Lexipedia

Entscheid

VWBES.2022.181

Schlussbericht und Schlussrechnung

2. Mai 2023Deutsch13 min

Abrechnung betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 CHF 4'166.55, wobei

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Mai 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichterin Weber

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___ Soziale Dienste

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2.

C.___

Beschwerdegegner

betreffend Schlussbericht

und Schlussrechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 20.

August 2019 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend Vorinstanz) mit Wirkung ab 1.

September 2019 C.___ (nachfolgende Beschwerdegegner 2) als neue Bestandsperson

von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin).

2. Die KESB Basel-Stadt

genehmigte am 24. September 2019 den Schlussbericht vom 16. September 2019

und die Abrechnung für den Zeitraum vom 17. August 2018 bis am 31. August 2019

des bisherigen Berufsbeistandes und entliess diesen aus dem Amt. Gemäss jener

Abrechnung betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 CHF 4'166.55, wobei

im Rechenschaftsbericht darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die

vorhandenen Reserven ausreichen würden, um die ausstehenden Spitalbeiträge und

anderen Forderungen zu bezahlen.

3. Am 18. August 2020

ernannte die KESB Region Solothurn die aktuelle Vertreterin der

Beschwerdeführerin zur neuen Beistandsperson per 1. Oktober 2020. Die KESB

Region Solothurn nahm mit Entscheid vom 27. Januar 2021 das Eingangsinventar

mit Aktiven von CHF 2'621.26 sowie Passiven von CHF 14'241.47 (davon CHF

1'128.00 in Betreibung) per 1. Oktober 2020 ab. Im Fragebogen zum

Eingangsinventar bemerkte die neue Beiständin u.a., die Mandatsübergabe sei

nicht zufriedenstellend erfolgt, ihr sei ein Stapel unsortierter Rechnungen

ohne Erklärung zugesandt worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass

noch offene Rechnungen existieren würden, welche ihr nicht bekannt seien. Zudem

sei unklar, nach welchem Prinzip bislang Leistungen geltend gemacht und

Rechnungen bezahlt worden seien.

4. Mit Entscheid vom 23. März 2021 genehmigte die Vorinstanz den

Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beschwerdegegners 2 für den Zeitraum

vom 1. September 2019 bis am 30. September 2020 und erteilte dem

Beschwerdegegner 2 Entlastung.

5. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil VWBES.2021.158 vom 20.

Oktober 2021 den Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2001 teilweise auf und

wies die Sache zur

Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung betreffend den

Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie zum neuen

Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung des

Beschwerdegegners 2 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Rahmen

jenes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner 2, der

ehemalige Beistand, mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen

ausgeführt, dass die Berechnung der neuen Beiständin (und aktuellen

Vertreterin) der Beschwerdeführerin korrekt seien, der Verbeiständeten während

seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei und er sich für

die Umstände entschuldige (vgl. E. I.7 des Urteils).

6. Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2021, 3. Januar 2022 und 4.

Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2 um Einreichung

eines korrigierten Schlussberichts und einer korrigierten Schlussrechnung und

stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdegegner 2

eine Dokumentation der während der Berichts- und Rechnungsperiode vom 1.

September 2019 bis 30. September 2020 entstanden Schulden eingereicht habe. Dem

Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 3. Februar 2022 lässt sich entnehmen,

dass er die offenen Posten auf CHF 10'0079.78 schätze, jedoch den definitiven

Vermögensschaden nicht genau beziffern könne, da er nicht wisse, welche

Rechnungen die aktuelle Beiständin bei Versicherungsträgern zurückgefordert

habe und ob sein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse erfolgreich gewesen sei.

7. Die Schlussrechnung vom 23. Februar 2022 bezifferte per 30.

September 2020 die Aktiven auf CHF 2'624.25 und die Passiven («fehlende

Rückerstattungen») auf CHF 10'073.78. Der Anfangsbestand (per 1. September

2019) wurde auf minus CHF 10'073.78 bestimmt und der Vermögenvergleich

enthält eine «Schuldabnahme» von CHF 2'624.25. Dem Schlussbericht vom selben

Tag lässt sich entnehmen, dass sich «mangels Info / Übersicht (…) nicht genau

sagen» lasse, welche Rechnungen bei Versicherungsträgern eingereicht resp.

zurückerstattet worden seien.

8. Der Revisionsbericht («Checkliste 2. Betriebsrechnung»)

bezifferte den Vermögensstand zu Beginn der Berichtsperiode auf CHF 4'139.55.

Hinsichtlich des Vermögensstands am Ende der Berichtsperiode wurde die Schlussrechnung

(CHF 2'624.26) um die «fehlenden Rückerstattungen / Krankenkasse» korrigiert,

womit ein korrigierter Vermögensstand von CHF 12'698.04 attestiert wurde.

Der Revisionsaufwand belief sich auf eine ½ Stunde.

9. Die Vorinstanz verfügte mit Entscheid-Dispositiv am 15. März

2022 im Wesentlichen die Genehmigung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung (Periode 1. September 2019 bis 30. September 2020) mit einem

Vermögen von CHF 12'698.04 per 30. September 2020, erteilte dem bisherigen

Beistand (Beschwerdegegner 2) die Entlastung und entliess ihn aus dem Amt.

10. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 17. März

2022 um Korrektur des Entscheids vom 15. März 2022. Sie legte u.a. das

Eingangsinventar vom 1. Oktober 2020 vor und verwies auf ein Telefonat mit dem

Revisor, wonach dieser bestätigt habe, keine Kenntnis von offenen Rechnungen zu

haben. Zusammenfassend argumentierte sie, die festgestellte Vermögenshöhe per

30. September 2020 entbehre jeglicher Grundlage.

11. Am 9. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die schriftliche

Begründung des Entscheids vom 15. März 2022 zugestellt. Konkret wurde

angeführt, die Schlussrechnung habe ein «Reinvermögen» von CHF 12'698.04

ausgewiesen und sei «belegsmässig revidiert» worden. Mit den Beanstandungen der

Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.

12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 summarisch

Beschwerde, welche innert Notfrist ergänzt wurde. Die Beschwerdeführerin

verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. März

2022. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien nicht zu genehmigen und

der bisherigen Mandatsperson sei keine Entlastung zu erteilen. Sodann sei der

entstandene Schaden detailliert abzuklären, festzuhalten und die Beschwerdeführerin

entsprechend zu entschädigen.

13. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz

unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Der

Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen.

14. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bewilligte der

Beschwerdeführerin am 30. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege.

15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist der Entscheid der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022 betreffend Genehmigung

Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis

30.

September 2020 infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen

Massnahme. Das Dispositiv des Entscheids vom 15. März 2022 in der begründeten

Version vom 8. April 2022 weicht hinsichtlich der Nummerierung, jedoch auch

inhaltlich vom «ursprünglichen» Dispositiv ab (namentlich fehlende

Dispositivziffer bzgl. Verfahrenskosten). Vorliegend wird Bezug auf die spätere

Nummerierung genommen (Dispositivziffern 3.1 ff.).

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist

grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS

211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

In ihrer Beschwerdebegründung

äussert sich die Beschwerdeführerin primär zur Genehmigung des Schlussberichts

und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson

durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 3.1). Auf die Dispositivziffern 3.2 und

3.4

(Entlassung aus dem Mandat / Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung) wird

in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Ein Interesse, diese Ziffer

anzufechten, ist denn auch nicht ersichtlich. Diese Dispositivziffern bleiben

Dispositiv

demnach unverändert bestehen (und dürften thematisch bereits mit Entscheid vom 23. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sein).

1.3 Mit der Beschwerde dürfen keine

neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG, BGS 124.11). Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, den

«entstandenen Schaden» detailliert abzuklären, festzuhalten und entsprechend

entschädigt zu werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem

Begehren erweitert sie den Streitgegenstand im Vergleich zum

Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021. Daran

ändert nichts, dass die Vorinstanz – entsprechend ihrer Pflicht gemäss Art. 425

Abs. 3 ZGB – auf die Verantwortlichkeiten hingewiesen hat (Dispositivziffer

3.3). Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht im Rahmen der

Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts geltend zu machen. Sie können

seitens der Beschwerdeführerin mit fristgerechter, begründeter Eingabe beim

zuständigen Departement erhoben werden (sofern nicht bereits erfolgt); eine

Nichteinigung öffnet in der Folge den verwaltungsgerichtlichen Klageweg (vgl. § 150 EG ZGB i.V.m. § 11 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_11/2011). Der Entschädigungsantrag kann jedoch vorliegend

sinngemäss als Begehren um Parteientschädigung verstanden werden.

1.4 Auf die Beschwerde ist demnach im

Hinblick auf die Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids einzutreten.

2.1 Mit vorangegangenem Urteil vom 20.

Oktober 2021 in derselben Sache (VWBES.2021.158) erwog

das Verwaltungsgericht u.a., dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung

zwar nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen, ihnen jedoch immerhin

eine Informationsfunktion zukommen. Zu diesem Zweck sind im Inventar die

Aktiven den Passiven gegenüber zu stellen (Bilanz), wobei der Schlusssaldo aus

dem Inventar bzw. des letzten Berichts grundsätzlich mit dem Anfangssaldo aus

der (neuen) Rechnung übereinzustimmen hat (vgl. § 116 Abs. 2 EG ZGB). Sämtliche

Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode

sind chronologisch und detailliert aufzuführen. In der Rechnungsablage ist

überdies auszuweisen, dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten

Person geltend gemacht wurden (resp. welche nicht). Eine Selbstverständlichkeit

sollte schliesslich sein, dass sich die vorgelegte Rechnung an buchhalterischen

Standards orientiert, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig

ist (s.a. Urteil VWBES.2016.243 des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2017 E.

II.2.3).

2.2 Die Genehmigung ist auszusprechen,

soweit der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Informationspflicht

genügen. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über

allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der

Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird

dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche

des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454

ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt. Immerhin kommt der Genehmigung der

Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zu, da sie sich nicht auf formelle

Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht

für sich die Vermutung der Richtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014

vom 2. Dezember 2014 E. 4.3).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht in

ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Schlussbericht und die

Schlussrechnung seien nach wie vor fehlerhaft, womit sich die Vorinstanz auf

eine fehlerhafte Datenlage abstütze. Während der Beschwerdegegner 2 in der

Vergangenheit einen Schaden eingeräumt hatte, falle nun der Schlussbericht und die

Schlussrechnung konträr aus. Der Revisor habe sich auf hypothetische

Berechnungen gestützt und Schulden von rund CHF 14'000.00 in Vermögen von CHF

12'698.04 umgedeutet.

2.4 Den unbestritten gebliebenen

Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz zuzustimmen. Der von der

Vorinstanz festgestellte Vermögensstand von CHF 12'698.04 per 30. September

2020 weicht sowohl von der Höhe des Vermögensstands der Schlussrechnung (minus

CHF 7'449.52) des ehemaligen Beistands (Beschwerdegegner 2) als auch von der

Nettoschuld (CHF 11'620.21) des genehmigten Eingangsinventars vom Folgetag

wesentlich ab. Die entsprechende, im Dispositiv festgehaltene Feststellung wird

von der Vorinstanz nicht weiter begründet und ist offensichtlich falsch.

2.5 Zusätzlich bestehen weitere

Ungereimtheiten, welche die Informationsfunktion der Schlussrechnung

untergraben: Es kann weder dem Genehmigungsentscheid noch dem Schlussbericht

entnommen werden, weshalb das Vermögen per 1. September 2019 (Amtsantritt des

Beschwerdegegners 2) entgegen dem Schlussinventar vom Vortag null betragen

soll.

Der Beschwerdegegner hat im vorgängigen

Verfahren vor Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Verbeiständeten während

seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Nun scheint er die offenen

Posten weitgehend auf seinen Vorgänger abwälzen zu wollen, indem er bereits per

1. September 2019 Passiven in Höhe von CHF 10'073.78

«schätzt». Dies ist widersprüchlich und bedarf einer begründeten Prüfung durch

die Vorinstanz. Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass sich den Akten

kein Eingangsinventar per 1. September 2019 entnehmen lässt.

Unabhängig davon hätte die Vorinstanz

den Hintergrund des finanziell wesentlichen Postens «fehlende Rückerstattungen»

abklären (lassen) müssen – einer doch unerwarteten Bezeichnung für Passiven.

Eine entsprechende Abklärung drängt sich vorliegend auch auf angesichts der

Hinweise der Beschwerdeführerin, des bereits erfolgen Instanzenzugs sowie des

Eingeständnisses des Beistands, dass dieser Posten auf Schätzungen beruhe.

2.6 Die Vorinstanz resp. der

Beschwerdegegner wurden mit Urteil vom 20. Oktober

2021 angehalten, sowohl die Schlussrechnung als auch den Schlussbericht

betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 zu

korrigieren und die während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode

entstandenen Schulden in Höhe und Bestand zu dokumentieren. Diese Vorgabe

vermögen die Schlussrechnung und der Schlussbericht

vom 23. Februar 2022 nicht zu erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei

verdeutlicht, dass der Vermögensstand per 30. September 2020 zu dokumentieren

ist. So ist beispielsweise der vom Beschwerdegegner 2 initiierte

Erlassentscheid der Ausgleichskasse vom 17. November 2020 nicht zu berücksichtigen

und die per 30. September 2020 noch bestehende Rückforderung von CHF 3'984.00

als Schuld zu verzeichnen. Neben den Schulden sind auch allfällige

Rückerstattungsforderungen beispielsweise gegen Zusatzversicherer als Aktive aufzuführen,

soweit diese per 30. September 2020 nicht verjährt sind (diesfalls dürfte sich

stattdessen eine Erwähnung dieses Umstands im Schlussbericht aufdrängen).

2.7 Die Genehmigung des Schlussberichts

und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die

Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen

Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach

erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung erneut über die Entlastung des Beschwerdegegners 2 zu befinden

haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die KESB säumigen

Mandatsträgern die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer

fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen kann (vgl. § 118 Abs. 2 EG ZGB).

2.8 Mithin erweist sich die Beschwerde

als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des

begründeten Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und

zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen

Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen

Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu

überbinden. Die Vorinstanz hätte zumindest einzelne

der zahlreichen Ungereimtheiten erkennen müssen und gestützt auf die Eingabe

der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 eine Wiedererwägung prüfen können

(vgl. § 22 resp. 34bis VRG, Art. 450d ZGB). Mithin ist der

Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da ihre

Vertreterin nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Angemessen erscheinen CHF 800.00 zu Lasten der Vorinstanz.

Demnach wird erkannt:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3.1 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022

aufgehoben und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der

Schlussrechnung betreffend den Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September

2020 sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die

Entlastung von C.___ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Der

Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

tragen.

3. Der

Beschwerdeführerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 800.00 zu Lasten des

Kantons Solothurn zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaad