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Entscheid

VWBES.2022.187

Behandlung ohne Zustimmung

19. Mai 2022Deutsch9 min

Damals hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gut und hob die mit

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Mai 2022

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Psychiatrische Dienste, Weissensteinstrasse 102, 4503

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Behandlung

ohne Zustimmung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ befindet sich aktuell in der

Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt). Eine erste

Hospitalisation in der Klinik erfolgte vom 8. bis 28. April 2022.

Damals hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gut und hob die mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom

11. April 2022 verlängerte fürsorgerische Unterbringung in der Klinik auf (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.153 vom 29. April 2022).

2. Am 30. April 2022 verfügte die

ärztliche Leitung der Klinik wiederum die dortige Zurückbehaltung von A.___.

Das Vizepräsidium der KESB Olten-Gösgen verlängerte daraufhin mit Entscheid vom

2. Mai 2022 die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) von A.___

und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der Klinik. Dagegen erhob A.___

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

10. Mai 2022 zog A.___ die Beschwerde zurück, woraufhin das Verfahren

abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.184 vom

10. Mai 2022).

3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022

gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das

Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die Zwangsmedikation, welche der

Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU der

Klinik vom 6. Mai 2022 entnommen werden kann.

4. Der Instruktionsrichter des

Verwaltungsgerichts gab am 12. Mai 2022 ein unabhängiges Gutachten in

Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. S. Kölzow, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 16. Mai 2022.

5. Die Parteien liessen sich innert

Frist zum Gutachten nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Anlässlich einer fürsorgerischen

Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei

Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige

Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,

SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung

des Entscheids.

A.___ setzt sich gegen die Verabreichung

einer Depotmedikation zur Wehr. Diesbezüglich liegt eine Verordnung über eine

geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 6. Mai 2022 vor, mit welcher

letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Da die Zwangsmedikation bereits

erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin grundsätzlich am

Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas

Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler

Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).

Gemäss Angaben des zuständigen

Oberarztes der Klinik ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen

vorgesehen, womit die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der

Überprüfung im Hinblick auf künftige Behandlungen hat. Auf die frist- und

Dispositiv

formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der

Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen

medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der

betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein

ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche

Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1), die betroffene Person bezüglich

ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2) und keine

angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist

(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson

verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).

Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

Damit eine Behandlung ohne Zustimmung

gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person

fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die

Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.

Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB

stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet

werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]:

Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

2.1 Während der Behandlung vom

6. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin in der Klinik fürsorgerisch

untergebracht. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Medikation erfolgte zur

Behandlung der a.e. schizoaffektive Störungen, gegenwärtig manisch, DD

Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung. Die

Massnahme wurde durch den Oberarzt, Dr. L. Gueth, schriftlich und mit einer

Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet. In der Anordnung wird auf den Behandlungsplan

vom 2. Mai 2022 verwiesen. Die formellen Anforderungen an die Behandlung

ohne Zustimmung sind erfüllt.

2.2.1 Zur Prüfung der materiellen

Voraussetzungen der Zwangsmedikation sind zum einen die Angaben von Dr. med. L.

Gueth in der «Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen

einer FU» vom 6. Mai 2022 und zum anderen das Gutachten von Dr. med. S.

Kölzow vom 16. Mai 2022 heranzuziehen.

Der Verordnung von Dr. Gueth ist zu

entnehmen, dass eine erste Hospitalisation in der Klinik vom 8. bis

28. April 2022 erfolgt sei, dies mit Verdachtsdiagnose einer psychischen

und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit psychotischer Störung DD

schizoaffektive Störungen. Zwei Mal sei eine Zwangsmedikation durchgeführt

worden, das erste Mal wegen stuporösem Zustand mit fehlender Kontaktaufnahme

zur Umgebung und fehlender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, das 2. Mal

wegen Störung des Zusammenlebens mit enthemmten Verhalten, auch sexuell. Eine

Einnahme einer Medikation sei von der Beschwerdeführerin verweigert worden. Bei

fehlender Medikamentencompliance sei ein weiterer Aufenthalt in der Klinik als

nicht zielführend beurteilt worden. Am Ende der Hospitalisation seien die

Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung (FU) nicht mehr erfüllt

gewesen, eine FU-Verlängerung sei auch seitens der KESB Olten-Gösgen abgelehnt

worden. Die Beschwerdeführerin sei in die Wohnung ihres Freundes entlassen

worden. Während der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin Einsprache

gegen die fürsorgerische Unterbringung eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe

eine Begutachtung veranlasst. Im Gutachten sei ein psychotisches Zustandsbild

beschrieben und die Beschwerdeführerin als hilflose, hilfsbedürftige und nicht

steuerungsfähige Person sowie die Klinik als geeignete Einrichtung beurteilt worden.

Mit Entscheid vom 29. April 2022 sei die Beschwerde gutgeheissen worden.

Aus medizinischer Sicht habe aber weiter eine chronische Gefährdung (gekündigte

Wohnung, Arbeitslosigkeit, kein gesichertes Einkommen, Betreibungen) bei

psychotischer Patientin bestanden, daher sei eine Gefährdungsmeldung an die

KESB gemacht worden. Seit dem 30. April 2022 sei die Beschwerdeführerin

erneut in der Klinik hospitalisiert, dies per Selbstzuweisung in Begleitung der

Polizei, nachdem sie sich vom Freund und einem Kollegen verfolgt und bedroht

gefühlt habe. Bei Eintritt habe sie eine starke Wahnsymptomatik und imperative

akustische Halluzinationen («Intuition») aufgewiesen, sie sei ärztlich

zurückbehalten worden. Bei der KESB sei eine FU-Verlängerung beantragt worden. Krankheits-

und Behandlungseinsicht fehlten. Zunehmend hätten sich ein desorganisiertes

Denken und Handeln mit Realitäts- und Situationsverkennung bei

paranoid-halluzinatorischer und auch manischer Symptomatik (sich von aussen

bedroht fühlen, Hören der Stimme aus dem Bauch als Intuition, nach New York

verreisen wollen, sich als Meisterstück bezeichnen) mit Wahndynamik (Angst,

verbale Aggressivität), bizarrem und feindselig-bedrohlichem Verhalten (Tragen

von Gummihandschuhen, Verdunkeln des Zimmers, Führen von Selbstgesprächen,

Aussprechen von Drohungen), Stören des Zusammenlebens (lautes Musik hören,

Rauchen von Zigaretten im Zimmer), Verweigern von Gesprächen und Kontakten

(sich ins Zimmer zurückziehen, in Ruhe gelassen werden wollen) und Verweigern

der Einnahme von Medikamenten gezeigt, so dass am 5. Mai 2022 eine

Unterbringung im Intensivzimmer und eine intramuskuläre Zwangsmedikation mit

kurzwirksamen Abilify erfolgt seien. Da in den letzten Wochen drei

intramuskuläre Zwangsmedikationen mit kurzwirksamen Medikamenten erfolgt seien,

sei eine weitere Zwangsmedikation mit einem kurzwirksamen Medikament für die

Behandlung der vorliegenden Störung nicht als zielführend beurteilt worden.

Statt mit täglichen intramuskulären Zwangsmedikationen mit kurzwirksamen Medikamenten

eine suffiziente Medikation zu etablieren, sei eine Depotmedikation mit

Abilify, welches alle vier Wochen zu applizieren sei, verabreicht worden.

Im Gutachten von Dr. med. S. Kölzow wird

ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin liege eine aktuell dekompensierte

wahnhaft-psychotische Störung mit maniformer Ausprägung vor bei einer

Vorgeschichte mit sequentiellen Beziehungsabbrüchen, allenfalls traumatisch

verarbeiteten Erlebnissen. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer wahnhaften Realitätsumdeutung an einer gewissen Realitätsverkennung

leide, obgleich sie zeitweise eine vordergründig gute Fassade aufrechterhalten

könne. Sie zeige dabei keinerlei Krankheitseinsicht und sei als geistig krank

anzusehen und bedürfe bis zu einer psychischen Stabilisierung der Fürsorge

eines geschützten Rahmens und einer entsprechenden antipsychotischen

Medikation. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin sei nötig.

Die Behandlung ohne Zustimmung mit Abilify Maintena Depot (Inj. Susp. 400 mg)

sei nötig, denn ohne Rückgang der wahnhaft-psychotischen, leicht maniformen

Symptomatik wäre sie ausserhalb der Klinik diversen Gefahren ausgesetzt und

käme ohne den nötigen Realitätsbezug nicht mehr zurecht, wäre ein leichtes

Opfer von Männern, welche sie unter anderem ausnützen würden. Nur die

konsequente Behandlung mit einem Neuroleptikum könne den Rückgang der

krankhaften Symptome bewirken und ihr helfen, einen adäquaten Realitätsbezug zu

erlangen. Aufgrund ihrer konsequenten oralen Einnahmeverweigerung bleibe nur

noch die Möglichkeit von Depotspritzen, in diesem Fall Abilify Maintena Depot

Inj. (400 mg monatl.). Zu hoffen bleibe dann nach ein paar Injektionen, dass

sie dann bei zunehmend adäquater Realitäts- und Selbstbeurteilung doch bereit

sei, freiwillig Medikamente zu akzeptieren (ob per os oder als Injektion,

bleibe dahingestellt).

2.2.2 Sowohl die zuständige Ärzteschaft

als auch die Gutachterin bejahen eine psychische Störung der Beschwerdeführerin

und erachten eine medizinische Behandlung als indiziert. Aufgrund der

Fachmeinungen steht fest, dass zur Zeit keine Alternativen zur Behandlung mit

Abilify Maintena Depot (Inj. Susp. 400 mg) bestehen und die von der Klinik

vorgeschlagene Behandlung auch gemäss Gutachterin geeignet ist, das mit akuter

Selbstgefährdung einhergehende wahnhaft-psychotische Zustandsbild der

Beschwerdeführerin zurückzudrängen. Ohne antipsychotische Medikation würde ihr

Zustand – wie sich nach der letzten Entlassung aus der Klinik eindrücklich

gezeigt hat – innert kürzester Zeit erneut dekompensieren, sodass es erneut zu

Wahngedanken und bizarrem und feindselig-bedrohlichem Verhalten der

Beschwerdeführerin käme. Die Beschwerdeführerin ist weder krankheits- noch

behandlungseinsichtig und verweigert entsprechend die orale Einnahme von

Medikamenten. Die Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes der

Beschwerdeführerin erscheint zur Zeit einzig durch die Injektion des Medikaments

Abilify Maintena Depot alle vier Wochen erreichbar – dies auch gegen den Willen

der Beschwerdeführerin. Diese Massnahme ist erforderlich und zumutbar und damit

auch verhältnismässig.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss trägt der Kanton Solothurn die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung

des Gutachtens von CHF 650.00) in Angelegenheiten betreffend fürsorgerische Unterbringung

(§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1

lit. f und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des

Gutachtens von CHF 650.00).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman