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Entscheid

VWBES.2022.176

Abstimmungsbeschwerde

14. Juni 2022Deutsch8 min

Abstimmungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Buchegg ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt und

Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegnerin

betreffend Abstimmungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Mai 2022 reichte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine

Abstimmungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Buchegg ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Gemeinderat Buchegg habe seine

Abstimmungsempfehlung und die darin geäusserten Vermutungen vor Durchführung

der Abstimmung zu widerrufen.

2. Die Abstimmung zur Steuer-Initiative in

der Gemeinde Buchegg [sei] zu wiederholen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, am

28. April 2022 sei den Stimmberechtigten der Gemeinde Buchegg eine

schriftliche Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates Buchegg unter dem Titel

«NEIN zur ruinösen Steuer-Initiative» zugestellt worden, in welcher der

Gemeinderat unter Anführung finanzieller Einschätzungen ein «Nein» zur

Abstimmungsvorlage (Initiative und Gegenvorschlag) der Steuer-Initiative «jetz

sy mir draa» empfehle. Die Gegenargumente der Befürworter würden darin nicht

einmal annähernd erwähnt. Dadurch werde die freie Willensbildung der

Stimmbürger in unzulässiger Weise beeinflusst. Von der Vorlage seien alle

Gemeinden im Kanton gleichermassen betroffen, weshalb sich der Gemeinderat für

seine Intervention in den Abstimmungskampf nicht auf triftige Gründe beziehen

könne, wie diese vom Bundesgericht als Voraussetzung zur Parteinahme von

Gemeinden in Abstimmungen vorausgesetzt werde.

2. Am 5. Mai 2022 reichte die

Staatskanzlei einen Mitbericht zur Beschwerde ein und beantragte deren

Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Am 15. Mai 2022 fand die

Abstimmung statt. Dabei wurde die Initiative mit 38'413 Nein-Stimmen

(57,84 %) gegen 27'996 Ja-Stimmen (42,16 %) abgewiesen. Der

Gegenvorschlag wurde hingegen mit 31'969 Ja-Stimmen (50,33 %) gegen 31'545

Nein-Stimmen (49,67 %) angenommen. In der Gemeinde Buchegg (Anzahl

Stimmberechtigte: 2'024) wurde die Initiative mit 558 Nein-Stimmen

(68,89 %) gegen 252 Ja-Stimmen (31,11 %) und der Gegenvorschlag mit

475 Nein-Stimmen (60,51 %) gegen 310 Ja-Stimmen (39,49 %) abgelehnt.

4. Am 16. Mai 2022 ging ein

Schreiben von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beim Verwaltungsgericht ein, wobei

dieser mitteilte, dass ihn die Gemeinde Buchegg mit der Interessenwahrung

beauftragt habe, und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme

ersuchte.

5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022

wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise bewilligt und die Beschwerdeführerin

aufgefordert mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle.

6. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022

erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festhalten zu wollen.

7. Mit Stellungnahme vom 25. Mai

2022 beantragte die Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt Harald

Rüfenacht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, die Gemeindeverwaltung habe den Flyer am 19. April 2022 als

«Promopost» aufgegeben. Seitens Post sei eine Zustellung im Zeitraum 22. –

25. April 2022 zugesichert worden. Mit Postversand vom 2. Mai 2022

sei die Beschwerde verspätet erfolgt.

Da die Abstimmung bereits stattgefunden

habe, könne nicht mehr der Rückzug der Empfehlung vor Durchführung der

Abstimmung beantragt werden.

Soweit die Wiederholung der Abstimmung

in der Gemeinde Buchegg verlangt werde, bestehe kein Rechtsschutzinteresse.

Selbst wenn sämtliche der 822 in Buchegg stimmenden Einwohner der Initiative

zugestimmt hätten, würde dies am Abstimmungsergebnis nichts ändern, da der

Initiative mehr als 10'000 Stimmen gefehlt hätten. Der Gegenvorschlag sei

hingegen angenommen worden, was zeige, dass sich die Nein-Empfehlung des

Gemeinderates nicht negativ auf die Abstimmung ausgewirkt habe.

Weiter wurden materielle Gründe für eine

Abweisung der Beschwerde vorgebracht, falls auf diese eingetreten würde.

8. Am 7. Juni 2022 reichte die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und führte aus, andere

Einwohner der Gemeinde hätten berichtet, den Brief des Gemeinderats erst am

28. April 2022 erhalten zu haben. Sie selbst sei auf einer Dienstreise in

Spanien gewesen (Belege wurden eingereicht) und habe davon erst am

30. April 2022 Kenntnis nehmen können. Ihre Beschwerde sei damit innerhalb

der 3-tägigen Frist rechtzeitig erfolgt.

Es stimme, dass eine Wiederholung der

Abstimmung lediglich auf dem Gebiet der Gemeinde Buchegg keinen anderen Ausgang

der Abstimmung bringen würde. Sollten jedoch weitere derartige Wahlempfehlungen

auch in anderen Gemeinden erfolgt sein, wäre eine allfällige Wiederholung der

Wahl dennoch zu prüfen. Es bestehe in jedem Fall das Rechtsschutzinteresse zu

prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderats zu kantonalen Abstimmungen

statthaft seien. Der Antrag, der Gemeinderat habe seine Äusserungen zu

widerrufen (und damit in ähnlichen, künftigen Fällen ein derartiges Vorgehen zu

unterlassen), bleibe daher in allen Fällen bestehen.

Weiter machte die Beschwerdeführerin

diverse materielle Ausführungen.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen alle kantonalen,

regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des

Kantonsrates und der Regierung (§ 157 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte

[GpR, BGS 113.111]). Insbesondere kann Beschwerde geführt werden wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen

(vgl. § 157 Abs. 2 lit. b GpR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der

Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach

Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Wahl-

oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die

gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu

geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu

beeinflussen (§ 163 Abs. 1 GpR). Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so

muss sie wiederholt werden (§ 164 Abs. 1 GpR).

1.2

Die Abstimmungsbeschwerde ist somit

ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung

grundsätzlich zuständig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden

gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der

Durchführung der Abstimmung nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden

als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (vgl. BGE 145 I 282 E. 2.2.3). Ob

die Beschwerde vorliegend fristgerecht erhoben wurde, kann offenbleiben, da sie

ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist.

2.1

Anlässlich der fraglichen Abstimmung

wurde der Gegenvorschlag angenommen und die Initiative mit insgesamt 10'417

Stimmen Vorsprung abgelehnt. Die Gemeinde Buchegg zählt lediglich 2'024

Stimmberechtigte. Damit ist klar, dass das gerügte Flugblatt des Gemeinderats

von Buchegg nicht dazu geeignet war, das Hauptresultat der Abstimmung

wesentlich zu beeinflussen. Selbst wenn das Flugblatt sämtliche

Stimmberechtigten der Gemeinde in ihrer Willensbildung zu beeinflussen vermocht

hätte, wäre das Abstimmungsresultat dennoch insgesamt nicht anders ausgefallen.

Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und gemäss § 163 Abs. 1 GpR ohne nähere

Prüfung abzuweisen.

2.2

Ein Rechtsschutzinteresse, um

dennoch zu prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderates zu kantonalen

Abstimmungen statthaft sind, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht

nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder

rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens

auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Dies ist

vorliegend nicht der Fall.

2.3

Nicht einzutreten ist zudem auf das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine allfällige Wiederholung der Wahl

dennoch zu prüfen wäre, falls weitere derartige Wahlempfehlungen auch in

anderen Gemeinden erfolgt sein sollten. Die Rechtsbegehren der

Beschwerdeführerin bezogen sich einzig auf die Abstimmung in der Gemeinde

Buchegg, weshalb eine nachträgliche Erweiterung des Prozessgegenstandes nicht zulässig

ist. Ohnehin erfolgt dieser Einwand ohne jegliche Substantiierung.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

4.

Die Gemeinde Buchegg verlangt die

Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel

keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zwar vermag gemäss ständiger Praxis

bei kleinen Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der

Beizug eines Anwalts unter Umständen eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg

nach § 77 VRG zu begründen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). Vorliegend stellten

sich jedoch für die Gemeinde keine komplexen Fragen, da bei Einreichung von

deren Stellungnahme bereits klar war, dass das gerügte Flugblatt keinen

Einfluss auf die Abstimmung haben konnte. Die Zusprechung einer

Parteientschädigung rechtfertigt sich deshalb nicht (vgl. auch Urteil

1C_430/2021 vom 26. April 2022 E 4.3).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Parteientschädigung wird keine

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann