2

Die Beschwerdeführerin hat den

Entscheid der KESB vom 7. April 2022 mit Sätzen wie «Einmal Kesb immer

Kesb», «Herr [...] ist ein Psychopath» oder «Die Kesb verdient sich an mir dumm

und dähmlich» sowie mit Kommentaren zur Entscheidbegründung wie «stimmt»,

«falsch» oder «NEIN!» bekritzelt. Auch wenn bei einer betroffenen Person im kindes-

und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren in formeller Hinsicht keine hohen

Anforderungen an die Beschwerde zu stellen sind, müsste immerhin kurz

hervorgehen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht

einverstanden ist (vgl. BBl 2006 7085). Entsprechendes fehlt vorliegend. Aus

den Bemerkungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, inwiefern und

aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden

ist. Die Beschwerde genügt deshalb den formellen Anforderungen nicht.

2.

Genügt die Beschwerdeschrift den

Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn

Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im

Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS

211.1]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Frist nicht

verbessert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von

CHF 200.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_422/2022 vom 9.

Juni 2022 nicht ein.