VWBES.2022.183
Führerausweisentzug
22. Dezember 2022Deutsch13 min
Fussgängerstreifen zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
kollidierte am 30. November 2021 um 16.50 Uhr in Rickenbach als Lenker seines
Personenwagens mit einer Fussgängerin, welche im Begriff gewesen war, die
Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts zu überqueren.
2. Mit Strafbefehl vom 3. Januar 2022
wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch
Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts bei
Fussgängerstreifen zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise
zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 575.00
verurteilt. Es wurde ihm vorgehalten, beim Befahren des signalisierten
Fussgängerstreifens die Fussgängerin B.___, welche den Fussgängerstreifen von
Südosten nach Nordwesten überquert habe, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu
spät wahrgenommen und trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung mit dieser
kollidiert zu haben. Dadurch habe er das Vortrittsrecht von B.___ missachtet.
Durch die Kollision sei B.___ zu Fall gekommen und verletzt worden.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April
2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten infolge schwerer
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16c Abs. 1
lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an
Aufmerksamkeit und Verletzen der Vorsichtspflichten und Missachten des
Vortrittsrechts bei einem Fussgängerstreifen mit Unfallfolge.
4. Dagegen erhob A.___ am 5. Mai 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der
Vorfall sei als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen
und es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ein einmonatiger
Führerausweisentzug zu verfügen.
5. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022
beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements
die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer äusserte sich
mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zu diesen Ausführungen.
7. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die MFK begründet die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts schliesse eine strafrechtliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1
SVG die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren
nicht aus. Vorliegend seien keine Gründe gegeben, die eine Bindung an die
rechtliche Würdigung gemäss Strafbefehl bewirken würden. Vor Fussgängerstreifen
ohne Verkehrsregelung müsse der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt
gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befinde oder davor warte und
ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle. Er müsse die Geschwindigkeit
rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht
nachkommen könne. Diese Verkehrsregeln habe der Beschwerdeführer verletzt.
Dadurch sei eine korrekt auf dem Fussgängerstreifen gehende Fussgängerin in
erheblichem Mass konkret gefährdet worden. Die Missachtung des Vortrittsrechts
von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle in aller
Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln
dar.
Gemäss Polizeirapport sei es zur
fraglichen Zeit dunkel gewesen und es habe geschneit. Solche Sichtverhältnisse
verlangten von einem Fahrzeuglenker eine besonders vorsichtige Fahrweise. Der
Unfall hätte bei entsprechender Vorsicht vermieden werden können. Das
Verschulden des Beschwerdeführers sei als mindestens unbewusst grobfahrlässig
zu bezeichnen. Als er sich dem Fussgängerstreifen genähert habe, hätte er sich
vergewissern müssen, ob der Fussgängerstreifen tatsächlich frei sei. Bei
pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Unfall vermeiden können. Durch sein
Verhalten habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht verletzt. Sein
Verschulden und die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung müssten als schwer
qualifiziert werden. Es könne daher nicht nur von einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen werden.
3.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
vor, im November des vergangenen Jahres habe es bereits eingedunkelt gehabt und
es habe geschneit. Die Strasse sei nass gewesen und habe stark reflektiert. Die
Dispositiv
Sicht sei demnach eingeschränkt gewesen, weshalb er bei erlaubter
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit maximal 40 km/h gefahren sei. Auch der
direkt hinter ihm fahrende Lenker habe gegenüber der Polizei explizit
bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) langsam unterwegs gewesen sei. Es
habe an diesem Spätnachmittag ein starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und die
Autos auf der Gegenfahrbahn seien ebenso in stockendem Verkehr unterwegs
gewesen, sodass er die Fussgängerin beim Überqueren des ersten Fahrstreifens
auch gar nicht habe sehen können. Als er die Fussgängerin auf dem Fahrstreifen
vor ihm wahrgenommen habe, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Leider habe er
sie mit der Fahrzeugfront dennoch berührt, sodass sie gestürzt sei.
Glücklicherweise habe sie sich durch den Sturz (und nicht die Kollision) nur
leicht verletzt und habe den Unfallort sogleich verlassen. Am Ort des Vorfalls
hätten keine Bremsspuren festgestellt werden können und auch sein Auto sei
absolut unbeschädigt geblieben, was auf seine geringe Geschwindigkeit und eine
leichte Kollision schliessen lasse.
Ihm sei bewusst, dass er im
Strassenverkehr stets aufmerksam sein und auf Fussgänger Rücksicht nehmen müsse.
Ebenso wisse er, dass er an diesem Tag die Fussgängerin zu spät gesehen habe,
nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und dadurch eine Verkehrsregel
verletzt habe. Jedoch verstehe er nicht, inwiefern sein Verhalten rücksichtslos
gewesen sein solle. Er habe zu keiner Zeit ein unnötiges Risiko eingehen und
dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden wollen. Auch seien ihm seine
eigenen Interessen nicht wichtiger gewesen als die der anderen
Verkehrsteilnehmer. Ein schweres Verschulden könne ihm gestützt auf diese
Ausführungen sowie die Aktenlage nicht angelastet werden.
Der Vollständigkeit halber möchte er
anfügen, dass er nachweislich nicht unter Alkoholeinfluss gestanden und
uneingeschränkt fahrfähig gewesen sei. Ebenso habe er genügend geschlafen und
sei weder durch sein Handy noch durch ein anderes Gerät abgelenkt gewesen. Er
bedauere den Vorfall sehr und sei bereit, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens
zu tragen. Er sei seit Jahrzehnten auf den Strassen unterwegs und habe noch nie
eine Verwarnung oder einen Führerausweisentzug gehabt. Aufgrund dieses
einmaligen Fahrfehlers den Führerausweis für drei Monate zu entziehen, sei
unverhältnismässig. Ein Führerausweisentzug von einem Monat reiche aus, um
einen erzieherischen Effekt erreichen zu können.
4.1 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die
Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln
übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche
Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug
ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit
präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers
im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch
wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die
verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich
massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss
dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige
Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht
das Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E.
3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder
Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).
Eine schwere Widerhandlung begeht, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für
mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die schwere Widerhandlung
entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG
(Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 3.1).
Die mittelschwere Widerhandlung nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann
greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben
sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die
Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit
Hinweisen).
Die Annahme einer schweren Widerhandlung
setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes
Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die
Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der
Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in
Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer
konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert
der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil 1C_464/2020 vom 16. März
2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den
Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Januar 2022
beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist
demnach davon auszugehen, dass er beim Befahren des signalisierten
Fussgängerstreifens die Fussgängerin B.___, welche den Fussgängerstreifen von
Südosten nach Nordwesten überquert hat, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu
spät wahrgenommen hat und trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung mit dieser
kollidiert ist. Dadurch hat er das Vortrittsrecht von B.___ missachtet. Durch
die Kollision ist B.___ zu Fall gekommen und verletzt worden.
5.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.
1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Den
Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu
ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig
zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu
lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind ihn zu
betreten (Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne
Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines
fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder
davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt
gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls
anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV).
5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer
durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen B.___ konkret gefährdet. Gemäss Strafanzeige
vom 2. Dezember 2021 erlitt sie aufgrund der Kollision resp. des deswegen
erfolgten Sturzes Schürfungen und Prellungen an ihren Händen, am Kinn und am
Knie. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass sie sich dabei nicht schwerer
verletzt hat. In objektiver Hinsicht ist daher von einer schweren Widerhandlung
i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen (vgl. Urteil 1C_122/2022 von 11.
Juli 2022 E. 3.3.2).
In subjektiver Hinsicht ist für eine
schwere Widerhandlung wie erwähnt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Im letztgenannten Entscheid hat das
Bundesgericht in Erwägung 3.3.3 auch den subjektiven Tatbestand bejaht und festgehalten,
die Vorinstanz führe nachvollziehbar aus, dass die Fussgängerin hier zunächst
die Gegenfahrbahn habe überqueren müssen, um auf die Fahrbahn des
Beschwerdeführers zu gelangen. Dieser müsse jene somit während mehreren
Sekunden nicht wahrgenommen haben, obschon er dem Verkehrsgeschehen
insbesondere auf dem Fussgängerstreifen eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte
entgegen bringen müssen. Nach der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer die
Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres rechtzeitig sehen und
noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten können. Mit seinem Verhalten habe er
ohne ersichtlichen Grund gegen eine grundlegende Verkehrsregel verstossen und
in schwerer Weise bedenkenlos Leib und Leben der Fussgängerin gefährdet, was
als rücksichtslos und damit grobfahrlässig zu bezeichnen sei.
Obwohl der vorliegende Fall vergleichbar
ist und sich hier gar eine Kollision mit der Fussgängerin ereignet hat, ist
nicht von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. So
ist zunächst festzuhalten, dass hier – im Gegensatz zum erwähnten
Bundesgerichtsurteil – keine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, d.h. wegen
grober Verletzung von Verkehrsregeln, erfolgt ist. Zudem geht weder aus den
Akten noch aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer mit erhöhter
Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, im Gegenteil, bestätigte der
nachfolgend fahrende Fahrzeuglenker C.___ doch, dass der Beschwerdeführer
langsam gefahren sei. Der Beschwerdeführer selber hatte gegenüber der Polizei
ausgesagt, es habe Kolonnenverkehr geherrscht und er sei mit etwa 40 km/h
gefahren. Er hat gemäss eigenen Angaben während seiner Fahrt auch keine
Verrichtung vorgenommen und er ist nicht unter Medikamenten-, Drogen- oder
Alkoholeinfluss gestanden. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Auch wenn
die Sichtverhältnisse am frühen Abend eingeschränkt waren und die Strasse nass
war, kann aufgrund der konkreten Umstände nicht auf eine zwingend vorliegende
momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig unaufmerksam
war und die Fussgängerin, welche aufgrund des auf der Gegenfahrbahn offenbar
herrschenden Kolonnenverkehrs schlecht zu erkennen war, deshalb zu spät
wahrnahm. Das Verschulden präsentiert sich zweifelsohne nicht mehr als leicht,
jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG vor.
5.4 Nach einer mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis
für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des
Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art.
16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin
ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.
6. Die Beschwerde erweist sich als
begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des
BJD vom 28. April 2022 sind abzuändern und dem Beschwerdeführer ist der
Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für
die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu
entziehen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung wurde nicht
geltend gemacht und ist auch nicht geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 28. April 2022 insofern abgeändert,
als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.
2. Der Führerausweis ist spätestens innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier