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Entscheid

VWBES.2022.173

Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

10. März 2023Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. März 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Niederlassungsbewilligung

/ Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. [...] 1963

(nachfolgend Beschwerdeführerin), reiste am 4. September 2000 in die Schweiz

ein, um im selben Monat den hierzulande niedergelassenen Landsmann B.___ zu

heiraten. Die Migrationsbehörden des Kantons Freiburg erteilten ihr in der

Folge eine Aufenthalts- und am 25. August 2005 eine Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen eines Familiennachzugs folgten am 10. Februar 2001 die

gemeinsame Tochter (geb. [...] 1986) und der gemeinsame Sohn (geb. [...] 1991).

Nach der gerichtlichen Tren­nung am 21. August 2012 kehrte der Ehemann am 7.

Juni 2013 in die Türkei zurück. Die gemeinsame Liegenschaft in Freiburg wurde

am 17. Juli 2017 verkauft. Am 17. Sep­tember 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Kantonswechsel, welchen das Migrationsamt Solothurn

(MISA) in der Folge bewilligte. Während die Tochter über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Niederlassungsbewilligung des

Sohnes am 27. März 2015 widerrufen und er wurde mit einem Einreiseverbot

belegt.

2. Via Schweizerisches Generalkonsulat Istanbul wurde dem MISA am

5. September 2019 eine Verdachtsmeldung unterbreitet, wonach die

Beschwerdeführerin seit 2013 hauptsächlich in der Türkei lebe. Das MISA leitete

in der Folge Abklärungen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben

vom 15. November 2021 zur Sachverhaltsabklärung namentlich bzgl.

Lebensmittelpunkt beizutragen. Es folgten eine Stellungnahme vom 25. November

2021 sowie ein Besuch am Schalter des MISA, wobei festgestellt wurde, dass die

Beschwerdeführerin kein Deutsch und praktisch kein Französisch spricht, weshalb

ihr Schwiegersohn übersetzte. Sodann nahm sie mit Eingabe vom 24. Februar 2022

das rechtliche Gehör wahr.

3. Mit Verfügung vom 31. März 2022 stellte das MISA fest, dass die

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei und keine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Das MISA verfügte die Wegweisung per 30.

Juni 2022 und hielt die Beschwerdeführerin an, sich bei der Einwohnergemeinde

abzumelden und die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der

Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4. Gegen die vorgenannte Verfügung wurde mit Eingabe vom 27. April

2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und darum ersucht, «die Situation

erneut zu überprüfen».

5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. April 2022

aufschiebende Wirkung erteilt. Das MISA verzichtete auf eine weitere

Vernehmlassung, hielt an der Verfügung fest und ersuchte um vollständige

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Eingabe des MISA wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zugestellt. Damit verbunden

erging der Hinweis, wonach das Gericht von hinreichenden

Äusserungsmöglichkeiten ausgehe, jedoch die Verfahrensparteien zu allfälligen

weitere Bemerkungen bis am 13. Juni 2022 einlade. Weitere Eingaben blieben aus.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien – frist- und trotz rudimentären Antrags

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über

die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung gemäss

Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für

ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem

Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer

Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1

AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen

Staatsgebiet voraussetzt (BGE 145 II 322 E. 2.2). Verlässt die Ausländerin oder

der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die

Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61

Abs. 2 AIG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es weder

auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an

(Urteile 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1; 2C_980/2010 vom 21. Juni

2011.

E. 2.1; 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1 je mit Hinweisen). Gar das

unfreiwillige Verweilen im Ausland über die Frist hinaus lässt die Bewilligung

erlöschen (Urteil des Bundesgerichts 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1),

so dass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland diese Konsequenz nach sich

ziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2).

Auch eine sechsmonatige Untersuchungshaft im Ausland, deren ursächliches Strafverfahren

mangels nachweisbaren strafrechtlichen Vorwurfs im Nachhinein eingestellt wird,

führt zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, da es nicht auf die Motive

resp. Freiwilligkeit der Landesabwesenheit ankommt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.1). Art. 61 Abs. 2 AIG beruht

auf dem Gedanken, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang

mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum

Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der

unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition

dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Mit

Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten

und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2013

vom 23. Oktober 2013 E. 2.1; 2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).

2.2

Der Grundsatz, wonach niemand

Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ziehen darf, setzt voraus, dass

die betroffene Person von den massgebenden gesetzlichen Grundlagen Kenntnis hat

und demgemäss die Folgen der Unkenntnis tragen muss. Anders ausgedrückt:

Rechtsunkenntnis schadet. Eine abweichende Behandlung fällt lediglich dann in

Betracht, wenn die betroffene Person sich auf den Vertrauensschutz berufen kann

(vgl. BGE 124 V 215 E. 3b). Ein vertrauensrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt

kann dabei nicht nur eine falsche behördliche Auskunft, sondern auch die

Verletzung einer gesetzlich statuierten Informationspflicht oder das

Unterlassen einer darüber hinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten

Umstände aufdrängenden Aufklärung sein (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Die

blosse Erteilung einer Bewilligung begründet regelmässig kein schutzwürdiges

Vertrauen in deren Verlängerung (BGE 126 II 377 E. 3b). Das Bundesgericht hat

es abgelehnt, aus Art. 57 AIG eine umfassende Informationspflicht für Behörden

abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E.

5.1). Besondere Informations- oder Aufklärungspflichten der Behörden

hinsichtlich Kantonswechseln oder des Erlöschensgrundes gemäss Art. 61 Abs. 2

AIG kennt das Gesetz nicht.

2.3

Die verfügende Behörde hat im Rahmen

der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte

Inlandsaufenthalt tatsächlich längerfristig ununterbrochen war. Nebst der

Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der

Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse

für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und

welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-) Pflichten gelten umso

strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass

sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.426 vom 22. August 2022 E. 3).

2.4

Die Vorinstanz stützte sich bei der

Eruierung der Heimataufenthalte in erster Linie auf die Stempel im Reisepass

sowie die türkischen Ein- und Ausreisebelege. Diese zeigen, dass sich die

Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2013 oft und über erhebliche Zeitspannen

hinweg in der Heimat aufgehalten hat. Konkret eruierte das MISA vier Phasen der

Landesabwesenheit, welche über sechs Monate dauerten (6. September 2013 bis 19.

Mai 2014; 20. März 2015 bis 29. September 2015; 22. November 2015 bis 2. Juni

2016; 4. Juli 2016 bis 4. Februar 2017). Insgesamt war sie seit dem 12. Juni

2013.

bis zum Erlass der Verfügung insgesamt fünf Jahre und zehn Monate in der

Türkei, während sie sich nur zwei Jahre und zehn Monate in der Schweiz

aufhielt. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz erreichte nie fünf Monate am

Stück. Darüber hinaus stellte das MISA fest, dass sich nicht nur mit Blick auf

die Reisetätigkeit ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens 2014 nicht mehr in der

Schweiz befinde. Konkret erwog das MISA u.a. das nichtexistenzsichernde

Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (lediglich IV-Rente von CHF 630.00

pro Monat), die fehlenden Sprachkenntnisse, welche nicht ansatzweise mit einem

über 21-jährigen Aufenthalt in der Schweiz korrelieren würden, die informelle Wohnsituation

(fehlende Erwähnung der Beschwerdeführerin im Mietvertrag der Tochter) und die

starke sprachliche und soziale Verwurzelung in der Türkei (Beziehungsnetz mit

Mutter, Bruder, Sohn und diversen Tanten).

2.5

Die Beschwerdeführerin bestreitet

weder die Reisetätigkeit noch die diversen über sechsmonatigen Aufenthalte in

der Türkei, noch die informelle Wohnsituation, noch die (fehlenden)

Sprachkenntnisse noch die finanzielle Situation (fehlende Ergänzungsleistungen

seit Abmeldung in Freiburg; Verlustscheine über CHF 18'061.20).

Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auslandsaufenthalte

hätten «Notsituationen» dargestellt und sie habe in Unkenntnis der Rechtslage

gehandelt, wobei sie fehlende Aufklärung seitens der Behörden bemängelt. Sodann

behauptet sie pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz.

Letzteres untermauert sie jedoch mit keinerlei Beweismitteln.

2.6

Zwar mögen die behaupteten Gründe

die Auslandsaufenthalte als verständlich und nachvollziehbar, teils gar als

ehrenwert darlegen (Pflege der betagten Mutter, Unterstützung des Sohnes nach

dessen Rückreise in die Türkei, Wahrnehmung von Gerichtsterminen bzgl.

Scheidung, Zahnarztbesuche in der Türkei usw.). Doch kommt es – wie erwähnt –

nicht auf die Motive oder die Freiwilligkeit der (unstrittigen)

Landesabwesenheit an, sondern deren über sechsmonatige Dauer ist entscheidend.

Die zwingende Konsequenz der über sechsmonatigen Landesabwesenheit(en) ist

(auch vorliegend) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Dies würde gar

gelten, wenn der Lebensmittelpunkt trotz Auslandsaufenthalten nach wie vor in

der Schweiz anzusiedeln wäre.

2.7

Die Beschwerdeführerin hat weder die

Behörden um Auskunft ersucht noch bestehen spezielle Umstände, welche eine

Aufklärung der Behörden aufdrängten. Aus der Genehmigung des Kantonswechsels

lässt sich nichts ableiten, denn die Behörde prüft gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG

lediglich auf Widerrufsgründe (Art. 63 AIG), jedoch nicht das Erlöschen (Art.

61.

Abs. 2 AIG). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellung um Geneh­migung des

Kantonswechsels darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführerin durchaus bekannt

war, dass ein Ortswechsel resp. der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für

ihren Bewilligungsstatus von Bedeutung ist (abgesehen vom Hinweis auf dem

Formular hinsichtlich Vollständigkeit der Angaben zum Aufenthalt). Des Weiteren

deutet das vorge­nannte Argument «Notsituation» darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin unabhängig von der Kenntnis der Rechtslage landesabwesend

geblieben wäre, um die Familie zu unterstützen. Die sinngemässe Argumentation

der Beschwerdeführerin, wo­nach ihr die Rechtslage nicht bekannt war und die

Behörden sie nicht vor dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung warnten,

verfängt mithin nicht. Ein besonderes Ver­trauensschutzelement, welches dem

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ganz ausnahmsweise entgegenstehen

könnte, ist nicht erkennbar.

3.

Das MISA prüfte sodann, ob im Rahmen

einer Wiederzulassung oder aufgrund eines anderen Aufenthaltszwecks eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei und verneinte dies.

3.1

Das MISA stellt sich auf den

Standpunkt, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mit Blick

auf ihre Reisetätigkeit und ihre Lebensverhältnisse spätestens seit dem 7. März

2014.

(erste nachgewiesene Überschreitung der sechsmonatigen Frist) in der

Türkei befinde (siehe oben Ziff. 2.4). Damit liege ihre freiwillige Ausreise

aus der Schweiz länger als zwei Jahre zurück resp. betrage ihre

Landesabwesenheit mehr als zwei Jahre, womit gemäss Art. 49 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und kantonaler

Praxis (s.a. SOG 2011 Nr. 30) die zeitlichen Erfordernisse für die

Wiederzulassung offensichtlich nicht gegeben seien.

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

die vom MISA beschriebene Lebenssituation nicht, sondern behauptet pauschal,

ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Schweiz (vgl. Ziff. 2.5

oben). Damit verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 2.3 oben). Abgesehen von den Besuchen

bei der Tochter sowie (nicht näher spezifizierten) Arzt- resp. Labor- resp.

Apothekenbesuchen findet sich kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Insbesondere

die knapp doppelt so lange Aufenthaltsdauer in der Türkei (insb. unter

Berücksichtigung der Motivation, die Mutter zu pflegen), die finanzielle

Situation und das Beziehungsnetz in der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das

zweifelsfrei auf einen seit vielen Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in der

Heimat schliessen lässt, selbst wenn reger Kontakt zur Tochter in der Schweiz

besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert ist (dem

Krankenversicherer wurden gemäss Betreibungsregister diverse Verlustscheine

ausgestellt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch nach der

langen Zeit in der Schweiz keiner Landessprache mächtig ist. Eine

Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus.

3.3

Von den Zulassungsvoraussetzungen

kann schliesslich aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

abgewichen werden (Art. 30 lit. b AIG). Gemäss Art. 31 VZAE sind diesbezüglich

u.a. die Möglichkeiten für die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, die

finanziellen Verhältnisse, die Integration, der Gesundheitszustand und die

Familienverhältnisse (insbesondere Zeitpunkt der Einschulung der Kinder) zu

berücksichtigen. Da die Beschwerdegegnerin bestens im Herkunftsstaat

eingegliedert ist, lediglich ein nichtexistenzsicherndes Renteneinkommen

besteht, die Integration in der Schweiz u.a. im Hinblick auf die

Sprachkompetenzen (s.a. Art. 4 Abs. 4 AIG) sehr fraglich ist und die

Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren,

ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Daran ändern auch die seitens

der Beschwerdeführerin sehr vage behaupteten gesundheitlicher Gründe

(«psychisch angeschlagen») nichts.

3.4

Eine Zulassung aus anderen Gründen

scheitert – wie das MISA zu Recht erwägt – an der finanziellen Situation.

So können Rentnerinnen lediglich zugelassen werden, wenn sie über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25

Abs. 3 VZAE). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Aufenthalt in der

Schweiz sei in Zusammenhang mit einer in der Schweiz geplanten medizinischen

Behandlung notwendig (vgl. Art. 29 AIG, welcher eine Wiederausreise

voraussetzt). Infolgedessen durfte die Vorinstanz willkürfrei von der Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung

zu rufen, dass es sich hierbei um «Kann-Bestimmungen» handelt, also kein Recht

auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.

4.

Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der

Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [SR 101], BGE 144 I 266 E.

3.7). Nicht zu beanstanden ist daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die

konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art.

96.

AIG standhält. Dazu kann vorab auf die treffenden Erwägungen im angefoch­tenen

Entscheid verwiesen werden. Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwer­deführerin

bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den

Kontakt zur erwachsenen Tochter und zum Schwiegersohn kann sie mit modernen

Kommunikationsmitteln und Ferienreisen weiterhin pflegen (Touristenvisum

vorausgesetzt, es wurde kein Einreiseverbot gesprochen). Die IV-Rentenhöhe von

CHF 630.00 indiziert eine halbe Rente (vgl. BSV-Rententabelle 2021

[https://sozialver­sicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=15, besucht

am 3. März 2023]), welche dem Grundsatz nach exportierbar ist (vgl. Art. 10

des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit

[SR 0.831.109.763.1]). Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings

inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise mittlerweile

verstrichen ist, ist diese neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils

festzusetzen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen

werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz

innert zweier Monate seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Schaad