VWBES.2022.18
Sicherungsentzug des Führerausweises
13. April 2022Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) wurde im Rahmen einer Standortkontrolle am 3. Juni 2021, um 20:45 Uhr,
in [...] von der Polizei angehalten und kontrolliert. Da bei ihm Alkoholgeruch
in der Atemluft wahrgenommen wurde, führte die Polizei eine Atemalkoholprobe
durch. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l, weshalb die
Polizei dem Beschwerdeführer den Führerausweis abnahm.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK
genannt) namens des Bau- und Justizdepartments (nachfolgend BJD genannt) dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juni 2021 gestützt auf Art. 15d
Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Art. 30
Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis und
wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend IRM-UZH genannt), zu.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde
vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 20. September 2021
abgewiesen (VWBES.2021.243).
4. Die Fahreignungsuntersuchung erfolgte
daraufhin am 1. November 2021. Das entsprechende Gutachten datiert vom 6.
Dezember 2021.
5. Gestützt auf vorerwähntes Gutachten
und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte die MFK am 24. Dezember 2021
namens des BJD gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit.
b und Abs. 2 SVG einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte
Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten, gerechnet ab 3. Juni 2021 bis 2.
September 2021, wegen mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht.
Für die Wiedererteilung des Führerausweises setzte die MFK den Nachweis einer
mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz sowie das positive Ergebnis einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung inklusive Haaranalyse voraus.
6. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, am 6. Januar 2022 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
vom 24. Dezember 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei die
Fahrerlaubnis wieder zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm den
Führerausweis auszuhändigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Die MFK schloss mit Stellungnahme vom
28. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Replik vom 28. Februar 2022 liess
der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten.
9. Mit Eingabe vom 16. März 2022 resp.
25. März 2022 äusserten sich die MFK sowie der Beschwerdeführer erneut zur
Sache.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid als Verfügungsadressat beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 3. Juni 2021 (Führen eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Atemalkoholkonzentration) eine schwere Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG begangen hat. Dies hat
gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens dreimonatigen Entzug des
Führerausweises zur Folge.
2.2
Strittig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt hat.
3.1
Der Beschwerdeführer bestritt anlässlich
seiner Beschwerde die angeblich fehlende Fahreignung, da das Gutachten und die
Haaranalyse keine hinreichende Grundlage für den verfügten Führerausweisentzug
seien. Er führte aus, der Gutachter stütze sich letztlich allein auf den
Ethylglucuronid-Wert (EtG) von 56 pg/mg. Dies spreche lediglich für einen
starken Konsum, vermöge diesen aber nicht zu belegen, weil die Analyse nur
aufgrund von Sekundärhaar erfolgt sei.
Weiter habe der Gutachter nach dem
Explorationsgespräch noch Informationen über die alkoholhaltigen Präparate
nachgefragt, welche er einnehme. Inwiefern diese alkoholhaltigen Präparate
geeignet waren, den EtG-Wert zu beeinflussen, ergebe sich aber aus dem
Gutachten nicht. Das Gutachten gebe die von ihm angegebene Dosierung zudem falsch
wieder. Überdies sei dem Analyselabor, welches die Haarprobe untersucht habe,
die Einnahme dieser Präparate nicht bekannt gewesen.
Ferner werde in der Laboranalyse festgehalten,
sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare Auskunft geben über
den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier bis acht Monate vor
der Haarsicherstellung vom 1. November 2021. Solche Schätzungen seien nicht
geeignet, einen Rückschluss auf die Fahreignung zu machen. Dies gälte umso
mehr, als aus dem Laborbericht nicht ersichtlich sei, ob die SGRM-Weisung zur
Bestimmung von EtG in Haarproben beachtet worden sei. Es finde sich
insbesondere kein Hinweis darauf, dass der deutlich höhere Prozentsatz an
telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren berücksichtig
worden seien.
Wenn schon feststehe, dass Sekundärhaare
zur Bestimmung des Alkoholkonsumverhaltens problematisch seien, müsse man von
einem transparenten und nachvollziehbaren Gutachten erwarten, dass den damit
verbundenen Besonderheiten (Beinhaare) Rechnung getragen worden sei. Die
vorliegenden Unterlagen würden sich mit keinem Wort zur Präanalytik und zur
Analytik äussern.
Selbst wenn das Gutachten korrekt erstellt
worden sei, widerlege es nicht, dass der Beschwerdeführer abstinent lebe. Mit
der Abstinenz habe er aber nicht nur seinen verkehrsrelevanten Konsum geändert,
sondern sein ganzes Trinkverhalten. Zusammen mit der Tatsache, dass er mit der
hier gegenständlichen Ausnahme über einen einwandfreien automobilistischen
Leumund verfüge, widerlege dies die negative Beurteilung der Fahreignung.
3.2
Die MFK entgegnete anlässlich der
Stellungnahme vom 28. Januar 2022, das Gutachten sei gemäss den Vorgaben der
Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) erstellt worden. Es sei
korrekt erstellt und die relevanten Informationen seien aufgeführt worden. Die
Schlussfolgerung stütze sich auf sämtliche Informationen und sei schlüssig
formuliert. Die Haarprobe sei zudem von einem anerkannten Analyselabor korrekt
entnommen und ausgewertet worden. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass
ein anerkanntes Labor die Eigenheiten von Körperhaar kenne und würdige, auch wenn
dies nicht explizit erwähnt werde. Der allgemeine Hinweis auf die Empfehlungen
der SGRM reiche völlig. Weiter handle es sich bei der
forensisch-toxikologischen Haaranalyse auf EtG gemäss Bundesgericht um eine
ausdrücklich anerkannte Methode.
Der bei der Haaranalyse ermittelte
EtG-Wert von 56 pg/mg und die daraus gezogene Schlussfolgerung seien Teil des
Gutachtens des IRM-UZH vom 6. Dezember 2021. Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringe, vermöge die Glaubwürdigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu
ziehen. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Haaranalyse
nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen des
Beschwerdeführers würden sich lediglich in Vermutungen erschöpfen. Daran ändere
entgegen seinen Ausführungen auch der nachträgliche Schriftenwechsel bezüglich
der alkoholhaltigen Präparate nichts. Wenn der Beschwerdeführer selbst
verordnete Mittel verwende, sei er für die korrekte Einnahme verantwortlich.
Wenn er nicht berücksichtige, dass diese Präparate Alkohol enthalten würden,
sei dies sein eigenes Verschulden. Dass die Einnahme dieser Mittel bei der
forensisch-toxikologischen Analyse nicht separat gewürdigt worden sei, sei
nicht relevant. Es sei bei dieser Analyse um die Ermittlung eines durchschnittlichen
Konsums während der vergangenen Monate gegangen. Welche Art von Alkohol oder
wie dieser Alkohol konsumiert worden sei, spiele dabei keine Rolle. Der Gutachter
habe die Angaben zu diesem Zusatzkonsum gewürdigt. Angesichts der Mengenangaben
handle es sich nicht um einen relevanten Konsum, welcher den hohen EtG-Wert
erklären könne. Der hohe EtG-Wert sei gemäss schlüssigen Ausführungen im
Gutachten vielmehr nur aufgrund eines regelmässigen und hohen Alkoholkonsums
erklärbar. Es müsse somit zu diesem Alkoholpräparat immer wieder noch
zusätzlich Alkohol in grösseren Mengen konsumiert worden sein, dies entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anamnese. Mit einem Wert
von 56 pg/mg überschreite der Beschwerdeführer den Grenzwert zudem deutlich. Es
sei klar ein übermässiger Konsum im Sinne einer Sucht belegt.
4.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Für die
Fahreignung ist unter anderem erforderlich, dass der Motorfahrzeugführer frei
von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn
festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht
oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person
der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein
Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die
Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der
Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsregeln erfolgen. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung
der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die
Unschuldsvermutung nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2020 vom 14. Juni
2021.
E. 2.3).
4.2
Die Rechtsprechung bejaht eine
Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert,
dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im
akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person
muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person
der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des
Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der
Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber
jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines
Motorfahrzeugs ferngehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom
14.
Mai 2018 E. 2.2).
4.3
Ist die Fahreignung nicht mehr
gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er
eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang
der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt
im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich
vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die
einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten
Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die
gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische
Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des
Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit
besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder
gesundheitliche Störungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai
2018.
E. 2.3).
4.4
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum
Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer
Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend
das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt EtG erlauben objektive Rückschlüsse auf
den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die
Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem
Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über
ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den
erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der
aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von
rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum
während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg,
aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende
Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum (Urteil des
Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1).
4.5
Das Gericht weicht nicht ohne
triftigen Grund von einer Haaranalyse ab, die in einem dafür vorgesehenen Labor
durchgeführt wurde. Ein Abweichen ist nur zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit
des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Das Abstellen auf
eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher
Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai
2018.
E. 2.3.2).
5.
Das Gutachten kommt vorliegend zum
Schluss, dass in der Gesamtschau – und damit unter Berücksichtigung der Angaben
des Beschwerdeführers, der Untersuchungsbefunde, der Haaranalyse und der
Fremdauskunft – festzuhalten sei, dass das Ergebnis der Haaranalyse für einen
im zeitlichen Durchschnitt starken, chronischen Alkoholkonsum zumindest im
Zeitraum der letzten vier bis acht Monate vor Asservierung der Haarprobe
spreche. Da das Ergebnis der Haaranalyse lediglich den zeitlichen Durchschnitt
abbilde, lasse sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenz seit
sechs Wochen nicht widerlegen. Es sei aber anzumerken, dass der in der
asservierten Haarprobe nachgewiesene hohe EtG-Wert – auch unter
Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30 % – nicht durch das vom
Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der
alkoholhaltigen Präparate erklärt werden könne. Dies deute auf ein als nicht
unerheblich zu beurteilendes Unterschätzen des Alkoholkonsums hin. Durch das
Ereignis vom 3. Juni 2021 habe das Alkoholkonsumverhalten beim
Beschwerdeführer denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Aus verkehrsmedizinischer
Sicht sei daher von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen.
Unter diesen Voraussetzungen sei die vom Beschwerdeführer angegebene Dauer der
Alkoholabstinenz noch zu kurz, dass eine nachhaltige Verhaltensänderung
angenommen werden könne.
6.1.1
Nach der Rechtsprechung können
deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde
Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende
verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht
vollständig zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.2). Auch die SGRM hält fest, in der Fahreignungsbegutachtung liefere die
EtG-Konzentration im Haar einen wesentlichen Befund. Grundsätzlich sei jedoch
festzustellen, dass die Haaranalyse eine ergänzende Untersuchung darstelle,
welche immer im Gesamtkontext aller für die Fahreignungsbegutachtung relevanten
Aspekte und Befunde zu bewerten sei (Schweizerische Gesellschaft für
Rechtsmedizin [SGRM], Arbeitsgruppe Haaranalytik, Bestimmung von
Ethylglucuronid [EtG] in Haarproben, Version 2017, Ziff. 3.2.2 [zit. SGRM,
EtG]). Betreffend das praktische Vorgehen empfiehlt die SGRM sodann Kopfhaare
von 3 bis 5 cm Länge. Sollte kein Kopfhaar zu Verfügung stehen, wird empfohlen,
auf Arm-, Bein-, Bart- oder Brustbehaarung auszuweichen (SGRM, EtG, Ziff. 4.2.2
und 6.5.3). Eine Bestimmung der Haarlänge dieser Sekundär- bzw. Körperhaare ist
dabei schwierig. Es kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen
werden. Für die Interpretation der Ergebnisse der Sekundärhaare können die
gleichen Entscheidungsgrenzen wie für Kopfhaare herangezogen werden. Für eine
Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters ist der deutlich höhere
Prozentsatz an nicht wachsenden (sog. telogenen) Haaren von 40 bis 60 % und die
unterschiedliche Wachstumskinetik zu berücksichtigen (zit. SGRM, EtG,
Ziff. 6.5.3; SGRM, Arbeitsgruppe Haaranalytik, Die forensisch-toxikologische
Haaranalytik, Version 2009, Ziff. 2.3.2).
6.1.2
In der Lehre wurde vereinzelt die
Meinung vertreten, EtG-Werte von Körperhaarproben sollten nur in Ausnahmefällen
in der verkehrsmedizinischen Begutachtung verwendet werden (Kathrin Frei, Die
Aussagekraft von Ethylglucuronid in der verkehrsmedizinischen
Fahreignungsbegutachtung, in: Strassenverkehr 2/2012, S. 19 ff.). Auch das
Bundesgericht hatte sich mit der Thematik der Nicht-Kopfhaaranalysen zu
befassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010). In der Folge
wurde eine entsprechende wissenschaftliche Ethylglucuronid-Studie zum
intraindividuellen Vergleich von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren am Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich durchgeführt. Diese zeigte auf, dass bei
nicht zur Verfügung stehenden Kopfhaaren durchaus Brust-, Arm- oder Beinhaare
verwendet werden können, um eine zuverlässige Auskunft über das
Alkoholtrinkverhalten der betroffenen Person zu bekommen. Dabei ist betreffend
die durch die Haaranalyse überblickbare Zeitspanne jeweils das unterschiedliche
Wachstumsverhalten von Kopf- und Nicht-Kopfhaaren zu berücksichtigen (Bruno
Liniger, Ethylglucuronid-Haaranalytik: Zum intraindividuellen Vergleich von
Kopf- und Nicht-Kopfhaaren, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 37
ff.).
6.1.3
Vorliegend stützt sich das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 6. Dezember 2021 zu einem wesentlichen Teil
auf den EtG-Wert von 56 pg/mg. Dieser wurde anlässlich der Haaranalyse vom 10.
November 2021, welche entsprechend den Empfehlungen der SGRM durchgeführt
worden ist, in untersuchten Beinhaaren festgestellt. Eine Untersuchung von
Kopfhaaren war nicht möglich, da der Beschwerdeführer eine Kurzhaarfrisur hatte.
Die Beinhaare wiesen dabei eine Haarlänge von «bis 3 cm» auf und liegen daher
knapp unter der empfohlenen Länge von 3 bis 5 cm. Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass eine Bestimmung der Haarlänge bei Sekundärhaaren schwierig ist.
Daher kann in erster Näherung von den längsten Haaren ausgegangen werden, was
vorliegend einer Haarlänge von bis zu 3 cm entspricht.
Weiter wird in der Haaranalyse
festgehalten, dass eine exakte Eingrenzung des Zeitraums, den Körperhaare widerspiegeln,
nicht möglich sei. Sehr grob abgeschätzt dürften die untersuchten Beinhaare
Auskunft geben über den durchschnittlichen Konsum mindestens der letzten vier
bis acht Monate vor der Haarsicherstellung am 1. November 2021. Damit wurde entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers der deutlich höhere Prozentsatz an
telogenen Haaren und die unterschiedliche Wachstumskinetik von Körperhaaren bei
der Abschätzung des korrespondierenden Zeitfensters gerade berücksichtigt, da
es sich um einen grösseren Zeitraum handelt als bei gleichlangen Körperhaaren. Denn
bei Letzteren lassen sich aufgrund des Längenwachstums von rund einem
Zentimeter pro Monat Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden
Zeit vor der Haarentnahme machen. 3 cm lange Kopfhaare würden also beispielsweise
einem Zeitraum von 3 Monaten entsprechen. Zudem wird im Gutachten die
Messunsicherheit von ± 30 % berücksichtigt (vgl. SGRM, EtG, Ziff. 5.3.3).
Da die Haaranalyse somit den
Empfehlungen der SGRM entspricht, kann mit Verweis auf die vorgenannte Studie
auf den festgestellten EtG-Wert von 56 mg/pg abgestellt werden, welcher
deutlich über 30 pg/mg liegt und damit für einen übermässigen Alkoholkonsum
spricht.
6.2.1
Betreffend die alkoholhaltigen
Präparate ist es zunächst irrelevant, ob das Labor bei der Haaranalyse Kenntnis
von den Präparaten hatte, da dessen einzige Aufgabe darin besteht, den EtG-Wert
zu ermitteln. Die Würdigung des EtG-Werts ist vielmehr Bestandteil der
Fahreignungsuntersuchung.
6.2.2
Weiter gibt das Gutachten die
Angaben des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser zwei- bis dreimal am Tag
jeweils drei bis vier Tropfen dieses Präparats nehme. Die normale Dosierung
betrage 4 x 30 Tropfen vor dem Essen und Schlafen. Es bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte dafür, dass im Gutachten auf die normale Dosierung abgestellt
wurde. Diese wurde lediglich festgehalten. Zudem kann die Kritik, wonach die
Wirkung der Präparate auf den EtG-Wert nicht berücksichtigt worden sei, nicht
gehört werden. Denn im Gutachten wird deren Wirkung sehr wohl berücksichtigt.
So hält dieses fest, dass die alkoholhaltigen Präparate und das vom
Beschwerdeführer angegebene Alkoholkonsumverhalten den nachgewiesenen hohen
EtG-Wert nicht erklären können. Davon kann erst recht bei einer tatsächlichen Dosierung
von 3 x 4 Tropfen pro Tag ausgegangen werden. Zudem kann eine solch geringe
Menge bei einem solch hohen EtG-Wert keinen relevanten Konsum darstellen.
6.3
Ferner kritisiert der
Beschwerdeführer, das Gutachten widerlege nicht, dass er abgesehen von medizinischen
Präparaten seit sechs Wochen abstinent lebe. Diesbezüglich wird in der
Haaranalyse ausgeführt, die im Haar eingelagerte Menge könne nur Auskunft geben
über den durchschnittlichen Konsum im untersuchten Zeitfenster, nicht aber über
Zeitpunkt oder Dosis der im Einzelnen konsumierten Portionen. Gestützt darauf
führt auch der Gutachter aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Abstinenz lasse sich nicht widerlegen, da das Ergebnis der Haaranalyse
lediglich den zeitlichen Durchschnitt abbilde. Folglich kann bei einer
Haaranalyse erst eine über einen längeren Zeitraum dauernde Abstinenz
festgestellt werden; nämlich dann, wenn der EtG-Wert gesunken ist. Eine sechswöchige
Abstinenz widerlegt jedoch einen die Fahreignung ausschliessenden übermässigen
Alkoholkonsum nicht.
6.4
Das Gutachten hält fest, dass die
Anamneseerhebung nicht wortwörtlich, sondern sinngemäss wiedergegeben wird.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers liegt darin eine mangelhafte, nicht
nachvollziehbare Dokumentation. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die in das
Gutachten eingeflossenen Ergebnisse die Exploration korrekt zusammenfassen. Dem
ist entgegenzuhalten, dass sich der Gutachter nicht etwa mit stichwortartigen Bemerkungen
begnügt hat, sondern die Angaben des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt
hat. Vor allem aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern denn die
Anamnese nicht dem entspricht, was er im Rahmen der Exploration ausgeführt hat.
Rein appellatorische Kritik genügt nicht, um eine mangelhafte Begutachtung zu
belegen.
6.5.1
Betreffend die beschriebenen
Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung ist festzuhalten, dass die
persönlichen Verhältnisse gebührend abgeklärt wurden. So ergeht aus der
Sozialanamnese der Bildungsweg des Beschwerdeführers, welchen Beruf er ausübt,
wie seine familiären Verhältnisse aussehen und welchen Freizeitbeschäftigungen
er nachgeht. Der Einwand des Beschwerdeführers, die aktuellen Lebensumstände
seien nicht berücksichtig worden, ist diesbezüglich ebenfalls rein appellatorischer
Natur. Er legt nicht dar, inwiefern dies der Fall sein soll.
6.5.2
Auch wurde im Rahmen der Anamnese
zum Untersuchungsanlass die Trunkenheitsfahrt gründlich aufgearbeitet. So gab
der Beschwerdeführer an, an jenem Abend zwei Bier à 3 dl sowie ungefähr vier
Gläser Wein getrunken zu haben. Eine Beeinträchtigung durch Alkohol habe er
nicht verspürt. Grundsätzlich fahre er nicht mehr, wenn er das Gefühl habe, er
könne nicht mehr fahren. Rückblickend sei es eine Fehleinschätzung gewesen, bei
einem solch hohen Alkoholpegel noch zu fahren.
6.5.3
Weiter wurde anlässlich der
Suchtmittelanamnese das Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums
aufgegriffen und damit eine spezifische Alkoholanamnese erhoben. Der
Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe üblicherweise etwa einmal im Monat
bei einem Essen eine halbe Flasche Rotwein und etwa zweimal in der Woche ein
Bier und selten zu einem Apéro einen Cynar getrunken. Gelegentlich habe er auch
etwas mehr Wein konsumiert. Soziale Probleme als Folge eines übermässigen
Alkoholkonsums verneinte der Beschwerdeführer.
6.5.4
Zudem wurde der Beschwerdeführer einer
umfassenden körperlichen Untersuchung unterzogen. So wurde er im Rahmen der
Suchtmittelanamnese zu allfälligen alkoholbedingten Veränderungen oder
gesundheitlichen Störungen befragt. Dieser gab dabei an, bislang keine
Entzugssymptome wie z.B. Unruhe oder Schwitzen bemerkt zu haben. Weiter wurde
eine medizinische und eine psychiatrische Anamnese erhoben sowie eine
Fremdauskunft bei Herrn […], Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und
Hausarzt des Beschwerdeführers, eingeholt. Gemäss dieser sei der
Beschwerdeführer letztmals im Juni 2012 in ärztlicher Behandlung gewesen. Eine
Behandlung aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer Suchtproblematik
habe nie stattgefunden.
6.6
Wenn der Beschwerdeführer
schliesslich vorbringt, abgesehen von diesem einen Vorfall über einen
einwandfreien automobilistischen Leumund zu verfügen, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Denn der Sicherungsentzug bezweckt, die zu
befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern und wird allein aus Gründen der
Verkehrssicherheit angeordnet. Er knüpft – im Gegensatz zum Warnungsentzug – gerade
nicht an ein strafrechtlich vorwerfbares schuldhaftes Verhalten, sondern an die
fehlende Fahreignung an (Urteil des Bundesgerichts 1C_701/2017 vom 14. Mai 2018
E. 3.3).
6.7
Nach dem Gesagten erweist sich das
Gutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und entspricht den
Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung. Hinweise, dass die
Haaranalyse nicht sachgerecht durchgeführt wurde, bestehen keine. Wenn das
Gutachten zu einem wesentlichen Teil auf den EtG-Wert von 56 pg/mg abstellt,
so ist dies zulässig, da ein solch deutlich überhöhter EtG-Wert ein wichtiges
Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellt. Zudem stützt sich das Gutachten
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht allein auf den EtG-Wert,
sondern es wurden Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen und
berücksichtigt. Auch wenn der Beschwerdeführer keine alkoholbedingten
Veränderungen oder gesundheitliche Störungen wahrnimmt, so zeigt der nachgewiesene
hohe EtG-Wert selbst unter der Berücksichtigung der Messunsicherheit von ± 30
% deutlich, dass ein solcher Wert nicht bloss durch das vom Beschwerdeführer
angegebene Alkoholkonsumverhalten und die Verwendung der alkoholhaltigen
Präparate erklärt werden kann. Es bestehen insgesamt keine triftigen Gründe für
ein Abweichen vom Gutachten. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor,
welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Vielmehr
hat sich mit dem Vorfall vom 3. Juni 2021 die naheliegende Gefahr, dass der
Beschwerdeführer im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr
teilnimmt, realisiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er in
einem Mass abhängig, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt
ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das
sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Dies spiegelt sich auch in der
Tatsache wider, dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 bei einer
Atemalkoholkonzentration von 0.82 mg/l noch fahrfähig gefühlt hat. Die MFK hat
folglich zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11)
i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil1C_284/2022 vom 13. September 2023 bestätigt.