VWBES.2022.180
Rückstufung
23. November 2022Deutsch18 min
Mitteilung seiner Eltern im August 2013 hin, annullierte die Einwohnergemeinde die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. am […] 1983,
Staatsangehöriger der Türkei) reiste am 6. Januar 1990 zusammen mit seiner
Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo bereits sein Vater lebte.
Nach Abweisung ihres Asylgesuchs erhielt die Familie eine Härtefallbewilligung.
Seit dem 4. April 2004 verfügt A.___ über eine Niederlassungsbewilligung. Die
Primar- und Realschule besuchte er in der Schweiz. Nach der obligatorischen
Schulzeit begann er eine Lehre als Apparatebauer, brach diese aber im zweiten
Lehrjahr ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Temporäranstellungen.
2. Seit 2004 wurde A.___ wiederholt
straffällig (12 Verurteilungen: neben kürzeren Gefängnisstrafen, Bussen und
Geldstrafen, Freiheitsstrafen von sechs Monaten [Urteil vom 9. Juni 2009] und
20 Monaten [wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher versuchter Drohung,
Sachentziehung, Raubes, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und
das Betäubungsmittelgesetz, Urteil vom 3. September 2014]). Am 31. März 2005
wurde A.___ auf mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen seines
strafrechtlichen Verhaltens hingewiesen.
3. Vom 1. Februar 2007 bis 30. Juni 2013
wohnte A.___ im Kanton Bern, meldete sich danach aber wieder in Zuchwil unter
der Adresse seiner Eltern an. Mit Verfügung vom 14. August 2013 bewilligte ihm
das solothurnische Migrationsamt (MISA) den Kantonswechsel und erteilte dem
Gesuchsteller die Niederlassungsbewilligung bis 28. Februar 2015. Gleichzeitig
wurde A.___ wegen der Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seines
Sozialhilfebezugs verwarnt und darauf hingewiesen, dass die
Niederlassungsbewilligung deswegen widerrufen werden könne. Auf entsprechende
Mitteilung seiner Eltern im August 2013 hin, annullierte die Einwohnergemeinde die
Anmeldung wieder.
4. Da A.___ keine gültige Adresse hatte,
schrieb ihn das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern wegen der noch zu
verbüssenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus. Am 31. August 2016 wurde der
Gesuchte festgenommen und kam danach in den Strafvollzug. Der offene Vollzug
wurde nicht genehmigt, indes die bedingte Entlassung per 9. Oktober 2017.
5. Nach der Haftentlassung meldete sich A.___
in Münchenstein (Baselland) an. Mit E-Mail vom 16. Juli 2018 teilte seine
Lebenspartnerin mit, er könne mangels Ausweises nicht arbeiten, weshalb seine
Schulden ansteigen würden. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
verweigerte am 26. Oktober 2018 den nachgesuchten Kantonswechsel und damit
verbunden die Niederlassungsbewilligung und forderte den Gesuchsteller auf, den
Kanton zu verlassen.
6. Daraufhin meldete sich A.___ neu in
Wiedlisbach, Kanton Bern, an. Dort wohnte er gemäss der Einwohnerkontrolle mit
einem Kollegen zusammen und hatte sich mit einem Untermietvertrag angemeldet.
Beim Migrationsamt des Kantons Bern ist sein Kantonswechselgesuch hängig. Die
im Jahr 2013 vom Kanton Solothurn erteilte Niederlassungsbewilligung hatte A.___
nach Ablauf der Kontrollfrist im Februar 2015 nicht verlängert. Das beim Kanton
Bern am 15. Januar 2019 anhängig gemachte Verfahren um Bewilligung des
Kantonswechsels bzw. um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung wurde am 8.
März 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Kantons
Solothurn sistiert.
7. Ende April 2020 wies A.___ in
mehreren Kantonen Betreibungen und offene Verlustscheine auf (Kanton Solothurn:
20 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 15'705.25, Kanton Baselland: 18
offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 80'990.50 und zwei Betreibungen [CHF
4'394.80], Betreibungsamt Emmental-Oberaargau: 76 offene Verlustscheine [CHF
93'272.95]). Im Kanton Solothurn hatte A.___ von 2004 bis 2007 CHF 37'466.35 an
Sozialhilfegeldern bezogen; im Kanton Bern waren es von 2007 bis 2011 CHF
86'856.55.
8. Am 19. Februar 2019 gewährte das
MISA A.___ das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz.
In seiner Stellungnahme liess A.___ u.a. die Zuständigkeit des Kantons
Solothurn bestreiten.
9. Das MISA erkundigte sich mit
Schreiben vom 4. Juni 2019 beim Migrationsamt des Kantons Bern, ob dieses sich
in der Angelegenheit als zuständig erachte. Die bernische Behörde teilte mit,
der Kanton Solothurn habe die letzte Bewilligung für A.___ ausgestellt. Diese
sei weder widerrufen noch für ungültig erklärt worden. Aus diesem Grund erachte
das bernische Migrationsamt das MISA als zuständig.
10. Nach weiteren Schriftenwechseln
liess A.___ am 6. November 2019 sinngemäss beantragen, das Verfahren zufolge
Unzuständigkeit abzuschreiben und eventualiter vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen. Über die Frage der Zuständigkeit sei in einem
selbständig anfechtbaren Vor- resp. Zwischenentscheid zu befinden.
11. Nachdem das MISA Abklärungen zu
einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt gemacht hatte, welche die Mutter der
Lebenspartnerin von A.___ am 12. Mai 2019 eingereicht hatte, bejahte es
mit Verfügung vom 4. Mai 2020 namens des Departements des Innern (DdI) seine
Zuständigkeit (Dispositiv-Ziff. 1) und widerrief die Niederlassungsbewilligung
von A.___ wegen Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Teilnahme am Wirtschaftsleben).
Gleichzeitig ersetzte es die Niederlassungsbewilligung durch eine
Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr
(Dispositiv-Ziff. 2). Diese Aufenthaltsbewilligung verknüpfte es mit den
Auflagen, nicht mehr straffällig zu werden, keine neuen Schulden anzuhäufen
bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeiten abzubauen und den
Lebensunterhalt ohne Beanspruchung von Sozialhilfe zu bestreiten
(Dispositiv-Ziff. 3). Der Entscheid werde dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) zur Zustimmung unterbreitet (Dispositiv-Ziff. 4). Sollte A.___ diese
Bedingungen nicht erfüllen, habe er mit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen
(Dispositiv-Ziff. 5).
12. Das hierauf angerufene
Verwaltungsgericht schützte den Entscheid des MISA mit Urteil VWBES.2020.190
vom 2. Februar 2021. Dagegen gelangte A.___ ans Bundesgericht, welches die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 2C_222/2021 vom
12. April 2022 guthiess und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren
Abklärungen und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückwies. Das Verwaltungsgericht
habe zu prüfen, ob seit dem 1. Januar 2019 bis zu seinem Entscheid ein
aktuelles Integrationsdefizit des Beschwerdeführers bestehe. Dieses werde
anhand der Integrationskriterien zu prüfen sein, wobei ein allfälliges
neuerliches Strafurteil von erheblicher Relevanz sein könne. Neben der
fraglichen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den
Beschwerdeführer aufgrund seiner Verlustscheine und hängigen Betreibungen werde
auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben genauer zu prüfen sein. Eine
ausländische Person gelte diesbezüglich als integriert, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch ihr Einkommen oder ihr
Vermögen bzw. Leistungen Dritter decke, auf die ein Rechtsanspruch bestehe.
Dabei sei der Situation von Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich
aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger
persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
wirtschaftlich integrieren könnten. Bei der Beurteilung eines etwaigen
Verschuldens des Beschwerdeführers sei deshalb auch zu prüfen und entsprechen
zu gewichten, ob dessen Vorbringen zutreffend sei, wonach es sei ihm wegen des
fehlenden Ausländerausweises unmöglich gewesen sei, eine Arbeitsstelle anzutreten.
13. Das Verwaltungsgericht holte
daraufhin aktualisierte Auszüge aus dem Betreibungs- und dem Strafregister ein
und bat den Beschwerdeführer, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
-
In welchem
Verfahrensstadium befindet sich das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt nach
der Anzeige vom 19. Mai 2019?
-
Gehen Sie einer
Erwerbstätigkeit nach? Wenn ja, welcher und in welchem Umfang? Wie hoch ist Ihr
monatliches Einkommen?
-
Unternehmen Sie
etwas zum Schuldenabbau? Leisten Sie Abzahlungen?
-
Wie ist Ihre familiäre
Situation heute (Partnerschaft/Kinder/Verwandte in der Schweiz)?
14. Der Anwalt des Beschwerdeführers
nahm mit Schreiben vom 27. Juli 2022 ausführlich Stellung und legte sinngemäss
dar, weshalb es seinem Klienten bis anhin nicht möglich gewesen sei, die
Schulden abzubauen.
15. Das MISA liess sich mit Eingabe vom
26. August 2022 nochmals vernehmen und hielt sinngemäss an seiner
ursprünglichen Verfügung und deren Begründung fest. Der Beschwerdeführer
wiederum ersuchte mit Schreiben vom 19. September 2022 erneut um Gutheissung
der Beschwerde. Zum Strafverfahren betr. häusliche Gewalt konnte er keine
Auskunft geben, da die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sein
Akteneinsichtsgesuch in das rechtskräftig erledigte Strafverfahren von einer
detaillierten Begründung und entsprechender Kostentragung abhängig machte.
16. Infolgedessen holte das
Verwaltungsgericht selber bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den
rechtskräftigen Strafbefehl vom 16. Oktober 2020 ein, mit dem der
Beschwerdeführer der mehrfachen Tätlichkeiten verurteilt und mit einer Busse
von CHF 500.00 bestraft worden war.
17. Mit Eingaben vom 21. November 2022 nahmen
sowohl der Beschwerdeführer als auch das MISA dazu Stellung und hielten
sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
II.
1.1
Die Rückstufung ist gestützt auf den
Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) zulässig, wenn ein
Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer
altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren
Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen
des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht
aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (Urteil 2C_96/2021
des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021 E. 4.3; BGE 148 II 1 E. 5.2 u. 5.3 S.
12f sowie E. 6.3 u. 6.4 S. 14f.); nur dann besteht ein hinreichendes
öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter
Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen)
Recht. Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen
Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Lichte
der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern
des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5.3 S.
13). Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie
haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer
Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (Urteil 2C_158 /2021 vom 3. Dezember 2021 E.
4.4).
1.2
Eine ausländische Person gilt als
integriert, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen
durch ihr Einkommen oder ihr Vermögen bzw. Leistungen Dritter deckt, auf die
ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Art. 77e Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Dabei ist der Situation von
Personen angemessen Rechnung zu tragen, welche sich aufgrund einer Behinderung
oder Krankheit oder wegen anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder
nur unter erschwerten Bedingungen wirtschaftlich integrieren können (Art. 58a
Abs. 2 AIG).
Zu prüfen ist darum, ob dem
Beschwerdeführer ein gewichtiger Integrationsmangel vorzuwerfen ist, der (massgeblich)
auf sein Verhalten seit dem 1. Januar 2019 zurückzuführen und ihm entsprechend
vorwerfbar ist.
2.1
Der Beschwerdeführer macht dazu
sinngemäss und im Wesentlichen geltend, es sei ihm aufgrund des fehlenden
Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden und so
seine Schulden abzubauen. Zwar sei er berechtigt, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, das MISA bestätige dies aber nur für die Dauer des hängigen
Verfahrens. Er müsse darauf hoffen, einen Arbeitgeber zu finden, der bereit
sei, die mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten in Kauf zu nehmen. Eine
Prämienverbilligung habe er zwar beantragt, aber der Kanton Bern habe sich als
nicht zuständig erklärt. Er verweist auf zwei Temporärstellen, die er nach
seiner Haftentlassung innehatte. Bis zur Eröffnung des noch immer anhängigen
Verfahrens am 4. Mai 2020 sei für den Beschwerdeführer unsicher gewesen, ob er
die Schweiz als Folge seiner Straffälligkeit verlassen müsse oder trotzdem
bleiben könne. Unter diesen Umständen sei sein Leben während Jahren besonderen
Belastungen ausgesetzt gewesen. Die Unsicherheit über den weiteren Verbleib in
der Schweiz verunmögliche ihm und seiner Partnerin eine Zukunfts- und
insbesondere Familienplanung. Bezüglich des Strafverfahrens wegen häuslicher
Gewalt legte er zunächst dar, er könne sich nicht an dessen Ausgang erinnern,
soweit dieses überhaupt abgeschlossen sei. Im Strafregister datiere jedenfalls der
letzte Eintrag vom 23. Oktober 2017. Die damit verbundene strafbare Handlung
sei am 8. Juli 2013 begangen worden. Nach Eingang des Strafbefehls vom 16.
Oktober 2020 führte er dazu aus, Ursache der Streitigkeiten sei nach Ansicht
des Paares der Druck, der wegen des ungeklärten Aufenthaltsstatus' auf der
Beziehung lastete und laste. Deswegen sei es dem Beschwerdeführer nicht
möglich, bei seiner Lebenspartnerin Wohnsitz zu nehmen und deswegen sei es dem
Paar auch nicht möglich, eine gemeinsame Zukunft (wirtschaftliche
Stabilisierung, Familienplanung etc.) aufzubauen. Im Gegenteil, sie würden
dermassen unter der Situation leiden, dass sie gesundheitliche Schäden in
psychischer und physischer Hinsicht entwickelt hätten.
2.2
Das MISA hält demgegenüber an der
Rückstufung fest. In Bezug auf den eingeholten Strafbefehl macht es geltend,
damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer auch unter den nach dem 1. Januar
2019.
geltenden Bestimmungen in rechtserheblicher Weise gegen die hiesige
Rechtsordnung verstossen habe und entsprechend strafrechtlich habe belangt
werden müssen. Namentlich wegen der wiederholten Vorfälle von häuslicher Gewalt
bestehe klarerweise ein Integrationsdefizit.
2.3.1
Ein Blick in den
Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2022 zeigt, dass der Beschwerdeführer
seit 2019 weiterhin Schulden angehäuft hat. Im Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 9.
März 2021 ergingen neun Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 17'342.55.
Die Ausstände betreffen grossmehrheitlich Gesundheitskosten: Gläubigerin war in
den meisten Fällen die Krankenkasse, dazu kommen eine zedierte Forderung der
Zahnärztekasse und eine Spitalrechnung. Insofern kann nicht von einer
mutwilligen Schuldenanhäufung die Rede sein (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG),
wie es etwa der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer offensichtlich über seine
Bedürfnisse leben und das Geld für unnötige Anschaffungen ausgeben würde. Die
Bewährungshilfe Basel-Landschaft führte denn in ihrem Abschlussbericht vom 4.
Oktober 2018 auch aus, der Beschwerdeführer lebe nach eigenen Angaben sehr
sparsam. Er habe für einige Monate vom Pekulium gelebt. Weiter werde er
finanziell von seiner Partnerin unterstützt. Trotz mehrmaligem Hinweis der
Bewährungshilfe habe er sich gegen eine Sozialhilfeanmeldung entschieden, da er
befürchte, dies wirke sich negativ auf den Entscheid über seinen Aufenthalt
auf.
2.3.2
Es ist denn auch nachvollziehbar,
dass ihm die Arbeitssuche durch den seit 2015 fehlenden Aufenthaltstitel erheblich
erschwert wird. Im Auflösungsvertrag des Arbeitsverhältnisses mit der [...] AG
wird am 18. Juni 2018 denn auch wörtlich ausgeführt: «Begründung: Unklarheiten
wegen der Aufenthaltsbewilligung». Die dokumentierte Saisonanstellung bei den
S[…]-Bergbahnen für die Wintersaison 2019/2020 konnte der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben wegen gesundheitlicher Gründe nicht antreten. Diese
Gründe sind nicht näher dokumentiert. Mit Blick auf die gesamte Berufstätigkeit
des Beschwerdeführers in der Schweiz – abgebrochene Lehre, seit jeher lediglich
Temporäranstellungen - ist zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein Wille zur
Erwerbstätigkeit bestand.
Jedenfalls ist nicht von der Hand zu
weisen, dass sowohl die Bestätigung des Migrationsamts Basel-Landschaft vom 30.
Januar 2018 über die Arbeitsberechtigung in der Schweiz wie auch diejenige des
MISA vom 24. Mai 2022 die Stellensuche nicht massgeblich erleichtern dürften.
In beiden wird – zu Recht – auf das hängige ausländerrechtliche Verfahren
hingewiesen. Ein Arbeitgeber wird bei der Stellenvergabe zurückhaltend sein,
wenn ungewiss ist, wie lange die Arbeitskraft tatsächlich zur Verfügung steht. Dass
ein Schuldenabbau ohne Arbeitsstelle kaum möglich ist, ist offensichtlich. Dieser
Zustand dauert zudem schon lange an (seit 2015), da zwischen den drei
involvierten Kantonen Basellandschaft, Bern und Solothurn aufgrund des
Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers nicht klar war, welche Behörde für die
etwaige Verlängerung der Niederlassungsbewilligung zuständig sei. Dies zeigt
sich auch in den Schilderungen der Bewährungshilfe, wonach sich die
Arbeitssuche ohne Ausweis sehr schwierig gestalte. Der Beschwerdeführer habe
sich in verschiedenen Sparten beworben, am Schluss sei es aber nicht zur
Vertragsunterzeichnung gekommen. Im Mai 2018 habe er für wenige Wochen im
Metallbau arbeiten können. Zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer sehr «aufgestellt»
und motiviert gewesen. Nach kurzer Zeit sei dem Arbeitgeber klar geworden, dass
der Beschwerdeführer den nötigen Fachkurs wegen fehlendem Ausweis nicht
absolvieren könne, weshalb der Vertrag wieder aufgelöst worden sei. Immerhin
hätte der Beschwerdeführer bedeutend früher ein Gesuch um Prämienverbilligung
stellen können. Nachdem er dies im Juni 2022 getan hat, erklärte sich der
Kanton Bern für derzeit nicht in der Lage, dieses zu bearbeiten, dies wegen der
ausstehenden Anmeldung auf der Gemeinde [...] bzw. der fehlenden gültigen
Aufenthaltsbewilligung. Auch dies ist nachvollziehbar.
2.3.3
In einem ersten Zwischenschritt
Dispositiv
ist demnach festzuhalten, dass die seit 2019 angehäuften Schulden noch nicht
ein Ausmass angenommen haben, das eine Rückstufung per se rechtfertigen würde. Zudem
ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, dass er nicht aktiv zum
Schuldenabbau beigetragen hat. Dies war ihm aufgrund der schwierigen
migrationsrechtlichen Situation nicht möglich (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG).
2.4.1 Was das Strafverfahren anbelangt,
dessen Ausgang im Zeitpunkt der bisher in der Angelegenheit ergangenen
Entscheide noch nicht bekannt war, so ist der Beschwerdeführer am 16. Oktober
2020 der mehrfachen Tätlichkeiten für schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 500.00 verurteilt worden. Grund dafür waren Streitereien mit seiner
Lebenspartnerin. Letztere hatte gemäss Strafbefehl am 12. Mai 2019 während
eines Streits zu schreien begonnen, worauf der Beschwerdeführer versucht habe,
ihr den Mund zuzuhalten. Nachdem sie sich losgelöst habe und ins Wohnzimmer
gerannt sei, habe sich ihr der Beschwerdeführer erneut von hinten genähert und
ihr beim Versuch, den Mund wieder zuzuhalten, die Brille weggeschlagen.
Aufgrund seines festen Griffs sei die Lebenspartnerin in Panik geraten und habe
den Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Darauf habe er von ihr abgelassen.
Bei der Partnerin sei es zu oberflächlichen hautunterbluteten Schürfungen
zwischen dem Schlüsselbein und der Brust sowie auf der linken Halsseite
gekommen. Bereits acht Tage zuvor war es zwischen den Partnern zu einem Streit
gekommen, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer handgreiflich geworden war.
Dabei habe er die Lebenspartnerin mit beiden Armen gepackt und mit grosser
Kraft zugedrückt. Die Partnerin habe dadurch an der Innenseite der beiden Oberarme
je ein Hämatom erlitten. Zwar hatte die Lebenspartnerin keinen Strafantrag
gestellt, die Tätlichkeiten wurden indes von Amtes wegen geahndet.
2.4.2 Die Erklärung des
Beschwerdeführers, wonach das Paar wegen der ungeklärten migrationsrechtlichen
Situation unter grossen Druck stehe, ist nachvollziehbar, entschuldigt aber das
strafbare Verhalten nicht. Immerhin wurde lediglich eine Busse verhängt, eine strafrechtliche
Sanktion, die für sich allein genommen keine unmittelbaren
migrationsrechtlichen Folgen zeitigt. In Anbetracht dessen, dass die letzte im
Strafregister verzeichnete Tat auf das Jahr 2013 zurückgeht
(Urkundenfälschung), wiegt die neuerliche Verurteilung aus dem Jahr 2020 nicht
derart schwer, dass sich eine Rückstufung rechtfertigen würde, auch wenn
häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost werden darf. Seit den Vorfällen im Mai
2019 sind keine weiteren Verfehlungen aktenkundig. Die häufige Straffälligkeit
zwischen 2009 und 2013 zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer trotz
entsprechender Verwarnungen Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung zu
halten. Das Integrationsdefizit seit 2019 erreicht indes selbst mit Blick auf
die lange zurückliegenden vorhergehenden Strafen nicht ein derartiges Gewicht,
dass die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben wären.
3. Festzuhalten ist, dass weder die
Schuldensituation (über CHF 201'054.45) noch die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers zu billigen sind. Bereits vor 2015 ist der Beschwerdeführer
keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Indes wurde ihm die
Niederlassungsbewilligung immer wieder verlängert. Und die lange Unklarheit
über die behördlichen Zuständigkeiten und der damit hängige Aufenthaltsstatus
sind nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Der Vorwurf des MISA, der
Beschwerdeführer habe sich nicht um eine Bestätigung seiner Aufenthaltsberechtigung
gekümmert, geht insofern fehl, als der Beschwerdeführer eine solche
Bescheinigung der basellandschaftlichen Behörden vom 30. Januar 2018 zu den
Akten gereicht hat. Negativ ins Gewicht fällt selbstredend die häusliche Gewalt
gegenüber seiner Lebenspartnerin. Entsprechend ist der Beschwerdeführer
nochmals nachdrücklich formell zu verwarnen. Sollte er weiter Schulden
anhäufen, sich nicht bemühen, die bestehenden Schulden im Rahmen seiner
Möglichkeiten abzubauen oder strafrechtlich in Erscheinung treten, kann dies
eine Rückstufung oder den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge
haben.
4.1 Demzufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen und der Entscheid des MISA vom 4. Mai 2020 aufzuheben. Das MISA
ist anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu
verlängern. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer formell zu verwarnen. Die Kosten
des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat ausgangsgemäss der Kanton
Solothurn zu tragen. Zudem hat er den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu entschädigen. Rechtsanwalt Peter Nideröst macht für das
erste Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 2'297.20
(inkl. Ausl. und MWST) und für das zweite eine solche von CHF 4'629.75
(inkl. Auslagen und MWST), insgesamt also CHF 6'926.95 geltend, was angesichts
der Prozessgeschichte und der sich stellenden Rechtsfragen angemessen
erscheint. Da der Entscheid des MISA aufgehoben wird, wird dieses neu über die
Kosten- und Entschädigungsfrage im dortigen Verfahren zu entscheiden haben.
4.2 Mit der Urteilseröffnung sind dem
Beschwerdeführer und dem MISA die jeweiligen Stellungnahmen vom 21. November
2022 zur Kenntnis zu bringen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird ans Migrationsamt
zurückgewiesen zur Verlängerung der Niederlassungsbewilligung von A.___ und zu
neuem Kosten- und Entschädigungsentscheid im migrationsrechtlichen Verfahren.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen ausländerrechtlich
verwarnt: Sollte er weitere Schulden anhäufen, sich nicht bemühen, die
bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abzubauen oder erneut
delinquieren, kann dies eine ausländerrechtliche Rückstufung oder den Entzug
der Niederlassungsbewilligung zur Folge haben.
4. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ für die
Verfahren VWBES.2020.190 und VWBES.2022.180 mit insgesamt CHF 6'926.95 (inkl.
Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Die Stellungnahme von A.___ vom 21.
November 2022 geht zur Kenntnisnahme ans Migrationsamt.
7. Die Stellungnahme des Migrationsamts vom
21. November 2022 geht zur Kenntnisnahme an A.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad