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Entscheid

VWBES.2022.180

Rückstufung

23. November 2022Deutsch18 min

Mitteilung seiner Eltern im August 2013 hin, annullierte die Einwohnergemeinde die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. November 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. am […] 1983,

Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 6. Januar 1990 zusammen mit seiner

Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo bereits sein Vater lebte.

Nach Abweisung ihres Asylgesuchs erhielt die Familie eine Härtefallbewilligung.

Seit dem 4. April 2004 verfügt A.___ über eine Niederlassungsbewilligung. Die

Primar- und Realschule besuchte er in der Schweiz. Nach der obligatorischen

Schulzeit begann er eine Lehre als Apparatebauer, brach diese aber im zweiten

Lehrjahr ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Temporäranstellungen.

2. Seit 2004 wurde A.___ wiederholt

straffällig (12 Verurteilungen: neben kürzeren Gefängnisstrafen, Bussen und

Geldstrafen, Freiheitsstrafen von sechs Monaten [Urteil vom 9. Juni 2009] und

20 Monaten [wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Drohung,

Sachentziehung, Raubes, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und

das Betäubungsmittelgesetz, Urteil vom 3. September 2014]). Am 31. März 2005

wurde A.___ auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen seines

strafrechtlichen Verhaltens hingewiesen.

3. Vom 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2013

wohnte A.___ im Kanton Bern, meldete sich danach aber wieder in Zuchwil unter

der Adresse seiner Eltern an. Mit Verfügung vom 14. August 2013 bewilligte ihm

das solothurnische Migrationsamt (MISA) den Kantonswechsel und erteilte dem

Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung bis 28. Februar 2015. Gleichzeitig

wurde A.___ wegen der Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seines

Sozialhilfebezugs verwarnt und darauf hingewiesen, dass die

Niederlassungsbewilligung deswegen widerrufen werden könne. Auf entsprechende

Mitteilung seiner Eltern im August 2013 hin, annullierte die Einwohnergemeinde die

Anmeldung wieder.

4. Da A.___ keine gültige Adresse hatte,

schrieb ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern wegen der noch zu

verbüssenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus. Am 31. August 2016 wurde der

Gesuchte festgenommen und kam danach in den Strafvollzug. Der offene Vollzug

wurde nicht genehmigt, indes die bedingte Entlassung per 9. Oktober 2017.

5. Nach der Haftentlassung meldete sich A.___

in Münchenstein (Baselland) an. Mit E-Mail vom 16. Juli 2018 teilte seine

Lebenspartnerin mit, er könne mangels Ausweises nicht arbeiten, weshalb seine

Schulden ansteigen würden. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

verweigerte am 26. Oktober 2018 den nachgesuchten Kantonswechsel und damit

verbunden die Niederlassungsbewilligung und forderte den Gesuchsteller auf, den

Kanton zu verlassen.

6. Daraufhin meldete sich A.___ neu in

Wiedlisbach, Kanton Bern, an. Dort wohnte er gemäss der Einwohnerkontrolle mit

einem Kollegen zusammen und hatte sich mit einem Untermietvertrag angemeldet.

Beim Migrationsamt des Kantons Bern ist sein Kantonswechselgesuch hängig. Die

im Jahr 2013 vom Kanton Solothurn erteilte Niederlassungsbewilligung hatte A.___

nach Ablauf der Kontrollfrist im Februar 2015 nicht verlängert. Das beim Kanton

Bern am 15. Januar 2019 anhängig gemachte Verfahren um Bewilligung des

Kantonswechsels bzw. um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wurde am 8.

März 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Kantons

Solothurn sistiert.

7. Ende April 2020 wies A.___ in

mehreren Kantonen Betreibungen und offene Verlustscheine auf (Kanton Solothurn:

20 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'705.25, Kanton Baselland: 18

offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 80'990.50 und zwei Betreibungen [CHF

4'394.80], Betreibungsamt Emmental-Oberaargau: 76 offene Verlustscheine [CHF

93'272.95]). Im Kanton Solothurn hatte A.___ von 2004 bis 2007 CHF 37'466.35 an

Sozialhilfegeldern bezogen; im Kanton Bern waren es von 2007 bis 2011 CHF

86'856.55.

8. Am 19. Februar 2019 gewährte das

MISA A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz.

In seiner Stellungnahme liess A.___ u.a. die Zuständigkeit des Kantons

Solothurn bestreiten.

9. Das MISA erkundigte sich mit

Schreiben vom 4. Juni 2019 beim Migrationsamt des Kantons Bern, ob dieses sich

in der Angelegenheit als zuständig erachte. Die bernische Behörde teilte mit,

der Kanton Solothurn habe die letzte Bewilligung für A.___ ausgestellt. Diese

sei weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden. Aus diesem Grund erachte

das bernische Migrationsamt das MISA als zuständig.

10. Nach weiteren Schriftenwechseln

liess A.___ am 6. November 2019 sinngemäss beantragen, das Verfahren zufolge

Unzuständigkeit abzuschreiben und eventualiter vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen. Über die Frage der Zuständigkeit sei in einem

selbständig anfechtbaren Vor- resp. Zwischenentscheid zu befinden.

11. Nachdem das MISA Abklärungen zu

einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt gemacht hatte, welche die Mutter der

Lebenspartnerin von A.___ am 12. Mai 2019 eingereicht hatte, bejahte es

mit Verfügung vom 4. Mai 2020 namens des Departements des Innern (DdI) seine

Zuständigkeit (Dispositiv-Ziff. 1) und widerrief die Niederlassungsbewilligung

von A.___ wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben).

Gleichzeitig ersetzte es die Niederlassungsbewilligung durch eine

Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr

(Dispositiv-Ziff. 2). Diese Aufenthaltsbewilligung verknüpfte es mit den

Auflagen, nicht mehr straffällig zu werden, keine neuen Schulden anzuhäufen

bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abzubauen und den

Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten

(Dispositiv-Ziff. 3). Der Entscheid werde dem Staatssekretariat für Migration

(SEM) zur Zustimmung unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 4). Sollte A.___ diese

Bedingungen nicht erfüllen, habe er mit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen

(Dispositiv-Ziff. 5).

12. Das hierauf angerufene

Verwaltungsgericht schützte den Entscheid des MISA mit Urteil VWBES.2020.190

vom 2. Februar 2021. Dagegen gelangte A.___ ans Bundesgericht, welches die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_222/2021 vom

12. April 2022 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren

Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückwies. Das Verwaltungsgericht

habe zu prüfen, ob seit dem 1. Januar 2019 bis zu seinem Entscheid ein

aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers bestehe. Dieses werde

anhand der Integrationskriterien zu prüfen sein, wobei ein allfälliges

neuerliches Strafurteil von erheblicher Relevanz sein könne. Neben der

fraglichen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den

Beschwerdeführer aufgrund seiner Verlustscheine und hängigen Betreibungen werde

auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben genauer zu prüfen sein. Eine

ausländische Person gelte diesbezüglich als integriert, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr

Vermögen bzw. Leistungen Dritter decke, auf die ein Rechtsanspruch bestehe.

Dabei sei der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich

aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger

persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen

wirtschaftlich integrieren könnten. Bei der Beurteilung eines etwaigen

Verschuldens des Beschwerdeführers sei deshalb auch zu prüfen und entsprechen

zu gewichten, ob dessen Vorbringen zutreffend sei, wonach es sei ihm wegen des

fehlenden Ausländerausweises unmöglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten.

13. Das Verwaltungsgericht holte

daraufhin aktualisierte Auszüge aus dem Betreibungs- und dem Strafregister ein

und bat den Beschwerdeführer, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

-

In welchem

Verfahrensstadium befindet sich das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt nach

der Anzeige vom 19. Mai 2019?

-

Gehen Sie einer

Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, welcher und in welchem Umfang? Wie hoch ist Ihr

monatliches Einkommen?

-

Unternehmen Sie

etwas zum Schuldenabbau? Leisten Sie Abzahlungen?

-

Wie ist Ihre familiäre

Situation heute (Partnerschaft/Kinder/Verwandte in der Schweiz)?

14. Der Anwalt des Beschwerdeführers

nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ausführlich Stellung und legte sinngemäss

dar, weshalb es seinem Klienten bis anhin nicht möglich gewesen sei, die

Schulden abzubauen.

15. Das MISA liess sich mit Eingabe vom

26. August 2022 nochmals vernehmen und hielt sinngemäss an seiner

ursprünglichen Verfügung und deren Begründung fest. Der Beschwerdeführer

wiederum ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2022 erneut um Gutheissung

der Beschwerde. Zum Strafverfahren betr. häusliche Gewalt konnte er keine

Auskunft geben, da die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sein

Akteneinsichtsgesuch in das rechtskräftig erledigte Strafverfahren von einer

detaillierten Begründung und entsprechender Kostentragung abhängig machte.

16. Infolgedessen holte das

Verwaltungsgericht selber bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den

rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 ein, mit dem der

Beschwerdeführer der mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt und mit einer Busse

von CHF 500.00 bestraft worden war.

17. Mit Eingaben vom 21. November 2022 nahmen

sowohl der Beschwerdeführer als auch das MISA dazu Stellung und hielten

sinngemäss an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

II.

1.1

Die Rückstufung ist gestützt auf den

Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) zulässig, wenn ein

Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer

altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren

Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen

des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht

aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil 2C_96/2021

des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 S.

12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter

Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen)

Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen

Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte

der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern

des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S.

13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie

haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer

Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158 /2021 vom 3. Dezember 2021 E.

4.4).

1.2

Eine ausländische Person gilt als

integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen

durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die

ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Dabei ist der Situation von

Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung

oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder

nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a

Abs. 2 AIG).

Zu prüfen ist darum, ob dem

Beschwerdeführer ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich)

auf sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend

vorwerfbar ist.

2.1

Der Beschwerdeführer macht dazu

sinngemäss und im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund des fehlenden

Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden und so

seine Schulden abzubauen. Zwar sei er berechtigt, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, das MISA bestätige dies aber nur für die Dauer des hängigen

Verfahrens. Er müsse darauf hoffen, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit

sei, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen. Eine

Prämienverbilligung habe er zwar beantragt, aber der Kanton Bern habe sich als

nicht zuständig erklärt. Er verweist auf zwei Temporärstellen, die er nach

seiner Haftentlassung innehatte. Bis zur Eröffnung des noch immer anhängigen

Verfahrens am 4. Mai 2020 sei für den Beschwerdeführer unsicher gewesen, ob er

die Schweiz als Folge seiner Straffälligkeit verlassen müsse oder trotzdem

bleiben könne. Unter diesen Umständen sei sein Leben während Jahren besonderen

Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Unsicherheit über den weiteren Verbleib in

der Schweiz verunmögliche ihm und seiner Partnerin eine Zukunfts- und

insbesondere Familienplanung. Bezüglich des Strafverfahrens wegen häuslicher

Gewalt legte er zunächst dar, er könne sich nicht an dessen Ausgang erinnern,

soweit dieses überhaupt abgeschlossen sei. Im Strafregister datiere jedenfalls der

letzte Eintrag vom 23. Oktober 2017. Die damit verbundene strafbare Handlung

sei am 8. Juli 2013 begangen worden. Nach Eingang des Strafbefehls vom 16.

Oktober 2020 führte er dazu aus, Ursache der Streitigkeiten sei nach Ansicht

des Paares der Druck, der wegen des ungeklärten Aufenthaltsstatus' auf der

Beziehung lastete und laste. Deswegen sei es dem Beschwerdeführer nicht

möglich, bei seiner Lebenspartnerin Wohnsitz zu nehmen und deswegen sei es dem

Paar auch nicht möglich, eine gemeinsame Zukunft (wirtschaftliche

Stabilisierung, Familienplanung etc.) aufzubauen. Im Gegenteil, sie würden

dermassen unter der Situation leiden, dass sie gesundheitliche Schäden in

psychischer und physischer Hinsicht entwickelt hätten.

2.2

Das MISA hält demgegenüber an der

Rückstufung fest. In Bezug auf den eingeholten Strafbefehl macht es geltend,

damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch unter den nach dem 1. Januar

2019.

geltenden Bestimmungen in rechtserheblicher Weise gegen die hiesige

Rechtsordnung verstossen habe und entsprechend strafrechtlich habe belangt

werden müssen. Namentlich wegen der wiederholten Vorfälle von häuslicher Gewalt

bestehe klarerweise ein Integrationsdefizit.

2.3.1

Ein Blick in den

Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2022 zeigt, dass der Beschwerdeführer

seit 2019 weiterhin Schulden angehäuft hat. Im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 9.

März 2021 ergingen neun Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 17'342.55.

Die Ausstände betreffen grossmehrheitlich Gesundheitskosten: Gläubigerin war in

den meisten Fällen die Krankenkasse, dazu kommen eine zedierte Forderung der

Zahnärztekasse und eine Spitalrechnung. Insofern kann nicht von einer

mutwilligen Schuldenanhäufung die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG),

wie es etwa der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer offensichtlich über seine

Bedürfnisse leben und das Geld für unnötige Anschaffungen ausgeben würde. Die

Bewährungshilfe Basel-Landschaft führte denn in ihrem Abschlussbericht vom 4.

Oktober 2018 auch aus, der Beschwerdeführer lebe nach eigenen Angaben sehr

sparsam. Er habe für einige Monate vom Pekulium gelebt. Weiter werde er

finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Trotz mehrmaligem Hinweis der

Bewährungshilfe habe er sich gegen eine Sozialhilfeanmeldung entschieden, da er

befürchte, dies wirke sich negativ auf den Entscheid über seinen Aufenthalt

auf.

2.3.2

Es ist denn auch nachvollziehbar,

dass ihm die Arbeitssuche durch den seit 2015 fehlenden Aufenthaltstitel erheblich

erschwert wird. Im Auflösungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit der [...] AG

wird am 18. Juni 2018 denn auch wörtlich ausgeführt: «Begründung: Unklarheiten

wegen der Aufenthaltsbewilligung». Die dokumentierte Saisonanstellung bei den

S[…]-Bergbahnen für die Wintersaison 2019/2020 konnte der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben wegen gesundheitlicher Gründe nicht antreten. Diese

Gründe sind nicht näher dokumentiert. Mit Blick auf die gesamte Berufstätigkeit

des Beschwerdeführers in der Schweiz – abgebrochene Lehre, seit jeher lediglich

Temporäranstellungen - ist zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein Wille zur

Erwerbstätigkeit bestand.

Jedenfalls ist nicht von der Hand zu

weisen, dass sowohl die Bestätigung des Migrationsamts Basel-Landschaft vom 30.

Januar 2018 über die Arbeitsberechtigung in der Schweiz wie auch diejenige des

MISA vom 24. Mai 2022 die Stellensuche nicht massgeblich erleichtern dürften.

In beiden wird – zu Recht – auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren

hingewiesen. Ein Arbeitgeber wird bei der Stellenvergabe zurückhaltend sein,

wenn ungewiss ist, wie lange die Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung steht. Dass

ein Schuldenabbau ohne Arbeitsstelle kaum möglich ist, ist offensichtlich. Dieser

Zustand dauert zudem schon lange an (seit 2015), da zwischen den drei

involvierten Kantonen Basellandschaft, Bern und Solothurn aufgrund des

Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nicht klar war, welche Behörde für die

etwaige Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zuständig sei. Dies zeigt

sich auch in den Schilderungen der Bewährungshilfe, wonach sich die

Arbeitssuche ohne Ausweis sehr schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer habe

sich in verschiedenen Sparten beworben, am Schluss sei es aber nicht zur

Vertragsunterzeichnung gekommen. Im Mai 2018 habe er für wenige Wochen im

Metallbau arbeiten können. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer sehr «aufgestellt»

und motiviert gewesen. Nach kurzer Zeit sei dem Arbeitgeber klar geworden, dass

der Beschwerdeführer den nötigen Fachkurs wegen fehlendem Ausweis nicht

absolvieren könne, weshalb der Vertrag wieder aufgelöst worden sei. Immerhin

hätte der Beschwerdeführer bedeutend früher ein Gesuch um Prämienverbilligung

stellen können. Nachdem er dies im Juni 2022 getan hat, erklärte sich der

Kanton Bern für derzeit nicht in der Lage, dieses zu bearbeiten, dies wegen der

ausstehenden Anmeldung auf der Gemeinde [...] bzw. der fehlenden gültigen

Aufenthaltsbewilligung. Auch dies ist nachvollziehbar.

2.3.3

In einem ersten Zwischenschritt

Dispositiv

ist demnach festzuhalten, dass die seit 2019 angehäuften Schulden noch nicht

ein Ausmass angenommen haben, das eine Rückstufung per se rechtfertigen würde. Zudem

ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er nicht aktiv zum

Schuldenabbau beigetragen hat. Dies war ihm aufgrund der schwierigen

migrationsrechtlichen Situation nicht möglich (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG).

2.4.1 Was das Strafverfahren anbelangt,

dessen Ausgang im Zeitpunkt der bisher in der Angelegenheit ergangenen

Entscheide noch nicht bekannt war, so ist der Beschwerdeführer am 16. Oktober

2020 der mehrfachen Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Busse von

CHF 500.00 verurteilt worden. Grund dafür waren Streitereien mit seiner

Lebenspartnerin. Letztere hatte gemäss Strafbefehl am 12. Mai 2019 während

eines Streits zu schreien begonnen, worauf der Beschwerdeführer versucht habe,

ihr den Mund zuzuhalten. Nachdem sie sich losgelöst habe und ins Wohnzimmer

gerannt sei, habe sich ihr der Beschwerdeführer erneut von hinten genähert und

ihr beim Versuch, den Mund wieder zuzuhalten, die Brille weggeschlagen.

Aufgrund seines festen Griffs sei die Lebenspartnerin in Panik geraten und habe

den Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Darauf habe er von ihr abgelassen.

Bei der Partnerin sei es zu oberflächlichen hautunterbluteten Schürfungen

zwischen dem Schlüsselbein und der Brust sowie auf der linken Halsseite

gekommen. Bereits acht Tage zuvor war es zwischen den Partnern zu einem Streit

gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer handgreiflich geworden war.

Dabei habe er die Lebenspartnerin mit beiden Armen gepackt und mit grosser

Kraft zugedrückt. Die Partnerin habe dadurch an der Innenseite der beiden Oberarme

je ein Hämatom erlitten. Zwar hatte die Lebenspartnerin keinen Strafantrag

gestellt, die Tätlichkeiten wurden indes von Amtes wegen geahndet.

2.4.2 Die Erklärung des

Beschwerdeführers, wonach das Paar wegen der ungeklärten migrationsrechtlichen

Situation unter grossen Druck stehe, ist nachvollziehbar, entschuldigt aber das

strafbare Verhalten nicht. Immerhin wurde lediglich eine Busse verhängt, eine strafrechtliche

Sanktion, die für sich allein genommen keine unmittelbaren

migrationsrechtlichen Folgen zeitigt. In Anbetracht dessen, dass die letzte im

Strafregister verzeichnete Tat auf das Jahr 2013 zurückgeht

(Urkundenfälschung), wiegt die neuerliche Verurteilung aus dem Jahr 2020 nicht

derart schwer, dass sich eine Rückstufung rechtfertigen würde, auch wenn

häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost werden darf. Seit den Vorfällen im Mai

2019 sind keine weiteren Verfehlungen aktenkundig. Die häufige Straffälligkeit

zwischen 2009 und 2013 zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer trotz

entsprechender Verwarnungen Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung zu

halten. Das Integrationsdefizit seit 2019 erreicht indes selbst mit Blick auf

die lange zurückliegenden vorhergehenden Strafen nicht ein derartiges Gewicht,

dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben wären.

3. Festzuhalten ist, dass weder die

Schuldensituation (über CHF 201'054.45) noch die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers zu billigen sind. Bereits vor 2015 ist der Beschwerdeführer

keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Indes wurde ihm die

Niederlassungsbewilligung immer wieder verlängert. Und die lange Unklarheit

über die behördlichen Zuständigkeiten und der damit hängige Aufenthaltsstatus

sind nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Der Vorwurf des MISA, der

Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Bestätigung seiner Aufenthaltsberechtigung

gekümmert, geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer eine solche

Bescheinigung der basellandschaftlichen Behörden vom 30. Januar 2018 zu den

Akten gereicht hat. Negativ ins Gewicht fällt selbstredend die häusliche Gewalt

gegenüber seiner Lebenspartnerin. Entsprechend ist der Beschwerdeführer

nochmals nachdrücklich formell zu verwarnen. Sollte er weiter Schulden

anhäufen, sich nicht bemühen, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner

Möglichkeiten abzubauen oder strafrechtlich in Erscheinung treten, kann dies

eine Rückstufung oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge

haben.

4.1 Demzufolge ist die Beschwerde

gutzuheissen und der Entscheid des MISA vom 4. Mai 2020 aufzuheben. Das MISA

ist anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu

verlängern. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer formell zu verwarnen. Die Kosten

des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat ausgangsgemäss der Kanton

Solothurn zu tragen. Zudem hat er den Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu entschädigen. Rechtsanwalt Peter Nideröst macht für das

erste Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 2'297.20

(inkl. Ausl. und MWST) und für das zweite eine solche von CHF 4'629.75

(inkl. Auslagen und MWST), insgesamt also CHF 6'926.95 geltend, was angesichts

der Prozessgeschichte und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen

erscheint. Da der Entscheid des MISA aufgehoben wird, wird dieses neu über die

Kosten- und Entschädigungsfrage im dortigen Verfahren zu entscheiden haben.

4.2 Mit der Urteilseröffnung sind dem

Beschwerdeführer und dem MISA die jeweiligen Stellungnahmen vom 21. November

2022 zur Kenntnis zu bringen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt

zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von A.___ und zu

neuem Kosten- und Entschädigungsentscheid im migrationsrechtlichen Verfahren.

3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich

verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, sich nicht bemühen, die

bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen oder erneut

delinquieren, kann dies eine ausländerrechtliche Rückstufung oder den Entzug

der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben.

4. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die

Verfahren VWBES.2020.190 und VWBES.2022.180 mit insgesamt CHF 6'926.95 (inkl.

Auslagen und MWST) zu entschädigen.

6. Die Stellungnahme von A.___ vom 21.

November 2022 geht zur Kenntnisnahme ans Migrationsamt.

7. Die Stellungnahme des Migrationsamts vom

21. November 2022 geht zur Kenntnisnahme an A.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad