VWBES.2022.181
Schlussbericht und Schlussrechnung
2. Mai 2023Deutsch13 min
Abrechnung betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 CHF 4'166.55, wobei
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Mai 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichterin Weber
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___ Soziale Dienste
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2.
C.___
Beschwerdegegner
betreffend Schlussbericht
und Schlussrechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 20.
August 2019 ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend Vorinstanz) mit Wirkung ab 1.
September 2019 C.___ (nachfolgende Beschwerdegegner 2) als neue Bestandsperson
von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin).
2. Die KESB Basel-Stadt
genehmigte am 24. September 2019 den Schlussbericht vom 16. September 2019
und die Abrechnung für den Zeitraum vom 17. August 2018 bis am 31. August 2019
des bisherigen Berufsbeistandes und entliess diesen aus dem Amt. Gemäss jener
Abrechnung betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin per 31. August 2019 CHF 4'166.55, wobei
im Rechenschaftsbericht darauf hingewiesen wurde, dass unklar sei, ob die
vorhandenen Reserven ausreichen würden, um die ausstehenden Spitalbeiträge und
anderen Forderungen zu bezahlen.
3. Am 18. August 2020
ernannte die KESB Region Solothurn die aktuelle Vertreterin der
Beschwerdeführerin zur neuen Beistandsperson per 1. Oktober 2020. Die KESB
Region Solothurn nahm mit Entscheid vom 27. Januar 2021 das Eingangsinventar
mit Aktiven von CHF 2'621.26 sowie Passiven von CHF 14'241.47 (davon CHF
1'128.00 in Betreibung) per 1. Oktober 2020 ab. Im Fragebogen zum
Eingangsinventar bemerkte die neue Beiständin u.a., die Mandatsübergabe sei
nicht zufriedenstellend erfolgt, ihr sei ein Stapel unsortierter Rechnungen
ohne Erklärung zugesandt worden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
noch offene Rechnungen existieren würden, welche ihr nicht bekannt seien. Zudem
sei unklar, nach welchem Prinzip bislang Leistungen geltend gemacht und
Rechnungen bezahlt worden seien.
4. Mit Entscheid vom 23. März 2021 genehmigte die Vorinstanz den
Schlussbericht und die Schlussrechnung des Beschwerdegegners 2 für den Zeitraum
vom 1. September 2019 bis am 30. September 2020 und erteilte dem
Beschwerdegegner 2 Entlastung.
5. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil VWBES.2021.158 vom 20.
Oktober 2021 den Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2001 teilweise auf und
wies die Sache zur
Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung betreffend den
Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September 2020 sowie zum neuen
Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung des
Beschwerdegegners 2 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im Rahmen
jenes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Beschwerdegegner 2, der
ehemalige Beistand, mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2021 im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Berechnung der neuen Beiständin (und aktuellen
Vertreterin) der Beschwerdeführerin korrekt seien, der Verbeiständeten während
seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei und er sich für
die Umstände entschuldige (vgl. E. I.7 des Urteils).
6. Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2021, 3. Januar 2022 und 4.
Februar 2022 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdegegner 2 um Einreichung
eines korrigierten Schlussberichts und einer korrigierten Schlussrechnung und
stellte mit Verfügung vom 4. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdegegner 2
eine Dokumentation der während der Berichts- und Rechnungsperiode vom 1.
September 2019 bis 30. September 2020 entstanden Schulden eingereicht habe. Dem
Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 3. Februar 2022 lässt sich entnehmen,
dass er die offenen Posten auf CHF 10'0079.78 schätze, jedoch den definitiven
Vermögensschaden nicht genau beziffern könne, da er nicht wisse, welche
Rechnungen die aktuelle Beiständin bei Versicherungsträgern zurückgefordert
habe und ob sein Erlassgesuch bei der Ausgleichskasse erfolgreich gewesen sei.
7. Die Schlussrechnung vom 23. Februar 2022 bezifferte per 30.
September 2020 die Aktiven auf CHF 2'624.25 und die Passiven («fehlende
Rückerstattungen») auf CHF 10'073.78. Der Anfangsbestand (per 1. September
2019) wurde auf minus CHF 10'073.78 bestimmt und der Vermögenvergleich
enthält eine «Schuldabnahme» von CHF 2'624.25. Dem Schlussbericht vom selben
Tag lässt sich entnehmen, dass sich «mangels Info / Übersicht (…) nicht genau
sagen» lasse, welche Rechnungen bei Versicherungsträgern eingereicht resp.
zurückerstattet worden seien.
8. Der Revisionsbericht («Checkliste 2. Betriebsrechnung»)
bezifferte den Vermögensstand zu Beginn der Berichtsperiode auf CHF 4'139.55.
Hinsichtlich des Vermögensstands am Ende der Berichtsperiode wurde die Schlussrechnung
(CHF 2'624.26) um die «fehlenden Rückerstattungen / Krankenkasse» korrigiert,
womit ein korrigierter Vermögensstand von CHF 12'698.04 attestiert wurde.
Der Revisionsaufwand belief sich auf eine ½ Stunde.
9. Die Vorinstanz verfügte mit Entscheid-Dispositiv am 15. März
2022 im Wesentlichen die Genehmigung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung (Periode 1. September 2019 bis 30. September 2020) mit einem
Vermögen von CHF 12'698.04 per 30. September 2020, erteilte dem bisherigen
Beistand (Beschwerdegegner 2) die Entlastung und entliess ihn aus dem Amt.
10. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 17. März
2022 um Korrektur des Entscheids vom 15. März 2022. Sie legte u.a. das
Eingangsinventar vom 1. Oktober 2020 vor und verwies auf ein Telefonat mit dem
Revisor, wonach dieser bestätigt habe, keine Kenntnis von offenen Rechnungen zu
haben. Zusammenfassend argumentierte sie, die festgestellte Vermögenshöhe per
30. September 2020 entbehre jeglicher Grundlage.
11. Am 9. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die schriftliche
Begründung des Entscheids vom 15. März 2022 zugestellt. Konkret wurde
angeführt, die Schlussrechnung habe ein «Reinvermögen» von CHF 12'698.04
ausgewiesen und sei «belegsmässig revidiert» worden. Mit den Beanstandungen der
Beschwerdeführerin setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander.
12. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2022 summarisch
Beschwerde, welche innert Notfrist ergänzt wurde. Die Beschwerdeführerin
verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 15. März
2022. Der Schlussbericht und die Schlussrechnung seien nicht zu genehmigen und
der bisherigen Mandatsperson sei keine Entlastung zu erteilen. Sodann sei der
entstandene Schaden detailliert abzuklären, festzuhalten und die Beschwerdeführerin
entsprechend zu entschädigen.
13. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Der
Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen.
14. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bewilligte der
Beschwerdeführerin am 30. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege.
15. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist der Entscheid der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022 betreffend Genehmigung
Schlussbericht und Schlussrechnung für die Periode vom 1. September 2019 bis
30.
September 2020 infolge Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme. Das Dispositiv des Entscheids vom 15. März 2022 in der begründeten
Version vom 8. April 2022 weicht hinsichtlich der Nummerierung, jedoch auch
inhaltlich vom «ursprünglichen» Dispositiv ab (namentlich fehlende
Dispositivziffer bzgl. Verfahrenskosten). Vorliegend wird Bezug auf die spätere
Nummerierung genommen (Dispositivziffern 3.1 ff.).
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden (vgl. Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. Art. 450 ZGB i.V.m § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS
211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
In ihrer Beschwerdebegründung
äussert sich die Beschwerdeführerin primär zur Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung sowie zur Entlastung der ehemaligen Beistandsperson
durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 3.1). Auf die Dispositivziffern 3.2 und
3.4
(Entlassung aus dem Mandat / Verzicht auf Mandatsträgerentschädigung) wird
in der Beschwerdebegründung kein Bezug genommen. Ein Interesse, diese Ziffer
anzufechten, ist denn auch nicht ersichtlich. Diese Dispositivziffern bleiben
Dispositiv
demnach unverändert bestehen (und dürften thematisch bereits mit Entscheid vom 23. März 2021 in Rechtskraft erwachsen sein).
1.3 Mit der Beschwerde dürfen keine
neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG, BGS 124.11). Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, den
«entstandenen Schaden» detailliert abzuklären, festzuhalten und entsprechend
entschädigt zu werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem
Begehren erweitert sie den Streitgegenstand im Vergleich zum
Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2021. Daran
ändert nichts, dass die Vorinstanz – entsprechend ihrer Pflicht gemäss Art. 425
Abs. 3 ZGB – auf die Verantwortlichkeiten hingewiesen hat (Dispositivziffer
3.3). Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sind nicht im Rahmen der
Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts geltend zu machen. Sie können
seitens der Beschwerdeführerin mit fristgerechter, begründeter Eingabe beim
zuständigen Departement erhoben werden (sofern nicht bereits erfolgt); eine
Nichteinigung öffnet in der Folge den verwaltungsgerichtlichen Klageweg (vgl. § 150 EG ZGB i.V.m. § 11 Verantwortlichkeitsgesetz, BGS 124.21; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_11/2011). Der Entschädigungsantrag kann jedoch vorliegend
sinngemäss als Begehren um Parteientschädigung verstanden werden.
1.4 Auf die Beschwerde ist demnach im
Hinblick auf die Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids einzutreten.
2.1 Mit vorangegangenem Urteil vom 20.
Oktober 2021 in derselben Sache (VWBES.2021.158) erwog
das Verwaltungsgericht u.a., dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung
zwar nicht der Überprüfung der Beistandschaft dienen, ihnen jedoch immerhin
eine Informationsfunktion zukommen. Zu diesem Zweck sind im Inventar die
Aktiven den Passiven gegenüber zu stellen (Bilanz), wobei der Schlusssaldo aus
dem Inventar bzw. des letzten Berichts grundsätzlich mit dem Anfangssaldo aus
der (neuen) Rechnung übereinzustimmen hat (vgl. § 116 Abs. 2 EG ZGB). Sämtliche
Einnahmen und Ausgaben sowie Kapitalveränderungen während der Berichtsperiode
sind chronologisch und detailliert aufzuführen. In der Rechnungsablage ist
überdies auszuweisen, dass sämtliche finanziellen Ansprüche der verbeiständeten
Person geltend gemacht wurden (resp. welche nicht). Eine Selbstverständlichkeit
sollte schliesslich sein, dass sich die vorgelegte Rechnung an buchhalterischen
Standards orientiert, d.h. mindestens ordentlich, übersichtlich und vollständig
ist (s.a. Urteil VWBES.2016.243 des Verwaltungsgerichts vom 6. Februar 2017 E.
II.2.3).
2.2 Die Genehmigung ist auszusprechen,
soweit der Schlussbericht und die Schlussrechnung der Informationspflicht
genügen. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über
allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Die Genehmigung der
Schlussrechnung hat weder unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung, noch wird
dem Mandatsträger damit eine vollständige Decharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche
des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454
ZGB) bleiben von der Genehmigung unberührt. Immerhin kommt der Genehmigung der
Schlussrechnung erhöhte Beweiskraft zu, da sie sich nicht auf formelle
Gesichtspunkte beschränken darf. Sie geniesst im Unterschied zum Schlussbericht
für sich die Vermutung der Richtigkeit (Urteil des Bundesgerichts 5A_714/2014
vom 2. Dezember 2014 E. 4.3).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht in
ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, der Schlussbericht und die
Schlussrechnung seien nach wie vor fehlerhaft, womit sich die Vorinstanz auf
eine fehlerhafte Datenlage abstütze. Während der Beschwerdegegner 2 in der
Vergangenheit einen Schaden eingeräumt hatte, falle nun der Schlussbericht und die
Schlussrechnung konträr aus. Der Revisor habe sich auf hypothetische
Berechnungen gestützt und Schulden von rund CHF 14'000.00 in Vermögen von CHF
12'698.04 umgedeutet.
2.4 Den unbestritten gebliebenen
Ausführungen der Beschwerdeführerin ist im Grundsatz zuzustimmen. Der von der
Vorinstanz festgestellte Vermögensstand von CHF 12'698.04 per 30. September
2020 weicht sowohl von der Höhe des Vermögensstands der Schlussrechnung (minus
CHF 7'449.52) des ehemaligen Beistands (Beschwerdegegner 2) als auch von der
Nettoschuld (CHF 11'620.21) des genehmigten Eingangsinventars vom Folgetag
wesentlich ab. Die entsprechende, im Dispositiv festgehaltene Feststellung wird
von der Vorinstanz nicht weiter begründet und ist offensichtlich falsch.
2.5 Zusätzlich bestehen weitere
Ungereimtheiten, welche die Informationsfunktion der Schlussrechnung
untergraben: Es kann weder dem Genehmigungsentscheid noch dem Schlussbericht
entnommen werden, weshalb das Vermögen per 1. September 2019 (Amtsantritt des
Beschwerdegegners 2) entgegen dem Schlussinventar vom Vortag null betragen
soll.
Der Beschwerdegegner hat im vorgängigen
Verfahren vor Verwaltungsgericht eingeräumt, dass der Verbeiständeten während
seiner Mandatsführung ein von ihm anerkannter Schaden von CHF 11'088.20 entstanden sei. Nun scheint er die offenen
Posten weitgehend auf seinen Vorgänger abwälzen zu wollen, indem er bereits per
1. September 2019 Passiven in Höhe von CHF 10'073.78
«schätzt». Dies ist widersprüchlich und bedarf einer begründeten Prüfung durch
die Vorinstanz. Nicht hilfreich ist in diesem Zusammenhang, dass sich den Akten
kein Eingangsinventar per 1. September 2019 entnehmen lässt.
Unabhängig davon hätte die Vorinstanz
den Hintergrund des finanziell wesentlichen Postens «fehlende Rückerstattungen»
abklären (lassen) müssen – einer doch unerwarteten Bezeichnung für Passiven.
Eine entsprechende Abklärung drängt sich vorliegend auch auf angesichts der
Hinweise der Beschwerdeführerin, des bereits erfolgen Instanzenzugs sowie des
Eingeständnisses des Beistands, dass dieser Posten auf Schätzungen beruhe.
2.6 Die Vorinstanz resp. der
Beschwerdegegner wurden mit Urteil vom 20. Oktober
2021 angehalten, sowohl die Schlussrechnung als auch den Schlussbericht
betreffend den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 30. September 2020 zu
korrigieren und die während der thematisierten Berichts- und Rechnungsperiode
entstandenen Schulden in Höhe und Bestand zu dokumentieren. Diese Vorgabe
vermögen die Schlussrechnung und der Schlussbericht
vom 23. Februar 2022 nicht zu erfüllen. Der Vollständigkeit halber sei
verdeutlicht, dass der Vermögensstand per 30. September 2020 zu dokumentieren
ist. So ist beispielsweise der vom Beschwerdegegner 2 initiierte
Erlassentscheid der Ausgleichskasse vom 17. November 2020 nicht zu berücksichtigen
und die per 30. September 2020 noch bestehende Rückforderung von CHF 3'984.00
als Schuld zu verzeichnen. Neben den Schulden sind auch allfällige
Rückerstattungsforderungen beispielsweise gegen Zusatzversicherer als Aktive aufzuführen,
soweit diese per 30. September 2020 nicht verjährt sind (diesfalls dürfte sich
stattdessen eine Erwähnung dieses Umstands im Schlussbericht aufdrängen).
2.7 Die Genehmigung des Schlussberichts
und der Schlussrechnung bildet heute zwar nicht mehr die Voraussetzung für die
Entlassung aus dem Amt, wohl aber für die Entlastung der ehemaligen
Beistandsperson (vgl. Art. 425 Abs. 4 ZGB). Die Vorinstanz wird somit nach
erfolgter Korrektur beziehungsweise Ergänzung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung erneut über die Entlastung des Beschwerdegegners 2 zu befinden
haben. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die KESB säumigen
Mandatsträgern die Akten abnehmen und auf dessen Kosten die Rechnung von einer
fachkundigen Drittperson ausfertigen lassen kann (vgl. § 118 Abs. 2 EG ZGB).
2.8 Mithin erweist sich die Beschwerde
als begründet, sie ist demnach gutzuheissen. Dispositivziffer 3.1 des
begründeten Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein wird aufgehoben und
zur Berichtigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung sowie zum neuen
Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die Entlastung der ehemaligen
Beistandsperson an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht der Staatskasse zu
überbinden. Die Vorinstanz hätte zumindest einzelne
der zahlreichen Ungereimtheiten erkennen müssen und gestützt auf die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 eine Wiedererwägung prüfen können
(vgl. § 22 resp. 34bis VRG, Art. 450d ZGB). Mithin ist der
Beschwerdeführerin eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da ihre
Vertreterin nicht im Anwaltsregister eingetragen ist. Angemessen erscheinen CHF 800.00 zu Lasten der Vorinstanz.
Demnach wird erkannt:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3.1 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. März 2022
aufgehoben und die Sache zur Berichtigung des Schlussberichts und der
Schlussrechnung betreffend den Zeitraum 1. September 2019 bis 30. September
2020 sowie zum neuen Genehmigungsentscheid und zum Entscheid über die
Entlastung von C.___ im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der
Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
tragen.
3. Der
Beschwerdeführerin wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 800.00 zu Lasten des
Kantons Solothurn zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaad