VWBES.2022.172
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
15. November 2022Deutsch23 min
ausländerrechtlicher Sicht zweifelsfrei vorzuwerfen sei. Ob dies einem Aufenthaltsanspruch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. November 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1988, in der Folge
Beschwerdeführer) ist Staatsbürger der Elfenbeinküste. Er heiratete am 26.
September 2009 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige B.___ (geb. 1981). Am
1. Oktober 2012 kam ihr gemeinsamer Sohn C.___ zur Welt. B.___ zog am 10.
November 2014 zusammen mit ihrem Sohn von Ungarn in den Kanton Solothurn. Im
Rahmen des Familiennachzugs folgte der Beschwerdeführer ihnen und erhielt am
18. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Am 15. Februar 2018 informierte die
Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) darüber,
dass die Ehe am 26. Oktober 2016 durch das Kreisgericht Miskolc (Ungarn)
geschieden, der Mutter das Sorgerecht übertragen und dem Vater an jedem 2.
Wochenende ein Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr
eingeräumt worden sei. Das Scheidungsurteil erwuchs am 10. Februar 2017 in
Rechtskraft.
3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI; in der Folge
Beschwerdegegner) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
an, die Schweiz per 30. April 2019 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hiess
die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019
(VWBES.2019.72) teilweise gut und wies das Migrationsamt unter anderem an, die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten minderjährigen Sohn näher abzuklären.
4. Am 11. September 2020 widerrief das
MISA die Aufenthaltsbewilligung erneut. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2021 (VWBES.2020.380) ab und
wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis 30 Tage nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zu verlassen.
5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2022
guthiess, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufhob und die
Sache zur Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen zurückwies (Urteil 2C_622/2021). Das Bundesgericht hielt fest, es
sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine
Scheidung wider besseren Wissens verschwiegen habe, was ihm aus
ausländerrechtlicher Sicht zweifelsfrei vorzuwerfen sei. Ob dies einem Aufenthaltsanspruch
entgegenstehe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter
Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz
zu prüfen sein (E. 5.6). Bezüglich Sachverhaltsabklärung habe das
Verwaltungsgericht die Sache bereits einmal an das MISA zurückgewiesen und
dieses angewiesen, die aktuellen Verhältnisse bezüglich der besonderen
Intensität der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn, sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers,
im Falle einer Ausweisung nach Ungarn oder Österreich zurückzukehren, vertieft
abzuklären. Diese Abklärungen seien weitgehend ausgeblieben, was nicht angehe.
Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfordere zwingend, die Voraussetzungen für einen
allfälligen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gerichtlich zu prüfen und
eine Interessenabwägung unter Einbezug des Kindeswohls vorzunehmen (E. 5.3).
Hinsichtlich der Vater-Sohn-Beziehung sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr
2017 nur sehr spärlich und sporadisch um seinen Sohn gekümmert habe. Danach
hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau während ca. eines Jahres einen
Familienhaushalt geführt und der Beschwerdeführer habe erstmals mit seinem Sohn
zusammengelebt. Heute sei von einer stabilen Vater-Sohn-Beziehung auszugehen,
wobei der Vater sein Besuchsrecht regelmässig ausübe und auch regelmässig
Unterhaltsbeiträge von (meist) CHF 200.00 pro Monat bezahle. Unklar blieben
indessen die Details zum tatsächlichen persönlichen Kontakt (Umfang der
Wahrnehmung des Besuchsrechts, allfällige gemeinsame Ferien, etc.) und insofern
die Tiefe der heute gelebten Beziehung. Auch habe die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, dass dieser seinen Sohn in
Absprache mit der Kindsmutter über sein Besuchsrecht hinaus betreue und ihn im
Fussballtraining trainiere. Hierzu habe die Vorinstanz durch geeignete
Massnahmen den Sachverhalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Hinsichtlich
der monatlichen Zahlungen sei ausserdem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
damit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn nachkomme.
Gegebenenfalls seien in diesem Zusammenhang auch Naturalleistungen zu
berücksichtigen und sei die finanzielle Unterstützung des Sohnes ins Verhältnis
zum Verdienst bzw. zu den Bemühungen des Beschwerdeführers zu setzen. Gestützt
auf diese Elemente habe die Vorinstanz über die von ihr offengelassene Frage zu
befinden, ob – im Zeitpunkt der Beurteilung sowie im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren – zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehe (E. 5.4).
6. Nach Eingang des
Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien aufgefordert, zu den offenen Fragen
Stellung zu nehmen, allenfalls Beweisanträge zu stellen und entsprechende
Belege einzureichen (vgl. Verfügung vom 4. Mai 2022).
7. Der Beschwerdeführer reichte am 16.
Mai 2022 eine Anzahl Belege ein und teilte mit, er verfüge weder in Ungarn noch
in Österreich über einen Aufenthaltstitel und könne auch in keinem anderen Land
in Europa bleiben. Er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege nicht, hingegen
die Entschädigung zulasten der Vorinstanz. Die eingereichten Belege wurden vom
Gericht geordnet und mit einem Verzeichnis (Nrn. 1 bis 26) versehen.
8. Der Beschwerdegegner nahm am 4. Juli
2022 Stellung. Zur gegenwärtigen Ausübung des Besuchsrechts durch den
Beschwerdeführer könne nichts gesagt werden. Es handle sich um Angaben, die nur
der Beschwerdeführer kenne und die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechend vorzubringen und mittels
geeigneten Beweismitteln zu belegen habe. Analoges gelte für die Einkommens-
und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich Aufenthaltstitel sei
erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am 26. September 2009 in Ungarn mit B.___
verheiratet habe, ab August 2012 in Österreich aufgrund einer Bestätigung einer
Amateur-Fussballmannschaft eine Wohnung gehabt habe und im Februar 2017 von
Ungarn herkommend mit einem gültigen, ungarischen Aufenthaltstitel in die
Schweiz eingereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der
Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 selber angegeben, in
Ungarn aufgrund der langjährigen Ehe weiterhin über eine Bewilligung zu verfügen,
was in der Verfügung vom 11. September 2020 denn auch explizit festgehalten
worden sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass er anfangs des Jahres 2016 in
Ungarn auch einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. Die Nachforschungen in
Österreich hätten ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers im zentralen
Melderegister kein Datensatz habe gefunden werden können. Bezüglich Ungarn habe
die schweizerische Botschaft in Budapest am 20. Juni 2022 mitgeteilt, dass es
ihr aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, zu weiteren Informationen
bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn zu gelangen. Die
Anfrage sei deshalb zusätzlich an die ungarische Botschaft in Bern gerichtet
worden, diese habe jedoch die Zuständigkeit von sich gewiesen. Die
unternommenen Bemühungen zeigten deutlich auf, dass von Amtes wegen und ohne
Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreisemöglichkeiten in
einen Drittstaat sachdienliche Informationen nicht bzw. nicht mit vertretbarem
Aufwand erhoben werden könnten, wiewohl der Beschwerdeführer gemäss Art. 90
lit. c AIG in der Pflicht wäre, diese selber zu beschaffen oder bei deren
Beschaffung mitzuwirken. Anhand der Akten bestünde jedoch die Vermutung, dass
er insbesondere in Ungarn über Bekannte verfügen dürfte und auch eine
Trainertätigkeit dort als denkbar erachtet habe. Ein enger Bezug zum früheren
Aufenthaltsstaat Ungarn sei nicht von der Hand zu weisen und mangels
Bestätigung, dass er dort über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei auch von
einer weiterhin bestehenden Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Vor dem
Hintergrund, dass für den Beschwerdeführer – wie in der Verfügung vom 11.
September 2020 festgehalten – trotz grosser Distanz eine Rückkehr in die
Elfenbeinküste als zumutbar erachtet werde, dürfte es für ihn möglich und
realisierbar sein, stattdessen nach Ungarn auszureisen und die Beziehung zu seinem
Sohn von dort aus zu pflegen.
9. Mit Verfügung vom 22. August 2022
wurden die Parteien und die Auskunftspersonen B.___ sowie Sohn C.___ in
Anwendung von § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von Amtes
wegen zu einer Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgeladen. Die
Auskunftspersonen und der Beschwerdeführer wurden befragt (vgl. Protokolle und
Tonaufnahmen) und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals
mündlich darzulegen.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 aufgehoben und zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen.
2.
Die Sachverhaltsabklärungen bezüglich
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Ausübung des Besuchsrechts haben
folgendes ergeben:
Der Beschwerdeführer arbeitet seit
längerem an drei Arbeitsstellen. Seine Haupttätigkeit übt er aus bei der [...]
AG als Palettierungsüberwacher. Er ist im Stundenlohn angestellt und verdiente
bis Ende September brutto CHF 20.29 pro Stunde. Ab 1. Oktober 2022 beträgt der
Stundenlohn brutto CHF 24.92/h. Dazu kommt eine Ferienentschädigung von
8.33
%. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anordnungen des Arbeitgebers
und nach den Erfordernissen der zugewiesenen Aufgaben. Offenbar beginnt der
Beschwerdeführer jeden Tag um 8:00 Uhr mit der Arbeit und arbeitet dann eine
unterschiedliche Anzahl Stunden, bis die Arbeit erledigt ist. Jeweils am
Mittwoch entscheidet sich, ob und wie viel er auch am Wochenende arbeiten muss.
Der Montag ist dann in der Regel sein freier Tag. Wenn er am Besuchswochenende
nach Weisung des Arbeitgebers arbeiten muss, versucht er das Besuchswochenende
am nächsten Wochenende nachzuholen. Der Beschwerdeführer hat an der
Hauptverhandlung drei Lohnabrechnungen der Monate August, September und Oktober
2022.
eingereicht, woraus hervorgeht, dass er in diesen drei Monaten
durchschnittlich 75 % gearbeitet hat und dabei netto CHF 2'617.00 (inkl.
Ferienentschädigung, abzüglich Sozialabgaben und Quellensteuer) verdient hat.
Seine zweite Anstellung hat er bei der [...] Personaldienstleistungen [...] AG,
die ihn bei der Firma [...] in [...] (gleich neben seinem ersten Arbeitgeber)
einsetzt. Dort arbeitet er von Montag bis Freitag, jeweils von 19:30 bis 22:00
Uhr. Für diese (rund) 30%-Tätigkeit erhielt er in den Monaten August bis
Oktober 2022 durchschnittlich CHF 848.00. Für den Arbeitsweg nach [...] verfügt
er über ein Streckenabonnement. Als dritte Tätigkeit putzt der Beschwerdeführer
gelegentlich am Wochenende im [...] in [...]. Wenn das Restaurant um 23:00 Uhr
schliesst, beginnt er mit seiner Arbeit. Für den Arbeitsweg löst er jeweils mit
seinem Halbtax-Abo ein normales Retourbillett. In den drei Monaten August bis
Oktober 2022 hat er dabei durchschnittlich knapp 10 Stunden gearbeitet und CHF
194.00
verdient.
Bezüglich Ausübung des Besuchsrechts und
Kontakt zu seinem Sohn ist festzuhalten, dass er sich bemüht, die jedes zweite
Wochenende stattfindenden Besuchswochenenden und Besuchszeiten (von Samstag
9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr), wenn immer möglich, auszuüben oder dann
nachzuholen. Entweder wird der Sohn dabei von seiner Mutter mit dem Auto nach [...]
gebracht und wieder geholt oder der Beschwerdeführer fährt mit dem Zug nach [...],
wo er den Sohn abholt und dann mit dem Zug wieder hin bringt. Da der Sohn als
Junior E Fussball spielt und am Wochenende auch Wettkampfspiele stattfinden,
fährt er in solchen Fällen dann direkt an die Spiele, schaut diese an und nimmt
den Sohn anschliessend mit. Das Besuchsrecht scheint gut zu klappen und die
Eltern können sich über die Modalitäten ohne Probleme absprechen und einigen.
Während der Besuche beim Vater scheint der Fussball klar im Zentrum zu stehen
und der Beschwerdeführer fungiert quasi als «Privattrainer», der seinem Sohn
Tricks zeigt und mit ihm einübt. Regelmässige Ferienbesuche mit Ausflügen,
auswärtigen Übernachtungen, etc. fanden in der Vergangenheit offenbar nicht
statt, sondern der Sohn hat ein paar (bis zu fünf) Tage der Ferien – quasi als
verlängerte Besuchswochenenden – beim Vater verbracht. Gelegentlich verbringt
der Beschwerdeführer seinen freien Tag am Montag beim Sohn. Den letzten
Geburtstag des Sohnes (Samstag, [...] 2022) verbrachte der Beschwerdeführer
zusammen mit der Kindsmutter, deren neuen Lebenspartner und Sohn am Domizil der
Kindsmutter. Nebst den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von in der Regel
CHF 200.00 kauft resp. schenkt der Beschwerdeführer dem Sohn vor allem
Fussballausrüstung und Schuhe.
3.1
Nachdem das Bundesgericht
festgestellt hat, dass im Grundsatz ein Widerrufsgrund betreffend den im Jahr
2017.
bewilligten Familiennachzug vorhanden ist und sich der Beschwerdeführer
nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, BGS 142.20) berufen kann, gilt es nun zu klären, ob
der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
abzuleiten vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies
ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn (1) in wirtschaftlicher und (2)
affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (3) diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrecht erhalten werden könnte und (4) dessen bisheriges Verhalten in der
Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu
erfolgen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung ist überdies dem grundlegenden
Bedürfnis des Kindes – als einem wesentlichen Element unter anderen – Rechnung
zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu
können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021 vom 6. April 2022 E.
5.1
und 5.2 mit Hinweisen).
3.2
Bei der erforderlichen
Interessenabwägung ist danach zu unterscheiden, ob es um die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung geht oder nur darum, dass eine Person aufgrund ihrer
Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen
Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer
inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er schweizerischen
Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis der
besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt
angesehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab
üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das
Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu
verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes
Besuchsrecht, wobei «grosszügig» dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich»
zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das
Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass
des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses
auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021
vom 29. August 2022 E. 2.2 ff.).
4.1
Als erstes ist die Frage zu klären,
ob die Vater-Sohn-Beziehung insgesamt als in affektiver Hinsicht besonders eng
gelten kann. Wie aus dem Scheidungsurteil vom 26. Oktober 2016 hervorgeht,
lebten die Ehegatten ab August 2012 nicht mehr zusammen, weil der
Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer Arbeit (als Fussballer) nach Österreich
gefahren war (AS 51). Bei der Geburt seines Sohnes im Oktober 2012 war er nicht
zugegen, er besuchte Mutter und Kind erst ein paar Tage später, als sie schon
wieder zuhause waren (AS 52). Auch in den folgenden Jahren kümmerte er sich
wenig um seinen Sohn. Kontakte fanden selten, gar nur halbjährlich statt. Die
Mutter bot dann wegen des mangelnden Kontakts ihres Kindes zu seinem Vater und
dem Aufwachsen unter besseren finanziellen Umständen dem Beschwerdeführer vor
ihrem Umzug in die Schweiz an, mit ihnen in die Schweiz zu ziehen, wieder einen
gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen und ihm bei der Arbeitssuche in der Schweiz zu
helfen. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab und die Eltern einigten
sich daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Babysitters mit €
400.00
monatlich mitträgt, damit die Mutter arbeiten kann. Diesen Betrag
bezahlte er jedoch nur zweimal und auch an den allgemeinen Unterhalt zahlte er
nur ein paar Mal 20'000 - 30'000 ungarische Forint (HUF; entsprach anfangs 2017
CHF 70.00 – 100.00). Seinen Sohn besuchte er in der Schweiz nur zweimal, einmal
in der ersten Hälfte 2015 und einmal im Januar 2016 (AS 50). Bis zu seiner
Einreise in die Schweiz muss daher der Kontakt zu seinem Sohn als sehr schlecht
und praktisch inexistent beurteilt werden. Mit derart wenigen persönlichen
Kontakten ist es ihm sicher nicht gelungen, überhaupt eine persönliche
Beziehung zum damals (Scheidungszeitpunkt) 4-jährigen Sohn aufzubauen; nota
bene in einer Phase (vor Schuleintritt), die für die Entwicklung eines Kindes
sehr wichtig ist.
Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz und seiner Einreise hat sich dies zwar geändert und der
Beschwerdeführer hat zum ersten Mal für rund ein Jahr mit seinem Sohn
zusammengelebt. Erst in dieser Zeit war es ihm überhaupt möglich, eine persönliche
Beziehung aufzubauen. Diese Einreise war aber widerrechtlich, da die inzwischen
erfolgte Scheidung (bewusst) verschwiegen wurde. Auch wurde der gemeinsame
Haushalt bereits Ende Mai 2018 (AS 58) nach relativ kurzer Zeit wieder
aufgehoben. Von Juni 2018 bis Oktober 2019 wohnten beide Elternteile in [...],
sodass die Besuchswochenenden – mit den damals schon vorhandenen
Einschränkungen bezüglich Wochenendarbeit – nach den Bedingungen des
Scheidungsurteils (von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) stattfinden
konnten. Im Oktober 2019 zügelte B.___ nach [...], was die Ausübung des
Besuchsrechts wegen der grösseren Distanz deutlich erschwerte.
Insgesamt ergibt sich, dass auch heute
in affektiver Hinsicht nicht von einer besonders engen Verbindung ausgegangen
werden kann. Zunächst mal ist festzuhalten, dass der Sohn entgegen dem
Normalfall nach Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) unter der
alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht und daher auch eine alternierende
Obhut nach Art. 398 Absatz 2ter ZGB nicht infrage kommen kann. Das
vom Beschwerdeführer ausgeübte Besuchsrecht entspricht in seiner Ausgestaltung
nicht einmal dem heute gerichtsüblichen Mindestbesuchsrecht für den
Konfliktfall, bei dem an jedem zweiten Wochenende das Kind jeweils zwei Nächte
bei dem nicht obhutsberechtigten Elternteil übernachtet und das Besuchsrecht
meist am Freitagabend zwischen 17:00 und 19:00 Uhr beginnt. Der
Beschwerdeführer hält dafür, dass er das Wochenendbesuchsrecht nicht immer
wahrnehmen könne, da er am Wochenende oft arbeiten müsse. Ihm ist sicher zugute
zu halten, dass er mit seinen drei Arbeitsstellen einen ausserordentlichen
Arbeitseinsatz leistet und sich diesbezüglich sehr bemüht. Allerdings ist nicht
ganz einzusehen, wieso er diese Bemühungen nicht Richtung eines
Arbeitseinsatzes gelenkt hat, der jeweils von Montag bis Freitag dauert und er
am Wochenende frei ist und sich uneingeschränkt seinem Sohn widmen kann.
Immerhin ist er seit längerer Zeit an allen Arbeitsstellen im Stundenlohn
beschäftigt. Wäre ihm an einem engeren, regelmässigeren und konstanteren
Kontakt zu seinem Sohn gelegen, hätte mittlerweile genügend Zeit bestanden, an
seiner Arbeitssituation etwas zu ändern und eine Festanstellung ohne
Wochenendarbeit anzustreben. Das gelegentliche Verbringen eines freien Tages
beim Sohn kann dies nicht kompensieren; es fehlt an der Regelmässigkeit. Auch
nach der Befragung der Eltern und des Sohnes scheint die affektive Bindung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht überdurchschnittlich zu
sein. Im Vordergrund steht für den Beschwerdeführer ganz offensichtlich der
Fussball und die Entwicklung in diesem Bereich. Die Schule und die generelle
Entwicklung des Sohnes (beispielsweise im sozialen Verhalten) scheinen für den
Beschwerdeführer nur von untergeordneter Bedeutung. Exemplarisch sticht hervor,
dass er noch nie einen Elternabend besucht hat. In der ganzen Zeit seiner
Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer weder faktisch noch
rechtlich um eine Ausdehnung des Besuchsrechts bemüht oder hat dieses
überschiessend wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2018 vom14.
März 2019). Ebenso wenig hat er sich um die Übertragung der geteilten
elterlichen Sorge, dem in der Schweiz geltenden rechtlichen Normalfall,
gekümmert. Selbst wenn also der Beschwerdeführer so zu betrachten wäre, wie
jemand der bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat (was bei ihm nur
aufgrund des illegalen Verschweigens der Scheidung der Fall ist), so reicht die
Intensität der affektiven Beziehung zu seinem Sohn nicht aus, um als besonders
eng im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gelten (vgl. Ziffer 3.2
hiervor).
4.2
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht
besteht keine enge Bindung zwischen Vater und Sohn. Bis zu seiner Einreise in
die Schweiz hat der Beschwerdeführer keine regelmässigen Unterhaltszahlungen
geleistet und insbesondere auch keine Naturalleistungen erbracht. Im Gegenteil:
wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, hat er sich nicht an getroffene
Vereinbarungen gehalten und die Kosten für eine externe Kinderbetreuung nicht
regelmässig übernommen. Statt im Jahr 2014 die sich bietende Chance zu packen
und mit Ehefrau und Sohn gemeinsam in die Schweiz einzureisen, verblieb er in
Österreich und spielte dort Fussball (vom 01.07.2013 bis 01.01.2015 bei […];
siehe […] zuletzt abgerufen am 24.11.2022). Damit stellte er klar seine eigenen
Interessen über diejenigen seiner Familie, resp. seines Sohnes.
Wie das Beweisverfahren ergeben hat,
bezahlt der Beschwerdeführer der Kindsmutter nun monatlich in der Regel CHF
200.00, dies gestützt auf das ungarische Scheidungsurteil, in dem ein Betrag
von € 100.00 verfügt wurde (AS 53). Der geleistete Unterhaltsbeitrag liegt weit
unter dem in der Schweiz üblichen, wird aber von der Kindsmutter akzeptiert, da
sie selbst über ein gutes Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer selbst
erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 3’659.00 (vgl.
oben Ziff. 2.1), wobei dieses zufolge des neuen Arbeitsvertrags (mit einer
Erhöhung des Stundenlohns) im Moment eher höher liegt. Der errechnete
Durchschnittslohn basiert auf zwei Monaten mit altem und einem Monat mit neuem
(höherem) Stundenlohn. Das (zivilrechtliche) Existenzminimum auf der anderen
Seite beträgt CHF 2’734.00 (Grundbetrag CHF 1’200.00, Mietzins CHF 1’050.00,
Krankenkasse CHF 264.00, Arbeitsweg CHF 120.00 [Abo A-Welle CHF 89.00;
Halbtax CHF 15.00; Billettkosten [...] / [...]], Kommunikation/Versicherungen
CHF 100.00), womit rechnerisch ein Überschuss von CHF 925.00 resultiert. Hätte
vor Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts ein Unterhaltsbeitrag
gerichtlich festgelegt werden müssen und wäre die damals geltende 17%-Regel
(für ein Kind) angewandt worden, hätte bei diesem Einkommen ein
Unterhaltsbeitrag von ca. CHF 600 pro Monat resultiert. Oder andersrum: der
Beschwerdeführer bezahlt heute einen Unterhaltsbeitrag von 5.5 % seines
monatlichen Einkommens. Damit bezahlt er weit weniger als ihm möglich wäre und
es kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, zumal der
Beschwerdeführer auch keine relevanten zusätzlichen Naturalleistungen erbringt.
Das Bezahlen der Fussballausrüstung (Schuhe und Kleidung), die hälftige
Übernahme des Jahresbeitrags des Fussballvereins und der gelegentliche
Schuhkauf kann nicht als Naturalleistung im Sinne eines Unterhaltsersatzes
gelten. Dieser müsste weit gewichtiger sein. Auch hier entsteht der Eindruck,
dass die finanziellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers klar
über denjenigen des Sohnes stehen.
4.3
Bezüglich der Möglichkeit, das
Besuchsrecht künftig vom Ausland aus wahrzunehmen, war die Vorinstanz mit
Verfügung vom 4. Mai 2022 aufgefordert worden, Abklärungen bezüglich eines
allfälligen Aufenthaltstitels in Ungarn und/oder Österreich oder in einem
anderen europäischen Land zu tätigen, um verbindlich bestimmen zu können, ob
der Beschwerdeführer in ein europäisches Land ausreisen kann oder in die
Elfenbeinküste zurückkehren muss. Die Bemühungen der Vorinstanz haben aus
Datenschutzgründen keine definitive Klarheit gebracht (vgl. I. Ziff. 8 und AS
403.
ff.). Diese Unklarheit könnte nur vom Beschwerdeführer aus dem Weg geräumt
werden. Ob dies Bestandteil seiner Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen
oder / und gerichtlichen Verfahren ist, kann offengelassen werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus der
Elfenbeinküste und im Falle einer Rückkehr dorthin ist die Ausübung des heute
geltenden und ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich kaum möglich. Der
Beschwerdeführer müsste die Kontakte auf Ferienbesuche in einem der beiden
Länder und solche mit elektronischen Medien beschränken.
4.4
Zu berücksichtigen ist letztlich
auch das weitestgehend tadellose Verhalten des Beschwerdeführers in der
Schweiz. Sein Arbeitseinsatz ist überdurchschnittlich, er hat sich nicht
strafbar gemacht (AS 209) und er kommt auch seinen finanziellen Verpflichtungen
ohne weiteres nach. Der letzte Auszug aus dem Betreibungsregister ist blank (AS
383). Nur einmal im Juni 2018 musste er kurz durch die Sozialhilfe unterstützt
werden (AS 73). Bezüglich sprachlicher (deutsch) und sozialer Integration (kann
wegen seines Arbeitseinsatzes nicht mehr Fussballspielen) sind gewisse
Abstriche zu machen und es muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
nur deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat, weil er
unrechtmässig verschwiegen hat, bereits von seiner Ehefrau geschieden zu sein,
als das Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Einen Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz hätte er deshalb gar nie gehabt.
5.
Abschliessend ist das private
Interesse des hier anwesenheitsberechtigten Sohnes resp. des Beschwerdeführers
an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung
gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer hat seit seiner
Einreise in die Schweiz im Februar 2017, nachdem er sich vorher kaum um seinen
Sohn gekümmert hatte, nun ein gutes Verhältnis zu diesem aufgebaut. Dies haben
die Befragungen an der Hauptverhandlung klar ergeben. Es würde deshalb ihn und
seinen Sohn C.___ hart treffen, wenn er weggewiesen würde. Auf der anderen
Seite ist festzuhalten, dass sich dieser auch ohne regelmässigen und intensiven
Kontakt zu seinem Vater gut entwickelt hat und heute mit dem Lebenspartner
seiner Mutter und ihr in einer familienähnlichen Situation aufwächst.
Entscheidend ist aber, dass die
besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu
seinem Sohn, die für den umgekehrten Familiennachzug unabdingbar wäre, eben
nicht vorhanden ist und der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinem Sohn
überhaupt erst aufbauen konnte, weil er resp. die Mutter seines Sohnes die
erfolgte Scheidung im Familiennachzugsgesuch nicht erwähnte.
Das Wahrnehmen eines Kontaktrechts und
die Beziehungspflege zu seinem Sohn von Ungarn aus dürften keine Probleme
bieten, zumal Mutter und Sohn ungarische Staatsbürger sind. Sollte der
Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen, müsste er dies bei
den gegebenen Voraussetzungen hinnehmen und die Beziehung über gegenseitige
Besuche und die modernen Kommunikationsmittel, die in den letzten Jahren an
Umfang und Qualität zugenommen haben, pflegen, denn die öffentlichen Interessen
an einer Wegweisung überwiegen die privaten Interessen klar.
Es wiegt nämlich sehr schwer, dass der
Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine Scheidung wider besseren
Wissens verschwiegen hat und die Aufenthaltsbewilligung gar nie hätte erteilt
werden dürfen. Dies mag auch sein tadelloses Verhalten in der Schweiz und die
erfolgte Integration nicht aufzuwiegen. Erst durch dieses widerrechtliche
Verhalten konnte er überhaupt einreisen, eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen
und während der letzten fünfeinhalb Jahre hier leben und arbeiten. Eine
funktionierende Rechtsordnung – besonders im Migrationsrecht – bedingt, dass
wirklich nur eine Bewilligung erhält, wer die rechtlichen Voraussetzungen
tatsächlich auch erfüllt. Im vorliegenden Fall ist besonders störend, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Scheidung die Möglichkeit gehabt hätte, mit seiner
Familie in die Schweiz einzureisen und sich bewusst dagegen entschieden hat.
5.
Die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 11. September 2020 erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der
Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von
Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Auflagen des MISA
– bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei
diesem Ausgang hat A.___ nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird ausgangsgemäss abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da das Bundesgericht das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufgehoben hat, ist auch über
die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Weil der Beschwerdeführer im
Verfahren VWBES.2020.380 obsiegt hat und das Verfahren zu neuem Entscheid
zurückgewiesen wurde, sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen. Dem
Beschwerdeführer wurde damals die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Da die Beschwerde nun wiederum
abgewiesen wird, ändert sich am Entscheid über die Parteikosten nichts. Dieser
ist zu bestätigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Weisungen des
MISA – bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu
verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von A.___ im Verfahren VWBES.2020.380, Rechtsanwältin Rita
Karli, wird auf CHF 1’574.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,
sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF
394.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage
ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bestätigt.