VWBES.2022.173
Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
10. März 2023Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. März 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung
/ Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. [...] 1963
(nachfolgend Beschwerdeführerin), reiste am 4. September 2000 in die Schweiz
ein, um im selben Monat den hierzulande niedergelassenen Landsmann B.___ zu
heiraten. Die Migrationsbehörden des Kantons Freiburg erteilten ihr in der
Folge eine Aufenthalts- und am 25. August 2005 eine Niederlassungsbewilligung.
Im Rahmen eines Familiennachzugs folgten am 10. Februar 2001 die
gemeinsame Tochter (geb. [...] 1986) und der gemeinsame Sohn (geb. [...] 1991).
Nach der gerichtlichen Trennung am 21. August 2012 kehrte der Ehemann am 7.
Juni 2013 in die Türkei zurück. Die gemeinsame Liegenschaft in Freiburg wurde
am 17. Juli 2017 verkauft. Am 17. September 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Kantonswechsel, welchen das Migrationsamt Solothurn
(MISA) in der Folge bewilligte. Während die Tochter über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Niederlassungsbewilligung des
Sohnes am 27. März 2015 widerrufen und er wurde mit einem Einreiseverbot
belegt.
2. Via Schweizerisches Generalkonsulat Istanbul wurde dem MISA am
5. September 2019 eine Verdachtsmeldung unterbreitet, wonach die
Beschwerdeführerin seit 2013 hauptsächlich in der Türkei lebe. Das MISA leitete
in der Folge Abklärungen ein und ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 15. November 2021 zur Sachverhaltsabklärung namentlich bzgl.
Lebensmittelpunkt beizutragen. Es folgten eine Stellungnahme vom 25. November
2021 sowie ein Besuch am Schalter des MISA, wobei festgestellt wurde, dass die
Beschwerdeführerin kein Deutsch und praktisch kein Französisch spricht, weshalb
ihr Schwiegersohn übersetzte. Sodann nahm sie mit Eingabe vom 24. Februar 2022
das rechtliche Gehör wahr.
3. Mit Verfügung vom 31. März 2022 stellte das MISA fest, dass die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei und keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Das MISA verfügte die Wegweisung per 30.
Juni 2022 und hielt die Beschwerdeführerin an, sich bei der Einwohnergemeinde
abzumelden und die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der
Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
4. Gegen die vorgenannte Verfügung wurde mit Eingabe vom 27. April
2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und darum ersucht, «die Situation
erneut zu überprüfen».
5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. April 2022
aufschiebende Wirkung erteilt. Das MISA verzichtete auf eine weitere
Vernehmlassung, hielt an der Verfügung fest und ersuchte um vollständige
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Eingabe des MISA wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zugestellt. Damit verbunden
erging der Hinweis, wonach das Gericht von hinreichenden
Äusserungsmöglichkeiten ausgehe, jedoch die Verfahrensparteien zu allfälligen
weitere Bemerkungen bis am 13. Juni 2022 einlade. Weitere Eingaben blieben aus.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist – unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien – frist- und trotz rudimentären Antrags
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über
die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) ist auf Dauer angelegt; sie vermittelt den für
ausländische Staatsangehörige günstigsten Aufenthaltsstatus mit gefestigtem
Aufenthaltsrecht. Aus dem für die Frage der Aufrechterhaltung einer
Niederlassungsbewilligung massgeblichen Gesetzesrecht (Art. 61 Abs. 2 Satz 1
AIG) ist ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung eine minimale physische Präsenz auf dem schweizerischen
Staatsgebiet voraussetzt (BGE 145 II 322 E. 2.2). Verlässt die Ausländerin oder
der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die
Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61
Abs. 2 AIG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es weder
auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an
(Urteile 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1; 2C_980/2010 vom 21. Juni
2011.
E. 2.1; 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1 je mit Hinweisen). Gar das
unfreiwillige Verweilen im Ausland über die Frist hinaus lässt die Bewilligung
erlöschen (Urteil des Bundesgerichts 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.1),
so dass namentlich auch eine Inhaftierung im Ausland diese Konsequenz nach sich
ziehen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2).
Auch eine sechsmonatige Untersuchungshaft im Ausland, deren ursächliches Strafverfahren
mangels nachweisbaren strafrechtlichen Vorwurfs im Nachhinein eingestellt wird,
führt zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, da es nicht auf die Motive
resp. Freiwilligkeit der Landesabwesenheit ankommt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.1). Art. 61 Abs. 2 AIG beruht
auf dem Gedanken, dass nach einem längeren Auslandaufenthalt der Zusammenhang
mit der bisherigen Anwesenheitsgrundlage abbricht, was namentlich darin zum
Ausdruck kommt, dass nach sechs Monaten Landesabwesenheit auch die mit der
unbefristeten Niederlassungsbewilligung verbundene gefestigte Rechtsposition
dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_483/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.3). Mit
Art. 61 Abs. 2 AIG hat der Gesetzgeber einen – in jeder Hinsicht – absoluten
und zwingenden Erlöschensgrund geschaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2013
vom 23. Oktober 2013 E. 2.1; 2A.740/2004 vom 10. März 2005 E. 2.2).
2.2
Der Grundsatz, wonach niemand
Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ziehen darf, setzt voraus, dass
die betroffene Person von den massgebenden gesetzlichen Grundlagen Kenntnis hat
und demgemäss die Folgen der Unkenntnis tragen muss. Anders ausgedrückt:
Rechtsunkenntnis schadet. Eine abweichende Behandlung fällt lediglich dann in
Betracht, wenn die betroffene Person sich auf den Vertrauensschutz berufen kann
(vgl. BGE 124 V 215 E. 3b). Ein vertrauensrechtlich relevanter Anknüpfungspunkt
kann dabei nicht nur eine falsche behördliche Auskunft, sondern auch die
Verletzung einer gesetzlich statuierten Informationspflicht oder das
Unterlassen einer darüber hinausgehenden, sich indessen aufgrund der konkreten
Umstände aufdrängenden Aufklärung sein (vgl. BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Die
blosse Erteilung einer Bewilligung begründet regelmässig kein schutzwürdiges
Vertrauen in deren Verlängerung (BGE 126 II 377 E. 3b). Das Bundesgericht hat
es abgelehnt, aus Art. 57 AIG eine umfassende Informationspflicht für Behörden
abzuleiten (Urteil des Bundesgerichts 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E.
5.1). Besondere Informations- oder Aufklärungspflichten der Behörden
hinsichtlich Kantonswechseln oder des Erlöschensgrundes gemäss Art. 61 Abs. 2
AIG kennt das Gesetz nicht.
2.3
Die verfügende Behörde hat im Rahmen
der Untersuchungsmaxime abzuklären, ob der gesetzlich verlangte
Inlandsaufenthalt tatsächlich längerfristig ununterbrochen war. Nebst der
Untersuchungsmaxime obliegt es allerdings auch der ausländischen Person, an der
Feststellung des für die Anwendung des AIG massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken (Mitwirkungspflicht, Art. 90 AIG). Dies gilt im besonderen Masse
für Umstände, die die Beschwerdeführerin besser kennt als die Behörde und
welche ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können. Die entsprechenden (Mitwirkungs-) Pflichten gelten umso
strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche darauf schliessen lassen, dass
sich der Lebensmittelpunkt seit Jahren nicht mehr in der Schweiz befindet (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2021.426 vom 22. August 2022 E. 3).
2.4
Die Vorinstanz stützte sich bei der
Eruierung der Heimataufenthalte in erster Linie auf die Stempel im Reisepass
sowie die türkischen Ein- und Ausreisebelege. Diese zeigen, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2013 oft und über erhebliche Zeitspannen
hinweg in der Heimat aufgehalten hat. Konkret eruierte das MISA vier Phasen der
Landesabwesenheit, welche über sechs Monate dauerten (6. September 2013 bis 19.
Mai 2014; 20. März 2015 bis 29. September 2015; 22. November 2015 bis 2. Juni
2016; 4. Juli 2016 bis 4. Februar 2017). Insgesamt war sie seit dem 12. Juni
2013.
bis zum Erlass der Verfügung insgesamt fünf Jahre und zehn Monate in der
Türkei, während sie sich nur zwei Jahre und zehn Monate in der Schweiz
aufhielt. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz erreichte nie fünf Monate am
Stück. Darüber hinaus stellte das MISA fest, dass sich nicht nur mit Blick auf
die Reisetätigkeit ihr Lebensmittelpunkt seit mindestens 2014 nicht mehr in der
Schweiz befinde. Konkret erwog das MISA u.a. das nichtexistenzsichernde
Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (lediglich IV-Rente von CHF 630.00
pro Monat), die fehlenden Sprachkenntnisse, welche nicht ansatzweise mit einem
über 21-jährigen Aufenthalt in der Schweiz korrelieren würden, die informelle Wohnsituation
(fehlende Erwähnung der Beschwerdeführerin im Mietvertrag der Tochter) und die
starke sprachliche und soziale Verwurzelung in der Türkei (Beziehungsnetz mit
Mutter, Bruder, Sohn und diversen Tanten).
2.5
Die Beschwerdeführerin bestreitet
weder die Reisetätigkeit noch die diversen über sechsmonatigen Aufenthalte in
der Türkei, noch die informelle Wohnsituation, noch die (fehlenden)
Sprachkenntnisse noch die finanzielle Situation (fehlende Ergänzungsleistungen
seit Abmeldung in Freiburg; Verlustscheine über CHF 18'061.20).
Stattdessen macht die Beschwerdeführerin geltend, die Auslandsaufenthalte
hätten «Notsituationen» dargestellt und sie habe in Unkenntnis der Rechtslage
gehandelt, wobei sie fehlende Aufklärung seitens der Behörden bemängelt. Sodann
behauptet sie pauschal, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz.
Letzteres untermauert sie jedoch mit keinerlei Beweismitteln.
2.6
Zwar mögen die behaupteten Gründe
die Auslandsaufenthalte als verständlich und nachvollziehbar, teils gar als
ehrenwert darlegen (Pflege der betagten Mutter, Unterstützung des Sohnes nach
dessen Rückreise in die Türkei, Wahrnehmung von Gerichtsterminen bzgl.
Scheidung, Zahnarztbesuche in der Türkei usw.). Doch kommt es – wie erwähnt –
nicht auf die Motive oder die Freiwilligkeit der (unstrittigen)
Landesabwesenheit an, sondern deren über sechsmonatige Dauer ist entscheidend.
Die zwingende Konsequenz der über sechsmonatigen Landesabwesenheit(en) ist
(auch vorliegend) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. Dies würde gar
gelten, wenn der Lebensmittelpunkt trotz Auslandsaufenthalten nach wie vor in
der Schweiz anzusiedeln wäre.
2.7
Die Beschwerdeführerin hat weder die
Behörden um Auskunft ersucht noch bestehen spezielle Umstände, welche eine
Aufklärung der Behörden aufdrängten. Aus der Genehmigung des Kantonswechsels
lässt sich nichts ableiten, denn die Behörde prüft gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG
lediglich auf Widerrufsgründe (Art. 63 AIG), jedoch nicht das Erlöschen (Art.
61.
Abs. 2 AIG). Kommt hinzu, dass die Gesuchstellung um Genehmigung des
Kantonswechsels darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführerin durchaus bekannt
war, dass ein Ortswechsel resp. der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse für
ihren Bewilligungsstatus von Bedeutung ist (abgesehen vom Hinweis auf dem
Formular hinsichtlich Vollständigkeit der Angaben zum Aufenthalt). Des Weiteren
deutet das vorgenannte Argument «Notsituation» darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin unabhängig von der Kenntnis der Rechtslage landesabwesend
geblieben wäre, um die Familie zu unterstützen. Die sinngemässe Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach ihr die Rechtslage nicht bekannt war und die
Behörden sie nicht vor dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung warnten,
verfängt mithin nicht. Ein besonderes Vertrauensschutzelement, welches dem
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung ganz ausnahmsweise entgegenstehen
könnte, ist nicht erkennbar.
3.
Das MISA prüfte sodann, ob im Rahmen
einer Wiederzulassung oder aufgrund eines anderen Aufenthaltszwecks eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei und verneinte dies.
3.1
Das MISA stellt sich auf den
Standpunkt, wonach sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin mit Blick
auf ihre Reisetätigkeit und ihre Lebensverhältnisse spätestens seit dem 7. März
2014.
(erste nachgewiesene Überschreitung der sechsmonatigen Frist) in der
Türkei befinde (siehe oben Ziff. 2.4). Damit liege ihre freiwillige Ausreise
aus der Schweiz länger als zwei Jahre zurück resp. betrage ihre
Landesabwesenheit mehr als zwei Jahre, womit gemäss Art. 49 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und kantonaler
Praxis (s.a. SOG 2011 Nr. 30) die zeitlichen Erfordernisse für die
Wiederzulassung offensichtlich nicht gegeben seien.
3.2
Die Beschwerdeführerin bestreitet
die vom MISA beschriebene Lebenssituation nicht, sondern behauptet pauschal,
ihr Lebensmittelpunkt befinde sich nach wie vor in der Schweiz (vgl. Ziff. 2.5
oben). Damit verkennt sie ihre Mitwirkungspflichten (vgl. Ziff. 2.3 oben). Abgesehen von den Besuchen
bei der Tochter sowie (nicht näher spezifizierten) Arzt- resp. Labor- resp.
Apothekenbesuchen findet sich kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Insbesondere
die knapp doppelt so lange Aufenthaltsdauer in der Türkei (insb. unter
Berücksichtigung der Motivation, die Mutter zu pflegen), die finanzielle
Situation und das Beziehungsnetz in der Türkei zeichnen ein Gesamtbild, das
zweifelsfrei auf einen seit vielen Jahren bestehenden Lebensmittelpunkt in der
Heimat schliessen lässt, selbst wenn reger Kontakt zur Tochter in der Schweiz
besteht und sie in der Schweiz noch zusätzlich krankenversichert ist (dem
Krankenversicherer wurden gemäss Betreibungsregister diverse Verlustscheine
ausgestellt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch nach der
langen Zeit in der Schweiz keiner Landessprache mächtig ist. Eine
Wiederzulassung gemäss Art. 30 lit. k AIG scheidet damit aus.
3.3
Von den Zulassungsvoraussetzungen
kann schliesslich aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
abgewichen werden (Art. 30 lit. b AIG). Gemäss Art. 31 VZAE sind diesbezüglich
u.a. die Möglichkeiten für die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat, die
finanziellen Verhältnisse, die Integration, der Gesundheitszustand und die
Familienverhältnisse (insbesondere Zeitpunkt der Einschulung der Kinder) zu
berücksichtigen. Da die Beschwerdegegnerin bestens im Herkunftsstaat
eingegliedert ist, lediglich ein nichtexistenzsicherndes Renteneinkommen
besteht, die Integration in der Schweiz u.a. im Hinblick auf die
Sprachkompetenzen (s.a. Art. 4 Abs. 4 AIG) sehr fraglich ist und die
Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz indizieren,
ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Daran ändern auch die seitens
der Beschwerdeführerin sehr vage behaupteten gesundheitlicher Gründe
(«psychisch angeschlagen») nichts.
3.4
Eine Zulassung aus anderen Gründen
scheitert – wie das MISA zu Recht erwägt – an der finanziellen Situation.
So können Rentnerinnen lediglich zugelassen werden, wenn sie über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 28 lit. c AIG i.V.m. Art. 25
Abs. 3 VZAE). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Aufenthalt in der
Schweiz sei in Zusammenhang mit einer in der Schweiz geplanten medizinischen
Behandlung notwendig (vgl. Art. 29 AIG, welcher eine Wiederausreise
voraussetzt). Infolgedessen durfte die Vorinstanz willkürfrei von der Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung absehen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung
zu rufen, dass es sich hierbei um «Kann-Bestimmungen» handelt, also kein Recht
auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht.
4.
Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung der Beschwerdeführerin liegt in der Kontrolle und Steuerung der
Zuwanderung (Art. 121a der Bundesverfassung [SR 101], BGE 144 I 266 E.
3.7). Nicht zu beanstanden ist daher die in der Folge verfügte Wegweisung, die
konsequenterweise gestützt auf Art. 64 Abs. 1 AIG erfolgt ist und auch vor Art.
96.
AIG standhält. Dazu kann vorab auf die treffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Liegt der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin
bereits in der Heimat, ist es ihr auch zumutbar, sie dorthin wegzuweisen. Den
Kontakt zur erwachsenen Tochter und zum Schwiegersohn kann sie mit modernen
Kommunikationsmitteln und Ferienreisen weiterhin pflegen (Touristenvisum
vorausgesetzt, es wurde kein Einreiseverbot gesprochen). Die IV-Rentenhöhe von
CHF 630.00 indiziert eine halbe Rente (vgl. BSV-Rententabelle 2021
[https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download?version=15, besucht
am 3. März 2023]), welche dem Grundsatz nach exportierbar ist (vgl. Art. 10
des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über die soziale Sicherheit
[SR 0.831.109.763.1]). Nachdem die angesetzte Frist zur Ausreise allerdings
inzwischen abgelaufen ist, ist diese angemessen zu verlängern.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise mittlerweile
verstrichen ist, ist diese neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils
festzusetzen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen
werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz
innert zweier Monate seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Schaad