VWBES.2022.187
Behandlung ohne Zustimmung
19. Mai 2022Deutsch9 min
Damals hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gut und hob die mit
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Mai 2022
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Psychiatrische Dienste, Weissensteinstrasse 102, 4503
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Behandlung
ohne Zustimmung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ befindet sich aktuell in der
Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik genannt). Eine erste
Hospitalisation in der Klinik erfolgte vom 8. bis 28. April 2022.
Damals hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gut und hob die mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom
11. April 2022 verlängerte fürsorgerische Unterbringung in der Klinik auf (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.153 vom 29. April 2022).
2. Am 30. April 2022 verfügte die
ärztliche Leitung der Klinik wiederum die dortige Zurückbehaltung von A.___.
Das Vizepräsidium der KESB Olten-Gösgen verlängerte daraufhin mit Entscheid vom
2. Mai 2022 die fürsorgerische Unterbringung (nachfolgend FU genannt) von A.___
und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der Klinik. Dagegen erhob A.___
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom
10. Mai 2022 zog A.___ die Beschwerde zurück, woraufhin das Verfahren
abgeschrieben wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2022.184 vom
10. Mai 2022).
3. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das
Verwaltungsgericht und erhob Beschwerde gegen die Zwangsmedikation, welche der
Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU der
Klinik vom 6. Mai 2022 entnommen werden kann.
4. Der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts gab am 12. Mai 2022 ein unabhängiges Gutachten in
Auftrag. Dieses erstellte Dr. med. S. Kölzow, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 16. Mai 2022.
5. Die Parteien liessen sich innert
Frist zum Gutachten nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Anlässlich einer fürsorgerischen
Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei
Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung schriftlich das zuständige
Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziffer 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB,
SR 210]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung
des Entscheids.
A.___ setzt sich gegen die Verabreichung
einer Depotmedikation zur Wehr. Diesbezüglich liegt eine Verordnung über eine
geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 6. Mai 2022 vor, mit welcher
letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Da die Zwangsmedikation bereits
erfolgt ist, mangelt es der Beschwerdeführerin grundsätzlich am
Rechtsschutzinteresse zur Überprüfung dieses Entscheids (vgl. Thomas
Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler
Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 439 ZGB N 14).
Gemäss Angaben des zuständigen
Oberarztes der Klinik ist aber eine entsprechende Behandlung alle vier Wochen
vorgesehen, womit die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung im Hinblick auf künftige Behandlungen hat. Auf die frist- und
Dispositiv
formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der
Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen
medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der
betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein
ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche
Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1), die betroffene Person bezüglich
ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2) und keine
angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist
(Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson
verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).
Damit eine Behandlung ohne Zustimmung
gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person
fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die
Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein.
Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB
stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet
werden (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Honsell / Vogt / Geiser [Hrsg.]:
Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).
2.1 Während der Behandlung vom
6. Mai 2022 war die Beschwerdeführerin in der Klinik fürsorgerisch
untergebracht. Die ohne ihre Zustimmung durchgeführte Medikation erfolgte zur
Behandlung der a.e. schizoaffektive Störungen, gegenwärtig manisch, DD
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Psychotische Störung. Die
Massnahme wurde durch den Oberarzt, Dr. L. Gueth, schriftlich und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen angeordnet. In der Anordnung wird auf den Behandlungsplan
vom 2. Mai 2022 verwiesen. Die formellen Anforderungen an die Behandlung
ohne Zustimmung sind erfüllt.
2.2.1 Zur Prüfung der materiellen
Voraussetzungen der Zwangsmedikation sind zum einen die Angaben von Dr. med. L.
Gueth in der «Verordnung über geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen
einer FU» vom 6. Mai 2022 und zum anderen das Gutachten von Dr. med. S.
Kölzow vom 16. Mai 2022 heranzuziehen.
Der Verordnung von Dr. Gueth ist zu
entnehmen, dass eine erste Hospitalisation in der Klinik vom 8. bis
28. April 2022 erfolgt sei, dies mit Verdachtsdiagnose einer psychischen
und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit psychotischer Störung DD
schizoaffektive Störungen. Zwei Mal sei eine Zwangsmedikation durchgeführt
worden, das erste Mal wegen stuporösem Zustand mit fehlender Kontaktaufnahme
zur Umgebung und fehlender Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, das 2. Mal
wegen Störung des Zusammenlebens mit enthemmten Verhalten, auch sexuell. Eine
Einnahme einer Medikation sei von der Beschwerdeführerin verweigert worden. Bei
fehlender Medikamentencompliance sei ein weiterer Aufenthalt in der Klinik als
nicht zielführend beurteilt worden. Am Ende der Hospitalisation seien die
Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung (FU) nicht mehr erfüllt
gewesen, eine FU-Verlängerung sei auch seitens der KESB Olten-Gösgen abgelehnt
worden. Die Beschwerdeführerin sei in die Wohnung ihres Freundes entlassen
worden. Während der Hospitalisation habe die Beschwerdeführerin Einsprache
gegen die fürsorgerische Unterbringung eingelegt. Das Verwaltungsgericht habe
eine Begutachtung veranlasst. Im Gutachten sei ein psychotisches Zustandsbild
beschrieben und die Beschwerdeführerin als hilflose, hilfsbedürftige und nicht
steuerungsfähige Person sowie die Klinik als geeignete Einrichtung beurteilt worden.
Mit Entscheid vom 29. April 2022 sei die Beschwerde gutgeheissen worden.
Aus medizinischer Sicht habe aber weiter eine chronische Gefährdung (gekündigte
Wohnung, Arbeitslosigkeit, kein gesichertes Einkommen, Betreibungen) bei
psychotischer Patientin bestanden, daher sei eine Gefährdungsmeldung an die
KESB gemacht worden. Seit dem 30. April 2022 sei die Beschwerdeführerin
erneut in der Klinik hospitalisiert, dies per Selbstzuweisung in Begleitung der
Polizei, nachdem sie sich vom Freund und einem Kollegen verfolgt und bedroht
gefühlt habe. Bei Eintritt habe sie eine starke Wahnsymptomatik und imperative
akustische Halluzinationen («Intuition») aufgewiesen, sie sei ärztlich
zurückbehalten worden. Bei der KESB sei eine FU-Verlängerung beantragt worden. Krankheits-
und Behandlungseinsicht fehlten. Zunehmend hätten sich ein desorganisiertes
Denken und Handeln mit Realitäts- und Situationsverkennung bei
paranoid-halluzinatorischer und auch manischer Symptomatik (sich von aussen
bedroht fühlen, Hören der Stimme aus dem Bauch als Intuition, nach New York
verreisen wollen, sich als Meisterstück bezeichnen) mit Wahndynamik (Angst,
verbale Aggressivität), bizarrem und feindselig-bedrohlichem Verhalten (Tragen
von Gummihandschuhen, Verdunkeln des Zimmers, Führen von Selbstgesprächen,
Aussprechen von Drohungen), Stören des Zusammenlebens (lautes Musik hören,
Rauchen von Zigaretten im Zimmer), Verweigern von Gesprächen und Kontakten
(sich ins Zimmer zurückziehen, in Ruhe gelassen werden wollen) und Verweigern
der Einnahme von Medikamenten gezeigt, so dass am 5. Mai 2022 eine
Unterbringung im Intensivzimmer und eine intramuskuläre Zwangsmedikation mit
kurzwirksamen Abilify erfolgt seien. Da in den letzten Wochen drei
intramuskuläre Zwangsmedikationen mit kurzwirksamen Medikamenten erfolgt seien,
sei eine weitere Zwangsmedikation mit einem kurzwirksamen Medikament für die
Behandlung der vorliegenden Störung nicht als zielführend beurteilt worden.
Statt mit täglichen intramuskulären Zwangsmedikationen mit kurzwirksamen Medikamenten
eine suffiziente Medikation zu etablieren, sei eine Depotmedikation mit
Abilify, welches alle vier Wochen zu applizieren sei, verabreicht worden.
Im Gutachten von Dr. med. S. Kölzow wird
ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin liege eine aktuell dekompensierte
wahnhaft-psychotische Störung mit maniformer Ausprägung vor bei einer
Vorgeschichte mit sequentiellen Beziehungsabbrüchen, allenfalls traumatisch
verarbeiteten Erlebnissen. Auffallend sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer wahnhaften Realitätsumdeutung an einer gewissen Realitätsverkennung
leide, obgleich sie zeitweise eine vordergründig gute Fassade aufrechterhalten
könne. Sie zeige dabei keinerlei Krankheitseinsicht und sei als geistig krank
anzusehen und bedürfe bis zu einer psychischen Stabilisierung der Fürsorge
eines geschützten Rahmens und einer entsprechenden antipsychotischen
Medikation. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin sei nötig.
Die Behandlung ohne Zustimmung mit Abilify Maintena Depot (Inj. Susp. 400 mg)
sei nötig, denn ohne Rückgang der wahnhaft-psychotischen, leicht maniformen
Symptomatik wäre sie ausserhalb der Klinik diversen Gefahren ausgesetzt und
käme ohne den nötigen Realitätsbezug nicht mehr zurecht, wäre ein leichtes
Opfer von Männern, welche sie unter anderem ausnützen würden. Nur die
konsequente Behandlung mit einem Neuroleptikum könne den Rückgang der
krankhaften Symptome bewirken und ihr helfen, einen adäquaten Realitätsbezug zu
erlangen. Aufgrund ihrer konsequenten oralen Einnahmeverweigerung bleibe nur
noch die Möglichkeit von Depotspritzen, in diesem Fall Abilify Maintena Depot
Inj. (400 mg monatl.). Zu hoffen bleibe dann nach ein paar Injektionen, dass
sie dann bei zunehmend adäquater Realitäts- und Selbstbeurteilung doch bereit
sei, freiwillig Medikamente zu akzeptieren (ob per os oder als Injektion,
bleibe dahingestellt).
2.2.2 Sowohl die zuständige Ärzteschaft
als auch die Gutachterin bejahen eine psychische Störung der Beschwerdeführerin
und erachten eine medizinische Behandlung als indiziert. Aufgrund der
Fachmeinungen steht fest, dass zur Zeit keine Alternativen zur Behandlung mit
Abilify Maintena Depot (Inj. Susp. 400 mg) bestehen und die von der Klinik
vorgeschlagene Behandlung auch gemäss Gutachterin geeignet ist, das mit akuter
Selbstgefährdung einhergehende wahnhaft-psychotische Zustandsbild der
Beschwerdeführerin zurückzudrängen. Ohne antipsychotische Medikation würde ihr
Zustand – wie sich nach der letzten Entlassung aus der Klinik eindrücklich
gezeigt hat – innert kürzester Zeit erneut dekompensieren, sodass es erneut zu
Wahngedanken und bizarrem und feindselig-bedrohlichem Verhalten der
Beschwerdeführerin käme. Die Beschwerdeführerin ist weder krankheits- noch
behandlungseinsichtig und verweigert entsprechend die orale Einnahme von
Medikamenten. Die Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes der
Beschwerdeführerin erscheint zur Zeit einzig durch die Injektion des Medikaments
Abilify Maintena Depot alle vier Wochen erreichbar – dies auch gegen den Willen
der Beschwerdeführerin. Diese Massnahme ist erforderlich und zumutbar und damit
auch verhältnismässig.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss trägt der Kanton Solothurn die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung
des Gutachtens von CHF 650.00) in Angelegenheiten betreffend fürsorgerische Unterbringung
(§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1
lit. f und Art. 107 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (inkl. Kosten für die Erstellung des
Gutachtens von CHF 650.00).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman