VWBES.2022.170
Beistandschaft
13. Mai 2022Deutsch5 min
Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für die 74-jährige A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) besteht seit 4. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Administration und Finanzen. Die
Beistandschaft war auf eigenes Begehren der Beschwerdeführerin angeordnet
worden.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin am
4. Februar 2022 um Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
ersucht hatte, eröffnete die Kindes– und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region
Solothurn ein Verfahren und forderte die Beiständin, B.___, zur Stellungnahme
auf.
3. Am 7. Februar 2022 teilte die
Beiständin mit, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin als bedenklich
eingestuft werde und diese am dekompensieren sei. Sie stellte Antrag auf
Erweiterung der Massnahme auf die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Die
Beschwerdeführerin sei im Altersheim, wo sie derzeit wohne, kaum mehr tragbar
und es müsse eine Anschlusslösung gesucht werden.
4. Die Beschwerdeführerin beklagte sich
in der Folge in mehreren Schreiben über die Mandatsführung ihrer Beiständin.
5. Am 24. März 2022 teilte das
Alters- und Pflegeheim mit, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar sei
und es dringend eine Anschlusslösung brauche.
6. Mit Entscheid vom 7. April 2022
wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin um Aufhebung der Beistandschaft
ab und erweiterte die Massnahme um die Bereiche Wohnen und Gesundheit. Einer
allfälligen Beschwerde gegen die Erweiterung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Aus der Begründung des Entscheids
ergeht, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an psychischen Problemen und
Krankheiten leide und deswegen habe stationär in psychiatrischen Kliniken
behandelt werden müssen. Sie leide unter schweren Depressionen und
psychotischen, schizophrenen und wahnhaften Störungen. Gemäss Einschätzung der
behandelnden Psychiaterin vom 26. Januar 2022 verweigere die
Beschwerdeführerin seit Herbst 2021 die Einnahme sämtlicher schulmedizinischer
Medikamente, insbesondere Psychopharmaka. Daraufhin habe sich ihr psychischer
Zustand stetig verschlechtert.
Die KESB stellte fest, dass weiterhin
ein Schwächezustand bestehe und die bestehende Massnahme nicht mehr dem
Schutzbedarf entspreche, weshalb diese zu erweitern sei.
7. Am 21. April 2022 reichte die
KESB dem Verwaltungsgericht ein Exemplar ihres Entscheids ein, auf welchem
durch die Beschwerdeführerin diverse handschriftliche Notizen angefügt waren
und bat sinngemäss um Prüfung, ob es sich um eine Beschwerde handelt.
8. Mit Verfügung vom 25. April 2022
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, falls sie Beschwerde erheben wolle,
habe sie diese innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen seit
Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem sie konkrete Anträge stelle und
diese begründe. Zudem habe die Beschwerdeführerin innerhalb derselben Frist
einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu bezahlen oder ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.
9. Die Verfügung wurde der
Beschwerdeführerin am 29. April 2022 zugestellt, womit die 10-tägige Frist
bis zum 9. Mai 2022 lief. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am
6. Mai 2022 rechtzeitig geleistet. Eine Verbesserung der Beschwerde ging
jedoch nicht ein.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ist die Beschwerde beim Gericht
schriftlich und begründet einzureichen. Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 68 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde zudem
mit einem Antrag zu versehen. Die Beweismittel sind anzugeben.
1.2
Die Beschwerdeführerin hat den
Entscheid der KESB vom 7. April 2022 mit Sätzen wie «Einmal Kesb immer
Kesb», «Herr [...] ist ein Psychopath» oder «Die Kesb verdient sich an mir dumm
und dähmlich» sowie mit Kommentaren zur Entscheidbegründung wie «stimmt»,
«falsch» oder «NEIN!» bekritzelt. Auch wenn bei einer betroffenen Person im kindes-
und erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren in formeller Hinsicht keine hohen
Anforderungen an die Beschwerde zu stellen sind, müsste immerhin kurz
hervorgehen, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht
einverstanden ist (vgl. BBl 2006 7085). Entsprechendes fehlt vorliegend. Aus
den Bemerkungen der Beschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, inwiefern und
aus welchen Gründen sie mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden
ist. Die Beschwerde genügt deshalb den formellen Anforderungen nicht.
2.
Genügt die Beschwerdeschrift den
Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist von längstens zehn
Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfalle (§ 146 lit. c des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS
211.1]). Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde innert Frist nicht
verbessert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 200.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_422/2022 vom 9.
Juni 2022 nicht ein.