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Entscheid

VWBES.2022.18

Sicherungsentzug des Führerausweises

13. April 2022Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021, um 20:45 Uhr,

in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da bei ihm Alkoholgeruch

in der Atemluft wahrgenommen wurde, führte die Polizei eine Atemalkoholprobe

durch. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, weshalb die

Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis abnahm.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK

genannt) namens des Bau- und Justizdepartments (nachfolgend BJD genannt) dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art. 15d

Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 30

Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis und

wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde

vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2021

abgewiesen (VWBES.2021.243).

4. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte

daraufhin am 1. November 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 6.

Dezember 2021.

5. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten

und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 24. Dezember 2021

namens des BJD gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit.

b und Abs. 2 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte

Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2021 bis 2.

September 2021, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht.

Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer

mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer

verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung inklusive Haaranalyse voraus.

6. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 6. Januar 2022 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei die

Fahrerlaubnis wieder zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den

Führerausweis auszuhändigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom

28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Replik vom 28. Februar 2022 liess

der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.

9. Mit Eingabe vom 16. März 2022 resp.

25. März 2022 äusserten sich die MFK sowie der Beschwerdeführer erneut zur

Sache.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 3. Juni 2021 (Führen eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Atemalkoholkonzentration) eine schwere Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Dies hat

gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des

Führerausweises zur Folge.

2.2

Strittig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.

3.1

Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich

seiner Beschwerde die angeblich fehlende Fahreignung, da das Gutachten und die

Haaranalyse keine hinreichende Grundlage für den verfügten Führerausweisentzug

seien. Er führte aus, der Gutachter stütze sich letztlich allein auf den

Ethylglucuronid-Wert (EtG) von 56 pg/mg. Dies spreche lediglich für einen

starken Konsum, vermöge diesen aber nicht zu belegen, weil die Analyse nur

aufgrund von Sekundärhaar erfolgt sei.

Weiter habe der Gutachter nach dem

Explorationsgespräch noch Informationen über die alkoholhaltigen Präparate

nachgefragt, welche er einnehme. Inwiefern diese alkoholhaltigen Präparate

geeignet waren, den EtG-Wert zu beeinflussen, ergebe sich aber aus dem

Gutachten nicht. Das Gutachten gebe die von ihm angegebene Dosierung zudem falsch

wieder. Überdies sei dem Analyselabor, welches die Haarprobe untersucht habe,

die Einnahme dieser Präparate nicht bekannt gewesen.

Ferner werde in der Laboranalyse festgehalten,

sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft geben über

den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis acht Monate vor

der Haarsicherstellung vom 1. November 2021. Solche Schätzungen seien nicht

geeignet, einen Rückschluss auf die Fahreignung zu machen. Dies gälte umso

mehr, als aus dem Laborbericht nicht ersichtlich sei, ob die SGRM-Weisung zur

Bestimmung von EtG in Haarproben beachtet worden sei. Es finde sich

insbesondere kein Hinweis darauf, dass der deutlich höhere Prozentsatz an

telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren berücksichtig

worden seien.

Wenn schon feststehe, dass Sekundärhaare

zur Bestimmung des Alkoholkonsumverhaltens problematisch seien, müsse man von

einem transparenten und nachvollziehbaren Gutachten erwarten, dass den damit

verbundenen Besonderheiten (Beinhaare) Rechnung getragen worden sei. Die

vorliegenden Unterlagen würden sich mit keinem Wort zur Präanalytik und zur

Analytik äussern.

Selbst wenn das Gutachten korrekt erstellt

worden sei, widerlege es nicht, dass der Beschwerdeführer abstinent lebe. Mit

der Abstinenz habe er aber nicht nur seinen verkehrsrelevanten Konsum geändert,

sondern sein ganzes Trinkverhalten. Zusammen mit der Tatsache, dass er mit der

hier gegenständlichen Ausnahme über einen einwandfreien automobilistischen

Leumund verfüge, widerlege dies die negative Beurteilung der Fahreignung.

3.2

Die MFK entgegnete anlässlich der

Stellungnahme vom 28. Januar 2022, das Gutachten sei gemäss den Vorgaben der

Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erstellt worden. Es sei

korrekt erstellt und die relevanten Informationen seien aufgeführt worden. Die

Schlussfolgerung stütze sich auf sämtliche Informationen und sei schlüssig

formuliert. Die Haarprobe sei zudem von einem anerkannten Analyselabor korrekt

entnommen und ausgewertet worden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass

ein anerkanntes Labor die Eigenheiten von Körperhaar kenne und würdige, auch wenn

dies nicht explizit erwähnt werde. Der allgemeine Hinweis auf die Empfehlungen

der SGRM reiche völlig. Weiter handle es sich bei der

forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG gemäss Bundesgericht um eine

ausdrücklich anerkannte Methode.

Der bei der Haaranalyse ermittelte

EtG-Wert von 56 pg/mg und die daraus gezogene Schlussfolgerung seien Teil des

Gutachtens des IRM-UZH vom 6. Dezember 2021. Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringe, vermöge die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu

ziehen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haaranalyse

nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des

Beschwerdeführers würden sich lediglich in Vermutungen erschöpfen. Daran ändere

entgegen seinen Ausführungen auch der nachträgliche Schriftenwechsel bezüglich

der alkoholhaltigen Präparate nichts. Wenn der Beschwerdeführer selbst

verordnete Mittel verwende, sei er für die korrekte Einnahme verantwortlich.

Wenn er nicht berücksichtige, dass diese Präparate Alkohol enthalten würden,

sei dies sein eigenes Verschulden. Dass die Einnahme dieser Mittel bei der

forensisch-toxikologischen Analyse nicht separat gewürdigt worden sei, sei

nicht relevant. Es sei bei dieser Analyse um die Ermittlung eines durchschnittlichen

Konsums während der vergangenen Monate gegangen. Welche Art von Alkohol oder

wie dieser Alkohol konsumiert worden sei, spiele dabei keine Rolle. Der Gutachter

habe die Angaben zu diesem Zusatzkonsum gewürdigt. Angesichts der Mengenangaben

handle es sich nicht um einen relevanten Konsum, welcher den hohen EtG-Wert

erklären könne. Der hohe EtG-Wert sei gemäss schlüssigen Ausführungen im

Gutachten vielmehr nur aufgrund eines regelmässigen und hohen Alkoholkonsums

erklärbar. Es müsse somit zu diesem Alkoholpräparat immer wieder noch

zusätzlich Alkohol in grösseren Mengen konsumiert worden sein, dies entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anamnese. Mit einem Wert

von 56 pg/mg überschreite der Beschwerdeführer den Grenzwert zudem deutlich. Es

sei klar ein übermässiger Konsum im Sinne einer Sucht belegt.

4.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die

Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei

von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn

festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht

oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person

der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche

und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein

Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die

Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der

Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsregeln erfolgen. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung

der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die

Unschuldsvermutung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2020 vom 14. Juni

2021.

E. 2.3).

4.2

Die Rechtsprechung bejaht eine

Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert,

dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen

Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu

kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,

wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr

ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im

akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person

muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person

der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu

setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des

Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der

Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber

jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines

Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom

14.

Mai 2018 E. 2.2).

4.3

Ist die Fahreignung nicht mehr

gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als

schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er

eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang

der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt

im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich

vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die

einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten

Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die

gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische

Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des

Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit

besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder

gesundheitliche Störungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai

2018.

E. 2.3).

4.4

Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum

Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer

Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend

das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf

den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die

Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem

Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über

ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den

erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der

aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von

rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum

während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg,

aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende

Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (Urteil des

Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1).

4.5

Das Gericht weicht nicht ohne

triftigen Grund von einer Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor

durchgeführt wurde. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit

des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Das Abstellen auf

eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen

zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher

Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai

2018.

E. 2.3.2).

5.

Das Gutachten kommt vorliegend zum

Schluss, dass in der Gesamtschau – und damit unter Berücksichtigung der Angaben

des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbefunde, der Haaranalyse und der

Fremdauskunft – festzuhalten sei, dass das Ergebnis der Haaranalyse für einen

im zeitlichen Durchschnitt starken, chronischen Alkoholkonsum zumindest im

Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor Asservierung der Haarprobe

spreche. Da das Ergebnis der Haaranalyse lediglich den zeitlichen Durchschnitt

abbilde, lasse sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz seit

sechs Wochen nicht widerlegen. Es sei aber anzumerken, dass der in der

asservierten Haarprobe nachgewiesene hohe EtG-Wert – auch unter

Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30 % – nicht durch das vom

Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der

alkoholhaltigen Präparate erklärt werden könne. Dies deute auf ein als nicht

unerheblich zu beurteilendes Unterschätzen des Alkoholkonsums hin. Durch das

Ereignis vom 3. Juni 2021 habe das Alkoholkonsumverhalten beim

Beschwerdeführer denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Aus verkehrsmedizinischer

Sicht sei daher von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen.

Unter diesen Voraussetzungen sei die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der

Alkoholabstinenz noch zu kurz, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung

angenommen werden könne.

6.1.1

Nach der Rechtsprechung können

deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde

Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende

verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht

vollständig zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018

E. 3.2). Auch die SGRM hält fest, in der Fahreignungsbegutachtung liefere die

EtG-Konzentration im Haar einen wesentlichen Befund. Grundsätzlich sei jedoch

festzustellen, dass die Haaranalyse eine ergänzende Untersuchung darstelle,

welche immer im Gesamtkontext aller für die Fahreignungsbegutachtung relevanten

Aspekte und Befunde zu bewerten sei (Schweizerische Gesellschaft für

Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von

Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.2.2 [zit. SGRM,

EtG]). Betreffend das praktische Vorgehen empfiehlt die SGRM sodann Kopfhaare

von 3 bis 5 cm Länge. Sollte kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen,

auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (SGRM, EtG, Ziff. 4.2.2

und 6.5.3). Eine Bestimmung der Haarlänge dieser Sekundär- bzw. Körperhaare ist

dabei schwierig. Es kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen

werden. Für die Interpretation der Ergebnisse der Sekundärhaare können die

gleichen Entscheidungsgrenzen wie für Kopfhaare herangezogen werden. Für eine

Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters ist der deutlich höhere

Prozentsatz an nicht wachsenden (sog. telogenen) Haaren von 40 bis 60 % und die

unterschiedliche Wachstumskinetik zu berücksichtigen (zit. SGRM, EtG,

Ziff. 6.5.3; SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Die forensisch-toxikologische

Haaranalytik, Version 2009, Ziff. 2.3.2).

6.1.2

In der Lehre wurde vereinzelt die

Meinung vertreten, EtG-Werte von Körperhaarproben sollten nur in Ausnahmefällen

in der verkehrsmedizinischen Begutachtung verwendet werden (Kathrin Frei, Die

Aussagekraft von Ethylglucuronid in der verkehrsmedizinischen

Fahreignungsbegutachtung, in: Strassenverkehr 2/2012, S. 19 ff.). Auch das

Bundesgericht hatte sich mit der Thematik der Nicht-Kopfhaaranalysen zu

befassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010). In der Folge

wurde eine entsprechende wissenschaftliche Ethylglucuronid-Studie zum

intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren am Institut für

Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt. Diese zeigte auf, dass bei

nicht zur Verfügung stehenden Kopfhaaren durchaus Brust-, Arm- oder Beinhaare

verwendet werden können, um eine zuverlässige Auskunft über das

Alkoholtrinkverhalten der betroffenen Person zu bekommen. Dabei ist betreffend

die durch die Haaranalyse überblickbare Zeitspanne jeweils das unterschiedliche

Wachstumsverhalten von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren zu berücksichtigen (Bruno

Liniger, Ethylglucuronid-Haaranalytik: Zum intraindividuellen Vergleich von

Kopf- und Nicht-Kopfhaaren, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 37

ff.).

6.1.3

Vorliegend stützt sich das

verkehrsmedizinische Gutachten vom 6. Dezember 2021 zu einem wesentlichen Teil

auf den EtG-Wert von 56 pg/mg. Dieser wurde anlässlich der Haaranalyse vom 10.

November 2021, welche entsprechend den Empfehlungen der SGRM durchgeführt

worden ist, in untersuchten Beinhaaren festgestellt. Eine Untersuchung von

Kopfhaaren war nicht möglich, da der Beschwerdeführer eine Kurzhaarfrisur hatte.

Die Beinhaare wiesen dabei eine Haarlänge von «bis 3 cm» auf und liegen daher

knapp unter der empfohlenen Länge von 3 bis 5 cm. Zu berücksichtigen ist

jedoch, dass eine Bestimmung der Haarlänge bei Sekundärhaaren schwierig ist.

Daher kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden, was

vorliegend einer Haarlänge von bis zu 3 cm entspricht.

Weiter wird in der Haaranalyse

festgehalten, dass eine exakte Eingrenzung des Zeitraums, den Körperhaare widerspiegeln,

nicht möglich sei. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare

Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier

bis acht Monate vor der Haarsicherstellung am 1. November 2021. Damit wurde entgegen

dem Vorbringen des Beschwerdeführers der deutlich höhere Prozentsatz an

telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren bei

der Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters gerade berücksichtigt, da

es sich um einen grösseren Zeitraum handelt als bei gleichlangen Körperhaaren. Denn

bei Letzteren lassen sich aufgrund des Längenwachstums von rund einem

Zentimeter pro Monat Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden

Zeit vor der Haarentnahme machen. 3 cm lange Kopfhaare würden also beispielsweise

einem Zeitraum von 3 Monaten entsprechen. Zudem wird im Gutachten die

Messunsicherheit von ± 30 % berücksichtigt (vgl. SGRM, EtG, Ziff. 5.3.3).

Da die Haaranalyse somit den

Empfehlungen der SGRM entspricht, kann mit Verweis auf die vorgenannte Studie

auf den festgestellten EtG-Wert von 56 mg/pg abgestellt werden, welcher

deutlich über 30 pg/mg liegt und damit für einen übermässigen Alkoholkonsum

spricht.

6.2.1

Betreffend die alkoholhaltigen

Präparate ist es zunächst irrelevant, ob das Labor bei der Haaranalyse Kenntnis

von den Präparaten hatte, da dessen einzige Aufgabe darin besteht, den EtG-Wert

zu ermitteln. Die Würdigung des EtG-Werts ist vielmehr Bestandteil der

Fahreignungsuntersuchung.

6.2.2

Weiter gibt das Gutachten die

Angaben des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser zwei- bis dreimal am Tag

jeweils drei bis vier Tropfen dieses Präparats nehme. Die normale Dosierung

betrage 4 x 30 Tropfen vor dem Essen und Schlafen. Es bestehen jedoch keine

Anhaltspunkte dafür, dass im Gutachten auf die normale Dosierung abgestellt

wurde. Diese wurde lediglich festgehalten. Zudem kann die Kritik, wonach die

Wirkung der Präparate auf den EtG-Wert nicht berücksichtigt worden sei, nicht

gehört werden. Denn im Gutachten wird deren Wirkung sehr wohl berücksichtigt.

So hält dieses fest, dass die alkoholhaltigen Präparate und das vom

Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten den nachgewiesenen hohen

EtG-Wert nicht erklären können. Davon kann erst recht bei einer tatsächlichen Dosierung

von 3 x 4 Tropfen pro Tag ausgegangen werden. Zudem kann eine solch geringe

Menge bei einem solch hohen EtG-Wert keinen relevanten Konsum darstellen.

6.3

Ferner kritisiert der

Beschwerdeführer, das Gutachten widerlege nicht, dass er abgesehen von medizinischen

Präparaten seit sechs Wochen abstinent lebe. Diesbezüglich wird in der

Haaranalyse ausgeführt, die im Haar eingelagerte Menge könne nur Auskunft geben

über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitfenster, nicht aber über

Zeitpunkt oder Dosis der im Einzelnen konsumierten Portionen. Gestützt darauf

führt auch der Gutachter aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Abstinenz lasse sich nicht widerlegen, da das Ergebnis der Haaranalyse

lediglich den zeitlichen Durchschnitt abbilde. Folglich kann bei einer

Haaranalyse erst eine über einen längeren Zeitraum dauernde Abstinenz

festgestellt werden; nämlich dann, wenn der EtG-Wert gesunken ist. Eine sechswöchige

Abstinenz widerlegt jedoch einen die Fahreignung ausschliessenden übermässigen

Alkoholkonsum nicht.

6.4

Das Gutachten hält fest, dass die

Anamneseerhebung nicht wortwörtlich, sondern sinngemäss wiedergegeben wird.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt darin eine mangelhafte, nicht

nachvollziehbare Dokumentation. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die in das

Gutachten eingeflossenen Ergebnisse die Exploration korrekt zusammenfassen. Dem

ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter nicht etwa mit stichwortartigen Bemerkungen

begnügt hat, sondern die Angaben des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt

hat. Vor allem aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern denn die

Anamnese nicht dem entspricht, was er im Rahmen der Exploration ausgeführt hat.

Rein appellatorische Kritik genügt nicht, um eine mangelhafte Begutachtung zu

belegen.

6.5.1

Betreffend die beschriebenen

Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung ist festzuhalten, dass die

persönlichen Verhältnisse gebührend abgeklärt wurden. So ergeht aus der

Sozialanamnese der Bildungsweg des Beschwerdeführers, welchen Beruf er ausübt,

wie seine familiären Verhältnisse aussehen und welchen Freizeitbeschäftigungen

er nachgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die aktuellen Lebensumstände

seien nicht berücksichtig worden, ist diesbezüglich ebenfalls rein appellatorischer

Natur. Er legt nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.

6.5.2

Auch wurde im Rahmen der Anamnese

zum Untersuchungsanlass die Trunkenheitsfahrt gründlich aufgearbeitet. So gab

der Beschwerdeführer an, an jenem Abend zwei Bier à 3 dl sowie ungefähr vier

Gläser Wein getrunken zu haben. Eine Beeinträchtigung durch Alkohol habe er

nicht verspürt. Grundsätzlich fahre er nicht mehr, wenn er das Gefühl habe, er

könne nicht mehr fahren. Rückblickend sei es eine Fehleinschätzung gewesen, bei

einem solch hohen Alkoholpegel noch zu fahren.

6.5.3

Weiter wurde anlässlich der

Suchtmittelanamnese das Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums

aufgegriffen und damit eine spezifische Alkoholanamnese erhoben. Der

Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe üblicherweise etwa einmal im Monat

bei einem Essen eine halbe Flasche Rotwein und etwa zweimal in der Woche ein

Bier und selten zu einem Apéro einen Cynar getrunken. Gelegentlich habe er auch

etwas mehr Wein konsumiert. Soziale Probleme als Folge eines übermässigen

Alkoholkonsums verneinte der Beschwerdeführer.

6.5.4

Zudem wurde der Beschwerdeführer einer

umfassenden körperlichen Untersuchung unterzogen. So wurde er im Rahmen der

Suchtmittelanamnese zu allfälligen alkoholbedingten Veränderungen oder

gesundheitlichen Störungen befragt. Dieser gab dabei an, bislang keine

Entzugssymptome wie z.B. Unruhe oder Schwitzen bemerkt zu haben. Weiter wurde

eine medizinische und eine psychiatrische Anamnese erhoben sowie eine

Fremdauskunft bei Herrn […], Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und

Hausarzt des Beschwerdeführers, eingeholt. Gemäss dieser sei der

Beschwerdeführer letztmals im Juni 2012 in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine

Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtproblematik

habe nie stattgefunden.

6.6

Wenn der Beschwerdeführer

schliesslich vorbringt, abgesehen von diesem einen Vorfall über einen

einwandfreien automobilistischen Leumund zu verfügen, kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Denn der Sicherungsentzug bezweckt, die zu

befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der

Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade

nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die

fehlende Fahreignung an (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018

E. 3.3).

6.7

Nach dem Gesagten erweist sich das

Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht den

Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Hinweise, dass die

Haaranalyse nicht sachgerecht durchgeführt wurde, bestehen keine. Wenn das

Gutachten zu einem wesentlichen Teil auf den EtG-Wert von 56 pg/mg abstellt,

so ist dies zulässig, da ein solch deutlich überhöhter EtG-Wert ein wichtiges

Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellt. Zudem stützt sich das Gutachten

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein auf den EtG-Wert,

sondern es wurden Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen und

berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keine alkoholbedingten

Veränderungen oder gesundheitliche Störungen wahrnimmt, so zeigt der nachgewiesene

hohe EtG-Wert selbst unter der Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30

% deutlich, dass ein solcher Wert nicht bloss durch das vom Beschwerdeführer

angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen

Präparate erklärt werden kann. Es bestehen insgesamt keine triftigen Gründe für

ein Abweichen vom Gutachten. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor,

welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Vielmehr

hat sich mit dem Vorfall vom 3. Juni 2021 die naheliegende Gefahr, dass der

Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr

teilnimmt, realisiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er in

einem Mass abhängig, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt

ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das

sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dies spiegelt sich auch in der

Tatsache wider, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 bei einer

Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l noch fahrfähig gefühlt hat. Die MFK hat

folglich zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)

i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Probst

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil1C_284/2022 vom 13. September 2023 bestätigt.