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Entscheid

VWBES.2022.183

Führerausweisentzug

22. Dezember 2022Deutsch13 min

Fussgängerstreifen zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

kollidierte am 30. November 2021 um 16.50 Uhr in Rickenbach als Lenker seines

Personenwagens mit einer Fussgängerin, welche im Begriff gewesen war, die

Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen von links nach rechts zu überqueren.

2. Mit Strafbefehl vom 3. Januar 2022

wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch

Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts bei

Fussgängerstreifen zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise

zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, und den Verfahrenskosten von CHF 575.00

verurteilt. Es wurde ihm vorgehalten, beim Befahren des signalisierten

Fussgängerstreifens die Fussgängerin B.___, welche den Fussgängerstreifen von

Südosten nach Nordwesten überquert habe, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu

spät wahrgenommen und trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung mit dieser

kollidiert zu haben. Dadurch habe er das Vortrittsrecht von B.___ missachtet.

Durch die Kollision sei B.___ zu Fall gekommen und verletzt worden.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April

2022 den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten infolge schwerer

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16c Abs. 1

lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) aufgrund Mangel an

Aufmerksamkeit und Verletzen der Vorsichtspflichten und Missachten des

Vortrittsrechts bei einem Fussgängerstreifen mit Unfallfolge.

4. Dagegen erhob A.___ am 5. Mai 2022

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Der

Vorfall sei als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einzustufen

und es sei gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ein einmonatiger

Führerausweisentzug zu verfügen.

5. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2022

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

6. Der Beschwerdeführer äusserte sich

mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zu diesen Ausführungen.

7. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die MFK begründet die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen damit, gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts schliesse eine strafrechtliche Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1

SVG die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren

nicht aus. Vorliegend seien keine Gründe gegeben, die eine Bindung an die

rechtliche Würdigung gemäss Strafbefehl bewirken würden. Vor Fussgängerstreifen

ohne Verkehrsregelung müsse der Fahrzeugführer jedem Fussgänger den Vortritt

gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befinde oder davor warte und

ersichtlich die Fahrbahn überqueren wolle. Er müsse die Geschwindigkeit

rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht

nachkommen könne. Diese Verkehrsregeln habe der Beschwerdeführer verletzt.

Dadurch sei eine korrekt auf dem Fussgängerstreifen gehende Fussgängerin in

erheblichem Mass konkret gefährdet worden. Die Missachtung des Vortrittsrechts

von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stelle in aller

Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln

dar.

Gemäss Polizeirapport sei es zur

fraglichen Zeit dunkel gewesen und es habe geschneit. Solche Sichtverhältnisse

verlangten von einem Fahrzeuglenker eine besonders vorsichtige Fahrweise. Der

Unfall hätte bei entsprechender Vorsicht vermieden werden können. Das

Verschulden des Beschwerdeführers sei als mindestens unbewusst grobfahrlässig

zu bezeichnen. Als er sich dem Fussgängerstreifen genähert habe, hätte er sich

vergewissern müssen, ob der Fussgängerstreifen tatsächlich frei sei. Bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Unfall vermeiden können. Durch sein

Verhalten habe er eine grundsätzliche Sorgfaltspflicht verletzt. Sein

Verschulden und die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung müssten als schwer

qualifiziert werden. Es könne daher nicht nur von einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen werden.

3.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

vor, im November des vergangenen Jahres habe es bereits eingedunkelt gehabt und

es habe geschneit. Die Strasse sei nass gewesen und habe stark reflektiert. Die

Dispositiv

Sicht sei demnach eingeschränkt gewesen, weshalb er bei erlaubter

Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit maximal 40 km/h gefahren sei. Auch der

direkt hinter ihm fahrende Lenker habe gegenüber der Polizei explizit

bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) langsam unterwegs gewesen sei. Es

habe an diesem Spätnachmittag ein starkes Verkehrsaufkommen geherrscht und die

Autos auf der Gegenfahrbahn seien ebenso in stockendem Verkehr unterwegs

gewesen, sodass er die Fussgängerin beim Überqueren des ersten Fahrstreifens

auch gar nicht habe sehen können. Als er die Fussgängerin auf dem Fahrstreifen

vor ihm wahrgenommen habe, habe er eine Vollbremsung eingeleitet. Leider habe er

sie mit der Fahrzeugfront dennoch berührt, sodass sie gestürzt sei.

Glücklicherweise habe sie sich durch den Sturz (und nicht die Kollision) nur

leicht verletzt und habe den Unfallort sogleich verlassen. Am Ort des Vorfalls

hätten keine Bremsspuren festgestellt werden können und auch sein Auto sei

absolut unbeschädigt geblieben, was auf seine geringe Geschwindigkeit und eine

leichte Kollision schliessen lasse.

Ihm sei bewusst, dass er im

Strassenverkehr stets aufmerksam sein und auf Fussgänger Rücksicht nehmen müsse.

Ebenso wisse er, dass er an diesem Tag die Fussgängerin zu spät gesehen habe,

nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und dadurch eine Verkehrsregel

verletzt habe. Jedoch verstehe er nicht, inwiefern sein Verhalten rücksichtslos

gewesen sein solle. Er habe zu keiner Zeit ein unnötiges Risiko eingehen und

dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährden wollen. Auch seien ihm seine

eigenen Interessen nicht wichtiger gewesen als die der anderen

Verkehrsteilnehmer. Ein schweres Verschulden könne ihm gestützt auf diese

Ausführungen sowie die Aktenlage nicht angelastet werden.

Der Vollständigkeit halber möchte er

anfügen, dass er nachweislich nicht unter Alkoholeinfluss gestanden und

uneingeschränkt fahrfähig gewesen sei. Ebenso habe er genügend geschlafen und

sei weder durch sein Handy noch durch ein anderes Gerät abgelenkt gewesen. Er

bedauere den Vorfall sehr und sei bereit, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens

zu tragen. Er sei seit Jahrzehnten auf den Strassen unterwegs und habe noch nie

eine Verwarnung oder einen Führerausweisentzug gehabt. Aufgrund dieses

einmaligen Fahrfehlers den Führerausweis für drei Monate zu entziehen, sei

unverhältnismässig. Ein Führerausweisentzug von einem Monat reiche aus, um

einen erzieherischen Effekt erreichen zu können.

4.1 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die

Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur

abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die

dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn

das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln

übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche

Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafgerichts. Der Warnungsentzug

ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit

präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers

im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch

wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die

verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich

massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken. Gemäss

dem Grundsatz von Treu und Glauben ist der Betroffene angehalten, allfällige

Rügen und Beweisanträge bereits im Strafverfahren vorzubringen. Er darf nicht

das Verwaltungsverfahren abwarten (Urteile 1C_491/2021 vom 17. Februar 2022 E.

3.4, 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen).

4.2 Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG

begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder

Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für

mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Die schwere Widerhandlung

entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG

(Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 3.1).

Die mittelschwere Widerhandlung nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann

greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben

sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die

Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor (Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1 mit

Hinweisen).

Die Annahme einer schweren Widerhandlung

setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes

Verschulden voraus. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass die

Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wird. Dabei genügt nach der

Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in

Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer

konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert

der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder

sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,

bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (Urteil 1C_464/2020 vom 16. März

2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den

Sachverhalt gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 3. Januar 2022

beziehungsweise die Übernahme desselben durch die Vorinstanz nicht. Es ist

demnach davon auszugehen, dass er beim Befahren des signalisierten

Fussgängerstreifens die Fussgängerin B.___, welche den Fussgängerstreifen von

Südosten nach Nordwesten überquert hat, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu

spät wahrgenommen hat und trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung mit dieser

kollidiert ist. Dadurch hat er das Vortrittsrecht von B.___ missachtet. Durch

die Kollision ist B.___ zu Fall gekommen und verletzt worden.

5.2 Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs.

1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Den

Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu

ermöglichen. Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig

zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu

lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind ihn zu

betreten (Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne

Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines

fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder

davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt

gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls

anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV).

5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer

durch seinen Fahrfehler mit Unfallfolgen B.___ konkret gefährdet. Gemäss Strafanzeige

vom 2. Dezember 2021 erlitt sie aufgrund der Kollision resp. des deswegen

erfolgten Sturzes Schürfungen und Prellungen an ihren Händen, am Kinn und am

Knie. Es ist glücklichen Umständen zu verdanken, dass sie sich dabei nicht schwerer

verletzt hat. In objektiver Hinsicht ist daher von einer schweren Widerhandlung

i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen (vgl. Urteil 1C_122/2022 von 11.

Juli 2022 E. 3.3.2).

In subjektiver Hinsicht ist für eine

schwere Widerhandlung wie erwähnt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrswidriges Verhalten gefordert, d.h. ein schweres Verschulden, bei

fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Im letztgenannten Entscheid hat das

Bundesgericht in Erwägung 3.3.3 auch den subjektiven Tatbestand bejaht und festgehalten,

die Vorinstanz führe nachvollziehbar aus, dass die Fussgängerin hier zunächst

die Gegenfahrbahn habe überqueren müssen, um auf die Fahrbahn des

Beschwerdeführers zu gelangen. Dieser müsse jene somit während mehreren

Sekunden nicht wahrgenommen haben, obschon er dem Verkehrsgeschehen

insbesondere auf dem Fussgängerstreifen eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte

entgegen bringen müssen. Nach der Vorinstanz hätte der Beschwerdeführer die

Fussgängerin bei gebotener Aufmerksamkeit ohne Weiteres rechtzeitig sehen und

noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten können. Mit seinem Verhalten habe er

ohne ersichtlichen Grund gegen eine grundlegende Verkehrsregel verstossen und

in schwerer Weise bedenkenlos Leib und Leben der Fussgängerin gefährdet, was

als rücksichtslos und damit grobfahrlässig zu bezeichnen sei.

Obwohl der vorliegende Fall vergleichbar

ist und sich hier gar eine Kollision mit der Fussgängerin ereignet hat, ist

nicht von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. So

ist zunächst festzuhalten, dass hier – im Gegensatz zum erwähnten

Bundesgerichtsurteil – keine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG, d.h. wegen

grober Verletzung von Verkehrsregeln, erfolgt ist. Zudem geht weder aus den

Akten noch aus dem Strafbefehl hervor, dass der Beschwerdeführer mit erhöhter

Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, im Gegenteil, bestätigte der

nachfolgend fahrende Fahrzeuglenker C.___ doch, dass der Beschwerdeführer

langsam gefahren sei. Der Beschwerdeführer selber hatte gegenüber der Polizei

ausgesagt, es habe Kolonnenverkehr geherrscht und er sei mit etwa 40 km/h

gefahren. Er hat gemäss eigenen Angaben während seiner Fahrt auch keine

Verrichtung vorgenommen und er ist nicht unter Medikamenten-, Drogen- oder

Alkoholeinfluss gestanden. Die Atemalkoholkontrolle verlief negativ. Auch wenn

die Sichtverhältnisse am frühen Abend eingeschränkt waren und die Strasse nass

war, kann aufgrund der konkreten Umstände nicht auf eine zwingend vorliegende

momentane Rücksichtslosigkeit oder Grobfahrlässigkeit geschlossen werden.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig unaufmerksam

war und die Fussgängerin, welche aufgrund des auf der Gegenfahrbahn offenbar

herrschenden Kolonnenverkehrs schlecht zu erkennen war, deshalb zu spät

wahrnahm. Das Verschulden präsentiert sich zweifelsohne nicht mehr als leicht,

jedoch auch noch nicht als schwer. Es liegt demnach eine mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG vor.

5.4 Nach einer mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ist der Lernfahr- oder Führerausweis

für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer des

Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art.

16 Abs. 3 SVG). Der fahrerische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin

ungetrübt. Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat festzusetzen.

6. Die Beschwerde erweist sich als

begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des

BJD vom 28. April 2022 sind abzuändern und dem Beschwerdeführer ist der

Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für

die Dauer von einem Monat (ab Einsendung des Führerausweises an die MFK) zu

entziehen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 800.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Eine Parteientschädigung wurde nicht

geltend gemacht und ist auch nicht geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 1 und 2 der Verfügung des BJD vom 28. April 2022 insofern abgeändert,

als der Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

SVG für die Dauer von einem Monat entzogen wird.

2. Der Führerausweis ist spätestens innert

30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die MFK einzusenden.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier