VWBES.2022.176
Abstimmungsbeschwerde
14. Juni 2022Deutsch8 min
Abstimmungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Buchegg ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abstimmungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Mai 2022 reichte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) beim Verwaltungsgericht eine
Abstimmungsbeschwerde gegen den Gemeinderat Buchegg ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Der Gemeinderat Buchegg habe seine
Abstimmungsempfehlung und die darin geäusserten Vermutungen vor Durchführung
der Abstimmung zu widerrufen.
2. Die Abstimmung zur Steuer-Initiative in
der Gemeinde Buchegg [sei] zu wiederholen.
Zur Begründung wurde vorgebracht, am
28. April 2022 sei den Stimmberechtigten der Gemeinde Buchegg eine
schriftliche Abstimmungsempfehlung des Gemeinderates Buchegg unter dem Titel
«NEIN zur ruinösen Steuer-Initiative» zugestellt worden, in welcher der
Gemeinderat unter Anführung finanzieller Einschätzungen ein «Nein» zur
Abstimmungsvorlage (Initiative und Gegenvorschlag) der Steuer-Initiative «jetz
sy mir draa» empfehle. Die Gegenargumente der Befürworter würden darin nicht
einmal annähernd erwähnt. Dadurch werde die freie Willensbildung der
Stimmbürger in unzulässiger Weise beeinflusst. Von der Vorlage seien alle
Gemeinden im Kanton gleichermassen betroffen, weshalb sich der Gemeinderat für
seine Intervention in den Abstimmungskampf nicht auf triftige Gründe beziehen
könne, wie diese vom Bundesgericht als Voraussetzung zur Parteinahme von
Gemeinden in Abstimmungen vorausgesetzt werde.
2. Am 5. Mai 2022 reichte die
Staatskanzlei einen Mitbericht zur Beschwerde ein und beantragte deren
Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 15. Mai 2022 fand die
Abstimmung statt. Dabei wurde die Initiative mit 38'413 Nein-Stimmen
(57,84 %) gegen 27'996 Ja-Stimmen (42,16 %) abgewiesen. Der
Gegenvorschlag wurde hingegen mit 31'969 Ja-Stimmen (50,33 %) gegen 31'545
Nein-Stimmen (49,67 %) angenommen. In der Gemeinde Buchegg (Anzahl
Stimmberechtigte: 2'024) wurde die Initiative mit 558 Nein-Stimmen
(68,89 %) gegen 252 Ja-Stimmen (31,11 %) und der Gegenvorschlag mit
475 Nein-Stimmen (60,51 %) gegen 310 Ja-Stimmen (39,49 %) abgelehnt.
4. Am 16. Mai 2022 ging ein
Schreiben von Rechtsanwalt Harald Rüfenacht beim Verwaltungsgericht ein, wobei
dieser mitteilte, dass ihn die Gemeinde Buchegg mit der Interessenwahrung
beauftragt habe, und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme
ersuchte.
5. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022
wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise bewilligt und die Beschwerdeführerin
aufgefordert mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle.
6. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022
erklärte die Beschwerdeführerin, an der Beschwerde festhalten zu wollen.
7. Mit Stellungnahme vom 25. Mai
2022 beantragte die Gemeinde Buchegg, vertreten durch Rechtsanwalt Harald
Rüfenacht, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Gemeindeverwaltung habe den Flyer am 19. April 2022 als
«Promopost» aufgegeben. Seitens Post sei eine Zustellung im Zeitraum 22. –
25. April 2022 zugesichert worden. Mit Postversand vom 2. Mai 2022
sei die Beschwerde verspätet erfolgt.
Da die Abstimmung bereits stattgefunden
habe, könne nicht mehr der Rückzug der Empfehlung vor Durchführung der
Abstimmung beantragt werden.
Soweit die Wiederholung der Abstimmung
in der Gemeinde Buchegg verlangt werde, bestehe kein Rechtsschutzinteresse.
Selbst wenn sämtliche der 822 in Buchegg stimmenden Einwohner der Initiative
zugestimmt hätten, würde dies am Abstimmungsergebnis nichts ändern, da der
Initiative mehr als 10'000 Stimmen gefehlt hätten. Der Gegenvorschlag sei
hingegen angenommen worden, was zeige, dass sich die Nein-Empfehlung des
Gemeinderates nicht negativ auf die Abstimmung ausgewirkt habe.
Weiter wurden materielle Gründe für eine
Abweisung der Beschwerde vorgebracht, falls auf diese eingetreten würde.
8. Am 7. Juni 2022 reichte die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und führte aus, andere
Einwohner der Gemeinde hätten berichtet, den Brief des Gemeinderats erst am
28. April 2022 erhalten zu haben. Sie selbst sei auf einer Dienstreise in
Spanien gewesen (Belege wurden eingereicht) und habe davon erst am
30. April 2022 Kenntnis nehmen können. Ihre Beschwerde sei damit innerhalb
der 3-tägigen Frist rechtzeitig erfolgt.
Es stimme, dass eine Wiederholung der
Abstimmung lediglich auf dem Gebiet der Gemeinde Buchegg keinen anderen Ausgang
der Abstimmung bringen würde. Sollten jedoch weitere derartige Wahlempfehlungen
auch in anderen Gemeinden erfolgt sein, wäre eine allfällige Wiederholung der
Wahl dennoch zu prüfen. Es bestehe in jedem Fall das Rechtsschutzinteresse zu
prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderats zu kantonalen Abstimmungen
statthaft seien. Der Antrag, der Gemeinderat habe seine Äusserungen zu
widerrufen (und damit in ähnlichen, künftigen Fällen ein derartiges Vorgehen zu
unterlassen), bleibe daher in allen Fällen bestehen.
Weiter machte die Beschwerdeführerin
diverse materielle Ausführungen.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen alle kantonalen,
regionalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen kann beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden. Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen Akte des
Kantonsrates und der Regierung (§ 157 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte
[GpR, BGS 113.111]). Insbesondere kann Beschwerde geführt werden wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen
(vgl. § 157 Abs. 2 lit. b GpR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der
Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach
Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben einzureichen (§ 160 GpR). Wahl-
oder Abstimmungsbeschwerden sind ohne nähere Prüfung abzuweisen, wenn die
gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu
geeignet waren, das Hauptresultat der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu
beeinflussen (§ 163 Abs. 1 GpR). Wird eine Wahl oder Abstimmung aufgehoben, so
muss sie wiederholt werden (§ 164 Abs. 1 GpR).
1.2
Die Abstimmungsbeschwerde ist somit
ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung
grundsätzlich zuständig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden
gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden nach der
Durchführung der Abstimmung nicht einfach gegenstandslos, sondern sie werden
als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden (vgl. BGE 145 I 282 E. 2.2.3). Ob
die Beschwerde vorliegend fristgerecht erhoben wurde, kann offenbleiben, da sie
ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend zu zeigen ist.
2.1
Anlässlich der fraglichen Abstimmung
wurde der Gegenvorschlag angenommen und die Initiative mit insgesamt 10'417
Stimmen Vorsprung abgelehnt. Die Gemeinde Buchegg zählt lediglich 2'024
Stimmberechtigte. Damit ist klar, dass das gerügte Flugblatt des Gemeinderats
von Buchegg nicht dazu geeignet war, das Hauptresultat der Abstimmung
wesentlich zu beeinflussen. Selbst wenn das Flugblatt sämtliche
Stimmberechtigten der Gemeinde in ihrer Willensbildung zu beeinflussen vermocht
hätte, wäre das Abstimmungsresultat dennoch insgesamt nicht anders ausgefallen.
Die Beschwerde ist deshalb unbegründet und gemäss § 163 Abs. 1 GpR ohne nähere
Prüfung abzuweisen.
2.2
Ein Rechtsschutzinteresse, um
dennoch zu prüfen, ob derartige Äusserungen eines Gemeinderates zu kantonalen
Abstimmungen statthaft sind, wie es die Beschwerdeführerin vorbringt, besteht
nicht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens
auch beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
2.3
Nicht einzutreten ist zudem auf das
Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine allfällige Wiederholung der Wahl
dennoch zu prüfen wäre, falls weitere derartige Wahlempfehlungen auch in
anderen Gemeinden erfolgt sein sollten. Die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin bezogen sich einzig auf die Abstimmung in der Gemeinde
Buchegg, weshalb eine nachträgliche Erweiterung des Prozessgegenstandes nicht zulässig
ist. Ohnehin erfolgt dieser Einwand ohne jegliche Substantiierung.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
4.
Die Gemeinde Buchegg verlangt die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) werden den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der Regel
keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zwar vermag gemäss ständiger Praxis
bei kleinen Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der
Beizug eines Anwalts unter Umständen eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg
nach § 77 VRG zu begründen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). Vorliegend stellten
sich jedoch für die Gemeinde keine komplexen Fragen, da bei Einreichung von
deren Stellungnahme bereits klar war, dass das gerügte Flugblatt keinen
Einfluss auf die Abstimmung haben konnte. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigt sich deshalb nicht (vgl. auch Urteil
1C_430/2021 vom 26. April 2022 E 4.3).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Parteientschädigung wird keine
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann