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Entscheid

VWBES.2022.172

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

15. November 2022Deutsch23 min

ausländerrechtlicher Sicht zweifelsfrei vorzuwerfen sei. Ob dies einem Aufent­haltsanspruch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. November 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1988, in der Folge

Beschwerdeführer) ist Staatsbürger der Elfenbeinküste. Er heiratete am 26.

September 2009 in Ungarn die ungarische Staatsangehörige B.___ (geb. 1981). Am

1. Oktober 2012 kam ihr gemeinsamer Sohn C.___ zur Welt. B.___ zog am 10.

November 2014 zusammen mit ihrem Sohn von Ungarn in den Kanton Solothurn. Im

Rahmen des Familiennachzugs folgte der Beschwerdeführer ihnen und erhielt am

18. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

2. Am 15. Februar 2018 informierte die

Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) darüber,

dass die Ehe am 26. Oktober 2016 durch das Kreisgericht Miskolc (Ungarn)

geschieden, der Mutter das Sorgerecht übertragen und dem Vater an jedem 2.

Wochenende ein Besuchsrecht von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr

eingeräumt worden sei. Das Scheidungsurteil erwuchs am 10. Februar 2017 in

Rechtskraft.

3. Mit Verfügung vom 6. Februar 2019

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI; in der Folge

Beschwerdegegner) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn

an, die Schweiz per 30. April 2019 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht hiess

die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. April 2019

(VWBES.2019.72) teilweise gut und wies das Migrationsamt unter anderem an, die

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten minderjährigen Sohn näher abzuklären.

4. Am 11. September 2020 widerrief das

MISA die Aufenthaltsbewilligung erneut. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen

erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2021 (VWBES.2020.380) ab und

wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis 30 Tage nach Eintritt der

Rechtskraft des Urteils zu verlassen.

5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer

ans Bundesgericht, welches die Be­schwerde mit Urteil vom 6. April 2022

guthiess, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufhob und die

Sache zur Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid im Sinne der

Erwägungen zurückwies (Urteil 2C_622/2021). Das Bundes­gericht hielt fest, es

sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine

Scheidung wider besseren Wissens verschwiegen habe, was ihm aus

ausländerrechtlicher Sicht zweifelsfrei vorzuwerfen sei. Ob dies einem Aufent­haltsanspruch

entgegenstehe, werde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter

Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schweiz

zu prüfen sein (E. 5.6). Bezüglich Sachverhaltsabklärung habe das

Verwaltungsgericht die Sache bereits einmal an das MISA zurückgewiesen und

dieses angewiesen, die aktuellen Verhältnisse bezüglich der besonderen

Intensität der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Sohn, sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers,

im Falle einer Ausweisung nach Ungarn oder Österreich zurückzukehren, vertieft

abzuklären. Diese Abklärungen seien weitgehend ausgeblieben, was nicht angehe.

Art. 8 Ziffer 1 EMRK erfordere zwingend, die Voraussetzungen für einen

allfälligen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug gerichtlich zu prüfen und

eine Interessenabwägung unter Einbezug des Kindeswohls vorzunehmen (E. 5.3).

Hinsichtlich der Vater-Sohn-Beziehung sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen,

dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr

2017 nur sehr spärlich und sporadisch um seinen Sohn gekümmert habe. Danach

hätten der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau während ca. eines Jahres einen

Familienhaushalt geführt und der Beschwerdeführer habe erstmals mit seinem Sohn

zusammengelebt. Heute sei von einer stabilen Vater-Sohn-Beziehung auszugehen,

wobei der Vater sein Besuchsrecht regelmässig ausübe und auch regelmässig

Unterhaltsbeiträge von (meist) CHF 200.00 pro Monat bezahle. Unklar blieben

indessen die Details zum tatsächlichen persönlichen Kontakt (Umfang der

Wahrnehmung des Besuchsrechts, allfällige gemeinsame Ferien, etc.) und insofern

die Tiefe der heute gelebten Beziehung. Auch habe die Vorinstanz die Vorbringen

des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, dass dieser seinen Sohn in

Absprache mit der Kindsmutter über sein Besuchsrecht hinaus betreue und ihn im

Fussballtraining trainiere. Hierzu habe die Vorinstanz durch geeignete

Massnahmen den Sachverhalt zu erstellen oder erstellen zu lassen. Hinsichtlich

der monatlichen Zahlungen sei ausserdem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer

damit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn nachkomme.

Gegebenenfalls seien in diesem Zusammenhang auch Naturalleistungen zu

berücksichtigen und sei die finanzielle Unterstützung des Sohnes ins Verhältnis

zum Verdienst bzw. zu den Bemühungen des Beschwerdeführers zu setzen. Gestützt

auf diese Elemente habe die Vorinstanz über die von ihr offengelassene Frage zu

befinden, ob – im Zeitpunkt der Beurteilung sowie im Rahmen des Möglichen und

Zumutbaren – zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn in affektiver wie

wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehe (E. 5.4).

6. Nach Eingang des

Bundesgerichtsurteils wurden die Parteien aufgefordert, zu den offenen Fragen

Stellung zu nehmen, allenfalls Beweisanträge zu stellen und entsprechende

Belege einzureichen (vgl. Verfügung vom 4. Mai 2022).

7. Der Beschwerdeführer reichte am 16.

Mai 2022 eine Anzahl Belege ein und teilte mit, er verfüge weder in Ungarn noch

in Österreich über einen Aufenthaltstitel und könne auch in keinem anderen Land

in Europa bleiben. Er beantrage die unentgeltliche Rechtspflege nicht, hingegen

die Entschädigung zulasten der Vorinstanz. Die eingereichten Belege wurden vom

Gericht geordnet und mit einem Verzeichnis (Nrn. 1 bis 26) versehen.

8. Der Beschwerdegegner nahm am 4. Juli

2022 Stellung. Zur gegenwärtigen Ausübung des Besuchsrechts durch den

Beschwerdeführer könne nichts gesagt werden. Es handle sich um Angaben, die nur

der Beschwerdeführer kenne und die er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im

Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechend vorzubringen und mittels

geeigneten Beweismitteln zu belegen habe. Analoges gelte für die Einkommens-

und Vermögenssituation des Beschwerdeführers. Bezüglich Aufenthaltstitel sei

erstellt, dass der Beschwerdeführer sich am 26. September 2009 in Ungarn mit B.___

verheiratet habe, ab August 2012 in Österreich aufgrund einer Bestätigung einer

Amateur-Fussballmannschaft eine Wohnung gehabt habe und im Februar 2017 von

Ungarn herkommend mit einem gültigen, ungarischen Aufenthaltstitel in die

Schweiz eingereist sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der

Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 selber angegeben, in

Ungarn aufgrund der langjährigen Ehe weiterhin über eine Bewilligung zu verfügen,

was in der Verfügung vom 11. September 2020 denn auch explizit festgehalten

worden sei. Aus den Akten ergebe sich zudem, dass er anfangs des Jahres 2016 in

Ungarn auch einen Einbürgerungsantrag gestellt habe. Die Nachforschungen in

Österreich hätten ergeben, dass bezüglich des Beschwerdeführers im zentralen

Melderegister kein Datensatz habe gefunden werden können. Bezüglich Ungarn habe

die schweizerische Botschaft in Budapest am 20. Juni 2022 mitgeteilt, dass es

ihr aus Datenschutzgründen nicht möglich sei, zu weiteren Informationen

bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn zu gelangen. Die

Anfrage sei deshalb zusätzlich an die ungarische Botschaft in Bern gerichtet

worden, diese habe jedoch die Zuständigkeit von sich gewiesen. Die

unternommenen Bemühungen zeigten deutlich auf, dass von Amtes wegen und ohne

Mitwirkung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausreisemöglichkeiten in

einen Drittstaat sachdienliche Informationen nicht bzw. nicht mit vertretbarem

Aufwand erhoben werden könnten, wiewohl der Beschwerdeführer gemäss Art. 90

lit. c AIG in der Pflicht wäre, diese selber zu beschaffen oder bei deren

Beschaffung mitzuwirken. Anhand der Akten bestünde jedoch die Vermutung, dass

er insbesondere in Ungarn über Bekannte verfügen dürfte und auch eine

Trainertätigkeit dort als denkbar erachtet habe. Ein enger Bezug zum früheren

Aufenthaltsstaat Ungarn sei nicht von der Hand zu weisen und mangels

Bestätigung, dass er dort über kein Aufenthaltsrecht mehr verfüge, sei auch von

einer weiterhin bestehenden Aufenthaltsberechtigung auszugehen. Vor dem

Hintergrund, dass für den Beschwerdeführer – wie in der Verfügung vom 11.

September 2020 festgehalten – trotz grosser Distanz eine Rückkehr in die

Elfenbeinküste als zumutbar erachtet werde, dürfte es für ihn möglich und

realisierbar sein, stattdessen nach Ungarn auszureisen und die Beziehung zu seinem

Sohn von dort aus zu pflegen.

9. Mit Verfügung vom 22. August 2022

wurden die Parteien und die Auskunftspersonen B.___ sowie Sohn C.___ in

Anwendung von § 71 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) von Amtes

wegen zu einer Hauptverhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgeladen. Die

Auskunftspersonen und der Beschwerdeführer wurden befragt (vgl. Protokolle und

Tonaufnahmen) und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals

mündlich darzulegen.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2021 aufgehoben und zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückgewiesen.

2.

Die Sachverhaltsabklärungen bezüglich

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Ausübung des Besuchsrechts haben

folgendes ergeben:

Der Beschwerdeführer arbeitet seit

längerem an drei Arbeitsstellen. Seine Haupttätigkeit übt er aus bei der [...]

AG als Palettierungsüberwacher. Er ist im Stundenlohn angestellt und verdiente

bis Ende September brutto CHF 20.29 pro Stunde. Ab 1. Oktober 2022 beträgt der

Stundenlohn brutto CHF 24.92/h. Dazu kommt eine Ferienentschädigung von

8.33

%. Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anordnungen des Arbeitgebers

und nach den Erfordernissen der zugewiesenen Aufgaben. Offenbar beginnt der

Beschwerdeführer jeden Tag um 8:00 Uhr mit der Arbeit und arbeitet dann eine

unterschiedliche Anzahl Stunden, bis die Arbeit erledigt ist. Jeweils am

Mittwoch entscheidet sich, ob und wie viel er auch am Wochenende arbeiten muss.

Der Montag ist dann in der Regel sein freier Tag. Wenn er am Besuchswochenende

nach Weisung des Arbeitgebers arbeiten muss, versucht er das Besuchswochenende

am nächsten Wochenende nachzuholen. Der Beschwerdeführer hat an der

Hauptverhandlung drei Lohnabrechnungen der Monate August, September und Oktober

2022.

eingereicht, woraus hervorgeht, dass er in diesen drei Monaten

durchschnittlich 75 % gearbeitet hat und dabei netto CHF 2'617.00 (inkl.

Ferienentschädigung, abzüglich Sozialabgaben und Quellensteuer) verdient hat.

Seine zweite Anstellung hat er bei der [...] Personaldienstleistungen [...] AG,

die ihn bei der Firma [...] in [...] (gleich neben seinem ersten Arbeitgeber)

einsetzt. Dort arbeitet er von Montag bis Freitag, jeweils von 19:30 bis 22:00

Uhr. Für diese (rund) 30%-Tätigkeit erhielt er in den Monaten August bis

Oktober 2022 durchschnittlich CHF 848.00. Für den Arbeitsweg nach [...] verfügt

er über ein Streckenabonnement. Als dritte Tätigkeit putzt der Beschwerdeführer

gelegentlich am Wochenende im [...] in [...]. Wenn das Restaurant um 23:00 Uhr

schliesst, beginnt er mit seiner Arbeit. Für den Arbeitsweg löst er jeweils mit

seinem Halbtax-Abo ein normales Retourbillett. In den drei Monaten August bis

Oktober 2022 hat er dabei durchschnittlich knapp 10 Stunden gearbeitet und CHF

194.00

verdient.

Bezüglich Ausübung des Besuchsrechts und

Kontakt zu seinem Sohn ist festzuhalten, dass er sich bemüht, die jedes zweite

Wochenende stattfindenden Besuchswochenenden und Besuchszeiten (von Samstag

9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr), wenn immer möglich, auszuüben oder dann

nachzuholen. Entweder wird der Sohn dabei von seiner Mutter mit dem Auto nach [...]

gebracht und wieder geholt oder der Beschwerdeführer fährt mit dem Zug nach [...],

wo er den Sohn abholt und dann mit dem Zug wieder hin bringt. Da der Sohn als

Junior E Fussball spielt und am Wochenende auch Wettkampfspiele stattfinden,

fährt er in solchen Fällen dann direkt an die Spiele, schaut diese an und nimmt

den Sohn anschliessend mit. Das Besuchsrecht scheint gut zu klappen und die

Eltern können sich über die Modalitäten ohne Probleme absprechen und einigen.

Während der Besuche beim Vater scheint der Fussball klar im Zentrum zu stehen

und der Beschwerdeführer fungiert quasi als «Privattrainer», der seinem Sohn

Tricks zeigt und mit ihm einübt. Regelmässige Ferienbesuche mit Ausflügen,

auswärtigen Übernachtungen, etc. fanden in der Vergangenheit offenbar nicht

statt, sondern der Sohn hat ein paar (bis zu fünf) Tage der Ferien – quasi als

verlängerte Besuchswochenenden – beim Vater verbracht. Gelegentlich verbringt

der Beschwerdeführer seinen freien Tag am Montag beim Sohn. Den letzten

Geburtstag des Sohnes (Samstag, [...] 2022) verbrachte der Beschwerdeführer

zusammen mit der Kindsmutter, deren neuen Lebenspartner und Sohn am Domizil der

Kindsmutter. Nebst den monatlichen Unterhaltsbeiträgen von in der Regel

CHF 200.00 kauft resp. schenkt der Beschwerdeführer dem Sohn vor allem

Fussballausrüstung und Schuhe.

3.1

Nachdem das Bundesgericht

festgestellt hat, dass im Grundsatz ein Widerrufsgrund betreffend den im Jahr

2017.

bewilligten Familiennachzug vorhanden ist und sich der Beschwerdeführer

nicht auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, BGS 142.20) berufen kann, gilt es nun zu klären, ob

der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

abzuleiten vermag. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dies

ausnahmsweise dann der Fall sein, wenn (1) in wirtschaftlicher und (2)

affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, (3) diese

Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht

aufrecht erhalten werden könnte und (4) dessen bisheriges Verhalten in der

Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat, wobei eine Gesamtbeurteilung zu

erfolgen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung ist überdies dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes – als einem wesentlichen Element unter anderen – Rechnung

zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu

können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2021 vom 6. April 2022 E.

5.1

und 5.2 mit Hinweisen).

3.2

Bei der erforderlichen

Interessenabwägung ist danach zu unterscheiden, ob es um die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung geht oder nur darum, dass eine Person aufgrund ihrer

Elternschaft zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind erstmals um die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung ersucht. Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen

Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer

inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/er schweizerischen

Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine

Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, wird das Erfordernis der

besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt

angesehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab

üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen weiterhin das

Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu

verlangen: Erforderlich bleibt in jenen Fällen ein grosszügig ausgestaltetes

Besuchsrecht, wobei «grosszügig» dort im Sinne von «deutlich mehr als üblich»

zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das

Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass

des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses

auch tatsächlich wahrgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021

vom 29. August 2022 E. 2.2 ff.).

4.1

Als erstes ist die Frage zu klären,

ob die Vater-Sohn-Beziehung insgesamt als in affektiver Hinsicht besonders eng

gelten kann. Wie aus dem Scheidungsurteil vom 26. Oktober 2016 hervorgeht,

lebten die Ehegatten ab August 2012 nicht mehr zusammen, weil der

Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer Arbeit (als Fussballer) nach Österreich

gefahren war (AS 51). Bei der Geburt seines Sohnes im Oktober 2012 war er nicht

zugegen, er besuchte Mutter und Kind erst ein paar Tage später, als sie schon

wieder zuhause waren (AS 52). Auch in den folgenden Jahren kümmerte er sich

wenig um seinen Sohn. Kontakte fanden selten, gar nur halbjährlich statt. Die

Mutter bot dann wegen des mangelnden Kontakts ihres Kindes zu seinem Vater und

dem Aufwachsen unter besseren finanziellen Umständen dem Beschwerdeführer vor

ihrem Umzug in die Schweiz an, mit ihnen in die Schweiz zu ziehen, wieder einen

gemeinsamen Wohnsitz zu schaffen und ihm bei der Arbeitssuche in der Schweiz zu

helfen. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot ab und die Eltern einigten

sich daraufhin, dass der Beschwerdeführer die Kosten eines Babysitters mit €

400.00

monatlich mitträgt, damit die Mutter arbeiten kann. Diesen Betrag

bezahlte er jedoch nur zweimal und auch an den allgemeinen Unterhalt zahlte er

nur ein paar Mal 20'000 - 30'000 ungarische Forint (HUF; entsprach anfangs 2017

CHF 70.00 – 100.00). Seinen Sohn besuchte er in der Schweiz nur zweimal, einmal

in der ersten Hälfte 2015 und einmal im Januar 2016 (AS 50). Bis zu seiner

Einreise in die Schweiz muss daher der Kontakt zu seinem Sohn als sehr schlecht

und praktisch inexistent beurteilt werden. Mit derart wenigen persönlichen

Kontakten ist es ihm sicher nicht gelungen, überhaupt eine persönliche

Beziehung zum damals (Scheidungszeitpunkt) 4-jährigen Sohn aufzubauen; nota

bene in einer Phase (vor Schuleintritt), die für die Entwicklung eines Kindes

sehr wichtig ist.

Nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung

in der Schweiz und seiner Einreise hat sich dies zwar geändert und der

Beschwerdeführer hat zum ersten Mal für rund ein Jahr mit seinem Sohn

zusammengelebt. Erst in dieser Zeit war es ihm überhaupt möglich, eine persönliche

Beziehung aufzubauen. Diese Einreise war aber widerrechtlich, da die inzwischen

erfolgte Scheidung (bewusst) verschwiegen wurde. Auch wurde der gemeinsame

Haushalt bereits Ende Mai 2018 (AS 58) nach relativ kurzer Zeit wieder

aufgehoben. Von Juni 2018 bis Oktober 2019 wohnten beide Elternteile in [...],

sodass die Besuchswochenenden – mit den damals schon vorhandenen

Einschränkungen bezüglich Wochenendarbeit – nach den Bedingungen des

Scheidungsurteils (von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) stattfinden

konnten. Im Oktober 2019 zügelte B.___ nach [...], was die Ausübung des

Besuchsrechts wegen der grösseren Distanz deutlich erschwerte.

Insgesamt ergibt sich, dass auch heute

in affektiver Hinsicht nicht von einer besonders engen Verbindung ausgegangen

werden kann. Zunächst mal ist festzuhalten, dass der Sohn entgegen dem

Normalfall nach Art. 296 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) unter der

alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht und daher auch eine alternierende

Obhut nach Art. 398 Absatz 2ter ZGB nicht infrage kommen kann. Das

vom Beschwerdeführer ausgeübte Besuchsrecht entspricht in seiner Ausgestaltung

nicht einmal dem heute gerichtsüblichen Mindestbesuchsrecht für den

Konfliktfall, bei dem an jedem zweiten Wochenende das Kind jeweils zwei Nächte

bei dem nicht obhutsberechtigten Elternteil übernachtet und das Besuchsrecht

meist am Freitagabend zwischen 17:00 und 19:00 Uhr beginnt. Der

Beschwerdeführer hält dafür, dass er das Wochenendbesuchsrecht nicht immer

wahrnehmen könne, da er am Wochenende oft arbeiten müsse. Ihm ist sicher zugute

zu halten, dass er mit seinen drei Arbeitsstellen einen ausserordentlichen

Arbeitseinsatz leistet und sich diesbezüglich sehr bemüht. Allerdings ist nicht

ganz einzusehen, wieso er diese Bemühungen nicht Richtung eines

Arbeitseinsatzes gelenkt hat, der jeweils von Montag bis Freitag dauert und er

am Wochenende frei ist und sich uneingeschränkt seinem Sohn widmen kann.

Immerhin ist er seit längerer Zeit an allen Arbeitsstellen im Stundenlohn

beschäftigt. Wäre ihm an einem engeren, regelmässigeren und konstanteren

Kontakt zu seinem Sohn gelegen, hätte mittlerweile genügend Zeit bestanden, an

seiner Arbeitssituation etwas zu ändern und eine Festanstellung ohne

Wochenendarbeit anzustreben. Das gelegentliche Verbringen eines freien Tages

beim Sohn kann dies nicht kompensieren; es fehlt an der Regelmässigkeit. Auch

nach der Befragung der Eltern und des Sohnes scheint die affektive Bindung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht überdurchschnittlich zu

sein. Im Vordergrund steht für den Beschwerdeführer ganz offensichtlich der

Fussball und die Entwicklung in diesem Bereich. Die Schule und die generelle

Entwicklung des Sohnes (beispielsweise im sozialen Verhalten) scheinen für den

Beschwerdeführer nur von untergeordneter Bedeutung. Exemplarisch sticht hervor,

dass er noch nie einen Elternabend besucht hat. In der ganzen Zeit seiner

Anwesenheit in der Schweiz hat sich der Beschwerdeführer weder faktisch noch

rechtlich um eine Ausdehnung des Besuchsrechts bemüht oder hat dieses

überschiessend wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_228/2018 vom14.

März 2019). Ebenso wenig hat er sich um die Übertragung der geteilten

elterlichen Sorge, dem in der Schweiz geltenden rechtlichen Normalfall,

gekümmert. Selbst wenn also der Beschwerdeführer so zu betrachten wäre, wie

jemand der bereits eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat (was bei ihm nur

aufgrund des illegalen Verschweigens der Scheidung der Fall ist), so reicht die

Intensität der affektiven Beziehung zu seinem Sohn nicht aus, um als besonders

eng im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gelten (vgl. Ziffer 3.2

hiervor).

4.2

Auch in wirtschaftlicher Hinsicht

besteht keine enge Bindung zwischen Vater und Sohn. Bis zu seiner Einreise in

die Schweiz hat der Beschwerdeführer keine regelmässigen Unterhaltszahlungen

geleistet und insbesondere auch keine Naturalleistungen erbracht. Im Gegenteil:

wie aus dem Scheidungsurteil hervorgeht, hat er sich nicht an getroffene

Vereinbarungen gehalten und die Kosten für eine externe Kinderbetreuung nicht

regelmässig übernommen. Statt im Jahr 2014 die sich bietende Chance zu packen

und mit Ehefrau und Sohn gemeinsam in die Schweiz einzureisen, verblieb er in

Österreich und spielte dort Fussball (vom 01.07.2013 bis 01.01.2015 bei […];

siehe […] zuletzt abgerufen am 24.11.2022). Damit stellte er klar seine eigenen

Interessen über diejenigen seiner Familie, resp. seines Sohnes.

Wie das Beweisverfahren ergeben hat,

bezahlt der Beschwerdeführer der Kindsmutter nun monatlich in der Regel CHF

200.00, dies gestützt auf das ungarische Scheidungsurteil, in dem ein Betrag

von € 100.00 verfügt wurde (AS 53). Der geleistete Unterhaltsbeitrag liegt weit

unter dem in der Schweiz üblichen, wird aber von der Kindsmutter akzeptiert, da

sie selbst über ein gutes Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer selbst

erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 3’659.00 (vgl.

oben Ziff. 2.1), wobei dieses zufolge des neuen Arbeitsvertrags (mit einer

Erhöhung des Stundenlohns) im Moment eher höher liegt. Der errechnete

Durchschnittslohn basiert auf zwei Monaten mit altem und einem Monat mit neuem

(höherem) Stundenlohn. Das (zivilrechtliche) Existenzminimum auf der anderen

Seite beträgt CHF 2’734.00 (Grundbetrag CHF 1’200.00, Mietzins CHF 1’050.00,

Krankenkasse CHF 264.00, Arbeitsweg CHF 120.00 [Abo A-Welle CHF 89.00;

Halbtax CHF 15.00; Billettkosten [...] / [...]], Kommunikation/Versicherungen

CHF 100.00), womit rechnerisch ein Überschuss von CHF 925.00 resultiert. Hätte

vor Inkrafttreten des neuen Kinderunterhaltsrechts ein Unterhaltsbeitrag

gerichtlich festgelegt werden müssen und wäre die damals geltende 17%-Regel

(für ein Kind) angewandt worden, hätte bei diesem Einkommen ein

Unterhaltsbeitrag von ca. CHF 600 pro Monat resultiert. Oder andersrum: der

Beschwerdeführer bezahlt heute einen Unterhaltsbeitrag von 5.5 % seines

monatlichen Einkommens. Damit bezahlt er weit weniger als ihm möglich wäre und

es kann nicht von einer engen wirtschaftlichen Verbundenheit im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden, zumal der

Beschwerdeführer auch keine relevanten zusätzlichen Naturalleistungen erbringt.

Das Bezahlen der Fussballausrüstung (Schuhe und Kleidung), die hälftige

Übernahme des Jahresbeitrags des Fussballvereins und der gelegentliche

Schuhkauf kann nicht als Naturalleistung im Sinne eines Unterhaltsersatzes

gelten. Dieser müsste weit gewichtiger sein. Auch hier entsteht der Eindruck,

dass die finanziellen und persönlichen Interessen des Beschwerdeführers klar

über denjenigen des Sohnes stehen.

4.3

Bezüglich der Möglichkeit, das

Besuchsrecht künftig vom Ausland aus wahrzu­nehmen, war die Vorinstanz mit

Verfügung vom 4. Mai 2022 aufgefordert worden, Abklärungen bezüglich eines

allfälligen Aufenthaltstitels in Ungarn und/oder Österreich oder in einem

anderen europäischen Land zu tätigen, um verbindlich bestimmen zu können, ob

der Beschwerdeführer in ein europäisches Land ausreisen kann oder in die

Elfenbeinküste zurückkehren muss. Die Bemühungen der Vorinstanz haben aus

Datenschutzgründen keine definitive Klarheit gebracht (vgl. I. Ziff. 8 und AS

403.

ff.). Diese Unklarheit könnte nur vom Beschwerdeführer aus dem Weg geräumt

werden. Ob dies Bestandteil seiner Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen

oder / und gerichtlichen Verfahren ist, kann offengelassen werden.

Der Beschwerdeführer stammt aus der

Elfenbeinküste und im Falle einer Rückkehr dorthin ist die Ausübung des heute

geltenden und ausgeübten Besuchsrechts tatsächlich kaum möglich. Der

Beschwerdeführer müsste die Kontakte auf Ferienbesuche in einem der beiden

Länder und solche mit elektronischen Medien beschränken.

4.4

Zu berücksichtigen ist letztlich

auch das weitestgehend tadellose Verhalten des Beschwerdeführers in der

Schweiz. Sein Arbeitseinsatz ist überdurchschnittlich, er hat sich nicht

strafbar gemacht (AS 209) und er kommt auch seinen finanziellen Verpflichtungen

ohne weiteres nach. Der letzte Auszug aus dem Betreibungsregister ist blank (AS

383). Nur einmal im Juni 2018 musste er kurz durch die Sozialhilfe unterstützt

werden (AS 73). Bezüglich sprachlicher (deutsch) und sozialer Integration (kann

wegen seines Arbeitseinsatzes nicht mehr Fussballspielen) sind gewisse

Abstriche zu machen und es muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

nur deshalb eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten hat, weil er

unrechtmässig verschwiegen hat, bereits von seiner Ehefrau geschieden zu sein,

als das Familiennachzugsgesuch gestellt wurde. Einen Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz hätte er deshalb gar nie gehabt.

5.

Abschliessend ist das private

Interesse des hier anwesenheitsberechtigten Sohnes resp. des Beschwerdeführers

an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung

gegenüberzustellen.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner

Einreise in die Schweiz im Februar 2017, nachdem er sich vorher kaum um seinen

Sohn gekümmert hatte, nun ein gutes Verhältnis zu diesem aufgebaut. Dies haben

die Befragungen an der Hauptverhandlung klar ergeben. Es würde deshalb ihn und

seinen Sohn C.___ hart treffen, wenn er weggewiesen würde. Auf der anderen

Seite ist festzuhalten, dass sich dieser auch ohne regelmässigen und intensiven

Kontakt zu seinem Vater gut entwickelt hat und heute mit dem Lebenspartner

seiner Mutter und ihr in einer familienähnlichen Situation aufwächst.

Entscheidend ist aber, dass die

besonders enge affektive und wirtschaftliche Bindung des Beschwerdeführers zu

seinem Sohn, die für den umgekehrten Familiennachzug unabdingbar wäre, eben

nicht vorhanden ist und der Beschwerdeführer eine Bindung zu seinem Sohn

überhaupt erst aufbauen konnte, weil er resp. die Mutter seines Sohnes die

erfolgte Scheidung im Familiennachzugsgesuch nicht erwähnte.

Das Wahrnehmen eines Kontaktrechts und

die Beziehungspflege zu seinem Sohn von Ungarn aus dürften keine Probleme

bieten, zumal Mutter und Sohn ungarische Staatsbürger sind. Sollte der

Beschwerdeführer in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen, müsste er dies bei

den gegebenen Voraussetzungen hinnehmen und die Beziehung über gegenseitige

Besuche und die modernen Kommunikationsmittel, die in den letzten Jahren an

Umfang und Qualität zugenommen haben, pflegen, denn die öffentlichen Interessen

an einer Wegweisung überwiegen die privaten Interessen klar.

Es wiegt nämlich sehr schwer, dass der

Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren seine Scheidung wider besseren

Wissens verschwiegen hat und die Aufenthaltsbewilligung gar nie hätte erteilt

werden dürfen. Dies mag auch sein tadelloses Verhalten in der Schweiz und die

erfolgte Integration nicht aufzuwiegen. Erst durch dieses widerrechtliche

Verhalten konnte er überhaupt einreisen, eine Beziehung zu seinem Sohn aufbauen

und während der letzten fünfeinhalb Jahre hier leben und arbeiten. Eine

funktionierende Rechtsordnung – besonders im Migrationsrecht – bedingt, dass

wirklich nur eine Bewilligung erhält, wer die rechtlichen Voraussetzungen

tatsächlich auch erfüllt. Im vorliegenden Fall ist besonders störend, dass der

Beschwerdeführer vor seiner Scheidung die Möglichkeit gehabt hätte, mit seiner

Familie in die Schweiz einzureisen und sich bewusst dagegen entschieden hat.

5.

Die Beschwerde gegen die Verfügung

vom 11. September 2020 erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der

Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von

Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Auflagen des MISA

– bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei

diesem Ausgang hat A.___ nach § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird ausgangsgemäss abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da das Bundesgericht das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021 aufgehoben hat, ist auch über

die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Weil der Beschwerdeführer im

Verfahren VWBES.2020.380 obsiegt hat und das Verfahren zu neuem Entscheid

zurückgewiesen wurde, sind die Kosten vom Staat Solothurn zu tragen. Dem

Beschwerdeführer wurde damals die unentgeltliche Rechtspflege und die

unentgeltliche Verbeiständung bewilligt. Da die Beschwerde nun wiederum

abgewiesen wird, ändert sich am Entscheid über die Parteikosten nichts. Dieser

ist zu bestätigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und unter Beachtung der Weisungen des

MISA – bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zu

verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von A.___ im Verfahren VWBES.2020.380, Rechtsanwältin Rita

Karli, wird auf CHF 1’574.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren,

sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF

394.90 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage

ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_27/2023 vom 21. März 2025 bestätigt.